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Bebauungsplan Nr. 25 „Bahnhofstraße“ - Stadt Cloppenburg

Bebauungsplan Nr. 25 „Bahnhofstraße“ - Stadt Cloppenburg

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STADT<br />

CLOPPENBURG<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong><br />

<strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

BEGRÜNDUNG<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> Sevelter Straße 8<br />

49661 <strong>Cloppenburg</strong><br />

Tel.: (04471) 185-0<br />

Fax: (04471) 185-311<br />

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.05.2013 bis 24.06.2013


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Planungsgrundlagen 4<br />

1. Aufstellungsbeschluss 4<br />

2. Planungsraum 4<br />

3. Planerische Vorgaben 4<br />

II. Bestandsstrukturen 7<br />

III. Planungsanlass und Planungsziel 8<br />

IV. Inhalte des <strong>Bebauungsplan</strong>es 9<br />

1. Art und Maß der baulichen Nutzung 9<br />

2. Verkehrsflächen 16<br />

3. Immissionsschutz 18<br />

4. Grünflächen 19<br />

5. Ver- und Entsorgung, Erschließung 20<br />

6. Städtebauliche Übersichtsdaten 21<br />

7. Hinweise/Nachrichtliche Übernahme 22<br />

8. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung 22<br />

9. Altablagerungen, Altlasten, Altlastenverdachtsfläche und<br />

Altstandorte 24<br />

V. Umweltbericht 24<br />

1. Einleitung 24<br />

1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es 24<br />

1.2 Ziele des Umweltschutzes gem. Fachgesetzen und Fachplänen 24<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen <strong>25</strong><br />

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung <strong>25</strong><br />

2.1.1 Schutzgut Mensch <strong>25</strong><br />

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 26<br />

2.1.3 Schutzgut Boden 26<br />

2.1.4 Schutzgut Wasser 26<br />

2.1.5 Schutzgut Klima und Luft 27<br />

2.1.6 Schutzgut Landschaft 27<br />

2.1.7 Schutzgut Kultur und Sachgüter 27<br />

2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes 27<br />

2.2 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes 28<br />

2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der<br />

Planung 28<br />

2.2.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 28<br />

2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und<br />

zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen 28<br />

2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger<br />

Auswirkungen 28<br />

3. Zusätzliche Angaben 28<br />

3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 28<br />

2


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung 29<br />

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung 29<br />

VI. Bodenordnung/Soziale Maßnahmen 29<br />

VII. Kosten der Durchführung 29<br />

VIII. Verfahrensvermerke 29<br />

3


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

I. Planungsgrundlagen<br />

1. Aufstellungsbeschluss<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> hat in seiner Sitzung am 28.09.2009 beschlossen,<br />

den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong> aus dem Jahre 1988 neu aufzustellen.<br />

Darüber hinaus soll der Eckbereich der Bahnhofstraße/Ladestraße in den Geltungsbereich<br />

mit einbezogen werden. Dieser Teilbereich befindet sich im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 51 „Bürgerpark“ aus dem Jahre 1980.<br />

2. Planungsraum<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong> wird<br />

- im Norden durch die Museumstraße/Schulstraße,<br />

- im Osten durch den Eisenbahnweg/Fußweg östlich des CAG,<br />

- im Süden durch die Emsteker Straße und<br />

- im Westen durch den Pingel-Anton-Platz<br />

begrenzt.<br />

Die genaue Lage ist aus dem Übersichtsplan auf dem Deckblatt dieser Begründung<br />

zu ersehen. Durch das Planzeichen „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es“ ist das Plangebiet über den <strong>Bebauungsplan</strong> kenntlich gemacht.<br />

3. Planerische Vorgaben<br />

Bauleitplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong><br />

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> aus dem Jahre<br />

1983 einschließlich der wirksamen Änderungen stellt den Geltungsbereich als<br />

„Gemischte Bauflächen (M)“ und Wohnbauflächen (W) dar. Weitere Teilbereiche<br />

werden als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ und „Turnhalle“<br />

sowie „Kirche“ dargestellt.<br />

4


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Abbildung: Auszug aus der FNP-Zusammenfassung vom 10.09.2008<br />

Raumordnung<br />

Die Ziele des Landesraumordnungsprogramms (LROP) und des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> (RROP) sind gemäß § 1 Abs.<br />

4 BauGB (Anpassungspflicht) bei der vorliegenden Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zu berücksichtigen und zu beachten.<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis<br />

<strong>Cloppenburg</strong> (RROP) die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Als<br />

Mittelzentrum hat <strong>Cloppenburg</strong> damit die Aufgabe, einen Schwerpunkt für die Sicherung<br />

und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Versorgungseinrichtungen,<br />

Dienstleistungen und Schulen vorzuhalten. In Mittelzentren ist durch<br />

geeignete Maßnahmen des Städtebaues für ein entsprechend umfangreiches Angebot<br />

an Wohnungen, Geschäften, Dienstleistungen und öffentliche Einrichtungen,<br />

insbesondere auch in innerstädtischen Lagen, zu sorgen. Die regionalplanerischen<br />

Vorgaben werden durch die Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

in besonderer Weise berücksichtigt.<br />

Die Prüfung hat ergeben, dass raumordnerische und landesplanerische Belange, die<br />

für den Geltungsbereich relevant sind, mit den Inhalten des <strong>Bebauungsplan</strong>es in<br />

Einklang stehen.<br />

Weitere raumordnerische und/oder landesplanerische Ziele und Inhalte liegen für<br />

das Plangebiet nicht vor.<br />

Einzelhandelskonzept<br />

Von der GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Köln, wurde im<br />

Auftrage der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> 1998 ein Einzelhandelsgutachten erarbeitet. Dieses<br />

Einzelhandelsgutachten wurde im November 2006 fortgeschrieben.<br />

5


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> hat sich in ihrem Einzelhandelskonzept und der städtebaulichen<br />

Rahmenplanung Innenstadt nachfolgende Zielsetzungen zu eigen gemacht:<br />

Die Sicherung und Entwicklung der <strong>Cloppenburg</strong>er Innenstadt als zentraler Einkaufsbereich<br />

und Einzelhandelsschwerpunkt von örtlicher und überörtlicher Bedeutung<br />

genießt auch in Zukunft oberste Priorität. Innenstadtrelevante Sortimente sollen<br />

möglichst im <strong>Stadt</strong>zentrum und möglichst nahe an diesem angegliedert werden.<br />

Die Einkaufs- und Aufenthaltsqualität soll damit ausgebaut werden, das vorhandene<br />

Einkaufs- und Geschäftszentrum der Innenstadt soll weiter entwickelt und ergänzt<br />

werden.<br />

Die Emsteker Straße hat als Verbindungsachse zwischen dem innenstädtischen<br />

Hauptgeschäftsbereich und dem Famila-Standort eine wichtige Funktion zum Zusammenwachsen<br />

dieser beiden Standorte. Eine bandartige kerngebietstypische<br />

Entwicklung an der Emsteker Straße vom Pingel-Anton-Platz bis zur Bahnlinie soll<br />

mit dieser Planung unterstützt werden. Den bestehenden Einzelhandelsunternehmen<br />

soll eine angemessene Eigenentwicklung zur Bestandssicherung eingeräumt und<br />

damit die bauliche Struktur dieses Geschäftsbereiches verbessert werden. Diese Betriebe<br />

sollen durch die Ansiedlung kleiner und mittlerer Gewerbebetriebe sowie<br />

Dienstleistungsunternehmen ergänzt werden. Dieser Bereich soll also einer kerngebietstypischen<br />

Nutzung zugeführt werden.<br />

Weitere Planungsziele, die sich aus übergeordneten Planungen, wie z. B. Verkehrsentwicklungsplanung,<br />

Vergnügungsstättenkonzept, etc. ableiten, sind in dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

eingeflossen.<br />

Anschlussplanungen<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> liegt im südöstlichen Teilbereich des zentralen <strong>Stadt</strong>gefüges.<br />

Im näheren Einwirkungsbereich dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es schließen sich folgende<br />

Nutzungen an:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Im Nordwesten im Eckbereich Pingel-Anton-Platz/Hagenstraße ein Kerngebiet<br />

gemäß den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 16 I „Nördlich Bahnhofstraße/Hagenstraße“,<br />

rechtsverbindlich seit 2006.<br />

Im Norden an der Museumsstraße ein Mischgebiet sowie Allgemeines Wohngebiet<br />

gemäß den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 16 „Hagenstraße“,<br />

rechtsverbindlich seit 1996.<br />

Im Norden entlang der Schulstraße ein bebautes Wohngebiet gemäß den Festsetzungen<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 44 II „Nördlich Jammertal/Westlich Eisenbahnstraße“,<br />

rechtsverbindlich seit 1984.<br />

Im Nordosten und Osten das Gebiet der Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. 07 „Jammertal II“<br />

und <strong>Nr</strong>. 07 „Jammertal“ – Teiländerung – mit Allgemeinen Wohngebieten,<br />

Mischgebieten und den Gemeinbedarfsflächen „Turnhalle“ und „Grundschule<br />

St. Augustinus“, rechtsverbindlich seit 1984 und 1980.<br />

Im Südosten der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 75 „Kulturbahnhof“, zurzeit im Verfahren.<br />

6


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

<br />

Im Südwesten ein überwiegend bebautes, gemischt genutztes Teilgebiet des alten<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 34 und des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 19 „Friedrich-<br />

Pieper-Straße“ mit einem Kern- und Mischgebiet, rechtsverbindlich seit 2002.<br />

II.<br />

Bestandsstrukturen<br />

Bebauungsstruktur<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine Reihe von öffentlichen Einrichtungen,<br />

u. a. südlich der Museumstraße/Schulstraße, die Berufsbildende Schule I (BBS<br />

I) mit Dreifeldsporthalle, Clemens-August-Gymnasium (CAG) und das ehemalige<br />

Finanzamt, welches heute vom CAG und der Fachhochschule Vechta mit genutzt<br />

wird. Im südlichen Teil der Bahnhofstraße befinden sich u. a. die Polizei und die St.<br />

– Augustinus-Kirche mit einem Kindergarten sowie einer Kinderkrippe.<br />

Die vorhandene Bausubstanz der öffentlichen Gebäude stammt aus verschiedenen<br />

Jahrzehnten. Zu den ältesten Gebäuden zählen das Gebäude des ehemaligen Bildungswerkes<br />

(1908), Bahnhofstraße 41, der schlossartige Bau des Clemens-<br />

August-Gymnasiums mit Wohnhaus (1914-1917) und Anbauten (1931), Bahnhofstraße<br />

53 und 55, und das ehemalige Finanzamtsgebäude, Bahnhofstraße 57 (1939).<br />

Später errichtet wurden die Gebäude der Berufsbildenden Schule I, Museumstraße<br />

14-16 (1956), die ehemalige AOK, Museumstraße 8-10 (1962) und die Dreifeldhalle,<br />

Bahnhofstraße 43 (1984/85). Ab 1970 erhielten das CAG und die BBS I noch<br />

einige Erweiterungsbauten. Die Schulgebäude sind meist über 50 m lang und überwiegend<br />

zwei- bis viergeschossig erstellt, kleinere Anbauten sowie die Dreifeldsporthalle<br />

sind eingeschossig. Als Dachform ist das Flach-, Walm- und Satteldach<br />

vorhanden. Die Grundstücke weisen insgesamt eine geringe Nutzung auf.<br />

An diesen Schulgebäuden schließt sich nördlich der Bahnhofstraße ein überwiegend<br />

mit zwei- und dreigeschossigen Häusern ein bebautes Wohngebiet an. Diese<br />

Wohngebäude sind Anfang des 19. Jahrhundert entstanden und prägen heute im<br />

Wesentlichen als Ensemble das <strong>Stadt</strong>bild. Eine Reihe dieser Wohngebäude und das<br />

CAG unterliegen dem Denkmalschutz.<br />

Im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Emsteker Straße stammen die ältesten<br />

Gebäude aus den Jahren von 1905 bis 1936. Die spätere Bebauung ist überwiegend<br />

in den Jahren 1950 bis 1984 entstanden. Sie weist bis zu drei Vollgeschosse auf, ist<br />

vorwiegend in offener, im westlichen Teil aber auch in geschlossener bzw. halboffener<br />

Bauweise als Putz- und Verblenderbau erstellt. Als Dachformen sind bei kleineren<br />

Gebäuden das Sattel- und Walmdach, bei den größeren Gebäuden im östlichen<br />

Teil des Gebietes das Flachdach vorhanden. Einige Grundstücke entlang der<br />

Emsteker Straße sind heute noch unbebaut. Neben der Wohnnutzung sind in diesem<br />

Bereich auch umfangreiche gewerbliche Nutzungen bzw. Dienstleistungen vorhanden.<br />

Straßen- und Landschaftsbild<br />

Das vorhandene Straßenbild vermittelt den Eindruck von Ordnung, unterstützt<br />

durch eine gereihte Gebäudeanordnung und geradem Straßenverlauf. Im westlichen<br />

Teil zwischen Bahnhofstraße und Emsteker Straße sind die Gebäude größtenteils<br />

bis unmittelbar an die straßenseitigen Grundstücksgrenzen errichtet. Die Gebäude<br />

stehen hier traufseitig zur Straße. Im übrigen Teilbereich sind die Gebäude mit Ab-<br />

7


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

stand zur Straßen in unterschiedlicher Tiefe mit Giebel- oder Traufstellung errichtet.<br />

Im mittleren und nordöstlichen Plangebiet geben die großflächigen Bauten der<br />

Schulen (CAG und BBS I) mit der Dreifeldsporthalle und die Polizei sowie die St.-<br />

Augustinus-Kirche mit Kindergarten und Kinderkrippe die gestalterischen Elemente<br />

in diesem Bereich vor.<br />

Die verhältnismäßig großflächigen Freiräume auf den teilweise sehr großen Grundstücksflächen<br />

lassen die Massivität der einzelnen Gebäude visuell nicht zu sehr in<br />

Erscheinung treten und heben dadurch die Gestaltungselemente deutlicher hervor.<br />

Der erhaltenswerte Baumbestand unterstützt diese Wirkung.<br />

Der älteste Gebäudebestand innerhalb des Plangebietes befindet sich an der nördlichen<br />

Bahnhofstraße. An verschiedenen Gebäuden sind Strukturen aus historischer<br />

Zeit erkennbar. Es sind teilweise erhaltenswerte Gebäude, die in traditioneller Weise<br />

das <strong>Stadt</strong>bild mit bestimmen und prägen und denen außerdem geschichtliche,<br />

künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutungen zukommen. So<br />

ist z. B. als ein städtebaulich bedeutendes Bauwerk und stadt- und baugeschichtliches<br />

Dokument der repräsentative, schlossartige Bau des CAG anzusehen. Er ist ein<br />

Orientierungs- und Identifikationspunkt im Plangebiet sowie innerhalb der <strong>Stadt</strong>.<br />

Weitere für das <strong>Stadt</strong>bild wertvolle und prägende Gebäude sind auch die Wohnhäuser<br />

Bahnhofstraße 35 bis 41, 55 und 59. Diese sog. Bürgervillen sind aufgrund ihrer<br />

Ensemblewirkung und als wesentliches erhaltenswertes Einzelgebäude unter<br />

Denkmalschutz gestellt worden. Weitere erhaltenswerte Gebäude sind im Plangebiet<br />

vorhanden, die trotz verschiedener Anbauten ihren Gestaltungswert erhalten<br />

haben.<br />

Bis auf einige Ausnahmen im südlichen Bereich zwischen der Bahnhofstraße und<br />

Emsteker Straße ist das gesamte Plangebiet orts- und landschaftsgerecht durchgrünt.<br />

Mehrere Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume sind entlang der Museum-<br />

und Schulstraße und auf den Schulflächen sowie die Baumallee mit Kastanien<br />

an der Bahnhofstraße zum CAG-Gebäude als erhaltenswerter Baumbestand<br />

vorhanden.<br />

III.<br />

Planungsanlass und Planungsziel<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> verfolgt das städtebauliche Ziel, die Einkaufsachse Innenstadt/Emsteker<br />

Straße, wie im Einzelhandelsgutachten der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> beschrieben,<br />

zu stärken. Neben der Innenstadt und dem Bereich der erweiterten Innenstadt<br />

übernimmt der Einkaufsbereich Emsteker Straße wichtige Versorgungsaufgaben<br />

für die Bevölkerung der <strong>Stadt</strong> bzw. des übergemeindlichen Einzugsbereiches.<br />

Der Bereich der Emsteker Straße und südlich Bahnhofstraße dient als Bindeglied<br />

der Innenstadt und dem Handel im Umfeld des Bahnüberganges. Dieser mit<br />

städtebaulicher Neuausrichtung zu versehene Einzelhandelsbereich (Kerngebiet<br />

statt Mischgebiet) soll durch die Ansiedlung kleinerer und mittlerer Betriebe sowie<br />

Dienstleistungsunternehmen ergänzt werden, um einerseits den bestehenden Unternehmen<br />

eine verbesserte Eigenentwicklung zur Bestandssicherung zu ermöglichen<br />

und andererseits die bauliche Struktur des Geschäftsbereiches zu verbessern.<br />

8


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Ein weiteres Planungsziel ist die Sicherung und Förderung von Wohnen in innenstadtnahen<br />

Bereichen. Es wird das Ziel verfolgt, Wohnen in der Innenstadt zu ermöglichen<br />

und Rahmenbedingungen vorzugeben, die das Wohnen attraktiv gestalten<br />

und für angemessene Wohn- und Lebensverhältnisse sorgen. Gemeint sind sowohl<br />

das betriebsbezogene Wohnen als auch das allgemeine Wohnen, welches im<br />

Kerngebiet ab dem 1. Obergeschoß und dem Mischgebiet gleichberechtigt neben<br />

der gewerblichen Nutzung ermöglicht werden soll.<br />

Nachdem das Land Niedersachsen entschieden hat, den Polizeistandort <strong>Cloppenburg</strong>-Vechta<br />

nach <strong>Cloppenburg</strong> zu holen, gilt es nun, diesen Standort an der Bahnhofstraße<br />

planungsrechtlich zu sichern und darüber hinaus Entwicklungsmöglichkeiten<br />

zu fördern. Nachdem die Polizeiinspektion <strong>Cloppenburg</strong> – Vechta sich durch<br />

den Ankauf des Grundstücks an der Bahnhofstraße den Standort gesichert hat, werden<br />

zurzeit Bebauungskonzepte entwickelt. Die Polizeiinspektion <strong>Cloppenburg</strong> –<br />

Vechta benötigt für die Unterbringung von Organisationseinheiten der Polizei weitere<br />

Räumlichkeiten an diesen zentralen Standort. Um den Zusatzbedarf decken zu<br />

können, sieht die Planung einen Anbau auf der Fläche des heutigen Parkplatzes sowie<br />

eine Aufstockung des vorhandenen Gebäudes entlang der Bahnhofstraße vor.<br />

Weiterhin ergibt sich durch einige bauliche Veränderungen im Bereich der Bahnhofstraße,<br />

des Pingel-Anton-Platzes, der Museumstraße und der Emsteker Straße<br />

ein städtebaulicher Handlungsbedarf, um die Entwicklung steuernd zu begleiten.<br />

Weitere wesentliche Planungsziele sind u. a.:<br />

Gewährleistung einer optimalen Ortsgestaltung durch Anlehnung an den vorhandenen,<br />

sich prägend auf den Planbereich und seiner Umgebung auswirkenden<br />

Bestand, insbesondere hinsichtlich der Geschossigkeit, der First-, Trauf- und<br />

Gebäudehöhen.<br />

Berücksichtigung ortsbildprägender sowie landschaftspflegerischer Belange,<br />

insbesondere auch durch die planerische Berücksichtigung ortsbildprägender<br />

Einzelbäume und Baumgruppen.<br />

Erhaltung und Modernisierung der nur noch gering vorhandenen historisch<br />

wertvollen Bausubstanz; Regelungen für die <strong>Stadt</strong>erhaltung und für den Denkmalschutz<br />

in bestimmten Bereichen nördlich der Bahnhofstraße.<br />

IV.<br />

Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

1. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend der unter Pkt. II. erläuterten Zielsetzung werden für den Planbereich folgende<br />

Festsetzungen getroffen:<br />

Kerngebiete MK 1 - 3<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Zwischen der Innenstadt und dem Einkaufsschwerpunkt Emstekerfeld soll straßenbegleitend<br />

entlang der Emsteker Straße der noch fehlende Geschäfts- und Dienstleis-<br />

9


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

tungsbesatz geschlossen werden. Das westlich an das Plangebiet angrenzende <strong>Stadt</strong>zentrum<br />

und der östlich des Planbereiches gelegene großflächige Einzelhandelsbereich<br />

sowie das weiter östlich gelegene Gewerbe- und Industriegebiet sollen durch eine differenzierte<br />

Nutzungspalette miteinander verbunden werden. Insbesondere Handelsbetriebe<br />

sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung, aber auch Wohnungen<br />

(ab dem 1. OG) sollen in diesem Übergangsbereich zugelassen werden, um ein<br />

vielfältiges Nutzungsangebot zu gewährleisten. Diese Nutzungsvielfalt ist mit der<br />

Festsetzung eines Kerngebietes realisierbar.<br />

Die nach § 7 Abs. 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen sollen<br />

jedoch in Anwendung der nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO zulässigen Gliederungs- und<br />

Differenzierungsmöglichkeiten wie folgt eingeschränkt werden:<br />

Vergnügungsstätten<br />

Vergnügungsstätten sind hinsichtlich der speziellen Nutzungsart kerngebietstypisch<br />

und deshalb nach § 7 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO allgemein im Kerngebiet zulässig. Die<br />

Rücksichtnahme auf die Umgebung ist allerdings für alle Vergnügungsstätten maßgebend.<br />

Vergnügungsstätten können neben Lärmbelästigung und Beeinträchtigungen des<br />

<strong>Stadt</strong>- und Straßenbildes weitere städtebauliche Negativwirkungen wie 'trading-down-<br />

Effekte' und damit eine Senkung der Qualität des Warenangebotes auslösen. Wenn<br />

sich Vergnügungsstätten an einem Standort konzentrieren, wie dies häufig bei Spielund<br />

Automatenhallen zu beobachten ist, wird insbesondere das <strong>Stadt</strong>- und Straßenbild<br />

sowie die angestrebte Nutzungsvielfalt im Plangebiet negativ beeinträchtigt. Der südwestlich<br />

angrenzende <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 19 beschränkt deshalb für die Erdgeschossebene<br />

die zulässige Anzahl der Spielhallen und setzt eine max. Spielflächengröße fest.<br />

Es wird städtebaulich für vertretbar angesehen, innerhalb dieses Plangebietes die<br />

Spielhallen entweder nur im Kellergeschoss oder ab dem 1. Obergeschoss zuzulassen.<br />

Diskotheken sind im Kerngebiet nicht zulässig (textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.1). Dieser<br />

Ausschluss berücksichtigt die zu gewährleistende Wohn-/Nachtruhe in den angrenzenden<br />

Mischgebieten. Außerdem ist nach den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es im<br />

Kerngebiet ab dem 1. Obergeschoss das Wohnen allgemein zulässig. Diskotheken sind<br />

also wegen der von ihnen üblicherweise ausgehenden Lärmbelästigung mit dem Planungsziel<br />

nicht vereinbar, hier einen funktionsgerechten und aufenthaltsfreundlichen<br />

Bereich u. a. mit guter Wohnqualität zu schaffen.<br />

Das Plangebiet eignet sich außerdem nicht zur Ansiedlung von Bar- und Amüsierbetrieben,<br />

Eros-Center, von Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen<br />

mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Zum einen steht die angestrebte<br />

Funktionsaufwertung dieses Bereiches gegen diese städtebaulich unerwünschten, auch<br />

immissionsschutzrechtlich nicht unproblematischen und die vorhandene Struktur negativ<br />

beeinflussenden Nutzungen. Erfahrungsgemäß zieht die Ansiedlung derartiger<br />

Vergnügungsstätten Folgenutzungen nach sich, die die Qualität des Warenangebotes<br />

abwerten. Zum anderen lässt die Nähe zu zentralen Schulwegen, zur Kirche, Kindergärten<br />

usw. Bedenken hinsichtlich der Zulassung dieser Nutzungen begründen.<br />

Tankstellen<br />

Wichtige Voraussetzung für die Schaffung eines attraktiven geschäftlichen Übergangs<br />

ist langfristig eine Reduzierung der Straßenverkehrsflächen und eine gestalterische<br />

10


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Aufwertung des Straßenraumes. Die Einrichtung von Tankstellen, auch wenn sie nach<br />

§ 7 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 5 BauNVO nur im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen allgemein<br />

zulässig sind, würde dieser Zielsetzung widersprechen. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

schließt deshalb Tankstellen im Kerngebiet aus.<br />

Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinie, Baugrenzen<br />

Wie bereits oben erläutert, soll mit den planungsrechtlich festgesetzten Kerngebieten<br />

eine adäquate Entwicklung der Emsteker Straße zwischen der Innenstadt und dem<br />

Gewerbe- und Industriegebiet Emstekerfeld ermöglicht werden. Dieses Planungsziel<br />

schlägt sich in den planungsrechtlichen Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen<br />

Nutzung nieder. So ist für den Eckbereich Emsteker Straße/Bahnhofstraße (MK<br />

1 – Gebiet) eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 2,0 bei einer geschlossenen Bauweise<br />

festgesetzt. Die Trauf- und Gebäudehöhe beträgt max. 12,00 m und die Firsthöhe max.<br />

15,00 m. Diese einzelnen Ausnutzungswerte begründen sich einerseits durch die im<br />

Einzelfall schon feststellbare hohe bauliche Ausnutzung der relativ kleinen Grundstücke,<br />

der Nähe zur Innenstadt, andererseits aber vor allem auch durch das Planungsziel,<br />

einen Platzbereich unter Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte entstehen und aufwerten<br />

zu lassen. Das Gleiche gilt für die Bebauung im Bereich des Pingel-Anton-<br />

Platzes (MK 3-Gebiet). Für diesen Bereich wird die GRZ mit 0,9 und die GFZ mit 2,0<br />

bei einer offenen und zwei- bis dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Trauf- und<br />

Gebäudehöhe beträgt max. 12,00 m und die Firsthöhe max. 15,00 m. Durch diese<br />

Festsetzungen soll eine städtebaulich dominante Platzrandbebauung um den Pingel-<br />

Anton-Platz entstehen.<br />

Um entlang der Emsteker Straße ein geschlossenes und harmonisches Straßenbild zu<br />

gewährleisten, ist auch für das MK 2-Gebiet straßenseitig eine zwei- bis dreigeschossige<br />

Bauweise festgesetzt. Die Trauf- und Gebäudehöhe beträgt max. 12,00 m und die<br />

Firsthöhe max. 15,00 m. Mit den Festsetzungen wird dem Gebiet der Emsteker Straße<br />

ein ausreichendes Entwicklungspotential zugesichert, so dass eine adäquate und verträgliche<br />

Wertschöpfung und Rentabilität der Grundstücke planungsrechtlich ermöglicht<br />

und gesichert wird.<br />

Für das MK 2-Gebiet entlang der Emsteker Straße wird eine Baulinie zugleich Straßenbegrenzungslinie<br />

festgesetzt, damit soll in erster Linie ein geschlossenes homogenes<br />

Straßenbild entstehen. Aufgrund der besonderen Grundstückszuschnitte, Grundstücksgrenzen<br />

verlaufen nicht senkrecht zur Emsteker Straße, wird mit der textlichen<br />

Festsetzung <strong>Nr</strong>. 7 ermöglicht, das im Wege der Ausnahme gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3<br />

BauNVO in Verbindung mit § 31 BauGB im Mittel bis zu 5,00 m von der festgesetzten<br />

Baulinie abgewichen werden darf. Somit ist ein geschlossenes Straßenbild aber<br />

auch durch das Zurückspringen ein aufgelockertes Straßenbild möglich.<br />

Weiterhin wird im MK 2 –Gebiet entlang der Emsteker Straße im Übergang zum angrenzenden<br />

Mischgebiet MI 1 die Trauf- und Gebäudehöhe reduziert. Mit der textlichen<br />

Festsetzung <strong>Nr</strong>. 10 wird deshalb geregelt, dass in einem Abstand von 15,00 m<br />

von der Straßenbegrenzungslinie die Trauf- und Gebäudehöhe auf max.10,50 m festgesetzt<br />

wird. Damit soll eine höhenmäßige Staffelung von der Emsteker Straße zum<br />

angrenzenden Mischgebiet MI 1 an der Bahnhofstraße und damit verbunden ein harmonischer<br />

Übergang erfolgen.<br />

11


Mischgebiete MI 1 - 5<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Der Bereich südlich der Bahnhofstraße, die Ecke Lade-/Bahnhofstraße und die Bebauung<br />

entlang der Museumstraße am Rand der Innenstadt werden als Mischgebiete festgesetzt.<br />

Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen einer „Nutzungsvielfalt“<br />

und „Stärken des innerstädtischen Wohnens“. In unmittelbarer Randlage des<br />

Haupteinkaufsbereiches der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> soll jedoch neben dem Wohnen auch<br />

eine gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen „nicht wesentlich stört“, gleichberechtigt<br />

nebeneinander ermöglicht werden. Eine ausgewogene Nutzungsvielfalt soll<br />

erreicht werden.<br />

Der Katalog der im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen wird durch § 6<br />

BauNVO vorgegeben. In Anwendung der nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO zulässigen<br />

Gliederungs- und Differenzierungsmöglichkeit sollen die erlaubten Nutzungen jedoch<br />

wie folgt eingeschränkt werden:<br />

Vergnügungsstätten<br />

Nach § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten im Mischgebiet nur in den<br />

Teilen allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.<br />

Die bestehenden Mischgebiete MI 1-5 sind überwiegend wohnbaulich geprägt, kommt<br />

die Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht in Frage. Da eine Umstrukturierung des<br />

Mischgebietes in ein überwiegend gewerblich geprägtes auf Dauer nicht ausgeschlossen<br />

ist, schließt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> Vergnügungsstätten in den Mischgebieten<br />

MI 1-5 generell, d.h. auch 'nicht kerngebietstypische' aus (textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2.1).<br />

Es wird befürchtet, dass entsprechende Nutzungen die Struktur der Mischgebiete MI<br />

1-5 nachhaltig negativ beeinflussen.<br />

Tankstellen<br />

Um eine weitere Verkehrsbelastung und eine damit verbundene noch höhere Lärmbelastung<br />

der an den Straßen gelegenen Wohngebäude auszuschließen, ist es städtebaulich<br />

vertretbar, mit den textlichen Festsetzungen 2.1 Tankstellen auszuschließen.<br />

Gartenbaubetriebe<br />

Nach dem Zulässigkeitskatalog des § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 6 BauNVO sind Gartenbaubetriebe<br />

zwar unbeschränkt genehmigungsfähig, die vorhandene Grundstückssituation und die<br />

mit den planerischen Festsetzungen angestrebte Nutzungsstruktur sprechen jedoch gegen<br />

eine Ansiedlung entsprechender Betriebe in den Mischgebieten MI 1-5. Mit der<br />

textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2.1 erklärt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> Gartenbaubetriebe in<br />

den Mischgebieten MI 1-5 für nicht zulässig.<br />

Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenze<br />

Für das Mischgebiet MI 1 entlang der Bahnhofstraße wird eine GRZ von 0,6 und eine<br />

GFZ von 0,8 bei einer zwei- bis dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Traufund<br />

Gebäudehöhe beträgt max. 10,00 m und die Firsthöhe max. 14,00 m. Durch die<br />

12


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Trauf-, Gebäude- und Firsthöhenfestsetzung soll die Höhenentwicklung der Gebäude<br />

zu der gegenüberliegenden Wohnbebauung und den denkmalgeschützten Gebäuden in<br />

einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Für das MI 2 - Gebiet (Polizeigebäude,<br />

Bahnhofstraße 62, und das angrenzende Nachbargrundstück, Bahnhofstraße 60)<br />

wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 bei einer zwei- bis viergeschossigen<br />

Bauweise festgesetzt. Die Gebäudehöhe beträgt max. 15,00 m. Damit wird dem vorhandenen<br />

Polizeigebäude die Möglichkeit gegeben, sich an diesem Standort zu erweitern,<br />

in Form einer Aufstockung des vorhandenen Gebäudes und eines Anbaues, um<br />

den zukünftig benötigten Raumbedarf zu decken. Es soll die Möglichkeit geschaffen<br />

werden, alle Dienststellen in einem Gebäude zusammen zu legen, z. B. auch die Kripo,<br />

die zurzeit Räumlichkeiten des Rathauses der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> angemietet hat.<br />

Für das MI 3-Gebiet, im Eckbereich Bahnhofstraße/Ladestraße, wird eine GRZ von<br />

0,9 und eine GFZ von 1,2 bei einer offenen und zwei- bis dreigeschossigen Bauweise<br />

festgesetzt. Für das MI 4-Gebiet wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 bei einer<br />

zwei- bis dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Traufhöhe beträgt max. 8,50<br />

m, die Gebäudehöhe max. 10,00 m und die Firsthöhe max. 14,00 m. Durch diese Höhenfestsetzungen<br />

soll eine Staffelung der Gebäude zu dem angrenzenden Kerngebiet<br />

(MK 3) und Allgemeinen Wohngebiet WA 2 erreicht werden, um so ein harmonisches<br />

<strong>Stadt</strong>bild zu verwirklichen. Für das unmittelbar angrenzende MI 5-Gebiet wird die<br />

GRZ mit 0,6 und die GFZ mit 1,2 festgesetzt. Aufgrund des vorhandenen Bestandes<br />

wird die Geschossigkeit differenziert festgesetzt, und zwar zur Museumstraße mit 2<br />

Vollgeschossen und in dem dahinter liegenden Bereich mit 4 Vollgeschossen. Durch<br />

die maximale zweigeschossige Bauweise im Bereich der Museumstraße werden die<br />

festgesetzten Einzelbäume und damit deren Kronenbereich geschützt. Weiterhin wird<br />

ein harmonisches Straßenbild zusammen mit den Gebäuden entlang der Museumstraße<br />

erreicht.<br />

Innerhalb der gesamten Mischgebiete ist eine offene Bauweise festgesetzt, mit einer<br />

Ausnahme innerhalb des MI 2-Gebietes wird für das Polizeigebäude und dem Nachbargrundstück,<br />

Bahnhofstraße 60, eine abweichende Bauweise festgesetzt. Mit der<br />

textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 8 wird geregelt, dass innerhalb des Mischgebietes MI 2 die<br />

Abmessungen der Gebäude eine Länge von 50 m überschreiten dürfen. Die Grenzabstände<br />

richten sich nach der Landesbauordnung (NBauO).<br />

Innerhalb der Mischgebiete MI 1 - 5 werden Baugrenzen mit einem Abstand von 3 m<br />

bzw. 5 m zur Straßenbegrenzungslinie gewählt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen<br />

sollen den jeweiligen Grundstücken ausreichend Gestaltungsspielraum für die<br />

Bebauung ermöglichen sowie die städtebauliche Zielsetzung einer homogenen Siedlungsstruktur<br />

verfolgen. Die Festlegung der überbaubaren Flächen ist für die spätere<br />

Bebauung die Grundlage für das <strong>Stadt</strong>bild.<br />

Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung wurden<br />

für die Mischgebiete MI 2 und 3 überschritten. Die Überschreitung für das MI 2-<br />

Gebiet, in dem sich das vorhandene Verwaltungsgebäude der Polizei erweitern soll,<br />

wird damit begründet, dass eine solche Nutzung sinnvollerweise innerhalb der Innenstadt<br />

liegen soll, als irgendwo außerhalb am <strong>Stadt</strong>rand. Das Grundstück ist für ein solches<br />

Gebäude relativ schmal und benötigt dadurch eine erhöhte Grundflächen- und<br />

Geschossflächenzahl. Eine Überschreitung der Obergrenzen für das MI 3 – Gebiet<br />

ergibt sich aufgrund der besonderen Ecklage und relativ kleinen Grundstückskonstellation.<br />

Damit diese relativ kleinen Grundstücke überhaupt einer vernünftigen Bebauung<br />

zugeführt werden können, ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl auch insbesondere<br />

im Hinblick auf den Nachweis der Einstellplätze zwingend erforderlich.<br />

13


Gemeinbedarfsflächen<br />

Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenze<br />

Im nördlichen und nordwestlichen Teil des Plangebietes, südlich der Museumstraße<br />

und der Schulstraße sowie teilweise nördlich der Bahnhofstraße wird entsprechend der<br />

vorhandenen Nutzungseinrichtung Schulen und Sporthalle eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Ziel dieser Festsetzung<br />

ist es, die vorhandene Struktur zu erhalten, zu sichern und für deren Fortbestand<br />

Freiräume zu schaffen, so dass eine zeitgemäße, zukunftsorientierte Weiterentwicklung<br />

möglich wird.<br />

Für den Bereich der Berufsbildenden Schulen BBS I und des Clemens-August-<br />

Gymnasiums CAG wird für das Schulgelände eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 2,0<br />

und eine fünfgeschossige Bauweise festgesetzt. Die zulässige Geschossigkeit von 5<br />

Vollgeschossen orientiert sich an den oberen vorhandenen Rahmen. Die großflächige<br />

räumliche Ausdehnung des Schulgeländes schließt bei weitgehender Ausschöpfung<br />

der zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine Beeinträchtigung des <strong>Stadt</strong>bildes und der<br />

Nachbarbelange aus.<br />

Im Bereich der heutigen Dreifeldsporthalle und der Bahnhofstraße 57 (ehemaliges Finanzamt)<br />

wird die Geschossigkeit auf zwei bis drei Vollgeschosse gegenüber den fünf<br />

Vollgeschossen reduziert. Mit dieser Abstufung soll ein harmonischer Übergang zu<br />

den Nachbargrundstücken der zum Teil denkmalgeschützten Gebäude nördlich der<br />

Bahnhofstraße ermöglicht werden. Durch diese einheitliche Festsetzung der Geschossigkeit<br />

wird sich zukünftig ein lockeres harmonisches Straßenbild ergeben. Entsprechend<br />

der heutigen Nutzung der Augustinus-Kirche und Kindergarten/Kinderkrippe<br />

wird dieser Bereich südlich der Bahnhofstraße als Gemeinbedarfsfläche mit der<br />

Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“<br />

bzw. „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.<br />

Dadurch soll einerseits der Bestand an die öffentlichen Einrichtungen gesichert<br />

und vor allem aber auch künftige Entwicklungsfreiräume gegeben werden.<br />

Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen<br />

Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ<br />

von 0,8 bei einer viergeschossigen Bauweise festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“<br />

wird die GRZ mit 0,4 und die GFZ mit 0,8 bei einer zweigeschossigen Bauweise festgesetzt.<br />

Des Weiteren wurde für beide Bereiche eine offene Bauweise festgesetzt.<br />

Für die Gemeinbedarfsflächen wird ein großflächig überbaubarer Bereich ohne Bestimmung<br />

der Bauweise festgesetzt, um nicht unnötig räumliche Begrenzungen für eine<br />

bauliche Entwicklung vorzugeben, die zu einer funktionellen Nutzungseinschränkung<br />

führen könnte.<br />

Weiterhin soll das MI 2-Gebiet für das Grundstück Bahnhofstraße 62 und das MK 2-<br />

Gebiet für den Bereich Emsteker Straße 29/31 mit der Zweckbestimmung „Polizei“ im<br />

Rahmen einer zulässigen Doppelfestsetzung als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden,<br />

wobei die Art der baulichen Nutzung in der Grundstruktur als Mischgebiet MI<br />

bzw. Kerngebiet MK verbleibt. Die Zweckbestimmung für öffentlichen Bedarf für das<br />

Grundstück Emsteker Straße 29/31 ist zweckmäßig, da die Polizei kurzfristig plant,<br />

sich grundstücksmäßig zu erweitern, um die wegfallenden Parkplätze durch die Neubaumaßnahme<br />

wieder herzustellen und den zukünftigen neuen Bedarf zu decken. Wei-<br />

14


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

terhin ist man mit dieser Doppelfestsetzung flexibler in den Nutzungsmöglichkeiten<br />

der Grundstücke.<br />

Mit der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 8 wird geregelt, dass innerhalb des Mischgebietes<br />

MI 2 die Abmessungen der Gebäude eine Länge von 50,00 m überschreiten dürfen.<br />

Die Grenzabstände richten sich nach der Landesbauordnung (NBauO). Dieses begründet<br />

sich aufgrund des vorhandenen Bestandes des Polizei- und Geschäftsgebäudes.<br />

Allgemeine Wohngebiete WA 1 - 2<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Der nördliche Teil der Bahnhofstraße ist neben der Sporthalle und dem Clemens-<br />

August-Gymnasium überwiegend durch sehr schöne Wohngebäude (Villen), die teilweise<br />

unter Denkmalschutz stehen, geprägt. Dieser Bereich wird als Allgemeines<br />

Wohngebiet festgesetzt. Durch diese Festsetzung sollen die bereits vorhandenen Nutzungen<br />

gesichert und vor allem Wohnmöglichkeiten auch im rückwärtigen Bereich<br />

ermöglicht werden, wodurch das Planungsziel einer angemessenen Verdichtung „Stärken<br />

des Wohnens“ innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes angestrebt wird.<br />

In der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 3 wird darüber hinaus geregelt, dass die Ausnahmen<br />

nach § 4 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1 – 5 BauNVO nicht zulässig sind. Hintergrund dieser Regelung<br />

ist die Auffassung, dass von den Ausnahmen in der Regel Störungen auf die Wohnnutzung<br />

ausgehen können, die dem Ziel einer möglichst großen Wohnruhe und einer<br />

damit verbundenen hohen Wohnqualität entgegenstehen. Für eine Unterbringung etwaiger<br />

Nutzungen stehen im Plangebiet an anderer Stelle ausreichende Flächen zur<br />

Verfügung.<br />

Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenze<br />

Mit dem Maß der baulichen Nutzung wird zwischen dem straßenseitigen WA 1- Gebiet<br />

und dem rückwärtigen WA 2 – Gebiet differenziert. Das straßenseitige WA 1-<br />

Gebiet soll höhere Ausnutzungsmöglichkeiten erhalten als die inneren Gartenbereiche<br />

bzw. innenliegenden bereits bebauten Wohngrundstücke. Für das WA 1 – Gebiet entlang<br />

der nördlichen Bahnhofstraße wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 bei<br />

einer zwei- bis dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Traufhöhe beträgt max.<br />

8,50 m, die Gebäudehöhe beträgt max. 10,00 m und die Firsthöhe max. 14,00 m. Für<br />

das WA 2-Gebiet im innenliegenden Bereich wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ<br />

von 0,8 bei einer zweigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Trauf- und Gebäudehöhe<br />

beträgt max. 6,50 m und die Firsthöhe max.10,50 m. Somit wird die Höhenentwicklung<br />

der Gebäude von der Bahnhofstraße zu den innenliegenden Bereichen herabgestuft.<br />

Mit dieser Abstufung soll eine verträgliche Gliederung einhergehen und eine Belichtung<br />

der Räume bei den entsprechenden Gebäudetiefen ermöglichen. Zudem würde<br />

eine einheitliche Gebäudehöhe über die gesamte Tiefe eine unverträgliche Baumasse<br />

ergeben. Diese Festsetzungen geben der maßvollen Verdichtung im innerstädtischen<br />

Bereich genügend Raum und sollen insbesondere im Hinblick auf die Geschossigkeit<br />

das vorhandene anschauliche Straßenbild verfestigen und im entsprechenden<br />

Verhältnis weiter entwickeln.<br />

Mit der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 4 wird geregelt, dass in den Wohn- und Mischgebieten<br />

eine Überschreitung der Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nur zulässig<br />

15


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

ist, wenn die Stellplätze mit ihren Zufahrten mit breitfugig verlegten Pflaster (mehr als<br />

<strong>25</strong> % Fugenanteil), Rasengittersteinen, Schotterrasen o. ä. befestigt werden.<br />

Damit ist eine Überschreitung nur unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte möglich.<br />

Weiterhin wird mit der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 5 geregelt, dass bei der Ermittlung<br />

der Geschossfläche die Fläche der Garagengeschosse unberücksichtigt bleibt. Die Garagengeschosse<br />

in einer Tiefgarage sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse<br />

nicht mit anzurechnen. Des Weiteren sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig. Mit dieser Festsetzung soll neben der Wohn- und<br />

Geschäftsnutzung Parkraum geschaffen werden können, ohne die gewünschte Ausnutzbarkeit<br />

des Grundstückes für die o.g. zielgerichtete Nutzungsart stark zu beeinflussen.<br />

Mit dieser textlichen Festsetzung wird zudem wertvolles Bauland für das Parken<br />

nicht blockiert bzw. verwertet.<br />

Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - 2 werden ausschließlich Baugrenzen<br />

für die Bauflächenabgrenzung gewählt. Die Baugrenze wird zur Bahnhofstraße durchgängig<br />

mit einem Abstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Innerhalb<br />

des WA 1 und WA 2 –Gebietes wird ein für sich eigenständiger überbaubarer Bereich<br />

festgesetzt, so dass für den innenliegenden Bereich ein selbständiges Gebäude<br />

entstehen kann. Im WA 1-Gebiet ist der überbaubare Bereich bei den schmalen<br />

Grundstücken und auf den Grundstücken, wo die Gebäude weit zurückgesetzt von der<br />

Straßenseite vorhanden sind, in größerer Tiefe festgesetzt, um auch diesen Grundstücken<br />

eine angemessene Erweiterungsmöglichkeit zu geben und dadurch eine Entscheidung<br />

zur Erhaltung der straßenseitigen Fassaden mit hohem Gestaltungswert zu<br />

erleichtern.<br />

2. Verkehrsflächen<br />

Straßen<br />

Das Plangebiet ist durch die bereits ausgebauten Straßen Museumstraße, Pingel-<br />

Anton-Platz, Bahnhofstraße und Emsteker Straße an das örtliche und überörtliche<br />

Straßennetz angeschlossen. Die Bahnhofstraße und Emsteker Straße sind nach dem<br />

Prinzip der Funktionstrennung ausgebaut. Hier sind die Fahr- und Parkflächen von<br />

den Flächen der Fußgänger getrennt.<br />

Die angestrebte städtebauliche Entwicklung, entlang der Emsteker Straße einen attraktiven<br />

geschäftlichen Übergang zu schaffen, bedingt langfristig eine Neugestaltung<br />

des Straßenraumes und der Berücksichtigung neuer und vielfältiger Nutzungsansprüche.<br />

Der Pingel-Anton-Platz wurde im Rahmen der Innenstadtsanierung in Form eines<br />

Kreisverkehrs neu gestaltet. Die Hagenstraße wurde im Rahmen der GVFG-<br />

Maßnahme entsprechend dem Prinzip der Funktionstrennung ausgebaut.<br />

Die innerhalb des Plangebietes gelegenen Straßen Museumstraße, Pingel-Anton-<br />

Platz, Bahnhofstraße und Emsteker Straße werden im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> entsprechend<br />

ihrer derzeitigen Funktion als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.<br />

Nördlich der Bahnhofstraße zwischen den Gebäuden Bahnhofstraße 45 und 47 verläuft<br />

eine 3 m breite Anliegerstraße. Sie hat die Funktion die anliegenden Wohngebäude<br />

und das Schulgrundstück des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> zu erschließen.<br />

16


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Dementsprechend wird diese Anliegerstraße im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> als Straßenverkehrsfläche<br />

festgesetzt.<br />

Fuß- und Radwege<br />

Der Radverkehr wird im Plangebiet mit auf den Fahrbahnen der Straße abgewickelt,<br />

mit Ausnahme des Pingel-Anton-Platzes und der Hagenstraße, wo dem Radfahrer<br />

einen von der Fahrbahn abgesetzten Radweg zur Verfügung steht. Das der<br />

Radfahrer mit auf der Fahrbahn der Straße fährt, stellt besonders auf der Museumstraße<br />

und der Bahnhofstraße keine befriedigende Verkehrsregelung dar. Auf der<br />

viel befahrenden Emsteker Straße hat der Radfahrer in beiden Richtungen eine<br />

Abmarkierung neben der eigentlichen Fahrbahn. Und gerade in diesem Bereich<br />

bewegen sich sehr viele Radfahrer aufgrund der im Plangebiet befindlichen Berufsbildenden<br />

Schule BBS I und des Clemens-August-Gymnasiums einschließlich<br />

Sporthalle. Bei späteren Ausbauplanungen der Straßen ist dieses zu berücksichtigen,<br />

wobei die Teillösungen immer in Abstimmung mit einer innerstädtischen gesicherten<br />

Radwegeplanung (Radwegekonzept) vorzunehmen sind.<br />

Die Fußgänger werden über separate Bürgersteige geführt, mit Ausnahme der<br />

Schulstraße, die verkehrsberuhigt als Mischnutzung ausgebaut ist. Die beiden Schulen<br />

sind von den Bushaltestellen des ZOB und Bahnhof von allen Seiten, über gut<br />

ausgebaute Wegesysteme bestens zu erreichen.<br />

Flächen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrecht<br />

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen sind im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festgesetzt, um die Erschließung rückwärtig gelegener überbaubarer Grundstücksflächen<br />

zu sichern. Mit der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 11.1 sind die GFLR-Flächen<br />

zugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Mit der<br />

textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 11.2 sind die GFLR-Flächen auch zugunsten der Anlieger<br />

und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Weiterhin wird geregelt, dass<br />

die lichte Höhe min. 3,00 m über OK der nächstgelegenen Fahrbahn liegt.<br />

Ruhender Verkehr<br />

Öffentliche Parkplätze befinden sich unmittelbar vor dem Bahnhofsgebäude (11<br />

Parkplätze) und westlich des Bahnhofsgebäudes parallel zum Busbahnhof an der<br />

Ladestraße (5 Parkplätze). Weiterhin befindet sich östlich des Bahnhofsgebäudes<br />

ein größerer Parkplatz (33 Parkplätze), der in diesem Jahr noch um weitere ca. 22<br />

Parkplätze erweitert werden soll. Diese Parkplätze befinden sich in unmittelbarer<br />

Nähe des Plangebietes.<br />

Im Plangebiet selbst sind aufgrund der öffentlichen Nutzungen Schulen, Polizei,<br />

Kindergarten und Kinderkrippe sowie Kirche und durch die geschäftliche Nutzung<br />

an der Emsteker Straße viele Fahrzeuge unterzubringen. Für die Berufsbildende<br />

Schule BBS I sind Parkplätze entlang der Museumstraße und auf dem Schulhofgelände<br />

sowie ein Parkplatz an der Schulstraße, auch für die Schüler des CAG vorhanden.<br />

Weiterhin sind auf dem Gelände des Clemens-August-Gymnasiums auf<br />

dem Schulgelände auch von der Bahnhofstraße aus anfahrbar, so dass sich die Autos<br />

gut verteilen.<br />

17


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Entlang der Emsteker Straße, Bahnhofstraße und Museumstraße sind straßenbegleitende<br />

Parkplätze als öffentliches Angebot angelegt. Auch bei einer künftigen Umgestaltung<br />

dieser Straßen sollen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum eingerichtet<br />

bleiben.<br />

Grundsätzlich ist der Bedarf an Einstellplätzen, der sich aus der Schulnutzung und<br />

den sonstigen öffentlichen und privaten Nutzungen innerhalb der Baugebiete ergeben,<br />

auf den jeweiligen Baugrundstücken im Bauantragsverfahren nachzuweisen.<br />

Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen<br />

Zu den Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen wurden mit der textlichen Festsetzung<br />

<strong>Nr</strong>. 9 folgende Regelungen getroffen:<br />

<br />

<br />

<br />

Stellplätze und allseitig offene überdachte Stellplätze (Carports) haben von der<br />

Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten.<br />

Stellplätze sind nur als notwendige Einstellplätze, die einer auf demselben<br />

Baugrundstück geplanten/vorhandenen Hauptnutzung zugeordnet sind, zulässig.<br />

Garagen im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden<br />

gemäß § 14 BauNVO haben von der Straßenbegrenzungslinie einen Abstand<br />

von mindestens 3,00 m einzuhalten.<br />

Durch diese Festsetzungen soll ein städtebaulich harmonisches Straßenbild erhalten<br />

und die Verkehrssicherheit durch übersichtlicheres Ein- und Ausfahren zu und von<br />

den einzelnen Grundstücken verbessert werden.<br />

Zuwegung Bahnhofstraße 59, 61, 65, 67<br />

Die Zuwegung für eine hintere Bebauung auf den Grundstücken 59, 61, 65, 67 ist<br />

auf jeweils der westlichen Grundstücksseite anzulegen (textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 12)<br />

Mit dieser Festsetzung soll verhindert werden, dass die westliche Grundstücksseite<br />

des Nachbarn durch den Autoverkehr der zukünftigen Bebauung belastet wird.<br />

3. Immissionsschutz<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> liegt unter Vorbelastung infolge<br />

Verkehrslärm auf der Emsteker Straße und Ladestraße.<br />

Die Berechnungen zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für den<br />

Tag und die Nacht nach DIN 18005 für das Wohnen innerhalb des Kern- und<br />

Mischgebietes überschritten werden.<br />

Deshalb wurde mit der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 13 geregelt, dass innerhalb der<br />

Kerngebiete MK1 - 3 und der Mischgebiete MI1 - 5 für die bebauten Bereiche<br />

Lärmschutzmaßnahmen zu treffen sind:<br />

a) Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen sind an der lärmabgewandten<br />

Gebäudeseite anzuordnen<br />

oder<br />

18


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

b) Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen, die entlang der<br />

Ladestraße in eine Bautiefe von 15,00 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie<br />

angeordnet werden, sind mit Schalldämmlüftern auszustatten, die<br />

eine Mindestschalldämmung von 30 dB(A) ergeben.<br />

oder<br />

c) Öffnungen (Fenster und Türen) zu Schlaf- und Ruheräumen, die entlang der<br />

Emsteker Straße in einer Bautiefe von 15,00 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie<br />

angeordnet werden, sind mit Schalldämmlüftern auszustatten,<br />

die eine Mindestschalldämmung von 35 dB(A) ergeben.<br />

Weiterhin wird geregelt, dass Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone und ähnl.)<br />

auf der lärmabgewandten Gebäudeseite anzuordnen sind oder durch bauliche Maßnahmen<br />

so zu gestalten, dass ein Außengeräuschpegel (Immissionsgrenzwert) im<br />

Aufenthaltsbereich innerhalb der Kerngebiete MK1 – 3 von 65 dB(A) und der<br />

Mischgebiete MI1 - 5 von 60 dB(A) am Tage nicht überschritten wird.<br />

4. Grünflächen<br />

Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche auf dem Pingel-Anton-Platz wurde<br />

das Kriegerehrendenkmal und die dazu gehörige Rasenfläche als öffentliche<br />

Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ festgesetzt. Auf dem Gelände<br />

des Kriegerehrenmals befinden sich vier Ulmen, die als erhaltenswerte Einzelbäume<br />

festgesetzt werden. Weitere öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet<br />

nicht festgesetzt.<br />

Der Bereich der Museumstraße und Schulstraße ist durch einen sehr schönen straßenbegleitenden<br />

Baumbestand geprägt. Darüber hinaus sind vor allem im Bereich<br />

der Berufsbildenden Schule BBS I und des Clemens-August-Gymnasiums mehrere<br />

ortsbildprägende Baumgruppen und Einzelbäume vorhanden, die aus städtischer<br />

Sicht erhaltenswert sind. Im Bereich der Zufahrt von der Bahnhofstraße zum Clemens-August-Gymnasium<br />

sind in Form einer Allee mehrere Rostkastanien vorhanden.<br />

Aufgrund ihrer Abgängigkeit sind einige ältere Rostkastanien entfernt und<br />

durch Jungbäume ersetzt worden. Diese sind im <strong>Bebauungsplan</strong> als erhaltenswerte<br />

Einzelbäume festgesetzt. Die Freiflächen wurden in Anlehnung an alten historischen<br />

Fotos mit großzügigen Grünbereichen wieder neu angelegt.<br />

Darüber hinaus sind vereinzelt auf privaten Grundstücksflächen Einzelbäume festgesetzt<br />

worden.<br />

Für die festgesetzten Einzelbäume wird in der Anlage zur Begründung ein Baumkataster<br />

angelegt, die Aussagen über die Baumart, den Baumdurchmesser und sonstige<br />

Angaben vornimmt.<br />

Der Bereich nördlich der Bahnhofstraße ist durch sehr schöne Vorgärten und hintere<br />

Gartenbereiche mit vielen Baum- und Gehölzpflanzungen geprägt. Darüber hinaus<br />

sind die großzügigen Schulhofbereiche schon heute durch Anpflanzungen und<br />

größeren Grünbereichen geprägt.<br />

Darüber hinaus wird zum Schutz für die erhaltenswert festgesetzten Einzelbäume<br />

geregelt, dass eine Fläche im Abstand von 3,00 m zum Baumstamm von jeglicher<br />

19


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung und Abgrabung freizuhalten ist. Bei notwendigen<br />

nicht vermeidbaren Erdarbeiten im Traufbereich der Bäume ist die DIN<br />

18920 „Landschaftsbau“ zu beachten (siehe textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 12.1). Des<br />

Weiteren wird mit der textlichen Festsetzung 12.2 geregelt, dass festgesetzte Einzelbäume<br />

zu erhalten und bei Abgang nach zu pflanzen sind. Für entnommene<br />

Bäume sind adäquate Nachpflanzungen im Zusammenhang mit Freiraumgestaltung<br />

vorzunehmen.<br />

5. Ver- und Entsorgung, Erschließung<br />

Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser wird durch den Anschluss an das<br />

Versorgungsnetz des Oldenburgisch - Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV)<br />

gewährleistet.<br />

Die vorhandenen Wasserleitungen des OOWV befinden sich innerhalb des öffentlichen<br />

Straßenraumes. Diese Leitungen sollen von jeglicher Überbauung und Bepflanzung<br />

freigehalten werden bzw. entsprechend den Hinweisen der Versorgungsträger<br />

gestaltet werden. Für innerhalb des öffentlichen Straßenraumes verlegte bzw.<br />

zu verlegende Versorgungsleitungen ist die Eintragung von Leitungsrechten zugunsten<br />

des OOWV nicht erforderlich. Die Benutzung ist durch entsprechende<br />

Konzessionsverträge zwischen <strong>Stadt</strong> und OOWV geregelt.<br />

Die Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas sowie sonstige Versorgungseinrichtungen<br />

wird durch die Möglichkeit des Ausbaues und Erweiterung bestehender<br />

Netze der EWE – Netz GmbH sichergestellt.<br />

Die für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen erforderlichen<br />

Trassen müssen im Rahmen der Durchführungsplanung freigehalten werden<br />

bzw. entsprechend den Hinweisen der Versorgungsträger gestaltet werden. Bei allen<br />

Leitungen muss eine ständige Erreichbarkeit gegeben sein, um Unterhaltungs-,<br />

Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen zu können. Bestehende Rechte müssen<br />

erhalten bleiben. Vor Baubeginn besteht Erkundigungsauskunft und Sicherungspflicht.<br />

Bauplanende und bauausführende Firmen müssen angewiesen werden,<br />

sich aktuelle Planauskunft bei der EWE – Netz GmbH einzuholen.<br />

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen von Kabel Deutschland<br />

Vertrieb und Service GmbH. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen bei der<br />

Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene<br />

Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen<br />

erforderlich werden, soll mindestens drei Monate vor<br />

Baubeginn der Auftrag erfolgen, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen<br />

sowie die notwendigen Arbeiten durchzuführen.<br />

Im Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es reichen die bestehenden Anlagen der Telekom<br />

eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohn-/Geschäftsgebäude an das Telekommunikationsnetz<br />

anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute<br />

Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen.<br />

Die Beseitigung des Schmutzwassers wird über die im Straßenraum verlegten<br />

Schmutzwasserkanäle abgeführt und entsorgt.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser von den versiegelten Flächen wird über vorhandene<br />

städtische Regenwasserkanäle teilweise direkt in die Soeste und teilweise in<br />

das Gewässer 2. Ordnung „Piske“ abgeführt. Zumindest die „Piske“ ist, wie Erkenntnisse<br />

aus vergangenen Hochwasserereignissen gezeigt haben, hydraulisch<br />

20


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

nicht mehr in der Lage, bei starken Regenereignissen die gesamt anfallenden Wassermengen<br />

schadlos abzuleiten. Auf der Grundlage dieser umfangreichen Berechnungen<br />

und Variantenuntersuchungen mit den daraus abzuleitenden möglichen und<br />

notwendigen Maßnahmen ist als Zielvorgabe festgelegt, innerhalb der nächsten<br />

Jahre den Hochwasserschutz für die topografisch kritisch gelegenen Gebiete im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet zu erhöhen. Es wird auf jedem Fall angestrebt, im Bereich der „Piske“<br />

deutliche hydraulische Entlastungen zu schaffen, so dass weitere Entwicklungen<br />

hinsichtlich angestrebter zusätzlicher Erschließungen im Einzugsbereich der „Piske“<br />

auch weiterhin realisiert werden können. Es wird davon ausgegangen, dass<br />

nach Realisierung der angestrebten Entlastungsmöglichkeiten das Oberflächenwasser<br />

aus dem <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> schadlos abgeleitet werden kann. Die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> lässt zurzeit einen Generalentwässerungsplan erstellen, der auch<br />

Aussagen zur Oberflächenentwässerung in der Innenstadt treffen wird.<br />

Durch die Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> wird die hohe hydraulische<br />

Belastung der Soeste nicht verstärkt. Der jetzige Geltungsbereich wird vom <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> aus dem Jahr 1988 und ein Teilbereich vom <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 51<br />

aus dem Jahr 1980 erfasst, so dass bereits heute eine 100%ige Versiegelung der<br />

Grundstücke möglich ist. Mit der Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong><br />

kommt die BauNVO 1990 zur Anwendung. Mit der Baunutzungsverordnung 1990<br />

ist bestimmt, dass bei der Ermittlung der Grundfläche quasi alle versiegelten Flächen<br />

mit anzurechnen sind; hinsichtlich der zulässigen Versiegelung von Grundstücken<br />

eine gravierende Änderung. Es ist also festzustellen, dass mit der Neuaufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> die zulässige Flächenversiegelung nicht erhöht<br />

wird. Geändert werden lediglich überbaubare Bereiche und die Erhöhung der Geschossigkeit.<br />

Die Müllentsorgung/-beseitigung erfolgt über die zentrale Entsorgung des Landkreises<br />

<strong>Cloppenburg</strong>. Zum Durchfahren des Gebietes mit Müllfahrzeugen sind ausreichend<br />

groß bemessene Straßenquerschnitte und Kurvenradien vorhanden.<br />

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung durch Entnahme aus der<br />

öffentlichen Trinkwasserversorgung sichergestellt. Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des<br />

Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) eine Löschwassermenge von:<br />

96 m 3 pro Stunde (1.600 l pro Minute) bei MK , MI<br />

48 m 3 pro Stunde (800 l pro Minute) bei WA<br />

über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich.<br />

Hierfür können die öffentliche Trinkwasserversorgung, natürliche oder künstliche<br />

offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder –behälter in Ansatz gebracht werden<br />

Die Löschwasserentnahmestellen sind in einem Umkreis von 300 m anzulegen.<br />

6. Städtebauliche Übersichtsdaten<br />

Kerngebiete MK 1 – 3<br />

Mischgebiete MI 1 – 5<br />

Allgemeine Wohngebiete WA 1 – 2<br />

Gemeinbedarfsfläche „Schulen“<br />

Gemeinbedarfsfläche „Kirche, Kindergarten“<br />

12.049,59 qm<br />

22.933,68 qm<br />

20.830,24 qm<br />

52.734,48 qm<br />

9.786,39 qm<br />

21


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Verkehrsfläche<br />

Öffentliche Grünfläche „Verkehrsgrün“<br />

Gesamtfläche des Plangebietes<br />

23.276,87 qm<br />

410,12 qm<br />

147.021,37 qm<br />

7. Hinweise/Nachrichtliche Übernahme<br />

Bodenfunde<br />

Das Plangebiet befindet sich am Rande des ehemals befestigten historischen <strong>Stadt</strong>kerns<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong>, deshalb kann mit archäologischen Bodenfunden gerechnet<br />

werden, demzufolge bedürfen sämtliche Erdarbeiten einer Genehmigungspflicht<br />

nach § 13 des Nds. Denkmalschutzgesetzes.<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde<br />

(das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken<br />

sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe<br />

Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen<br />

Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen<br />

Unteren Denkmalschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> oder dem Niedersächsischen<br />

Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt<br />

Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel.: 0441/799-2120 unverzüglich gemeldet werden.<br />

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt<br />

haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Bodenfunde<br />

und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen<br />

nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen,<br />

wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.<br />

Richtfunkverbindung der Deutschen Telekom AG<br />

Über das Plangebiet laufen mehrere Richtfunkverbindungen der Deutschen Telekom<br />

AG. Die Richtfunkfelder der Deutschen Telekom AG (Tr.-<strong>Nr</strong>. 657) mit Bauhöhenbeschränkung<br />

auf 90 m über NN in 100 m beiderseits des Funkstrahls wurde<br />

nachrichtlich in den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> übernommen.<br />

Denkmalschutz<br />

Innerhalb des Plangebietes sind mehrere denkmalgeschützte Gebäude vorhanden,<br />

die im Verzeichnis der Baudenkmale enthalten sind. Sie unterstehen damit dem<br />

Schutz von Denkmalen nach Maßgabe des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes<br />

und sind gemäß § 9 Abs. 6 BauGB durch entsprechende Kennzeichnung<br />

nachrichtlich in dem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> übernommen worden.<br />

8. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> enthält örtliche Bauvorschriften über Gestaltung gem. §<br />

84 NBauO.<br />

Ein wichtiger Aspekt, der über die gestalterischen Bauvorschriften geregelt wird,<br />

ist die Gestaltung der Werbeanlagen. Da Werbung in der Marktwirtschaft für die<br />

22


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Geschäfte/Läden praktisch unentbehrlich ist und durch ihre Farbigkeit, Vielfalt und<br />

als Gegenstand kreativer künstlerischer Tätigkeit allgemein bereichernd sein kann,<br />

soll die Aufstellung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sein.<br />

Werbung, besonders wenn sie am falschen Platz oder in übermäßiger Intensität betrieben<br />

wird, kann allerdings auch schutzwürdige Interessen anderer unzumutbar<br />

beeinträchtigen. Aus diesem Grund unterliegt das Ausmaß dieser Werbeanlagen<br />

den im Einzelnen bestimmten Beschränkungen. Im Interesse der Erhaltung eines<br />

geschlossenen und geordneten städtebaulichen Charakters sind Größe und Zahl der<br />

Werbeanlagen definiert. Über diese Einschränkungen sollen negative Einflüsse<br />

durch Werbeanlagen vermieden werden. Im Übrigen gelten auch für Werbeanlagen<br />

die materiell-rechtlichen Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung<br />

(NBauO).<br />

Großflächige funktionsfremde Werbeanlagen entlang der Haupterschließungsstraßen<br />

stören die Gestaltung des Ortsbildes im Eingangsbereich zur Innenstadt erheblich.<br />

Deshalb wird der Standort, die Anzahl und die Größe der Ansichtsfläche dieser<br />

Werbeanlagen beschränkt.<br />

Werbeanlagen für Eigenwerbung sind ausschließlich an den Außenwänden der Gebäude<br />

unterhalb der Traufhöhe und/oder an besonderen Werbeträgern auf dem<br />

Grundstück zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Giebelbereiche, für<br />

die ein Überkragen von Werbeanlagen über die Ortgänge nicht zulässig ist. Um den<br />

Gestaltungsspielraum nicht unnötigerweise einzuschränken, werden die Giebelbereiche<br />

von dieser Regelung ausgenommen.<br />

Die Einordnung der Werbeanlage am Gebäude, die Einschränkung der Gesamtgröße<br />

von Werbeanlagen für die Eigenwerbung auf eine max. Länge von insgesamt 1/3<br />

der betreffenden Gebäudefront und 1/5 der jeweiligen Geschosshöhe, die Unzulässigkeit<br />

von Werbeanlagen mit wechselndem und sich bewegendem Licht unterstützt<br />

das Planungsziel, dass sich die Werbeanlagen der Architektur unterordnen.<br />

Speziell die im Kerngebiet vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen werben mit<br />

Fahnen an entsprechenden Masten. Da von dieser Art der sich bei Wind bewegenden<br />

und damit sehr auffälligen Werbung eine dominierende optische Wirkung auf<br />

das gesamte Plangebiet ausgeht, ist die Anzahl der Fahnenmasten auf max. drei auf<br />

dem jeweiligen Grundstück begrenzt. Für jede weitere angefangene 600 m 2 Geschossfläche<br />

ist ein weiterer Fahnenmast zulässig.<br />

Für Werbeanlagen, die der Werbung der im Plangebiet ansässigen Betriebe dienen,<br />

ist festgesetzt, dass diese ausschließlich an den Außenwänden der Gebäude unterhalb<br />

der Traufhöhe oder an besonderen Werbeträgern auf dem Grundstück zulässig<br />

sind, um auszuschließen, dass der öffentliche Straßenraum innerhalb des Plangebietes<br />

und darüber hinaus (Fernwirkung) nicht durch Werbeträger dominiert wird und<br />

dadurch das bauliche Erscheinungsbild in den Hintergrund tritt.<br />

Für die besonderen Werbeträger wird bestimmt:<br />

Die Konstruktionshöhe darf ein Maß von 9,00 m über nächstgelegenem<br />

Straßenniveau nicht überschreiten.<br />

Die Höhe der Ansichtsfläche darf ein Maß von 6,50 m über nächstgelegenem<br />

Straßenniveau nicht überschreiten.<br />

Die Ansichtsfläche einer Werbeanlage ist bis 15 m 2 zulässig.<br />

23


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

<br />

Werbeanlagen dieser Art sind pro angefangene 1000 m 2 Geschossfläche<br />

zulässig.<br />

9. Altablagerungen, Altlasten, Altlastenverdachtsflächen und Altstandorte<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> hat als planaufstellende Behörde die Pflicht, Nachforschungen<br />

wegen Altlasten zu betreiben, wenn konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für<br />

das mögliche Bestehen von Altlasten vorliegen.<br />

Nach Aussage der LGLN Hannover kann eine Kampfmittelbelastung im Plangebiet<br />

nicht ausgeschlossen werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> ist als Behörde der Gefahrenabwehr<br />

für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig.<br />

Es sollte eine historische Erkundung vorgenommen werden, bei der alliierte Kriegsluftbilder<br />

für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet<br />

werden (Luftbildauswertung).<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong> sind keine weiteren<br />

Altablagerungen, Altlasten, Altlastenverdachtsflächen und Altstandorte, die<br />

nachteilige und negative Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

haben, bekannt.<br />

V. Umweltbericht<br />

1. Einleitung<br />

1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong> erfasst einen kernstadtnahen Bereich im<br />

östlichen Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes nördlich und südlich der Bahnhofstraße.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> verfolgt das städtebauliche Ziel, die Einkaufsachse Innenstadt/Emsteker<br />

Straße, wie im Einzelhandelsgutachten der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> beschrieben,<br />

zu stärken.<br />

Ein weiteres Planungsziel ist die Sicherung und Förderung von Wohnen in innenstadtnahen<br />

Bereichen.<br />

Bei der Planung werden ortsbildprägende sowie landschaftspflegerische Belange, insbesondere<br />

durch die planerische Berücksichtigung ortsbildprägender Einzelbäume und<br />

Baumgruppen, berücksichtigt.<br />

1.2 Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen<br />

Für das anstehende <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3<br />

BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtlich, auf<br />

die im Rahmen der Umweltprüfung eingegangen wird.<br />

Fachplanungen:<br />

Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich als „Gemischte Bauflächen“ (M) und<br />

„Wohnbauflächen“ (W) dargestellt. Darüber hinaus werden weitere Teilbereiche als<br />

24


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ und „Turnhalle“ sowie<br />

„Kirche“ dargestellt.<br />

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> RROP wird<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> als Mittelzentrum eingestuft. Die Sicherung und Entwicklung<br />

von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Versorgungseinrichtungen, Dienstleistungen und<br />

Schulen ist eine der Hauptaufgaben eines Mittelzentrums. Die regionalplanerischen<br />

Vorgaben werden durch die Realisierung des <strong>Bebauungsplan</strong>es mit dem Ziel der Sicherung<br />

vorhandener und Schaffung neuer Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten<br />

in besonderer Weise berücksichtigt.<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung<br />

2.1.1 Schutzgut Mensch<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich Verkehrswege, auf denen eine verkehrliche<br />

Belastung liegt. Dieses sind die Abschnitte der Straßen: Ladestraße und Emsteker<br />

Straße. Die Planungsgemeinschaft Theine, Hannover, hat am 28.08.2007 für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Cloppenburg</strong> ein Verkehrsgutachten mit Untersuchung der Südumfahrung und der<br />

Auf-/Abfahrt der Molberger Straße erstellt. Aus diesem Gutachten sind die Verkehrszahlen<br />

(Prognose 2020) für die Emsteker Straße und Ladestraße entnommen. Der<br />

durchschnittliche tägliche Kfz-Verkehr und die Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen<br />

sind der Anlage zu entnehmen. Die Berechnungen zeigen, dass die schalltechnischen<br />

Orientierungswerte für den Tag und die Nacht nach DIN 18005 für das<br />

Wohnen innerhalb des Kern- und Mischgebietes überschritten werden. Die Überschreitung<br />

der Orientierungswerte wird aus Sicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> als Planungsträgerin<br />

für vertretbar und zulässig eingestuft.<br />

Nach DIN 18005 ist die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nicht<br />

zwingend erforderlich, falls das Ergebnis der Abwägung anderen Belangen Vorrang<br />

gegeben werden soll. Die Orientierungswerte sind als eine sachverständige Konkretisierung<br />

der Anforderungen an die Schallschutzvorsorge in der städtebaulichen Planung<br />

aufzufassen. Sie sind weder verbindliche Immissionsrichtwerte noch Immissionsgrenzwerte<br />

für die Zumutbarkeit von Schallbelastungen im Einzelfall, sie dienen<br />

nicht als rechtliche Beurteilungsgrundlage für die Zulassung von Vorhaben, sondern<br />

als Orientierungshilfe für die städtebauliche Planung. Die Orientierungswerte sind<br />

Anhaltswerte für die Planung und unterliegen in einem gewissen Umfange der Abwägung<br />

durch die Gemeinde. Im Rahmen der Abwägung kommt die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong><br />

zu dem Ergebnis, dass im <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren durch die Festsetzung von Maßnahmen<br />

zum passiven Lärmschutz die Anforderungen an die erforderliche Wohnruhe<br />

in den Aufenthaltsräumen gewährleistet ist.<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren wird durch entsprechende planerische Regelungen und<br />

textliche Festsetzungen sichergestellt (z.B. durch Vorgaben für die Anordnung von<br />

Ruhe- und Schlafräumen, Einbau von Schalldämmlüftern, etc.), dass innerhalb von<br />

schutzwürdigen Räumlichkeiten die grundsätzlichen Anforderungen an gesundes<br />

Wohnen gewährleistet werden. Ein Innengeräuschpegel für Schlaf- und Ruheräume<br />

von 30 dB(A), max. jedoch 35 dB(A) wird dabei angestrebt.<br />

Im Rahmen der <strong>Bebauungsplan</strong>ung werden zur Berücksichtigung der gegenwärtigen<br />

<strong>25</strong>


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Lärmimmissionen, ausgehend vom vorhandenen Straßenverkehrslärm, zum Schutz der<br />

Bevölkerung passive Lärmschutzmaßnahmen getroffen (s. Pkt. 3 Immissionsschutz).<br />

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Das Plangebiet liegt innerhalb des städtischen Raumes.<br />

Innerhalb des Plangebietes liegen im nord-östlichen Bereich die Berufsbildende Schule,<br />

das Clemens-August-Gymnasium und eine Turnhalle.<br />

Die Außenbereiche dieser Einrichtungen mit großflächig versiegelten Flächen, Pflanzbeeten<br />

mit Ziergehölzen und altem Baumbestand an den Grundstücksgrenzen erfahren<br />

eine intensive Nutzung und Pflege.<br />

Der überwiegende Teil des Plangebietes ist bebaut. Die nicht bebauten und unversiegelten<br />

Teile der Grundstücke werden als Hausgärten genutzt, die überwiegend eine intensive<br />

Pflege und Nutzung erfahren. Ziergehölze und gepflegte Rasenflächen prägen<br />

die Gärten. Einige Grundstücke weisen einen relativ hohen Versiegelungsgrad auf.<br />

Erhaltenswerten Baumbestand findet man im Bereich der Schulen und nur vereinzelt<br />

in den Hausgärten. Der schutzwürdige Baumbestand wird im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />

Bewertung:<br />

Das Plangebiet, welches überwiegend bebaut ist, weist eine geringe Bedeutung für den<br />

Naturhaushalt auf.<br />

2.1.3 Schutzgut Boden<br />

Nach der bodenkundlichen Standortkarte von Niedersachsen und Bremen wird das<br />

Plangebiet von Pseudogley – Braunerde eingenommen.<br />

Der Boden ist durch die Bebauung und Versiegelung überformt und weist somit eine<br />

starke Vorbelastung auf.<br />

Bewertung:<br />

Aufgrund der vorhandenen Vorbelastung wird die weitere Versiegelung zu geringfügigen<br />

Eingriffen in den Bodenhaushalt führen.<br />

2.1.4 Schutzgut Wasser<br />

Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.<br />

Die Beseitigung des Schmutz- und Oberflächenwassers erfolgt über die vorhandene<br />

Schmutz- und Regenwasserkanalisation.<br />

Durch die weitere Versiegelung wird es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung<br />

und zu einem erhöhten Oberflächenabfluss kommen.<br />

Bewertung:<br />

Die weitere Versiegelung wird zu einem minimalen Eingriff in den Wasserhaushalt<br />

führen.<br />

26


2.1.5 Schutzgut Klima und Luft<br />

Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

<strong>Cloppenburg</strong> liegt in der maritimen-subkontinentalen Flachlandregion mit einem mittelfeuchten<br />

Klima und einer mittel- bis langen Vegetationszeit.<br />

Die Jahresniederschläge mit 650 bis 700 mm sind Mittel, ebenfalls die relative Luftfeuchte<br />

mit 81 % im Jahresdurchschnitt.<br />

Die Jahresmitteltemperatur beträgt 8,4 Grad Celsius.<br />

Bewertung:<br />

Negative Veränderungen des lokalen Klimas sind durch die Baumaßnahmen in relevanten<br />

Größenordnungen nicht zu erwarten, da die vorhandene Bebauung nur geringfügig<br />

ergänzt wird.<br />

2.1.6 Schutzgut Landschaft<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist vollständig anthropogen beeinflusst.<br />

Neben der Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern nehmen öffentliche Einrichtungen,<br />

(Schulen, Kirche, Polizei) mit ihren Außenbereichen einen großen Teil des<br />

Plangebietes ein.<br />

Bewertung:<br />

Durch die mögliche Verdichtung wird das Schutzgut Landschaft aufgrund seiner Vorbelastungen<br />

nur geringfügig beeinträchtigt.<br />

2.1.7 Schutzgut Kultur und Sachgüter<br />

Es liegen keine Kenntnisse über Kultur- und Sachgüter im Plangebiet und seiner Umgebung<br />

vor.<br />

Da im Rahmen der Bauleitplanung gemäß § 1 (5) <strong>Nr</strong>. 5 BauGB die Belange des<br />

Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen sind, wird nachrichtlich<br />

auf die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen<br />

hingewiesen.<br />

Bewertung:<br />

Durch den nachrichtlichen Hinweis werden die Belange des Denkmalschutzes und der<br />

Denkmalpflege berücksichtigt.<br />

2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />

Da der Planbereich bereits einen hohen Versiegelungsgrad durch Bebauung und Verkehrsflächen<br />

aufweist, sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Mensch einerseits und Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits<br />

nicht zu erwarten.<br />

27


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

2.2 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes<br />

2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Mit der Planung sind die unter Pkt. 2.1 ermittelten Umweltauswirkungen verbunden.<br />

Durch die Neuaufstellung soll der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong> den jetzigen Gegebenheiten<br />

angepasst werden. Durch einige Veränderungen im Bereich Bahnhofstraße, z.<br />

B. Umsiedlung des Finanzamtes, Folgenutzung frei werdender Gebäude, zusätzlicher<br />

Raumbedarf für die Polizei etc. ergibt sich ein städtebauliches Planungsbedürfnis, um<br />

die Entwicklung steuernd zu begleiten.<br />

2.2.2 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Ohne die Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wäre eine Anpassung sowie eine steuernde<br />

Entwicklung nicht möglich.<br />

2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />

Umweltauswirkungen<br />

Nach § 1 a (3) BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits<br />

vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

Der überwiegende Teil der Bebauung ist bereits umgesetzt.<br />

Der Geltungsbereich der Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird durch den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> – Bahnhofstraße – aus dem Jahre 1988 erfasst. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

umfasst auch einen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 51.<br />

Ausgleichsmaßnahmen sind nicht vorgesehen, da im Rahmen der alten <strong>Bebauungsplan</strong>ung<br />

eine höhere Versiegelung möglich wäre und die Bebauung größtenteils umgesetzt<br />

ist.<br />

2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen<br />

Bei den Baumaßnahmen ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen<br />

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu berücksichtigen.<br />

Der erhaltenswerte Baumbestand wird im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />

3. Zusätzliche Angaben<br />

3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung<br />

Zur Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wurde eine Biotoptypenbeschreibung<br />

und Bewertung durchgeführt.<br />

Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nicht ergeben.<br />

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />

Da keine Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden, ist eine Umweltüberwachung<br />

nicht erforderlich.<br />

28


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Da der Eingriff bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt ist bzw. zulässig war,<br />

sind keine Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.<br />

VI. Bodenordnung/Soziale Maßnahmen<br />

Bodenordnende Maßnahmen werden, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des<br />

BauGB durchgeführt. Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong> wird sich nicht<br />

nachhaltig auf die persönlichen Lebensumstände der innerhalb oder außerhalb des Gebietes<br />

wohnenden bzw. arbeitenden Menschen auswirken. Maßnahmen im Sinne des §<br />

180 BauGB sind daher nicht vorzusehen.<br />

VII. Kosten der Durchführung<br />

Die gesamten Erschließungskosten für den Erst- und Endausbau an den Straßen sowie<br />

eventuell erforderliche zusätzliche Entsorgungseinrichtungen werden über die Erhebung<br />

der Erschließungs- und Ausbaubeiträge durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> eingenommen.<br />

VIII. Verfahrensvermerke<br />

Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong><br />

<strong>„Bahnhofstraße“</strong> vom Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> am 2013 beschlossen.<br />

<strong>Cloppenburg</strong>, den<br />

______________________________<br />

Bürgermeister<br />

29


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Anlage<br />

Ermittlung von Lärmwerten entlang der Emsteker Straße und Ladestraße nach<br />

DIN 18005<br />

Vorgaben:<br />

Die Planungsgemeinschaft Theine, Hannover, hat am 28.08.2007 für die <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong><br />

ein Verkehrsgutachten mit Untersuchung der Südumfahrung und der Auf-<br />

/Abfahrt der Molberger Straße erstellt. Aus diesem Gutachten sind die Verkehrszahlen<br />

(Prognose 2020, Planungsfall 3) für die Emsteker Straße und Ladestraße entnommen.<br />

Der Planungsfall 3 berücksichtigt die Auf-/Abfahrt der Molberger Straße an<br />

die B 213, die zurzeit gebaut wird.<br />

Der durchschnittliche tägliche Kfz-Verkehr und die Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen<br />

sind der Anlage zu entnehmen. Die Berechnung wurde im Internet auf<br />

der Seite www.vcd.org/fileadmin/user_upload/DALrechner/lang_dtv.htm mit Hilfe des<br />

sog. ‚Lärmrechners‘ vorgenommen.<br />

Ladestraße<br />

30


Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Emsteker Straße<br />

31

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