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Die einzelnen Absatzmittler

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Einheit 09: Privatrechtliche Fragen des Marketing<br />

Franchisenehmer – Teil 1<br />

B. Ungeachtet der Bezeichnung Franchisenehmer nicht<br />

(selbständiger) Kaufmann sondern (abhängiger)<br />

Arbeitnehmer – Scheinselbständigkeit<br />

1. Tatbestand<br />

a) Zu weitreichende Weisungs- und Kontrollrechte –<br />

gleiches Problem wie beim Handelsvertreter (§ 84 Abs 1<br />

S 2 HGB)<br />

(i) Wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten<br />

(ii) und seine Arbeitszeit bestimmen kann<br />

b) Bei Zeiteinteilung mehr Souveränität als im inhaltlichen<br />

Bereich<br />

2. Rechtsfolgen<br />

a) Sozialversicherungspflicht<br />

b) Rechte eines Arbeitnehmers: Kündigungsschutz,<br />

Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,<br />

Arbeitszeit, Tarifverträge, Mindestgehaltsgarantie, weil<br />

Arbeitnehmer nicht mit wirtschaftlichem Risiko belastet<br />

werden darf<br />

c) Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />

VI. Abgrenzung zu anderen <strong>Absatzmittler</strong>n<br />

A. Handelsvertreter<br />

1. Im fremden Namen und auf fremde Rechnung,<br />

Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung<br />

2. Handelsvertreter hat Provisionsanspruch gegen den<br />

Unternehmer<br />

a) Franchisenehmer muss Franchisegebühr an den<br />

Franchisegeber zahlen<br />

b) Einmalig und in der Regel laufend in Abhängigkeit vom<br />

Umsatz<br />

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