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15. Änderung des Flächen - Stadt Leichlingen

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1.3 Verfahren<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> hat am 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan<br />

Nr. 92 "Schützenplatz/ Trompete" und zur <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

gefasst.<br />

Weiterhin wurde beschlossen im Rahmen der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

die Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu den Zielen der Raumordnung und<br />

Lan<strong>des</strong>planung gem. § 34 Lan<strong>des</strong>planungsgesetz (LPlG) ist einzuholen.<br />

Für das Bebauungsplanverfahren wurde zudem beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und<br />

sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />

Es ist geplant das Bebauungsplanverfahren als Vorhabenbezogener Bebauungsplan /<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan weiter zu führen, um die einzelnen Nutzungen bzw.<br />

Sortimente und die Verkaufsflächenobergrenzen besser steuern zu können. Da die<br />

vorliegende Planung zudem einen konkreten Vorhabenbezug aufweist, ist das Instrument<br />

<strong>des</strong> Vorhaben- und Erschließungsplan an dieser Stelle auch das sinnvollere. Ein<br />

entsprechender Beschluss zum Wechsel <strong>des</strong> Verfahrens soll mit dem Offenlagebeschluss<br />

gefasst werden.<br />

2.0 Rahmenbedingungen<br />

2.1 Regionalplan<br />

Der <strong>Änderung</strong>sbereich ist im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt, Region Köln, als<br />

Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.<br />

In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.<br />

2.2 Entwurf Lan<strong>des</strong>entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - sachlicher<br />

Teilplan Großflächiger Einzelhandel<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung NRW hat den Aufstellungsbeschluss für den Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan<br />

- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gefasst und am<br />

17.04.2012 veröffentlicht. Seit dem sind die im Entwurf <strong>des</strong> Teilplanes als „Ziele der<br />

Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben sog. „in Aufstellung befindliche Ziele“ und<br />

damit als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4<br />

ROG anzusehen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei<br />

der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Für das Planvorhaben ist das Ziel 2 <strong>des</strong> Entwurfs vom 17.04.2012 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes<br />

Nordrhein-Westfalen - sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevant:<br />

„Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen<br />

Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 3<br />

Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen<br />

Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.<br />

2

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