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Das Berufspraktikum - Bremen

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<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong><br />

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2. Beginn, Dauer und Fristen<br />

<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> kann frühestens an dem Tag beginnen, der auf das im Bachelorprüfungs-<br />

/ Fachschul-Abschlusszeugnis enthaltene Datum folgt. Bei vielen Praxisträgern,<br />

insbesondere im öffentlichen Dienst, ist es üblich geworden, dass Erzieherinnen<br />

am 1. August / 1. September, Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen am 1.<br />

Oktober bzw. 1. April das Praktikum beginnen. Die Termine für die praxisbegleitenden<br />

Ausbildungsveranstaltungen werden mit diesen Anfangszeiten koordiniert. Die<br />

Dauer des <strong>Berufspraktikum</strong>s ist auf 12 Monate festgelegt. Über die Strukturierung<br />

des Praktikums geben die zeitlichen Ablaufpläne auf Seite 34ff Auskunft.<br />

Praxisstellen-Meldung - bitte beachten!<br />

Die Praktikantinnen müssen spätestens zwei Monate vor Beginn des Praktikums ihre<br />

Praxisstelle der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales -<br />

Ausbildung - schriftlich mitteilen. Sie können das mit dem Formblatt in der Anlage<br />

oder formlos tun.<br />

Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen müssen während des Anerkennungsjahres<br />

ein drei Monate umfassendes Sozialverwaltungspraktikum absolvieren - Erläuterungen<br />

in der Anlage 1. (s. S.19f).<br />

Zu den Fristen: <strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> soll in der Regel unmittelbar nach der staatlichen<br />

Prüfung/Hochschulprüfung begonnen werden und fünf Jahre nach dieser beendet<br />

sein. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Senatorin für Arbeit,<br />

Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag. Die gleichen Fristen gelten bei<br />

einer Unterbrechung des <strong>Berufspraktikum</strong>s. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere<br />

Krankheit oder die Versorgung eigener Kinder in Betracht.<br />

3. Praktikantinnenverträge<br />

Die Praxisstellen sind verpflichtet, mit den Berufspraktikantinnen Praktikantinnenverträge<br />

abzuschließen. Rechtsgrundlagen dafür sind § 3 (3) bzw. § 4 (3) der Anerkennungsordnungen,<br />

die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 10-23, ), allgemeine<br />

arbeitsrechtliche und insbesondere tarifrechtliche Vorschriften im Tarifvertrag<br />

über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV<br />

Prakt). *<br />

* Ausführliche Informationen können der Vorschriftensammlung „Arbeitsbedingungen der Berufspraktikantinnen<br />

/ Berufspraktikanten“ von H.-G. Papenheim, Verlag Recht für die Soziale Praxis, 13. Aufl.,<br />

Frechen 1999, entnommen werden.<br />

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