Bebauungsplan Nr. 125 - Cloppenburg.name
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STADT<br />
CLOPPENBURG<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong><br />
„Nördlich Emsteker Straße /<br />
Stadtgrenze“<br />
mit örtlichen Bauvorschriften<br />
Begründung<br />
(Teil I)<br />
Entwurf 18.12.2012<br />
Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße 86 - 26180 Rastede<br />
Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40<br />
e-mail: info@diekmann-mosebach.de
Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> I<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG 1<br />
2.0 RAHMENBEDINGUNGEN 1<br />
2.1 Kartenmaterial 1<br />
2.2 Räumlicher Geltungsbereich 2<br />
2.3 Städtebauliche Situation 2<br />
3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE 2<br />
3.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2<br />
3.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2<br />
3.3 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung 3<br />
4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE 3<br />
4.1 Belange von Natur und Landschaft 3<br />
4.2 Belange des Denkmalschutzes 4<br />
4.3 Altablagerungen 4<br />
4.4 Belange des Immissionsschutzes 5<br />
5.0 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 5<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung 5<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung 6<br />
5.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 6<br />
5.4 Verkehrsflächen 7<br />
5.4.1 Einfahrtsbereich, Ein- und Ausfahrtsverbot 7<br />
5.5 Öffentliche Grünfläche 7<br />
5.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den<br />
Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses 7<br />
5.7 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen 8<br />
5.8 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen zur Bepflanzung und für die<br />
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8<br />
6.0 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 8<br />
7.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR 9<br />
VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE 10<br />
Rechtsgrundlagen 10<br />
Verfahrensübersicht 10<br />
Aufstellungsbeschluss 10<br />
Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden 10<br />
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden 10<br />
Planverfasser 11<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 1<br />
1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> beabsichtigt auf Grund der gestiegenen Nachfrage nach gewerblichen<br />
Bauflächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche<br />
Entwicklung an der östlichen Stadtgrenze zu Emstek zu schaffen. Zu diesem Zweck<br />
stellt die Stadt den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> „Nördlich Emsteker Straße / Stadtgrenze“<br />
auf.<br />
Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von rund 3,5 km Luftlinie östlich vom Ortszentrum,<br />
an der Grenze zu der Gemeinde Emstek.<br />
Durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> möchte die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> die in der „Städtebauliche<br />
Entwicklung <strong>Cloppenburg</strong> Ost/West“ festgehaltenen Ziele, einer gewerblichen<br />
Entwicklung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich sichern.<br />
Die gewerbliche Entwicklung und die Erschließung dieses ca. 7,6 ha großen Areals erfolgt<br />
in Abstimmung mit der Gemeinde Emstek. Die angrenzenden Flächen der Gemeinde<br />
Emstek sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Emstek ebenfalls als gewerbliche<br />
Bauflächen dargestellt. Im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist<br />
dieser Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Daher wird der Flächennutzungsplan<br />
parallel im Rahmen der 1.12. Flächennutzungsplanänderung „Nördlich<br />
Emsteker Straße / Stadtgrenze“ geändert.<br />
Zur planungsrechtlichen Vorbereitung des dargelegten Entwicklungsziels werden im<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> „Nördlich Emsteker Straße / Stadtgrenze“ die überwiegenden<br />
Flächen als Gewerbegebiet festgesetzt. Darüber hinaus werden Straßenverkehrsflächen<br />
zur Erschließung des Gebietes von Süden sowie vorhandene Gräben als Wasserflächen<br />
festgesetzt. Zur Regelung es Maßes der baulichen Nutzung wird eine<br />
Grundflächenzahl (GRZ) von = 0,8 und einer Geschossflächenzahl von (GFZ) von =<br />
1,6 festgesetzt. Zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen werden über die<br />
Festsetzung einer zweigeschossigen und abweichenden Bauweise verbindliche Aussagen<br />
zur Dimensionierung getroffen. Um in dem Gewerbegebiet optische Fehlentwicklungen<br />
zu vermeiden und einen gestalterischen Rahmen zu schaffen, werden für<br />
den Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es örtliche Bauvorschriften zur Regelung der<br />
Werbeanlagen festgesetzt.<br />
In der Bauleitplanung sind gem. § 1 (6) <strong>Nr</strong>. 7 BauGB gleichermaßen die Belange von<br />
Natur und Landschaft zu beachten. Im Rahmen der Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> wurden detaillierte Festsetzung zum erhalt vorhandener Grünstrukturen<br />
getroffen. Durch den teilweise Erhalt des im Plangebiet befindlichen Gehölzbestandes<br />
und einer weiteren Eingrünung kann eine verträgliche Einbindung des Gewerbegebietes<br />
in den Raum erzielt werden. Der mit dem Planvorhaben verbundene Kompensationsbedarf<br />
wird teilweise innerhalb des Plangebietes umgesetzt und über externe Ersatzmaßnahmen<br />
im „Flächenpool Staatsforsten“ sichergestellt.<br />
2.0 RAHMENBEDINGUNGEN<br />
2.1 Kartenmaterial<br />
Die Planzeichnung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> wurde auf der Grundlage der vom<br />
Katasteramt <strong>Cloppenburg</strong> zur Verfügung gestellten digitalen Kartengrundlage im Maßstab<br />
1 : 1000 erstellt.<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 2<br />
2.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> befindet sich nördlich der Emsteker<br />
Straße, an der Grenze zur Gemeinde Emstek und umfasst eine ca. 7,6 ha große<br />
Fläche. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet die Emsteker Straße. Im<br />
Westen wird das Gebiet durch einen Gewerbebetrieb begrenzt. Im Norden und Osten<br />
grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Die exakte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches<br />
ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
2.3 Städtebauliche Situation<br />
Der Geltungsbereich befindet am Stadtrand der Kreisstadt <strong>Cloppenburg</strong> in einem<br />
Raum, der überwiegend durch landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen vorgeprägt<br />
ist. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich zwei Gebäude, Hausnummer<br />
137 mit gewerblicher Nutzung. Südliche der Emsteker Straße befindet sich ein weiteres<br />
Gebäude mit einer Wohnnutzung, im Westen grenzt der Gewerbebetrieb Grave<br />
(<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 64) an. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes existieren<br />
Baum- und Strauchstrukturen. Im Norden und Osten wird das Plangebiet teilweise<br />
durch vorhandene Gräben begrenzt.<br />
3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE<br />
3.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP)<br />
Gemäß § 1 des BauGB müssen Bauleitpläne wie der hier vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Aus den Vorgaben der übergeordneten<br />
Planungen ist die kommunale Planung zu entwickeln bzw. auf diese<br />
abzustimmen. Im rechtsgültigen Landesraumordnungsprogramm (LROP) des Landes<br />
Niedersachsen aus dem Jahr 2008 mit der Fortschreibung aus dem Jahr 2012 wird die<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Mittelzentrum dargestellt. Die Ortsumgehung <strong>Cloppenburg</strong> wird<br />
als vierstreifige Hauptverkehrsstraße und die Bahnlinien in Richtung Oldenburg,<br />
Friesoythe, Meppen und Quakenbrück als sonstige Eisenbahnstrecken<br />
gekennzeichnet. Die Funktionen der Mittelzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften<br />
und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu<br />
sichern und zu entwickeln. Zentrale Orte sind in den Regionalen<br />
Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale<br />
Siedlungsgebiete festzulegen.<br />
Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage<br />
der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten.<br />
Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist der jeweiligen Festlegung entsprechend<br />
zu sichern und zu entwickeln. Im Mittelzentrum sind zentralörtliche Einrichtungen<br />
und Angebote für den gehobenen Bedarf und den allgemeinen täglichen<br />
Grundbedarf zu sichern und zu entwickeln.<br />
Grundsätzlich ist das Ziel der gewerblichen Entwicklung mit den übergeordneten Zielen<br />
des Landesraumordnungsprogramms vereinbar.<br />
3.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)<br />
Das aus dem Jahr 2005 stammende Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für<br />
den Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> konkretisiert die auf Landesebene formulierten Zielsetzungen<br />
für das vorliegende Planungsgebiet. Generell sind die Mittelzentren des Landkreises<br />
<strong>Cloppenburg</strong> (<strong>Cloppenburg</strong> und Friesoythe) entsprechend ihrer mittelzentralen<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 3<br />
Funktion als Standorte mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten festgelegt.<br />
Die im Süden verlaufende Emsteker Straße (L 836) ist als Hauptverkehrsstraße mit regionaler<br />
Bedeutung dargestellt. Darüber hinaus hat diese Straße im Bereich des Plangebietes<br />
die Kennzeichnung Regional Bedeutsamer Busverkehr. Regional bedeutsamer<br />
Busverkehr dient der Erschließung der Fläche in dünn besiedelten Räumen und<br />
der siedlungsnahen Erholungsschwerpunkte. Hierbei handelt es sich um regionale<br />
Schnellverbindungen oder um besonders herausgehobene Linien, die einen regional<br />
bedeutenden Erschließungs- und Anbindungseffekt haben. Durch die Aufnahme in die<br />
zeichnerische Darstellung des RROP soll dokumentiert werden, dass die Buslinien unter<br />
Berücksichtigung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wegen ihrer Bedeutung regional<br />
gesichert, bezüglich der Ausstattung verbessert und durch weitere Fahrtenverbindung<br />
noch attraktiver werden. Im Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> gibt es insgesamt 13 Linien<br />
dieser Kategorie. Im Süden des Plangebietes, auf der Emsteker Straße verläuft<br />
die Linie <strong>Cloppenburg</strong> – Emstek – Cappeln – Vechta.<br />
Innerhalb des Plangebietes ist eine kleine Fläche als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft<br />
dargestellt. Um die Bedeutung des jeweiligen Gebietes zu erhalten, sind andere<br />
Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass eine Beeinträchtigung der jeweiligen<br />
Zweckbestimmung möglichst ausgeschlossen wird.<br />
An die Vorranggebiete ist somit keine strikte bzw. absolute Vereinbarungsforderung<br />
geknüpft; deshalb hat ihre besondere Funktionsbestimmung nicht den Grundsätzlichen<br />
Ausschluss entgegenstehender Nutzungsarten zur Folge. Die mit Vorsorge versehenen<br />
Nutzungsart erhält aber einen hohen Stellenwert gegenüber konkurrierenden<br />
Raumansprüchen in dem betreffenden Gebiet. Die Biotoptypenkartierung im November<br />
2012 hat gezeigt, dass in dem im RROP als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft<br />
dargestellten Bereich keine Gehölze oder ähnliche Strukturen vorhanden sind.<br />
Das mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> verfolgte Planungsziel der Funktionsstärkung des<br />
Mittelzentrums <strong>Cloppenburg</strong> durch bedarfsgerechte Festsetzung eines Gewerbegebietes<br />
ist mit den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms gem. § 1 Abs. 4<br />
BauGB vereinbar und steht diesen nicht entgegen.<br />
3.3 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung<br />
Im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird das Plangebiet insgesamt als<br />
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes weicht vom<br />
Flächennutzungsplan ab. Die erforderliche Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren<br />
durchgeführt<br />
Für den Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> liegt derzeit keine verbindliche<br />
Bauleitplanung vor. Im Westen grenzt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 64 „Gewerbegebiet Grave,<br />
Emsteker Straße“ an das Plangebiet an.<br />
4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE<br />
4.1 Belange von Natur und Landschaft<br />
Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 (6) <strong>Nr</strong>. 7 BauGB i.V.m. § 1a<br />
BauGB) ist im Rahmen dieser Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen. Ent-<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 4<br />
sprechend § 2 (4) BauGB und § 2a BauGB sind die ermittelten Umweltauswirkungen<br />
im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (4) Satz 1 BauGB). „Wird eine<br />
Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs-<br />
oder <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in<br />
einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf<br />
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltweltauswirkungen beschränkt werden“<br />
(§ 2 (4) Satz 5 BauGB).<br />
Im Rahmen der Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> wurden detaillierte<br />
Festsetzung zum erhalt vorhandener Grünstrukturen getroffen. Durch den teilweise<br />
Erhalt des im Plangebiet befindlichen Gehölzbestandes und einer weiteren Eingrünung<br />
kann eine verträgliche Einbindung des Gewerbegebietes in den Raum erzielt werden.<br />
Der mit dem Planvorhaben verbundene Kompensationsbedarf wird teilweise innerhalb<br />
des Plangebietes umgesetzt. Die verbleibenden Werteinheiten werden auf externen<br />
Ausgleichsflächen (52. Flächennutzungsplanänderung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, „Flächenpool<br />
Staatsforsten“) über externe Ersatzmaßnahmen sichergestellt.<br />
Der Umweltbericht ist, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, mit einer umfassenden<br />
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />
für das gesamte Planvorhaben ist als Teil II verbindlicher Bestandteil der Begründung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong>.<br />
4.2 Belange des Denkmalschutzes<br />
Im Rahmen der Bauleitplanung sind gem. § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 5 BauGB die Belange des<br />
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beachten. Folglich wird nachrichtlich auf<br />
die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen<br />
mit folgendem Text hingewiesen: „Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten<br />
ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben,<br />
Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u.<br />
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese<br />
gem. § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und<br />
müssen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Stützpunkt Oldenburg<br />
– Archäologische Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde der<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind der Finder, der<br />
Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind gem.<br />
§ 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert<br />
zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde<br />
vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.“<br />
4.3 Altablagerungen<br />
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen haben die Landkreise<br />
gezielte Nachermittlungen über Altablagerungen innerhalb ihrer Grenzen durchgeführt<br />
und entsprechendes Datenmaterial gesammelt. Dieses wurde vom damaligen Niedersächsischen<br />
Landesamt für Wasser und Abfall (NLWA) (aktuell: Niedersächsischer<br />
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) bewertet.<br />
Hiernach liegen im Plangebiet keine Altablagerungen vor. Sollten allerdings bei den<br />
geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zutage treten, so ist<br />
unverzüglich die untere Bodenschutzbehörde zu benachrichtigen.<br />
Grundsätzlich sind bei geplanten Baumaßnahmen oder Erdarbeiten die Vorschriften<br />
des vorsorgenden Bodenschutzes zu beachten, d. h. jeder, der auf den Boden einwirkt,<br />
hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen<br />
werden. Grundstückseigentümer bzw. Nutzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur<br />
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Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderung zu ergreifen<br />
(Grundpflichten gem. § 4 BBodSchG).<br />
4.4 Belange des Immissionsschutzes<br />
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen, unterschiedlichen<br />
Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, so dass Konfliktsituationen<br />
vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird. Demnach ist die<br />
Beurteilung der Immissionssituation ein wesentlicher Bestandteil der Bauleitplanung.<br />
Zu diesem Zweck wurde durch das Büro für Lärmschutz A. Jacobs, Papenburg, ein<br />
Lärmschutzgutachten erarbeitet, in dem untersucht wurde, wie sich eine geplante gewerbliche<br />
Nutzung auf die Umliegenden Nutzung auswirken würde bzw. welche Maßnahmen<br />
ergriffen werden müssten, um ein konfliktfreies Nebeneinander unterschiedlicher<br />
Nutzungen und Schutzansprüche zu gewährleisten.<br />
Zur Begrenzung der schalltechnischen Auswirkungen der geplanten gewerblichen<br />
Nutzungen auf die angrenzenden Nutzungen werden im Plangebiet entsprechend den<br />
Empfehlungen des Schallgutachtens Emissionskontingente (LEK) festgesetzt.<br />
Innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)<br />
zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung angegebenen Emissionskontingente<br />
(LEK) nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 -<br />
6:00 Uhr) überschreiten. Im baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (Betrieb<br />
oder Anlage) zu prüfen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt<br />
5. Für ein Vorhaben ist somit zu überprüfen, ob die für das Betriebsgrundstück zugeordneten<br />
Emissionskontingente, durch die gemäß TA-Lärm berechneten Beurteilungspegel<br />
sämtlicher vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an den benachbarten Immissionsorten<br />
eingehalten werden.<br />
Das vollständige Gutachten ist der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> als Anlage<br />
beigefügt.<br />
5.0 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Innerhalb des Plangebietes werden entsprechend den unter ANLASS UND ZIEL DER<br />
PLANUNG erläuterten Planungsziele zur Entwicklung eines Gewerbegebietes ausschließlich<br />
Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO festgesetzt.<br />
Zum Schutz der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt und zur planerischen Schaffung eines neuen<br />
Gewerbegebietes sind Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art mit über<br />
100 m² Verkaufsfläche mit den zentren- / nahversorgungsrelevanten Einzelsortimenten<br />
der Sortimentsliste der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> nicht zulässig (die Sortimentslisten<br />
sind den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es zu entnehmen). Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
beabsichtigt durch diese Beschränkung eine Streuung von Einzelhandelsbetrieben über<br />
das gesamte Stadtgebiet zu vermeiden und die Ansiedlung und Entwicklung von<br />
Einzelhandelsbetrieben auf die Innenstadt und den Haupteinkaufsbereich der Emsteker<br />
Straße, im Umfeld des famila-Marktes zu konzentrieren.<br />
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Darüber hinaus werden selbständige, gewerbliche Werbeanlagen, die nicht dem genehmigten<br />
Nutzungszweck des Grundstücks dienen ausgeschlossen, um zu verhindern,<br />
dass es zu städtebaulichen bzw. optischen Fehlentwicklungen kommt.<br />
Neben dem Ausschluss der genannten Einzelhandelsbetriebe sind ebenfalls gebietsuntypische<br />
und ggf. störende Nutzungen wie Anlagen für kirchliche und kulturelle, sozial<br />
und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 (3) <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO sowie Vergnügungsstätten<br />
gem. § 8 (3) <strong>Nr</strong>. 3 BauNVO unzulässig, da sich diese nicht in die angestrebte Gebietsstruktur<br />
einfügen würden.<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird u. a. über die Festsetzung einer Grundflächenzahl<br />
(GRZ) gem. § 16 (2) <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO bestimmt. Zur Schaffung der Voraussetzungen<br />
für einen möglichst optimalen Ausnutzungsgrad der angebotenen Gewerbeflächen<br />
wird die GRZ im Plangebiet mit 0,8 und die Geschossflächenzahl mit 1,6 festgesetzt.<br />
Zur Vermeidung von strukturuntypischen Höhenentwicklungen, um eine wirtschaftliche<br />
Nutzung der Gewerbegebietsflächen zu ermöglichen und eine flexible Gestaltung zu<br />
gewährleisten wird eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt (§ 20 BauN-<br />
VO).<br />
5.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />
Zur Schaffung von bedarfsgerechten Entwicklungsmöglichkeiten für eine gewerbetypische<br />
Gebäudestruktur wird im Plangebiet eine abweichende Bauweise (a) gem. § 22<br />
(4) BauNVO festgesetzt. Demnach sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise<br />
(o) gem. § 22 (2) BauNVO, jedoch ohne Längenbegrenzung von 50 m. Die einzelnen<br />
Grenzabstände regeln sich nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).<br />
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
durch die Festsetzung der Baugrenzen gem. § 23 (1) BauNVO so dimensioniert,<br />
dass den künftigen Gewerbebetrieben ein flexibler Gestaltungsspielraum für eine<br />
intensive Flächennutzung bereitgestellt wird.<br />
Im Bereich entlang der Emsteker Straße sind entsprechend den Vorgaben des § 24<br />
des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in einem Abstand von bis zu<br />
20,00 m, ausgehend von der Fahrbahnkante, Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen<br />
und Abgrabungen größeren Umfangs nicht zulässig. Dies wird durch die Festsetzung<br />
der Baugrenze in diesen Bereichen gewährleistet. Der 20,00 m Abstand der<br />
Baugrenze bezieht sich nicht auf die heutige Fahrbahnkante, sondern berücksichtigt<br />
die neue Ausbauplanung des Anschlusses des Gewerbegebietes an die Emsteker<br />
Straße.<br />
Zum Schutz der am östlichen Randbereich vorgesehenen Gehölzstrukturen erfolgt die<br />
Festlegung der Baugrenzen jeweils in einem Abstand von 5,00 m zu diesen Flächen.<br />
An der Westseite wird zu den bestehenden Gehölzstrukturen im Südwesten und den<br />
zu ergänzenden Gehölzstrukturen im Westen ein Abstand von 3,00 m festgesetzt. Der<br />
Abstand der überbaubaren Flächen zu der Hauptzufahrt des Plangebietes (Planstraße<br />
A) wird mit 5,00 m festgesetzt, um so einen großzügigen Eingansbereich in das neue<br />
Gewerbegebiet zu schaffen. In allen anderen Bereichen werden die Baugrenzen mit<br />
einem Abstand von 3,00 m zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen festgesetzt.<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 7<br />
5.4 Verkehrsflächen<br />
Der im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es gelegene Abschnitt der Emsteker Straße<br />
sowie die für die weitergehende Erschließung des Plangebietes vorgesehenen<br />
Straßen (Planstraßen) werden im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> als Straßenverkehrsflächen<br />
gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 11 BauGB festgesetzt.<br />
Der Neuanschluss der Planstraße A im südlichen Plangebietsbereich an die Emsteker<br />
Straße erfolgt in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau<br />
und Verkehr - Geschäftsbereich Lingen (NLStBV-LIN). Im Zuge der Ausführungsplanung<br />
zu dieser Straße ist zwischen dem Planungsträger und der NLStBV-LIN eine<br />
Vereinbarung gem. § 34 und § 35 des Niedersächsischen Straßengesetztes abzuschließen.<br />
Für die Planstraße A werden Gesamtbreiten von 20,50 m bzw. 17,00 m und für die<br />
Planstraße B eine Gesamtbreite von 12,00 m festgelegt, wodurch die Unterbringung<br />
der notwendigen Erschließungsanlagen (z.B. Fahrbahn, Parkflächen, Trassen für Versorgungsleitungen)<br />
ermöglicht wird.<br />
5.4.1 Einfahrtsbereich, Ein- und Ausfahrtsverbot<br />
Entlang des im Plangebiet befindlichen Abschnitts der Emsteker Straße (L 836) ist eine<br />
direkte Erschließung der Grundstücksflächen gem. § 24 NStrG aus Gründen der Verkehrssicherheit<br />
nicht zulässig, weshalb entlang der L 836 die Festsetzung von Bereichen<br />
ohne Ein- und Ausfahrt gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 11 BauGB erfolgt.<br />
Zwei bestehende Zufahrten (Emsteker Straße 133 und 137) werden durch die Festsetzung<br />
von Einfahrtsbereichen gesichert. Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB wird bestimmt, dass<br />
eine Ausweitung der gewerblichen Nutzungen (GE i. S. des § 8 BauNVO) für die<br />
Grundstücke Emsteker Straße 133 und 137 über die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis<br />
hinaus nur zulässig ist, wenn die verkehrliche Anbindung über die gewerbliche<br />
Planstraße A erfolgt.<br />
5.5 Öffentliche Grünfläche<br />
Zur Eingrünung des geplanten Gewerbeareals wird am östlichen Rand eine 10,00 m<br />
breite, zweigeteilte private Grünfläche gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 15 BauGB festgesetzt. Entsprechend<br />
der für den betreffenden Bereich bestehende planerischen Zielsetzungen zum<br />
Anpflanzen von Gehölzstrukturen soll die dem Gewerbegebiet zugewandten 5,00 m<br />
breiten Grünfläche nach Maßgabe des Umweltberichts Umweltbericht bepflanzt werden.<br />
Die östliche 5,00 m breite Hälfte der privaten Grünfläche dient als Räumstreifen<br />
für das östlich angrenzende Gewässer. Der Räumstreifen ist von jeglicher Bebauung<br />
und Bepflanzung freizuhalten, die einer ordnungsgemäßen Räumung des angrenzenden<br />
Gewässers (Gewässer III: Ordnung) entgegenstehen.<br />
5.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz<br />
und die Regelung des Wasserabflusses<br />
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Gewässer werden als Wasserflächen<br />
festgesetzt und somit in ihrem jetzigen Umfang gesichert. Der am östlichen Plangebietsrand<br />
verlaufende Graben übernimmt für das Gebiet eine wichtige Entwässerungsfunktion.<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 8<br />
5.7 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen<br />
Zur Eingrünung des geplanten Gewerbeareals wird am östlichen Rand eine 10,00 m<br />
breite, zweigeteilte private Grünfläche gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 15 BauGB festgesetzt. Die<br />
westliche Hälfe dieser Fläche wird durch die Festsetzung einer Flächen zum Anpflanzen<br />
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 25a<br />
BauGB überlagert. Innerhalb dieser Fläche sind heimische, standortgerechte Gehölzpflanzungen<br />
nach Maßgabe des Umweltberichts zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> anzulegen<br />
und auf Dauer zu erhalten. Die Anpflanzungen sind in der auf die Fertigstellung<br />
der baulichen Maßnahmen folgenden Pflanzperiode durchzuführen.<br />
5.8 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen zur Bepflanzung und für die Erhaltung<br />
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Als weitere grünordnerische Maßnahme zugunsten einer behutsamen Ausweitung der<br />
gewerblichen Nutzung werden im Plangebiet, vornehmlich in den Randbereichen vorhandene<br />
Gehölzstrukturen aufgrund ihrer orts- und landschaftsbildprägenden Wirkung<br />
sowie ihrer ökologischen Funktion in ihrem Bestand erhalten. Die betreffenden Bereiche<br />
werden entsprechend als Fläche mit der Bindung zu Bepflanzung und für die Erhaltung<br />
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 25b<br />
BauGB festgesetzt. Die Gehölze sind zu pflegen, zu entwickeln, auf Dauer zu erhalten<br />
und durch heimische, standortgerechte Gehölzpflanzungen nach Maßgabe des Umweltberichts<br />
zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> zu ergänzen. Wobei sich die Ergänzung vornehmlich<br />
auf die im Westen festgesetzte Fläche bezieht, da diese in dem festgesetzten<br />
Umfang noch nicht existiert. Im Bereich des Gebäudes Emsteker Straße 133 sind<br />
bereits Gehölzstrukturen entlang der Plangebietsgrenze vorhanden, die Strukturen sollen<br />
gesichert und durch Neuanpflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze<br />
ergänzt werden, so dass ein geschlossener Grüngürtel zwischen dem Gewerbegebiet<br />
Grave und dem neuen Gewerbegebiet entseht. Abgänge oder Beseitigungen von vorhandenen<br />
Gehölzen sind adäquat zu kompensieren.<br />
6.0 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
Das unverwechselbare, eigenständige Ortsbild bebauter Räume wird über vielfältige<br />
Gestaltungselemente geprägt. Neben der Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />
prägt die Architektur einzelner Gebäude und Gebäudeelemente das physische Erscheinungsbild<br />
eines Ortes. Planerische Aufgabe ist es, über örtliche Bauvorschriften<br />
den ablesbaren Ortsbildcharakter bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen<br />
und so gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden.<br />
Der Bereich des Plangebietes wird durch gewerbliche Bebauungsstrukturen und landwirtschaftliche<br />
Flächen gekennzeichnet.<br />
Da die Emsteker Straße eine der Hauptzufahrtsstraßen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> darstellt<br />
und über diese Straße viele Menschen in die Stadt kommen bzw. die Stadt durch<br />
diese Straße passieren, möchte die Stadt dafür sorgen, dass das Gewerbegebiet entlang<br />
der Emsteker Straße eine gestalterischen Rahmen erhält. Aus diesem Grund hat<br />
sich Stadt <strong>Cloppenburg</strong> dazu entschlossen, im Rahmen des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.<br />
<strong>125</strong>, örtliche Bauvorschriften zu definieren, welche die Gestaltung der Werbeanlagen<br />
regeln.<br />
Durch die örtlichen Bauvorschriften sollen unter anderem freistehende Schriftzüge auf<br />
Dächern und Fassaden ausgeschlossen, sowie ein „Fahnenwald“ und überdimensio-<br />
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Stadt <strong>Cloppenburg</strong>: Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> 9<br />
nierte Werbeanlagen vermieden werden. Ziel ist es einen Gestaltungsrahmen zu definieren<br />
und negative oder sogar störende Einflüsse innerhalb des Plangebiets auszuschließen.<br />
7.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR<br />
�� Äußere Erschließung<br />
Die Anbindung des Planungsgebietes an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt<br />
über die Emsteker Straße - Landesstraße L 836.<br />
�� Gas- und Stromversorgung<br />
Die Gasversorgung und die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den<br />
Anschluss an die Versorgernetze der Energieversorgung Weser-Ems (EWE).<br />
�� Schmutz- und Abwasserentsorgung<br />
Die Schmutz- und Abwasserentsorgung erfolgt durch den Anschluss an das zu erweiternde<br />
Abwassernetz.<br />
�� Wasserversorgung<br />
Die Wasserversorgung des Plangebietes erfolgt über das vorhandene Versorgungssystem<br />
des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV).<br />
�� Abfallbeseitigung<br />
Die Abfallentsorgung wird vom Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> durchgeführt.<br />
�� Oberflächenentwässerung<br />
Langfristig soll nördlich des Plangebietes, an der Soeste ein größeres Regenrückhaltebecken,<br />
für den gesamten östlichen Stadtbereich zwischen Emsteker Straße<br />
im Süden, der B 72 im Norden und der Grenze zu Emstek (ggf. darüber hinaus in<br />
Abstimmung mit der Gemeinde Emstek) hergestellt werden. Bis diese Entwässerungsplanung<br />
erstellt und mit allen Beteiligten abgestimmt ist, erfolgt die Oberflächenentwässerung<br />
über eine vorläufige Regenrückhaltung, in Form eines provisorischen<br />
Regenrückhaltebeckens innerhalb des Plangebietes. Das Wasser wird in<br />
dem Regenrückhaltebecken gesammelt und gedrosselt an den östlich des Plangebietes<br />
verlaufenden Graben abgegeben. Von dort wird das Wasser dann weiter in<br />
Richtung Soeste abgeleitet. Die Herstellung des Regenrückhaltebeckens wird im<br />
Rahmen eigenes Bauantrages geregelt.<br />
�� Fernmeldetechnische Versorgung<br />
Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes erfolgt über verschiedene<br />
Telekommunikationsanbieter.<br />
�� Brandschutz<br />
Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird entsprechend den jeweiligen<br />
Anforderungen sichergestellt.<br />
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VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Dem <strong>Bebauungsplan</strong> liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen Fassung):<br />
�� BauGB (Baugesetzbuch),<br />
�� BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke: Baunutzungsverordnung<br />
1990),<br />
�� PlanzV (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die<br />
Darstellung des Planinhaltes: Planzeichenverordnung),<br />
�� NBauO (Niedersächsische Bauordnung),<br />
�� NAGBNatSchG (Nieders. Ausführungsgesetz z. Bundesnaturschutzgesetz),<br />
�� BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz),<br />
�� NKomVG (Nieders. Kommunalverfassungsgesetz).<br />
Verfahrensübersicht<br />
Aufstellungsbeschluss<br />
Der Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat in seiner Sitzung am .......................... gem.<br />
§ 2 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> mit örtlichen<br />
Bauvorschriften gefasst.<br />
Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />
(öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung<br />
der Bürger) erfolgten am ........................... Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am<br />
........................... Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4<br />
Abs. 1 BauGB fand im Rahmen eines Scoping-Termins am .......................... statt. Die<br />
Bekanntmachung hierzu erfolgte am ...........................<br />
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden<br />
Die Begründung hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom .......................... bis zum<br />
.......................... zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen. Die Bekanntmachung<br />
hierzu erfolgte am .......................... durch Hinweis in der Tagesspresse.<br />
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom<br />
.......................... bis zum ...........................<br />
<strong>Cloppenburg</strong>, ..........................<br />
Bürgermeister<br />
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Planverfasser<br />
Die Ausarbeitung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>125</strong> erfolgte im Auftrag der Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
vom Planungsbüro:<br />
Diekmann<br />
Mosebach<br />
Regionalplanung<br />
Stadt- und Landschaftsplanung<br />
Entwicklungs- und Projektmanagement<br />
Oldenburger Straße 86· 26180 Rastede<br />
Telefon (0 44 02) 91 16-30<br />
Telefax (0 44 02) 91 16-40<br />
&<br />
Dipl.-Ing. Olaf Mosebach<br />
(Planverfasser)<br />
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