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I. Einleitung<br />

Der Zeugenschutz bezweckt insbesondere Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von<br />

ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Drohungen und Angriffen gegen Leib<br />

und Leben oder die wirtschaftliche Existenz aus dem Umfeld der tatverdächtigen Person zu<br />

schützen 1 . Da solche Drohungen geeignet sein können, Zeuginnen und Zeugen 2 einzuschüchtern,<br />

drängen sich Zeugenschutzmassnahmen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und der<br />

Wahrheitsfindung auf. Zugleich stellt die staatliche Schutzpflicht auch ein Korrelat zu den Aussage-<br />

und Mitwirkungspflichten des Zeugen im Strafverfahren dar 3 .<br />

In der schweizerischen Strafprozessordnung wird der Begriff des Zeugen wie folgt definiert: Zeugin<br />

oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung<br />

dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO) 4 . In der<br />

Rechtsprechung wird beim Problemkreis des Zeugenschutzes von einem weiten Zeugenbegriff<br />

ausgegangen und zwischen den folgenden Zeugenkategorien unterschieden 5 : Berufsmässige<br />

Zeugen wie insbesondere verdeckte Ermittler (V-Personen), tatbeteiligte Zeugen (Mitbeschuldigte<br />

oder Auskunftspersonen), Opferzeugen (Geschädigte) und schliesslich Zufallszeugen, die<br />

Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht haben, ohne selber tatbeteiligt oder geschädigt zu sein 6 .<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz - anders als namentlich die<br />

USA - das Institut des Kronzeugen als Unterkategorie des tatbeteiligten Zeugen, wonach ein Täter<br />

milder bestraft oder von jeder Verfolgung und Bestrafung freigestellt werden kann, nicht kennt 7 .<br />

Dies ist sachgerecht, da eine solche Regelung den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das<br />

Legalitätsprinzip und die Idee des Schuldstrafrechts unterminieren und zudem ein erhöhtes Risiko<br />

der Irreführung der Justiz generieren würde 8 . Das Mass an zumutbarer Gefährdung variiert je nach<br />

Zeugenkategorie. Polizeibeamten und polizeilichen Vertrauenspersonen (polizeiliche Ermittler, V-<br />

Personen) als gewissermassen berufsmässige Zeugen kann eine Gefährdung eher zugemutet werden<br />

als Privatpersonen wie Opfer- oder Kinderzeugen 9 .<br />

Zeugenschutzmassnahmen lassen sich in ausserprozessuale und prozessuale Massnahmen<br />

unterteilen. Zu den ausserprozessualen Massnahmen gehören polizeilicher Personenschutz vor,<br />

während und nach dem Verfahren, Hilfs- und Betreuungsvorkehrungen - insbesondere zugunsten<br />

kindlicher, traumatisierter und selbst als Opfer betroffener Zeugen -, rechtliche Beratung und<br />

1 Botschaft-MStP, BBl 2003 768.<br />

2 Der besseren Lesbarkeit willen wird im Folgenden auf eine konsequent geschlechtsneutrale Formulierung<br />

verzichtet und in der Regel die männliche Form gewählt.<br />

3 Botschaft-MStP, BBl 2003 770.<br />

4 Der Begriff der Auskunftsperson wiederum wird in Art. 178 StPO umschrieben. Als Auskunftsperson<br />

einvernommen wird namentlich, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin<br />

oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht<br />

ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO).<br />

5 Vgl. hierzu auch KLEY, S. 177; ROHNER, S. 449; HUG, S. 406 f.; Bericht Expertenkommission, S. 61 f.<br />

6 Siehe zum Ganzen Botschaft-MStP, BBl 2003 775 ff.; BGE 125 I 127 E. 7a.<br />

7 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass ein Täter einen gewissen "Strafrabatt"<br />

erreichen kann, indem er unter den Voraussetzungen von Art. 358 ff. StPO den Sachverhalt eingesteht und<br />

um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht.<br />

8 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 781 f.<br />

9 TRECHSEL (2000), S. 1371. Vgl. auch den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 19. Dezember<br />

2005 (ZR 105 [2006], Nr. 44, S. 201); dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und<br />

führte zu BGE 133 I 33.<br />

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