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Bebauungsplan Nr. 25 „Bahnhofstraße“ - Stadt Cloppenburg

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Gemeinbedarfsflächen<br />

Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenze<br />

Im nördlichen und nordwestlichen Teil des Plangebietes, südlich der Museumstraße<br />

und der Schulstraße sowie teilweise nördlich der Bahnhofstraße wird entsprechend der<br />

vorhandenen Nutzungseinrichtung Schulen und Sporthalle eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Ziel dieser Festsetzung<br />

ist es, die vorhandene Struktur zu erhalten, zu sichern und für deren Fortbestand<br />

Freiräume zu schaffen, so dass eine zeitgemäße, zukunftsorientierte Weiterentwicklung<br />

möglich wird.<br />

Für den Bereich der Berufsbildenden Schulen BBS I und des Clemens-August-<br />

Gymnasiums CAG wird für das Schulgelände eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 2,0<br />

und eine fünfgeschossige Bauweise festgesetzt. Die zulässige Geschossigkeit von 5<br />

Vollgeschossen orientiert sich an den oberen vorhandenen Rahmen. Die großflächige<br />

räumliche Ausdehnung des Schulgeländes schließt bei weitgehender Ausschöpfung<br />

der zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine Beeinträchtigung des <strong>Stadt</strong>bildes und der<br />

Nachbarbelange aus.<br />

Im Bereich der heutigen Dreifeldsporthalle und der Bahnhofstraße 57 (ehemaliges Finanzamt)<br />

wird die Geschossigkeit auf zwei bis drei Vollgeschosse gegenüber den fünf<br />

Vollgeschossen reduziert. Mit dieser Abstufung soll ein harmonischer Übergang zu<br />

den Nachbargrundstücken der zum Teil denkmalgeschützten Gebäude nördlich der<br />

Bahnhofstraße ermöglicht werden. Durch diese einheitliche Festsetzung der Geschossigkeit<br />

wird sich zukünftig ein lockeres harmonisches Straßenbild ergeben. Entsprechend<br />

der heutigen Nutzung der Augustinus-Kirche und Kindergarten/Kinderkrippe<br />

wird dieser Bereich südlich der Bahnhofstraße als Gemeinbedarfsfläche mit der<br />

Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“<br />

bzw. „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.<br />

Dadurch soll einerseits der Bestand an die öffentlichen Einrichtungen gesichert<br />

und vor allem aber auch künftige Entwicklungsfreiräume gegeben werden.<br />

Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen<br />

Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ<br />

von 0,8 bei einer viergeschossigen Bauweise festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“<br />

wird die GRZ mit 0,4 und die GFZ mit 0,8 bei einer zweigeschossigen Bauweise festgesetzt.<br />

Des Weiteren wurde für beide Bereiche eine offene Bauweise festgesetzt.<br />

Für die Gemeinbedarfsflächen wird ein großflächig überbaubarer Bereich ohne Bestimmung<br />

der Bauweise festgesetzt, um nicht unnötig räumliche Begrenzungen für eine<br />

bauliche Entwicklung vorzugeben, die zu einer funktionellen Nutzungseinschränkung<br />

führen könnte.<br />

Weiterhin soll das MI 2-Gebiet für das Grundstück Bahnhofstraße 62 und das MK 2-<br />

Gebiet für den Bereich Emsteker Straße 29/31 mit der Zweckbestimmung „Polizei“ im<br />

Rahmen einer zulässigen Doppelfestsetzung als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden,<br />

wobei die Art der baulichen Nutzung in der Grundstruktur als Mischgebiet MI<br />

bzw. Kerngebiet MK verbleibt. Die Zweckbestimmung für öffentlichen Bedarf für das<br />

Grundstück Emsteker Straße 29/31 ist zweckmäßig, da die Polizei kurzfristig plant,<br />

sich grundstücksmäßig zu erweitern, um die wegfallenden Parkplätze durch die Neubaumaßnahme<br />

wieder herzustellen und den zukünftigen neuen Bedarf zu decken. Wei-<br />

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