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Bebauungsplan Nr. 25 „Bahnhofstraße“ - Stadt Cloppenburg

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Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>„Bahnhofstraße“</strong><br />

tungsbesatz geschlossen werden. Das westlich an das Plangebiet angrenzende <strong>Stadt</strong>zentrum<br />

und der östlich des Planbereiches gelegene großflächige Einzelhandelsbereich<br />

sowie das weiter östlich gelegene Gewerbe- und Industriegebiet sollen durch eine differenzierte<br />

Nutzungspalette miteinander verbunden werden. Insbesondere Handelsbetriebe<br />

sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung, aber auch Wohnungen<br />

(ab dem 1. OG) sollen in diesem Übergangsbereich zugelassen werden, um ein<br />

vielfältiges Nutzungsangebot zu gewährleisten. Diese Nutzungsvielfalt ist mit der<br />

Festsetzung eines Kerngebietes realisierbar.<br />

Die nach § 7 Abs. 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen sollen<br />

jedoch in Anwendung der nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO zulässigen Gliederungs- und<br />

Differenzierungsmöglichkeiten wie folgt eingeschränkt werden:<br />

Vergnügungsstätten<br />

Vergnügungsstätten sind hinsichtlich der speziellen Nutzungsart kerngebietstypisch<br />

und deshalb nach § 7 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO allgemein im Kerngebiet zulässig. Die<br />

Rücksichtnahme auf die Umgebung ist allerdings für alle Vergnügungsstätten maßgebend.<br />

Vergnügungsstätten können neben Lärmbelästigung und Beeinträchtigungen des<br />

<strong>Stadt</strong>- und Straßenbildes weitere städtebauliche Negativwirkungen wie 'trading-down-<br />

Effekte' und damit eine Senkung der Qualität des Warenangebotes auslösen. Wenn<br />

sich Vergnügungsstätten an einem Standort konzentrieren, wie dies häufig bei Spielund<br />

Automatenhallen zu beobachten ist, wird insbesondere das <strong>Stadt</strong>- und Straßenbild<br />

sowie die angestrebte Nutzungsvielfalt im Plangebiet negativ beeinträchtigt. Der südwestlich<br />

angrenzende <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 19 beschränkt deshalb für die Erdgeschossebene<br />

die zulässige Anzahl der Spielhallen und setzt eine max. Spielflächengröße fest.<br />

Es wird städtebaulich für vertretbar angesehen, innerhalb dieses Plangebietes die<br />

Spielhallen entweder nur im Kellergeschoss oder ab dem 1. Obergeschoss zuzulassen.<br />

Diskotheken sind im Kerngebiet nicht zulässig (textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.1). Dieser<br />

Ausschluss berücksichtigt die zu gewährleistende Wohn-/Nachtruhe in den angrenzenden<br />

Mischgebieten. Außerdem ist nach den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es im<br />

Kerngebiet ab dem 1. Obergeschoss das Wohnen allgemein zulässig. Diskotheken sind<br />

also wegen der von ihnen üblicherweise ausgehenden Lärmbelästigung mit dem Planungsziel<br />

nicht vereinbar, hier einen funktionsgerechten und aufenthaltsfreundlichen<br />

Bereich u. a. mit guter Wohnqualität zu schaffen.<br />

Das Plangebiet eignet sich außerdem nicht zur Ansiedlung von Bar- und Amüsierbetrieben,<br />

Eros-Center, von Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen<br />

mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Zum einen steht die angestrebte<br />

Funktionsaufwertung dieses Bereiches gegen diese städtebaulich unerwünschten, auch<br />

immissionsschutzrechtlich nicht unproblematischen und die vorhandene Struktur negativ<br />

beeinflussenden Nutzungen. Erfahrungsgemäß zieht die Ansiedlung derartiger<br />

Vergnügungsstätten Folgenutzungen nach sich, die die Qualität des Warenangebotes<br />

abwerten. Zum anderen lässt die Nähe zu zentralen Schulwegen, zur Kirche, Kindergärten<br />

usw. Bedenken hinsichtlich der Zulassung dieser Nutzungen begründen.<br />

Tankstellen<br />

Wichtige Voraussetzung für die Schaffung eines attraktiven geschäftlichen Übergangs<br />

ist langfristig eine Reduzierung der Straßenverkehrsflächen und eine gestalterische<br />

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