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Beschlussvorlage

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GEMEINDE NÖRVENICH SEITE-16-<br />

BEBAUUNGSPLAN NÖRVENICH D 16-ORTSTEIL FRAUWÜLLESHEIM-<br />

-SATZUNGSBESCHLUSS-<br />

Textliche Festsetzungen<br />

1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1<br />

1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB<br />

1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die gemäß § 4 (2) BauNVO die allgemein zuläs<br />

sigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausge<br />

schlossen.<br />

1.1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zu<br />

lässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaube<br />

triebe und Tankstellen nach § 1 (6) BauNVO ausgeschlossen.<br />

1.2 Höhenlage baulicher Anlagen § 9 (3) BauGB i. V. mit § 18 BauNVO<br />

1.2.1 Die Sockelhöhe (OKF EG Fertigfußboden) der Gebäude darf im Mittel nicht höher als 0,3<br />

m über dem gewachsenen Boden liegen.<br />

1.2.2 Die zulässige Firsthöhe wird auf 9 m begrenzt. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe des<br />

Erdgeschossfußbodens (OKF EG Fertigfußboden).<br />

1.2.3 Die maximale Firsthöhe darf ausnahmsweise um bis zu 0,50 m durch den besonderen<br />

Dachaufbau bei Passivhäusern oder Solarenergieanlagen überschritten werden.<br />

1.3 Garagen und Stellplätze § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 12 BauNVO<br />

1.3.1 Stellplätze und Garagen für Kfz dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflä<br />

chen angelegt, bzw. erstellt werden.<br />

1.3.2 Der Abstand zur Straße muss mindestens 5,0 m betragen.<br />

1.3.2 Kellergaragenrampen sind zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze<br />

nicht zulässig.<br />

1.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden §9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />

Die zulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude wird auf zwei begrenzt.<br />

1.5 Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (§ 9 Abs. 1 Nr.<br />

21 BauGB)<br />

Für die in der Planzeichnung mit GFL gekennzeichneten Flächen werden Geh-, Fahrund<br />

Leitungsrechte zugunsten der Grundstückseigentümer festgesetzt.<br />

2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 (4) BauGB i. V. mit § 86 BauO<br />

NRW<br />

2.1 Dächer<br />

2.1.1 Garagen sind mit Flachdächern zu versehen oder in die Gestaltung des Haupthauses mit<br />

einzubeziehen.<br />

2.1.2 Es sind nur dunkle Dacheindeckungen in Form von Dachsteinen, Naturschiefer, Kunst<br />

schiefer und Dachpfannen, wenn sie den nachstehend aufgeführten Farben der<br />

RAL-Farbtonkarte entsprechen, zulässig:<br />

Schwarztöne: 9004, 9005, 9011, 9017<br />

Grautöne: 7043, 7026, 7016, 7021, 7024<br />

Brauntöne (dunkelbraun und braunrot):8028 (terrabraun), 8012 (rotbraun).<br />

SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2011

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