Das Berufspraktikum - Bremen
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<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong><br />
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Regelungen zu den Anerkennungsordnungen<br />
1. Regelung zum Sozialverwaltungspraktikum für<br />
Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />
Nach der bremischen Anerkennungsordnung für Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />
(AO) gliedert sich das einjährige <strong>Berufspraktikum</strong> in den neunmonatigen<br />
sozialpraktischen und den dreimonatigen Sozialverwaltungsteil - siehe AO § 3. 1<br />
<strong>Das</strong> Sozialverwaltungspraktikum kann als Block an den Anfang oder das Ende des<br />
Praktikums oder auch in eine andere zeitliche Phase gelegt werden, zu empfehlen ist<br />
der Beginn am Anfang eines Jahresquartals.<br />
Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />
Im Paragraphen 3 der AO sind die Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />
so formuliert: „Während der Sozialverwaltungstätigkeit soll der Berufspraktikant<br />
in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit eingeführt und mit den Grundfunktionen<br />
von Verwaltungshandeln vertraut gemacht werden. Er soll einen Überblick über die<br />
Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.“<br />
Zu den Anforderungen gehört im einzeln, dass den Praktikantinnen Gelegenheit gegeben<br />
wird<br />
• Einführungen zu erhalten in die Anwendung von Sozialgesetzen;<br />
• Einsichten in praktisches Verwaltungshandeln gewinnen, Ermessensspielräume<br />
erkennen sowie die Rollen, Interessen und Verantwortlichkeiten der Beteiligten<br />
analysieren zu können;<br />
• zur praktischen fachlichen Erprobung bei der selbstständigen Übernahme von<br />
Einzelaufgaben/-fällen eines Rechtsgebietes;<br />
• zur Einübung in das Anfertigen von schriftlichen Stellungnahmen, Berichten, Protokollen<br />
usw. für Kostenträger, Gerichte, andere Dienste, Teams, Vorgesetzte<br />
etc.;<br />
• zur Beteiligung an fachlichen Diskussions- und Veränderungsprozessen der jeweiligen<br />
Träger, Dienste und Einrichtungen;<br />
• zum Sammeln von Erfahrungen in der Zusammenarbeit in Teams, mit Kooperationspartnern<br />
und fachlich relevanten Instanzen ggf. durch Hospitationen.<br />
1 Mit den 2008 festgelegten Regelungen ist zugleich gewährleistet , dass nach dem erfolgreichen Abschluss<br />
von Studium und <strong>Berufspraktikum</strong> die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss der 2. Verwaltungsprüfung<br />
gegeben ist und den Absolventinnen die Übernahme ins Beamtenverhältnis ermöglicht<br />
wird .<br />
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