15. Änderung des Flächen - Stadt Leichlingen
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1.3 Verfahren<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> hat am 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan<br />
Nr. 92 "Schützenplatz/ Trompete" und zur <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
gefasst.<br />
Weiterhin wurde beschlossen im Rahmen der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
die Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu den Zielen der Raumordnung und<br />
Lan<strong>des</strong>planung gem. § 34 Lan<strong>des</strong>planungsgesetz (LPlG) ist einzuholen.<br />
Für das Bebauungsplanverfahren wurde zudem beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und<br />
sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />
Es ist geplant das Bebauungsplanverfahren als Vorhabenbezogener Bebauungsplan /<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan weiter zu führen, um die einzelnen Nutzungen bzw.<br />
Sortimente und die Verkaufsflächenobergrenzen besser steuern zu können. Da die<br />
vorliegende Planung zudem einen konkreten Vorhabenbezug aufweist, ist das Instrument<br />
<strong>des</strong> Vorhaben- und Erschließungsplan an dieser Stelle auch das sinnvollere. Ein<br />
entsprechender Beschluss zum Wechsel <strong>des</strong> Verfahrens soll mit dem Offenlagebeschluss<br />
gefasst werden.<br />
2.0 Rahmenbedingungen<br />
2.1 Regionalplan<br />
Der <strong>Änderung</strong>sbereich ist im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt, Region Köln, als<br />
Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.<br />
In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.<br />
2.2 Entwurf Lan<strong>des</strong>entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - sachlicher<br />
Teilplan Großflächiger Einzelhandel<br />
Die Lan<strong>des</strong>regierung NRW hat den Aufstellungsbeschluss für den Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan<br />
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gefasst und am<br />
17.04.2012 veröffentlicht. Seit dem sind die im Entwurf <strong>des</strong> Teilplanes als „Ziele der<br />
Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben sog. „in Aufstellung befindliche Ziele“ und<br />
damit als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4<br />
ROG anzusehen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei<br />
der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Für das Planvorhaben ist das Ziel 2 <strong>des</strong> Entwurfs vom 17.04.2012 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes<br />
Nordrhein-Westfalen - sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevant:<br />
„Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen<br />
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 3<br />
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen<br />
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.<br />
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