Das Berufspraktikum - Bremen
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<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong><br />
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2. Beginn, Dauer und Fristen<br />
<strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> kann frühestens an dem Tag beginnen, der auf das im Bachelorprüfungs-<br />
/ Fachschul-Abschlusszeugnis enthaltene Datum folgt. Bei vielen Praxisträgern,<br />
insbesondere im öffentlichen Dienst, ist es üblich geworden, dass Erzieherinnen<br />
am 1. August / 1. September, Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen am 1.<br />
Oktober bzw. 1. April das Praktikum beginnen. Die Termine für die praxisbegleitenden<br />
Ausbildungsveranstaltungen werden mit diesen Anfangszeiten koordiniert. Die<br />
Dauer des <strong>Berufspraktikum</strong>s ist auf 12 Monate festgelegt. Über die Strukturierung<br />
des Praktikums geben die zeitlichen Ablaufpläne auf Seite 34ff Auskunft.<br />
Praxisstellen-Meldung - bitte beachten!<br />
Die Praktikantinnen müssen spätestens zwei Monate vor Beginn des Praktikums ihre<br />
Praxisstelle der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales -<br />
Ausbildung - schriftlich mitteilen. Sie können das mit dem Formblatt in der Anlage<br />
oder formlos tun.<br />
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen müssen während des Anerkennungsjahres<br />
ein drei Monate umfassendes Sozialverwaltungspraktikum absolvieren - Erläuterungen<br />
in der Anlage 1. (s. S.19f).<br />
Zu den Fristen: <strong>Das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> soll in der Regel unmittelbar nach der staatlichen<br />
Prüfung/Hochschulprüfung begonnen werden und fünf Jahre nach dieser beendet<br />
sein. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Senatorin für Arbeit,<br />
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag. Die gleichen Fristen gelten bei<br />
einer Unterbrechung des <strong>Berufspraktikum</strong>s. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere<br />
Krankheit oder die Versorgung eigener Kinder in Betracht.<br />
3. Praktikantinnenverträge<br />
Die Praxisstellen sind verpflichtet, mit den Berufspraktikantinnen Praktikantinnenverträge<br />
abzuschließen. Rechtsgrundlagen dafür sind § 3 (3) bzw. § 4 (3) der Anerkennungsordnungen,<br />
die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 10-23, ), allgemeine<br />
arbeitsrechtliche und insbesondere tarifrechtliche Vorschriften im Tarifvertrag<br />
über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV<br />
Prakt). *<br />
* Ausführliche Informationen können der Vorschriftensammlung „Arbeitsbedingungen der Berufspraktikantinnen<br />
/ Berufspraktikanten“ von H.-G. Papenheim, Verlag Recht für die Soziale Praxis, 13. Aufl.,<br />
Frechen 1999, entnommen werden.<br />
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