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Einzelhandelsgroßprojekt Carre Cloppenburg - Cloppenburg.name

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Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong><br />

Begründung<br />

zur 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

Übersichtsplan<br />

Stand:<br />

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Dipl.-Ing. A. Haacke<br />

Büro für Stadt- und Landschaftsplanung + Am Sande 10 + 31303 Burgdorf + Tel. 05136 – 89 21 35 + Mail: ahaacke@t-online.de


Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />

S e i t e :<br />

I. Grundlagen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung 5<br />

1. Änderungsbeschluss 5<br />

2. Änderungsbereich 5<br />

3. Kartengrundlage 5<br />

4. Ausgangssituation 5<br />

5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung 6<br />

II. Bestandsstrukturen 7<br />

1. Städtebauliche Situation 7<br />

III. Anlass, Ziele und Auswirkungen der 1. 09. Flächennutzungsplanänderung 8<br />

IV. Inhalt der 1.09. Flächennutzungsplanänderung 15<br />

V. Weiterführende Belange 15<br />

1. Belange des Hochwasserschutzes 15<br />

2. Belange des Verkehrs 21<br />

3. Belange des Immissionsschutzes 22<br />

4. Sonstige zu berücksichtigende Belange / nachrichtliche Übernahmen 23<br />

VI. Umweltbericht 25<br />

1. Einleitung 25<br />

1.1 Kurdarstellung der Ziele und Inhalte des FNP Änderung 25<br />

1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen 26<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 28<br />

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung 28<br />

2.1.1 Schutzgut Mensch 28<br />

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 30<br />

2.1.3 Schutzgut Boden 32<br />

2.1.4 Schutzgut Wasser 32<br />

2.1.5 Schutzgut Klima und Luft 33<br />

2.1.6 Schutzgut Landschaft 33<br />

2.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 34<br />

2.2 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes 34<br />

2.3 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes 34<br />

2.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 34<br />

2.3.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 34<br />

2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich 35<br />

2.4.1 Eingriffsvermeidung und –verringerung 35<br />

2.4.2 Kompensationsmaßnahmen 35<br />

3. Zusätzliche Angaben 36<br />

3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 36<br />

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung 36<br />

4. Allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltprüfung 37<br />

2


Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung 37<br />

VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte 37<br />

IX. Städtebauliche Übersichtsdaten 37<br />

X. Verfahrensvermerke 38<br />

Anlagen:<br />

Bestandsplan der Kartierung des LÖF 39<br />

Städtebauliche Entwurfskonzept mit Kennzeichnung<br />

des Überschwemmungsgebietes der Soeste 40<br />

Weitere Fachgutachten stehen im Planungsamt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Einsicht zur Verfügung und<br />

können bei Bedarf angefordert werden:<br />

Natur- und Landschaft:<br />

- „Landschaftsökologischer Fachbeitrag (LÖF)“ 02.08.2012,<br />

IPW Ingenieurplanung Wallenhorst,;<br />

- „Brut- u. Fledermauserfassung mit ergänzenden Aussagen zu den Amphibien“ vom 31.10.2011,<br />

IPW Ingenieurplanung Wallenhorst:<br />

- „Gewässerökologische Beurteilung vom 21.06.2011, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />

Wasserrecht:<br />

- „Ausweisung eines B-Plangebietes im festlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet“<br />

Wasserrechtsantrag gem. § 78 Abs. 2 WHG vom 14.02.2011, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />

- Genehmigungsschreiben des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> vom 23.11.2011;<br />

- Überarbeiteter Wasserrechtsantrag vom 13.09.2012, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />

- Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter „<strong>Carre</strong><br />

<strong>Cloppenburg</strong>“ von Prof. Dr.-Ing. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />

Stadtbereichsplanung, Oldenburg.<br />

- Überprüfung des Ausnahmeantrages durch Rechtsanwalt Dr. W.Schrödter, Wedemark<br />

vom 27.06.2011.<br />

Verkehr:<br />

- „Verkehrsuntersuchung <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom17.09.2012,<br />

IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />

Schallschutz:<br />

- „Schalltechnische Beurteilung <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom 17.08.2012, IPW Ingenieurplanung<br />

Wallenhorst;<br />

Einzelhandel:<br />

- „Auswirkungsanalyse zum Projekt <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, vom Juli 2010, GMA-Beratung u.<br />

Umsetzung Köln;<br />

- „Ergänzung zur GMA Auswirkungsanalyse zum Projekt <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ von März 2012,<br />

GMA-Beratung u. Umsetzung Köln;<br />

3


Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

- „Stellungnahme zur geänderten Lage des geplanten Kauflandmarktes im <strong>Carre</strong><br />

<strong>Cloppenburg</strong>“ von 24 07.2012, GMA-Beratung u. Umsetzung Hamburg.<br />

- „Stellungnahme zu den eingegangenen Anregungen im Rahmen der frühz. Auslegung<br />

der Bauleitplanung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ von 16.08.2012,<br />

GMA-Beratung u. Umsetzung Hamburg.<br />

4


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

B e g r ü n d u ng<br />

zur<br />

1 . 0 9 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g<br />

„ E i n z e l h a n d e l sg r o ß p r o j e k t C a r r e C l o p p e n b u r g “<br />

I. Grundlagen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />

1. Änderungsbeschluss<br />

Der Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat in seiner Sitzung am 20.09.2010 beschlossen, den<br />

inklusive seiner Änderungen wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus<br />

dem Jahre 1983 im Westen der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zu ändern. Es handelt sich hierbei<br />

um die 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes.<br />

2. Änderungsbereich<br />

Der Änderungsbereich grenzt westlich an die Innenstadt an.<br />

Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt:<br />

- im Norden durch den Flusslauf der Soeste<br />

- im Süden durch die vorhandene Bebauung und Grünflächen nördlich der Dechant-<br />

Brust-Straße<br />

- im Osten in etwa durch das bisherige Tankstellengrundstück an der Soestenstraße und<br />

den Parkplatzbereich des Bürgermeister-Heukamp-Str<br />

- im Westen durch Freiflächen nördlich der vorhandenen Sporthalle.<br />

Der genaue Änderungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen (siehe Deckblatt).<br />

Insgesamt umfasst der Änderungsbereich eine Fläche von knapp 2,2 ha.<br />

3. Kartengrundlage<br />

Als Kartengrundlage der 1.09. Flächennutzungsplanänderung „Einzelhandelsgroß-projekt<br />

<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ dient ein Ausschnitt aus der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)<br />

im Maßstab 1 : 5.000.<br />

4. Ausgangssituation Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP)<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus dem Jahr 1983 einschließlich<br />

seiner wirksamen Änderungen stellt für den zu ändernden Bereich unterschiedliche<br />

Nutzungsarten dar. Direkt östlich und westlich der Soestenstraße sind Gemischte Bauflächen<br />

enthalten, weiter westlich schließt in geringem Umfang Wohnbaufläche an. Der weit<br />

überwiegende Teil der weiter westlich anschließenden Fläche ist als Grünfläche dargestellt.<br />

Ein noch unbebautes Grundstück an der Dechant-Brust-Straße wird in seinem nördlichen<br />

Teil geringfügig in Anspruch genommen, bisherige Darstellung ist eine Wohnbaufläche.<br />

Darüber hinaus ist für den kompletten Änderungsbereich eine in West-Ost-Richtung<br />

verlaufende Richtfunktrasse nachrichtlich übernommen.<br />

5


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Sonstige Darstellungen, die für den Geltungsbereich gelten, sind aus dem wirksamen<br />

Flächennutzungsplan nicht abzuleiten.<br />

Abb. 1: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP (Stand 10/2010)<br />

Weitere bei der Änderung zu beachtende Planwerke sind der Städtebauliche Rahmenplan<br />

Innenstadt aus dem Jahr 2006 sowie das vom Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in 2007 in Auftrag<br />

gegebene Zentrenkonzept. Nach beiden Planwerken, die als informelle Planungen bei der<br />

Aufstellung, Änderung etc. von Bauleitplänen nach § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch besonders<br />

zu berücksichtigen sind, sehen eine Stärkung und Weiterentwicklung der Handelsfunktionen<br />

der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt vor (Näheres hierzu unter I.5. sowie III.).<br />

Neben der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> im sog.<br />

Parallelverfahren den Bebauungsplan Nr. 124 „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

auf.<br />

5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

Die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2008 und des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (RROP) 2005 sind gem. § 1 (4)<br />

Baugesetzbuch bei der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen und zu<br />

beachten (Anpassungspflicht).<br />

6


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird laut LROP und damit auch laut RROP als Mittelzentrum<br />

eingestuft. Diese Funktionszuweisung bedingt, u. a. auch im Einzelhandels- und<br />

Dienstleistungsbereich, die Vorhaltung von zentralen Einrichtungen und Angeboten für den<br />

gehobenen Bedarf. Dabei handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer freiwilligen,<br />

sondern um die Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe, der die Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />

nachzukommen hat, um den raumordnerisch zugeordneten Status eines Mittelzentrums<br />

beizubehalten.<br />

Diese Aufgabe hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> darüber hinaus nicht nur für ihre eigene, weiterhin<br />

wachsende Bevölkerung wahrzunehmen, sondern auch für ihr Umland, den sog. Mittelbereich.<br />

Dieser Mittelbereich wird weder im LROP noch im RROP definiert. Er erstreckt sich in<br />

Abstimmung mit dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> als Untere Landesplanungsbehörde auf die<br />

Gemeinden Cappeln, Emstek, Essen i. Oldb., Garrel, Lastrup, Lindern und Molbergen.<br />

Diesem Versorgungsauftrag wird insbesondere die für das in dieser Flächennutzungsplanänderung<br />

enthaltene Sonderbaufläche S2 geplante Ansiedlung eines großflächigen<br />

Elektrofachmarktes gerecht. Damit wird ein hochwertiges Angebot mit Strahlkraft über die<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hinaus geschaffen.<br />

Neben der Funktionszuweisung als Mittelzentrum sind für das konkrete Ansiedlungsvorhaben<br />

die Grundsätze und Ziele des LROP zum großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen (s.<br />

Abschnitt 2.3 LROP). Das RROP des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> enthält zum Thema<br />

großflächiger Einzelhandel keine weitergehenden Aussagen. Zur raumordnerischen<br />

Verträglichkeit des diese Flächennutzungsplanänderung auslösenden Vorhabens weiter unten<br />

unter III.<br />

Das RROP des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> enthält über die aus dem LROP übernommene<br />

Zuweisung der mittelzentralen Funktion für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> keine weitergehenden<br />

relevanten Aussagen für den konkreten Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung.<br />

Neben der mittelzentralen Funktionszuweisung durch das LROP und das RROP sind darüber<br />

hinaus die Zielaussagen des LROP zum Hochwasserschutz zu beachten, da der<br />

Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung in Teilen in einem gesetzlich<br />

festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Diese Zielaussagen werden insoweit<br />

berücksichtigt, als nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein<br />

Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises<br />

<strong>Cloppenburg</strong> bereits gestellt und genehmigt wurde und ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt<br />

werden wird (s. hierzu unter V.1).<br />

In der Gesamtbetrachtung stehen raumordnerische und landesplanerische Zielsetzungen in<br />

Einklang mit dieser Flächennutzungsplanänderung, weil damit die Funktion <strong>Cloppenburg</strong>s als<br />

Mittelzentrum und Einzelhandelszentrum ausgebaut und gestärkt werden kann und die<br />

Belange des Hochwasserschutzes ausreichend gewürdigt werden.<br />

Weitere zu berücksichtigende raumordnerische und/oder landesplanerische Belange bestehen<br />

für das Plangebiet der 1.09. Flächennutzungsplanänderung nicht.<br />

II. Bestandsstrukturen<br />

1. Städtebauliche Situation<br />

Der Geltungsbereich der 1.09. Flächennutzungsplanänderung liegt direkt südlich des<br />

7


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Flusslaufes der Soeste und in ca. 150 m Entfernung nordwestlich angrenzend an die<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Fußgängerzone und ist damit als innenstadtnah zu qualifizieren. Der<br />

Änderungsbereich wird durch die ziemlich stark befahrene Soestenstraße als Bestandteil des<br />

Innenstadtringes in einen westlichen und einen östlichen Teilbereich unterteilt, wobei der<br />

westliche ca. 16.000 m² und der östliche ca. 5.500 m² umfasst.<br />

Auf der östlichen Teilfläche war lange Jahre eine Tankstelle untergebracht, die mittlerweile<br />

aufgegeben und abgerissen wurde. Das insofern brachliegende Grundstück, das durch seine<br />

Nachbarschaft zur innerstädtischen Haupteinkaufslage gekennzeichnet und damit<br />

städtebaulich voll integriert ist, ist damit derzeit untergenutzt.<br />

Der westliche Teilbereich weist zur Soestenstraße hin bauliche Nutzungen auf, die durch das<br />

hier geplante Ansiedlungsvorhaben aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Somit ist auch<br />

dieser Standort städtebaulich integriert. Weiter westlich dominiert ausgedehnter Baum- und<br />

Grünbestand. Umgeben wird dieser Teil nach Norden und Süden / Südwesten überwiegend<br />

von Wohnnutzungen, aber auch von sozialen und Bildungseinrichtungen.<br />

Die Erschließung des westlichen Teilbereichs erfolgt über die Soestenstraße, die des östlichen<br />

Teilbereichs über die Bürgermeister-Heukamp-Straße.<br />

Ca. ein Viertel des Änderungsbereiches westlich der Soestenstraße liegt darüber hinaus<br />

innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Soeste. Nähere<br />

Ausführungen hierzu finden sich unter Kapitel V.1.<br />

Abb. 2: Übersichtsplan des Änderungsbereiches<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Abb. 3: Luftbild aus dem Jahr 2011<br />

III. Anlass, Ziele und Auswirkungen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />

Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Änderungsbereich für die<br />

Unterbringung von großflächigem Einzelhandel i. S. d. § 11 (3) Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) qualifiziert werden. Angedacht sind nach derzeitigem Planungsstand ein<br />

großflächiges SB-Warenhaus von ca. 3.900 m² Verkaufsfläche zzgl. weiterer<br />

Konzessionsflächen für z. B. Bäcker, Zeitschriften / Tabakwaren oder Drogeriewaren mit<br />

bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche im westlichen Teilbereich sowie ein Elektrofachmarkt von<br />

bis zu 2.550 m² Verkaufsfläche im östlichen Teilbereich.<br />

Einzelhandelsansiedlungen dieser Größenordnung sind grundsätzlich geeignet, sich auf die<br />

Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die<br />

städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auszuwirken. Diese<br />

Auswirkungen sind deshalb zu untersuchen und dabei in ihrem Ausmaß zu beschreiben,<br />

um ihre Folgen abschätzen und damit Sicherheit für die Planung erzielen zu können.<br />

Maßgeblich für die vorliegende Planungsabsicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sind neben dem<br />

konkreten Ansiedlungsinteresse eines Investors die nachfolgend angeführten planerischen<br />

Grundlagen, Konzepte und Untersuchungen:<br />

- Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2006/2007)<br />

der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Ludwigsburg,<br />

- darauf basierend das Zentrenkonzept der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2007),<br />

- Städtebaulicher Rahmenplan Innenstadt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2009),<br />

- Auswirkungsanalyse zum Projekt „Carré <strong>Cloppenburg</strong>“ der GMA, Gesellschaft<br />

für Markt- und Absatzforschung mbH (2010) mit Ergänzungen aus 2010,<br />

2011und 2012, Ludwigsburg,<br />

- Stellungnahme der GMA, Hamburg zur geänderten Lage des geplanten SB-<br />

9


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Warenhaus an die Soestenstraße vom 24.07.2012,<br />

- Ersteinschätzung der absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Wirkungen der<br />

geplanten Ansiedlung eines Kaufland-SB-Warenhauses in <strong>Cloppenburg</strong> des<br />

Büros Stadt + Handel GbR, Dortmund,<br />

- Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter „Carré<br />

<strong>Cloppenburg</strong>“ von Prof. Dr.-Ing. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />

Stadtbereichsplanung, Oldenburg.<br />

Von folgender Ausgangssituation muss ausgegangen werden:<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat mit Stand September 2011 eine Einwohnerzahl von knapp<br />

33.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit, trotz der allgemein bundes- und landesweit<br />

zu verzeichnenden demografischen Rahmenbedingungen, weiter steigender Tendenz.<br />

Aufgrund der deutlich überdurchschnittlichen Fertilität von > 1,9, bezogen auf das Land<br />

Niedersachsen wie auch auf bundesweite Entwicklungen, ist darüber hinaus die<br />

altersstrukturelle Zusammensetzung der Bevölkerung <strong>Cloppenburg</strong>s deutlich günstiger als<br />

landes- oder bundesweit. Für das dadurch vorhandene bzw. nachwachsende<br />

Bevölkerungspotential hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> frühzeitig Vorsorge zu treffen und für<br />

entsprechend tragfähige (Versorgungs-)Strukturen die Potentiale bereitzustellen.<br />

Der Versorgungsauftrag des Mittelzentrums <strong>Cloppenburg</strong> bezieht sich darüber hinaus auch<br />

auf die ebenfalls wachsenden Umlandgemeinden seines Einzugsbereiches, für den<br />

ebenfalls Vorsorge getroffen werden muss. Nach Angaben des Einzelhandelskonzeptes für<br />

die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus 2006/2007 verfügt die Stadt über ein einzelhandelsrelevantes<br />

Einzugsgebiet von mehr als 173.000 Einwohnern und liegt damit deutlich über dem<br />

Bundesdurchschnitt für mittelzentrale Standorte.<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> besitzt eine gut ausgeprägte Einzelhandelsstruktur mit weit<br />

reichenden Versorgungsaufgaben für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> und deren Umland. Allerdings<br />

ist gemäß Einzelhandelskonzept festzustellen, dass die Bedeutung <strong>Cloppenburg</strong>s als<br />

Einkaufsstadt in den vergangenen Jahren rückläufig war, so dass Maßnahmen zur<br />

Sicherung und Stärkung des Einzelhandels und seiner Funktion und Bedeutung für das<br />

Mittelzentrum <strong>Cloppenburg</strong> notwendig sind. Dies ist erforderlich, um die (noch) hohe<br />

Versorgungsqualität sicherzustellen und die Kaufkraftbindung, die in den letzten Jahren<br />

zurückgegangen ist, wieder zu erhöhen. In Folge des raumordnerischen Auftrages zur<br />

Bereitstellung und Vorhaltung von zentralen Einrichtungen und Angeboten für den<br />

gehobenen Bedarf stellt die für die östliche Teilfläche geplante Ansiedlung eines<br />

Elektrofachmarktes eine hochwertige Ergänzung des vorhandenen Angebotes dar.<br />

Das Einzelhandelskonzept für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sieht wegen der positiven<br />

Bevölkerungsentwicklung und –prognose <strong>Cloppenburg</strong>s und der damit einhergehenden<br />

Steigerung der Kaufkraft einen Entwicklungskorridor von bis zu 15.000 m² zusätzlicher<br />

Verkaufsfläche bis 2014, dabei insbesondere im Bereich der Grundversorgung (u. a.<br />

Nahrungs- und Genussmittel) und in weiteren zentrenrelevanten Angeboten.<br />

Nicht nur aus raumordnungspolitischen Vorgaben (s.u.) muss dabei der Ansiedlungsdruck<br />

insbesondere des großflächigen Einzelhandels auf innerstädtische oder zumindest<br />

innenstadtnahe Standorte gelenkt werden, um gleichzeitig die Funktion der Innenstadt als<br />

Einzelhandelsschwerpunkt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> weiter zu stärken und auszubauen.<br />

Demzufolge hat sich die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in ihrem Zentrenkonzept und in ihrem<br />

Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt nachfolgende Zielstellungen zu eigen gemacht:<br />

10


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Die Sicherung und Entwicklung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt als zentraler<br />

Einkaufsbereich und Einzelhandelsschwerpunkt von örtlicher und überörtlicher Bedeutung<br />

genießt auch in Zukunft oberste Priorität. Innenstadtrelevante Sortimente, und dazu zählen<br />

die mit dem geplanten Ansiedlungsvorhaben vorgesehenen Sortimente ohne jeden Zweifel,<br />

sollen möglichst im Stadtzentrum und möglichst nahe an diesem angegliedert werden. Die<br />

Einkaufs- und Aufenthaltsqualität soll damit ausgebaut werden, das vorhandene Einkaufs-<br />

und Geschäftszentrum der Innenstadt soll weiterentwickelt und ergänzt werden.<br />

Das geplante Ansiedlungsvorhaben ist hierzu, nicht zuletzt aufgrund der vorgesehenen<br />

Sortimentsstruktur, aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in besonderer Weise geeignet. In den<br />

vergangenen Jahren hat innerhalb des innerstädtischen Versorgungszentrums ein<br />

erheblicher Strukturwandel stattgefunden mit der Folge, dass hier kaum noch Lebensmittel<br />

angeboten werden. Lediglich am östlichen Ende dieses Versorgungszentrums befindet sich<br />

ein großflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter. Der Schwerpunkt der angebotenen<br />

Sortimente liegt dagegen in den Segmenten Bekleidung, Schuhe und Sport. Ziel der Stadt<br />

ist es deshalb, gerade im Lebensmittelsegment wieder für deutliche<br />

Angebotsverbesserungen zu sorgen. Der ebenfalls vorgesehene Elektrofachmarkt stellt eine<br />

weitere Verbesserung der innerstädtischen Angebots- und Sortimentsstruktur dar.<br />

Der konkrete Standort des Vorhabens, insbesondere der östliche Teilbereich mit dem<br />

Elektrofachmarkt, stimmt mit den Entwicklungszielen für die <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt<br />

überein. Für den Teilbereich westlich der Soestenstraße ist eine fußläufig erreichbare<br />

Innenstadtrandlage gegeben. Die fußläufige Erreichbarkeit wird durch die Trennwirkung<br />

der stark befahrenen Soestenstraße zwar erschwert, jedoch keineswegs verhindert. Hierfür<br />

sorgt insbesondere die vorgesehene Positionierung des SB-Warenhauses direkt an die<br />

Soestenstraße heran, so dass die tatsächlichen Entfernungen kurz gehalten werden. Durch<br />

die Neuanlage von großen Stellplatzanlagen unter und hinter dem geplanten SB-<br />

Warenhaus „<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ und die Attraktivität dieses SB-Warenhauses entsteht ein<br />

neuer „Anziehungspunkt“ für die Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>.<br />

Im Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt wurden insgesamt fünf potentielle Standorte<br />

für großflächigen Einzelhandel, in der Städtebaulichen Stellungnahme von Prof. Dr.<br />

Kauhsen sogar acht Standorte sowohl innerhalb des vorhandenen<br />

Einzelhandelsschwerpunktes Innenstadt als auch in dessen Nähe unter mehreren<br />

Gesichtspunkten (z. B. Größe, Zuschnitt, Verfügbarkeit, Erschließung,<br />

Nutzungsansprüche) bewertet.<br />

Die Ergebnisse in Kurzform:<br />

- Für den nordwestlichen Bereich der Langen Straße unter Einbeziehung von Flächen<br />

westlich und östlich der Soestenstraße und der Stellplatzflächen an der<br />

Bürgermeister-Heukamp-Straße werden im Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt<br />

mehrere Planungsvarianten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel<br />

diskutiert, die jedoch an den Vorbehalten der Grundstückseigentümer scheitern.<br />

- Die Stellplatzflächen zwischen Soeste und Bürgermeister-Heukamp-Straße können<br />

aufgrund des Flächenzuschnitts und der damit verbundenen unrealistischen<br />

Gebäudelängsausdehnung nicht für einen Lebensmittelsupermarkt oder ein SB-<br />

Warenhaus genutzt werden,<br />

- Der Marktplatz an der Eschstraße liegt suboptimal zur Fußgängerzone in der<br />

Langen Straße und erfüllt als Marktplatz und zentrumsnaher Veranstaltungsort<br />

wichtige Funktionen für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong>. Die historisch gewachsene<br />

Bedeutung als Marktplatz wie auch die multifunktionalen Nutzungsmöglichkeiten<br />

schließen eine Nutzung für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> aus.<br />

- Die im weiteren Verlauf der Eschstraße nach Osten gelegenen Parkplatz- und<br />

11


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Freiflächen sind in der Summe zu klein für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> und<br />

scheitern zudem an der Verfügbarkeit.<br />

- Die Erschließung der nördlich der Soeste gelegenen Fläche zwischen St.-Josefs-<br />

Hospital, jüdischem Friedhof und Soestenstraße ist nicht gesichert und steht darüber<br />

hinaus von Seiten des Eigentümers nicht zur Verfügung.<br />

- Eine Fläche an der Resthausener Straße ist zu weit entfernt von der Innenstadt, zum<br />

Teil mit angepachteten Parkplätzen belegt und in der Summe zu klein für ein<br />

<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>.<br />

- Der Bereich an der Mühlen- und Bahnhofstraße im nordöstlichen Innenstadtbereich<br />

ist für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> ebenfalls zu klein.<br />

- Der Standort östlich und westlich der Soestenstraße ist ausreichend groß bemessen.<br />

Der Standort liegt direkt am innerstädtischen Hauptgeschäftsbereich<br />

(Einzelhandelsschwerpunkt) und mit dem Teilbereich östlich der Soestenstraße im<br />

Gebiet mit der 1. Priorität als Entwicklungsstandort.<br />

Unter diesen Rahmenbedingungen und wegen der grundsätzlichen Übereinstimmung des<br />

Ansiedlungsvorhabens mit den einzelhandelsentwicklungspolitischen Zielen der Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> hat sich die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Unterstützung des Ansiedlungsvorhabens<br />

und dessen planerischer Umsetzung durch Bauleitplanung entschlossen.<br />

Zur Bewertung der mit dem Ansiedlungsvorhaben verbundenen raumordnungspolitischen<br />

und siedlungs- / stadtstrukturellen Auswirkungen sind von unterschiedlicher Seite<br />

Gutachten in Auftrag gegeben worden, deren Kernaussagen im Weiteren<br />

zusammenfassend vorgestellt werden sollen.<br />

Exkurs: Zu beachtende Zielaussagen des LROP zum großflächigen Einzelhandel<br />

„Verkaufsfläche und Warensortiment von <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>en müssen der<br />

zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen<br />

Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich<br />

auch aus den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen<br />

Zentrenstruktur...<br />

Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des<br />

jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot).<br />

Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, sind nur<br />

innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot). Diese Flächen<br />

müssen in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein...<br />

Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e sind interkommunal abzustimmen (Abstimmungsgebot)...<br />

Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit<br />

der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe<br />

Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot)“ (LROP, Abschnitt 2.3 03)<br />

Die beiden von Investorenseite bzw. von Seiten von Projektgegnern in Auftrag gegebenen<br />

Gutachten der GMA (Investor) bzw. des Büros Stadt + Handel (Projektgegner) haben<br />

unterschiedliche Ansatzpunkte. Während die GMA sich explizit mit den örtlichen und<br />

überörtlichen Auswirkungen des gesamten Ansiedlungsprojektes beschäftigt, konzentriert<br />

sich das Büro Stadt + Handel ausschließlich auf die Auswirkungen des SB-Warenhauses<br />

und der damit verbundenen Konzessionsflächen. Die Auswirkungen werden ausschließlich<br />

innerhalb der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> betrachtet und beschränken sich auf den<br />

Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel.<br />

Vor diesem Hintergrund kann das Teilprojekt „Elektrofachmarkt“ als sowohl<br />

raumordnerisch als auch stadtentwicklungspolitisch und siedlungsstrukturell als<br />

12


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

weitgehend unproblematisch angesehen werden. Die für dieses Vorhaben prognostizierten<br />

Umsatzumverteilungen in den Innenstädten der benachbarten Mittelzentren Friesoythe und<br />

Quakenbrück sowie des Grundzentrums Löningen liegen absolut in einem Bereich um<br />

jeweils 0,1 Mio. €, was einer Umsatzumverteilungsquote zwischen 5 und 7 % entspricht.<br />

Dies ist raumordnerisch unbedenklich, städtebaulich gravierende Auswirkungen bzw.<br />

Betriebsgefährdungen sind lt. GMA nicht zu erwarten. Dies trifft ebenfalls zu für das<br />

benachbarte Mittelzentrum Vechta, für das wegen der Leistungsfähigkeit der dort<br />

vorhandenen Fachmärkte und der deshalb zu erwartenden geringen Umsatzumverteilungen<br />

weder wesentliche wettbewerbliche noch städtebauliche Auswirkungen prognostiziert<br />

werden können. Innerhalb der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt sind in diesem Sortimentsbereich<br />

durchaus höhere Umverteilungsquoten von bis zu 17-18 % zu erwarten, außerhalb der<br />

Innenstadt sogar bis zu 37-38 %. Damit sind für die <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zwar<br />

wettbewerbliche Auswirkungen zu erwarten, nicht jedoch städtebauliche. Diese können<br />

weitgehend ausgeschlossen werden. Dies hängt zusammen mit der Verteilung relevanter<br />

Betriebe über die gesamte Innenstadt und mit der Tatsache, dass es sich entweder um<br />

kleinere Betriebseinheiten handelt, die keine Magnetfunktion ausüben, oder lediglich<br />

Randsortimente von Mehrbranchenunternehmen (Kaufhaus CEKA und Woolworth)<br />

betroffen sind (GMA 2012). Außerhalb der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt sind vorwiegend<br />

Einheiten in dezentraler und städtebaulich nicht schutzwürdiger Lage betroffen, so dass<br />

auch hier insbesondere die Ziele der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Stärkung der Innenstadt als<br />

bevorzugter Einzelhandelsstandort realisiert werden können. Dies auch vor dem<br />

Hintergrund, dass entsprechende Sortimente in der Innenstadt bislang nur in geringfügigem<br />

Umfang angeboten werden. Nach Aussage der GMA dürften vor allem von diesem<br />

Vorhaben Synergieeffekte für eine Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels zu<br />

erwarten sein. Die im LROP angeführten Gebote und Verbote werden durch die<br />

Ansiedlung des Elektromarktes ausdrücklich berücksichtigt.<br />

Auch die Auswirkungen des SB-Warenhauses einschließlich seiner Konzessionsflächen<br />

auf die Innenstädte der benachbarten untersuchten Zentralen Orte sind raumordnerisch<br />

unbedenklich. Die Umsatzumverteilungsquoten liegen im untersuchten Sortimentsbereich<br />

Nahrungs- und Genussmittel zwischen 2,5 und 8 % und im untersuchten Sortimentsbereich<br />

Gesundheit und Körperpflege zwischen 3 und 7,3 %. Gravierende städtebauliche<br />

Auswirkungen auf die untersuchten Innenstädte sind daraus nicht herzuleiten, da<br />

wesentliche systemrelevante Wettbewerber dort in der Regel außerhalb der Innenstädte<br />

angesiedelt sind (E-Center in Friesoythe, Famila in Quakenbrück, Famila in Löningen). Zu<br />

berücksichtigen sind hier auch die absoluten Umsatzumverteilungen von 0,2 bis maximal<br />

0,8 Mio. € im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel sowie von maximal 0,1 Mio.<br />

€ im Sortimentsbereich Gesundheit und Körperpflege.<br />

Beim ersten Anhörungsverfahren zur 1.09. Flächennutzungsplanänderung wurde mehrfach<br />

angemerkt, dass der Versorgungsauftrag der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> im Bereich „Nahrungs-<br />

und Genussmittel“ sich ausschließlich auf das <strong>Cloppenburg</strong>er Stadtgebiet beschränke und<br />

deshalb hinsichtlich der Einhaltung des Kongruenzgebotes entsprechende Nachweise<br />

notwendig seien. Allerdings ist durch aktuellste Rechtsprechung des<br />

Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 15.03.2012 (AZ 1 KN 152/10 und 1 KN 251/10)<br />

dem landesplanerischen Kongruenzgebot in der Fassung des LROP 2008 die<br />

Rechtswirkung eines Zieles der Raumordnung abgesprochen worden, da das LROP keine<br />

hinreichenden Bestimmungen der ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereiche enthalte<br />

und diese dem LROP nicht hinreichend bestimmbar entnommen werden können. Damit ist<br />

eine Überprüfung des Kongruenzgebotes nicht erforderlich.<br />

Durchaus unterschiedlich werden gutachterlicherseits dagegen die Auswirkungen des<br />

Sortimentsbereiches Nahrungs- und Genussmittel innerhalb des Ansiedlungsvorhabens SB-<br />

13


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Warenhaus einschließlich Konzessionsflächen innerhalb der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> beurteilt,<br />

wobei die Gutachter bei den relevanten Eingangsdaten des SB-Warenhauses<br />

(Verkaufsflächenaufteilung, Flächenproduktivitäten) zwar zum Teil von leicht<br />

unterschiedlichen, insgesamt aber durchaus vergleichbaren Voraussetzungen ausgehen.<br />

Eine Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse und damit eine vergleichende<br />

Abschätzung der mit der Realisierung des Gesamtvorhabens verbundenen städtebaulichen<br />

Folgen ist aufgrund des unterschiedlichen Untersuchungsansatzes (s. o.) jedoch nur sehr<br />

eingeschränkt möglich.<br />

Gemeinsam ist beiden Gutachten ein zu erwartender Gesamtumsatz des Sortiments<br />

Nahrungs- und Genussmittel von bis 15,5 Mio. € /a.<br />

Beide Gutachter unterstellen darüber hinaus den weit überwiegenden Teil der<br />

Umsatzherkunft aus der im Einzelhandelskonzept 2006/2007 definierten Zone I (Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong>) und aus der Zone II (Cappeln, Emstek, Essen, Garrel, Lastrup, Lindern,<br />

Molbergen). Zwischen diesen beiden Zonen treten jedoch Unterschiede auf: Die GMA<br />

ermittelt einen Umsatzanteil aus Zone I von 45,8 % und aus Zone II von 36,3 %,<br />

zusammen also ca. 82 %, allerdings bezogen auf das Gesamtvorhaben, auch unter<br />

Einbeziehung des Elektrofachmarktes. Stadt + Handel prognostiziert dagegen einen<br />

Umsatzanteil von ca. 60 % aus Zone I und ca. 30 % aus Zone II, zusammen also ca. 90 %,<br />

allerdings nur bezogen auf den Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel. Dass<br />

daraus unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den innerstädtischen Einzelhandel wie<br />

auch auf den Einzelhandel außerhalb der Innenstadt <strong>Cloppenburg</strong>s abgeleitet werden, liegt<br />

auf der Hand. Ebenso wie die insgesamt durchaus pessimistischeren Erwartungen des<br />

Büros Stadt + Handel.<br />

Die GMA erwartet von dem Vorhaben durchaus Ergänzungsfunktionen für den<br />

Einzelhandelsstandort Innenstadt, weil die vorgesehenen Sortimentsbereiche nicht die<br />

Hauptanbieter in der Innenstadt darstellen und im Elektrowarenbereich ein Magnetbetrieb<br />

derzeit nicht vorhanden ist. Wegen der Verteilung von Konkurrenzanbietern über die<br />

gesamte Innenstadt werden städtebaulich relevante Auswirkungen nicht erwartet. Erwartet<br />

wird dagegen, dass sich der weit überwiegende Teil der Umsatzumverteilungen innerhalb<br />

der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> von „außen nach innen“, sprich von Anbietern außerhalb der<br />

Innenstadt in dezentralen Lagen in diese hinein vollziehen wird. Da sich diese Anbieter an<br />

im Sinne des Baugesetzbuches städtebaulich nicht schutzwürdigen Lagen befinden, sind<br />

die Umsatzumverteilungseffekte als Wettbewerbswirkungen zu interpretieren. Eine<br />

Schwächung der (Nah-)Versorgungsstrukturen wird nicht erwartet, weil die bestehenden<br />

wohnortnahen Angebote in absolut so geringer Höhe tangiert werden, dass<br />

Betriebsschließungen auszuschließen sind.<br />

Stadt + Handel schätzt die Synergieeffekte des Vorhabens auf die <strong>Cloppenburg</strong>er<br />

Innenstadt dagegen deutlich niedriger ein und erwartet insbesondere aus dem Bereich der<br />

Konzessionsflächen direkte Konkurrenz zu Angeboten in der Innenstadt. Für die in der<br />

Innenstadt vorhandenen Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereichen<br />

werden Marktaufgaben als wahrscheinlich erachtet. Weil dieser Sortimentsbereich in der<br />

Innenstadt nur eine untergeordnete Funktion einnimmt, werden die Auswirkungen insofern<br />

als kritisch bewertet. Darüber hinaus würde das Vorhaben außerhalb der Innenstadt zu<br />

einer Verschlechterung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung führen, weil<br />

aufgrund der Dimensionierung und der hohen Umsatzumverteilungsquoten von<br />

vorhandenen Anbietern hin zum Ansiedlungsvorhaben von Marktverdrängungen bzw.<br />

Standortaufgaben auszugehen wäre.<br />

In der Abwägung aller Argumente verkennt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> nicht, dass das<br />

14


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Ansiedlungsvorhaben durchaus nennenswerte Auswirkungen auf den Einzelhandel<br />

insbesondere außerhalb der Innenstadt haben kann. Die Ausrichtung des Gutachtens des<br />

Büros Stadt + Handel ausschließlich auf das SB-Warenhaus und hier schwerpunktmäßig<br />

auf das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel scheint aber zur Beurteilung des<br />

Gesamtvorhabens zu kurz gegriffen. Die zu erwartenden Synergieeffekte der Bestandteile<br />

SB-Warenhaus und Elektrofachmarkt im Zusammenspiel mit dem Einzelhandelsstandort<br />

Innenstadt werden hier nach Ansicht der Stadt nicht ausreichend gewürdigt. Ein SB-<br />

Warenhaus der angedachten Größenordnung kann dagegen nach Ansicht der Stadt die<br />

Versorgungsfunktion und Zentralität der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erhöhen. Zusammen mit dem<br />

östlich der Soestenstraße geplanten Elektrofachmarkt ergibt sich ein starker Magnet, der<br />

geeignet ist, eine Umsatzumverteilung von außerhalb nach <strong>Cloppenburg</strong> und innerhalb der<br />

Stadt von außen nach innen aus nicht zentralen Lagen im Stadtgebiet auf das<br />

Ansiedlungsvorhaben umzulenken und damit zu einer Stärkung des innerstädtischen<br />

Einzelhandels beizutragen.<br />

Zusammenfassend hält die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die raumordnerischen Zielaussagen des<br />

LROP zum großflächigen Einzelhandel für eingehalten. Das Kongruenzgebot ist nach der<br />

aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht mehr als Ziel der<br />

Raumordnung zu beachten. Das Konzentrationsgebot und das Integrationsgebot werden<br />

durch die Standortwahl der beiden Teilvorhaben direkt beidseitig der Soestenstraße in<br />

Fortsetzung vorhandener Bebauung ebenfalls berücksichtigt, wobei hinsichtlich des<br />

Integrationsgebotes auch die Einbindung in den öffentlichen Nahverkehr durch eine<br />

Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe sichergestellt ist. Durch die umfangreiche Beteiligung<br />

der Nachbarkommunen im Aufstellungsverfahren dieser Flächennutzungsplanänderung ist<br />

auch das Abstimmungsgebot eingehalten. Aufgrund der obigen Ausführungen zu den<br />

durch das Ansiedlungsvorhaben ausgelösten sowohl prozentualen als auch absoluten<br />

Umsatzumverteilungen außerhalb und innerhalb des <strong>Cloppenburg</strong>er Stadtgebietes und vor<br />

dem Hintergrund der dazu abschließenden Überlegungen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist auch<br />

das Beeinträchtigungsverbot ausreichend gewürdigt und berücksichtigt.<br />

IV. Inhalt der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />

Entsprechend der unter Punkt III dargelegten städtebaulichen Zielsetzung wird für den<br />

Änderungsbereich im Wesentlichen die Darstellung „Sonderbaufläche“ mit<br />

unterschiedlichen Zweckbestimmungen getroffen. Westlich der Soestenstraße soll eine<br />

Sonderbaufläche S1 mit der Zweckbestimmung „SB-Warenhaus“, östlich der<br />

Soestenstraße eine Sonderbaufläche S2 mit der Zweckbestimmung „Elektrofachmarkt“ neu<br />

dargestellt werden. Im Randbereich zur Soeste wird ein Streifen als „Grünfläche“<br />

dargestellt. Die im Änderungsbereich enthaltenen Abschnitte der Soestenstraße, der<br />

Bürgermeister-Heukamp-Straße sowie der neu anzulegenden Erschließung in den<br />

westlichen Teilbereich werden als „Straßenverkehrsfläche“ dargestellt.<br />

V. Weiterführende Belange<br />

1. Belange der Hochwasserschutzes<br />

Der westliche Bereich der westlich der Soestenstraße gelegenen Teilfläche liegt im durch<br />

Verordnung vom 25.02.2010 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Soeste. Das<br />

Überschwemmungsgebiet wurde festgesetzt für ein statistisch alle 100 Jahre<br />

wiederkehrendes Hochwasserereignis, das so genannte HQ100. Gemäß § 78 (1) Nr. 1<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in<br />

Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch verboten. Ausnahmen<br />

15


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

von diesem Verbot können nach § 78 (2) WHG durch die zuständige Untere<br />

Wasserbehörde zugelassen werden, wenn neun Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.<br />

Diese sind:<br />

1. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung oder sie können<br />

nicht geschaffen werden.<br />

2. Das neu auszuweisende Gebiet grenzt unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet.<br />

3. Eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden sind<br />

nicht zu erwarten.<br />

4. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig<br />

beeinflusst.<br />

5. Die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren<br />

gehendem Rückhalteraum wird umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen.<br />

6. Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt.<br />

7. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu<br />

erwarten.<br />

8. Die Belange der Hochwasservorsorge sind beachtet.<br />

9. Die Bauvorhaben werden so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der<br />

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden<br />

zu erwarten sind.<br />

Während die Voraussetzungen 3. bis 9. hydraulische Natur sind, betreffen die ersten beiden<br />

Voraussetzungen eher städtebauliche Themen. Aufgrund dieses thematischen<br />

Unterschiedes wurden zur fachlichen Begründung eines Ausnahmeantrages Gutachten<br />

unterschiedlicher Büros eingeholt:<br />

- Für die hydraulischen Berechnungen wurde die „Ausweisung eines B-Plangebiets im<br />

festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ durch IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst<br />

erarbeitet.<br />

- Eine „Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter Carré<br />

<strong>Cloppenburg</strong>“ wurde von Prof. Dr. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />

Stadtbereichsplanung, Oldenburg vorgelegt.<br />

- Darüber hinaus erfolgte eine juristische Würdigung des Ausnahmeantrages durch<br />

Rechtsanwalt Dr. Schrödter, Wedemark.<br />

Das hydraulische Gutachten hat ergeben, dass die hydraulischen Voraussetzungen eines<br />

wasserrechtlichen Ausnahmeantrages erfüllt werden können. Hierzu wurde auf der<br />

Grundlage eines Flächennivellements ein Digitales Geländemodell für den Planbereich<br />

erstellt. Dieses Digitale Geländemodell liefert genauere Aussagen zu den tatsächlich im<br />

Hochwasserfall HQ100 überfluteten Flächen, da die Ermittlung des<br />

Überschwemmungsgebietes anhand von Kartenmaterial im kleineren Maßstab erfolgt und<br />

detaillierte Vermessungen in der Regel nicht vorgenommen werden. Die nachfolgende<br />

Abbildung zeigt die Flächendifferenzen zwischen dem festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebiet und dem tatsächlich überschwemmten Bereich gemäß Digitalem<br />

Geländemodell.<br />

16


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Festgesetztes<br />

Überschwemmungsgebiet der<br />

Soeste (NLWKN)<br />

Überschwemmungsgebiet gemäß<br />

Geländevermessung<br />

Abb. 4: Darstellung des festgesetzten und des vorhandenen Überschwemmungsgebietes<br />

aus Wasserrechtsantrag der IPW Ingenieurplanung Wallenhorst<br />

Nach dem Digitalen Geländemodell geht durch das geplante Bauvorhaben (SB-<br />

Warenhaus) ein Überschwemmungsvolumen verloren, das auszugleichen ist und zwar, wie<br />

oben dargelegt, umfang-, funktions- und zeitgleich.<br />

1 Um durch die Baumaßnahme das Überschwemmungsvolumen nicht zu beeinträchtigen,<br />

ist der ebenerdige Teil im Überschwemmungsgebiet als Parkplatzflächen vorgesehen. Die<br />

Parkplätze können aus westlicher Richtung über das Gewässer Cl 37a und aus nördlicher<br />

Richtung von der Soeste her eingestaut werden. Die geplanten Parkflächen werden<br />

höhenmäßig so angelegt, dass das mindestens das vorhandene Überschwemmungsvolumen<br />

durch Einstau in die Parkplatzflächen dargeboten wird.<br />

Mit steigendem Wasserspiegel in der Soeste erfolgt auch ein Rückstau in das Gewässer CL<br />

37 a. Mit weiter ansteigendem Hochwasserspiegel werden die Uferbereiche und<br />

Randbereich der Gewässer überflutet. Neben den vorhandenen Geländeflächen werden<br />

auch die Parkplatzflächen auf vollständiger Breite eingestaut. Mit sinkendem<br />

Wasserspiegel kann das Hochwasser auch oberflächig wieder zum Gewässer<br />

zurückfließen. Der Zu- und Abfluss erfolgt offen über das Gelände in die Parkplatzflächen<br />

hinein und heraus.<br />

Die Füllmenge des Einstauvolumens auf den Parkplatzflächen ist gleich oder größer als die<br />

Füllmenge des ursprünglichen Geländes.<br />

Durch den breitflächigen Zufluss ist die Fülldauer des ursprünglichen<br />

Überschwemmungsvolumens (Bestand) der Fülldauer des Überschwemmungsvolumen in<br />

den Parkplatzflächen (Planung) gleichzusetzen, somit wird der Hochwasserabfluss nicht<br />

1<br />

Auszug aus dem Wasserrechtsantrag der IPW Ingenieurplanung Wallenhorst überarbeitet vom 28.08.2012<br />

17


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

nachteilig beeinflusst und es sind keine negativen Auswirkungen für Oberlieger und<br />

Unterlieger zu erwarten.<br />

Die Entleerung des Retentionsvolumens erfolgt im Freigefälle. Nach Abflachen der<br />

Hochwasserwelle mit sinkendem Pegelstand der Soeste kann der Retentionsraum somit<br />

entleert werden. Die Sohle des Retentionsvolumens ist mit einem Gefälle zum Gewässer<br />

CL 37a herzustellen.<br />

Das im Planbereich gelegene Gewässer CL 37a wird nicht überbaut und dient wie im<br />

Bestand auch zukünftig dem Abfluss der öffentlichen Oberflächenentwässerung der Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> und dem Abfluss aus dem Hochwasserretentionsraum.<br />

Zu den Ausnahmevoraussetzungen Nrn. 3. bis 9 lässt sich vor diesem Hintergrund<br />

feststellen, dass<br />

zu 3: Eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden sind<br />

nicht zu erwarten, da das Fließverhalten der Soeste bei Hochwasser nicht<br />

signifikant geändert wird und das geplante Gebäude entsprechend hochwassersicher<br />

gestaltet wird. Der Einstau der Parkplatzflächen beträgt nur wenige Dezimeter, so<br />

dass keine Erheblich Beeinträchtigung erfolgt.<br />

zu 4: Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig<br />

beeinflusst, da die vorhandenen Fließverhältnisse nicht signifikant geändert werden.<br />

Zu 5: Durch die Baumaßnahme geht kein Überschwemmungsvolumen verloren. Das im<br />

Bestand vorhandene Einstauvolumen steht auch nach Erschließung weiterhin zur<br />

Verfügung.<br />

zu 6: Aus den vorstehenden Punkten folgt bereits, dass sich das Fließverhalten der Soeste<br />

bei Hochwasser nicht signifikant ändert und somit keine weiteren<br />

Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind.<br />

zu 7: Nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger sind nicht zu erwarten,<br />

da sich das Fließverhalten der Soeste bei Hochwasser nicht wesentlich ändert.<br />

zu 8: Die Belange der Hochwasservorsorge sind im Rahmen der Planung berücksichtigt<br />

worden.<br />

zu 9: Die geplante Baumaßnahme wird so errichtet, dass bei einer 100-jährlichen<br />

Hochwasserlinie von 35,93 m ü. NN keine baulichen Schäden am Objekt als auch<br />

an der benachbarten Bebauung zu erwarten sind.<br />

Das Gutachten des Büros IPW zum Wasserrechtsantrag vom 14.02.2011 wurde aufgrund<br />

der neuen Planungskonzeption überarbeitet und liegt mit Stand vom 28.08.2012 der<br />

Bauleitplanung vor. Der Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> wird der<br />

geänderte Wasserrechtsantrag mit dem Gutachten der IPW im Rahmen des<br />

Ausnahmeverfahrens kurzfristig vorgelegt.<br />

Wesentlich komplexer als die hydraulischen Nachweise eines Ausnahmeantrages ist der<br />

Nachweis der alternativlosen Siedlungsentwicklung gem. § 78 (2) Nr. 1 WHG. Die<br />

Kommentarmeinung hierzu geht von einer sehr engen Auslegung des Gesetzestextes aus.<br />

Danach wäre eine Baugebietsausweisung nur möglich, wenn z. B. das gesamte<br />

Gemeindegebiet innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes läge.<br />

Es ist unstrittig, dass es sich bei dem laufenden FNP-Änderungsverfahren sowie bei dem<br />

parallel laufenden Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ tatsächlich um die Neuausweisung eines<br />

Baugebietes handelt, auch wenn für die im Überschwemmungsgebiet liegenden Flächen<br />

ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert (Bebauungsplan 05 I Ritzerei/Rosengärten).<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Dieser enthält für die in Rede stehenden Teilflächen Festsetzungen als Grünfläche<br />

(Sportplatz) bzw. Gemeinbedarfsfläche (Spielplatz) und definiert damit definitiv kein<br />

Baugebiet.<br />

Bei der Prüfung der Alternativlosigkeit eines Standortes im Überschwemmungsgebiet ist<br />

nach Ansicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> dringend geboten, die Ziele der Bauleitplanung einer<br />

genaueren Bewertung zu unterziehen. Hier soll keine Angebotsplanung verwirklicht<br />

werden, mit der z. B. ein neues Wohnbaugebiet entwickelt werden soll. Vielmehr handelt<br />

es sich um einen projektbezogenen Bebauungsplan, mit dem Ziele zur Stärkung der<br />

mittelzentralen Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sowie zur Stärkung und<br />

Weiterentwicklung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt als Einkaufsstandort verfolgt werden.<br />

Als großflächiges Einzelhandelsprojekt unterliegt es in hohem Maße den<br />

raumordnungspolitischen Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogrammes (LROP), die<br />

bereits weiter oben unter III. diskutiert wurden und, mit Ausnahme des Kongruenzgebotes,<br />

strikt zu beachten sind. Insbesondere das „Konzentrationsgebot“, nach dem großflächige<br />

Einzelhandelsvorhaben nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes, und das<br />

„Integrationsgebot“, nach dem diese nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen<br />

zulässig sind, verbieten die Suche nach Alternativstandorten außerhalb des zentralen<br />

Siedlungsgebietes und damit auf die sprichwörtlichen „Grünen Wiese“.<br />

Vor diesem Hintergrund ist es legitim und sogar geboten, die Prüfung alternativer<br />

Standorte auf solche im innenstadtnahen Bereich zu isolieren. Bei dieser Prüfung sind auch<br />

eigentumsrechtliche Fragen von Belang, denn wenn eine Alternativfläche auch mittelfristig<br />

eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung gestellt wird, kann sie auch keine Alternative zur<br />

Siedlungsentwicklung darstellen bzw. als solche geschaffen werden.<br />

Die nachfolgenden sechs Alternativstandorte wurden daraufhin einer detaillierten Prüfung<br />

unterzogen, die Beurteilung dieser potentiellen Alternativstandorte ergab folgendes<br />

Ergebnis:<br />

Krankenhausfläche nördlich der Soeste<br />

Diese Fläche kommt als Standort einer alternativen Siedlungsentwicklung eindeutig nicht<br />

in Betracht, weil sie definitiv nicht für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung steht. Sie<br />

soll auch künftig für die Eigenentwicklung des St.-Josefs-Krankenhauses vorgehalten<br />

werden. So soll dort eine neue Tagesklinik für psychisch Kranke untergebracht werden.<br />

Marktplatz<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> verfolgt mit dem Marktplatz andere städtebauliche Ziele, die eine<br />

großflächige Einzelhandelsnutzung nicht zulassen. Insbesondere die Bedeutung des<br />

Marktstandortes <strong>Cloppenburg</strong> sowie die historische Bedeutung schließen eine<br />

Einzelhandelsnutzung aus. Aktuell zeigt sich immer mehr, dass der Marktplatz mit der<br />

Münsterlandhalle nicht nur wegen seiner historischen Bedeutung, sondern vor allem unter<br />

Marketingaspekten erhalten bleiben sollte, denn er wird immer häufiger als Markt- und<br />

Veranstaltungsfläche in Anspruch genommen. Die zentrale Lage des Marktplatzes wirkt<br />

sich dabei für den innerstädtischen Geschäftsbereich besonders vorteilhaft aus, weil<br />

Veranstaltungen auf dem Marktplatz bzw. in der Münsterlandhalle zu einer Belebung der<br />

Innenstadt und damit zur Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels beitragen.<br />

Am Beispiel des Marktplatzes zeigt sich besonders deutlich die Diskrepanz zwischen einer<br />

rein formalen Betrachtungsweise nach den Vorgaben des § 78 WHG und wesentlichen<br />

Grundsätzen des Planungs- und Raumordnungsrechts. Die Frage lautet, ob einem<br />

Mittelzentrum, das übereinstimmend mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung<br />

seine zentralörtliche Funktion stärken und ausbauen will, zugemutet werden kann, sein<br />

historisches Zentrum für die im Überschwemmungsgebiet geplante Entwicklung zu opfern.<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Bahnhofstraße / Mühlenstraße<br />

An diesem Standort stehen die benötigten Flächengrößen bei weitem nicht zur Verfügung.<br />

Eine Verteilung der Verkaufsflächen auf zwei Ebenen wird von potentiellen<br />

Marktbetreibern in einer Stadt von der Größenordnung <strong>Cloppenburg</strong>s grundsätzlich<br />

abgelehnt, insbesondere im Vergleich zu am Ort bereits ansässigen Wettbewerbern und<br />

deren Flächenzuschnitt.<br />

Obere Lange Straße / Soestenstraße / Färbereigang und Bürgermeister-Heukamp-Parkplatz<br />

Die Kleinteiligkeit der Grundstücke und die fehlende Bereitschaft einzelner Eigentümer,<br />

ihre Immobilien in ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> einzubringen, lassen diesen Standort als<br />

Alternative zum angedachten Projektstandort scheitern. Die Parkplatzfläche allein ist<br />

aufgrund des Flächenzuschnitts nicht zur Unterbringung eines SB-Warenhauses geeignet.<br />

Rückwärtiger Bereich Fußgängerzone / Lange Straße / Bürgermeister-Heukamp-Straße<br />

Der Standort ist unter planungs- und raumordnungsrechtlichen Aspekten grundsätzlich<br />

geeignet, scheiterte aber bislang und auch weiterhin am fehlenden Konsens zwischen den<br />

Interessen des Investors, der betroffenen Eigentümer und der öffentlichen Belange,<br />

nachdem die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> über zwei Jahre mit hohem Engagement versucht hat,<br />

diesen Standort für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> zu entwickeln.<br />

Piepergelände<br />

Das im ersten Beteiligungsverfahren mehrfach als Alternativstandort genannte<br />

Piepergelände ist aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> stadtentwicklungspolitisch und<br />

städtebaulich nicht für die Ansiedlung eines SB-Warenhauses geeignet. Die dort schon<br />

vorhandene Konkurrenzsituation (Edeka, Famila) schließt die Ansiedlung eines weiteren<br />

Vollsortimenters aus. Darüber hinaus ist dieser Standort aufgrund seiner Entfernung zur<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt (mehr als 500m) nicht mehr als innenstadtnah zu qualifizieren<br />

und scheidet demnach unter den eingangs genannten grundsätzlichen Voraussetzungen aus<br />

der Alternativenprüfung aus.<br />

Weiterhin fehlt für diesen Standort eine direkte fußläufige Anbindung an die<br />

Fußgängerzone der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>. Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) der<br />

sich zwischen dem Pieper-Gelände und der Straße Pingel-Anton befindet, steht nach<br />

Aussagen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Verbindung nicht zur Verfügung, da eine Verlegung<br />

des ZOB’s nicht möglich ist.<br />

Weiterhin wurde der Pieper-Standort im Einzelhandelskonzept von 2006 bei der Suche<br />

nach möglichen Potenzialflächen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />

als nur eingeschränkt geeignet dargestellt, weil die verkehrliche Erschließung als ungünstig<br />

eingestuft wurde.<br />

Für diesen Standort kann planungsrechtlich nicht mehr von einer städtebaulich integrierten<br />

Lage gesprochen werden. Auch zählt dieser Standort nicht mehr zum zentralen<br />

Versorgungsbereich der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>. Als mögliche Innenstadterweiterung<br />

fällt dieser Bereich entsprechend weg.<br />

Angesichts der hier vorgenommenen Beurteilung ist der geplante Standort westlich und<br />

östlich der Soestenstraße alternativlos i. S. d. § 78 (2) Nr. 1 WHG für die Ansiedlung des<br />

<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>. Zu prüfen ist aber auch der sog.<br />

„Arrondierungsgrundsatz des § 78 (2) Nr. 2 WHG.<br />

Nach § 78 (2) Nr. 2 WHG muss das neu auszuweisende Baugebiet unmittelbar an ein<br />

bestehendes Baugebiet angrenzen. Dadurch sollen „Siedlungsinseln“ im<br />

Überschwemmungsgebiet verhindert werden. Der Sinn dieser die kommunale<br />

Planungshoheit durchaus erheblich einschränkenden Regelung ist nicht ohne Weiteres<br />

20


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

verständlich. Denn eine solche Forderung ist eher ein raumordnerisches oder<br />

städtebauliches Gebot als dass hochwassertechnische Gründe eine solche Forderung<br />

rechtfertigen können. Hochwassergefahren verringern sich nicht dadurch, dass ein neues<br />

Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet an ein bestehendes Baugebiet angebunden<br />

wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, diese Vorschrift zugunsten der planenden Gemeinde<br />

großzügig auszulegen.<br />

Allerdings ist es unzweifelhaft, dass das neu auszuweisende Baugebiet im Südwesten<br />

(Turnhalle), Süden (Wohnbebauung entlang der Dechant- Brust-Straße), Südosten<br />

(vorhandene Bebauung entlang der Soestenstraße) und Osten (ausgewiesenes Allgemeines<br />

Wohngebiet gem. Bebauungsplan 05 I sowie vorhandene Bebauung an der Soestenstraße)<br />

an vorhandene Baugebiete anschließt, so dass der Arrondierungsgrundsatz des § 78 (2) Nr.<br />

2 WHG eingehalten wird.<br />

Angesichts der Tatsache, dass aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die Voraussetzungen für<br />

einen Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG erfüllt sind, hat sie mit Datum vom 21.01.2011<br />

einen solchen Antrag an die Untere Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> gestellt.<br />

Die Untere Wasserbehörde hat diese Ausnahmegenehmigung mit Datum vom 23.11.2011<br />

unter dem Aktenzeichen 230/2010 ÜSG erteilt. Aufgrund der aktualisierten Planungen mit<br />

einer Verschiebung des SB-Warenhauses direkt an die Soestenstraße und der vorgesehenen<br />

Unterbringung der Parkplätze unter und hinter dem Baukörper wird das<br />

Überschwemmungsgebiet deutlich weniger in Anspruch genommen als bislang<br />

vorgesehen. Aus diesem Grund wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> einen erneuten<br />

Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG stellen. Sie steht dazu bereits in Gesprächen mit der<br />

zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong>.<br />

2. Belange des Verkehrs<br />

Das Vorhaben „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ wird von der Soestenstraße<br />

her erschlossen. Eine Verkehrsuntersuchung zu diesem Projekt des Büros IPW<br />

Ingenieurplanung, Wallenhorst aus September 2010, aktualisiert im Mai 2012, kommt zu<br />

folgenden Ergebnissen:<br />

Die Soestenstraße ist aktuell mit 17.000 Kfz / d belastet, die Bürgermeister-Heukamp-<br />

Straße mit ca. 6.000 Kfz / d. Der Schwerverkehranteil beträgt auf der Soestenstraße rd. 700<br />

Kfz / d und damit etwa 4 %, auf der Bürgermeister-Heukamp-Straße beträgt er bei rd. 70<br />

Kfz / d nur etwa 1 %.<br />

Für Berechnungen insbesondere der Leistungsfähigkeit und der Verkehrsqualität von<br />

Knotenpunkten ist die Belastung in der werktäglichen Spitzenstunde, also der Stunde mit<br />

dem höchsten Verkehrsaufkommen im Tagesverlauf, relevant. Die Verkehrsbelastung am<br />

Knoten Soestenstraße / Bürgermeister-Heukamp-Straße ist nachmittags zwischen 15.00<br />

und 19.00 Uhr am höchsten, der Spitzenwert von 1.310 Kfz wird zwischen 17.00 und<br />

18.00 Uhr erreicht.<br />

Im Planungsfall P 0 (mit Vorhaben, ohne Straßennetzveränderungen) erhöht sich die<br />

Querschnittsbelastung der Soestenstraße auf ca. 20.500 Kfz / d, im Planungsfall P 3 (mit<br />

Vorhaben, inkl. Südumfahrung <strong>Cloppenburg</strong>) wird mit 17.100 Kfz / d auf der<br />

Soestenstraße ziemlich genau die heutige Querschnittsbelastung erreicht.<br />

In der Spitzenstunde zwischen 17 und 18 Uhr erhöht sich die Knotenstrombelastung im<br />

Knoten Soestenstraße / Bürgermeister-Heukamp-Straße im Planungsfall P 0 von 1.310 KfZ<br />

auf 1.985 Kfz und im Planungsfall P 3 auf 1.745 Kfz. Prognosehorizont ist in allen Fällen<br />

21


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

das Jahr 2020.<br />

Im Ergebnis der Untersuchung lässt sich feststellen, dass im Planungsfall P 0 die<br />

Notwendigkeit bestehen wird, in den vorhandenen stark belasteten Kreuzungspunkten<br />

verkehrliche Leistungsfähigkeitsreserven durch signaltechnische und / oder bautechnische<br />

Optimierungen zu aktivieren. Diese Notwendigkeit würde aber auch bei jeder anderen<br />

Verkaufsflächenerweiterung in der Innenstadt entstehen.<br />

Im Planungsfall P 3 würde das Verkehrsaufkommen in der Soestenstraße auch mit dem<br />

zusätzlichen Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens im heutigen Belastungsniveau liegen,<br />

dann wären an Maßnahmen nur die heute ohnehin schon erforderlichen durchzuführen,<br />

falls bereits heute zu beseitigende Defizite vorliegen<br />

Durch das Bauvorhaben werden insofern keine unzumutbaren Veränderungen im Netz der<br />

Zubringerstraßen entstehen.<br />

3. Belange des Immissionsschutzes (hier: Lärm)<br />

Für die Belange des Lärmschutzes wurde durch das Büro IPW Ingenieurplanung,<br />

Wallenhorst, eine schalltechnische Untersuchung des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong><br />

<strong>Cloppenburg</strong>“ und hier insbesondere des SB-Warenhauses durchgeführt, da hier besonders<br />

zahlreiche lärmempfindliche Nutzungen benachbart sind. Gegenstand der<br />

schalltechnischen Untersuchung waren darüber hinaus die Auswirkungen durch die<br />

Zunahme des Straßenverkehrs sowie durch den Ausbau des Knotens Soestenstraße /<br />

Bürgermeister-Heukamp-Straße / Zufahrt in die westliche Teilfläche. Diese<br />

schalltechnische Untersuchung wurde im August 2012 aufgrund der geänderten Planungen<br />

für das SB-Warenhaus aktualisiert.<br />

Die Untersuchung wurde unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke<br />

durchgeführt und berücksichtigte Lärmemissionen aus folgenden Quellen:<br />

- Parkplätze (Nutzung von 7.00 bis 22.00 Uhr)<br />

- SB-Warenhaus mit diversen Lärmquellen (Rollcontainer, Palettenhubwagen<br />

etc)<br />

- Warenanlieferung im SB-Warenhaus<br />

- Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger<br />

- Lüftungsaggregat SB-Warenhaus<br />

- Lüftungsgerät (Käse / Wurst)<br />

- Müll- und Papierpressen<br />

- Sammelboxen für Einkaufswagen<br />

- Elektrofachmarkt mit diversen Lärmquellen<br />

- Warenanlieferung im Elektrofachmarkt<br />

- Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger<br />

- Lüftungsgerät<br />

- Müll- und Papierpressen<br />

Sammelbox für Einkaufswagen<br />

Weiterhin wurden kurzzeitige Geräuschspitzen wie nächtliches Schließen von<br />

Heckklappen oder beschleunigte nächtliche Pkw / Lkw-Ab- oder -Vorbeifahrten<br />

berücksichtigt.<br />

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass mit aktivem und teilweise passivem Lärmschutz die<br />

Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den vorhandenen und geplanten Gebäuden<br />

eingehalten werden. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im neu<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 124 „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />

zeichnerisch und textlich festgesetzt.<br />

Sonstige zu berücksichtigende Emissionsquellen liegen für den Geltungsbereich nicht vor.<br />

4. Sonstige zu berücksichtigende Belange / Nachrichtliche Übernahmen<br />

Hinweis zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz:<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />

(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie<br />

auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren oder Funde)<br />

gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes<br />

(NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie –<br />

Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Telefon 0441/799-2120 unverzüglich gemeldet<br />

werden.<br />

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde<br />

und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach<br />

der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die<br />

Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.<br />

Hinweis von Kabel Deutschland:<br />

Kabel Deutschland weist darauf hin, dass ihre Anlagen bei der Bauausführung zu schützen<br />

bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert<br />

werden dürfen. Sollte eine Umverlegung ihrer Telekommunikationsanlagen erforderlich<br />

werden, benötigt sie mindestens drei Monate vor Baubeginn einen Auftrag, um eine<br />

Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen<br />

zu können.<br />

Hinweis der Deutschen Telekom:<br />

Im Planbereich liegen Telekommunikationskabel der Deutschen Telekom AG, die ggf. von<br />

Straßenbaumaßnahmen berührt werden und infolgedessen verändert oder verlegt werden<br />

müssen.<br />

Die Deutsche Telekom bittet darum, sich mindestens 8 Wochen vor Baubeginn mit dem<br />

zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Oldenburg, Ammerländer<br />

Heerstraße 140, 26129 Oldenburg, Tel. (0441) 2 34 – 68 75 in Verbindung zu setzen, damit<br />

alle erforderlichen Maßnahmen (Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.)<br />

rechtzeitig eingeleitet werden können.<br />

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe ihrer Anlagen ist es erforderlich, dass<br />

sich die Bauausführenden vorher beim zuständigen Ressort PTI Oldenburg oder dem<br />

System „Trassenauskunft Kabel“ der DTAG über die Lage der Anlagen informiert.<br />

Es gibt die Möglichkeit der kostenfreien Internetanwendung "TAK" (Trassenauskunft Kabel<br />

der Deutschen Telekom) um jederzeit die benötigten Lagepläne einzusehen. Sollte ein<br />

Zugriff bestehen, sollten die benötigten Pläne im System eingesehen werden. Sollte kein<br />

Zugriff bestehen, kann dieser unter den nachstehenden Daten angefordert werden.<br />

Deutsche Telekom AG<br />

PTI 13<br />

Planauskunft Nordwest<br />

Dahlweg 100<br />

48153 Münster<br />

zentrales eMail Postfach: Planauskunft.Nordwest@telekom.de<br />

zentrale Rufnummer : 0251 / 78877-7701<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

zentrale Faxnummer : 0251 / 5300-7197<br />

Hinweis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Lingen:<br />

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken der Straßenbauverwaltung, wenn die weiteren<br />

Planungen im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Lingen erfolgen.<br />

Sollte es später zu einer Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (sowohl<br />

Kraftfahrzeug- wie auch Rad- und Fußgängerverkehr) sowohl im Knotenpunkt wie auch im<br />

Umfeld der Kreuzung kommen, so hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zu ihren Lasten die<br />

erforderlichen Folgemaßnahmen zur Verkehrslenkung in Abstimmung mit dem<br />

Geschäftsbereich Lingen durchzuführen.<br />

Kostenträger für die Herstellung des Knotenpunktes K 153/Planstraße/Bürgermeister-<br />

Heukamp- Straße sowie evtl. erforderliche Folgemaßnahmen ist die Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong>.Die Unterhaltung des Knotenpunktes richtet sich nach § 35 Abs. 1 NStrG<br />

i.V.m. § 1 der Straßenkreuzungsverordnung. Die dadurch dem Land entstehenden<br />

Mehrunterhaltungskosten sind nach § 35 Abs. 3 NStrG von der Stadt auf der Grundlage<br />

der Ablösungsrichtlinien dem Land zu erstatten.<br />

Zur rechtlichen Regelung des Knotenpunktes ist rechtzeitig vor Baubeginn eine<br />

Vereinbarung mit dem Land abzuschließen. Dazu sind dem Geschäftsbereich Lingen vorab<br />

für die Aufstellung eines Vereinbarungsentwurfes die Bauausführungsunterlagen<br />

einschließlich eines Sicherheitsaudit der Auditphase Ausführungsentwurf gem. den<br />

Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS) durch einen zertifizierten<br />

Auditor samt einer Stellungnahme zum Auditbericht zur Prüfung und Zustimmung<br />

vorzulegen.<br />

Hinweis des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes:<br />

Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die Versorgungsanlagen des<br />

OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden,<br />

hat der OOWV keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Versorgungsnetz einer<br />

Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten.<br />

Evtl. Sicherungs- und Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder<br />

nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden.<br />

Die genaue Lage der vorhandenen Versorgungsanlagen gibt der Dienststellenleiter Herr<br />

Averbeck von der Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an.<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

VI. Umweltbericht<br />

Zur Vorstellung des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ bei den Trägern<br />

öffentlicher Belange fand am 17. Januar 2012 ein Anhörungsverfahren (Scoping) im<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Rathaus statt. Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung“ wurden die<br />

Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsumfang und zum Detailierungsgrad der<br />

Umweltprüfung befragt. Die Hinweise sind in dem Umweltbericht mit eingeflossen. Mit<br />

dem vorliegenden Verfahrensschritt gem. § 4 Abs. 2 BauGB der sog. „förmlichen<br />

Trägerbeteiligung“ werden die Träger öffentlicher Belange und im Rahmen des<br />

§ 3 Abs. 2 BauGB die Öffentlichkeit zu möglichen Anregungen befragt. Aufgrund der<br />

großen inhaltlichen Überschneidung von Landschaftsökologischen Fachbeitrag (LÖF)/<br />

naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und der Umweltprüfung wird methodisch so<br />

vorgegangen, dass der LÖF (IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst) mit Stand vom 02.<br />

August 2012 in wesentlichen Teilen in den Umweltbericht integriert wird.<br />

1. Einleitung<br />

1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />

Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die<br />

planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufszentrums<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ durch einen Investor zu schaffen. Dafür<br />

ist die Ausweisung von zwei Sonderbauflächen für den Einzelhandel sowie eine<br />

zusätzliche Verkehrsfläche als Zufahrt für geplante Stellplätze vorgesehen. Der<br />

Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich über eine Fläche von rd.<br />

2,1 Hektar und befindet sich direkt südlich der Soeste beidseitig der „Soestenstraße“. Im<br />

Süden grenzt der Geltungsbereich an eine Sporthalle, einem Privatgrundstück mit Teich,<br />

einer Wohnbebauung und auf kurzer Länge an die „Dechant-Brust-Straße“ an.<br />

Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle im besiedelten Bereich der Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, in<br />

zentraler und verkehrlich gut erschlossener Stadtlage eine Ergänzung von<br />

Einzelhandelsflächen für den großflächigen Bereich in direkter Nachbarschaft zur<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zu schaffen.<br />

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung sollen insbesondere folgende<br />

städtebaulichen Ziele erreicht werden:<br />

• Stärkung der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> durch die Ausweisung neuer<br />

Einzelhandelsflächen.<br />

• Gestaltung und Aufwertung des nordwestlichen Eingangsbereiches zur<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt.<br />

• Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes.<br />

• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.<br />

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> stellt für das Plangebiet<br />

Mischbauflächen, Wohnbauflächen und Grünflächen dar.<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Flächenausweisungen der Änderung Nr. 1.09, Bedarf an Grund und Boden<br />

Die Flächennutzungsplanänderung sieht folgende Nutzungen vor:<br />

Sonderbaufläche SO 1 ca. 12.000 qm<br />

Sonderbaufläche SO 2 ca. 4.700 qm<br />

Straßenverkehrsfläche ca. 2.670 qm<br />

Grünfläche mit Weg ca. 1.350 qm<br />

Geltungsbereich: ca. 20.720 qm<br />

Für die Ermittlung von Bedarf an Grund und Boden und für die Eingriffsregelung (sh.<br />

Kap. 5 des Landschaftsökologischen Fachbeitrages LÖF) sind rechtskräftige<br />

Bebauungspläne zu berücksichtigen.<br />

Der Geltungsbereichsteil westlich der Soestenstraße (inkl.) wird großflächig vom B-Plan<br />

Nr. 05 I „Ritzerei/Rosengärten“ (1985) erfasst. Der Geltungsbereich östlich der<br />

Soestenstraße wird durch den B-Plan Nr. 12 „Lange Straße“, 2. Teiländerung (1981)<br />

sowie B-Plan Nr. 12, vereinfachte Änderung der 2. Teiländerung (1988) erfasst. Insgesamt<br />

ermöglichen die rechtskräftigen Ursprungspläne, welche den B-Plan<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vollständig erfassen, eine<br />

Versiegelungsrate von ca. 8.653 m².<br />

Der Bebauungsplan „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ sieht unter<br />

Berücksichtigung der GRZ-Überschreitungsmöglichkeit insgesamt eine Versiegelung von<br />

19.929 m² vor. Unter Berücksichtigung der bereits rechtlich möglichen Versiegelung von<br />

10.988 m² und der geplanten Versiegelung von 10.988 m² beträgt die Neuversiegelung<br />

8.931 m² durch die Ausweisung der vorliegenden Bauleitplanung.<br />

1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />

Berücksichtigung<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des<br />

BNatSchG benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als<br />

Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im<br />

besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und soweit<br />

erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />

sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />

Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder Nutzungen von<br />

Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />

stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu<br />

vermeiden, zu minimieren bzw. soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§18bis 20<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

BNatSchG).<br />

Baugesetzbuch<br />

Durch die zum Teil bereits planungsrechtlich ausgewiesenen Flächen im bebauten<br />

Siedlungsbereich <strong>Cloppenburg</strong>s und der Lage des Plangebiets in gut erschlossener<br />

Stadtlage, wird der Anforderung des Baugesetzbuchs gem. § 1a Abs. 2 Satz 1<br />

entsprochen:<br />

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur<br />

Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die<br />

Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und anderen Maßnahmen zur<br />

Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen.“<br />

Wassergesetz<br />

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet<br />

(ÜSG) der Soeste (siehe Kapitel V der Begründung). Für die Inanspruchnahme<br />

dieser Plangebietsflächen als Sondergebietsflächen (SO) ist eine Ausnahmegenehmigung<br />

gemäß § 78 Abs. 2 WHG notwendig. Mit Datum vom 23.11.2011 hat der Landkreis<br />

<strong>Cloppenburg</strong> diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Aufgrund der Umplanung des<br />

Konzeptes wird das Überschwemmungsgebiet weniger stark in Anspruch genommen. Der<br />

Wasserrechtsantrag wird entsprechend geändert und dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong><br />

vorgelegt. Weitere Angaben zu diesem Thema sind in der Begründung im Kapitel V 1.<br />

Belange des Hochwasserschutzes aufgeführt.<br />

Verordnung für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische<br />

Vogelschutzgebiete<br />

Von dem Bebauungsplan gehen keine Belastungen auf Schutzgüter in Gebieten von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder auf europäische Vogelschutzgebiete aus.<br />

FFH- und Naturschutzgebietsverordnung<br />

Belastungen auf Schutzgüter in FFH- Gebieten und Naturschutzgebieten gem.<br />

§ 23 BNatSchG gehen von den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht aus.<br />

Landschaftsschutzgebietsverordnung und gesetzlich geschützte Biotope<br />

Das Plangebiet befindet sich im besiedelten und verkehrlich gut erschlossenen Stadtgebiet<br />

von <strong>Cloppenburg</strong> in direkter Nähe zur Fußgängerzone der Langen Straße. Im<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich keine nach § 30 BNatSchG<br />

bzw. § 32 BNatSchG geschützten Biotope. Auch gehen aufgrund der Lage des<br />

Plangebietes keine Belastungen auf andere gesetzlich geschützten Biotope aus.<br />

Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (FNP)<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (siehe Kapitel I Nr. 4) aus dem<br />

Jahr 1983 einschließlich seiner wirksamen Änderungen stellt für den zu ändernden<br />

Bereich unterschiedliche Nutzungsarten dar. Direkt östlich und westlich der Soestenstraße<br />

sind Gemischte Bauflächen enthalten, weiter westlich schließt in geringem Umfang<br />

Wohnbaufläche an. Der weit überwiegende Teil der weiter westlich anschließenden<br />

Fläche ist als Grünfläche dargestellt. Das Grundstück der vorhandenen Sporthalle- wird<br />

im Norden geringfügig in Anspruch genommen und ist im wirksamen<br />

Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung für sportliche<br />

Zwecke enthalten. Ein noch unbebautes Grundstück an der Dechant-Brust-Straße wird<br />

ebenfalls in seinem nördlichen Teil geringfügig in Anspruch genommen, bisherige<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Darstellung ist eine Wohnbaufläche.<br />

Landschaftsplan (LP):<br />

Nach Aussagen des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> kommt im Landschaftsplan der Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> (1981) im Plangebiet ein naturnaher Bereich vor, der zur Biotopvernetzung<br />

und zur Naherholung der Bevölkerung beiträgt.<br />

Landschaftsrahmenplan (LRP):<br />

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (1998) macht für das<br />

Plangebiet des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ und die angrenzenden<br />

Bereiche folgende Aussagen:<br />

- In der Karte 6 „Arten und Lebensgemeinschaften – Wichtige Bereiche“ ist die Soeste<br />

hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als mäßig eingeschränkt<br />

(Wertstufe 2) bewertet, die südlich und nördlich angrenzenden Bereich als<br />

eingeschränkt (Wertstufe 3).<br />

- In der Karte 7 „Vielfalt, Eigenart und Schönheit – Wichtige Bereiche“ erfolgen keine<br />

Darstellungen für den Geltungsbereich. Westlich befindet sich im Bereich der Soeste<br />

ein kleinflächiger wichtiger Bereich (Landschaftstyp „Strukturreiche Talräume“).<br />

- In der Karte 9 „Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft“ sind<br />

keine Darstellungen für den Geltungsbereich vorhanden. Westlich wird ein<br />

kleinflächiger besonders geschützter Biotop (Bestand/Ausweisung vollzogen)<br />

ausgewiesen.<br />

- In der Karte 10 „Maßnahmen“ ist die Soeste als Hauptgewässer 2. Priorität dargestellt.<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung<br />

2.1.1 Schutzgut Mensch<br />

Wegen der Art der beabsichtigten Nutzung (Sondergebiete) sind weniger die auf das<br />

Plangebiet einwirkenden Immissionen bedeutsam, sondern eher die von der geplanten<br />

Nutzung ausgehenden Emissionen (siehe Kapitel V 3 der Begründung). So können<br />

insbesondere die durch den zusätzlichen Fahrzeugverkehr hervorgerufenen<br />

Lärmimmissionen schädlich auf die benachbarten schützenswerten Nutzungen einwirken.<br />

Diese Emissionen bestehen aus den Fahrbewegungen auf den Stellplatzanlagen oder die<br />

Verkehrsführung des Lieferverkehrs aus dem SB-Warenhaus über den Zu- und<br />

Abfahrtsbereich zur Soestenstraße.<br />

Sowohl nördlich der Soeste als auch südlich entlang der Dechant-Bruststraße grenzen<br />

Wohnnutzungen an das Plangebiet an. Im Geltungsbereich ist von einer nennenswerten<br />

Anzahl von Besuchern/Kunden pro Tag auszugehen, die sich jedoch zum Teil nur kurz<br />

zur Erledigung der Einkäufe dort aufhalten werden. Anders verhält es sich bei den<br />

Arbeitsstätten im SB-Warenhaus. Hier ist von einer längeren Aufenthaltsdauer<br />

auszugehen.<br />

Der nördliche Teil des Plangebietes, entlang der Soeste, wird derzeit auf privaten<br />

Grundstücksflächen als Fuß- und Radweg entlang der Soeste genutzt.<br />

(a) Beeinträchtigungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm:<br />

Angaben sind aus der schalltechnischen Beurteilung „<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ IPW<br />

Ingenieurplanung Wallenhorst entnommen.<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Parkplätze<br />

Die Parkplatzberechnung verwendet die Verkehrserzeugungsdaten aus der VUS zum<br />

vorliegenden Projekt (ca. 4.071 Pkw-Bewegungen je Tag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr).<br />

Anlieferung von Waren<br />

Die Waren sollen für das SB Warenhaus im südlichen Bereich des Gebäudes angeliefert<br />

werden. Zudem ist dort ein Ladebereich für die Leergutannahme geplant. Der<br />

Verladetisch wird überdacht. Im Süden ist eine Wand geplant. Der östliche<br />

Fassadenbereich kann bei der Verladung offen bleiben. Insgesamt sollen am westlichen<br />

Ladetisch je Tag 99 Paletten verladen werden. Bei 9 Lkw je Tag wird mit 11 Paletten je<br />

Lkw gerechnet. Für die Leergutannahme wird ein weiterer Lkw (11 Paletten) unterstellt.<br />

Lüftungsgeräte, Kälteerzeuger und sonstige<br />

Die Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger sind auf den Dächern vorgesehen. Für den geplanten<br />

Verflüssiger auf dem SB-Warenhaus wurde ein Schallleistungspegel von LWA = 85<br />

dB(A) angegeben. Durchgängiger Betrieb über 24 Stunden unterstellt. Die Lärmquelle für<br />

das SB-Warenhaus ist von einer 2,5 m hohen Wand und für den Elektro-Fachmarkt von<br />

einer 2,0 m hohen Wand umgeben.<br />

Für die Lüftungsgeräte sind vier Lärmquellen relevant. Es wurde ein durchgängiger<br />

Betrieb über 24 Stunden berücksichtigt. Die Anlagen sind auf dem Dach vorgesehen.<br />

Die Müll- und Abfallpressen sind schalltechnisch nicht relevant, da sie täglich nur für<br />

wenige Minuten im Einsatz sind. Der einzelne Press- und Rückhub dauert nur wenige<br />

Sekunden.<br />

Bewertung:<br />

Die Berechnungen der schalltechnischen Beurteilung (siehe Anhang der<br />

Schalltechnischen Beurteilung) haben ergeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

aus schalltechnischer Sicht möglich ist und ein Nebeneinander von Wohnbebauung und<br />

dem zukünftigen Nutzungen im Plangebiet zulässig ist.<br />

Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden sind erforderlich. Das<br />

Berechnungsbeispiel für das SB Warenhaus und den Elektronik-Fachmarkt hat gezeigt,<br />

dass das geplante Vorhaben am hier zu untersuchenden Standort unter der<br />

Berücksichtigung der TA Lärm möglich ist. Die Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse<br />

und der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen werden somit ausreichend<br />

gewährleistet.<br />

(b) Versorgung mit öffentlichen Grünflächen<br />

Im Plangebiet gibt es keine nutzbaren öffentlichen Grünflächen. Dennoch wird ein ca. 2 m<br />

breiter Streifen auf einer privaten Grundstücksfläche entlang des südlichen Soesteufers als<br />

Fuß- und Radweg genutzt. Über diese Fuß- und Radwegeverbindung erhält die<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt eine Verbindung mit den Außenbereichen <strong>Cloppenburg</strong>s.<br />

Bewertung:<br />

Mit der Festsetzung einer Grünfläche mit einer Mindestbreite von 5,00 m entlang des<br />

südlichen Soesteufers wird diese wichtige Grünverbindung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt<br />

in die angrenzenden Landschaftsteile für die Versorgung der Bevölkerung<br />

aufrechterhalten. Der westliche Hybridpappelforst wird in seinem Bestand nicht mehr<br />

überplant und steht somit auch weiterhin für die Naherholung zur Verfügung.<br />

29


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Biotoptypen<br />

Die Biotoptypenerfassung, erfasst im Jahre 2011 durch das Fachbüro IPW<br />

Ingenieurplanung aus Wallenhorst, hat ergeben, dass vorwiegend allgemein bedeutsame<br />

Laubforste, hier ein Teil eines ca. 60 Jahre alten Hybridpappelforst mit tlw.<br />

standortfremden Arten, vorkommen. Die Krautvegetation des Plangebiets innerhalb der<br />

waldbestandenen Flächen erstreckt sich vom Westen her über Brennnesseln und Kletten-<br />

Labkraut mit einem hohen Deckungsgrad. Kleinflächig kommt im mittleren etwas<br />

vernässten Plangebietsbereich vereinzelt auftretende Arten wie Mädesüß, Schabockskraut<br />

vor. In diesem Bereich tritt auch kleinflächig ein feuchtegeprägter Erlenbruchwald mit<br />

höherer Bedeutung vor. Aufgrund der innenstadtnahen Lage und der angrenzenden<br />

Hausgärten dringen jedoch immer mehr standortfremde Allerweltsarten wie Brennnesseln,<br />

Kletten-Labkraut und Giersch vor.<br />

Zu beachten ist, dass für den gesamten Geltungsbereich rechtskräftige Bebauungspläne<br />

vorliegen. Diese zeichnerischen Darstellungen werden als planungsrechtlich abgesicherter<br />

Bestand übernommen. Für die in den Ursprungsplänen dargestellten Siedlungsbereiche<br />

(z.B. Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Straße, Turnhalle) können spezifische<br />

Biotope und Wertigkeiten der Siedlungsbiotope (gem. Kartierschlüssel) angenommen<br />

werden. Diese östlichen und südlichen Planbereiche mit den bereits rechtskräftig<br />

ausgewiesenen Baugebietsflächen (WA und MI) sind im beiliegenden LÖF mit aufgeführt<br />

und mit nähergehenden Aussagen belegt.<br />

Fauna:<br />

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong><br />

erfolgten faunistische Untersuchungen von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien im<br />

Zeitraum April bis Ende September 2011. Der Ergebnisbericht zu den Faunistischen<br />

Erfassungen im Untersuchungsgebiet befindet sich im Anhang (Kap. 7.2) des LÖF.<br />

Die Untersuchungen der Vögel haben ergeben, dass ausschließlich „Allerweltsarten“ vorkommen,<br />

die in der Region häufig und weit verbreitet sind. Für Fledermäuse haben sich<br />

keine Hinweise auf eine besondere Nutzung als Jagdgebiet ergeben, außerdem wurden<br />

keine Quartiere festgestellt.<br />

Für Amphibien wurde keine (besondere) Bedeutung als Sommerlebensraum oder<br />

Fortpflanzungsraum ermittelt. Während der mind. 11 Geländebegehungen (faunistische<br />

Kartierungen sowie Biotopkartierungen zwischen Mitte April und Ende September)<br />

wurden keine Amphibien im Plangebiet nachgewiesen. Somit wurde mit dem<br />

Erfassungszeitraum auch der Zeitraum der Wanderung (Anfang September bis Anfang<br />

Oktober) der Erdkröten in ihre Winterquartiere abgedeckt.<br />

Das südwestlich an das Plangebiet angrenzende Gartengrundstück weist einen größeren<br />

Teich auf, welcher innerhalb eines Ziergartens liegt und kaum naturnahe Strukturen<br />

aufweist. Da weder im Untersuchungsgebiet noch in seiner näheren Umgebung<br />

Amphibienlaichgewässer mit besonderer (hoher oder sehr hoher) Bedeutung<br />

nachgewiesen wurden noch bekannt sind und auch keine Nachweise über eine besondere<br />

Bedeutung als Sommerlebensraum oder bedeutende Wanderrouten vorliegen, wird davon<br />

ausgegangen, dass das Plan-gebiet lediglich eine allgemeine (mittlere) Bedeutung als<br />

Überwinterungslebensraum und somit als Tierlebensraum für diese Artengruppe aufweist.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die faunistischen Erfassungen für den<br />

Geltungsbereich keine besondere Bedeutung für Fledermäuse, Amphibien oder<br />

planungsrelevante Vogelarten ergeben haben.<br />

30


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

2.1.3 Schutzgut Boden<br />

Der LBEG-Kartenserver 4 stellt in der Bodenübersichtskarte 1: 50.000 für den<br />

überwiegenden Teil des Plangebietes den Bodentyp Gley dar, kleinflächig im westlichen<br />

Bereich des Plangebietes den Bodentyp Niedermoor/Erd-Niedermoor. Diese Böden sind<br />

in der Karte „Suchräume für schutzwürdige Böden“ nichts als schutzwürdig dargestellt.<br />

Bewertung:<br />

Aufgrund der innerstädtischen Lage und auf Grundlage der Ortsbegehung ist davon<br />

auszugehen, dass zumindest in einigen Bereichen des überplanten Waldes anthropogene<br />

Überformungen des Bodens stattgefunden haben. Die rechtskräftigen<br />

Ursprungsbebauungspläne ermöglichen derzeit eine Versiegelung von bereits 10.988 m²<br />

im Plangebiet.<br />

Die Flächeninanspruchnahme durch das Planvorhaben führt zu einer weiteren<br />

Versiegelung von ca. 8.931 m² des Bodens im Plangebiet. Durch die Versiegelung sind<br />

erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen als Lebensraum, im Nährstoff- und<br />

Wasserkreislauf, als Puffer- und Speichermedium sowie der Produktionsfunktion<br />

verbunden.<br />

2.1.4 Schutzgut Wasser<br />

Grundwasser<br />

Die Grundwasserneubildung ist abhängig von der Niederschlagsmenge, den<br />

Porenvolumen des Bodens und der Versickerungsrate des Niederschlages bzw.<br />

Oberflächenwassers. Daneben wirken sich die Verdunstung, Wasseraufnahme bzw.<br />

Transpiration durch bestehende Vegetation sowie der Grundwasserstand selber auf die<br />

Grundwasserneubildung aus.<br />

Der LBEG Kartenserver gibt für das Plangebiet eine Grundwasserneubildungsrate von<br />

201-250 mm/Jahr an. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist, wie auch in<br />

angrenzenden Bereichen, gering. Daten über Grundwasserstände liegen nicht vor. Da im<br />

Plangebiet ein tiefeingeschnittener Graben/Bach mit sehr geringer Wasserführung<br />

verläuft, ist im westlichen Bereich nicht von hohen Grundwasserständen auszugehen. Tlw.<br />

liegen nordöstlich bzw. östlich des Teiches (Gartengrundstück mit Teich außerhalb des<br />

Plangebietes) tieferliegende Bereiche mit deutlich (Grund)wasser geprägten<br />

Bodenverhältnissen vor (sh. Biotopbeschreibung des LÖF).<br />

Lt. NLWKN Daten-Server befinden sich keine Wasserschutzgebiete im Umfeld des<br />

Plangebietes.<br />

Oberflächengewässer<br />

Stillgewässerbiotoptypen liegen nicht innerhalb des Plangebietes.<br />

Mit dem Graben/Bach (sh. Biotopbeschreibung des LÖF) kommt ein Fließgewässer direkt<br />

an der westlichen Plangebietsgrenze vor. Als weiteres Oberflächengewässer kommt<br />

unmittelbar nördlich die Soeste (Fließgewässer des Nds. Fließgewässerprogrammes:<br />

Hauptgewässer und Auen) vor. Der Kartenserver des NLWKN stellt Hauptgewässer und<br />

Auen über die Soeste hinaus im Bereich des südlich angrenzenden Waldes innerhalb des<br />

Plangebietes dar. Weiterhin ist unmittelbar südlich des Plangebietes ein größerer naturfern<br />

ausgeprägter Teich innerhalb eines Gartengrundstückes vorhanden.<br />

Bewertung:<br />

Durch die Bodenversiegelung wird die Versickerung von Niederschlagswasser verringert,<br />

31


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

die Grundwasserneubildung vermindert und der Oberflächenabfluss von<br />

Niederschlagswasser erhöht. Die westlich angrenzende Graben wird baulich nicht<br />

überplant und planerisch als Grünfläche gesichert.<br />

2.1.5 Schutzgut Klima/Luft<br />

Die Bestandsermittlung des Schutzgutes Klima und Luft erfolgt auf Grundlage der<br />

Biotoptypenkartierung des Plangebietes unter Berücksichtigung der festgestellten<br />

örtlichen Verhältnisse (Topographie, an das Plangebiet angrenzende Bereiche). Von der<br />

Planung ist ein >1ha großer Waldbereich aus Laubbäumen betroffen. Aufgrund der<br />

Flächengröße, der innerstädtischen Lage und der Tatsache, dass im Stadtzentrum wenige<br />

größere Waldflächen vorliegen wird davon ausgegangen, dass dem Wald eine besondere<br />

Bedeutung für die Frischluftentstehung/Luftfilterung zukommt.<br />

Kaltluftproduzierende Flächen (z.B. Grünland) liegen nicht bzw. nur sehr kleinflächig vor.<br />

Dem am nördlichen Plangebietsrand verlaufende Fließgewässer (Soeste) kommt<br />

vermutlich eine Bedeutung als Luftaustauschbahn/Luftabflussbahn zu.<br />

Bewertung:<br />

Durch die Bebauung ist das Plangebiet zukünftig dem Stadtklima zuzuordnen. Hier finden<br />

sich nur noch bedingt Klimaelemente der freien Landschaft, der Einfluss des<br />

Siedlungsklimas wird durch verstärkte Erwärmung, erhöhte Temperaturschwankungen<br />

und verminderter Luftfeuchtigkeit hervorgerufen. Durch die Umplanung des Konzeptes<br />

wird dieser Bereich weniger in Anspruch genommen.<br />

Klimatische Beeinträchtigungen durch das Plangebiet aus Versiegelung, Überbauung<br />

sowie Verkehrsimmissionen sind aufgrund der Begrenzung der baulichen Verdichtung nur<br />

bedingt zu erwarten.<br />

2.1.6 Schutzgut Landschaft<br />

Das Plangebiet stellt eine vergleichsweise große und innenstadtnahe Grünfläche mit Laubholzbeständen<br />

(überwiegend junge bis mittelalte Bäume) dar. Der Bereich der<br />

Soestenstraße ist hauptsächlich durch Bebauung geprägt und hat derzeit eine geringe<br />

Wertigkeit für das Landschaftsbild.<br />

Im nördlichen Randbereich des Plangebietes verläuft zwischen Soeste und Wald ein Geh-<br />

und Radweg. Darüber hinaus grenzen direkt Siedlungsbereiche (z.B. Reihenhaus,<br />

Ziergärten, Sporthalle, Parkplatz) an den bewaldeten Bereich an. Insgesamt ist die<br />

Grünfläche für die Öffentlichkeit nur durch den o.g. Geh- und Radweg äußerlich<br />

erschlossen. Die Grünfläche selbst wird wegen des dichten Bewuchses aus Bäumen,<br />

Sträuchern und z.B. Brennnesseln und dem damit verbundenen wilden Charakter in der<br />

Regel nicht betreten. Wegen der angrenzenden Nutzungen (Sporthalle, Reihenhäuser,<br />

Ziergärten) ist der bewaldete Bereich relativ schlecht von stärker frequentierten Bereichen<br />

(z.B. Soestenstraße) einsehbar.<br />

Bewertung:<br />

Innerstädtische Grünflächen dieser Größe, insbesondere gehölzreiche Flächen mit<br />

parkähnlichem Charakter und prägenden Einzelbäumen, weisen in der Regel eine<br />

besondere Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Bei der vorliegenden Grünfläche wird<br />

auf Grund der oben genannten Aufführungen insgesamt von einer weniger besonderen<br />

Bedeutung ausgegangen. Durch die Umplanung wird dieser Bereich weniger in Anspruch<br />

genommen.<br />

Für den Bereich der Soeste ist jedoch wegen des Fuß- und Radweges zwischen Wald und<br />

32


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Soeste von einer besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild und für die Naherholung<br />

auszugehen. Dieser Bereich bezieht einen ausreichend breiten Streifen Wald mit ein.<br />

Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Wald eine Bedeutung für die Bewohner<br />

angrenzender Grundstücke hat (Wohnumfeldfunktion).<br />

2.1.7 Kultur -und Sachgüter<br />

Wichtige Kultur- und Sachgüter, für die mit negativen Auswirkungen durch die<br />

vorliegende Planung zu rechnen wäre, sind im Geltungsbereich nicht vorhanden bzw. der<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> nicht bekannt.<br />

2.2 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich<br />

gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den<br />

Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe<br />

Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die aus methodischen<br />

Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushalts (sogenannten Schutzgüter) bezogenen<br />

Auswirkungen betreffen also ein stark vernetztes und komplexes Wirkungsgefüge.<br />

Die Versiegelung und Teilversiegelung von Boden führt zu einem Verlust von<br />

Bodenfunktionen.<br />

Die Speicherung von Niederschlagswasser wird verringert, der Oberflächenabfluss wird<br />

erhöht und die Versickerung wird eingeschränkt.<br />

Durch die Versiegelung wird dem Boden die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum<br />

für Tiere und Pflanzen entzogen.<br />

Durch die Beseitigung von Gehölzen sowie durch die geplante Bebauung und<br />

Versiegelung erfährt das Landschaftsbild eine negative Veränderung. Aufgrund der Lage<br />

des Plangebietes innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sind die<br />

Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als mittel zu beurteilen.<br />

2.3 Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes<br />

2.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Mit der Umsetzung der Planung sind die unter Pkt. 2.1 beschriebenen<br />

Umweltauswirkungen verbunden. Durch die vorgesehenen externen<br />

Kompensationsmaßnahmen wird ein Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und in<br />

das Landschaftsbild erreicht. Die Funktion einer Teilfläche des Plangebietes als<br />

Überschwemmungsgebiet wird auch zukünftig durch die Vorhaltung einer<br />

Retentionsfläche im zukünftigen Gebäudekörper aufrechterhalten. Das Plangebiet wird in<br />

seiner Funktion für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> einer anderen Aufgabe zugeführt. Mit der<br />

Ausweisung von großflächigen Einzelhandelsflächen in zentraler Lage erhält die<br />

Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> eine Stärkung. Die Naherholungsfunktion als<br />

uferbegleitender Fuß- und Radweg wird auch zukünftig durch die Ausweisung einer<br />

öffentlichen Grünfläche im Plangebiet weitergeführt.<br />

2.3.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung ist dennoch davon auszugehen, dass die bisherige<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

extensive Nutzung des Plangebietes mit seinen Pappelflächen einem Umbruch unterliegen<br />

würde. Der östliche Plangebietsbereich kann durch das vorhandene Planungsrecht<br />

kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden. Der westliche private Pappelbestand<br />

unterliegt aufgrund seines Alters und seiner Gefährdung durch Astbruch einer<br />

Überprüfung seiner Standfestigkeit. Eine Verjüngung des Gehölzbestandes und eines<br />

damit einhergehenden Wandels des örtlichen Landschaftsbildes würde damit vollzogen.<br />

Die mit der Ausweisung der Bauleitplanung beabsichtigte Stärkung und Ergänzung der<br />

Funktion der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> könnte in der Form nicht umgesetzt werden.<br />

Aufgrund der fehlenden Siedlungsmöglichkeiten (siehe Kapitel III) würde das Zentrum<br />

von <strong>Cloppenburg</strong> weiter in seiner Funktion als Einzelhandelsplatz und seiner Funktion als<br />

Mittelzentrum geschwächt.<br />

2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />

Umweltauswirkungen<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung<br />

der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im<br />

Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß<br />

§ 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz die<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante Eingriffe zu beurteilen und<br />

Aussagen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich zu entwickeln.<br />

2.4.1 Eingriffsvermeidung und – verringerung<br />

Die Funktion des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet der Soeste für ein statistisch<br />

alle 100 Jahre wiederkehrendes Hochwasserereignis, das so genannte HQ100, wird<br />

zukünftig durch die Bereitstellung von ausreichendem Retentionsraum auf der Null-Ebene<br />

der Parkplatzbereiches beibehalten.<br />

Der westliche Hybridpappelforst wird nicht in Anspruch genommen und bleibt in seinem<br />

Bestand bestehen. Ebenso wird der vom südlich angrenzenden Wohngebiet nach Norden<br />

in die Soeste führende Entwässerungsgraben nicht überbaut. Er wird durch die<br />

Ausweisung einer Grünfläche planungsrechtlich gesichert.<br />

Die Naherholungsfunktion als Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Soeste ist durch<br />

die Ausweisung einer mindestens 5,00 m breiten Grünfläche südlich der Soeste auch<br />

weiterhin gewährleistet.<br />

2.4.2 Kompensationsmaßnahmen<br />

Die im Rahmen des landschaftsökologischen Fachbeitrages erarbeitete<br />

Eingriffsbilanzierung (siehe Kapitel 5 des LÖF) ergab ein Kompensationsdefizit von<br />

16.348 Werteinheiten. Dies ist nur über eine ökologische Aufwertung anderer Flächen und<br />

Elemente in der freien Landschaft zu gewährleisten. Es sollen entsprechend der Vorgaben<br />

des § 15 BNatSchG die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte des<br />

Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes an anderer Stelle in ähnlicher Art und Weise<br />

wiederhergestellt werden.<br />

Da Wald im Sinne des NWaldLG 2 überplant wird, muss gem. NWaldLG eine<br />

Ersatzaufforstung vorgenommen werden. In Abhängigkeit der ökologischen Wertigkeit<br />

bzw. der Waldfunktionen des betroffenen Waldes, werden in Rücksprache mit der<br />

zuständigen Forstbehörde die Größe der Ersatzaufforstungsfläche und Auflagen für die<br />

Art der Ersatzaufforstung festgelegt. Die Ersatzaufforstung stellt gleichzeitig eine<br />

2 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Kompensationsmaßnahme dar, deren erzielten Werteinheiten dem Kompensationsdefizit<br />

gegenzurechnen sind.<br />

Großflächige Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund der intensiven Nutzung in diesem<br />

innenstadtnahen Gebiet von <strong>Cloppenburg</strong> innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Von<br />

daher wird die Kompensation des Eingriffes außerhalb des Plangebietes auf einer externen<br />

Fläche ausgeführt. Dazu steht eine größere zusammenhängende private Ackerfläche<br />

westlich der Bundesstraße B 213 als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft zur<br />

Verfügung. Die genaue Ausgestaltung dieser Kompensationsmaßnahme wird im weiteren<br />

Planverfahren mit den zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmt und im<br />

Umweltbericht des Bebauungsplanes ergänzt.<br />

3. Zusätzliche Angaben<br />

3.1 Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung<br />

Für die Beurteilung der Planung hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft<br />

wurde eine Biotoptypenkartierung nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen in<br />

Niedersachsen von Olaf Drachenfels“ im Rahmen des Landschaftsökologischen<br />

Fachbeitrages (LÖF) durchgeführt. Die Bewertung der Biotoptypen im Rahmen der<br />

Eingriffsbilanzierung erfolgte nach dem sog. „Osnabrücker Modell“ einem anerkannten<br />

und gängigen Verfahren.<br />

Eine faunistische Bestandserfassung erfolgte durch ein Fachgutachten „Brutvogel- und<br />

Fledermauserfassung mit ergänzenden Aussagen zu den Amphibien“. Die Erfassung der<br />

Brutvögel erfolgte mit sechs gezielten Tagbegehungen, fünf davon ab vor Sonnenaufgang,<br />

einer in der Abenddämmerung. In zwei Fällen wurden die Daten um die Nebenergebnisse<br />

eines weiteren Termins in demselben Monat ergänzt. Die Erfassung der nachtaktiven<br />

Arten erfolgte i.V. mit den Fledermausterminen sowie vor bzw. nach den o.g.<br />

Brutvogelterminen. Die Fledermäuse wurden mit 8 Geländebegehungen mit einem<br />

Ultraschalldetektor erfasst. Es wurden fünf Begehungen in der ersten Nachthälfte, d.h. von<br />

vor Sonnenuntergang bis in die Nacht, und zwei Begehungen in der zweiten Nachthälfte,<br />

d.h. von nachts bis ca. Sonnenaufgang, durchgeführt.<br />

Zur Beurteilung der im Plangebiet befindlichen Fliesgewässer wurde eine<br />

Gewässerökologische Beurteilung und Biotoptypenerfassung vorgenommen. Hierfür<br />

wurde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Flora gemäß der Kartieranleitung vom<br />

Niedersächsischen Landesamt für Ökologie „Detailstrukturgütekartierung für<br />

Fließgewässer in Niedersachsen (2001)“ vorgenommen.<br />

Aufgrund der Lage des westlichen Plangebietsbereiches innerhalb eines festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebietes wurde eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 2 WHG<br />

beantragt und genehmigt bekommen. Hierfür wurde eine hydraulische Berechnung im<br />

Rahmen eines Fachgutachtens durch IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst erarbeitet. Mit<br />

Reduzierung der Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes wurde auch der<br />

Ausnahmeantrag überarbeitet und dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> vorgelegt.<br />

Zur Prüfung der Lärmimmissionen im Plangebiet ist eine „Schalltechnische Beurteilung<br />

<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ durch die IPW Ingenieurplanung aus Wallenhorst aufgestellt worden.<br />

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />

Für die Ebene der Flächennutzungsplanung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich erst<br />

durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes (bzw. Satzungen) die Umsetzung von<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Vorhaben erfolgt. Erst die sich daraus ergebenden Festsetzungen und Regelungen sind<br />

unmittelbar auf Vollzug angelegt. Insofern ist der Anwendungsbereich eines sogenannten<br />

Monitorings gemäß § 4 BauGB bei der Flächennutzungsplanung erheblich eingeschränkt.<br />

Überwachungsmaßnahmen setzen eine umgesetzte Planung voraus, so dass auf dieser<br />

Ebene auf die Regelungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 124<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ verwiesen wird. Die Durchführung der<br />

Kompensationsmaßnahmen wird im Rahmen des Bebauungsplanes sichergestellt und im<br />

sog. Monitoring überprüft.<br />

4.0 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes – als vorbereitende Bauleitplanung -<br />

soll das Einzelhandelsprojekt „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ ost- und<br />

westlich der Soestenstraße abgesichert werden. Das Plangebiet schließt im Norden<br />

unmittelbar an die Soeste an. Angedacht sind nach derzeitigem Planungsstand ein SB-<br />

Warenhaus von ca. 3.900 m² Verkaufsfläche zzgl. weiterer Konzessionsflächen für z. B.<br />

Bäcker, Zeitschriften / Tabakwaren oder Drogeriewaren mit bis zu 1.200 m²<br />

Verkaufsfläche im westlichen Teilbereich sowie ein Elektrofachmarkt von bis zu 2.550 m²<br />

Verkaufsfläche im östlichen Teilbereich. Darüber hinaus soll eine im Norden des<br />

Plangebietes, direkt an der Soeste ausgewiesene öffentliche Grünfläche, die<br />

Naherholungsfunktion als Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb des Zentrums von<br />

<strong>Cloppenburg</strong> beibehalten.<br />

Als voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB,<br />

die mit der Flächennutzungsplanänderung vorbereitet werden, sind der Verlust von Boden<br />

und Bodenfunktionen durch Versiegelung, der damit verbundene erhöhte<br />

Oberflächenabfluss und die verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die<br />

Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen. Weiterhin wird die<br />

Naherholungsfunktion innerhalb des Stadtgebietes von <strong>Cloppenburg</strong> eingeschränkt. Die<br />

Funktion des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet wird auch zukünftig durch die<br />

Vorhaltung ausreichender Retentionsflächen auf der Ebene der zukünftigen<br />

Parkplatzbereichen im Plangebiet erhalten.<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 124 wird der Eingriff in Natur und<br />

Landschaft bewertet sowie die erforderliche Kompensation nach dem sog. „Osnabrücker<br />

Modell“ ermittelt. Innerhalb des Plangebietes wird ein Ausgleich nicht erreicht, deshalb<br />

werden noch erforderliche Werteinheiten auf einer externen Ausgleichsfläche mit der<br />

Festsetzung von Maßnahmenflächen nachgewiesen.<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung<br />

Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser wird durch den Anschluss an das<br />

Versorgungsnetz des Oldenburgisch - Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV)<br />

gewährleistet.<br />

Die Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas sowie sonstige<br />

Versorgungseinrichtungen wird durch die Möglichkeit des Ausbaues und Erweiterung<br />

bestehender Netze der EWE AG sichergestellt.<br />

Die für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen erforderlichen<br />

Trassen müssen im Rahmen der Durchführungsplanung freigehalten werden bzw.<br />

entsprechend den Hinweisen der Versorgungsträger gestaltet werden.<br />

Das im Änderungsbereich anfallende Schmutzwasser wird zum nächstgelegenen<br />

Zugangspunkt an die öffentliche Kanalisation in der Soestenstraße abgeführt. Das<br />

anfallende Oberflächenwasser der Dachflächen und der versiegelten Stellplätze und ihre<br />

Zufahrten wird im Bereich der Stellplatzflächen unterirdisch in Rigolen zurückgehalten<br />

und vor Ort versickert. Die Nachweise hierzu werden im weiteren Verfahren der<br />

zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> vorgelegt.<br />

Die Müllentsorgung/-beseitigung erfolgt über die zentrale Entsorgung des Landkreises<br />

<strong>Cloppenburg</strong>.<br />

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung durch Entnahme aus der<br />

öffentlichen Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Die Aussagen werden im weiteren<br />

Verfahren ergänzt.<br />

VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte<br />

Innerhalb des westlichen Plangebietes sind keine Altablagerungen, Altlasten und<br />

Altstandorte, die nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

haben, unmittelbar bekannt. Im östlichen Plangebietsbereich hat sich bis vor kurzem noch<br />

eine Tankstelle befunden. Die östliche Plangebietsfläche ist als Altlastenverdachtsfläche<br />

gekennzeichnet. Im westlichen Bereich an der Soestenstraße hat sich ebenfalls eine<br />

Tankstelle befunden. Weitere Aussagen hierzu werden im folgenden<br />

Bebauungsplanverfahren getroffen.<br />

IX. Städtebauliche Kenndaten<br />

Die Flächennutzungsplanänderung sieht folgende Nutzungen vor:<br />

Sonderbaufläche SO 1 ca. 12.000 qm<br />

Sonderbaufläche SO 2 ca. 4.700 qm<br />

Straßenverkehrsfläche ca. 2.670 qm<br />

Grünfläche mit Weg ca. 1.350 qm<br />

Geltungsbereich: ca. 20.720 qm<br />

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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

X. Verfahrensvermerke<br />

Diese Begründung einschließlich Umweltbericht wurde mit der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />

„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom Rat der Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> am ____________ beschlossen (Feststellungsbeschluss).<br />

<strong>Cloppenburg</strong>, den<br />

38<br />

Der Bürgermeister


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Anlage 1: Bestandsplan: (aus dem Landschaftsökologischen Fachbeitrag,<br />

IPW Ingenieurplanung Wallenhorst<br />

39


Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />

Anlage 2: Städtebauliche Entwurfskonzept mit Kennzeichnung des<br />

Überschwemmungsgebietes der Soeste,<br />

Architekten ghp aus Hannover<br />

40

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