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Bebauungsplan Nr. 25 „Bahnhofstraße“ - Stadt Cloppenburg

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Mischgebiete MI 1 - 5<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Der Bereich südlich der Bahnhofstraße, die Ecke Lade-/Bahnhofstraße und die Bebauung<br />

entlang der Museumstraße am Rand der Innenstadt werden als Mischgebiete festgesetzt.<br />

Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen einer „Nutzungsvielfalt“<br />

und „Stärken des innerstädtischen Wohnens“. In unmittelbarer Randlage des<br />

Haupteinkaufsbereiches der <strong>Stadt</strong> <strong>Cloppenburg</strong> soll jedoch neben dem Wohnen auch<br />

eine gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen „nicht wesentlich stört“, gleichberechtigt<br />

nebeneinander ermöglicht werden. Eine ausgewogene Nutzungsvielfalt soll<br />

erreicht werden.<br />

Der Katalog der im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen wird durch § 6<br />

BauNVO vorgegeben. In Anwendung der nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO zulässigen<br />

Gliederungs- und Differenzierungsmöglichkeit sollen die erlaubten Nutzungen jedoch<br />

wie folgt eingeschränkt werden:<br />

Vergnügungsstätten<br />

Nach § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten im Mischgebiet nur in den<br />

Teilen allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.<br />

Die bestehenden Mischgebiete MI 1-5 sind überwiegend wohnbaulich geprägt, kommt<br />

die Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht in Frage. Da eine Umstrukturierung des<br />

Mischgebietes in ein überwiegend gewerblich geprägtes auf Dauer nicht ausgeschlossen<br />

ist, schließt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> Vergnügungsstätten in den Mischgebieten<br />

MI 1-5 generell, d.h. auch 'nicht kerngebietstypische' aus (textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2.1).<br />

Es wird befürchtet, dass entsprechende Nutzungen die Struktur der Mischgebiete MI<br />

1-5 nachhaltig negativ beeinflussen.<br />

Tankstellen<br />

Um eine weitere Verkehrsbelastung und eine damit verbundene noch höhere Lärmbelastung<br />

der an den Straßen gelegenen Wohngebäude auszuschließen, ist es städtebaulich<br />

vertretbar, mit den textlichen Festsetzungen 2.1 Tankstellen auszuschließen.<br />

Gartenbaubetriebe<br />

Nach dem Zulässigkeitskatalog des § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 6 BauNVO sind Gartenbaubetriebe<br />

zwar unbeschränkt genehmigungsfähig, die vorhandene Grundstückssituation und die<br />

mit den planerischen Festsetzungen angestrebte Nutzungsstruktur sprechen jedoch gegen<br />

eine Ansiedlung entsprechender Betriebe in den Mischgebieten MI 1-5. Mit der<br />

textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2.1 erklärt der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> Gartenbaubetriebe in<br />

den Mischgebieten MI 1-5 für nicht zulässig.<br />

Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenze<br />

Für das Mischgebiet MI 1 entlang der Bahnhofstraße wird eine GRZ von 0,6 und eine<br />

GFZ von 0,8 bei einer zwei- bis dreigeschossigen Bauweise festgesetzt. Die Traufund<br />

Gebäudehöhe beträgt max. 10,00 m und die Firsthöhe max. 14,00 m. Durch die<br />

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