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Das Berufspraktikum - Bremen

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<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Regelungen zu den Anerkennungsordnungen<br />

1. Regelung zum Sozialverwaltungspraktikum für<br />

Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />

Nach der bremischen Anerkennungsordnung für Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen<br />

(AO) gliedert sich das einjährige <strong>Berufspraktikum</strong> in den neunmonatigen<br />

sozialpraktischen und den dreimonatigen Sozialverwaltungsteil - siehe AO § 3. 1<br />

<strong>Das</strong> Sozialverwaltungspraktikum kann als Block an den Anfang oder das Ende des<br />

Praktikums oder auch in eine andere zeitliche Phase gelegt werden, zu empfehlen ist<br />

der Beginn am Anfang eines Jahresquartals.<br />

Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />

Im Paragraphen 3 der AO sind die Anforderungen an das Sozialverwaltungspraktikum<br />

so formuliert: „Während der Sozialverwaltungstätigkeit soll der Berufspraktikant<br />

in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit eingeführt und mit den Grundfunktionen<br />

von Verwaltungshandeln vertraut gemacht werden. Er soll einen Überblick über die<br />

Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.“<br />

Zu den Anforderungen gehört im einzeln, dass den Praktikantinnen Gelegenheit gegeben<br />

wird<br />

• Einführungen zu erhalten in die Anwendung von Sozialgesetzen;<br />

• Einsichten in praktisches Verwaltungshandeln gewinnen, Ermessensspielräume<br />

erkennen sowie die Rollen, Interessen und Verantwortlichkeiten der Beteiligten<br />

analysieren zu können;<br />

• zur praktischen fachlichen Erprobung bei der selbstständigen Übernahme von<br />

Einzelaufgaben/-fällen eines Rechtsgebietes;<br />

• zur Einübung in das Anfertigen von schriftlichen Stellungnahmen, Berichten, Protokollen<br />

usw. für Kostenträger, Gerichte, andere Dienste, Teams, Vorgesetzte<br />

etc.;<br />

• zur Beteiligung an fachlichen Diskussions- und Veränderungsprozessen der jeweiligen<br />

Träger, Dienste und Einrichtungen;<br />

• zum Sammeln von Erfahrungen in der Zusammenarbeit in Teams, mit Kooperationspartnern<br />

und fachlich relevanten Instanzen ggf. durch Hospitationen.<br />

1 Mit den 2008 festgelegten Regelungen ist zugleich gewährleistet , dass nach dem erfolgreichen Abschluss<br />

von Studium und <strong>Berufspraktikum</strong> die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss der 2. Verwaltungsprüfung<br />

gegeben ist und den Absolventinnen die Übernahme ins Beamtenverhältnis ermöglicht<br />

wird .<br />

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