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Die einzelnen Absatzmittler

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Einheit 09: Privatrechtliche Fragen des Marketing<br />

Franchisenehmer – Teil 1<br />

III. Branchen<br />

4. Marktbearbeitung<br />

a) Vertrieb der Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen unter<br />

Gebrauch des Systemkonzepts (Recht und Pflicht<br />

zugleich)<br />

b) Parallele zum Vertragshändler und Handelsvertreter (§<br />

86 Abs 1 HGB), typusprägende Hauptpflicht<br />

A. Gaststätten: Wienerwald, Nordsee, Mc Donalds, Burger<br />

King<br />

B. Hotels: Sheraton, Holiday Inn, Hilton<br />

C. Autovermietung: Sixt<br />

D. Getränkeabfüllung: Coca Cola<br />

E. Textilhandel: Pro Nuptia, Bleyle, Rodier<br />

F. Drogerie und Fotobereich: Ihr Platz, Fotoquelle<br />

G. Bau- und Heimwerkermärkte: OBI<br />

H. Reinigungsdienste: Proper Shop, Ceiling Doctor<br />

I. Schlüsseldienste: Mister Minit<br />

IV. Betriebswirtschaftliche Vorzüge<br />

A. Für den Franchisegeber<br />

1. Aufbau eines Absatznetzes mit geringem Eigenkapital<br />

2. Weitgehendes Durchgriffsrecht<br />

a) Straffe Organisation, aber weniger weitreichend als bei<br />

eigenen Angestellten<br />

b) Ansonsten Gefährdung der Selbständigkeit des<br />

Franchisenehmers mit der Folge, daß er wie ein<br />

Arbeitnehmer behandelt wird<br />

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