Sondierstollen Atdorf-Direkteinleitung Bergwasser - Landratsamt ...
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<strong>Landratsamt</strong> Waldshut • Postfach 1642 • 79744 Waldshut-Tiengen<br />
Einschreiben<br />
Schluchseewerk AG<br />
Säckinger Straße 67<br />
79725 Laufenburg<br />
Hausadresse:<br />
<strong>Landratsamt</strong> Waldshut<br />
Amt für Umweltschutz<br />
Kaiserstraße 110<br />
79761 Waldshut-Tiengen<br />
Telefon 07751 86 0<br />
Telefax 07751 86 1999<br />
post@landkreis-waldshut.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 8:30 - 12:30 Uhr<br />
Dienstag 8:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Donnerstag 8:30 - 15:30 Uhr (durchgehend)<br />
Freitag 8:30 - 12:30 Uhr<br />
Amt für Umweltschutz<br />
Geschäftszeichen: 32/692.212 ATDORF<br />
Sachbearbeiter/in: Daniel Czichowsky<br />
Dienstgebäude: Kaiserstraße 110<br />
Zimmer: 414<br />
Telefon: 07751 86 3209<br />
Telefax: 07751 86 3299<br />
Daniel.Czichowsky@landkreis-waldshut.de<br />
Ihr Schreiben:<br />
Ihr Zeichen:<br />
Datum: 27.12.2010<br />
<strong>Direkteinleitung</strong> von 15 l/s des beim Vortrieb des Sondier- und Untersuchungsstollen des<br />
geplanten Pumpspeicherkraftwerk <strong>Atdorf</strong> anfallenden unbehandeltem <strong>Bergwasser</strong> in den<br />
Wehrastausee<br />
Anlagen: gesiegelte Planunterlagen<br />
Gebührenmitteilung<br />
Sehr geehrter Herr Schmidt,<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
auf Ihren Antrag vom 08.12.2010, bei uns eingegangen am 13.12.2010 ergeht folgende<br />
ENTSCHEIDUNG:<br />
1. Das <strong>Landratsamt</strong> Waldshut erteilt der Schluchseewerk AG die jederzeit widerrufliche<br />
wasserrechtliche Erlaubnis für die unbehandelte Einleitung des bei Stollenmeter<br />
972,50 m (Störzone 1) zutage tretenden <strong>Bergwasser</strong>s über das Lenzsystem des Kraftwerks<br />
Wehr in den Wehrastausee in einer Menge von max. 15 l/s.<br />
2. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird bis zum 30.07.2011 befristet.<br />
3. Weitere Auflagen, insbesondere zum Schutz des Grundwassers und / oder zum Schutz<br />
oberirdischer Gewässer sowie zum Schutz der Natur und der Fischerei, bleiben ausdrücklich<br />
vorbehalten.<br />
4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 1237,50 € festgesetzt und mit der<br />
beiliegenden Gebührenmitteilung erhoben.<br />
Sparkasse Hochrhein<br />
BLZ 684 522 90 Kto.-Nr. 604<br />
Volksbank Hochrhein<br />
BLZ 684 922 00 Kto.-Nr. 10 400 06
1. Allgemeine Nebenbestimmungen<br />
- 2 -<br />
Nebenbestimmungen:<br />
1.1 Das Vorhaben ist nach den genehmigten Antragsunterlagen, Nebenbestimmungen und<br />
dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.<br />
1.2 Abweichungen von den Planunterlagen bedürfen der Zustimmung des <strong>Landratsamt</strong>es<br />
Waldshut, Amt für Umweltschutz.<br />
1.3 Die Aufnahme der <strong>Direkteinleitung</strong> ist dem <strong>Landratsamt</strong> Waldshut, Amt für Umweltschutz,<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
1.4 Die Nebenbestimmungen dieser Entscheidung sind dem Planer und verantwortlichen<br />
Bauleiter zur Kenntnis zu geben.<br />
2. Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb der <strong>Direkteinleitung</strong><br />
2.1 Jede wesentliche Änderung der <strong>Direkteinleitung</strong> ist dem <strong>Landratsamt</strong> Waldshut , Amt<br />
für Umweltschutz, anzuzeigen.<br />
2.2 Es ist sicherzustellen, dass das bei Störungszone 1 zutage tretende <strong>Bergwasser</strong><br />
getrennt gefasst wird und das dieses keine baubetrieblichen Beeinträchtigungen erfährt,<br />
wie z.B. bei Kontakt mit zement- oder trübstoffhaltigem Wasser.<br />
2.3 Bei der <strong>Direkteinleitung</strong> ist an der Probenahmestelle der Störungszone 1 folgender<br />
Arsengehalt einzuhalten:<br />
Arsen: 50 µg/l<br />
2.4 Der Arsengehalt im <strong>Bergwasser</strong> ist in einer für die Störungszone repräsentativen Stichprobe<br />
monatlich zu bestimmen.<br />
2.5 Die in den Wehrastausee unbehandelt, direkt eingeleitete Wassermenge ist mindestens<br />
2 Mal wöchentlich zu messen und das Messergebnis in einem Betriebstagebuch<br />
festzuhalten. Die direkt eingeleitete Wassermenge ist grafisch aufzuzeichnen.<br />
2.6 Die Messergebnisse der in dieser Entscheidung festgelegten Untersuchungen (Nebenbestimmungen<br />
Ziffer 2.3, 2.4 und 2.5) sind in Listenform dem <strong>Landratsamt</strong> Waldshut,<br />
Amt für Umweltschutz, in monatlichen Abständen vorzulegen (Eigenkontrolle).<br />
2.7 Überschreitungen des in dieser Genehmigung festgelegten Wertes sind unaufgefordert<br />
dem <strong>Landratsamt</strong> Waldshut, Amt für Umweltschutz, zu melden und hinsichtlich ihrer Ursachen<br />
zu kommentieren. Sollte sich zeigen, dass der Grenzwert nicht eingehalten<br />
werden kann, bleibt die Beendigung der <strong>Direkteinleitung</strong> vorbehalten. Das Wasser der<br />
Störungszone 1 wäre dann wieder der Abwasseranlage zuzuleiten. Die Kapazitätsgrenzen<br />
der Behandlungsanlage sind hierbei zu beachten.<br />
3. Hinweise:<br />
3.1 Diese Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem Anderen gehören,<br />
oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines Anderen stehen, in Gebrauch<br />
zu nehmen.
- 3 -<br />
3.2 Der Antragsteller haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - §§ 89 WHG, 823<br />
ff BGB – für alle Schäden und Nachteile am Eigentum und an Rechten Dritter, die nachweislich<br />
infolge Einrichtung, Betrieb, Bestand, Veränderung oder Beseitigung der Anlagen<br />
entstehen.<br />
a) Antrag, Sachverhalt<br />
Begründung:<br />
Mit Schreiben vom 08.12.2010 beantragt die Schluchseewerk AG die Erteilung einer wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis für die Einleitung von 15 l/s unbehandeltem <strong>Bergwasser</strong> in den Wehrastausee.<br />
Für den mit dem Bau des <strong>Sondierstollen</strong>s verbundenen Grundwasseraufschluss und für die<br />
Einleitung des in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigten Abwassers des <strong>Sondierstollen</strong>s<br />
in das Wehrabecken sowie für den Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage auf dem<br />
Werksgeländes beim Kraftwerk Wehr liegt eine Zulassung des <strong>Landratsamt</strong>es Waldshut vom<br />
01.09.2009 vor.<br />
Zum Zeitpunkt der Antragstellung (Stand 06.12.10) wurden 42,7 l/s <strong>Bergwasser</strong> über die Abwasserbehandlungsanlage<br />
in den Wehrastausee eingeleitet. Die Abwasseranlage ist für maximal<br />
50 l/s ausgelegt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung sind somit noch 7,3 l/s<br />
an <strong>Bergwasser</strong> behandelbar. Bei einem durchschnittlichen <strong>Bergwasser</strong>anfall reicht diese freie<br />
Kapazität bis zum Ende der Erkundungsarbeiten voraussichtlich aus. Um bei einem möglichen<br />
Anfahren einer weiteren Störungszone die Kapazität der Abwasserbehandlungsanlage nicht zu<br />
überschreiten, beantragt die Schluchsewerk AG, das vom restlichen Stollenwasser getrennt<br />
gefasste <strong>Bergwasser</strong> der Störungszone 1 (Tunnelmeter 972,5) ohne Behandlung direkt in den<br />
Wehrastausee einzuleiten. Die Einleitung soll über das Lenzwassersystem des Kraftwerks Wehr<br />
erfolgen.<br />
Im bisher aufgefahrenen Stollensystem sind 3 Hauptstörungen angefahren worden. Die erste,<br />
größere Störungszone wurde am 09.03.2010 bei Tunnelmeter 972,5 angetroffen. Beim Anfahren<br />
dieser Störung wurde unter hohem Druck stehendes Wasser (ca. 50 – 55 bar) angetroffen.<br />
Durch Entlastungsbohrungen wurde der Wasserdruck abgebaut. Er liegt aktuell unter 1 bar. Die<br />
anfängliche Wassermenge von 40 – 50 l/s reduzierte sich nach wenigen Stunden auf ca. 20 l/s<br />
und liegt aktuell bei 12 – 15 l/s. Die Länge der Störung beträgt ca. 30 m. Zu den Arsengehalten<br />
des <strong>Bergwasser</strong>s dieser Störung liegen 4 Analysen im Zeitraum vom 28.05. bis 05.11.2010 vor.<br />
Es wurden Arsenkonzentrationen von 18, < 10, 15 und 11 µg/l gemessen.<br />
Die direkte Ableitung des Wassers der beiden weiteren Störungen, wird nicht beantragt. Die<br />
Arsenkonzentrationen dieser beiden weiteren Störungen liegen deutlich über der Konzentration<br />
des Wassers aus der Störungszone 1. Die Störung 2 wurde am 28.07.2010 bei Tunnelmeter<br />
1394 angetroffen. Der anfängliche Zutritt von 10 – 12 l/s ist aktuell auf ca. 1 l/s zurückgegangen.<br />
Die Arsenkonzentration dieses <strong>Bergwasser</strong>zutritts ist mit 171 und 148 µg/l gemessen worden.<br />
Die Störung 3 hat mit 179 µg/l eine ähnlich hohe Arsenkonzentration. Diese Störung wurde<br />
am 03.11.2010 bei Tunnelmeter 2023,5 angefahren. Die Wassermenge liegt aktuell bei ca.<br />
10 l/s.<br />
Das <strong>Landratsamt</strong> Waldshut legte in seiner Entscheidung vom 28.05.2010 für die Einleitung des<br />
gereinigten Abwassers in Wehrastausee einen Arsengrenzwert von 50 µg/l fest. Dieser Grenzwert<br />
ist nach den regelmäßigen Kontrollmessungen nicht überschritten worden.
- 4 -<br />
Die Träger öffentlicher Belange wurden zu dem Antrag gehört.<br />
Von einer Öffentlichkeitsbeteiligung konnte nach § 108 Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-<br />
Württemberg (WG) vom 20.01.2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404), in der aktuell gültigen Fassung,<br />
abgesehen werden, weil von der beantragten <strong>Direkteinleitung</strong> des unbehandelten Abwassers<br />
der Störungszone 1 bei Einhaltung der vorgenannten Nebenbestimmungen erhebliche Nachteile<br />
für andere nicht zu erwarten sind.<br />
b) Rechtliche Ausführung<br />
Der Schluchseewerk AG kann gemäß §§ 10 Abs. 1, 9 Abs 1 Nr. 4 , § 57 Abs. 1 und § 12 des<br />
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom<br />
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in der aktuell gültigen Fassung, die wasserrechtliche Erlaubnis für<br />
das Einleiten des beim Stollenvortrieb bei Störungszone 1 (Stollenmeter 972,5 m) anfallenden<br />
<strong>Bergwasser</strong>s in den Wehrastausee über das Lenzwassersystem des Kraftwerks Wehr erteilt<br />
werden.<br />
Nach §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG ist das<br />
<strong>Landratsamt</strong> Waldshut als untere Wasserbehörde für diese Entscheidung zuständig.<br />
Das Einleiten des Abwassers in den Wehrastausee stellt eine Benutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr.<br />
4 WHG dar. Sie bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und<br />
2, dass durch die Benutzungen keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind<br />
(Nr. 1) und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden (Nr 2).<br />
Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Wehrastausees sowie evtl. vorhandener geschützter<br />
Arten und Biotope im weiteren Verlauf der Wehra ist bei der <strong>Direkteinleitung</strong> des<br />
<strong>Bergwasser</strong>s der Störungszone 1 bei Einhaltung der Nebenbestimmungen dieser Entscheidung<br />
nicht zu erwarten.<br />
Auch die besonderen Voraussetzungen für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (<strong>Direkteinleitung</strong>)<br />
nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Arsenbelastung<br />
des Abwassers aus der Störungszone 1 liegt unter dem zu fordernden Stand der<br />
Technik von 50 µg/l Arsen, so dass auf dessen Behandlung vor der Einleitung verzichtet werden<br />
kann.<br />
Die Arsenbelastung des <strong>Bergwasser</strong>s aus der Störzone 1 lag über den Messzeitraum von mehr<br />
als einem halben Jahr hinweg bei max. 18 µg/l (4 Messwerte). Die mittlere Arsen-<br />
Ablaufkonzentration der Abwasserbehandlungsanlage lag im November bei 14,4 µg/l (11<br />
Messwerte). Die durchschnittliche Konzentration des Stollenwassers der Störungszone 1 beträgt<br />
13 µg/l (4 Messwerte) und liegt damit auf gleichem Niveau wie die Ablaufkonzentration der<br />
Abwasserbehandlungsanlage. Auch dieser Vergleich zeigt, dass die <strong>Direkteinleitung</strong> des <strong>Bergwasser</strong>s<br />
der Störungszone 1, mit der eine hydraulische Entlastung der Abwasserbehandlungsanlage<br />
erreicht werden kann, auch bei der rechtlich nunmehr zugelassenen Mehreinleitung von<br />
15 l/s arsenbelastetes Abwasser in den Wehrastausee – wobei auch noch nicht abzusehen ist,<br />
ob diese Mehrmengen überhaupt tatsächlich beansprucht werden – zu keinen relevanten Belastungen<br />
im Gewässer führen, da die tatsächliche Einleitungskonzentration des behandelten<br />
und nicht behandelten Abwassers im Bereich des Vorsorgewertes der Trinkwasserverordnung<br />
von 10 µg/l liegt.<br />
Die chemisch/physikalische Übersichtsanalyse zeigt, dass auch weitere Parameter für eine <strong>Direkteinleitung</strong><br />
unkritisch sind. Der pH-Wert liegt mit 8 bis 8,5 annähernd im neutralen Bereich.<br />
Bei dem getrennt gefassten <strong>Bergwasser</strong> ist mit absetzbaren Stoffen nicht zu rechnen, wenn<br />
sichergestellt ist, dass dieses <strong>Bergwasser</strong> keine baubetrieblichen Einflüsse erfährt. Insofern ist<br />
der Parameter Arsen der einzige Parameter, der in der Einleitungserlaubnis festzuschreiben ist.
- 5 -<br />
Auch wenn die Auslegungsgröße der Kläranlage von 50 l/s mit dem aktuellen mittleren Zufluss<br />
von 42,7 l/s noch nicht erreicht ist, ist zu Minimierung der Gewässerbelastung die getrennte<br />
<strong>Direkteinleitung</strong> des <strong>Bergwasser</strong>s aus der Störungszone 1 sinnvoll. Durch eine geringere hydraulische<br />
Belastung der Abwasseranlage ist mit einer Verringerung der absetzbaren Stoffe am<br />
Ablauf dieser Anlage zu rechnen. Die Abtrennung unbelasteter Teilströme entspricht dem Minimierungsgebot<br />
des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG.<br />
Das in § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Bewirtschaftungsermessen wurde daher im vorliegenden<br />
Fall zu Gunsten der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeübt.<br />
Die Nebenbestimmungen beruhen auf § 36 Abs. 2 des Verfahrensgesetzes für Baden-<br />
Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) und auf § 13 Abs. 2 WHG. Der<br />
Auflagenvorbehalt findet seine Rechtgrundlage in § 13 Abs. 1 WHG, die Befristung stützt sich<br />
auf § 36 Abs. 2 LVwVfG.<br />
Die Anordnung der Nebenbestimmungen steht im Ermessen, welches in verhältnismäßiger<br />
Weise (§ 40 LVwVfG) ausgeübt wurde. Die angeordneten Nebenbestimmungen sind geeignet<br />
und erforderlich. Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung müssen die<br />
Interessen der Schluchseewerk AG gegenüber den öffentlichen Interessen insoweit zurückstehen.<br />
Die Anordnung der Nebenbestimmungen ist somit auch angemessen.<br />
c) Gebührenentscheidung<br />
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind die §§ 1, 3, 4, 7 und 14 des Landesgebührengesetzes<br />
vom 14. Dezember 2004 Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des<br />
<strong>Landratsamt</strong>s Waldshut über die Erhebung von Gebühren vom 01. November 2006 und der<br />
Gebührenverzeichnis Nr. 55.20.02.1 jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Die Gebührenhöhe<br />
berücksichtigt angemessen den entstandenen Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstands,<br />
die weiteren Verhältnisse des Einzelfalls sowie die wirtschaftlichen und sonstigen<br />
Interessen des Gebührenschuldners.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig.<br />
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim <strong>Landratsamt</strong> Waldshut, 79761 Waldshut-Tiengen, Kaiserstr. 110, zu<br />
erheben. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium<br />
Freiburg in 79098 Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 167, erhoben wird. Bei schriftlicher<br />
Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser<br />
Frist beim <strong>Landratsamt</strong> Waldshut bzw. beim Regierungspräsidium Freiburg eingehen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez.:<br />
Czichowsky