Einzelhandelsgroßprojekt Carre Cloppenburg - Cloppenburg.name
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Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong><br />
Begründung<br />
zur 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
Übersichtsplan<br />
Stand:<br />
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB<br />
Dipl.-Ing. A. Haacke<br />
Büro für Stadt- und Landschaftsplanung + Am Sande 10 + 31303 Burgdorf + Tel. 05136 – 89 21 35 + Mail: ahaacke@t-online.de
Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />
S e i t e :<br />
I. Grundlagen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung 5<br />
1. Änderungsbeschluss 5<br />
2. Änderungsbereich 5<br />
3. Kartengrundlage 5<br />
4. Ausgangssituation 5<br />
5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung 6<br />
II. Bestandsstrukturen 7<br />
1. Städtebauliche Situation 7<br />
III. Anlass, Ziele und Auswirkungen der 1. 09. Flächennutzungsplanänderung 8<br />
IV. Inhalt der 1.09. Flächennutzungsplanänderung 15<br />
V. Weiterführende Belange 15<br />
1. Belange des Hochwasserschutzes 15<br />
2. Belange des Verkehrs 21<br />
3. Belange des Immissionsschutzes 22<br />
4. Sonstige zu berücksichtigende Belange / nachrichtliche Übernahmen 23<br />
VI. Umweltbericht 25<br />
1. Einleitung 25<br />
1.1 Kurdarstellung der Ziele und Inhalte des FNP Änderung 25<br />
1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen 26<br />
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 28<br />
2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung 28<br />
2.1.1 Schutzgut Mensch 28<br />
2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 30<br />
2.1.3 Schutzgut Boden 32<br />
2.1.4 Schutzgut Wasser 32<br />
2.1.5 Schutzgut Klima und Luft 33<br />
2.1.6 Schutzgut Landschaft 33<br />
2.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 34<br />
2.2 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes 34<br />
2.3 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes 34<br />
2.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 34<br />
2.3.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 34<br />
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich 35<br />
2.4.1 Eingriffsvermeidung und –verringerung 35<br />
2.4.2 Kompensationsmaßnahmen 35<br />
3. Zusätzliche Angaben 36<br />
3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 36<br />
3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung 36<br />
4. Allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltprüfung 37<br />
2
Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung 37<br />
VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte 37<br />
IX. Städtebauliche Übersichtsdaten 37<br />
X. Verfahrensvermerke 38<br />
Anlagen:<br />
Bestandsplan der Kartierung des LÖF 39<br />
Städtebauliche Entwurfskonzept mit Kennzeichnung<br />
des Überschwemmungsgebietes der Soeste 40<br />
Weitere Fachgutachten stehen im Planungsamt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Einsicht zur Verfügung und<br />
können bei Bedarf angefordert werden:<br />
Natur- und Landschaft:<br />
- „Landschaftsökologischer Fachbeitrag (LÖF)“ 02.08.2012,<br />
IPW Ingenieurplanung Wallenhorst,;<br />
- „Brut- u. Fledermauserfassung mit ergänzenden Aussagen zu den Amphibien“ vom 31.10.2011,<br />
IPW Ingenieurplanung Wallenhorst:<br />
- „Gewässerökologische Beurteilung vom 21.06.2011, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />
Wasserrecht:<br />
- „Ausweisung eines B-Plangebietes im festlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet“<br />
Wasserrechtsantrag gem. § 78 Abs. 2 WHG vom 14.02.2011, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />
- Genehmigungsschreiben des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> vom 23.11.2011;<br />
- Überarbeiteter Wasserrechtsantrag vom 13.09.2012, IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />
- Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter „<strong>Carre</strong><br />
<strong>Cloppenburg</strong>“ von Prof. Dr.-Ing. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />
Stadtbereichsplanung, Oldenburg.<br />
- Überprüfung des Ausnahmeantrages durch Rechtsanwalt Dr. W.Schrödter, Wedemark<br />
vom 27.06.2011.<br />
Verkehr:<br />
- „Verkehrsuntersuchung <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom17.09.2012,<br />
IPW Ingenieurplanung Wallenhorst;<br />
Schallschutz:<br />
- „Schalltechnische Beurteilung <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom 17.08.2012, IPW Ingenieurplanung<br />
Wallenhorst;<br />
Einzelhandel:<br />
- „Auswirkungsanalyse zum Projekt <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, vom Juli 2010, GMA-Beratung u.<br />
Umsetzung Köln;<br />
- „Ergänzung zur GMA Auswirkungsanalyse zum Projekt <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ von März 2012,<br />
GMA-Beratung u. Umsetzung Köln;<br />
3
Begründung zur 1.09 Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
- „Stellungnahme zur geänderten Lage des geplanten Kauflandmarktes im <strong>Carre</strong><br />
<strong>Cloppenburg</strong>“ von 24 07.2012, GMA-Beratung u. Umsetzung Hamburg.<br />
- „Stellungnahme zu den eingegangenen Anregungen im Rahmen der frühz. Auslegung<br />
der Bauleitplanung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ von 16.08.2012,<br />
GMA-Beratung u. Umsetzung Hamburg.<br />
4
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
B e g r ü n d u ng<br />
zur<br />
1 . 0 9 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g<br />
„ E i n z e l h a n d e l sg r o ß p r o j e k t C a r r e C l o p p e n b u r g “<br />
I. Grundlagen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />
1. Änderungsbeschluss<br />
Der Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat in seiner Sitzung am 20.09.2010 beschlossen, den<br />
inklusive seiner Änderungen wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus<br />
dem Jahre 1983 im Westen der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zu ändern. Es handelt sich hierbei<br />
um die 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes.<br />
2. Änderungsbereich<br />
Der Änderungsbereich grenzt westlich an die Innenstadt an.<br />
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt:<br />
- im Norden durch den Flusslauf der Soeste<br />
- im Süden durch die vorhandene Bebauung und Grünflächen nördlich der Dechant-<br />
Brust-Straße<br />
- im Osten in etwa durch das bisherige Tankstellengrundstück an der Soestenstraße und<br />
den Parkplatzbereich des Bürgermeister-Heukamp-Str<br />
- im Westen durch Freiflächen nördlich der vorhandenen Sporthalle.<br />
Der genaue Änderungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen (siehe Deckblatt).<br />
Insgesamt umfasst der Änderungsbereich eine Fläche von knapp 2,2 ha.<br />
3. Kartengrundlage<br />
Als Kartengrundlage der 1.09. Flächennutzungsplanänderung „Einzelhandelsgroß-projekt<br />
<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ dient ein Ausschnitt aus der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)<br />
im Maßstab 1 : 5.000.<br />
4. Ausgangssituation Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP)<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus dem Jahr 1983 einschließlich<br />
seiner wirksamen Änderungen stellt für den zu ändernden Bereich unterschiedliche<br />
Nutzungsarten dar. Direkt östlich und westlich der Soestenstraße sind Gemischte Bauflächen<br />
enthalten, weiter westlich schließt in geringem Umfang Wohnbaufläche an. Der weit<br />
überwiegende Teil der weiter westlich anschließenden Fläche ist als Grünfläche dargestellt.<br />
Ein noch unbebautes Grundstück an der Dechant-Brust-Straße wird in seinem nördlichen<br />
Teil geringfügig in Anspruch genommen, bisherige Darstellung ist eine Wohnbaufläche.<br />
Darüber hinaus ist für den kompletten Änderungsbereich eine in West-Ost-Richtung<br />
verlaufende Richtfunktrasse nachrichtlich übernommen.<br />
5
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Sonstige Darstellungen, die für den Geltungsbereich gelten, sind aus dem wirksamen<br />
Flächennutzungsplan nicht abzuleiten.<br />
Abb. 1: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP (Stand 10/2010)<br />
Weitere bei der Änderung zu beachtende Planwerke sind der Städtebauliche Rahmenplan<br />
Innenstadt aus dem Jahr 2006 sowie das vom Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in 2007 in Auftrag<br />
gegebene Zentrenkonzept. Nach beiden Planwerken, die als informelle Planungen bei der<br />
Aufstellung, Änderung etc. von Bauleitplänen nach § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch besonders<br />
zu berücksichtigen sind, sehen eine Stärkung und Weiterentwicklung der Handelsfunktionen<br />
der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt vor (Näheres hierzu unter I.5. sowie III.).<br />
Neben der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> im sog.<br />
Parallelverfahren den Bebauungsplan Nr. 124 „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
auf.<br />
5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
Die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2008 und des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (RROP) 2005 sind gem. § 1 (4)<br />
Baugesetzbuch bei der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen und zu<br />
beachten (Anpassungspflicht).<br />
6
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird laut LROP und damit auch laut RROP als Mittelzentrum<br />
eingestuft. Diese Funktionszuweisung bedingt, u. a. auch im Einzelhandels- und<br />
Dienstleistungsbereich, die Vorhaltung von zentralen Einrichtungen und Angeboten für den<br />
gehobenen Bedarf. Dabei handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer freiwilligen,<br />
sondern um die Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe, der die Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
nachzukommen hat, um den raumordnerisch zugeordneten Status eines Mittelzentrums<br />
beizubehalten.<br />
Diese Aufgabe hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> darüber hinaus nicht nur für ihre eigene, weiterhin<br />
wachsende Bevölkerung wahrzunehmen, sondern auch für ihr Umland, den sog. Mittelbereich.<br />
Dieser Mittelbereich wird weder im LROP noch im RROP definiert. Er erstreckt sich in<br />
Abstimmung mit dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> als Untere Landesplanungsbehörde auf die<br />
Gemeinden Cappeln, Emstek, Essen i. Oldb., Garrel, Lastrup, Lindern und Molbergen.<br />
Diesem Versorgungsauftrag wird insbesondere die für das in dieser Flächennutzungsplanänderung<br />
enthaltene Sonderbaufläche S2 geplante Ansiedlung eines großflächigen<br />
Elektrofachmarktes gerecht. Damit wird ein hochwertiges Angebot mit Strahlkraft über die<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hinaus geschaffen.<br />
Neben der Funktionszuweisung als Mittelzentrum sind für das konkrete Ansiedlungsvorhaben<br />
die Grundsätze und Ziele des LROP zum großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen (s.<br />
Abschnitt 2.3 LROP). Das RROP des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> enthält zum Thema<br />
großflächiger Einzelhandel keine weitergehenden Aussagen. Zur raumordnerischen<br />
Verträglichkeit des diese Flächennutzungsplanänderung auslösenden Vorhabens weiter unten<br />
unter III.<br />
Das RROP des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> enthält über die aus dem LROP übernommene<br />
Zuweisung der mittelzentralen Funktion für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> keine weitergehenden<br />
relevanten Aussagen für den konkreten Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung.<br />
Neben der mittelzentralen Funktionszuweisung durch das LROP und das RROP sind darüber<br />
hinaus die Zielaussagen des LROP zum Hochwasserschutz zu beachten, da der<br />
Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung in Teilen in einem gesetzlich<br />
festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Diese Zielaussagen werden insoweit<br />
berücksichtigt, als nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein<br />
Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises<br />
<strong>Cloppenburg</strong> bereits gestellt und genehmigt wurde und ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt<br />
werden wird (s. hierzu unter V.1).<br />
In der Gesamtbetrachtung stehen raumordnerische und landesplanerische Zielsetzungen in<br />
Einklang mit dieser Flächennutzungsplanänderung, weil damit die Funktion <strong>Cloppenburg</strong>s als<br />
Mittelzentrum und Einzelhandelszentrum ausgebaut und gestärkt werden kann und die<br />
Belange des Hochwasserschutzes ausreichend gewürdigt werden.<br />
Weitere zu berücksichtigende raumordnerische und/oder landesplanerische Belange bestehen<br />
für das Plangebiet der 1.09. Flächennutzungsplanänderung nicht.<br />
II. Bestandsstrukturen<br />
1. Städtebauliche Situation<br />
Der Geltungsbereich der 1.09. Flächennutzungsplanänderung liegt direkt südlich des<br />
7
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Flusslaufes der Soeste und in ca. 150 m Entfernung nordwestlich angrenzend an die<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Fußgängerzone und ist damit als innenstadtnah zu qualifizieren. Der<br />
Änderungsbereich wird durch die ziemlich stark befahrene Soestenstraße als Bestandteil des<br />
Innenstadtringes in einen westlichen und einen östlichen Teilbereich unterteilt, wobei der<br />
westliche ca. 16.000 m² und der östliche ca. 5.500 m² umfasst.<br />
Auf der östlichen Teilfläche war lange Jahre eine Tankstelle untergebracht, die mittlerweile<br />
aufgegeben und abgerissen wurde. Das insofern brachliegende Grundstück, das durch seine<br />
Nachbarschaft zur innerstädtischen Haupteinkaufslage gekennzeichnet und damit<br />
städtebaulich voll integriert ist, ist damit derzeit untergenutzt.<br />
Der westliche Teilbereich weist zur Soestenstraße hin bauliche Nutzungen auf, die durch das<br />
hier geplante Ansiedlungsvorhaben aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Somit ist auch<br />
dieser Standort städtebaulich integriert. Weiter westlich dominiert ausgedehnter Baum- und<br />
Grünbestand. Umgeben wird dieser Teil nach Norden und Süden / Südwesten überwiegend<br />
von Wohnnutzungen, aber auch von sozialen und Bildungseinrichtungen.<br />
Die Erschließung des westlichen Teilbereichs erfolgt über die Soestenstraße, die des östlichen<br />
Teilbereichs über die Bürgermeister-Heukamp-Straße.<br />
Ca. ein Viertel des Änderungsbereiches westlich der Soestenstraße liegt darüber hinaus<br />
innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Soeste. Nähere<br />
Ausführungen hierzu finden sich unter Kapitel V.1.<br />
Abb. 2: Übersichtsplan des Änderungsbereiches<br />
8
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Abb. 3: Luftbild aus dem Jahr 2011<br />
III. Anlass, Ziele und Auswirkungen der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />
Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Änderungsbereich für die<br />
Unterbringung von großflächigem Einzelhandel i. S. d. § 11 (3) Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) qualifiziert werden. Angedacht sind nach derzeitigem Planungsstand ein<br />
großflächiges SB-Warenhaus von ca. 3.900 m² Verkaufsfläche zzgl. weiterer<br />
Konzessionsflächen für z. B. Bäcker, Zeitschriften / Tabakwaren oder Drogeriewaren mit<br />
bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche im westlichen Teilbereich sowie ein Elektrofachmarkt von<br />
bis zu 2.550 m² Verkaufsfläche im östlichen Teilbereich.<br />
Einzelhandelsansiedlungen dieser Größenordnung sind grundsätzlich geeignet, sich auf die<br />
Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die<br />
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auszuwirken. Diese<br />
Auswirkungen sind deshalb zu untersuchen und dabei in ihrem Ausmaß zu beschreiben,<br />
um ihre Folgen abschätzen und damit Sicherheit für die Planung erzielen zu können.<br />
Maßgeblich für die vorliegende Planungsabsicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sind neben dem<br />
konkreten Ansiedlungsinteresse eines Investors die nachfolgend angeführten planerischen<br />
Grundlagen, Konzepte und Untersuchungen:<br />
- Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2006/2007)<br />
der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Ludwigsburg,<br />
- darauf basierend das Zentrenkonzept der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2007),<br />
- Städtebaulicher Rahmenplan Innenstadt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (2009),<br />
- Auswirkungsanalyse zum Projekt „Carré <strong>Cloppenburg</strong>“ der GMA, Gesellschaft<br />
für Markt- und Absatzforschung mbH (2010) mit Ergänzungen aus 2010,<br />
2011und 2012, Ludwigsburg,<br />
- Stellungnahme der GMA, Hamburg zur geänderten Lage des geplanten SB-<br />
9
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Warenhaus an die Soestenstraße vom 24.07.2012,<br />
- Ersteinschätzung der absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Wirkungen der<br />
geplanten Ansiedlung eines Kaufland-SB-Warenhauses in <strong>Cloppenburg</strong> des<br />
Büros Stadt + Handel GbR, Dortmund,<br />
- Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter „Carré<br />
<strong>Cloppenburg</strong>“ von Prof. Dr.-Ing. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />
Stadtbereichsplanung, Oldenburg.<br />
Von folgender Ausgangssituation muss ausgegangen werden:<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat mit Stand September 2011 eine Einwohnerzahl von knapp<br />
33.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit, trotz der allgemein bundes- und landesweit<br />
zu verzeichnenden demografischen Rahmenbedingungen, weiter steigender Tendenz.<br />
Aufgrund der deutlich überdurchschnittlichen Fertilität von > 1,9, bezogen auf das Land<br />
Niedersachsen wie auch auf bundesweite Entwicklungen, ist darüber hinaus die<br />
altersstrukturelle Zusammensetzung der Bevölkerung <strong>Cloppenburg</strong>s deutlich günstiger als<br />
landes- oder bundesweit. Für das dadurch vorhandene bzw. nachwachsende<br />
Bevölkerungspotential hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> frühzeitig Vorsorge zu treffen und für<br />
entsprechend tragfähige (Versorgungs-)Strukturen die Potentiale bereitzustellen.<br />
Der Versorgungsauftrag des Mittelzentrums <strong>Cloppenburg</strong> bezieht sich darüber hinaus auch<br />
auf die ebenfalls wachsenden Umlandgemeinden seines Einzugsbereiches, für den<br />
ebenfalls Vorsorge getroffen werden muss. Nach Angaben des Einzelhandelskonzeptes für<br />
die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus 2006/2007 verfügt die Stadt über ein einzelhandelsrelevantes<br />
Einzugsgebiet von mehr als 173.000 Einwohnern und liegt damit deutlich über dem<br />
Bundesdurchschnitt für mittelzentrale Standorte.<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> besitzt eine gut ausgeprägte Einzelhandelsstruktur mit weit<br />
reichenden Versorgungsaufgaben für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> und deren Umland. Allerdings<br />
ist gemäß Einzelhandelskonzept festzustellen, dass die Bedeutung <strong>Cloppenburg</strong>s als<br />
Einkaufsstadt in den vergangenen Jahren rückläufig war, so dass Maßnahmen zur<br />
Sicherung und Stärkung des Einzelhandels und seiner Funktion und Bedeutung für das<br />
Mittelzentrum <strong>Cloppenburg</strong> notwendig sind. Dies ist erforderlich, um die (noch) hohe<br />
Versorgungsqualität sicherzustellen und die Kaufkraftbindung, die in den letzten Jahren<br />
zurückgegangen ist, wieder zu erhöhen. In Folge des raumordnerischen Auftrages zur<br />
Bereitstellung und Vorhaltung von zentralen Einrichtungen und Angeboten für den<br />
gehobenen Bedarf stellt die für die östliche Teilfläche geplante Ansiedlung eines<br />
Elektrofachmarktes eine hochwertige Ergänzung des vorhandenen Angebotes dar.<br />
Das Einzelhandelskonzept für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sieht wegen der positiven<br />
Bevölkerungsentwicklung und –prognose <strong>Cloppenburg</strong>s und der damit einhergehenden<br />
Steigerung der Kaufkraft einen Entwicklungskorridor von bis zu 15.000 m² zusätzlicher<br />
Verkaufsfläche bis 2014, dabei insbesondere im Bereich der Grundversorgung (u. a.<br />
Nahrungs- und Genussmittel) und in weiteren zentrenrelevanten Angeboten.<br />
Nicht nur aus raumordnungspolitischen Vorgaben (s.u.) muss dabei der Ansiedlungsdruck<br />
insbesondere des großflächigen Einzelhandels auf innerstädtische oder zumindest<br />
innenstadtnahe Standorte gelenkt werden, um gleichzeitig die Funktion der Innenstadt als<br />
Einzelhandelsschwerpunkt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> weiter zu stärken und auszubauen.<br />
Demzufolge hat sich die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in ihrem Zentrenkonzept und in ihrem<br />
Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt nachfolgende Zielstellungen zu eigen gemacht:<br />
10
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Die Sicherung und Entwicklung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt als zentraler<br />
Einkaufsbereich und Einzelhandelsschwerpunkt von örtlicher und überörtlicher Bedeutung<br />
genießt auch in Zukunft oberste Priorität. Innenstadtrelevante Sortimente, und dazu zählen<br />
die mit dem geplanten Ansiedlungsvorhaben vorgesehenen Sortimente ohne jeden Zweifel,<br />
sollen möglichst im Stadtzentrum und möglichst nahe an diesem angegliedert werden. Die<br />
Einkaufs- und Aufenthaltsqualität soll damit ausgebaut werden, das vorhandene Einkaufs-<br />
und Geschäftszentrum der Innenstadt soll weiterentwickelt und ergänzt werden.<br />
Das geplante Ansiedlungsvorhaben ist hierzu, nicht zuletzt aufgrund der vorgesehenen<br />
Sortimentsstruktur, aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> in besonderer Weise geeignet. In den<br />
vergangenen Jahren hat innerhalb des innerstädtischen Versorgungszentrums ein<br />
erheblicher Strukturwandel stattgefunden mit der Folge, dass hier kaum noch Lebensmittel<br />
angeboten werden. Lediglich am östlichen Ende dieses Versorgungszentrums befindet sich<br />
ein großflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter. Der Schwerpunkt der angebotenen<br />
Sortimente liegt dagegen in den Segmenten Bekleidung, Schuhe und Sport. Ziel der Stadt<br />
ist es deshalb, gerade im Lebensmittelsegment wieder für deutliche<br />
Angebotsverbesserungen zu sorgen. Der ebenfalls vorgesehene Elektrofachmarkt stellt eine<br />
weitere Verbesserung der innerstädtischen Angebots- und Sortimentsstruktur dar.<br />
Der konkrete Standort des Vorhabens, insbesondere der östliche Teilbereich mit dem<br />
Elektrofachmarkt, stimmt mit den Entwicklungszielen für die <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt<br />
überein. Für den Teilbereich westlich der Soestenstraße ist eine fußläufig erreichbare<br />
Innenstadtrandlage gegeben. Die fußläufige Erreichbarkeit wird durch die Trennwirkung<br />
der stark befahrenen Soestenstraße zwar erschwert, jedoch keineswegs verhindert. Hierfür<br />
sorgt insbesondere die vorgesehene Positionierung des SB-Warenhauses direkt an die<br />
Soestenstraße heran, so dass die tatsächlichen Entfernungen kurz gehalten werden. Durch<br />
die Neuanlage von großen Stellplatzanlagen unter und hinter dem geplanten SB-<br />
Warenhaus „<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ und die Attraktivität dieses SB-Warenhauses entsteht ein<br />
neuer „Anziehungspunkt“ für die Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>.<br />
Im Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt wurden insgesamt fünf potentielle Standorte<br />
für großflächigen Einzelhandel, in der Städtebaulichen Stellungnahme von Prof. Dr.<br />
Kauhsen sogar acht Standorte sowohl innerhalb des vorhandenen<br />
Einzelhandelsschwerpunktes Innenstadt als auch in dessen Nähe unter mehreren<br />
Gesichtspunkten (z. B. Größe, Zuschnitt, Verfügbarkeit, Erschließung,<br />
Nutzungsansprüche) bewertet.<br />
Die Ergebnisse in Kurzform:<br />
- Für den nordwestlichen Bereich der Langen Straße unter Einbeziehung von Flächen<br />
westlich und östlich der Soestenstraße und der Stellplatzflächen an der<br />
Bürgermeister-Heukamp-Straße werden im Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt<br />
mehrere Planungsvarianten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel<br />
diskutiert, die jedoch an den Vorbehalten der Grundstückseigentümer scheitern.<br />
- Die Stellplatzflächen zwischen Soeste und Bürgermeister-Heukamp-Straße können<br />
aufgrund des Flächenzuschnitts und der damit verbundenen unrealistischen<br />
Gebäudelängsausdehnung nicht für einen Lebensmittelsupermarkt oder ein SB-<br />
Warenhaus genutzt werden,<br />
- Der Marktplatz an der Eschstraße liegt suboptimal zur Fußgängerzone in der<br />
Langen Straße und erfüllt als Marktplatz und zentrumsnaher Veranstaltungsort<br />
wichtige Funktionen für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong>. Die historisch gewachsene<br />
Bedeutung als Marktplatz wie auch die multifunktionalen Nutzungsmöglichkeiten<br />
schließen eine Nutzung für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> aus.<br />
- Die im weiteren Verlauf der Eschstraße nach Osten gelegenen Parkplatz- und<br />
11
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Freiflächen sind in der Summe zu klein für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> und<br />
scheitern zudem an der Verfügbarkeit.<br />
- Die Erschließung der nördlich der Soeste gelegenen Fläche zwischen St.-Josefs-<br />
Hospital, jüdischem Friedhof und Soestenstraße ist nicht gesichert und steht darüber<br />
hinaus von Seiten des Eigentümers nicht zur Verfügung.<br />
- Eine Fläche an der Resthausener Straße ist zu weit entfernt von der Innenstadt, zum<br />
Teil mit angepachteten Parkplätzen belegt und in der Summe zu klein für ein<br />
<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>.<br />
- Der Bereich an der Mühlen- und Bahnhofstraße im nordöstlichen Innenstadtbereich<br />
ist für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> ebenfalls zu klein.<br />
- Der Standort östlich und westlich der Soestenstraße ist ausreichend groß bemessen.<br />
Der Standort liegt direkt am innerstädtischen Hauptgeschäftsbereich<br />
(Einzelhandelsschwerpunkt) und mit dem Teilbereich östlich der Soestenstraße im<br />
Gebiet mit der 1. Priorität als Entwicklungsstandort.<br />
Unter diesen Rahmenbedingungen und wegen der grundsätzlichen Übereinstimmung des<br />
Ansiedlungsvorhabens mit den einzelhandelsentwicklungspolitischen Zielen der Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> hat sich die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Unterstützung des Ansiedlungsvorhabens<br />
und dessen planerischer Umsetzung durch Bauleitplanung entschlossen.<br />
Zur Bewertung der mit dem Ansiedlungsvorhaben verbundenen raumordnungspolitischen<br />
und siedlungs- / stadtstrukturellen Auswirkungen sind von unterschiedlicher Seite<br />
Gutachten in Auftrag gegeben worden, deren Kernaussagen im Weiteren<br />
zusammenfassend vorgestellt werden sollen.<br />
Exkurs: Zu beachtende Zielaussagen des LROP zum großflächigen Einzelhandel<br />
„Verkaufsfläche und Warensortiment von <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>en müssen der<br />
zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen<br />
Zentralen Ortes entsprechen (Kongruenzgebot). Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich<br />
auch aus den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen<br />
Zentrenstruktur...<br />
Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des<br />
jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot).<br />
Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, sind nur<br />
innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot). Diese Flächen<br />
müssen in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein...<br />
Neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e sind interkommunal abzustimmen (Abstimmungsgebot)...<br />
Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit<br />
der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe<br />
Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>e nicht<br />
wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot)“ (LROP, Abschnitt 2.3 03)<br />
Die beiden von Investorenseite bzw. von Seiten von Projektgegnern in Auftrag gegebenen<br />
Gutachten der GMA (Investor) bzw. des Büros Stadt + Handel (Projektgegner) haben<br />
unterschiedliche Ansatzpunkte. Während die GMA sich explizit mit den örtlichen und<br />
überörtlichen Auswirkungen des gesamten Ansiedlungsprojektes beschäftigt, konzentriert<br />
sich das Büro Stadt + Handel ausschließlich auf die Auswirkungen des SB-Warenhauses<br />
und der damit verbundenen Konzessionsflächen. Die Auswirkungen werden ausschließlich<br />
innerhalb der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> betrachtet und beschränken sich auf den<br />
Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel.<br />
Vor diesem Hintergrund kann das Teilprojekt „Elektrofachmarkt“ als sowohl<br />
raumordnerisch als auch stadtentwicklungspolitisch und siedlungsstrukturell als<br />
12
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
weitgehend unproblematisch angesehen werden. Die für dieses Vorhaben prognostizierten<br />
Umsatzumverteilungen in den Innenstädten der benachbarten Mittelzentren Friesoythe und<br />
Quakenbrück sowie des Grundzentrums Löningen liegen absolut in einem Bereich um<br />
jeweils 0,1 Mio. €, was einer Umsatzumverteilungsquote zwischen 5 und 7 % entspricht.<br />
Dies ist raumordnerisch unbedenklich, städtebaulich gravierende Auswirkungen bzw.<br />
Betriebsgefährdungen sind lt. GMA nicht zu erwarten. Dies trifft ebenfalls zu für das<br />
benachbarte Mittelzentrum Vechta, für das wegen der Leistungsfähigkeit der dort<br />
vorhandenen Fachmärkte und der deshalb zu erwartenden geringen Umsatzumverteilungen<br />
weder wesentliche wettbewerbliche noch städtebauliche Auswirkungen prognostiziert<br />
werden können. Innerhalb der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt sind in diesem Sortimentsbereich<br />
durchaus höhere Umverteilungsquoten von bis zu 17-18 % zu erwarten, außerhalb der<br />
Innenstadt sogar bis zu 37-38 %. Damit sind für die <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zwar<br />
wettbewerbliche Auswirkungen zu erwarten, nicht jedoch städtebauliche. Diese können<br />
weitgehend ausgeschlossen werden. Dies hängt zusammen mit der Verteilung relevanter<br />
Betriebe über die gesamte Innenstadt und mit der Tatsache, dass es sich entweder um<br />
kleinere Betriebseinheiten handelt, die keine Magnetfunktion ausüben, oder lediglich<br />
Randsortimente von Mehrbranchenunternehmen (Kaufhaus CEKA und Woolworth)<br />
betroffen sind (GMA 2012). Außerhalb der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt sind vorwiegend<br />
Einheiten in dezentraler und städtebaulich nicht schutzwürdiger Lage betroffen, so dass<br />
auch hier insbesondere die Ziele der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zur Stärkung der Innenstadt als<br />
bevorzugter Einzelhandelsstandort realisiert werden können. Dies auch vor dem<br />
Hintergrund, dass entsprechende Sortimente in der Innenstadt bislang nur in geringfügigem<br />
Umfang angeboten werden. Nach Aussage der GMA dürften vor allem von diesem<br />
Vorhaben Synergieeffekte für eine Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels zu<br />
erwarten sein. Die im LROP angeführten Gebote und Verbote werden durch die<br />
Ansiedlung des Elektromarktes ausdrücklich berücksichtigt.<br />
Auch die Auswirkungen des SB-Warenhauses einschließlich seiner Konzessionsflächen<br />
auf die Innenstädte der benachbarten untersuchten Zentralen Orte sind raumordnerisch<br />
unbedenklich. Die Umsatzumverteilungsquoten liegen im untersuchten Sortimentsbereich<br />
Nahrungs- und Genussmittel zwischen 2,5 und 8 % und im untersuchten Sortimentsbereich<br />
Gesundheit und Körperpflege zwischen 3 und 7,3 %. Gravierende städtebauliche<br />
Auswirkungen auf die untersuchten Innenstädte sind daraus nicht herzuleiten, da<br />
wesentliche systemrelevante Wettbewerber dort in der Regel außerhalb der Innenstädte<br />
angesiedelt sind (E-Center in Friesoythe, Famila in Quakenbrück, Famila in Löningen). Zu<br />
berücksichtigen sind hier auch die absoluten Umsatzumverteilungen von 0,2 bis maximal<br />
0,8 Mio. € im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel sowie von maximal 0,1 Mio.<br />
€ im Sortimentsbereich Gesundheit und Körperpflege.<br />
Beim ersten Anhörungsverfahren zur 1.09. Flächennutzungsplanänderung wurde mehrfach<br />
angemerkt, dass der Versorgungsauftrag der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> im Bereich „Nahrungs-<br />
und Genussmittel“ sich ausschließlich auf das <strong>Cloppenburg</strong>er Stadtgebiet beschränke und<br />
deshalb hinsichtlich der Einhaltung des Kongruenzgebotes entsprechende Nachweise<br />
notwendig seien. Allerdings ist durch aktuellste Rechtsprechung des<br />
Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 15.03.2012 (AZ 1 KN 152/10 und 1 KN 251/10)<br />
dem landesplanerischen Kongruenzgebot in der Fassung des LROP 2008 die<br />
Rechtswirkung eines Zieles der Raumordnung abgesprochen worden, da das LROP keine<br />
hinreichenden Bestimmungen der ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereiche enthalte<br />
und diese dem LROP nicht hinreichend bestimmbar entnommen werden können. Damit ist<br />
eine Überprüfung des Kongruenzgebotes nicht erforderlich.<br />
Durchaus unterschiedlich werden gutachterlicherseits dagegen die Auswirkungen des<br />
Sortimentsbereiches Nahrungs- und Genussmittel innerhalb des Ansiedlungsvorhabens SB-<br />
13
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Warenhaus einschließlich Konzessionsflächen innerhalb der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> beurteilt,<br />
wobei die Gutachter bei den relevanten Eingangsdaten des SB-Warenhauses<br />
(Verkaufsflächenaufteilung, Flächenproduktivitäten) zwar zum Teil von leicht<br />
unterschiedlichen, insgesamt aber durchaus vergleichbaren Voraussetzungen ausgehen.<br />
Eine Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse und damit eine vergleichende<br />
Abschätzung der mit der Realisierung des Gesamtvorhabens verbundenen städtebaulichen<br />
Folgen ist aufgrund des unterschiedlichen Untersuchungsansatzes (s. o.) jedoch nur sehr<br />
eingeschränkt möglich.<br />
Gemeinsam ist beiden Gutachten ein zu erwartender Gesamtumsatz des Sortiments<br />
Nahrungs- und Genussmittel von bis 15,5 Mio. € /a.<br />
Beide Gutachter unterstellen darüber hinaus den weit überwiegenden Teil der<br />
Umsatzherkunft aus der im Einzelhandelskonzept 2006/2007 definierten Zone I (Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong>) und aus der Zone II (Cappeln, Emstek, Essen, Garrel, Lastrup, Lindern,<br />
Molbergen). Zwischen diesen beiden Zonen treten jedoch Unterschiede auf: Die GMA<br />
ermittelt einen Umsatzanteil aus Zone I von 45,8 % und aus Zone II von 36,3 %,<br />
zusammen also ca. 82 %, allerdings bezogen auf das Gesamtvorhaben, auch unter<br />
Einbeziehung des Elektrofachmarktes. Stadt + Handel prognostiziert dagegen einen<br />
Umsatzanteil von ca. 60 % aus Zone I und ca. 30 % aus Zone II, zusammen also ca. 90 %,<br />
allerdings nur bezogen auf den Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel. Dass<br />
daraus unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den innerstädtischen Einzelhandel wie<br />
auch auf den Einzelhandel außerhalb der Innenstadt <strong>Cloppenburg</strong>s abgeleitet werden, liegt<br />
auf der Hand. Ebenso wie die insgesamt durchaus pessimistischeren Erwartungen des<br />
Büros Stadt + Handel.<br />
Die GMA erwartet von dem Vorhaben durchaus Ergänzungsfunktionen für den<br />
Einzelhandelsstandort Innenstadt, weil die vorgesehenen Sortimentsbereiche nicht die<br />
Hauptanbieter in der Innenstadt darstellen und im Elektrowarenbereich ein Magnetbetrieb<br />
derzeit nicht vorhanden ist. Wegen der Verteilung von Konkurrenzanbietern über die<br />
gesamte Innenstadt werden städtebaulich relevante Auswirkungen nicht erwartet. Erwartet<br />
wird dagegen, dass sich der weit überwiegende Teil der Umsatzumverteilungen innerhalb<br />
der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> von „außen nach innen“, sprich von Anbietern außerhalb der<br />
Innenstadt in dezentralen Lagen in diese hinein vollziehen wird. Da sich diese Anbieter an<br />
im Sinne des Baugesetzbuches städtebaulich nicht schutzwürdigen Lagen befinden, sind<br />
die Umsatzumverteilungseffekte als Wettbewerbswirkungen zu interpretieren. Eine<br />
Schwächung der (Nah-)Versorgungsstrukturen wird nicht erwartet, weil die bestehenden<br />
wohnortnahen Angebote in absolut so geringer Höhe tangiert werden, dass<br />
Betriebsschließungen auszuschließen sind.<br />
Stadt + Handel schätzt die Synergieeffekte des Vorhabens auf die <strong>Cloppenburg</strong>er<br />
Innenstadt dagegen deutlich niedriger ein und erwartet insbesondere aus dem Bereich der<br />
Konzessionsflächen direkte Konkurrenz zu Angeboten in der Innenstadt. Für die in der<br />
Innenstadt vorhandenen Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereichen<br />
werden Marktaufgaben als wahrscheinlich erachtet. Weil dieser Sortimentsbereich in der<br />
Innenstadt nur eine untergeordnete Funktion einnimmt, werden die Auswirkungen insofern<br />
als kritisch bewertet. Darüber hinaus würde das Vorhaben außerhalb der Innenstadt zu<br />
einer Verschlechterung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung führen, weil<br />
aufgrund der Dimensionierung und der hohen Umsatzumverteilungsquoten von<br />
vorhandenen Anbietern hin zum Ansiedlungsvorhaben von Marktverdrängungen bzw.<br />
Standortaufgaben auszugehen wäre.<br />
In der Abwägung aller Argumente verkennt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> nicht, dass das<br />
14
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Ansiedlungsvorhaben durchaus nennenswerte Auswirkungen auf den Einzelhandel<br />
insbesondere außerhalb der Innenstadt haben kann. Die Ausrichtung des Gutachtens des<br />
Büros Stadt + Handel ausschließlich auf das SB-Warenhaus und hier schwerpunktmäßig<br />
auf das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel scheint aber zur Beurteilung des<br />
Gesamtvorhabens zu kurz gegriffen. Die zu erwartenden Synergieeffekte der Bestandteile<br />
SB-Warenhaus und Elektrofachmarkt im Zusammenspiel mit dem Einzelhandelsstandort<br />
Innenstadt werden hier nach Ansicht der Stadt nicht ausreichend gewürdigt. Ein SB-<br />
Warenhaus der angedachten Größenordnung kann dagegen nach Ansicht der Stadt die<br />
Versorgungsfunktion und Zentralität der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erhöhen. Zusammen mit dem<br />
östlich der Soestenstraße geplanten Elektrofachmarkt ergibt sich ein starker Magnet, der<br />
geeignet ist, eine Umsatzumverteilung von außerhalb nach <strong>Cloppenburg</strong> und innerhalb der<br />
Stadt von außen nach innen aus nicht zentralen Lagen im Stadtgebiet auf das<br />
Ansiedlungsvorhaben umzulenken und damit zu einer Stärkung des innerstädtischen<br />
Einzelhandels beizutragen.<br />
Zusammenfassend hält die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die raumordnerischen Zielaussagen des<br />
LROP zum großflächigen Einzelhandel für eingehalten. Das Kongruenzgebot ist nach der<br />
aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht mehr als Ziel der<br />
Raumordnung zu beachten. Das Konzentrationsgebot und das Integrationsgebot werden<br />
durch die Standortwahl der beiden Teilvorhaben direkt beidseitig der Soestenstraße in<br />
Fortsetzung vorhandener Bebauung ebenfalls berücksichtigt, wobei hinsichtlich des<br />
Integrationsgebotes auch die Einbindung in den öffentlichen Nahverkehr durch eine<br />
Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe sichergestellt ist. Durch die umfangreiche Beteiligung<br />
der Nachbarkommunen im Aufstellungsverfahren dieser Flächennutzungsplanänderung ist<br />
auch das Abstimmungsgebot eingehalten. Aufgrund der obigen Ausführungen zu den<br />
durch das Ansiedlungsvorhaben ausgelösten sowohl prozentualen als auch absoluten<br />
Umsatzumverteilungen außerhalb und innerhalb des <strong>Cloppenburg</strong>er Stadtgebietes und vor<br />
dem Hintergrund der dazu abschließenden Überlegungen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist auch<br />
das Beeinträchtigungsverbot ausreichend gewürdigt und berücksichtigt.<br />
IV. Inhalt der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />
Entsprechend der unter Punkt III dargelegten städtebaulichen Zielsetzung wird für den<br />
Änderungsbereich im Wesentlichen die Darstellung „Sonderbaufläche“ mit<br />
unterschiedlichen Zweckbestimmungen getroffen. Westlich der Soestenstraße soll eine<br />
Sonderbaufläche S1 mit der Zweckbestimmung „SB-Warenhaus“, östlich der<br />
Soestenstraße eine Sonderbaufläche S2 mit der Zweckbestimmung „Elektrofachmarkt“ neu<br />
dargestellt werden. Im Randbereich zur Soeste wird ein Streifen als „Grünfläche“<br />
dargestellt. Die im Änderungsbereich enthaltenen Abschnitte der Soestenstraße, der<br />
Bürgermeister-Heukamp-Straße sowie der neu anzulegenden Erschließung in den<br />
westlichen Teilbereich werden als „Straßenverkehrsfläche“ dargestellt.<br />
V. Weiterführende Belange<br />
1. Belange der Hochwasserschutzes<br />
Der westliche Bereich der westlich der Soestenstraße gelegenen Teilfläche liegt im durch<br />
Verordnung vom 25.02.2010 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Soeste. Das<br />
Überschwemmungsgebiet wurde festgesetzt für ein statistisch alle 100 Jahre<br />
wiederkehrendes Hochwasserereignis, das so genannte HQ100. Gemäß § 78 (1) Nr. 1<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in<br />
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch verboten. Ausnahmen<br />
15
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
von diesem Verbot können nach § 78 (2) WHG durch die zuständige Untere<br />
Wasserbehörde zugelassen werden, wenn neun Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.<br />
Diese sind:<br />
1. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung oder sie können<br />
nicht geschaffen werden.<br />
2. Das neu auszuweisende Gebiet grenzt unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet.<br />
3. Eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden sind<br />
nicht zu erwarten.<br />
4. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig<br />
beeinflusst.<br />
5. Die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren<br />
gehendem Rückhalteraum wird umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen.<br />
6. Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt.<br />
7. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu<br />
erwarten.<br />
8. Die Belange der Hochwasservorsorge sind beachtet.<br />
9. Die Bauvorhaben werden so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der<br />
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden<br />
zu erwarten sind.<br />
Während die Voraussetzungen 3. bis 9. hydraulische Natur sind, betreffen die ersten beiden<br />
Voraussetzungen eher städtebauliche Themen. Aufgrund dieses thematischen<br />
Unterschiedes wurden zur fachlichen Begründung eines Ausnahmeantrages Gutachten<br />
unterschiedlicher Büros eingeholt:<br />
- Für die hydraulischen Berechnungen wurde die „Ausweisung eines B-Plangebiets im<br />
festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ durch IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst<br />
erarbeitet.<br />
- Eine „Städtebauliche Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag Einkaufscenter Carré<br />
<strong>Cloppenburg</strong>“ wurde von Prof. Dr. Kauhsen, Atelier für Architektur und<br />
Stadtbereichsplanung, Oldenburg vorgelegt.<br />
- Darüber hinaus erfolgte eine juristische Würdigung des Ausnahmeantrages durch<br />
Rechtsanwalt Dr. Schrödter, Wedemark.<br />
Das hydraulische Gutachten hat ergeben, dass die hydraulischen Voraussetzungen eines<br />
wasserrechtlichen Ausnahmeantrages erfüllt werden können. Hierzu wurde auf der<br />
Grundlage eines Flächennivellements ein Digitales Geländemodell für den Planbereich<br />
erstellt. Dieses Digitale Geländemodell liefert genauere Aussagen zu den tatsächlich im<br />
Hochwasserfall HQ100 überfluteten Flächen, da die Ermittlung des<br />
Überschwemmungsgebietes anhand von Kartenmaterial im kleineren Maßstab erfolgt und<br />
detaillierte Vermessungen in der Regel nicht vorgenommen werden. Die nachfolgende<br />
Abbildung zeigt die Flächendifferenzen zwischen dem festgesetzten<br />
Überschwemmungsgebiet und dem tatsächlich überschwemmten Bereich gemäß Digitalem<br />
Geländemodell.<br />
16
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Festgesetztes<br />
Überschwemmungsgebiet der<br />
Soeste (NLWKN)<br />
Überschwemmungsgebiet gemäß<br />
Geländevermessung<br />
Abb. 4: Darstellung des festgesetzten und des vorhandenen Überschwemmungsgebietes<br />
aus Wasserrechtsantrag der IPW Ingenieurplanung Wallenhorst<br />
Nach dem Digitalen Geländemodell geht durch das geplante Bauvorhaben (SB-<br />
Warenhaus) ein Überschwemmungsvolumen verloren, das auszugleichen ist und zwar, wie<br />
oben dargelegt, umfang-, funktions- und zeitgleich.<br />
1 Um durch die Baumaßnahme das Überschwemmungsvolumen nicht zu beeinträchtigen,<br />
ist der ebenerdige Teil im Überschwemmungsgebiet als Parkplatzflächen vorgesehen. Die<br />
Parkplätze können aus westlicher Richtung über das Gewässer Cl 37a und aus nördlicher<br />
Richtung von der Soeste her eingestaut werden. Die geplanten Parkflächen werden<br />
höhenmäßig so angelegt, dass das mindestens das vorhandene Überschwemmungsvolumen<br />
durch Einstau in die Parkplatzflächen dargeboten wird.<br />
Mit steigendem Wasserspiegel in der Soeste erfolgt auch ein Rückstau in das Gewässer CL<br />
37 a. Mit weiter ansteigendem Hochwasserspiegel werden die Uferbereiche und<br />
Randbereich der Gewässer überflutet. Neben den vorhandenen Geländeflächen werden<br />
auch die Parkplatzflächen auf vollständiger Breite eingestaut. Mit sinkendem<br />
Wasserspiegel kann das Hochwasser auch oberflächig wieder zum Gewässer<br />
zurückfließen. Der Zu- und Abfluss erfolgt offen über das Gelände in die Parkplatzflächen<br />
hinein und heraus.<br />
Die Füllmenge des Einstauvolumens auf den Parkplatzflächen ist gleich oder größer als die<br />
Füllmenge des ursprünglichen Geländes.<br />
Durch den breitflächigen Zufluss ist die Fülldauer des ursprünglichen<br />
Überschwemmungsvolumens (Bestand) der Fülldauer des Überschwemmungsvolumen in<br />
den Parkplatzflächen (Planung) gleichzusetzen, somit wird der Hochwasserabfluss nicht<br />
1<br />
Auszug aus dem Wasserrechtsantrag der IPW Ingenieurplanung Wallenhorst überarbeitet vom 28.08.2012<br />
17
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
nachteilig beeinflusst und es sind keine negativen Auswirkungen für Oberlieger und<br />
Unterlieger zu erwarten.<br />
Die Entleerung des Retentionsvolumens erfolgt im Freigefälle. Nach Abflachen der<br />
Hochwasserwelle mit sinkendem Pegelstand der Soeste kann der Retentionsraum somit<br />
entleert werden. Die Sohle des Retentionsvolumens ist mit einem Gefälle zum Gewässer<br />
CL 37a herzustellen.<br />
Das im Planbereich gelegene Gewässer CL 37a wird nicht überbaut und dient wie im<br />
Bestand auch zukünftig dem Abfluss der öffentlichen Oberflächenentwässerung der Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> und dem Abfluss aus dem Hochwasserretentionsraum.<br />
Zu den Ausnahmevoraussetzungen Nrn. 3. bis 9 lässt sich vor diesem Hintergrund<br />
feststellen, dass<br />
zu 3: Eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden sind<br />
nicht zu erwarten, da das Fließverhalten der Soeste bei Hochwasser nicht<br />
signifikant geändert wird und das geplante Gebäude entsprechend hochwassersicher<br />
gestaltet wird. Der Einstau der Parkplatzflächen beträgt nur wenige Dezimeter, so<br />
dass keine Erheblich Beeinträchtigung erfolgt.<br />
zu 4: Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig<br />
beeinflusst, da die vorhandenen Fließverhältnisse nicht signifikant geändert werden.<br />
Zu 5: Durch die Baumaßnahme geht kein Überschwemmungsvolumen verloren. Das im<br />
Bestand vorhandene Einstauvolumen steht auch nach Erschließung weiterhin zur<br />
Verfügung.<br />
zu 6: Aus den vorstehenden Punkten folgt bereits, dass sich das Fließverhalten der Soeste<br />
bei Hochwasser nicht signifikant ändert und somit keine weiteren<br />
Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind.<br />
zu 7: Nachteilige Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger sind nicht zu erwarten,<br />
da sich das Fließverhalten der Soeste bei Hochwasser nicht wesentlich ändert.<br />
zu 8: Die Belange der Hochwasservorsorge sind im Rahmen der Planung berücksichtigt<br />
worden.<br />
zu 9: Die geplante Baumaßnahme wird so errichtet, dass bei einer 100-jährlichen<br />
Hochwasserlinie von 35,93 m ü. NN keine baulichen Schäden am Objekt als auch<br />
an der benachbarten Bebauung zu erwarten sind.<br />
Das Gutachten des Büros IPW zum Wasserrechtsantrag vom 14.02.2011 wurde aufgrund<br />
der neuen Planungskonzeption überarbeitet und liegt mit Stand vom 28.08.2012 der<br />
Bauleitplanung vor. Der Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> wird der<br />
geänderte Wasserrechtsantrag mit dem Gutachten der IPW im Rahmen des<br />
Ausnahmeverfahrens kurzfristig vorgelegt.<br />
Wesentlich komplexer als die hydraulischen Nachweise eines Ausnahmeantrages ist der<br />
Nachweis der alternativlosen Siedlungsentwicklung gem. § 78 (2) Nr. 1 WHG. Die<br />
Kommentarmeinung hierzu geht von einer sehr engen Auslegung des Gesetzestextes aus.<br />
Danach wäre eine Baugebietsausweisung nur möglich, wenn z. B. das gesamte<br />
Gemeindegebiet innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes läge.<br />
Es ist unstrittig, dass es sich bei dem laufenden FNP-Änderungsverfahren sowie bei dem<br />
parallel laufenden Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ tatsächlich um die Neuausweisung eines<br />
Baugebietes handelt, auch wenn für die im Überschwemmungsgebiet liegenden Flächen<br />
ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert (Bebauungsplan 05 I Ritzerei/Rosengärten).<br />
18
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Dieser enthält für die in Rede stehenden Teilflächen Festsetzungen als Grünfläche<br />
(Sportplatz) bzw. Gemeinbedarfsfläche (Spielplatz) und definiert damit definitiv kein<br />
Baugebiet.<br />
Bei der Prüfung der Alternativlosigkeit eines Standortes im Überschwemmungsgebiet ist<br />
nach Ansicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> dringend geboten, die Ziele der Bauleitplanung einer<br />
genaueren Bewertung zu unterziehen. Hier soll keine Angebotsplanung verwirklicht<br />
werden, mit der z. B. ein neues Wohnbaugebiet entwickelt werden soll. Vielmehr handelt<br />
es sich um einen projektbezogenen Bebauungsplan, mit dem Ziele zur Stärkung der<br />
mittelzentralen Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sowie zur Stärkung und<br />
Weiterentwicklung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt als Einkaufsstandort verfolgt werden.<br />
Als großflächiges Einzelhandelsprojekt unterliegt es in hohem Maße den<br />
raumordnungspolitischen Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogrammes (LROP), die<br />
bereits weiter oben unter III. diskutiert wurden und, mit Ausnahme des Kongruenzgebotes,<br />
strikt zu beachten sind. Insbesondere das „Konzentrationsgebot“, nach dem großflächige<br />
Einzelhandelsvorhaben nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes, und das<br />
„Integrationsgebot“, nach dem diese nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen<br />
zulässig sind, verbieten die Suche nach Alternativstandorten außerhalb des zentralen<br />
Siedlungsgebietes und damit auf die sprichwörtlichen „Grünen Wiese“.<br />
Vor diesem Hintergrund ist es legitim und sogar geboten, die Prüfung alternativer<br />
Standorte auf solche im innenstadtnahen Bereich zu isolieren. Bei dieser Prüfung sind auch<br />
eigentumsrechtliche Fragen von Belang, denn wenn eine Alternativfläche auch mittelfristig<br />
eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung gestellt wird, kann sie auch keine Alternative zur<br />
Siedlungsentwicklung darstellen bzw. als solche geschaffen werden.<br />
Die nachfolgenden sechs Alternativstandorte wurden daraufhin einer detaillierten Prüfung<br />
unterzogen, die Beurteilung dieser potentiellen Alternativstandorte ergab folgendes<br />
Ergebnis:<br />
Krankenhausfläche nördlich der Soeste<br />
Diese Fläche kommt als Standort einer alternativen Siedlungsentwicklung eindeutig nicht<br />
in Betracht, weil sie definitiv nicht für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung steht. Sie<br />
soll auch künftig für die Eigenentwicklung des St.-Josefs-Krankenhauses vorgehalten<br />
werden. So soll dort eine neue Tagesklinik für psychisch Kranke untergebracht werden.<br />
Marktplatz<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> verfolgt mit dem Marktplatz andere städtebauliche Ziele, die eine<br />
großflächige Einzelhandelsnutzung nicht zulassen. Insbesondere die Bedeutung des<br />
Marktstandortes <strong>Cloppenburg</strong> sowie die historische Bedeutung schließen eine<br />
Einzelhandelsnutzung aus. Aktuell zeigt sich immer mehr, dass der Marktplatz mit der<br />
Münsterlandhalle nicht nur wegen seiner historischen Bedeutung, sondern vor allem unter<br />
Marketingaspekten erhalten bleiben sollte, denn er wird immer häufiger als Markt- und<br />
Veranstaltungsfläche in Anspruch genommen. Die zentrale Lage des Marktplatzes wirkt<br />
sich dabei für den innerstädtischen Geschäftsbereich besonders vorteilhaft aus, weil<br />
Veranstaltungen auf dem Marktplatz bzw. in der Münsterlandhalle zu einer Belebung der<br />
Innenstadt und damit zur Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels beitragen.<br />
Am Beispiel des Marktplatzes zeigt sich besonders deutlich die Diskrepanz zwischen einer<br />
rein formalen Betrachtungsweise nach den Vorgaben des § 78 WHG und wesentlichen<br />
Grundsätzen des Planungs- und Raumordnungsrechts. Die Frage lautet, ob einem<br />
Mittelzentrum, das übereinstimmend mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung<br />
seine zentralörtliche Funktion stärken und ausbauen will, zugemutet werden kann, sein<br />
historisches Zentrum für die im Überschwemmungsgebiet geplante Entwicklung zu opfern.<br />
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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Bahnhofstraße / Mühlenstraße<br />
An diesem Standort stehen die benötigten Flächengrößen bei weitem nicht zur Verfügung.<br />
Eine Verteilung der Verkaufsflächen auf zwei Ebenen wird von potentiellen<br />
Marktbetreibern in einer Stadt von der Größenordnung <strong>Cloppenburg</strong>s grundsätzlich<br />
abgelehnt, insbesondere im Vergleich zu am Ort bereits ansässigen Wettbewerbern und<br />
deren Flächenzuschnitt.<br />
Obere Lange Straße / Soestenstraße / Färbereigang und Bürgermeister-Heukamp-Parkplatz<br />
Die Kleinteiligkeit der Grundstücke und die fehlende Bereitschaft einzelner Eigentümer,<br />
ihre Immobilien in ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> einzubringen, lassen diesen Standort als<br />
Alternative zum angedachten Projektstandort scheitern. Die Parkplatzfläche allein ist<br />
aufgrund des Flächenzuschnitts nicht zur Unterbringung eines SB-Warenhauses geeignet.<br />
Rückwärtiger Bereich Fußgängerzone / Lange Straße / Bürgermeister-Heukamp-Straße<br />
Der Standort ist unter planungs- und raumordnungsrechtlichen Aspekten grundsätzlich<br />
geeignet, scheiterte aber bislang und auch weiterhin am fehlenden Konsens zwischen den<br />
Interessen des Investors, der betroffenen Eigentümer und der öffentlichen Belange,<br />
nachdem die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> über zwei Jahre mit hohem Engagement versucht hat,<br />
diesen Standort für ein <strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> zu entwickeln.<br />
Piepergelände<br />
Das im ersten Beteiligungsverfahren mehrfach als Alternativstandort genannte<br />
Piepergelände ist aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> stadtentwicklungspolitisch und<br />
städtebaulich nicht für die Ansiedlung eines SB-Warenhauses geeignet. Die dort schon<br />
vorhandene Konkurrenzsituation (Edeka, Famila) schließt die Ansiedlung eines weiteren<br />
Vollsortimenters aus. Darüber hinaus ist dieser Standort aufgrund seiner Entfernung zur<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt (mehr als 500m) nicht mehr als innenstadtnah zu qualifizieren<br />
und scheidet demnach unter den eingangs genannten grundsätzlichen Voraussetzungen aus<br />
der Alternativenprüfung aus.<br />
Weiterhin fehlt für diesen Standort eine direkte fußläufige Anbindung an die<br />
Fußgängerzone der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>. Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) der<br />
sich zwischen dem Pieper-Gelände und der Straße Pingel-Anton befindet, steht nach<br />
Aussagen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Verbindung nicht zur Verfügung, da eine Verlegung<br />
des ZOB’s nicht möglich ist.<br />
Weiterhin wurde der Pieper-Standort im Einzelhandelskonzept von 2006 bei der Suche<br />
nach möglichen Potenzialflächen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />
als nur eingeschränkt geeignet dargestellt, weil die verkehrliche Erschließung als ungünstig<br />
eingestuft wurde.<br />
Für diesen Standort kann planungsrechtlich nicht mehr von einer städtebaulich integrierten<br />
Lage gesprochen werden. Auch zählt dieser Standort nicht mehr zum zentralen<br />
Versorgungsbereich der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong>. Als mögliche Innenstadterweiterung<br />
fällt dieser Bereich entsprechend weg.<br />
Angesichts der hier vorgenommenen Beurteilung ist der geplante Standort westlich und<br />
östlich der Soestenstraße alternativlos i. S. d. § 78 (2) Nr. 1 WHG für die Ansiedlung des<br />
<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>. Zu prüfen ist aber auch der sog.<br />
„Arrondierungsgrundsatz des § 78 (2) Nr. 2 WHG.<br />
Nach § 78 (2) Nr. 2 WHG muss das neu auszuweisende Baugebiet unmittelbar an ein<br />
bestehendes Baugebiet angrenzen. Dadurch sollen „Siedlungsinseln“ im<br />
Überschwemmungsgebiet verhindert werden. Der Sinn dieser die kommunale<br />
Planungshoheit durchaus erheblich einschränkenden Regelung ist nicht ohne Weiteres<br />
20
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
verständlich. Denn eine solche Forderung ist eher ein raumordnerisches oder<br />
städtebauliches Gebot als dass hochwassertechnische Gründe eine solche Forderung<br />
rechtfertigen können. Hochwassergefahren verringern sich nicht dadurch, dass ein neues<br />
Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet an ein bestehendes Baugebiet angebunden<br />
wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, diese Vorschrift zugunsten der planenden Gemeinde<br />
großzügig auszulegen.<br />
Allerdings ist es unzweifelhaft, dass das neu auszuweisende Baugebiet im Südwesten<br />
(Turnhalle), Süden (Wohnbebauung entlang der Dechant- Brust-Straße), Südosten<br />
(vorhandene Bebauung entlang der Soestenstraße) und Osten (ausgewiesenes Allgemeines<br />
Wohngebiet gem. Bebauungsplan 05 I sowie vorhandene Bebauung an der Soestenstraße)<br />
an vorhandene Baugebiete anschließt, so dass der Arrondierungsgrundsatz des § 78 (2) Nr.<br />
2 WHG eingehalten wird.<br />
Angesichts der Tatsache, dass aus Sicht der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die Voraussetzungen für<br />
einen Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG erfüllt sind, hat sie mit Datum vom 21.01.2011<br />
einen solchen Antrag an die Untere Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> gestellt.<br />
Die Untere Wasserbehörde hat diese Ausnahmegenehmigung mit Datum vom 23.11.2011<br />
unter dem Aktenzeichen 230/2010 ÜSG erteilt. Aufgrund der aktualisierten Planungen mit<br />
einer Verschiebung des SB-Warenhauses direkt an die Soestenstraße und der vorgesehenen<br />
Unterbringung der Parkplätze unter und hinter dem Baukörper wird das<br />
Überschwemmungsgebiet deutlich weniger in Anspruch genommen als bislang<br />
vorgesehen. Aus diesem Grund wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> einen erneuten<br />
Ausnahmeantrag nach § 78 (2) WHG stellen. Sie steht dazu bereits in Gesprächen mit der<br />
zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong>.<br />
2. Belange des Verkehrs<br />
Das Vorhaben „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ wird von der Soestenstraße<br />
her erschlossen. Eine Verkehrsuntersuchung zu diesem Projekt des Büros IPW<br />
Ingenieurplanung, Wallenhorst aus September 2010, aktualisiert im Mai 2012, kommt zu<br />
folgenden Ergebnissen:<br />
Die Soestenstraße ist aktuell mit 17.000 Kfz / d belastet, die Bürgermeister-Heukamp-<br />
Straße mit ca. 6.000 Kfz / d. Der Schwerverkehranteil beträgt auf der Soestenstraße rd. 700<br />
Kfz / d und damit etwa 4 %, auf der Bürgermeister-Heukamp-Straße beträgt er bei rd. 70<br />
Kfz / d nur etwa 1 %.<br />
Für Berechnungen insbesondere der Leistungsfähigkeit und der Verkehrsqualität von<br />
Knotenpunkten ist die Belastung in der werktäglichen Spitzenstunde, also der Stunde mit<br />
dem höchsten Verkehrsaufkommen im Tagesverlauf, relevant. Die Verkehrsbelastung am<br />
Knoten Soestenstraße / Bürgermeister-Heukamp-Straße ist nachmittags zwischen 15.00<br />
und 19.00 Uhr am höchsten, der Spitzenwert von 1.310 Kfz wird zwischen 17.00 und<br />
18.00 Uhr erreicht.<br />
Im Planungsfall P 0 (mit Vorhaben, ohne Straßennetzveränderungen) erhöht sich die<br />
Querschnittsbelastung der Soestenstraße auf ca. 20.500 Kfz / d, im Planungsfall P 3 (mit<br />
Vorhaben, inkl. Südumfahrung <strong>Cloppenburg</strong>) wird mit 17.100 Kfz / d auf der<br />
Soestenstraße ziemlich genau die heutige Querschnittsbelastung erreicht.<br />
In der Spitzenstunde zwischen 17 und 18 Uhr erhöht sich die Knotenstrombelastung im<br />
Knoten Soestenstraße / Bürgermeister-Heukamp-Straße im Planungsfall P 0 von 1.310 KfZ<br />
auf 1.985 Kfz und im Planungsfall P 3 auf 1.745 Kfz. Prognosehorizont ist in allen Fällen<br />
21
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
das Jahr 2020.<br />
Im Ergebnis der Untersuchung lässt sich feststellen, dass im Planungsfall P 0 die<br />
Notwendigkeit bestehen wird, in den vorhandenen stark belasteten Kreuzungspunkten<br />
verkehrliche Leistungsfähigkeitsreserven durch signaltechnische und / oder bautechnische<br />
Optimierungen zu aktivieren. Diese Notwendigkeit würde aber auch bei jeder anderen<br />
Verkaufsflächenerweiterung in der Innenstadt entstehen.<br />
Im Planungsfall P 3 würde das Verkehrsaufkommen in der Soestenstraße auch mit dem<br />
zusätzlichen Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens im heutigen Belastungsniveau liegen,<br />
dann wären an Maßnahmen nur die heute ohnehin schon erforderlichen durchzuführen,<br />
falls bereits heute zu beseitigende Defizite vorliegen<br />
Durch das Bauvorhaben werden insofern keine unzumutbaren Veränderungen im Netz der<br />
Zubringerstraßen entstehen.<br />
3. Belange des Immissionsschutzes (hier: Lärm)<br />
Für die Belange des Lärmschutzes wurde durch das Büro IPW Ingenieurplanung,<br />
Wallenhorst, eine schalltechnische Untersuchung des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong><br />
<strong>Cloppenburg</strong>“ und hier insbesondere des SB-Warenhauses durchgeführt, da hier besonders<br />
zahlreiche lärmempfindliche Nutzungen benachbart sind. Gegenstand der<br />
schalltechnischen Untersuchung waren darüber hinaus die Auswirkungen durch die<br />
Zunahme des Straßenverkehrs sowie durch den Ausbau des Knotens Soestenstraße /<br />
Bürgermeister-Heukamp-Straße / Zufahrt in die westliche Teilfläche. Diese<br />
schalltechnische Untersuchung wurde im August 2012 aufgrund der geänderten Planungen<br />
für das SB-Warenhaus aktualisiert.<br />
Die Untersuchung wurde unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke<br />
durchgeführt und berücksichtigte Lärmemissionen aus folgenden Quellen:<br />
- Parkplätze (Nutzung von 7.00 bis 22.00 Uhr)<br />
- SB-Warenhaus mit diversen Lärmquellen (Rollcontainer, Palettenhubwagen<br />
etc)<br />
- Warenanlieferung im SB-Warenhaus<br />
- Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger<br />
- Lüftungsaggregat SB-Warenhaus<br />
- Lüftungsgerät (Käse / Wurst)<br />
- Müll- und Papierpressen<br />
- Sammelboxen für Einkaufswagen<br />
- Elektrofachmarkt mit diversen Lärmquellen<br />
- Warenanlieferung im Elektrofachmarkt<br />
- Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger<br />
- Lüftungsgerät<br />
- Müll- und Papierpressen<br />
Sammelbox für Einkaufswagen<br />
Weiterhin wurden kurzzeitige Geräuschspitzen wie nächtliches Schließen von<br />
Heckklappen oder beschleunigte nächtliche Pkw / Lkw-Ab- oder -Vorbeifahrten<br />
berücksichtigt.<br />
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass mit aktivem und teilweise passivem Lärmschutz die<br />
Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den vorhandenen und geplanten Gebäuden<br />
eingehalten werden. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im neu<br />
22
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 124 „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“<br />
zeichnerisch und textlich festgesetzt.<br />
Sonstige zu berücksichtigende Emissionsquellen liegen für den Geltungsbereich nicht vor.<br />
4. Sonstige zu berücksichtigende Belange / Nachrichtliche Übernahmen<br />
Hinweis zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz:<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />
(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie<br />
auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren oder Funde)<br />
gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes<br />
(NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie –<br />
Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Telefon 0441/799-2120 unverzüglich gemeldet<br />
werden.<br />
Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde<br />
und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach<br />
der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die<br />
Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.<br />
Hinweis von Kabel Deutschland:<br />
Kabel Deutschland weist darauf hin, dass ihre Anlagen bei der Bauausführung zu schützen<br />
bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert<br />
werden dürfen. Sollte eine Umverlegung ihrer Telekommunikationsanlagen erforderlich<br />
werden, benötigt sie mindestens drei Monate vor Baubeginn einen Auftrag, um eine<br />
Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen<br />
zu können.<br />
Hinweis der Deutschen Telekom:<br />
Im Planbereich liegen Telekommunikationskabel der Deutschen Telekom AG, die ggf. von<br />
Straßenbaumaßnahmen berührt werden und infolgedessen verändert oder verlegt werden<br />
müssen.<br />
Die Deutsche Telekom bittet darum, sich mindestens 8 Wochen vor Baubeginn mit dem<br />
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Oldenburg, Ammerländer<br />
Heerstraße 140, 26129 Oldenburg, Tel. (0441) 2 34 – 68 75 in Verbindung zu setzen, damit<br />
alle erforderlichen Maßnahmen (Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung usw.)<br />
rechtzeitig eingeleitet werden können.<br />
Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe ihrer Anlagen ist es erforderlich, dass<br />
sich die Bauausführenden vorher beim zuständigen Ressort PTI Oldenburg oder dem<br />
System „Trassenauskunft Kabel“ der DTAG über die Lage der Anlagen informiert.<br />
Es gibt die Möglichkeit der kostenfreien Internetanwendung "TAK" (Trassenauskunft Kabel<br />
der Deutschen Telekom) um jederzeit die benötigten Lagepläne einzusehen. Sollte ein<br />
Zugriff bestehen, sollten die benötigten Pläne im System eingesehen werden. Sollte kein<br />
Zugriff bestehen, kann dieser unter den nachstehenden Daten angefordert werden.<br />
Deutsche Telekom AG<br />
PTI 13<br />
Planauskunft Nordwest<br />
Dahlweg 100<br />
48153 Münster<br />
zentrales eMail Postfach: Planauskunft.Nordwest@telekom.de<br />
zentrale Rufnummer : 0251 / 78877-7701<br />
23
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
zentrale Faxnummer : 0251 / 5300-7197<br />
Hinweis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Lingen:<br />
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken der Straßenbauverwaltung, wenn die weiteren<br />
Planungen im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Lingen erfolgen.<br />
Sollte es später zu einer Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (sowohl<br />
Kraftfahrzeug- wie auch Rad- und Fußgängerverkehr) sowohl im Knotenpunkt wie auch im<br />
Umfeld der Kreuzung kommen, so hat die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zu ihren Lasten die<br />
erforderlichen Folgemaßnahmen zur Verkehrslenkung in Abstimmung mit dem<br />
Geschäftsbereich Lingen durchzuführen.<br />
Kostenträger für die Herstellung des Knotenpunktes K 153/Planstraße/Bürgermeister-<br />
Heukamp- Straße sowie evtl. erforderliche Folgemaßnahmen ist die Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong>.Die Unterhaltung des Knotenpunktes richtet sich nach § 35 Abs. 1 NStrG<br />
i.V.m. § 1 der Straßenkreuzungsverordnung. Die dadurch dem Land entstehenden<br />
Mehrunterhaltungskosten sind nach § 35 Abs. 3 NStrG von der Stadt auf der Grundlage<br />
der Ablösungsrichtlinien dem Land zu erstatten.<br />
Zur rechtlichen Regelung des Knotenpunktes ist rechtzeitig vor Baubeginn eine<br />
Vereinbarung mit dem Land abzuschließen. Dazu sind dem Geschäftsbereich Lingen vorab<br />
für die Aufstellung eines Vereinbarungsentwurfes die Bauausführungsunterlagen<br />
einschließlich eines Sicherheitsaudit der Auditphase Ausführungsentwurf gem. den<br />
Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS) durch einen zertifizierten<br />
Auditor samt einer Stellungnahme zum Auditbericht zur Prüfung und Zustimmung<br />
vorzulegen.<br />
Hinweis des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes:<br />
Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die Versorgungsanlagen des<br />
OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden,<br />
hat der OOWV keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Versorgungsnetz einer<br />
Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten.<br />
Evtl. Sicherungs- und Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder<br />
nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden.<br />
Die genaue Lage der vorhandenen Versorgungsanlagen gibt der Dienststellenleiter Herr<br />
Averbeck von der Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an.<br />
24
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
VI. Umweltbericht<br />
Zur Vorstellung des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong>es <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ bei den Trägern<br />
öffentlicher Belange fand am 17. Januar 2012 ein Anhörungsverfahren (Scoping) im<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Rathaus statt. Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung“ wurden die<br />
Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsumfang und zum Detailierungsgrad der<br />
Umweltprüfung befragt. Die Hinweise sind in dem Umweltbericht mit eingeflossen. Mit<br />
dem vorliegenden Verfahrensschritt gem. § 4 Abs. 2 BauGB der sog. „förmlichen<br />
Trägerbeteiligung“ werden die Träger öffentlicher Belange und im Rahmen des<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB die Öffentlichkeit zu möglichen Anregungen befragt. Aufgrund der<br />
großen inhaltlichen Überschneidung von Landschaftsökologischen Fachbeitrag (LÖF)/<br />
naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und der Umweltprüfung wird methodisch so<br />
vorgegangen, dass der LÖF (IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst) mit Stand vom 02.<br />
August 2012 in wesentlichen Teilen in den Umweltbericht integriert wird.<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />
Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die<br />
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufszentrums<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ durch einen Investor zu schaffen. Dafür<br />
ist die Ausweisung von zwei Sonderbauflächen für den Einzelhandel sowie eine<br />
zusätzliche Verkehrsfläche als Zufahrt für geplante Stellplätze vorgesehen. Der<br />
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich über eine Fläche von rd.<br />
2,1 Hektar und befindet sich direkt südlich der Soeste beidseitig der „Soestenstraße“. Im<br />
Süden grenzt der Geltungsbereich an eine Sporthalle, einem Privatgrundstück mit Teich,<br />
einer Wohnbebauung und auf kurzer Länge an die „Dechant-Brust-Straße“ an.<br />
Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle im besiedelten Bereich der Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, in<br />
zentraler und verkehrlich gut erschlossener Stadtlage eine Ergänzung von<br />
Einzelhandelsflächen für den großflächigen Bereich in direkter Nachbarschaft zur<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt zu schaffen.<br />
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung sollen insbesondere folgende<br />
städtebaulichen Ziele erreicht werden:<br />
• Stärkung der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> durch die Ausweisung neuer<br />
Einzelhandelsflächen.<br />
• Gestaltung und Aufwertung des nordwestlichen Eingangsbereiches zur<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt.<br />
• Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes.<br />
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.<br />
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> stellt für das Plangebiet<br />
Mischbauflächen, Wohnbauflächen und Grünflächen dar.<br />
25
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Flächenausweisungen der Änderung Nr. 1.09, Bedarf an Grund und Boden<br />
Die Flächennutzungsplanänderung sieht folgende Nutzungen vor:<br />
Sonderbaufläche SO 1 ca. 12.000 qm<br />
Sonderbaufläche SO 2 ca. 4.700 qm<br />
Straßenverkehrsfläche ca. 2.670 qm<br />
Grünfläche mit Weg ca. 1.350 qm<br />
Geltungsbereich: ca. 20.720 qm<br />
Für die Ermittlung von Bedarf an Grund und Boden und für die Eingriffsregelung (sh.<br />
Kap. 5 des Landschaftsökologischen Fachbeitrages LÖF) sind rechtskräftige<br />
Bebauungspläne zu berücksichtigen.<br />
Der Geltungsbereichsteil westlich der Soestenstraße (inkl.) wird großflächig vom B-Plan<br />
Nr. 05 I „Ritzerei/Rosengärten“ (1985) erfasst. Der Geltungsbereich östlich der<br />
Soestenstraße wird durch den B-Plan Nr. 12 „Lange Straße“, 2. Teiländerung (1981)<br />
sowie B-Plan Nr. 12, vereinfachte Änderung der 2. Teiländerung (1988) erfasst. Insgesamt<br />
ermöglichen die rechtskräftigen Ursprungspläne, welche den B-Plan<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vollständig erfassen, eine<br />
Versiegelungsrate von ca. 8.653 m².<br />
Der Bebauungsplan „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ sieht unter<br />
Berücksichtigung der GRZ-Überschreitungsmöglichkeit insgesamt eine Versiegelung von<br />
19.929 m² vor. Unter Berücksichtigung der bereits rechtlich möglichen Versiegelung von<br />
10.988 m² und der geplanten Versiegelung von 10.988 m² beträgt die Neuversiegelung<br />
8.931 m² durch die Ausweisung der vorliegenden Bauleitplanung.<br />
1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />
Berücksichtigung<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des<br />
BNatSchG benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als<br />
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im<br />
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und soweit<br />
erforderlich, wiederherzustellen, dass<br />
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />
sowie<br />
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />
Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder Nutzungen von<br />
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu<br />
vermeiden, zu minimieren bzw. soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§18bis 20<br />
26
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
BNatSchG).<br />
Baugesetzbuch<br />
Durch die zum Teil bereits planungsrechtlich ausgewiesenen Flächen im bebauten<br />
Siedlungsbereich <strong>Cloppenburg</strong>s und der Lage des Plangebiets in gut erschlossener<br />
Stadtlage, wird der Anforderung des Baugesetzbuchs gem. § 1a Abs. 2 Satz 1<br />
entsprochen:<br />
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur<br />
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die<br />
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch<br />
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und anderen Maßnahmen zur<br />
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu<br />
begrenzen.“<br />
Wassergesetz<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet<br />
(ÜSG) der Soeste (siehe Kapitel V der Begründung). Für die Inanspruchnahme<br />
dieser Plangebietsflächen als Sondergebietsflächen (SO) ist eine Ausnahmegenehmigung<br />
gemäß § 78 Abs. 2 WHG notwendig. Mit Datum vom 23.11.2011 hat der Landkreis<br />
<strong>Cloppenburg</strong> diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Aufgrund der Umplanung des<br />
Konzeptes wird das Überschwemmungsgebiet weniger stark in Anspruch genommen. Der<br />
Wasserrechtsantrag wird entsprechend geändert und dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong><br />
vorgelegt. Weitere Angaben zu diesem Thema sind in der Begründung im Kapitel V 1.<br />
Belange des Hochwasserschutzes aufgeführt.<br />
Verordnung für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische<br />
Vogelschutzgebiete<br />
Von dem Bebauungsplan gehen keine Belastungen auf Schutzgüter in Gebieten von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung oder auf europäische Vogelschutzgebiete aus.<br />
FFH- und Naturschutzgebietsverordnung<br />
Belastungen auf Schutzgüter in FFH- Gebieten und Naturschutzgebieten gem.<br />
§ 23 BNatSchG gehen von den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht aus.<br />
Landschaftsschutzgebietsverordnung und gesetzlich geschützte Biotope<br />
Das Plangebiet befindet sich im besiedelten und verkehrlich gut erschlossenen Stadtgebiet<br />
von <strong>Cloppenburg</strong> in direkter Nähe zur Fußgängerzone der Langen Straße. Im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich keine nach § 30 BNatSchG<br />
bzw. § 32 BNatSchG geschützten Biotope. Auch gehen aufgrund der Lage des<br />
Plangebietes keine Belastungen auf andere gesetzlich geschützten Biotope aus.<br />
Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (FNP)<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (siehe Kapitel I Nr. 4) aus dem<br />
Jahr 1983 einschließlich seiner wirksamen Änderungen stellt für den zu ändernden<br />
Bereich unterschiedliche Nutzungsarten dar. Direkt östlich und westlich der Soestenstraße<br />
sind Gemischte Bauflächen enthalten, weiter westlich schließt in geringem Umfang<br />
Wohnbaufläche an. Der weit überwiegende Teil der weiter westlich anschließenden<br />
Fläche ist als Grünfläche dargestellt. Das Grundstück der vorhandenen Sporthalle- wird<br />
im Norden geringfügig in Anspruch genommen und ist im wirksamen<br />
Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung für sportliche<br />
Zwecke enthalten. Ein noch unbebautes Grundstück an der Dechant-Brust-Straße wird<br />
ebenfalls in seinem nördlichen Teil geringfügig in Anspruch genommen, bisherige<br />
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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Darstellung ist eine Wohnbaufläche.<br />
Landschaftsplan (LP):<br />
Nach Aussagen des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> kommt im Landschaftsplan der Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> (1981) im Plangebiet ein naturnaher Bereich vor, der zur Biotopvernetzung<br />
und zur Naherholung der Bevölkerung beiträgt.<br />
Landschaftsrahmenplan (LRP):<br />
Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (1998) macht für das<br />
Plangebiet des „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ und die angrenzenden<br />
Bereiche folgende Aussagen:<br />
- In der Karte 6 „Arten und Lebensgemeinschaften – Wichtige Bereiche“ ist die Soeste<br />
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als mäßig eingeschränkt<br />
(Wertstufe 2) bewertet, die südlich und nördlich angrenzenden Bereich als<br />
eingeschränkt (Wertstufe 3).<br />
- In der Karte 7 „Vielfalt, Eigenart und Schönheit – Wichtige Bereiche“ erfolgen keine<br />
Darstellungen für den Geltungsbereich. Westlich befindet sich im Bereich der Soeste<br />
ein kleinflächiger wichtiger Bereich (Landschaftstyp „Strukturreiche Talräume“).<br />
- In der Karte 9 „Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft“ sind<br />
keine Darstellungen für den Geltungsbereich vorhanden. Westlich wird ein<br />
kleinflächiger besonders geschützter Biotop (Bestand/Ausweisung vollzogen)<br />
ausgewiesen.<br />
- In der Karte 10 „Maßnahmen“ ist die Soeste als Hauptgewässer 2. Priorität dargestellt.<br />
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung<br />
2.1.1 Schutzgut Mensch<br />
Wegen der Art der beabsichtigten Nutzung (Sondergebiete) sind weniger die auf das<br />
Plangebiet einwirkenden Immissionen bedeutsam, sondern eher die von der geplanten<br />
Nutzung ausgehenden Emissionen (siehe Kapitel V 3 der Begründung). So können<br />
insbesondere die durch den zusätzlichen Fahrzeugverkehr hervorgerufenen<br />
Lärmimmissionen schädlich auf die benachbarten schützenswerten Nutzungen einwirken.<br />
Diese Emissionen bestehen aus den Fahrbewegungen auf den Stellplatzanlagen oder die<br />
Verkehrsführung des Lieferverkehrs aus dem SB-Warenhaus über den Zu- und<br />
Abfahrtsbereich zur Soestenstraße.<br />
Sowohl nördlich der Soeste als auch südlich entlang der Dechant-Bruststraße grenzen<br />
Wohnnutzungen an das Plangebiet an. Im Geltungsbereich ist von einer nennenswerten<br />
Anzahl von Besuchern/Kunden pro Tag auszugehen, die sich jedoch zum Teil nur kurz<br />
zur Erledigung der Einkäufe dort aufhalten werden. Anders verhält es sich bei den<br />
Arbeitsstätten im SB-Warenhaus. Hier ist von einer längeren Aufenthaltsdauer<br />
auszugehen.<br />
Der nördliche Teil des Plangebietes, entlang der Soeste, wird derzeit auf privaten<br />
Grundstücksflächen als Fuß- und Radweg entlang der Soeste genutzt.<br />
(a) Beeinträchtigungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm:<br />
Angaben sind aus der schalltechnischen Beurteilung „<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ IPW<br />
Ingenieurplanung Wallenhorst entnommen.<br />
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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Parkplätze<br />
Die Parkplatzberechnung verwendet die Verkehrserzeugungsdaten aus der VUS zum<br />
vorliegenden Projekt (ca. 4.071 Pkw-Bewegungen je Tag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr).<br />
Anlieferung von Waren<br />
Die Waren sollen für das SB Warenhaus im südlichen Bereich des Gebäudes angeliefert<br />
werden. Zudem ist dort ein Ladebereich für die Leergutannahme geplant. Der<br />
Verladetisch wird überdacht. Im Süden ist eine Wand geplant. Der östliche<br />
Fassadenbereich kann bei der Verladung offen bleiben. Insgesamt sollen am westlichen<br />
Ladetisch je Tag 99 Paletten verladen werden. Bei 9 Lkw je Tag wird mit 11 Paletten je<br />
Lkw gerechnet. Für die Leergutannahme wird ein weiterer Lkw (11 Paletten) unterstellt.<br />
Lüftungsgeräte, Kälteerzeuger und sonstige<br />
Die Kälteerzeuger bzw. Verflüssiger sind auf den Dächern vorgesehen. Für den geplanten<br />
Verflüssiger auf dem SB-Warenhaus wurde ein Schallleistungspegel von LWA = 85<br />
dB(A) angegeben. Durchgängiger Betrieb über 24 Stunden unterstellt. Die Lärmquelle für<br />
das SB-Warenhaus ist von einer 2,5 m hohen Wand und für den Elektro-Fachmarkt von<br />
einer 2,0 m hohen Wand umgeben.<br />
Für die Lüftungsgeräte sind vier Lärmquellen relevant. Es wurde ein durchgängiger<br />
Betrieb über 24 Stunden berücksichtigt. Die Anlagen sind auf dem Dach vorgesehen.<br />
Die Müll- und Abfallpressen sind schalltechnisch nicht relevant, da sie täglich nur für<br />
wenige Minuten im Einsatz sind. Der einzelne Press- und Rückhub dauert nur wenige<br />
Sekunden.<br />
Bewertung:<br />
Die Berechnungen der schalltechnischen Beurteilung (siehe Anhang der<br />
Schalltechnischen Beurteilung) haben ergeben, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
aus schalltechnischer Sicht möglich ist und ein Nebeneinander von Wohnbebauung und<br />
dem zukünftigen Nutzungen im Plangebiet zulässig ist.<br />
Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden sind erforderlich. Das<br />
Berechnungsbeispiel für das SB Warenhaus und den Elektronik-Fachmarkt hat gezeigt,<br />
dass das geplante Vorhaben am hier zu untersuchenden Standort unter der<br />
Berücksichtigung der TA Lärm möglich ist. Die Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse<br />
und der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen werden somit ausreichend<br />
gewährleistet.<br />
(b) Versorgung mit öffentlichen Grünflächen<br />
Im Plangebiet gibt es keine nutzbaren öffentlichen Grünflächen. Dennoch wird ein ca. 2 m<br />
breiter Streifen auf einer privaten Grundstücksfläche entlang des südlichen Soesteufers als<br />
Fuß- und Radweg genutzt. Über diese Fuß- und Radwegeverbindung erhält die<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt eine Verbindung mit den Außenbereichen <strong>Cloppenburg</strong>s.<br />
Bewertung:<br />
Mit der Festsetzung einer Grünfläche mit einer Mindestbreite von 5,00 m entlang des<br />
südlichen Soesteufers wird diese wichtige Grünverbindung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt<br />
in die angrenzenden Landschaftsteile für die Versorgung der Bevölkerung<br />
aufrechterhalten. Der westliche Hybridpappelforst wird in seinem Bestand nicht mehr<br />
überplant und steht somit auch weiterhin für die Naherholung zur Verfügung.<br />
29
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Biotoptypen<br />
Die Biotoptypenerfassung, erfasst im Jahre 2011 durch das Fachbüro IPW<br />
Ingenieurplanung aus Wallenhorst, hat ergeben, dass vorwiegend allgemein bedeutsame<br />
Laubforste, hier ein Teil eines ca. 60 Jahre alten Hybridpappelforst mit tlw.<br />
standortfremden Arten, vorkommen. Die Krautvegetation des Plangebiets innerhalb der<br />
waldbestandenen Flächen erstreckt sich vom Westen her über Brennnesseln und Kletten-<br />
Labkraut mit einem hohen Deckungsgrad. Kleinflächig kommt im mittleren etwas<br />
vernässten Plangebietsbereich vereinzelt auftretende Arten wie Mädesüß, Schabockskraut<br />
vor. In diesem Bereich tritt auch kleinflächig ein feuchtegeprägter Erlenbruchwald mit<br />
höherer Bedeutung vor. Aufgrund der innenstadtnahen Lage und der angrenzenden<br />
Hausgärten dringen jedoch immer mehr standortfremde Allerweltsarten wie Brennnesseln,<br />
Kletten-Labkraut und Giersch vor.<br />
Zu beachten ist, dass für den gesamten Geltungsbereich rechtskräftige Bebauungspläne<br />
vorliegen. Diese zeichnerischen Darstellungen werden als planungsrechtlich abgesicherter<br />
Bestand übernommen. Für die in den Ursprungsplänen dargestellten Siedlungsbereiche<br />
(z.B. Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Straße, Turnhalle) können spezifische<br />
Biotope und Wertigkeiten der Siedlungsbiotope (gem. Kartierschlüssel) angenommen<br />
werden. Diese östlichen und südlichen Planbereiche mit den bereits rechtskräftig<br />
ausgewiesenen Baugebietsflächen (WA und MI) sind im beiliegenden LÖF mit aufgeführt<br />
und mit nähergehenden Aussagen belegt.<br />
Fauna:<br />
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong><br />
erfolgten faunistische Untersuchungen von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien im<br />
Zeitraum April bis Ende September 2011. Der Ergebnisbericht zu den Faunistischen<br />
Erfassungen im Untersuchungsgebiet befindet sich im Anhang (Kap. 7.2) des LÖF.<br />
Die Untersuchungen der Vögel haben ergeben, dass ausschließlich „Allerweltsarten“ vorkommen,<br />
die in der Region häufig und weit verbreitet sind. Für Fledermäuse haben sich<br />
keine Hinweise auf eine besondere Nutzung als Jagdgebiet ergeben, außerdem wurden<br />
keine Quartiere festgestellt.<br />
Für Amphibien wurde keine (besondere) Bedeutung als Sommerlebensraum oder<br />
Fortpflanzungsraum ermittelt. Während der mind. 11 Geländebegehungen (faunistische<br />
Kartierungen sowie Biotopkartierungen zwischen Mitte April und Ende September)<br />
wurden keine Amphibien im Plangebiet nachgewiesen. Somit wurde mit dem<br />
Erfassungszeitraum auch der Zeitraum der Wanderung (Anfang September bis Anfang<br />
Oktober) der Erdkröten in ihre Winterquartiere abgedeckt.<br />
Das südwestlich an das Plangebiet angrenzende Gartengrundstück weist einen größeren<br />
Teich auf, welcher innerhalb eines Ziergartens liegt und kaum naturnahe Strukturen<br />
aufweist. Da weder im Untersuchungsgebiet noch in seiner näheren Umgebung<br />
Amphibienlaichgewässer mit besonderer (hoher oder sehr hoher) Bedeutung<br />
nachgewiesen wurden noch bekannt sind und auch keine Nachweise über eine besondere<br />
Bedeutung als Sommerlebensraum oder bedeutende Wanderrouten vorliegen, wird davon<br />
ausgegangen, dass das Plan-gebiet lediglich eine allgemeine (mittlere) Bedeutung als<br />
Überwinterungslebensraum und somit als Tierlebensraum für diese Artengruppe aufweist.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die faunistischen Erfassungen für den<br />
Geltungsbereich keine besondere Bedeutung für Fledermäuse, Amphibien oder<br />
planungsrelevante Vogelarten ergeben haben.<br />
30
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
2.1.3 Schutzgut Boden<br />
Der LBEG-Kartenserver 4 stellt in der Bodenübersichtskarte 1: 50.000 für den<br />
überwiegenden Teil des Plangebietes den Bodentyp Gley dar, kleinflächig im westlichen<br />
Bereich des Plangebietes den Bodentyp Niedermoor/Erd-Niedermoor. Diese Böden sind<br />
in der Karte „Suchräume für schutzwürdige Böden“ nichts als schutzwürdig dargestellt.<br />
Bewertung:<br />
Aufgrund der innerstädtischen Lage und auf Grundlage der Ortsbegehung ist davon<br />
auszugehen, dass zumindest in einigen Bereichen des überplanten Waldes anthropogene<br />
Überformungen des Bodens stattgefunden haben. Die rechtskräftigen<br />
Ursprungsbebauungspläne ermöglichen derzeit eine Versiegelung von bereits 10.988 m²<br />
im Plangebiet.<br />
Die Flächeninanspruchnahme durch das Planvorhaben führt zu einer weiteren<br />
Versiegelung von ca. 8.931 m² des Bodens im Plangebiet. Durch die Versiegelung sind<br />
erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen als Lebensraum, im Nährstoff- und<br />
Wasserkreislauf, als Puffer- und Speichermedium sowie der Produktionsfunktion<br />
verbunden.<br />
2.1.4 Schutzgut Wasser<br />
Grundwasser<br />
Die Grundwasserneubildung ist abhängig von der Niederschlagsmenge, den<br />
Porenvolumen des Bodens und der Versickerungsrate des Niederschlages bzw.<br />
Oberflächenwassers. Daneben wirken sich die Verdunstung, Wasseraufnahme bzw.<br />
Transpiration durch bestehende Vegetation sowie der Grundwasserstand selber auf die<br />
Grundwasserneubildung aus.<br />
Der LBEG Kartenserver gibt für das Plangebiet eine Grundwasserneubildungsrate von<br />
201-250 mm/Jahr an. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist, wie auch in<br />
angrenzenden Bereichen, gering. Daten über Grundwasserstände liegen nicht vor. Da im<br />
Plangebiet ein tiefeingeschnittener Graben/Bach mit sehr geringer Wasserführung<br />
verläuft, ist im westlichen Bereich nicht von hohen Grundwasserständen auszugehen. Tlw.<br />
liegen nordöstlich bzw. östlich des Teiches (Gartengrundstück mit Teich außerhalb des<br />
Plangebietes) tieferliegende Bereiche mit deutlich (Grund)wasser geprägten<br />
Bodenverhältnissen vor (sh. Biotopbeschreibung des LÖF).<br />
Lt. NLWKN Daten-Server befinden sich keine Wasserschutzgebiete im Umfeld des<br />
Plangebietes.<br />
Oberflächengewässer<br />
Stillgewässerbiotoptypen liegen nicht innerhalb des Plangebietes.<br />
Mit dem Graben/Bach (sh. Biotopbeschreibung des LÖF) kommt ein Fließgewässer direkt<br />
an der westlichen Plangebietsgrenze vor. Als weiteres Oberflächengewässer kommt<br />
unmittelbar nördlich die Soeste (Fließgewässer des Nds. Fließgewässerprogrammes:<br />
Hauptgewässer und Auen) vor. Der Kartenserver des NLWKN stellt Hauptgewässer und<br />
Auen über die Soeste hinaus im Bereich des südlich angrenzenden Waldes innerhalb des<br />
Plangebietes dar. Weiterhin ist unmittelbar südlich des Plangebietes ein größerer naturfern<br />
ausgeprägter Teich innerhalb eines Gartengrundstückes vorhanden.<br />
Bewertung:<br />
Durch die Bodenversiegelung wird die Versickerung von Niederschlagswasser verringert,<br />
31
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
die Grundwasserneubildung vermindert und der Oberflächenabfluss von<br />
Niederschlagswasser erhöht. Die westlich angrenzende Graben wird baulich nicht<br />
überplant und planerisch als Grünfläche gesichert.<br />
2.1.5 Schutzgut Klima/Luft<br />
Die Bestandsermittlung des Schutzgutes Klima und Luft erfolgt auf Grundlage der<br />
Biotoptypenkartierung des Plangebietes unter Berücksichtigung der festgestellten<br />
örtlichen Verhältnisse (Topographie, an das Plangebiet angrenzende Bereiche). Von der<br />
Planung ist ein >1ha großer Waldbereich aus Laubbäumen betroffen. Aufgrund der<br />
Flächengröße, der innerstädtischen Lage und der Tatsache, dass im Stadtzentrum wenige<br />
größere Waldflächen vorliegen wird davon ausgegangen, dass dem Wald eine besondere<br />
Bedeutung für die Frischluftentstehung/Luftfilterung zukommt.<br />
Kaltluftproduzierende Flächen (z.B. Grünland) liegen nicht bzw. nur sehr kleinflächig vor.<br />
Dem am nördlichen Plangebietsrand verlaufende Fließgewässer (Soeste) kommt<br />
vermutlich eine Bedeutung als Luftaustauschbahn/Luftabflussbahn zu.<br />
Bewertung:<br />
Durch die Bebauung ist das Plangebiet zukünftig dem Stadtklima zuzuordnen. Hier finden<br />
sich nur noch bedingt Klimaelemente der freien Landschaft, der Einfluss des<br />
Siedlungsklimas wird durch verstärkte Erwärmung, erhöhte Temperaturschwankungen<br />
und verminderter Luftfeuchtigkeit hervorgerufen. Durch die Umplanung des Konzeptes<br />
wird dieser Bereich weniger in Anspruch genommen.<br />
Klimatische Beeinträchtigungen durch das Plangebiet aus Versiegelung, Überbauung<br />
sowie Verkehrsimmissionen sind aufgrund der Begrenzung der baulichen Verdichtung nur<br />
bedingt zu erwarten.<br />
2.1.6 Schutzgut Landschaft<br />
Das Plangebiet stellt eine vergleichsweise große und innenstadtnahe Grünfläche mit Laubholzbeständen<br />
(überwiegend junge bis mittelalte Bäume) dar. Der Bereich der<br />
Soestenstraße ist hauptsächlich durch Bebauung geprägt und hat derzeit eine geringe<br />
Wertigkeit für das Landschaftsbild.<br />
Im nördlichen Randbereich des Plangebietes verläuft zwischen Soeste und Wald ein Geh-<br />
und Radweg. Darüber hinaus grenzen direkt Siedlungsbereiche (z.B. Reihenhaus,<br />
Ziergärten, Sporthalle, Parkplatz) an den bewaldeten Bereich an. Insgesamt ist die<br />
Grünfläche für die Öffentlichkeit nur durch den o.g. Geh- und Radweg äußerlich<br />
erschlossen. Die Grünfläche selbst wird wegen des dichten Bewuchses aus Bäumen,<br />
Sträuchern und z.B. Brennnesseln und dem damit verbundenen wilden Charakter in der<br />
Regel nicht betreten. Wegen der angrenzenden Nutzungen (Sporthalle, Reihenhäuser,<br />
Ziergärten) ist der bewaldete Bereich relativ schlecht von stärker frequentierten Bereichen<br />
(z.B. Soestenstraße) einsehbar.<br />
Bewertung:<br />
Innerstädtische Grünflächen dieser Größe, insbesondere gehölzreiche Flächen mit<br />
parkähnlichem Charakter und prägenden Einzelbäumen, weisen in der Regel eine<br />
besondere Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Bei der vorliegenden Grünfläche wird<br />
auf Grund der oben genannten Aufführungen insgesamt von einer weniger besonderen<br />
Bedeutung ausgegangen. Durch die Umplanung wird dieser Bereich weniger in Anspruch<br />
genommen.<br />
Für den Bereich der Soeste ist jedoch wegen des Fuß- und Radweges zwischen Wald und<br />
32
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Soeste von einer besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild und für die Naherholung<br />
auszugehen. Dieser Bereich bezieht einen ausreichend breiten Streifen Wald mit ein.<br />
Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Wald eine Bedeutung für die Bewohner<br />
angrenzender Grundstücke hat (Wohnumfeldfunktion).<br />
2.1.7 Kultur -und Sachgüter<br />
Wichtige Kultur- und Sachgüter, für die mit negativen Auswirkungen durch die<br />
vorliegende Planung zu rechnen wäre, sind im Geltungsbereich nicht vorhanden bzw. der<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> nicht bekannt.<br />
2.2 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich<br />
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den<br />
Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe<br />
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die aus methodischen<br />
Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushalts (sogenannten Schutzgüter) bezogenen<br />
Auswirkungen betreffen also ein stark vernetztes und komplexes Wirkungsgefüge.<br />
Die Versiegelung und Teilversiegelung von Boden führt zu einem Verlust von<br />
Bodenfunktionen.<br />
Die Speicherung von Niederschlagswasser wird verringert, der Oberflächenabfluss wird<br />
erhöht und die Versickerung wird eingeschränkt.<br />
Durch die Versiegelung wird dem Boden die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum<br />
für Tiere und Pflanzen entzogen.<br />
Durch die Beseitigung von Gehölzen sowie durch die geplante Bebauung und<br />
Versiegelung erfährt das Landschaftsbild eine negative Veränderung. Aufgrund der Lage<br />
des Plangebietes innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sind die<br />
Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als mittel zu beurteilen.<br />
2.3 Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes<br />
2.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />
Mit der Umsetzung der Planung sind die unter Pkt. 2.1 beschriebenen<br />
Umweltauswirkungen verbunden. Durch die vorgesehenen externen<br />
Kompensationsmaßnahmen wird ein Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und in<br />
das Landschaftsbild erreicht. Die Funktion einer Teilfläche des Plangebietes als<br />
Überschwemmungsgebiet wird auch zukünftig durch die Vorhaltung einer<br />
Retentionsfläche im zukünftigen Gebäudekörper aufrechterhalten. Das Plangebiet wird in<br />
seiner Funktion für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> einer anderen Aufgabe zugeführt. Mit der<br />
Ausweisung von großflächigen Einzelhandelsflächen in zentraler Lage erhält die<br />
Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> eine Stärkung. Die Naherholungsfunktion als<br />
uferbegleitender Fuß- und Radweg wird auch zukünftig durch die Ausweisung einer<br />
öffentlichen Grünfläche im Plangebiet weitergeführt.<br />
2.3.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung ist dennoch davon auszugehen, dass die bisherige<br />
33
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
extensive Nutzung des Plangebietes mit seinen Pappelflächen einem Umbruch unterliegen<br />
würde. Der östliche Plangebietsbereich kann durch das vorhandene Planungsrecht<br />
kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden. Der westliche private Pappelbestand<br />
unterliegt aufgrund seines Alters und seiner Gefährdung durch Astbruch einer<br />
Überprüfung seiner Standfestigkeit. Eine Verjüngung des Gehölzbestandes und eines<br />
damit einhergehenden Wandels des örtlichen Landschaftsbildes würde damit vollzogen.<br />
Die mit der Ausweisung der Bauleitplanung beabsichtigte Stärkung und Ergänzung der<br />
Funktion der Innenstadt von <strong>Cloppenburg</strong> könnte in der Form nicht umgesetzt werden.<br />
Aufgrund der fehlenden Siedlungsmöglichkeiten (siehe Kapitel III) würde das Zentrum<br />
von <strong>Cloppenburg</strong> weiter in seiner Funktion als Einzelhandelsplatz und seiner Funktion als<br />
Mittelzentrum geschwächt.<br />
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />
Umweltauswirkungen<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung<br />
der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im<br />
Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß<br />
§ 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz die<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante Eingriffe zu beurteilen und<br />
Aussagen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich zu entwickeln.<br />
2.4.1 Eingriffsvermeidung und – verringerung<br />
Die Funktion des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet der Soeste für ein statistisch<br />
alle 100 Jahre wiederkehrendes Hochwasserereignis, das so genannte HQ100, wird<br />
zukünftig durch die Bereitstellung von ausreichendem Retentionsraum auf der Null-Ebene<br />
der Parkplatzbereiches beibehalten.<br />
Der westliche Hybridpappelforst wird nicht in Anspruch genommen und bleibt in seinem<br />
Bestand bestehen. Ebenso wird der vom südlich angrenzenden Wohngebiet nach Norden<br />
in die Soeste führende Entwässerungsgraben nicht überbaut. Er wird durch die<br />
Ausweisung einer Grünfläche planungsrechtlich gesichert.<br />
Die Naherholungsfunktion als Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Soeste ist durch<br />
die Ausweisung einer mindestens 5,00 m breiten Grünfläche südlich der Soeste auch<br />
weiterhin gewährleistet.<br />
2.4.2 Kompensationsmaßnahmen<br />
Die im Rahmen des landschaftsökologischen Fachbeitrages erarbeitete<br />
Eingriffsbilanzierung (siehe Kapitel 5 des LÖF) ergab ein Kompensationsdefizit von<br />
16.348 Werteinheiten. Dies ist nur über eine ökologische Aufwertung anderer Flächen und<br />
Elemente in der freien Landschaft zu gewährleisten. Es sollen entsprechend der Vorgaben<br />
des § 15 BNatSchG die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte des<br />
Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes an anderer Stelle in ähnlicher Art und Weise<br />
wiederhergestellt werden.<br />
Da Wald im Sinne des NWaldLG 2 überplant wird, muss gem. NWaldLG eine<br />
Ersatzaufforstung vorgenommen werden. In Abhängigkeit der ökologischen Wertigkeit<br />
bzw. der Waldfunktionen des betroffenen Waldes, werden in Rücksprache mit der<br />
zuständigen Forstbehörde die Größe der Ersatzaufforstungsfläche und Auflagen für die<br />
Art der Ersatzaufforstung festgelegt. Die Ersatzaufforstung stellt gleichzeitig eine<br />
2 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung<br />
34
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Kompensationsmaßnahme dar, deren erzielten Werteinheiten dem Kompensationsdefizit<br />
gegenzurechnen sind.<br />
Großflächige Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund der intensiven Nutzung in diesem<br />
innenstadtnahen Gebiet von <strong>Cloppenburg</strong> innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Von<br />
daher wird die Kompensation des Eingriffes außerhalb des Plangebietes auf einer externen<br />
Fläche ausgeführt. Dazu steht eine größere zusammenhängende private Ackerfläche<br />
westlich der Bundesstraße B 213 als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft zur<br />
Verfügung. Die genaue Ausgestaltung dieser Kompensationsmaßnahme wird im weiteren<br />
Planverfahren mit den zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmt und im<br />
Umweltbericht des Bebauungsplanes ergänzt.<br />
3. Zusätzliche Angaben<br />
3.1 Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung<br />
Für die Beurteilung der Planung hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft<br />
wurde eine Biotoptypenkartierung nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen in<br />
Niedersachsen von Olaf Drachenfels“ im Rahmen des Landschaftsökologischen<br />
Fachbeitrages (LÖF) durchgeführt. Die Bewertung der Biotoptypen im Rahmen der<br />
Eingriffsbilanzierung erfolgte nach dem sog. „Osnabrücker Modell“ einem anerkannten<br />
und gängigen Verfahren.<br />
Eine faunistische Bestandserfassung erfolgte durch ein Fachgutachten „Brutvogel- und<br />
Fledermauserfassung mit ergänzenden Aussagen zu den Amphibien“. Die Erfassung der<br />
Brutvögel erfolgte mit sechs gezielten Tagbegehungen, fünf davon ab vor Sonnenaufgang,<br />
einer in der Abenddämmerung. In zwei Fällen wurden die Daten um die Nebenergebnisse<br />
eines weiteren Termins in demselben Monat ergänzt. Die Erfassung der nachtaktiven<br />
Arten erfolgte i.V. mit den Fledermausterminen sowie vor bzw. nach den o.g.<br />
Brutvogelterminen. Die Fledermäuse wurden mit 8 Geländebegehungen mit einem<br />
Ultraschalldetektor erfasst. Es wurden fünf Begehungen in der ersten Nachthälfte, d.h. von<br />
vor Sonnenuntergang bis in die Nacht, und zwei Begehungen in der zweiten Nachthälfte,<br />
d.h. von nachts bis ca. Sonnenaufgang, durchgeführt.<br />
Zur Beurteilung der im Plangebiet befindlichen Fliesgewässer wurde eine<br />
Gewässerökologische Beurteilung und Biotoptypenerfassung vorgenommen. Hierfür<br />
wurde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Flora gemäß der Kartieranleitung vom<br />
Niedersächsischen Landesamt für Ökologie „Detailstrukturgütekartierung für<br />
Fließgewässer in Niedersachsen (2001)“ vorgenommen.<br />
Aufgrund der Lage des westlichen Plangebietsbereiches innerhalb eines festgesetzten<br />
Überschwemmungsgebietes wurde eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 2 WHG<br />
beantragt und genehmigt bekommen. Hierfür wurde eine hydraulische Berechnung im<br />
Rahmen eines Fachgutachtens durch IPW Ingenieurplanung, Wallenhorst erarbeitet. Mit<br />
Reduzierung der Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes wurde auch der<br />
Ausnahmeantrag überarbeitet und dem Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> vorgelegt.<br />
Zur Prüfung der Lärmimmissionen im Plangebiet ist eine „Schalltechnische Beurteilung<br />
<strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ durch die IPW Ingenieurplanung aus Wallenhorst aufgestellt worden.<br />
3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />
Für die Ebene der Flächennutzungsplanung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich erst<br />
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes (bzw. Satzungen) die Umsetzung von<br />
35
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Vorhaben erfolgt. Erst die sich daraus ergebenden Festsetzungen und Regelungen sind<br />
unmittelbar auf Vollzug angelegt. Insofern ist der Anwendungsbereich eines sogenannten<br />
Monitorings gemäß § 4 BauGB bei der Flächennutzungsplanung erheblich eingeschränkt.<br />
Überwachungsmaßnahmen setzen eine umgesetzte Planung voraus, so dass auf dieser<br />
Ebene auf die Regelungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 124<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ verwiesen wird. Die Durchführung der<br />
Kompensationsmaßnahmen wird im Rahmen des Bebauungsplanes sichergestellt und im<br />
sog. Monitoring überprüft.<br />
4.0 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
Mit der 1.09. Änderung des Flächennutzungsplanes – als vorbereitende Bauleitplanung -<br />
soll das Einzelhandelsprojekt „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ ost- und<br />
westlich der Soestenstraße abgesichert werden. Das Plangebiet schließt im Norden<br />
unmittelbar an die Soeste an. Angedacht sind nach derzeitigem Planungsstand ein SB-<br />
Warenhaus von ca. 3.900 m² Verkaufsfläche zzgl. weiterer Konzessionsflächen für z. B.<br />
Bäcker, Zeitschriften / Tabakwaren oder Drogeriewaren mit bis zu 1.200 m²<br />
Verkaufsfläche im westlichen Teilbereich sowie ein Elektrofachmarkt von bis zu 2.550 m²<br />
Verkaufsfläche im östlichen Teilbereich. Darüber hinaus soll eine im Norden des<br />
Plangebietes, direkt an der Soeste ausgewiesene öffentliche Grünfläche, die<br />
Naherholungsfunktion als Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb des Zentrums von<br />
<strong>Cloppenburg</strong> beibehalten.<br />
Als voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB,<br />
die mit der Flächennutzungsplanänderung vorbereitet werden, sind der Verlust von Boden<br />
und Bodenfunktionen durch Versiegelung, der damit verbundene erhöhte<br />
Oberflächenabfluss und die verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die<br />
Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen. Weiterhin wird die<br />
Naherholungsfunktion innerhalb des Stadtgebietes von <strong>Cloppenburg</strong> eingeschränkt. Die<br />
Funktion des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet wird auch zukünftig durch die<br />
Vorhaltung ausreichender Retentionsflächen auf der Ebene der zukünftigen<br />
Parkplatzbereichen im Plangebiet erhalten.<br />
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 124 wird der Eingriff in Natur und<br />
Landschaft bewertet sowie die erforderliche Kompensation nach dem sog. „Osnabrücker<br />
Modell“ ermittelt. Innerhalb des Plangebietes wird ein Ausgleich nicht erreicht, deshalb<br />
werden noch erforderliche Werteinheiten auf einer externen Ausgleichsfläche mit der<br />
Festsetzung von Maßnahmenflächen nachgewiesen.<br />
36
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung<br />
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser wird durch den Anschluss an das<br />
Versorgungsnetz des Oldenburgisch - Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV)<br />
gewährleistet.<br />
Die Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas sowie sonstige<br />
Versorgungseinrichtungen wird durch die Möglichkeit des Ausbaues und Erweiterung<br />
bestehender Netze der EWE AG sichergestellt.<br />
Die für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen erforderlichen<br />
Trassen müssen im Rahmen der Durchführungsplanung freigehalten werden bzw.<br />
entsprechend den Hinweisen der Versorgungsträger gestaltet werden.<br />
Das im Änderungsbereich anfallende Schmutzwasser wird zum nächstgelegenen<br />
Zugangspunkt an die öffentliche Kanalisation in der Soestenstraße abgeführt. Das<br />
anfallende Oberflächenwasser der Dachflächen und der versiegelten Stellplätze und ihre<br />
Zufahrten wird im Bereich der Stellplatzflächen unterirdisch in Rigolen zurückgehalten<br />
und vor Ort versickert. Die Nachweise hierzu werden im weiteren Verfahren der<br />
zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> vorgelegt.<br />
Die Müllentsorgung/-beseitigung erfolgt über die zentrale Entsorgung des Landkreises<br />
<strong>Cloppenburg</strong>.<br />
Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung durch Entnahme aus der<br />
öffentlichen Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Die Aussagen werden im weiteren<br />
Verfahren ergänzt.<br />
VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte<br />
Innerhalb des westlichen Plangebietes sind keine Altablagerungen, Altlasten und<br />
Altstandorte, die nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
haben, unmittelbar bekannt. Im östlichen Plangebietsbereich hat sich bis vor kurzem noch<br />
eine Tankstelle befunden. Die östliche Plangebietsfläche ist als Altlastenverdachtsfläche<br />
gekennzeichnet. Im westlichen Bereich an der Soestenstraße hat sich ebenfalls eine<br />
Tankstelle befunden. Weitere Aussagen hierzu werden im folgenden<br />
Bebauungsplanverfahren getroffen.<br />
IX. Städtebauliche Kenndaten<br />
Die Flächennutzungsplanänderung sieht folgende Nutzungen vor:<br />
Sonderbaufläche SO 1 ca. 12.000 qm<br />
Sonderbaufläche SO 2 ca. 4.700 qm<br />
Straßenverkehrsfläche ca. 2.670 qm<br />
Grünfläche mit Weg ca. 1.350 qm<br />
Geltungsbereich: ca. 20.720 qm<br />
37
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
X. Verfahrensvermerke<br />
Diese Begründung einschließlich Umweltbericht wurde mit der 1.09. Flächennutzungsplanänderung<br />
„<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“ vom Rat der Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> am ____________ beschlossen (Feststellungsbeschluss).<br />
<strong>Cloppenburg</strong>, den<br />
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Der Bürgermeister
Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Anlage 1: Bestandsplan: (aus dem Landschaftsökologischen Fachbeitrag,<br />
IPW Ingenieurplanung Wallenhorst<br />
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Entwurf 1.09. Flächennutzungsplanänderung „<strong>Einzelhandelsgroßprojekt</strong> <strong>Carre</strong> <strong>Cloppenburg</strong>“, Stand: Öffentl. Auslegung<br />
Anlage 2: Städtebauliche Entwurfskonzept mit Kennzeichnung des<br />
Überschwemmungsgebietes der Soeste,<br />
Architekten ghp aus Hannover<br />
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