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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des EGMR im Ergebnis dazu führt,<br />

dass in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Fällen" keine Verurteilung erfolgen kann, wenn der<br />

Belastungszeuge nicht bereit ist, auf die Wahrung seiner Anonymität zu verzichten. Diese<br />

Konsequenz erscheint in ihrer Absolutheit fragwürdig und vermag dem Einzelfall unter Umständen<br />

nicht gerecht zu werden. Insbesondere in Konstellationen wie der BGE 133 I 33 zugrunde<br />

liegenden würde der Schluss auf die Unverwertbarkeit der Aussagen des anonymisiert<br />

einvernommenen Belastungszeugen aus meiner Sicht die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege<br />

als Ganzes in Frage stellen, denn bei sich in einem gewaltbereiten Milieu abspielenden Delikten<br />

lassen sich Zeugen kaum dazu bewegen, unter Preisgabe ihrer Identität auszusagen. Würde dies<br />

vom Staat indirekt doch verlangt, indem er die Verwertbarkeit der Aussagen an diese Voraussetzung<br />

knüpft (bzw. vom Vorhandensein weiterer Beweismittel abhängig macht), müsste er sich den<br />

Vorwurf gefallen lassen, den Zeugen leichtfertig einer ernsthaften Lebensgefahr auszusetzen. Selbst<br />

wenn die Aussagen des anonymisierten Zeugen folglich das ausschlaggebende Beweismittel<br />

darstellen, kann das Verfahren m.E. unter Umständen in einen Schuldspruch münden und muss<br />

nicht per se zu einem Freispruch "in dubio pro reo" führen.<br />

Erklärung:<br />

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung<br />

selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Unterstützung der angegebenen Quellen verfasst<br />

resp. erbracht habe.<br />

Nils Stohner<br />

gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und<br />

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht<br />

verlangt werden kann, sondern es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,<br />

d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Vgl. hierzu BGE 127 I 38 E. 2a; 124<br />

IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c, je mit Hinweisen.<br />

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