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Freesienstraße - Cloppenburg.name

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Bebauungsplan Nr. 90<br />

„<strong>Freesienstraße</strong>“<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Übersichtsplan<br />

24 30<br />

292 0<br />

281 0<br />

29 20<br />

292 0<br />

28 10<br />

2 81 0<br />

2 920<br />

2 92 0<br />

2 510<br />

25 10<br />

Ziegelhofstraße<br />

29 20<br />

29 20<br />

28 10<br />

2 81 0<br />

2 930<br />

2 92 0<br />

28 10<br />

2 81 0<br />

25 10<br />

2 810<br />

28 10<br />

3 18<br />

2 81 0<br />

18<br />

<strong>Freesienstraße</strong><br />

28 10<br />

STADT<br />

CLOPPENBURG<br />

2 810<br />

2 81 0<br />

110 KV<br />

3<br />

15<br />

20<br />

Fahrbahnkante<br />

Kessener Weg - K 172<br />

Kessener Weg<br />

Stand: öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 04.10.2012 bis zum 05.11.2012<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />

O<br />

28 10<br />

281 0<br />

Sevelter Straße 8<br />

49661 <strong>Cloppenburg</strong><br />

Kessener Weg - K 172<br />

Tel.: (04471) 185-0<br />

Fax: (04471) 185-311


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />

I. Planungsgrundlagen 3<br />

1. Anlass 3<br />

2. Planungsraum 3<br />

3. Planerische Vorgaben 4<br />

3.1 Bauleitplanung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> 4<br />

3.2 Raumordnung und Landesplanung 4<br />

3.3 Sonstige Planungen und Konzepte 5<br />

4. Ziel und Zweck 6<br />

II. Inhalt des Bebauungsplanes 9<br />

1. Art und Maß der baulichen Nutzung 9<br />

2. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung 16<br />

3. Verkehrsflächen 17<br />

4. Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen 21<br />

5. Grünflächen 23<br />

6. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise 27<br />

7. Flächenbilanzierung 29<br />

8. Ver- und Entsorgung 29<br />

9. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte 31<br />

10. Soziale Maßnahmen 31<br />

III. Umweltbericht 31<br />

IV. Bodenordnerische Maßnahmen 46<br />

V. Kosten der Durchführung 46<br />

VI. Verfahrensvermerke 46<br />

2


I. Planungsgrundlagen<br />

1. Anlass<br />

B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

B e g r ü n d u n g<br />

zum<br />

Bebauungsplan Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“<br />

Der Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat mit Beschluss vom 12.12.2011<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ beschlossen. Mit<br />

der Bebauungsplanung soll das neue Wohnbaugebiet im Stadtsüden nördlich und<br />

südlich der <strong>Freesienstraße</strong> verbindlich abgesichert werden.<br />

Planungsraum<br />

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ wird:<br />

- im Norden durch das Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“ (hier: südlicher<br />

Grenzverlauf)<br />

- im Süden bis zur südlichen Grenze der Flurstücke 52/1 und 53/5<br />

- im Westen durch Grenze zur Pferdezuchtanlage bzw. weiter Verlängerung in<br />

Richtung Anemonenstraße<br />

- im Osten durch den Kessener Weg (Kreisstraße K 172)<br />

begrenzt.<br />

Aus dem nachfolgenden Katasterplan wird der genaue Geltungsbereich ersichtlich.<br />

2 810<br />

29 20<br />

2 81 0<br />

28 10<br />

251 0<br />

2 51 0<br />

Ziegelhofstraße<br />

2 920<br />

28 10<br />

281 0<br />

29 30<br />

29 20<br />

28 10<br />

281 0<br />

251 0<br />

28 10<br />

281 0<br />

3 18<br />

18<br />

<strong>Freesienstraße</strong><br />

3<br />

2 810<br />

2 810<br />

281 0<br />

110 KV<br />

3<br />

15<br />

20<br />

Fahrbahnkante<br />

Kessener Weg - K 172<br />

Kessener Weg<br />

Abbildung 1 Ausschnitt Kataster mit Geltungsbereich<br />

28 10<br />

28 10<br />

28 10<br />

Kessener Weg - K 172


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Abbildung 2 Aktuelles Luftbild vom Plangebiet aus dem Jahr 2007<br />

3. Planerische Vorgaben<br />

3.1 Bauleitplanung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus dem Jahr<br />

1983 einschließlich der wirksamen Änderungen stellt den gesamten Bereich des<br />

Plangebietes als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.<br />

Ferner wird die 110 - KV Hochspannungsleitung (<strong>Cloppenburg</strong>/OST – Sögel), die<br />

das Plangebiet nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> quert, im wirksamen FNP dargestellt.<br />

Zudem wird eine kleine Teilfläche südlich der <strong>Freesienstraße</strong> als „Fläche für<br />

Wald“ gekennzeichnet.<br />

Sonstige Darstellungen, die für den Geltungsbereich gelten, sind aus dem wirksamen<br />

Flächennutzungsplan nicht abzuleiten.<br />

Parallel zur Bebauungsplanung wird die 1.07. Flächennutzungsplanänderung<br />

„<strong>Freesienstraße</strong>“ durchgeführt. Im Zuge dieser Änderungsplanung werden innerhalb<br />

des Planbereichs die Flächen für die Landwirtschaft durch die Darstellungen<br />

„Wohnbauflächen“, „Gemischte Bauflächen“ und für einen kleinen Teilbereich<br />

„Grünflächen“ ersetzt. Außerdem wird für das Flurstück der <strong>Freesienstraße</strong><br />

die Kennzeichnung „Verkehrsflächen“ vorgesehen.<br />

Eine verbindliche Bauleitplanung liegt für den Geltungsbereich nicht vor.<br />

3.2 Raumordnung und Landesplanung<br />

Die Ziele des Landesraumordnungsprogramms (LROP) und des neuen Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (RROP) aus dem Jahr<br />

4


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

2005 sind gem. § 1 (4) Baugesetzbuch bei der vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigen<br />

und zu beachten (Anpassungspflicht).<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird laut LROP und RROP als Mittelzentrum eingestuft.<br />

Diese Funktionszuweisung ist mit einer positiven Siedlungsentwicklung eng verbunden,<br />

so das LROP. Innerhalb des RROP heißt es unter D 1.2 02:<br />

„Wohnbauflächen und gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend<br />

dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

geschaffen werden“ (RROP Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, 2005, Seite 2).<br />

Das Plangebiet wird im zeichnerischen Teil des RROP dem Siedlungsbereich zugerechnet.<br />

Darüber hinaus wird die 110 KV - Leitung, die das Plangebiet durchquert,<br />

zeichnerisch erfasst. Ferner geht aus dem RROP hervor, dass dem Plangebiet<br />

zum Osten angrenzend - entlang des Kessener Weges - regional bedeutsame<br />

Wanderwege verlaufen. Schließlich geht aus dem zeichnerischen Teil des<br />

RROP hervor, dass sich das Plangebiet im Vorsorgegebiet für die Trinkwassergewinnung<br />

befindet. Unter D 1.7 02 heißt es hierzu:<br />

„An die Vorsorgegebiete ist somit keine strikte bzw. absolute Vereinbarungsforderung<br />

geknüpft; deshalb hat ihre besondere Funktionsbestimmung nicht den grundsätzlichen<br />

Ausschluss entgegenstehender Nutzungsarten zur Folge“ (ebenda, S.<br />

13).<br />

In der Gesamtbetrachtung stehen somit raumordnerische und landesplanerische<br />

Zielsetzungen mit der Siedlungsentwicklung in Einklang, zumal es sich hier um<br />

eine Entwicklungsplanung handelt, die unmittelbar an bestehende Wohnstrukturen<br />

angrenzt (hier: Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“) und diese erweitert. Zum<br />

anderen ist das Plangebiet noch dem innenstadtnahen Bereich zuzuordnen. Ein<br />

neuer Standort für eine Kindertagesstätte östlich Kessener Weg (Baugebiet „Alte<br />

Kämpe“), ein weiterer Kindergarten in ca. 1.100 m Entfernung sowie das Nahversorgungszentrum<br />

an der Warthestraße befinden sich in unmittelbarer Nähe.<br />

Unter Punkt 4 werden die Ziele und Zwecke dieser Siedlungserweiterung im Einzelnen<br />

formuliert. Dabei wird auf die Standortwahl und auf den Bedarf näher<br />

eingegangen.<br />

Weitere zu berücksichtigende raumordnerische und/oder landesplanerische Belange<br />

bestehen für das Plangebiet der Bebauungsplanung nicht.<br />

3.3 Sonstige Planungen und Konzepte<br />

Das Plangebiet wird von der städtebaulichen Entwicklungsplanung „<strong>Cloppenburg</strong>-<br />

West“ erfasst. Die Stadtentwicklungsplanung wurde mit Ratsbeschluss vom<br />

22.04.1996 beschlossen. Die städtebauliche Entwicklungsplanung sieht für das<br />

Plangebiet die Kennzeichnung „Wohnen“ vor. Ferner wird in der Entwicklungsplanung<br />

die Trasse der Südtangente dargestellt, die den Planbereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 90 quert. Der Verlauf der Südtangente hat sich jedoch geändert.<br />

Die Trasse verläuft nun weit außerhalb des Plangebietes in ca. 370 m Entfernung<br />

südlich der Geltungsbereichsgrenze. Zurzeit wird für die Planung zur Südtangente<br />

das Planfeststellungsverfahren durchgeführt.<br />

5


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Sonstige Planungen und Konzepte, die den Geltungsbereich betreffen, liegen nicht<br />

vor.<br />

4. Ziel und Zweck<br />

In der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> besteht im Rahmen der gemeindlichen Entwicklung<br />

nach wie vor eine starke Nachfrage nach Wohnbauflächen, insbesondere nach<br />

Baugrundstücken für eine Einfamilienhausbebauung.<br />

Die Einwohnerentwicklung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zeigte in den vergangenen Jahren<br />

eine kontinuierliche Steigerung, die seit Anfang 1990 - in erster Linie bedingt<br />

durch den Zuzug von kinderreichen Aussiedlerfamilien - auch zukünftig weiter<br />

fortschreiten wird. Im Rahmen eines aktuellen Demografieberichtes für die Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> werden die Strukturdaten zur Bevölkerung im Detail dargelegt sowie<br />

bis zum Jahr 2030 prognostiziert. Laut Demografiebericht wird die Stadt<br />

<strong>Cloppenburg</strong> für das Jahr 2030 auf 34.475 Einwohner heranwachsen (Demografiebericht<br />

Punkt. 2.2, Seit 10ff). Gegenüber der heutigen Einwohnerzahl mit<br />

32.718 EW (Stand 31.03.2012, LSKN Hannover, internet) bedeutet dieses einen<br />

Zuwachs von ca. 1.800 Einwohnern.<br />

Zudem nimmt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> mit einer Fertilitätsrate (Geburtenrate) von<br />

knapp 1,9 einen bundesweiten Spitzenplatz ein. Laut aktueller Strukturdaten sind<br />

mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter 30 Jahre alt. Hinsichtlich dieser Bevölkerungsdaten<br />

wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> - demografisch betrachtet - auch als<br />

„jüngste Stadt der Bundesrepublik“ bezeichnet.<br />

Aufgrund dieser für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> positiven demografischen Strukturdaten<br />

und Prognosezahlen aber auch durch die Zunahme der Wohnflächengröße pro<br />

Person (Zunahme Ein-Personen-Haushalte), besteht auch für die nähere Zukunft<br />

ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen.<br />

Flächen für eine bedarfsgerechte Ausweisung von Wohnbauflächen stehen überwiegend<br />

nur noch im Stadtsüden <strong>Cloppenburg</strong>s zur Verfügung. Im Norden <strong>Cloppenburg</strong>s<br />

stellen die Umgehungsstraße B 213, im Westen die Soesteniederung und<br />

im Osten das bestehende Industriegebiet Barrieren für eine uneingeschränkte<br />

Siedlungsentwicklung dar. Für eine Siedlungsentwicklung kommt deshalb im Wesentlichen<br />

nur noch der <strong>Cloppenburg</strong>er Süden in Frage.<br />

Parallel hierzu forciert die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> auch weiterhin das planerische und<br />

ökologisch ausgerichtete Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.<br />

Die Stadt ist bestrebt, innenstadtnah gelegene Bestandsstrukturen weiter zu verdichten<br />

und entsprechendes Bauland zu schaffen. Ziel ist dabei, die Versiegelungsrate<br />

zu reduzieren und Flächen schonend neues Bauland anzubieten.<br />

Das neue Baugebiet grenzt dabei unmittelbar an das neue Baugebiet „Südlich Lupinenstraße“<br />

an und führt zum Teil hier bereits realisierte Erschließungsstraßen<br />

fort. Infrastrukturelle Einrichtungen wie Kindergarten bzw. Kindertagesstätten befinden<br />

sich in unmittelbarer Nähe. Hinzu kommt, dass sich in Nähe des neuen<br />

Baugebietes der Nahversorger an der Warthestraße mit zwei Discountern und einem<br />

sogenannten Vollsortimenter befindet.<br />

6


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 soll das neue Wohnbaugebiet nördlich und südlich<br />

der <strong>Freesienstraße</strong> planungsrechtlich abgesichert werden.<br />

Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle bis zum Flurstück 52/1 bzw. 53/5 (südliche<br />

Abgrenzung mit Baumreihe) ein neues Wohnbaugebiet mit typischer Einfamilienhausbebauung<br />

verbindlich abzusichern. Insgesamt sollen hier etwa 120<br />

Wohnbaugrundstücke entstehen. Dabei sollen überwiegend Einzelhäuser aber<br />

auch für Teilbereiche Doppelhäuser und Hausgruppen planerisch ermöglicht werden.<br />

Verdichtete Strukturen sollen zum Kessener Weg (K 172) orientiert aber<br />

auch südlich der <strong>Freesienstraße</strong> (eine Bauzeile) realisiert werden können. Das Angebot<br />

der neuen Wohnbaugrundstücken soll die Nachfrage für die kommenden<br />

drei Jahre abdecken.<br />

Zudem soll entlang des Kessener Weges südlich der <strong>Freesienstraße</strong> eine Mischgebietszone<br />

entwickelt werden. Hier sollen als verdichtete Strukturen mischgebietstypische<br />

Nutzungen ermöglicht werden. Hierzu zählen beispielsweise Dienstleister,<br />

Büros etc.. Für solche Nutzungen bzw. Grundstücke besteht zurzeit eine erhöhte<br />

Nachfrage, insbesondere in Lagen mit einer verkehrsgünstigen Anbindung.<br />

Das neue Baugebiet soll verträglich an die bestehenden Siedlungsstrukturen angebunden<br />

bzw. in den Bestand integriert werden. Dies gilt insbesondere für die verkehrliche<br />

Erschließung. Die Erschließung soll dabei den Bestand aufnehmen bzw.<br />

die bereits festgesetzten und umgesetzten Straßen des Neubaugebietes „Südlich<br />

Lupinenstraße“ fortführen. Ziel ist dabei, dass der anstehende, neue Verkehr verträglich<br />

abgeführt wird. Zusätzliche Verkehre (Durchgangs- und Schleichverkehre)<br />

sollen die bestehenden und auch die neuen Wohngebietsstrukturen nicht wesentlich<br />

beeinträchtigen. Dies gilt vor allem für die <strong>Freesienstraße</strong>, die inmitten<br />

des Neubaugebietes verläuft und zunehmend auch als Durchgangs- und Schleichverkehrs<br />

genutzt wird. Vor allem Bewohner des Baugebietes „Alte Kämpe“ nutzen<br />

diese Querverbindung, um über die Ziegelhofstraße zum Nahversorger an der<br />

Warthestraße zu gelangen. Durch verkehrsgestalterische Maßnahmen ist dafür<br />

Sorge zu tragen, dass die <strong>Freesienstraße</strong>, die sich zukünftig mehr als Wohnstraße<br />

darstellen wird, keine weiteren Beeinträchtigungen erfährt. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen<br />

und gestalterische Maßnahmen wie Aufpflasterungen etc. sollen<br />

diesbezüglich positiv einwirken und für die erforderliche Verkehrssicherheit<br />

sorgen. Es wird jedoch nicht gänzlich zu verhindern sein, dass die <strong>Freesienstraße</strong><br />

auch zukünftig als Durchgangsstraße genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wäre<br />

zu überlegen, einen abgetrennten Geh- und Radweg hier auszuführen, um für die<br />

sogenannten schwächeren Verkehrsteilnehmer größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.<br />

Ferner sollen die festgesetzten Grünstrukturen das neue Plangebiet gliedern und in<br />

die Umgebung einbinden sowie der Naherholung dienen. Eine wohnungsnahe, attraktive<br />

Versorgung für die Naherholung (u. a. auch für das Spielen und Verweilen)<br />

ist ein entscheidender Faktor für die Wohnqualität innerhalb eines Wohnbaugebietes.<br />

Zudem lassen sich durch das Angebot für die Naherholung vor Ort<br />

Fahrten mit dem KFZ für diese Zwecke reduzieren.<br />

Innerhalb der öffentlichen Grünzonen soll über eine naturnahe Regenrückhaltung<br />

ein Teil des anfallenden Oberflächenwassers aufgenommen werden und versickern.<br />

Wegeverbindungen sollen die Grünzone erschließen und das öffentliche<br />

Grün zugänglich machen sowie eine attraktive Verbindung der einzelnen Wohn-<br />

7


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

gebietsbereiche herleiten. Die Wegebeziehungen sollen dabei auch an angrenzende<br />

Grünflächen anknüpfen, so dass in der Zielplanung ein attraktives Grün-Netz<br />

für die Naherholung entstehen kann.<br />

Für verlorengehende landwirtschaftliche Nutzungen soll seitens der Stadt Hilfestellung<br />

für die Beschaffung von Ersatzflächen geleistet werden. Dabei ist darauf<br />

hinzuweisen, dass hofnahe Flächen von dieser Entwicklungsmaßnahme nicht betroffen<br />

sind. Zudem handelt es sich ausschließlich um Pachtflächen.<br />

Ein weiteres Ziel ist es, den erforderlichen Lärmschutz im Zuge der Bebauungsplanung<br />

zu regeln und zu sichern. Von der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) gehen<br />

Lärmemissionen aus, die in den Planbereich hinwirken. Diesbezüglich sollen<br />

textliche Festsetzungen zum erforderlichen Lärmschutz getroffen werden. Dabei<br />

soll das bestehende und noch aktuelle Lärmgutachten für das unmittelbar angrenzende<br />

Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“ (Bebauungsplan Nr. 80) als Grundlage<br />

herangezogen werden. Anzuführen ist diesbezüglich, dass aufgrund der höheren<br />

Orientierungswerte für Mischgebiete für die Mischgebietszone keine Lärmschutzregelungen<br />

erforderlich werden. Eine zusätzliche Absicherung bezüglich<br />

des Lärmschutzes erfährt dieser Bereich aufgrund der hier parallel zur Kreisstraße<br />

verlaufenden Grünzone mit einer Breite von bis zu 20 m.<br />

Sonstige zu berücksichtigende Lärmeinwirkungen liegen für das Plangebiet nicht<br />

vor.<br />

Die verkehrliche Hauptanbindung des Gebietes erfolgt in erster Linie über die<br />

Kreisstraße K 172. Der wesentliche Teil des neuen Verkehrs wird von der Kreisstraße<br />

über die <strong>Freesienstraße</strong> zufahren. Von Seiten der Straßenbehörde Lingen<br />

wurde im Vorverfahren die Notwendigkeit einer Linksabbiegerhilfe angezeigt. In<br />

diesem Zusammenhang wurde auch auf eine geplante Fahrbahnverbreitung im<br />

Verlauf der Kreisstraße hingewiesen. Entsprechend werden innerhalb des Bebauungsplanes<br />

Verkehrsflächen für eine mögliche Aufweitung vorgesehen. Diese Flächen<br />

sowie bei Bedarf darüber hinausgehende Flächen außerhalb des Plangebietes<br />

(öffentliche Grünflächen; rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 121 „Alte Kämpe“)<br />

ermöglichen die Anbindung des Neubaugebietes im Verlauf der K 172 über einen<br />

sogenannten Linksabbieger sowie die angestrebte Fahrbahnverbreitung der Kreisstraße.<br />

Schließlich ist ein weiteres wichtiges Ziel, klimaschutzrelevante Aspekte in die<br />

Planung zum Neubaugebiet einfließen zu lassen. Die Nutzung regenerativer Energien<br />

soll über die Bauleitplanung gefördert werden. Hierzu zählt zum einen die<br />

Ausrichtung des Erschließungssystems zwecks optimierter Nutzung der Sonneneinstrahlung.<br />

Hinzu kommen Regelungen zur Überbaubarkeit, die eine gegenseitige<br />

Verschattung der Gebäude weitestgehend ausschließen soll. Aber auch Festsetzungen<br />

zur Dachneigung (Nutzung von Photovoltaik) und Regelungen zur Versiegelung<br />

(Kleinklima) sollen dem Klimaschutz dienen.<br />

Zudem wird im südlichen Teil des Plangebietes eine optionale Fläche zur Nutzung<br />

eines zentralen Blockheizkraftwerkes (BHKW) gesichert. Für den südlichen<br />

Teil (südlich der <strong>Freesienstraße</strong> ab der 1. Bauzeile) wird die Umsetzung eines<br />

Nahwärmenetzes angestrebt. Das BHKW soll die entsprechenden Grundstücke<br />

mit Wärme versorgen und Strom produzieren. Für die entsprechenden Grundstücke<br />

wäre ein Anschluss- und Benutzungszwang zu regeln (in Form einer Sat-<br />

8


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

zung). Ob das Nahwärmenetz realisiert werden kann, muss sich im weiteren Verfahren<br />

zeigen. Entscheidend werden hier wirtschaftliche Gründe sein.<br />

In der Gesamtbetrachtung sollen klimaschutzrelevante Festsetzungen innerhalb<br />

der Bauleitplanung die Gesamtklimasituation verbessern bzw. die CO2 Bilanz für<br />

ein typisches Neubaugebiet günstiger gestalten. Außerhalb der Bauleitplanung geregelte<br />

klimaschutzrelevante Aspekte würden den Klimaschutz zusätzlich fördern<br />

und eine klimagerechte Siedlungsentwicklung unterstützen (z. B. Anreize und<br />

Förderungen zur Nutzung regenerativer Energien).<br />

II. Inhalt des Bebauungsplanes<br />

1. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Innerhalb des Plangebietes werden als Art der baulichen Nutzung ausschließlich<br />

Allgemeine Wohnbaugebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO und Mischgebietsflächen<br />

als MI – Gebiete (MI) gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen. Die Baugebiete werden<br />

im Einzelnen über eine Feinsteuerung genauer reglementiert. Ziel ist dabei, die<br />

gewünschte Struktur als typisches Wohnbaugebiet sowie zum Rand des neuen<br />

Baugebietes als Mischgebietszone verträglich zueinander sowie unter Berücksichtigung<br />

der Bestandsstrukturen abzusichern.<br />

- Allgemeine Wohnbaugebiete (WA)<br />

Gemäß der Zielsetzung zur Umsetzung eines Neubaugebietes mit überwiegend<br />

Einfamilienhausbebauungen wird die Festsetzung „WA“ getroffen. Die Festsetzung<br />

ermöglicht neben der Errichtung von Wohngebäuden auch die Unterbringung<br />

einer dem Gebiet dienenden Infrastruktur gemäß § 4 Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO).<br />

In der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird darüber hinaus geregelt, dass die Ausnahmen<br />

nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO nicht zulässig sind. Diese Nutzungen<br />

entsprechen nicht der Zielsetzung zur Schaffung eines homogenen Wohnbaugebietes<br />

mit einer hohen Wohnqualität. Für eine Unterbringung dieser Nutzungen<br />

stehen im Stadtgebiet an anderer Stelle ausreichende und adäquate Flächen zur<br />

Verfügung.<br />

Das Neubaugebiet ist in sog. Wohnquartiere WA1 – WA4 gegliedert. Diese Gliederung<br />

ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsintensität (Einfamilienhausbebauungen,<br />

verdichtete Bauweise z. B. als Doppelhaus oder Hausgruppen).<br />

Die einzelnen Quartiere werden über das Planzeichen "Abgrenzung unterschiedlicher<br />

Nutzungen" festgelegt.<br />

In der textlichen Festsetzung Nr. 5 wird für die Wohngebiete WA1 und WA2 die<br />

Zahl der Wohnungen geregelt. Demnach sind innerhalb der WA1 und WA2 - Gebiete<br />

gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je Einzelhaus nicht mehr als 2 Wohnungen<br />

und je Doppelhaushälfte nicht mehr als 1 Wohnung zulässig. In den gekennzeichneten<br />

WA3 Gebieten (entlang der <strong>Freesienstraße</strong>, südlich) sind je Einzelhaus nur 2<br />

Wohnungen zulässig. Die Steuerung über die festgesetzte Zahl der Wohnungen<br />

soll die geplante Struktur des neuen Baugebietes zusätzlich absichern. Es sollen<br />

9


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

nur dort verdichtete Bereiche entstehen können, wo diese auch festgesetzt sind.<br />

Zudem soll hiermit auch eine verträgliche Heranführung zum Bestand einhergehen.<br />

Optionsfläche Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />

Innerhalb des Allgemeinen Wohnbaugebietes wird im südlichen Teil des Neubaugebietes<br />

eine Optionsfläche für die Errichtung eines BHKW gesichert. Diese ca.<br />

650 qm große Fläche dient zur Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes.<br />

Die Lage der Optionsfläche für ein BHKW ergibt sich aufgrund der<br />

Zentralität für das zu versorgende Plangebiet innerhalb des Neubaugebietes aber<br />

auch bezüglich einer evtl. Erweiterung des Versorgungsnetzes zum Süden hin<br />

(angrenzende pot. Entwicklungsflächen). Mit der Festlegung soll zudem den benachbarten<br />

Grundstücken Klarheit für die Entwicklung und für den Ausbau des<br />

Neubaugebietes an die Hand gegeben werden.<br />

An dieser Stelle soll ein BHKW (Kraft-Wärme-Kopplung) mit Spitzenheizkessel<br />

als Wärmezentrale für das Versorgungsnetz entstehen können. Die Fläche wird<br />

über das Kennzeichen „Abgrenzung zentrales Blockheizkraftwerk“ kenntlich gemacht<br />

und abgegrenzt. Für die Errichtung des BHKW wird ein Lärmgutachten zu<br />

erstellen sein. Es sind die anzuhaltenden Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten.<br />

Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen gegenüber<br />

der direkt angrenzenden Wohnbebauung sind zu berücksichtigen (Bauausführung,<br />

schwingisolierte Aufstellung, Abkapselung etc.). Erfahrungen mit<br />

BHKW in Wohngebieten zeigen, dass BHKW baulich einem kleineren Einfamilienhaus<br />

gleichen und Lärmimmissionen kaum bis gar nicht nach draußen gelangen.<br />

Die sonstigen Festsetzungen für ein WA1-Gebiet gelten auch für den Bereich des<br />

BHKW (siehe hierzu nachfolgende Begründung zu den einzelnen Festsetzungen).<br />

Ziel ist, dass sich das Gebäude für ein BHKW verträglich in die geplante Wohnbebauung<br />

einfügt und kein Fremdkörper darstellen soll bzw. in das Siedlungsbild<br />

negativ einwirkt.<br />

Hinweis: Falls das Nahwärmenetz nicht zur Umsetzung gelangt, wird das entsprechende<br />

Grundstück, das sich innerhalb des WA1 – Gebietes befindet, für Wohnbauzwecke<br />

veräußert. Die Entscheidung für ein Nahwärmenetz muss spätestens<br />

mit Ausbau und Erschließung des Bauabschnittes südlich der <strong>Freesienstraße</strong> erfolgen<br />

(Entscheidung für die Verlegung von Gasversorgungsleitungen oder Nahwärmetransportleitungen).<br />

- Mischgebiete (MI)<br />

Parallel zum Kessener Weg (Kreisstraße K 172) soll eine Mischgebietszone entstehen.<br />

Innerhalb dieser Bauzone sollen mischgebietstypische Nutzungen entwickelt<br />

werden. In diesem Bereich wird eine Mischung aus wohnverträglichen, gewerblichen<br />

Dienstleistungen und einer gleichberechtigten Wohnnutzung angestrebt.<br />

Innerhalb des Mischgebietes sind Gartenbaubetriebe im Sinne von § 6 Abs.<br />

2 Nr. 6 BauNVO, Tankstellen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO und Vergnügungsstätten<br />

im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO nicht zulässig<br />

(siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 2). Diese Nutzungen könnten die Struktur<br />

des Mischgebietes (und somit des gesamten Neubaugebietes) nachhaltig negativ<br />

beeinflussen und sich vor allem während der Nachtzeit städtebaulich und immis-<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

sionsmäßig als Problem darstellen. Von daher wird ein Ausschluss dieser Nutzungen<br />

innerhalb des Mischgebietes geregelt.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan Nr. 90 differenziert festgelegt.<br />

Über die einzelnen Wohngebietsquartiere WA1 bis WA4 und des Mischgebietes<br />

MI soll das Maß der baulichen Nutzung gewährleisten, dass die geplanten<br />

verdichteten Gebiete mit der Einfamilienhausstruktur einen verträglichen (abgestuften)<br />

Verbund darstellen. Dabei wird das Maß der baulichen Nutzung in erster<br />

Linie über die Geschossflächenzahl (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ) sowie<br />

über die Geschossigkeit festgelegt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung für das WA3* – Gebiet ist identisch mit dem<br />

WA3 Gebiet. Es liegt nur ein Unterschied zur Planung der zulässigen Anzahl der<br />

Wohnungen vor (textl. Festsetzung Nr. 5).<br />

GRZ und GFZ<br />

Die Bauflächen für die Errichtung von Einfamilienhäusern (WA1- Gebiete) werden<br />

mit einer GRZ von 0,35 und einer GFZ von 0,4 festgesetzt. Neben der Festlegung<br />

einer eingeschossigen Bauweise sind hier in offener Bauweise nur Einzelhäuser<br />

zulässig. In den WA2-Gebieten, in denen bei einer eingeschossigen festgesetzten<br />

Bauweise sowohl Einzelhäuser wie auch Doppelhäuser zulässig sind, ist<br />

die GRZ auf 0,4 und die GFZ auf 0,5 erhöht. Diese Erhöhung ergibt sich aufgrund<br />

der hier zulässigen Bebauung mit Doppelhäusern.<br />

In den verdichteten Strukturen der Wohngebiete WA3 und WA4 ist die GRZ und<br />

GFZ heraufgesetzt. Dabei werden innerhalb der WA3- und WA4 - Gebiete eine<br />

GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Diese Erhöhung der GFZ innerhalb<br />

der WA3- und WA4-Gebiete ergibt sich aufgrund der hier festgesetzten Zweigeschossigkeit<br />

als Höchstmaß. In den WA3-Gebieten wird darüber hinaus festgesetzt,<br />

dass hier sowohl Einzel- und Doppelhäuser wie auch Hausgruppen zulässig<br />

sind. Dabei soll das WA3 – Gebiet den Übergang von den verdichteten Strukturen<br />

zu den Einzelhausstrukturen (typische Einfamilienhausbebauung) verträglich gestalten.<br />

Innerhalb des Mischgebietes MI werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2<br />

bei einer festgesetzten Zweigeschossigkeit als Höchstmaß festgesetzt. Das Mischgebiet<br />

erfährt damit die höchste Nutzungsintensität innerhalb des neuen Baugebietes.<br />

Dies gilt insbesondere bezüglich der GFZ. Die erhöhte GFZ begründet sich<br />

aufgrund der geplanten und angestrebten Nutzungen vor allem auch ab dem 1.<br />

Obergeschoss und Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken.<br />

In der Gesamtbetrachtung soll über die Festsetzung der GRZ und GFZ sowie über<br />

die festgelegte Geschossigkeit gewährleistet werden, dass sich die geplanten<br />

Wohnbaustrukturen harmonisch zueinander einfügen und insgesamt ein homogenes<br />

städtebauliches Bild des neuen Baugebietes absichern. Auf der anderen Seite<br />

sollen die Festsetzungen über GRZ und GFZ den ökologischen Gedanken des<br />

sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a (1) BauGB mit sich führen.<br />

Außerdem sollen die Mischgebietsnutzungen ein verträgliches Miteinander<br />

mit den Allgemeinen Wohngebieten gewährleisten.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Darüber hinaus wird in der textlichen Festsetzung Nr. 3 geregelt, dass in den allgemeinen<br />

Wohngebieten WA1-WA4 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine<br />

Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz<br />

1 BauNVO bis zu 30 % zulässig ist. Für die Inanspruchnahme dieser Überschreitungsmöglichkeit<br />

wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden nichthochbaulichen<br />

Anlagen mit wasserdurchlässigen Materialien (mind. 25 % Fugenanteil) befestigt<br />

werden. Mit dieser Festsetzung soll den jeweiligen Grundstücken zusätzlicher<br />

Gestaltungsspielraum für die Umsetzung von Gebäuden und Anlagen nach § 19<br />

Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht werden; den ökologischen Gedanken (s. o.) jedoch<br />

mit berücksichtigend.<br />

Ferner wird in der textlichen Festsetzung Nr. 4 geregelt, dass bei der Ermittlung<br />

der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen<br />

in Dachgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume<br />

und Umfassungswände mitzurechnen sind. Über diese Festsetzung soll die<br />

Geschossflächenzahl eine zusätzliche Absicherung erfahren. Das oberste Ziel einer<br />

verträglichen Gestaltung von verdichteten Strukturen neben/im Verbund mit<br />

Einfamilienhausbebauungen erhält dadurch eine weiterführende Absicherung.<br />

In den unterschiedlichen Wohnquartieren WA1 bis WA4 und dem Mischgebiet MI<br />

werden über die genaue Festsetzung der Trauf - und Firsthöhen und Gebäudehöhen<br />

bei Flachdächern die max. zulässige Höhenentwicklung geregelt. Die festgesetzten<br />

Trauf - und Firsthöhen bzw. Gebäudehöhen (OK Flachdach) ermöglichen<br />

dabei einen ausreichenden architektonischen Gestaltungsspielraum für eine Bebauung<br />

der Grundstücke. Letztendlich soll mit diesen festgesetzten Höhen das<br />

städtebauliche Ziel eines homogenen und geordneten Gesamtbildes dieser geplanten<br />

Wohnbausiedlung einschließlich Mischgebietszone abgesichert werden.<br />

Dabei sind innerhalb des MI – Gebietes Flachdächer mit einer OK (Oberkante)<br />

von max. 7,00 m Höhe zulässig. In diesem Gebiet sollen auch moderne Gebäude<br />

als Flachdachkonstruktion möglich sein, die somit das Gebiet bewusst gliedern<br />

und prägen sollen, ohne dass diese von der Baumasse störend wirken.<br />

Über die textliche Festsetzung Nr. 6.1 und 6.2 werden die Bezugspunkte der Höhenbegrenzung<br />

genau definiert, so dass sich die Trauf- und Firsthöhen und OK<br />

Flachdächer eindeutig bemessen lassen.<br />

Die textliche Festsetzung Nr. 6.3 regelt die festgesetzte Traufhöhe bezogen auf die<br />

Gebäudelänge. Mit dieser Festsetzung soll ein zusätzlicher Gestaltungsspielraum<br />

unter Berücksichtigung der jeweils festgesetzten Traufhöhe ermöglicht werden.<br />

Interessante Dach- und Hauskonstruktionen sollen entstehen können und das Gesamtbild<br />

der Wohnbausiedlung positiv unterstützen.<br />

Des Weiteren wird in der textlichen Festsetzung Nr. 6.4 geregelt, dass die in der<br />

Planzeichnung festgesetzten Traufhöhen nicht für Dachgauben, sonstige Dacheinschnitte<br />

und Krüppelwalme gelten. Mit dieser Festsetzung sollen die festgelegten<br />

Traufhöhen i. S. der vorstehenden Gestaltungsabsicherung eindeutig definiert<br />

werden und später im Zuge des Bauantragsverfahrens klare Bezugspunkte vorgegeben<br />

werden.<br />

Schließlich wird unter Nr. 6.5 geregelt, dass die maximale Firsthöhe ausnahmsweise<br />

um bis zu 0,50 m durch den besonderen Dachaufbau bei Passivhäusern oder<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Solarenergieanlagen überschritten werden darf. Die Nutzung von regenerativen<br />

Energien soll hiermit eine Unterstützung erfahren.<br />

Die textliche Festsetzung Nr. 7 regelt die Sockelhöhen. Dort heißt es, dass innerhalb<br />

der allgemeinen Wohngebiete WA1 bis WA4 und innerhalb des Mischgebietes<br />

MI die Sockelhöhe (Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss = OKFF im<br />

EG) und insgesamt max. 60 % des Hauptgebäudes nicht mehr als 0,30 m über<br />

Oberkante der angrenzenden nächstliegenden Erschließungsstraße betragen darf.<br />

Diese Regelung zur Sockelhöhe ist entscheidend für die darauf abgestellte Höhenentwicklung<br />

der Gebäude und für die Wirkung der Gebäude „im Gelände“ bzw.<br />

zu den benachbarten Gebäuden in der Zusammenwirkung. Ein „Aufschütten“ einzelner<br />

Grundstücke und damit eine negative Beeinträchtigung des Gesamtbildes<br />

soll hierdurch vermieden werden. Zudem soll verhindert werden, dass zwischen<br />

der neuen, hergestellten Erschließungsstraße und dem jeweiligen Grundstück (Zufahrt)<br />

ein großer Höhenunterschied zum Vorschein kommt. In der Regel tritt dieser<br />

meist mit dem Endausbau der Straßen auf, da die Grundstücksbefestigungen<br />

(Zufahrten etc.) früher erstellt werden. Höhenunterschiede müssen dann auf dem<br />

jeweiligen Grundstück selbst ausgeglichen werden, was in der Vergangenheit z. T.<br />

zu negativen Lösungen und Problemen der Befahrbarkeit führte (Höhenversatz,<br />

Gefälle).<br />

Bauweise<br />

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 ist eine offene Bauweise<br />

(o) festgesetzt. Innerhalb der WA1 - Gebiete sind nur Einzelhäuser und in den<br />

WA2 – Gebieten neben Einzelhäuser auch Doppelhäuser zulässig. In den WA3 –<br />

Gebieten sind neben Einzel- und Doppelhäuser auch Hausgruppen zulässig. Innerhalb<br />

der WA4 – Gebiete und des MI – Gebietes wird die Bauweise nicht weiterführend<br />

geregelt. Aufgrund der hier festgesetzten Zweigeschossigkeit als Höchstmaß<br />

und der festgelegten Höhen als Höchstmaß regeln sich diese Bereiche innerhalb<br />

der WA4 – Gebiete und des MI – Gebietes von der Bauweise selbst. Mit<br />

diesen Festsetzungen soll die o. a. Siedlungsstruktur mit überwiegend Einzelhäusern<br />

abgesichert werden und ein verträglicher Übergang zu den verdichteten<br />

Strukturen geregelt werden.<br />

Baugrenzen, Überbaubarkeit<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs werden ausschließlich Baugrenzen für die Bauflächenabgrenzung<br />

gewählt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen sollen den jeweiligen<br />

Grundstücken ausreichend Gestaltungsspielraum für die Bebauung ermöglichen<br />

sowie die städtebauliche Zielsetzung einer homogenen Siedlungsstruktur<br />

verfolgen. Dabei werden die sogenannten Bauteppiche auch so geregelt, dass<br />

sich die potentiellen Gebäude nicht gegenseitig verschatten können. Hierbei steht<br />

die Förderung regenerativer Energien im Vordergrund. Das Dach soll zwecks<br />

Nutzung von Photovoltaikanlagen optimale Bedingungen vorfinden. Eine gegenseitige<br />

Verschattung würde das Nutzungspotential der Sonneneinstrahlung erheblich<br />

schmälern.<br />

Die Festlegung der überbaubaren Flächen ist für die spätere Bebauung die Grundlage<br />

für das Erscheinungsbild der neuen Wohnbausiedlung.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

In der Regel halten die Baugrenzen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen<br />

einen Abstand von 3,00 m bei einer Ost- bzw. Norderschließung und 5,00 m bei<br />

einer West- bzw. Süderschließung ein. Zu den öffentlichen Grünflächen wird<br />

grundsätzlich ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten. Der Abstand der<br />

Überbaubarkeit zu den Straßenverkehrsflächen soll gewährleisten, dass den<br />

Grundstücken zum einen ausreichender Gestaltungsspielraum eines Vorgartenbereiches<br />

ermöglicht wird und zum anderen die Gebäude nicht zu nah an den Verkehrsraum<br />

rücken (Verkehrssicherheit). Der Abstand soll zudem je nach Lage zur<br />

Erschließungsanlage eine größtmögliche Ausnutzung für eine Gartengestaltung<br />

(Außen-/Ruhebereich) eröffnen.<br />

Zu den öffentlichen Grünflächen wird in der Regel ein Abstand von 5,00 m eingehalten.<br />

Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Gebäude einen auch unter<br />

ökologischen Gesichtspunkten ausreichenden Abstand zu den Grünbereichen einhalten.<br />

Zudem soll damit das Bild einer großzügigen öffentlichen Grünachse Unterstützung<br />

finden.<br />

Zu den öffentlichen Fuß- und Radwegen wird ein verträgliches Abstandsmaß von<br />

3,00 m bzw. 5,00 m festgesetzt.<br />

In beengten Lagen wird von diesen grundsätzlichen Regelungen abgewichen und<br />

der Mindestabstand von 3 m zu den jeweiligen Grenzen/Nutzungen gewählt, um<br />

für die entsprechenden Grundstücke ausreichende Baumöglichkeiten zu gewährleisten<br />

(z. B. im Bereich kurzer Stichstraßen für eine zweite Reihe Bebauung aber<br />

auch entlang der breiten Ritterspornstraße).<br />

Über die textliche Festsetzung Nr. 11.2 wird zudem geregelt, dass die Nebenanlagen,<br />

Garagen- und Stellplätze von den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

(Rad-/Fußweg) einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten haben.<br />

Mit dieser Festsetzung soll zusätzlich abgesichert werden, dass Gebäude und<br />

Nebenanlagen, hier insbesondere auch Stellplätze, einen ausreichenden Abstand<br />

zu diesen Rad-/Fußwegen einnehmen und damit den Charakter einer öffentlichen<br />

Zuwegung erkennbar lassen. Negative Entwicklungen (schmale und dunkle Gassen)<br />

sollen mit dieser Festsetzung weitestgehend ausgeschlossen werden. Dies gilt<br />

vor allem vor dem Hintergrund der Öffnung der Grünachsen für die hier wohnende<br />

Bevölkerung (insbesondere für Kinder/Mütter mit Kindern).<br />

Die überbaubaren Flächen der jeweiligen Grundstücke (sogenannter Bauteppich)<br />

werden in der Regel mit einer Breite von 15m, 18 m, 20 m, 25 m und in Teilbereichen<br />

30 m festgelegt. Bei den tiefen Grundstücken (45 m) im Eingangsbereich<br />

zur <strong>Freesienstraße</strong> (nördlich) wird eine Bautiefe von 30 m festgesetzt. Grundsätzlich<br />

regelt sich die festgelegte Bautiefe nach den Tiefen der bestehenden Grundstücke<br />

bzw. nach den geplanten Grundstückstiefen und soll auf dieser Grundlage<br />

ein klares Muster, weitestgehend einheitlich, darstellen. In der Gesamtbetrachtung<br />

soll somit das Maß der Überbaubarkeit eine eindeutige Zuordnung vermitteln und<br />

eindeutige Vorgaben dem jeweiligen Grundstück für eine Überbauung an die<br />

Hand geben und eine homogene Gesamtstruktur des neuen Wohnbaugebietes absichern.<br />

Die festgesetzte Überbaubarkeit soll zudem eine klare Orientierung der<br />

Bebauung zu den jeweiligen Straßenseiten vorgeben, so dass sich das angestrebte<br />

städtebauliche Ziel eines homogenen Siedlungsbildes verwirklichen lässt.<br />

In bestimmten Bereichen ist von diesen Bautiefen abgewichen worden. Es handelt<br />

sich hierbei um Bereiche, in denen Bebauungen in der sogenannten zweiten Reihe<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

ermöglicht oder aufgrund von beengten Verhältnissen (Bereiche zwischen den<br />

Stichstraßen, Bauteppiche parallel zur Hochspannungsleitung) ausreichende Bebauungsmöglichkeiten<br />

gewährleistet werden sollen. Diesbezüglich soll eine flexible<br />

Bebauung gewährleistet und darüber hinaus ein verträgliches Nebeneinander<br />

zu den angrenzenden Bebauungsmöglichkeiten abgesichert werden.<br />

Eine Sondersituation stellt der Bereich nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> (HausNr. 22)<br />

dar. Dieser Bereich bis zur Hochspannungsleitung wird ausgehend vom Bestand<br />

als ein größerer zusammenhängender Bauteppich festgelegt. Aufgrund der besonderen<br />

Situation mit dem bestehenden Wohnhaus und zu berücksichtigenden Abständen<br />

wird keine kleinteilige Aufteilung vorgenommen, um auch für die weitere<br />

Verwertung flexibel zu sein.<br />

Zur Hochspannungsleitung (Mittelachse) wird zur nächstliegenden Baugrenze ein<br />

Abstand von 20 m eingehalten. Dieser Abstand soll gewährleisten, dass die Neubauten<br />

einen ausreichenden Abstand zur Hochspannungsleitung vor allem aus gesundheitlicher<br />

Sicht einhalten. In der Planzeichnung ist zudem der Schutzbereich<br />

der 110 KV – Leitung eingetragen. Für Freileitungen ist ein Schutzbereich (Ausschwingbereich)<br />

definiert, der parabolisch geformt zwischen zwei Masten die seitliche<br />

Ausschwingung der Seile unter Windbelastung und einen Sicherheitsabstand<br />

berücksichtigt. Innerhalb dieses Schutzbereiches dürfen Bauwerke nur bis zu einer<br />

bestimmten Höhe errichtet werden. Diese zulässige Bauhöhe ist abhängig von der<br />

Höhe der stromführenden Leiterseile über dem vorhandenen Geländeniveau abzüglich<br />

eines vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.<br />

Lediglich an wenigen Stellen erfasst der Schutzbereich auch Teile der überbaubaren<br />

Flächen. Es handelt sich dabei jedoch nur um max. 4 m in einer Länge von 40<br />

m (Bereich Sonnenhutweg). Die anderen tangierten Bereiche fallen hinsichtlich<br />

der Überlagerung mit dem Schutzbereich geringer aus. Bei Bebauungen in diesem<br />

Schutzbereich sind Absprachen mit dem Betreiber der 110 KV Leitung notwendig,<br />

um die zulässige Bauhöhe zu ermitteln bzw. abzustimmen.<br />

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 11.1 wird geregelt, dass in den allgemeinen<br />

Wohngebieten und im Mischgebiet Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />

und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO von der Straßenbegrenzungslinie einen<br />

Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten haben. Überdachte Stellplätze (Carports)<br />

haben einen Abstand von mind. 2,50 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.<br />

Somit bleibt ein großzügiger Vorgartenbereich möglich und eine entsprechende<br />

Vorgartengestaltung mit Grün ist wahrscheinlich. Zudem eröffnet diese<br />

Festsetzung eine weitest gehende Reduzierung des Versiegelungsgrades bezüglich<br />

der Zufahrtsbereiche (insbesondere hinsichtlich der Tiefe).<br />

Weiterhin wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 11.4 geregelt, dass Nebenanlagen<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Größe von<br />

max. 24,00 m 2 zulässig sind. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein „wildes<br />

Nebeneinander“ von Nebenanlagen (Gartenhaus, Partyschuppen, etc.) auf den einzelnen<br />

Grundstücken aufgestellt werden kann und diesbezüglich den Gesamteindruck<br />

des Siedlungsbildes negativ beeinflusst. Hinzu kommt, dass entsprechende<br />

Beeinträchtigungen in Nachbarschaften vermieden werden sollen.<br />

Schließlich wird innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 geregelt, dass je<br />

Wohneinheit nur 1 Grundstückszufahrt mit max. 4,5 m Breite zulässig ist und da-<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

bei pro Grundstück max. 2 Zufahrten zulässig sind. Dabei darf eine Gesamtbreite<br />

von 7,00 m nicht überschritten werden. Außerdem gilt für gewerbliche Nutzungen<br />

innerhalb der MI – Gebiete, dass hier Zufahrten von 8,00 m zulässig sind. Mit dieser<br />

Festsetzung sollen die Zufahrten zu den jeweiligen Grundstücken klar geregelt<br />

und vorgegeben werden. Die Reduzierung des Versiegelungsgrades, die städtebauliche<br />

Ordnung und die Verkehrssicherheit stehen bei dieser Regelung im Vordergrund<br />

und sollen dabei eine positive Unterstützung erfahren.<br />

2. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung<br />

Der Bebauungsplan Nr. 90 enthält örtliche Bauvorschriften über Gestaltung gem.<br />

§ 56 NBauO. Hierin sind die wesentlichen gestalterischen Anforderungen an die<br />

Gebäude enthalten. Über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus sollen die<br />

örtlichen Bauvorschriften eine weiterführende und differenziertere Absicherung<br />

der Gestaltung des geplanten Baugebietes darstellen. Die einzelnen Inhalte der örtlichen<br />

Bauvorschriften sollen einer ortstypischen Bebauung entsprechen und einen<br />

proportionierten Siedlungstyp planungsrechtlich absichern.<br />

Die einzelnen Regelungen beziehen sich insbesondere auf die Dachausbildung,<br />

weil gerade diese eine besondere Wirkung auf das ortsgestalterische Bild einer<br />

Siedlung und durch ihre Fernwirkung auf das städtebauliche Gesamtgefüge hat.<br />

Die positiven Wirkungen einer einheitlich gestalteten Dachlandschaft durch ihre<br />

ruhige Ausstrahlung sollen hier zum Tragen kommen. Das geneigte Dach stellt<br />

dabei eine traditionelle Bauform dar, die auch in <strong>Cloppenburg</strong> und Umgebung historisch<br />

begründet ist und sich in das bestehende Ortsbild harmonisch einfügt.<br />

In der örtlichen Bauvorschrift § 2 heißt es hierzu, dass Sattel- und Krüppelwalmdächer<br />

mit Dachneigungen zwischen 32° und 48° zulässig sind. Darüber hinaus<br />

sind Walmdächer mit Dachneigungen zwischen 40° und 48° zulässig. Ausgenommen<br />

davon sind Doppelhäuser mit einer Dachneigung bis max. 52°. Ausnahmsweise<br />

können oberhalb des 2. Vollgeschosses Dachneigungen mit mindestens<br />

25° zugelassen werden. Giebel sind mit gleichen Dachneigungen symmetrisch<br />

zur Giebelachse auszubilden. Bei Pultdächern - als zulässige Sonderform des<br />

Satteldachs - darf der Höhenversatz der Giebelachse max. 1,50 m betragen. Ausnahmsweise<br />

darf bei Pultdächern von den gleichen Dachneigungen abgewichen<br />

werden, wenn diese eine Differenz von mind. 12° aufweisen.<br />

Die vorgenannten Regelungen des § 2 der örtlichen Bauvorschriften gelten nicht<br />

für Zwerchgiebel, Garagen, Carports, Nebenanlagen, Wintergärten und Grasdächer.<br />

Ausnahmsweise sind in den WA1 bis WA 4 – Gebieten Flachdächer zulässig, wenn<br />

im Mittel die vorgegebene Traufhöhe eingehalten wird und wenn das Flachdach<br />

für die Erzeugung regenerativer Energien (hier: Fotovoltaik) mindestens zu 2/3<br />

genutzt wird. Mit dieser Regelung sollen auch moderne Dachformen und Dachkonstruktionen<br />

ermöglicht werden. Diesbezüglich ist ein für diese Form der Architektur<br />

ablesbarer Trend auch für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erkennbar. Mit der<br />

Ausnahmeregelung soll dieser architektonischen Dachausbildung Rechnung getragen<br />

werden. Es werden mit der weiterführenden Regelung aber auch Bedingungen<br />

geknüpft, die die Förderung zur Nutzung von Fotovoltaik unterstützen bzw.<br />

zur Bedingung machen. Aber auch mit der Reglung zur Einhaltung der Traufhöhe<br />

die Gebäudehöhen ordnet.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Es sollen mit diesen Vorschriften ortsbildfremde Dach- und Gebäudeformen vermieden<br />

werden, aber dennoch ausreichend gestalterischer Spielraum für die Gestaltung<br />

des Daches ermöglicht werden.<br />

Außerdem sollen die Dachneigungen die Möglichkeit zur Nutzung regenerativer<br />

Energien (Photovoltaik) unterstützen. Diesbezüglich wird geregelt, dass Anlagen<br />

zur Nutzung der Sonnenenergie zulässig sind. Solarkollektoren, Fotovoltaikanlagen<br />

und sonstige Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie sind dabei in das<br />

Dach zu integrieren oder in gleicher Neigung auf das Dach zu montieren. Diese<br />

Festsetzung gilt nicht für begrünte Flachdachgaragen, hier dürfen Solarkollektoren<br />

die OK Dach bis zu 1,50 m überschreiten. Auch hier steht die Förderung zur Nutzung<br />

von Solarenergieanlagen im Vordergrund. Gestalterische Aspekte sollen dabei<br />

auch einfließen und sicherstellen, dass entsprechende Anlagen sich nicht negativ<br />

auf die Wirkung des Hauses (Architektur) bzw. auf das Siedlungsbild insgesamt<br />

auswirken.<br />

Des Weiteren wird mit der örtlichen Bauvorschrift § 3 geregelt, dass Gauben und<br />

sonstige Dacheinschnitte nur bis zu einer Breite der Dachflächen von insgesamt ½<br />

und max. 5,00 m pro Gaube und Dacheinschnitt, gemessen auf Höhe des jeweiligen<br />

Eingriffs und dabei mit einer Neigung des Gaubendachs von mind. 15° zulässig<br />

sind. Sonstige Dacheinschnitte im Bereich der Ortgänge sind nur bis zu einer<br />

Breite der Dachflächen von insgesamt 1/6, gemessen auf Höhe des jeweiligen<br />

Eingriffs, zulässig.<br />

Diese Regelungen sollen zusätzlich dafür sorgen, dass interessante und aufgelockerte<br />

Dachlandschaften entstehen können und auf der anderen Seite das jeweilige<br />

Dach über Dacheinschnitte nicht negativ wirkt (z. B. zu großer Einschnitt mit<br />

Gauben unproportional zum Dach).<br />

In der örtlichen Bauvorschrift § 4 werden die Grundstückseinfriedigungen zu den<br />

öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen planungsrechtlich erfasst.<br />

Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass sich in Verbindung mit<br />

dem Hausgarten ein Grünbereich auch unter ökologischen Gesichtspunkten entwickeln<br />

kann und auf der anderen Seite über die Gestaltung und Kombination mit<br />

Grün und Holz ein harmonisches Siedlungsbild im Zusammenspiel mit der angestrebten<br />

Straßengestaltung entstehen kann. Es sind insbesondere die Einfriedigungen,<br />

die ein Siedlungsbild mitprägen. Von daher sind die Regelungen entsprechend<br />

zu gewichten und die Umsetzung zu überprüfen. Hinsichtlich der Einfriedigungen<br />

mit Grün werden innerhalb des Umweltberichts die zulässigen Pflanzenarten<br />

für Hecken angegeben.<br />

Die Bauwilligen sollen diesbezüglich im Vorfeld über Infoblätter entsprechend informiert<br />

und beraten werden.<br />

3. Verkehrsflächen<br />

Das neue Baugebiet wird über die <strong>Freesienstraße</strong>, die Ritterspornstraße sowie über<br />

die Glockenblumenstraße an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Kreisstraße<br />

K 172 (Kessener Weg) stellt dabei die wesentliche Verkehrsachse für die<br />

weitere Verteilung der anstehenden Verkehre dar.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

- Neue Erschließungsstraßen im Neubaugebiet<br />

Innerhalb des Baugebietes werden die neuen Erschließungsstraßen über die Festsetzung<br />

„Verkehrsflächen“ gesichert. Die Breiten der jeweiligen Erschließungsstraßen<br />

weisen zum einen für die Erschließung des Wohnbaugebietes eine Breite<br />

von 6,5 m sowie für die „reinen“ Wohnstraßen (Stichstraßen) 5,5 m auf.<br />

Der nordwestliche Teilbereich wird von der Weiterführung der Maiglöckchenstraße<br />

erschlossen. Die Breite der Weiterführung orientiert sich an die Regelungen des<br />

benachbarten Bebauungsplanes Nr. 80. Dies gilt auch für die von der Weiterführung<br />

abgehende Stichstraße.<br />

Der von Norden anschließende Margeritenweg wird ebenfalls entsprechend den<br />

Festsetzungen des direkt angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80<br />

mit 4,5 m festgesetzt. Über diese Anbindung sollen max. 4 bis 5 Wohnbaugrundstücke<br />

angebunden werden. Aber auch die Stichstraßen westlich der Ritterspornstraße<br />

und im südlichen Baugebietsabschnitt (südlich <strong>Freesienstraße</strong>) werden mit<br />

einer Breite von 4,5 m festgesetzt. Die reduzierte Straßenbereite von 4,5 m wird<br />

für diese Erschließung als ausreichend angesehen, da hier nur wenige Grundstücke<br />

angebunden werden.<br />

Die Bebauungsmöglichkeiten in der sogenannten zweiten Reihe werden von kleinen<br />

Strichstraßen mit einer Breite von 4,0 m erschlossen. Es hat sich herausgestellt,<br />

dass diese hinteren Grundstücke über öffentliche Erschließungsstraßen erschlossen<br />

werden sollten, um klare Vorgaben für die späteren Grundstückseigentümer<br />

zu liefern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau (Entsorgungsleitungen,<br />

Pflasterung). Die Breite mit 4,0 m ermöglicht eine ausreichend bemessene Zufahrtsmöglickeit<br />

zu diesen Grundstücken.<br />

Hinweis:<br />

Die Zufahrten zu den anderen hinteren Bebauungsmöglichkeiten (Zufahrt für ein Grundstück)<br />

werden nicht geregelt z. B. über Leitungsrechte, da sich diese Flächen im Eigentum<br />

der Stadt befinden und insofern eine ordnungsgemäße Zufahrtsregelung städtebaulichen<br />

Kriterien entspricht. Diese Zufahrten werden in einer Breite von 3,0 m bemessen<br />

und als private Grundstücksfläche dem Grundstück in der 2. Reihe zugeschlagen.<br />

Die Weiterführung des Sonnenhutweges wird als Ringstraße mit einer Breite von<br />

6,5 m (gemäß angrenzendem Bebauungsplan) festgesetzt. Da an dieser Stelle verdichtete<br />

Strukturen festgelegt werden, ergibt sich das etwas erhöhte Maß hinsichtlich<br />

der Breite von 6,5 m.<br />

Die hintere Erschließung nördlich des Wohngrundstücks Hausnummer 22 an der<br />

<strong>Freesienstraße</strong> erfolgt östlich an der vorhandenen Grundstücksgrenze verlaufend<br />

über einen Stich mit einer Breite von 4,50 m. An dieser ca. 90 m langen Erschließungsstraße<br />

werden lediglich 4 bis 5 Grundstücke angebunden. Von daher wird<br />

auf eine Wendeanlage verzichtet, um diesen beengten Bereich möglichst optimiert<br />

zu nutzen und um Beeinträchtigungen/Störungen durch Wendemanöver des direkt<br />

hier angrenzenden Freibereichs der südlichen Bebauung auszuschließen. Zudem<br />

müsste eine Wendeanlage zwangsläufig in die Grünzone gelegt werden. Dies<br />

würde das Grundkonzept einer durchgängigen offenen Grünzone zuwider laufen.<br />

Im Einfahrtsbereich zu dieser Erschließungsstraße wird eine Fläche für das Abstellen<br />

von Mülltonnen gesichert, um ein geordnetes Abstellen der Müllbehälter<br />

zu gewährleisten. Hierfür ist im Bebauungsplan eine Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung "Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Mülltonnen“ gesi-<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

chert. Eine Entsorgung der hier abgestellten Mülltonnen ist ohne ein Rangieren<br />

der Müllfahrzeuge sichergestellt. Da es sich hier um eine noch relativ kurze Stichstraße<br />

mit ca. 95 m Länge handelt, kann den Anwohnern zugemutet werden, ihre<br />

Mülltonne bzw. Müllsäcke zu dieser Abstellfläche zu bringen*. Zudem soll über<br />

die Festsetzung zur Abstellfläche für Mülltonnen den jeweiligen Grundstückseigentümern<br />

klar aufgezeigt werden, dass an dieser Stelle die Mülltonnen abzustellen<br />

sind. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist dabei Zielsetzung.<br />

(* Nach aktueller Rechtsprechung ist den Anliegern einer Stichstraße regelmäßig eine Transportstrecke<br />

zwecks Müllentsorgung und Abstellen von Mülltonnen von bis zu 100 m zumutbar; Niedersächsisches OVG<br />

9 ME 1/04.)<br />

Abstellflächen für Mülltonnen werden auch für die festgesetzten Stichstraßen<br />

westlich der Ritterspornstraße, Stichstraße hintere Baumöglichkeit <strong>Freesienstraße</strong><br />

(HausNr. 22) und im südlichen Teil westlich zur Grünachse festgelegt. Auch hier<br />

sollen diese Flächen eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen und den jeweiligen<br />

Bewohnern klare Vorgaben für das Abstellen der Müllbehälter an die<br />

Hand geben. Ein wahrloses Abstellen soll damit unterbunden werden.<br />

Die Ritterspornstraße und die <strong>Freesienstraße</strong> werden gemäß dem dazugehörigen<br />

Flurstück als „Verkehrsfläche“ festgelegt.<br />

Mit diesen Festsetzungen soll ausreichend Spielraum für eine adäquate aber auch<br />

attraktive Gestaltung dieser Straßen ermöglicht werden. Aspekte der Verkehrssicherheit<br />

spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle, zumal sich diese Breiten aus<br />

vorherigen Neubaugebieten bewährt haben. Auf der anderen Seite sind bei der<br />

Festsetzung dieser Breiten auch die Aspekte des § 1 a BauGB „sparsamer Umgang<br />

mit Grund und Boden“ eingeflossen.<br />

Dort, wo die Grünachse auf die <strong>Freesienstraße</strong> stößt, sollen verkehrsberuhigende<br />

Maßnahmen eingerichtet werden, um eine sichere Querung des hier ankommenden<br />

Fußgängers bzw. Radfahrers zu gewährleisten.<br />

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass geplant ist, im Zuge der Ausbauplanung (Materialwahl<br />

etc.) die Haupterschließung und die „reinen“ Wohnstraßen für die Verkehrsteilnehmer<br />

(für den Anwohner) klar erkennbar zu gestalten unter Berücksichtigung<br />

von verkehrsberuhigenden Maßnahmen. Aspekte zur Verkehrssicherheit<br />

und die weitestgehende Einschränkung von Durchgangs- und Schleichverkehre<br />

soll bei der Ausgestaltung der Straßen wesentliche Berücksichtigung finden. Wie<br />

eingangs erläutert, ist es nicht ausgeschlossen, dass vor allem Anwohner aus dem<br />

benachbarten Wohngebiet „Alte Kämpe“ die Erschließungsstraßen des neuen<br />

Baugebietes nutzen, um zum Nahversorger an der Warthestraße zu gelangen.<br />

Dies gilt insbesondere für die <strong>Freesienstraße</strong>. Über eine konsequente verkehrsberuhigende<br />

Gestaltung lässt sich dieser Verkehr weitestgehend vermeiden. Dabei<br />

wäre eventuell die Einrichtung eines abgetrennten Geh- und Radweges im Verlauf<br />

der <strong>Freesienstraße</strong> denkbar, um die schwächeren Verkehrsteilnehmer sicher zu<br />

führen.<br />

Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (hier: Rad- und Fußweg)<br />

sind mit einer Breite von 3 m festgelegt. Das festgesetzte Maß soll dabei die Funktion<br />

als öffentliche Zuwegung absichern und den Charakter einer erkennbaren und<br />

erlebbaren Öffnung der Grünzonen mit sich führen.<br />

19


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Innerhalb des neuen Baugebietes wird in den Kurvenbereichen der Einmündungs-<br />

/Kreuzungsbereiche, dort wo sich die neuen Erschließungsstraßen treffen, Bereiche<br />

ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. In der Praxis zeigt sich immer häufiger,<br />

dass die Anlegung von Zu- und Abfahrten zu den Garagen oder Carports innerhalb<br />

der o. g. Bereiche trotz der Regelungen Tempo 30 und ‚Rechts vor Links’ zu<br />

Problemen führt (schlechte Einsehbarkeit, gefährliche Situationen beim Zurücksetzen,<br />

etc.). Die Vergünstigung für Garagen bis auf 3,00 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie<br />

unterstützt (negativ) die Anlegung der Zu-/Abfahrten im Einmündungs-/Kreuzungsbereich<br />

und soll deshalb entfallen, so dass Garagen generell<br />

einen Abstand von mind. 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten haben.<br />

Weiterhin sollen im Bebauungsplan Sichtfelder (Sichtdreiecke) bei der Vorfahrtsregel<br />

„Rechts vor Links“ festgesetzt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von<br />

30 km/h ist ein Sichtfeld von 3/30 m erforderlich. Für das Sichtfeld im Einmündungsbereich<br />

<strong>Freesienstraße</strong>/Kreisstraße sind andere Schenkellängen zu berücksichtigen.<br />

Hier ist ein Sichtdreieck mit Schenkellängen von 110 m auf der Kreisstraße<br />

(V = 70 km/h) und 13 m auf der <strong>Freesienstraße</strong> gemessen vom vorhandenen<br />

Fahrbahnrand der K 172 (10 m vom späteren Fahrbahnrand bei Herstellung eines<br />

Linksabbiegers) eingetragen. Innerhalb dieser Sichtfelder sind Nebenanlagen i. S.<br />

v. § 14 BauNVO und Garagen i. S. v. § 12 BauNVO sowie sichtbehindernder Bewuchs<br />

zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Oberkante der angrenzenden<br />

nächstliegenden Erschließungsstraße nicht zulässig (siehe textliche Festsetzung<br />

Nr. 12 sowie Planzeichnung). Diese Regelung dient in erster Linie der Verkehrssicherheit<br />

(Einsehbarkeit, Übersichtlichkeit). Zudem sollen bei Überprüfung und<br />

Kontrollen klare Vorgaben geliefert werden, um auch bei Verstößen entsprechend<br />

handeln zu können.<br />

Die Wendehammeranlagen der Stichstraßen sind mit einem Durchmesser von<br />

18,00 m festgesetzt. Bei den Wendeanlagen ist somit ein uneingeschränktes Befahren<br />

eines 3-achsigen Müllfahrzeuges gewährleistet. (Hinweis: die Berufsgenossenschaft<br />

für Fahrzeughaltungen in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 126 -<br />

Müllbeseitigung fordert eben diese 18,00 m.)<br />

Die Kurvenradien der einzelnen Einmündungsbereiche werden im Regelfall mit<br />

einem Radius von r= 9 m festgelegt. Lediglich für die kleineren Stichstraßen wird<br />

ein reduziertes Maß von r= 6 m herangezogen. Ein uneingeschränktes Befahren u.<br />

a. für Müllfahrzeuge/Feuerwehr etc. ist damit gewährleistet.<br />

- Anbindung an die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg)<br />

Die Hauptverkehrsachse für die Weiterleitung des anstehenden Verkehrs aus dem<br />

Neubaugebiet bildet die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg). Seitens der Straßenbehörde<br />

in Lingen wird die Notwendigkeit zur Anlage eines Linksabbiegers im<br />

Verlauf der Kreisstraße K 172 aufgezeigt (Anschreiben im Rahmen der frühzeitigen<br />

Behördenbeteiligung vom 03.01.2012). Aufgrund der Verkehrsbelastung auf<br />

der Kreisstraße in Verbindung mit einer aus den neuen Wohnbau- und Mischgebietsflächen<br />

resultierenden Erhöhung von Ein- und Abbiegevorgängen, ist nach<br />

den Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1<br />

der Anschluss des Plangebietes zur Kreisstraße 172 verkehrsgerecht u. a. mit einem<br />

Linksabbiegestreifen nach Form 2 (Linksabbiegestreifen ohne Verzögerungs-<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

strecke) auf der Kreisstraße 172 auszustatten (ebenda). Die verkehrliche Erschließung<br />

des Plangebietes einschließlich der Planung für den auszubauenden Knotenpunkt<br />

ist durch entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan abzusichern<br />

(ebenda).<br />

Innerhalb des Bebauungsplanes werden für eine mögliche Linksabbiegespur zusätzliche<br />

Verkehrsflächen festgesetzt (siehe Planzeichnung). Diese Verkehrsflächen<br />

(ca. 50 m vor Einfahrt in die <strong>Freesienstraße</strong> stadteinwärts in einer Breite von<br />

3,5 m) ermöglichen die Einrichtung einer Linksabbiegespur. Zusätzlich wird der<br />

Einfahrtsbereich zur <strong>Freesienstraße</strong> aufgeweitet. Falls darüber hinaus Flächen benötigt<br />

werden z. B. auch unter dem Aspekt einer von Seiten des Landkreises<br />

<strong>Cloppenburg</strong> angestrebten Fahrbahnverbreiterung, liegen diese vor. So können bei<br />

Bedarf die Flächen aus dem Bebauungsplan „Alte Kämpe“ gegenüberliegend, und<br />

als öffentliche Grünfläche festgesetzt, eingebracht werden. Die genaue Ausgestaltung<br />

des Einmündungsbereichs zusammen mit einer Linksabbiegespur wird mit<br />

den Ausbauplänen zum Neubaugebiet von einem Fachbüro erstellt.<br />

Diesbezüglich macht die Straßenbehörde weiter darauf aufmerksam, dass für den<br />

Ausbau des Knotenpunktes K 172/ <strong>Freesienstraße</strong> zu rechtliche Regelungen<br />

rechtzeitig vor Baubeginn der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Stadt<br />

und dem Landkreis (über die Geschäftsstelle Lingen) erforderlich ist. Alleiniger<br />

Kostenträger für den Ausbau des Knotenpunktes ist die Stadt <strong>Cloppenburg</strong>. Für<br />

die Aufstellung des Vereinbarungsentwurfes sind mit dem Geschäftsbereich Lingen<br />

die erforderlichen Planunterlagen zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.<br />

Insbesondere hinsichtlich einer im betreffenden Abschnitt der K 172 durch den<br />

Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> mittelfristig beabsichtigte Fahrbahnverbreiterung (auf ca.<br />

6,00 bis 6,50 m) ist die Landesbehörde rechtzeitig zu beteiligen. Die Unterhaltung<br />

des Knotenpunktes richtet sich nach § 35 Abs. 1 NStrG i. V. m. § 1 der Straßenkreuzungsverordnung<br />

(ebenda).<br />

- Zu-und Abfahrtsverbot, Bauverbotszone entlang der Kreisstraße K 172<br />

Innerhalb der nachrichtlichen Übernahmen ist der Hinweis auf das Zu- und Abfahrtsverbot<br />

entlang der Kreisstraße K 172 berücksichtigt (siehe nachrichtliche<br />

Übernahmen, Planzeichnung). Mit der parallel zur K 172 festgesetzten öffentlichen<br />

Grünfläche wird sichergestellt, dass keine direkten Grundstückszufahrten<br />

zur Kreisstraße K 172 angelegt werden können und damit eine weitest gehende<br />

Verkehrssicherheit auf diesem Streckenabschnitt geboten ist. Lediglich für den<br />

Einmündungsbereich der <strong>Freesienstraße</strong> auf die Kreisstraße mit der zur Kreisstraße<br />

festgelegten privaten Grünzone wird ein Zu- und Abfahrtsverbot festgelegt,<br />

um für diesen Bereich die Verkehrssicherheit ebenfalls entsprechend zu gewährleisten.<br />

Entlang der Kreisstraße K 172 gilt die 20 m - Bauverbotszone gem. § 24 Abs. 1<br />

NStrG, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße.<br />

Die Bauverbotszone wird in den Bebauungsplan eingetragen und textlich mit „20<br />

m – Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG“ gekennzeichnet (siehe hierzu ausführlich<br />

Punkt II 6.).<br />

Aus der Planzeichnung wird ersichtlich, dass überbaubare Flächen von dieser 20<br />

m Bauverbotszone nicht erfasst werden.<br />

4. Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) stellt die einzige zu berücksichtigende<br />

Lärmquelle für das Plangebiet dar. Eine vorhandene und noch aktuelle Verkehrserhebung<br />

hat ergeben, dass die Kreisstraße für beide Richtungen zusammen 3.403<br />

KFZ/ 24 h aufweist (Zählung am 14.06.2007). Das Büro für Lärmschutz A. Jacobs,<br />

Papenburg, hat auf Grundlage dieser Daten eine Lärmbewertung für das<br />

Plangebiet erstellt unter Berücksichtigung einer Fortschreibung dieser Verkehrsdaten<br />

für ca. 10 Jahren (pauschale Zunahme von 6 %).<br />

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es in Teilbereichen des Geltungsbereiches<br />

des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 80 zu Überschreitungen der anzuhaltenden<br />

Orientierungswerte für die vorgesehene WA – Nutzung sowohl für<br />

die Tag- als auch für die Nachtwerte kommt. Die Ergebnisse des vorhandenen<br />

Gutachtens zum Bebauungsplan Nr. 80 „Südlich Lupinenstraße“ können<br />

aufgrund der Aktualität, gleicher Planungsvoraussetzungen und aufgrund<br />

der unmittelbaren Nähe (beide Bebauungspläne grenzen aneinander an) als<br />

Grundlage auch für den Bebauungsplan Nr. 90 herangezogen werden.<br />

In Anlehnung an die Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes<br />

wird ebenfalls die vorbelastete Zone (eine Bauzeile) gekennzeichnet (siehe Planzeichnung).<br />

Hier gelten die innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 geregelten<br />

Vorkehrungen bzw. Vorgaben bezüglich der Freibereiche sowie zu den Schlaf –<br />

und Ruheräumen.<br />

Dort heißt es, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 unter Vorbelastung<br />

infolge des Verkehrslärms auf der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg)<br />

liegt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - werden<br />

in Teilbereichen des Geltungsbereiches tags und nachts überschritten. Innerhalb<br />

der allgemeinen Wohngebiete (lärmvorbelasteter Bereich, siehe Planzeichnung)<br />

sind daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bauliche und sonstige technische<br />

Vorkehrungen gegen Lärmeinwirkungen von dem Straßenverkehr zu treffen:<br />

8.1 Freibereiche<br />

Innerhalb des vorbelasteten Bereichs sind ungeschützte Außenwohnbereiche, die<br />

dem vollen Schalleinfall der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) unterliegen, ausgeschlossen.<br />

Sofern Außenwohnbereiche im Schallschatten liegen oder durch<br />

bauliche Maßnahmen (z. B. 1,80 m hohe Wand/Wall) geschützt werden, sind sie<br />

auch innerhalb dieses Bereichs zulässig. Dieser Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren<br />

zu führen.<br />

8.2 Schlaf- und Ruheräume<br />

a)<br />

Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen sind an der lärmabgewandten<br />

Gebäudeseite anzuordnen oder<br />

b)<br />

Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen, die nicht auf der<br />

lärmabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden, sind mit Fenstern der Schallschutzklasse<br />

2 (SSK 2) und mit Schalldämmlüftern auszustatten, die eine Mindestschalldämmung<br />

von 25 dB(A) ergeben.<br />

Hinweis:<br />

SSK 2 entspricht einer Isolierverglasung 4/12/4, besser 6/16/4 mm, die als Mindestverglasung<br />

durch die Wärmeschutzverordnung ohnehin vorgeschrieben wird.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

In der Gesamtbetrachtung wird über Abstand sowie über die Regelungen innerhalb<br />

der textlichen Festsetzung Nr. 8 der erforderliche Lärmschutz abgehandelt<br />

und sichergestellt.<br />

Innerhalb des weiter südlich gelegenen Mischgebietes werden unter Hinzuziehung<br />

des vorliegenden Gutachtens die anzuhaltenden erhöhten Orientierungswerte eingehalten,<br />

so dass in diesem Teilbereich parallel zur Kreisstraße keine Lärmschutzmaßnahmen<br />

über textliche Festsetzungen zu regeln sind. Hinzu kommt,<br />

dass innerhalb der Mischgebietszone parallel zur Kreisstraße eine Grünzone in einer<br />

Breite von 10 bis 20 m festgesetzt wird (die überbaubaren Bereiche z. T. einen<br />

Abstand von bis zu 45 m einnehmen zwischen Baugrenze und Fahrbahnmitte)<br />

und somit das Gebiet eine zusätzliche Absicherung über Abstandflächen hinsichtlich<br />

des Lärmschutzes erfährt.<br />

5. Grünflächen<br />

Die festgesetzten öffentlichen Grünzonen und Grünachsen sollen für das neue<br />

Wohngebiet eine hohe Wohnqualität mit sich führen und das neue Baugebiet gliedern.<br />

Für den südlichen Teilbereich haben die Grünflächen die Funktion, das<br />

Plangebiet als neuen Siedlungsbereich zu arrondieren und einen verträglichen<br />

Übergang zum angrenzenden Außenbereich herzuleiten. Wobei im Zuge einer<br />

Weiterentwicklung in Richtung Süden die Grünzonen erweitert werden sollen, so<br />

dass sich die Grünbereiche zu attraktiven Gliederungselementen mit einer hochwertigen<br />

Funktion auch für den Naturhaushalt z. B. als Biotop zusätzlich entwickeln<br />

können. Ferner soll innerhalb der festgesetzten Grünzonen ein Teil des anfallenden<br />

Oberflächenwassers naturnah versickern können. Schließlich soll über<br />

das festgesetzte Grün ein Ausgleich gem. Naturschutzgesetz erbracht werden.<br />

Regenrückhaltung<br />

Innerhalb der nördlich gelegenen, großen öffentlichen Grünzone sowie innerhalb<br />

der südöstlich (parallel zur Kreisstraße K 172) gelegenen, öffentlichen Grünfläche<br />

sollen Regerückhaltebecken (RRB) bzw. im Südosten als Regenrückhaltegraben<br />

dafür sorgen, dass ein wesentlicher Teil des im Plangebiet anfallenden Regenwassers<br />

naturnah versickern kann. Die erforderlichen Kapazitäten für eine Regenrückhaltung<br />

wurden vom städtischen Bauamt ermittelt. Beide Rückhaltevorrichtungen<br />

sollen dafür Sorge tragen, dass es aufgrund der neuen Versiegelungen<br />

zu keinen Entsorgungsengpässen des anfallenden Oberflächenwassers kommen<br />

kann. Dabei wurden die Rückhaltekapazitäten so bemessen, dass das nördlich gelegene<br />

RRB die Wohnbauentwicklung bis zur <strong>Freesienstraße</strong> einschl. einer Bauzeile<br />

südlich umfasst (hier verlaufende Wasserscheide) und das Grabensystem parallel<br />

zum Kessener Weg den anschließenden südlichen Teil bis zur südlichen<br />

Geltungsbereichsgrenze entsorgt.<br />

Der südliche Teil soll über ein Grabensystem zu einem neuen Regenrückhaltebecken<br />

weiter südlich abführen. Das neue Regenrückhaltebecken soll südlich oder<br />

nördlich des Herzog-Erich-Ringes außerhalb des Plangebietes entstehen.<br />

Variante A: Im Eckbereich Kessener Weg/ Herzog-Erich-Ring (Flurstück 282/38)<br />

auf stadteigener Fläche.<br />

Variante B: Südlich des Herzog-Erich-Ringes im Eckbereich Bahnlinie/Trasse zur<br />

Südtangente. Hier laufen derzeit Grundstücksankaufsgespräche für die Umsetzung<br />

dieser Variante.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Die Umsetzung des neuen Beckens soll rechtzeitig erfolgen, so daß die neu versiegelten<br />

Flächen (südlich der <strong>Freesienstraße</strong>) hierhin entsorgen können und es<br />

diesbezüglich zu keinen Engpässen kommen kann und eine ordnungsgemäße Entsorgung<br />

des anfallenden Oberflächenwassers gewährleistet ist.<br />

Die geplante naturnahe Gestaltung wird innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 9<br />

geregelt. Dort heißt es, dass das RRB über eine Umgestaltung zu einem leicht<br />

mäandrierenden Gewässer mit unterschiedlichen Tiefenbereichen und Aufweitungen<br />

in Form von Gräben, Mulden oder Gewässer zulässig ist.<br />

Die einzelnen Flächen werden über das Planzeichen „Umgrenzung von Flächen<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft“ (MSPE) erfasst. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass<br />

sich die Bereiche naturnah entwickeln können (siehe hierzu auch den Umweltbericht).<br />

Mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird den öffentlichen Grünflächen eine<br />

klare Nutzungs- aber auch Gestaltungsvorgabe an die Hand gegeben.<br />

Dabei sollen die Grünzonen als Wegeverbindung für Radfahrer und Fußgänger innerhalb<br />

des Baugebietes und als Bindeglied zu den angrenzenden Wohngebietsstrukturen<br />

fungieren.<br />

Innerhalb dieser Grünzonen sollen Bereiche und Plätze zum Verweilen, für die<br />

Naherholung und zum Spielen entstehen. Die Spielbereiche sollen nicht eingezäunt<br />

werden, sondern Bestandteil des Grüns werden und damit den Charakter der<br />

Grünzone als Erholungsinsel harmonisch mittragen. Die textliche Festsetzung Nr.<br />

9 gibt hierfür den planungsrechtlichen Rahmen vor.<br />

Die innerhalb der Maßnahmenfläche (südliche Geltungsbereichsgrenze) festgesetzten<br />

Bäume sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind am etwa gleichen<br />

Standort nachzupflanzen. Mit diesen Regelungen gemäß textlicher Festsetzung<br />

Nr. 10.3 soll gewährleistet werden, dass der z. T. erhaltenswerte Bestand gesichert<br />

wird. Dabei ist anzumerken, dass die hier im südlichen Grenzbereich vorhandenen<br />

Bäume bis auf die festgesetzten Bäume z. t. erhebliche Schäden aufweisen.<br />

Diese Schäden liegen insbesondere im unteren Stamm bzw. Wurzelbereich<br />

vor (Aushöhlungen). Eine Standsicherheit dieser geschädigten Bäume ist nicht<br />

gewährleistet, so dass diese Bäume nicht festgesetzt werden. Es ist zu prüfen, welche<br />

Bäume zunächst stehen bleiben können oder welche Bäume auch aufgrund der<br />

Nutzung als öffentliche Grünzone bzw. aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung<br />

gefällt werden müssen. Aspekte der Verkehrssicherungspflicht stehen dabei<br />

im Vordergrund.<br />

Sonstige Grünflächen<br />

Entlang der Kreisstraße K 172 wird eine 10 m und im südlichen Teilbereich auf<br />

20 m erweiterte breite, öffentliche Grünfläche als sogenannte MSPE –Fläche<br />

festgesetzt. Die Grünzone dient als Pufferzone (Abstandsfläche) und Abschottung<br />

des neuen Baugebietes gegenüber der Kreisstraße K 172 und soll das neue Baugebiet<br />

eingrünen. Im südlichen Teilbereich fungiert die Grünzone wie oben bereits<br />

angeführt auch zu Zwecken der Oberflächenwasserentsorgung.<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Darüber hinaus wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 10.2 geregelt, dass je 300<br />

qm Verkehrsfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen ist. Die Laubbäume<br />

sind als Hochstämme zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 12 bis<br />

14 cm in 1,00 m Höhe gemessen, aufweisen sollen.<br />

Innerhalb der Wendehammeranlagen mit 18,00 m Durchmesser sollen Einzelbäume<br />

gepflanzt werden. Diesbezüglich regelt die textliche Festsetzung Nr. 10.2 weiter,<br />

dass inmitten von Wendeanlagen mit einem Durchmesser von 18,00 m jeweils<br />

ein Laubbaum zu pflanzen ist (z. B. Linde). Die Einzelbäume sollen so platziert<br />

werden, dass Einschränkungen bezüglich der Befahrbarkeit des Wendehammers<br />

auszuschließen sind. Mit diesen Festsetzungen soll der großflächige Wendebereich<br />

über Grün eine aufgelockerte Gestaltung erfahren. Zudem erhält der jeweilige<br />

Bereich eine gewisse Identität, fördert die Wohnqualität und wirkt städtebaulich<br />

positiv.<br />

Weiterhin regelt die textliche Festsetzung Nr. 10.1, dass auf den jeweiligen Baugrundstücken<br />

im öffentlichkeitswirksamen Bereich ein hochstämmiger Laubbaum<br />

mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm in 1,00 m Höhe gemessen als sogenannter<br />

Hausbaum zu pflanzen ist. Die Bäume sollen dabei öffentlichkeitswirksam<br />

zur Straße hin gepflanzt werden, so dass die Bäume auch als Hausbaum erkennbar<br />

erscheinen. Zwecks Optimierung der solarenergetischen Nutzung sind<br />

dabei Verschattungen zu vermeiden. Hiermit soll die Nutzung von Solarenergieanlagen<br />

eine zusätzliche Unterstützung erfahren und eine Beeinträchtigung der<br />

Leitung durch Verschattungen vermieden werden.<br />

Ferner werden entlang der <strong>Freesienstraße</strong> Einzelbäume festgesetzt. Die im Verlauf<br />

der <strong>Freesienstraße</strong> südlich befindlichen Einzelbäume werden nicht festgesetzt, da<br />

diese im Zuge des Ausbaus kaum zu erhalten sind (neue Einmündungsbereiche,<br />

Setzen von Ver- und Entsorgungsleitungen etc.). Zum Schutz der zu erhaltenden<br />

festgesetzten Einzelbäume ist eine Fläche im Abstand von 2,00 m zum Baumstamm<br />

von jeglicher Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung und Abgrabung freizuhalten<br />

(s. textliche Festsetzung Nr. 10.4).<br />

Die Garagen und Stellplätze haben von den öffentlichen und privaten Grünflächen<br />

einen Abstand von mind. 3,00 m einzuhalten. Nebenanlagen sind an der Grenze<br />

zu den öffentlichen und privaten Grünflächen auf einer Länge von 5,00 m zulässig,<br />

sofern die grenzseitige Wand dauerhaft begrünt wird. Hiermit soll gewährleistet<br />

werden, dass Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen einen auch unter ökologischen<br />

Gesichtspunkten ausreichenden Abstand zu den schützenswerten (sich entwickelnden)<br />

Grünzonen einhalten. Zudem soll damit das Bild einer großzügigen<br />

öffentlichen Grünachse Unterstützung erhalten.<br />

Private Grünflächen<br />

Innerhalb des Bebauungsplanes werden private Grünflächen festgesetzt. Zum einen<br />

handelt es sich um eine Fläche südlich der <strong>Freesienstraße</strong>. Dort hat sich eine<br />

kleine Waldfläche mit z. T. erhaltenswertem altem Eichenbestand entwickelt. Der<br />

Eigentümer möchte diese Fläche als Waldfläche erhalten. Die darin befindlichen<br />

kleinen Stallungen sollen ebenfalls erhalten werden. Der Teil, der mit Wald bestanden<br />

ist, soll als „Fläche mit Bindungen der Bepflanzungen und für die Erhaltung<br />

von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewäs-<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

sern“ gesichert werden. Damit wird zum einen der Erhalt des z. T. erhaltenswerten<br />

Baumbestandes als Ensemble gesichert und bei Abgang Ersatzpflanzung geregelt,<br />

so dass insgesamt der erhaltenswerte kleine Waldbereich eine adäquate Unterschutzstellung<br />

erfährt. Zumal sich hier vor allem aufgrund der dort befindlichen<br />

Stallungen ein Fledermausbestand entwickelt hat.<br />

Der dem Baumbestand angrenzende Grünbereich wird als private Grünfläche gesichert.<br />

Insofern dient dieser Kleinbereich als Puffer zum angrenzenden zukünftigen<br />

Wohnbauland.<br />

Eine zweite private Grünfläche markiert einen Bereich parallel zur Kreisstraße<br />

(nördlich Einmündung <strong>Freesienstraße</strong>). Diese zu einem privaten Grundstück gehörende<br />

Teilfläche soll die insgesamt festgesetzte Grünzone parallel zur Kreisstraße<br />

weiter führen und somit ein geschlossenes homogenes Bild des neuen Siedlungsbereichs<br />

auch im Zusammenspiel mit den umliegenden Siedlungsbereichen (Neubaugebiet<br />

„Südlich Lupinenstraße“ und „Alte Kämpe“) absichern. Zumal sich dieser<br />

Bereich als nicht bebaubar bezüglich der Baubeschränkungen (20 m Bauverbotszone)<br />

parallel zur Kreisstraße K 172 darstellt.<br />

Insgesamt sollen die vorstehenden Regelungen unter Punkt 5 den Grünbestand sichern<br />

und eine Durchgrünung mit heimischen und standortgerechten Gehölzen<br />

fördern. Ökologische Aspekte wie Biotopvernetzung, Kleinklima etc. sollen dabei<br />

eine Unterstützung erfahren.<br />

Die festgesetzten Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben des Umweltberichtes<br />

(Kap. III) durchzuführen.<br />

Spielplatzflächen<br />

Am 10. Dezember 2008 hat der niedersächsische Landtag das 35 Jahre alte Spielplatzgesetz<br />

ersatzlos aufgehoben. Gesetzliche Vorgaben zur Anlegung von Spielplätzen<br />

hinsichtlich Größe, Lage etc. liegen derzeit nicht vor.<br />

Exkurs:<br />

Das niedersächsische Spielplatzgesetz entsprach nicht mehr den Anforderungen der Zeit. Aufgabe<br />

dieses Gesetzes war es, die Berücksichtigung der Belange der Kinder in der Bauleitplanung sicherzustellen.<br />

So sollte zu jedem Baugebiet ein Kinderspielplatz in "fußläufiger" Erreichbarkeit ausgewiesen<br />

werden. Diese beträgt in der Regel maximal 350 bis 400 m. Der Gesetzgeber war seinerzeit<br />

davon ausgegangen, dass auf den Baugrundstücken geringerer Größe keine ausreichenden<br />

Spielmöglichkeiten für die Kinder vorhanden sind. Entstanden ist dieses Gesetz in den Zeiten erhöhten<br />

Wohnraum- und Bauflächenbedarfs nach der Grenzöffnung, vor dem Hintergrund der Migration<br />

junger Familien mit Kindern. Den Kommunen wird durch die Aussetzung dieses Gesetzes<br />

mehr Handlungsfreiraum übertragen. Spielflächen in den Baugebieten werden jetzt "bürgernah"<br />

ausgewiesen – und zwar bedarfsorientiert. Die Ausweisung der Spielflächen in den Bebauungsplänen<br />

erfolgt zukünftig durch Festsetzung der Nutzung im Bebauungsplan oder durch planungsrechtliche<br />

Instrumente, wie z.B. einen "städtebaulichen Vertrag". Dadurch ist den Kommunen die Möglichkeit<br />

gegeben, selbstbestimmt die Spielplätze einer sich verändernden Siedlungssituation anzupassen<br />

und diese Flächen in ihrer Nutzung zu verändern.<br />

Auf die Anlegung von Spielflächen soll bzw. darf dennoch nicht verzichtet werden.<br />

Vor allem in Neubaugebieten spielen Spielplatzflächen eine wichtige Rolle<br />

für Kinder vor allem auch hinsichtlich des Kennen Lernens und als Treffpunkt.<br />

Auch wenn in den typischen Neubeugebieten die z. T. großzügigen privaten Grünflächen<br />

(Gartenflächen) oftmals Spielgeräte aufweisen, werden diese von den<br />

Kindern kaum benutzt und sind in erster Linie Statussymbole. In der Vergangenheit<br />

wurden Spielplätze oft in Randlagen, schlecht einsehbaren Innenbereichen<br />

26


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

(Restflächen) gelegt. Als Folge wurden diese Plätzen weniger von Kindern und<br />

mehr als Treffpunkt Jugendlicher genutzt. In den letzten Baugebieten ist die Stadt<br />

übergegangen, Spielplatzflächen als Teil der Grünzonen zu planen und nicht mehr<br />

als eingezäunte Flächen um zu setzen. So entstanden in öffentlichen Grünzonen<br />

einsehbare, attraktive Spielbereiche (Stichwort soziale Kontrolle). Auch innerhalb<br />

des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 90 sollen Spielflächen grünbegleitend<br />

bzw. als Teil der Grünzone realisiert werden (siehe hierzu auch die textliche Festsetzung<br />

Nr. 9).<br />

Diese festgesetzten Spielplatzbereiche sollen innerhalb der Grünzone eingebunden<br />

werden und nicht als komplett eingezäunte Kinderspielplätze realisiert werden.<br />

Die einzelnen Spielgeräte und Spielflächen sollen ein weitest gehend gefahrloses<br />

Spielen gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der<br />

hier geplanten Regenrückhaltung. Von daher werden die Spielplätze so gelegt,<br />

dass sie im oberen bzw. im südlichen Bereich der Grünzone angeordnet werden<br />

können und ggfs. aus versicherungstechnischen Gründen eine Abschottung (Abzäunung)<br />

zu den Wasserflächen möglich ist.<br />

Unterhalb der Hochspannungsleitung werden aus Vorsorge zur Gesundheit keine<br />

Spielflächen festgesetzt (siehe hierzu auch Punkt 2.1.1 des Umweltberichts).<br />

Zudem kann der Straßenraum der Planstraßen (insbesondere Stichstraßen) als zusätzlicher<br />

Spielraum genutzt werden, da die neuen Straßen als Wohnstraßen gestaltet<br />

und mit einem KFZ - Tempolimit (30 km/h) eingerichtet werden sollen.<br />

Zudem sind über die Wegesysteme benachbarte Spielflächen innerhalb der<br />

Grünzone z. B. Spielbereiche des angrenzenden Neubaugebietes „Südlich Lupinenstraße“<br />

leicht und verkehrssicher erreichbar. Dies fördert Nachbarschaften und<br />

das Kennen lernen.<br />

Zuordnung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen<br />

Der Bebauungsplan Nr. 90 enthält auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 a BauGB eine<br />

Zuordnung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen (als Ausgleich) zu den<br />

Grundstücksflächen. Diese Regelung soll i. S. des Verursacherprinzips die zu erwartenden<br />

Eingriffe sowie die daraus notwendig werdenden Ausgleichsmaßnahmen<br />

einander zuordnen. Das Gesetz sieht vor, dass die Festsetzungen durch die<br />

Gemeinde bzw. Stadt anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer<br />

durchgeführt werden sollen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise<br />

gesichert werden kann.<br />

Den allgemeinen Wohngebieten, dem Mischgebiet sowie den öffentlichen Straßenverkehrsflächen<br />

werden die im Plangebiet festgesetzten Maßnahmenflächen<br />

zugeordnet. In der Planzeichnung ist das Verhältnis dieser Zuordnung aufgeführt.<br />

6. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise<br />

Nachrichtliche Übernahmen<br />

Als nachrichtliche Übernahme wird zum einen die im nördlichen Teilbereich des<br />

Plangebietes verlaufende 110 KV-Leitung übernommen (siehe hierzu auch den<br />

nachfolgenden Punkt 8).<br />

27


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Entlang der Kreisstraße K 172 gilt die 20 m - Bauverbotszone gem. § 24 Abs. 1<br />

NStrG, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße.<br />

Die Bauverbotszone wird in den Bebauungsplan eingetragen und textlich mit „20<br />

m – Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG“ gekennzeichnet. Dazu wird folgender<br />

Hinweis aufgenommen:<br />

„Innerhalb der 20 m- Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG dürfen Hochbauten<br />

jeder Art nicht errichtet werden. Das gilt auch für Werbeanlagen sowie für Garagen<br />

und überdachte Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen im<br />

Sinne von § 14 (1) BauNVO.“<br />

Ferner wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der neuen Zufahrtstraße zum neuen<br />

Baugebiet zur Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) ein Zu -und Abfahrtsverbot)<br />

gilt. Mit den festgesetzten öffentlichen Grünflächen entlang der Kreisstraße, die<br />

eine Zu- bzw. Abfahrt ausschließen, und dem Ab- und Zufahrtsverbot im Einmündungsbereich<br />

der <strong>Freesienstraße</strong> (Bereich private Grünfläche) wird dieses<br />

Verbot zusätzlich abgesichert.<br />

Hinweise<br />

Laut Bodenübersichtskarte ist<br />

im gesamten Plangebiet ausschließlich<br />

der Bodentyp „Plaggenesch“<br />

vorzufinden. Beim<br />

Bodentyp „Plaggenesch“ handelt<br />

es sich um Auftragsböden<br />

aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher<br />

Mächtigkeit. Erfahrungsgemäß<br />

sind darunter oft<br />

ältere archäologische Fundstellen<br />

anzutreffen, die sich durch die<br />

konservierende Wirkung des Eschauftrages<br />

meistens in einem<br />

Abbildung 3 Ausschnitt Bodenkarte; Quelle geoportal<br />

Niedersachsen<br />

hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört werden<br />

würden. Derartige Fundstellen sind grundsätzlich Bodendenkmäler im Sinne des<br />

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetzes. Mit der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist vor Erschließung des Baugebietes ein möglicher<br />

Untersuchungsumfang zur Sicherung von alten Bodenfunden festzulegen. Das<br />

Spezialgesetz, hier das Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, begründet in §<br />

13 eine Genehmigungspflicht für Erdarbeiten an einer Stelle, von der man weiß<br />

oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale<br />

befinden. Diese Genehmigung, auszustellen von der 'Unteren Denkmalschutzbehörde',<br />

kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf<br />

dieser Ebene kann also gemäß Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege<br />

gefordert werden, dass im Vorfeld jeglicher Bau- bzw. Erschließungsarbeiten,<br />

einschließlich dem Abtrag des Mutterbodens, eine archäologische Überprüfung<br />

erfolgt.<br />

So ist in Absprache und nach den Maßgaben der Archäologischen Denkmalpflege<br />

der Abtrag des Mutterbodens bis auf den gelben Sand von einem Bagger mit zahnloser<br />

Schaufel vorzunehmen. Gemäß § 202 BauGB ist der anstehende Mutterboden<br />

im Baugebiet bei Bauarbeiten vor Vernichtung zu schützen.<br />

In der Planzeichnung wird folgender Hinweis angeführt:<br />

28


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde<br />

(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,<br />

Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch<br />

geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des<br />

Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sowie dem Niedersächsischen<br />

Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg,<br />

Ofener Straße 15 unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen<br />

sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige<br />

unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht<br />

die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.<br />

7. Flächenbilanzierung<br />

Gesamtfläche des Plangebietes: 149969.78<br />

Wohnbauflächen<br />

WA1 Brutto 67676.2<br />

WA2 Brutto 5485.29<br />

WA3 Brutto 19725.79<br />

WA4 Brutto 5663.28<br />

98550.56 98550.56<br />

Mischgebiet MI 9206.25 9206.25<br />

Grünflächen:<br />

MSPE - Flächen 14204.64<br />

919.55<br />

5130.43<br />

4007.02<br />

208.43<br />

Private Grünflächen 2161.96<br />

489.81<br />

Verkehrsflächen 1733.71<br />

199.55<br />

12893.08<br />

8. Ver- und Entsorgung<br />

29<br />

24470.07 24470.07<br />

2651.77 2651.77<br />

14826.34 14826.34<br />

Verkehrsflächen bes. Zweckb. 264.79 264.79


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Die Ver- und Entsorgung ist im Plangebiet gesichert.<br />

Die Versorgung mit Gas und Strom wird voraussichtlich durch die EWE <strong>Cloppenburg</strong><br />

erfolgen.<br />

Anmerkung: Bei einer Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes<br />

für den südlichen Teil des Plangebietes (südlich der <strong>Freesienstraße</strong> ab der<br />

hinteren Grenze der 1. Bauzeile) erfolgt dann für das Gebiet keine Versorgung<br />

mit Gas. Die Wärmelieferung erfolgt dann über das Nahwärmenetz. Zudem würde<br />

für diesen Teilbereich ein Anschluss- und Benutzungszwang gelten (Satzung der<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erforderlich).<br />

Für die Wasserversorgung ist der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband<br />

(OOWV) zuständig. Erforderliche Wasserversorgungsleitungen können an das<br />

vorhandene Versorgungsnetz angebunden werden.<br />

Für die Müllabfuhr und Müllbeseitigung ist der Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> zuständig.<br />

Zum Durchfahren des Gebietes mit Müllfahrzeugen sind ausreichend groß bemessene<br />

Straßenquerschnitte und Kurvenradien sowie Wendebereiche zu berücksichtigen.<br />

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen. In diesem<br />

Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas-<br />

und Wasserfaches e.V. (DVGW) eine Löschwassermenge von:<br />

- 48 m³ pro Stunde (800 Liter pro Minute) bei Wohnbauflächen<br />

- 96 m³ pro Stunde (1.600 Liter pro Minute) bei gemischten Bauflächen<br />

über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich.<br />

Hierfür können die öffentlichen Trinkwasserversorgung, natürliche oder künstliche<br />

offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden.<br />

Die Löschwasserentnahmestellen sind in einem Umkreis von 300 m anzulegen.<br />

Ein Teil des anfallenden Regenwassers soll innerhalb der geplanten RRB versickern.<br />

Neben der Versickerung erfolgt eine gedrosselte Ableitung des anfallenden<br />

Oberflächenwassers ins weiterführende Entwässerungssystem. Dabei soll der<br />

nördliche Teil des Planbereichs zu dem neuen RRB (Bereich Hochspannungsleitung)<br />

ableiten und der südliche Teil über ein Regenrückhaltegraben zu einem neuen<br />

Regenrückhaltebecken außerhalb des Geltungsbereichs (siehe hierzu die Ausführungen<br />

unter II Punkt 5).<br />

Die fernmeldetechnische Versorgung des Bebauungsplangebietes wird voraussichtlich<br />

durch die Deutsche Telekom AG, Niederlassung Oldenburg, erfolgen.<br />

Im nördlichen Teil des Plangebietes überquert von West nach Ost eine 110 KV -<br />

Hochspannungsfreileitung den Geltungsbereich. Unterhalb dieser Freileitung ist<br />

eine 30 m breite Grünfläche (je 15 m zur Leitungsachse= 30 m) festgesetzt. Zudem<br />

sind hier die Baugrenzen zur Mittelachse der Freileitung in einem Abstand<br />

von 20 m festgesetzt. Zusätzlich ist der Schutzbereich (Ausschwingbereich) der<br />

Hochspannungsleitung in der Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme eingetragen.<br />

Es wird deutlich, dass dieser Schutzbereich fast an allen Stellen eingehalten<br />

wird. Lediglich im Bereich des Sonnenhutweges und der Ritterspornstraße<br />

30


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

liegen Überschreitungen von bis zu 4 m vor. Für Freileitungen ist ein Schutzbereich<br />

definiert, der parabolisch geformt zwischen zwei Masten die seitliche Ausschwingung<br />

der Seile unter Windbelastung und einen Sicherheitsabstand berücksichtigt.<br />

Innerhalb dieses Schutzbereiches dürfen Bauwerke nur bis zu einer bestimmten<br />

Höhe errichtet werden. Diese zulässige Bauhöhe ist abhängig von der<br />

Höhe der stromführenden Leiterseile über dem vorhandenen Geländeniveau abzüglich<br />

eines vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.<br />

Die festgesetzte öffentliche Grünfläche unterliegt aufgrund der Freileitung innerhalb<br />

des Schutzbereiches einer Bepflanzungsbeschränkung. Für die überbaubaren<br />

Bereiche, die vom Schutzbereich der 110 KV Leitung erfasst werden, gelten entsprechende<br />

Höhenbegrenzungen, die mit dem Betreiber (hier: eon) im Detail abzustimmen<br />

sind.<br />

Weitere Hinweise bezüglich der 110 KV – Leitung der E.ON siehe Anlage 2<br />

Mit diesen Regelungen soll die Problematik der evtl. vorhandenen Strahlung einer<br />

Hochspannungsfreileitung zusätzlich entkräftet werden. Vom Bundesamt für<br />

Strahlenschutz ist der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> mitgeteilt worden, dass aus heutiger<br />

Sicht keine gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung im Bereich der Hochspannungsfreileitung<br />

entstehen. Aus Sicht der Vorsorge sollte jedoch ein Abstand<br />

eingehalten werden. Genaue Angaben zu Abstandsgrößen sind aus der Fachliteratur<br />

bzw. aus anzuhaltenden Fachgesetzen nicht abzuleiten; zumal eine genaue<br />

Festsetzung von Abständen in Expertenkreisen umstritten ist. Wobei Konsens besteht,<br />

dass über die Baumaterialien die größte Abschirmung einhergeht. Ein geschlossenes<br />

und gut isoliertes Dach wirkt sich für den Strahlenschutz besser aus<br />

als ein Dach mit Öffnungen wie Gauben bei gleicher Entfernung zur Leitungsmitte<br />

(weiterführende Aussagen siehe Punkt 2.1.1.2 des Umweltberichts).<br />

9. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte<br />

Innerhalb des Plangebietes sind keine Altablagerungen, Altlasten und Altstandorte,<br />

die nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben,<br />

unmittelbar bekannt.<br />

10. Soziale Maßnahmen<br />

III. Umweltbericht<br />

Soziale Maßnahmen werden aufgrund der Bebauungsplanung nicht ausgelöst.<br />

1. Einleitung<br />

1.1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes<br />

Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ soll das neue Wohnbaugebiet<br />

nördlich und südlich der <strong>Freesienstraße</strong> planungsrechtlich verbindlich abgesichert<br />

werden.<br />

Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle ein neues Wohnbaugebiet mit typischer<br />

Einfamilienhausbebauung abzusichern. Insgesamt sollen hier etwa 120 Wohnbaugrundstücke<br />

entstehen. Dabei sollen überwiegend Einzelhäuser aber auch<br />

Doppelhäuser ermöglicht werden. Verdichtete Strukturen sollen zum Kessener<br />

Weg orientiert realisiert werden können. Außerdem soll südlich der Freesienstra-<br />

31


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

ße und parallel zur Kreisstraße ein Mischgebiet entwickelt werden. das Mischgebiet<br />

soll in erster Linie Büronutzungen aus dem Dienstleistungssektor aufnehmen<br />

und auch Wohnnutzung beinhalten.<br />

Grünzonen sollen das neue Baugebiet gliedern und für die Naherholung genutzt<br />

werden. Außerdem soll innerhalb der Grünflächen die Regenrückhaltung untergebracht<br />

werden.<br />

Aufgrund der nachlassenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken sollen die<br />

städtischen Grundstücke die Nachfrage für die kommenden drei Jahre abdecken.<br />

Das neue Baugebiet soll auch dem Klimaschutz gerecht werden. Neben der Anordnung<br />

der Erschließungsstraßen sollen Festsetzungen die Nutzung regenerativer<br />

Energien fördern und unterstützen. Zudem wird im südlichen Teilgebiet die Option<br />

für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (Optionsfläche) ermöglicht. Angestrebtes<br />

Ziel ist dabei, ein Nahwärmenetz für den südlichen Teil des Plangebietes<br />

zu realisieren.<br />

1.2 Ziele des Umweltschutzes gem. Fachgesetzen und Fachplänen<br />

Für den Geltungsbereich sind keine schutzwürdigen oder sonstige geschützte Bereiche,<br />

die aus Fachgesetzen oder Fachplänen hervorgehen, festzustellen.<br />

Fachgesetze<br />

- BauGB § 1 a Abs. 2 (sparsamer Umgang mit Grund und Boden)<br />

- BauGB § 1 a Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(Eingriffsregelung)<br />

- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimSchV)<br />

- Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) und die Technische Anleitung (TA)<br />

Lärm sowie die Norm DIN 18005 Schallschutz im Städtebau und DIN 4109<br />

Schallschutz im Hochbau<br />

- Nieders. Naturschutzgesetz<br />

Fachplanungen<br />

Im Landschaftsrahmenplan sind für den Planbereich keine schutzwürdigen Bereiche<br />

dargestellt.<br />

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> ist die<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Mittelzentrum mit der Bereitstellung der zentralen Einrichtungen<br />

zur Deckung des gehobenen Bedarfs festgelegt.<br />

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung<br />

2.1.1 Schutzgut Mensch<br />

2.1.1.1 Verkehrslärm<br />

Die einzige für das Plangebiet zu berücksichtigende Lärmquelle ist die Kreisstraße<br />

K 172 (Kessener Weg). Eine noch aktuelle Verkehrserhebung hat ergeben, dass<br />

die Kreisstraße für beide Richtungen 3.403 KFZ / 24 h aufweist (Zählung am<br />

14.06.2007). Das Büro für Lärmschutz A. Jacobs, Papenburg, hat auf Grundlage<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

dieser Daten eine Lärmbewertung für das Plangebiet des benachbarten Neubaugebietes<br />

„Südlich Lupinenstraße“ erstellt. Die Ergebnisse des vorhandenen Gutachtens<br />

zum Bebauungsplan Nr. 80 „Südlich Lupinenstraße“ können aufgrund<br />

der Aktualität, der Nähe zum Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 90<br />

und gleicher Planungsvoraussetzungen als Grundlage herangezogen werden.<br />

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es in Teilbereichen parallel zur<br />

Kreisstraße zu Überschreitungen der Orientierungswerte für die WA – Nutzung<br />

tags und nachts kommt. Innerhalb des Gutachtens werden diese Bereiche farblich<br />

dargestellt. Da ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand an dieser Stelle<br />

nicht vorgesehen sei, so der Gutachter, werden bauliche Maßnahmen als passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen (Lärmgutachten zur Wohnbauentwicklung<br />

„Südlich Lupinenstraße“ der Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, Büro für Lärmschutz,<br />

28.06.2007, Seite11 ff).<br />

Die Lärmvorbelastung für das Allgemeine Wohnen verläuft dabei in einem Streifen<br />

parallel zur Kreisstraße (äußere Fahrbahnkante) in einer Breite von 15 bzw. 50<br />

m. Die Breiten differieren je Wert: Tag/Nachtwert und Lage des Immissionspunkt:<br />

Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss. Ohne Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand<br />

ist das Allgemeine Wohnen (WA) hier direkt der Kreisstraße angrenzend nicht zulässig.<br />

Analog zu den Ergebnissen des Lärmgutachtens wird der vorbelastete Bereich innerhalb<br />

des Bebauungsplanes Nr. 90 gekennzeichnet. Wie im benachbarten Bebauungsplan<br />

umfasst der vorbelastete Bereich eine Bauzeile, zumal aufgrund der<br />

Fortführung des Sonnenhutweges gleiche Abstände zur Kreisstraße vorliegen.<br />

Hier gelten die innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 geregelten Vorkehrungen<br />

bzw. Vorgaben bezüglich der Freibereiche sowie zu den Schlaf – und Ruheräumen.<br />

In der Gesamtbetrachtung wird der erforderliche Lärmschutz über Abstand sowie<br />

über die Regelungen innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 abgehandelt und<br />

sichergestellt. Anzuführen ist dabei, dass die anzuhaltenden Orientierungswerte<br />

für Mischgebiete innerhalb des MI- Gebietes südlich der <strong>Freesienstraße</strong> unter Zugrundelegung<br />

des vorhandenen Gutachtens eingehalten werden. Für das Mischgebiet<br />

werden somit keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Hinzu kommt, dass<br />

innerhalb der Mischgebietszone parallel zur Kreisstraße eine Grünzone in einer<br />

Breite von 10 bis 20 m festgesetzt wird (die überbaubaren Bereiche z. T. einen<br />

Abstand von bis zu 45 m einnehmen zwischen Baugrenze und Fahrbahnmitte)<br />

und somit das Gebiet eine zusätzliche Absicherung über Abstandflächen hinsichtlich<br />

des Lärmschutzes erfährt.<br />

2.1.1.2 Elektrosmog (110 KV - Hochspannungsfreileitung)<br />

Nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> verläuft eine 110- KV Hochspannungsfreileitung.<br />

Von dieser Leitung gehen Strahlungen als niederfrequente elektromagnetische<br />

Felder aus. Die maximal von einer Hochspannungsleitung zulässigen magnetischen<br />

Immissionen werden innerhalb der 26. BImSchV geregelt. Eine einheitliche<br />

Abstandsregelung zu Hochspannungsleitung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch ist<br />

man sich in Fachkreisen nicht einig, entsprechende Orientierungsmaße an die<br />

Hand zu geben. Ein Mindestabstand von 20 m zur Achse einer 110 KV Leitung<br />

zwecks Vorsorge wird z. B. im internet (www.enius.de) angegeben. In den Hinweisen<br />

zur Durchführung der 26. BImSchV ist ein Mindestabstand von 10 m von<br />

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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

den äußeren Leitern der 110 KV Freileitung zu Gebäuden und Grundstücken, die<br />

nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, vorgegeben. Experten<br />

raten ferner, unterhalb von Leitungen Wohnen nicht zuzulassen, um eine Dauerbelastung<br />

auszuschließen. Wobei darauf hingewiesen wird, dass die Belastung je<br />

nach KV und Leitungsart unterschiedlich ist. Die hier querende Freileitung weist<br />

insgesamt 6 Leitungsseile und ein Erdungskabel auf. Die einzelnen Leitungen<br />

werden über sogenannte Einebenmaste aufgenommen.<br />

Zusätzlich wäre die Abschirmung zu berücksichtigen. So wirkt sich ein geschlossenes<br />

Dach positiv auf die Abschirmung gegenüber Immissionen (Strahlung) der<br />

Freileitung aus. Dies sollte beim Bau von Gebäuden in Nähe einer Hochspannungsfreileitung<br />

beachtet werden.<br />

Auf der anderen Seite wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Hauptverursacher<br />

von Elektrosmog im Gebäude selbst befinden (Geräte der Telekommunikation,<br />

Computer etc.). Nach Expertenmeinung gehen hiervon weitaus größere Gefahren<br />

aus.<br />

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse werden die Abstände der überbaubaren Flächen<br />

in Nachbarschaft zu der hier verlaufenden Hochspannungsleitung innerhalb<br />

des Plangebietes geregelt. Dabei wird in der Regel ein Abstand von 20 m zur Leitungsachse<br />

eingehalten. Mit diesen Abständen wird aus Sicht der Stadt ausreichend<br />

Vorsorge betrieben, um die zukünftigen Bewohner vor eventuellen gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen durch Elektrosmog zu schützen.<br />

Zudem werden innerhalb der Grünzonen unterhalb der hier verlaufenden Leitung<br />

keine Spielplatzflächen für Kinder festgesetzt.<br />

2.1.1.3 Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />

Innerhalb des Allgemeinen Wohnbaugebietes (WA1) wird im südlichen Teil des<br />

Neubaugebietes eine Optionsfläche für die Errichtung eines BHKW gesichert.<br />

Diese ca. 650 qm große Fläche dient zur Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes.<br />

An dieser Stelle soll ein BHKW (Kraft-Wärme-Kopplung)<br />

mit Spitzenheizkessel als Wärmezentrale für das Versorgungsnetz entstehen können.<br />

Für die Errichtung des BHKW wird ein Lärmgutachten zu erstellen sein. Es<br />

sind die anzuhaltenden Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten. Entsprechende<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen gegenüber der direkt<br />

angrenzenden Wohnbebauung sind zu berücksichtigen (Bauausführung, schwingisolierte<br />

Aufstellung, Schallschutzkappselung etc.). Dabei sind insbesondere die<br />

Nachwerte einzuhalten. Mit der Kennzeichnung als BHKW soll den benachbarten<br />

Grundstücken die angestrebte Nutzung für die Fläche deutlich gemacht werden.<br />

Bei einer evtl. Erweiterung des Nahwärmeversorgungsnetzes auch auf Entwicklungsflächen<br />

für angrenzende Flächen (südlich) wäre bei einer gleichzeitigen Aufstockung<br />

des BHKW das Lärmgutachten zu ergänzen.<br />

Sonstige mögliche Beeinträchtigungen z. B. Geruchsimmissionen etc. gehen von<br />

einem BHKW nicht aus.<br />

Hinweis: Falls das Nahwärmenetz nicht zur Umsetzung gelangt, wird das entsprechende<br />

Grundstück, das sich innerhalb des WA1 – Gebietes befindet, für Wohnbauzwecke<br />

veräußert.<br />

34


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

2.1.2 Schutzgut Pflanzen<br />

Für die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft wurde eine Bestandserfassung<br />

in Form einer Biotoptypenkartierung, die in Anlehnung an den „Kartierschlüssel<br />

für Biotoptypen in Niedersachsen“ erfolgte, durchgeführt. Die Kartierung<br />

erfolgte im Mai und im Juli 2012.<br />

Der Planbereich liegt im südwestlichen Teil des Stadtgebietes und wird im Norden<br />

durch die vorhandene Bebauung, im Westen durch landwirtschaftliche Nutzflächen,<br />

im Osten durch die Straße „Kessener Weg“ und im Süden durch Ackerflächen<br />

begrenzt.<br />

Der überwiegende Teil des Planbereiches wird durch intensiv genutzten Acker-<br />

und Grasackerflächen eingenommen.<br />

Westlich der Ritterspornstraße wird ein kleinflächiger Bereich von artenarmen<br />

Grünland eingenommen, das als Weide genutzt wird.<br />

Junge Obstgehölze begleiten die Ritterspornstraße im westlichen und eine Baum-<br />

und Strauchhecke im östlichen Teil.<br />

An der <strong>Freesienstraße</strong>, die fast mittig von Ost nach West durch den Planbereich<br />

verläuft, wachsen südlich abschnittsweise Einzelbäume (Ahorn) und eine Baumhecke<br />

(Buche, Hainbuche).<br />

Die Seitenstreifen der <strong>Freesienstraße</strong> sind teilweise mit Schotter befestigt, werden<br />

als Rasenfläche intensiv gepflegt oder stellen sich als Graskrautsaum dar.<br />

Nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> sind einige Einzelhäuser entstanden, die überwiegend<br />

große Hausgärten aufweisen und eine intensive Pflege erfahren. Südlich der <strong>Freesienstraße</strong><br />

sind nur wenige Gebäude zu finden.<br />

Ein kleinflächiges Siedlungsgehölz, das sich überwiegend aus Eichen und Robinien<br />

zusammensetzt, wächst südlich der <strong>Freesienstraße</strong> am westlichen Rand des<br />

Planbereiches. Im östlichen Teil des Siedlungsgehölzes stehen 3 Gebäude, die<br />

nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (eine Partyhütte, kleine Stallgebäude).<br />

Einzelbäume wie Eiche, Linde und Birke stehen entlang der Straße „Kessener<br />

Weg“.<br />

An der südlichen Grenze wird der Planbereich im östlichen Abschnitt durch eine<br />

Baumwallhecke aus Eiche und im westlichen Abschnitt durch eine Baumreihe aus<br />

Eiche, Birke und Kirsche begrenzt. Der Baumbestand weist in beiden Abschnitten<br />

erhebliche Schäden im Stammbereich auf (Aushöhlungen). Ein großer Teil der<br />

Bäume steht außerhalb des Planbereiches. Aus verkehrssicherungspflichtigen<br />

Gründen muss jedoch ein erheblicher Teil der geschädigten Bäume gefällt werden,<br />

da die Wohnbebauung bzw. die öffentlichen Grünflächen einschl. Wegeverbindungen<br />

bis an die Bäume mit Umsetzung der Planung heranführen.<br />

Die Krautschicht im Bereich des Baumbestandes wird von Brennnesseln und<br />

Süßgräsern bestimmt. Vereinzelt wächst Holunder zwischen den Bäumen.<br />

Bewertung:<br />

Die Biotopfunktion der Ackerflächen und der intensiv genutzten Grünlandflächen<br />

wird durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark eingeschränkt. Aufgrund<br />

dieser Tatsache ist neben dem eingeschränkten Vorkommen an Pflanzenar-<br />

35


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

ten auch nur eine geringe Artenvielfalt von Tieren auf dem Acker bzw. Grünlandflächen<br />

zu erwarten.<br />

Durch die angrenzende Bebauung im nördlichen Bereich und die Bebauung entlang<br />

der <strong>Freesienstraße</strong> erfährt das Plangebiet eine Vorbelastung.<br />

Die Acker- und Grasackerflächen haben eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt.<br />

Die Einzelgehölze und die Gehölzbestände haben eine allgemeine bis besondere<br />

Bedeutung für den Naturhaushalt. Die Eingriffe in den Naturhaushalt können zu<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der Pflanzenwelt führen.<br />

2.1.3 Schutzgut Tiere<br />

− Fledermäuse<br />

Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen zur Südtangente wurde im Zeitraum<br />

von Ende April bis Mitte September 2008 die Fledermausfauna untersucht.<br />

Die Erfassung der Fledermausfauna erfolgte an 8 Terminen zwischen Ende April<br />

und Anfang Oktober 2008.<br />

Insgesamt wurden 4 Arten bzw. Artengruppen im Bereich der <strong>Freesienstraße</strong> festgestellt.<br />

Es handelt sich um die Zwergfledermaus, die Breitflügelfedermaus, den Abendsegler<br />

und den Kleinabendsegler.<br />

Insgesamt wurde damit für einen Strukturkomplex aus Bebauung, Freiflächen und<br />

älteren Bäumen ein typisches Artenspektrum festgestellt.<br />

Bewertung:<br />

Dem Untersuchungsgebiet im Planbereich ist aufgrund der Artenausstattung insgesamt<br />

eine durchschnittliche Bedeutung als Fledermauslebensraum zuzuordnen.<br />

Anspruchsvollere Arten wie z. B. Fransenfledermaus, Langohren oder Bartfledermaus<br />

wurden nicht nachgewiesen.<br />

Auffällig ist die nahezu fehlende Bedeutung des Teilgebietes für Fledermäuse zurzeit<br />

des Herbstzuges.<br />

Es werden keine Wohn- und Fortpflanzungsstätten oder sonstige Quartiere von<br />

Fledermäusen innerhalb des Plangebietes zerstört werden.<br />

− Brutvögel<br />

Bei den im Plangebiet potentiell vorkommenden Brutvogelarten handelt es sich<br />

um euryöke/ubiquitäre Arten, die mehr oder weniger häufig verbreitet sind. Aufgrund<br />

ihres weiten Lebensraumspektrums sind diese Arten in der Lage, vergleichsweise<br />

einfach, andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen.<br />

Bewertung:<br />

Gefährdete Brutvogelarten der Roten Liste werden im Plangebiet nicht erwartet.<br />

Das Plangebiet hat eine lokale Bedeutung für Brutvögel.<br />

2.1.4 Schutzgut Boden<br />

Der Boden im Planbereich ist überwiegend dem Bodentyp „Plaggenesch“ zu zuordnen.<br />

Die Plaggenesche sind durch jahrhundertelangen Plaggenauftrag entstandene<br />

tiefhumose, lockere Böden. Es sind gut durchwurzelbare,in ihren Wasser-,<br />

Luft- und Nährstoffhaushalt deutlich verbesserte Ackerstandorte.<br />

36


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Ein kleinflächiger Bereich wird im südlichen Teil von Preudogleye-Braunerde<br />

eingenommen. Sande bis lehmige Sande herrschen in diesem Bodentyp vor.<br />

Bewertung:<br />

Die Flächeninanspruchnahme durch den Straßenausbau und durch die Bebauung<br />

führt zu einer Versiegelung von ca. 40 % des Bodens im Plangebiet.<br />

Durch die Versiegelung sind erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen<br />

als Lebensraum, im Nährstoff- und Wasserkreislauf, als Puffer- und Speichermedium<br />

sowie der Produktionsfunktion verbunden.<br />

2.1.5 Schutzgut Wasser<br />

Oberflächengewässer<br />

Bis auf einen kleinen Grabenabschnitt im südöstlichen Bereich der <strong>Freesienstraße</strong><br />

und einem Zierteich (nördlich <strong>Freesienstraße</strong>) kommen keine Oberflächengewässer<br />

im Plangebiet vor.<br />

Die Grundwasserneubildung ist abhängig von der Niederschlagsmenge, dem Porenvolumen<br />

des Bodens und der Versickerungsrate des Niederschlages bzw. Oberflächenwassers.<br />

Daneben wirken sich die Verdunstung, Wasseraufnahme bzw.<br />

Transpiration durch bestehende Vegetation sowie der Grundwasserstand selber auf<br />

die Grundwasserneubildung aus.<br />

Die Grundwasserneubildungsrate beträgt 200 – 350 mm/a.<br />

Die Grundwasserflurabstände betragen nach Angaben des Landschaftsplans der<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (1983) zwischen 2 und 5 m bzw. teilweise darüber.<br />

Bewertung:<br />

Naturnahe bzw. schutzwürdige Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.<br />

Durch die Bodenversiegelung wird die Versickerung von Niederschlagswasser<br />

verringert, die Grundwasserneubildung vermindert und der Oberflächenabfluss<br />

von Niederschlagswasser erhöht.<br />

2.1.6 Schutzgut Landschaft<br />

Das Landschaftsbild des Plangebietes und seiner Umgebung ist geprägt durch seine<br />

Lage am südwestlichen Rand des Stadtgebietes. Nördlich, westlich und östlich<br />

des Planbereiches hat sich bereits Wohnbebauung entwickelt.<br />

Das Plangebiet selbst wird durch Acker- und Grünland bestimmt, die durch Gehölzbestände<br />

im Bereich der Wege- und Grundstücksgrenzen gegliedert sind.<br />

Bewertung:<br />

Der gesamte Bereich erfährt durch die vorhandene Bebauung im Bereich der <strong>Freesienstraße</strong><br />

sowie nördlich des Planbereiches eine Vorbelastung. Das Landschaftsbild<br />

erfährt durch die geplante Bebauung und Versiegelung der Acker- und Grünlandflächen<br />

sowie der teilweisen Beseitigung des Gehölzbestandes eine negative<br />

Veränderung.<br />

37


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

2.1.7 Schutzgut Klima/Luft<br />

<strong>Cloppenburg</strong> liegt in der maritimen-subkontinentalen Flachlandregion mit einem<br />

mittelfeuchten Klima. Die Jahresniederschläge mit 650 bis 700 mm sind mittel,<br />

ebenfalls die relative Luftfeuchte mit 81 % im Jahresdurchschnitt. Die vorherrschende<br />

Windrichtung ist Südwest, die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt ca.<br />

3 m/Sekunde.<br />

Bewertung:<br />

Durch die Bebauung im westlichen, nördlichen und östlichen Bereich ist der Geltungsbereich<br />

dem Stadtrandklima zuzuordnen. Hier finden sich Klimaelemente<br />

der freien Landschaft und der Einfluss des Siedlungsklimas mit verstärkter Erwärmung,<br />

erhöhten Temperaturschwankungen und verminderter Luftfeuchtigkeit.<br />

Erhebliche klimatische Beeinträchtigungen durch das Plangebiet aus Versiegelung,<br />

Überbauung sowie Verkehrsimmissionen sind aufgrund der Begrenzung der<br />

baulichen Verdichtung und der geplanten Grünzonen inmitten des Neubaugebietes<br />

nicht zu erwarten.<br />

2.1.7.1 Themenbereich „Erneuerbare Energie“<br />

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne Belange<br />

des Umweltschutzes, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die<br />

sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.<br />

Ein umfassendes und grundlegendes und schon ausbaufähiges Energiekonzept<br />

zum neuen Baugebiet liegt noch nicht abschließend vor. Es wird hinsichtlich seiner<br />

Realisierungsmöglichkeit parallel im weiteren Verfahren und mit der Erstellung<br />

der Ausbauplanung zu entwickeln sein.<br />

Mit der Bebauungsplanung zum neuen Baugebiet soll ein positiver Beitrag zum<br />

Klimaschutz geleistet werden. In erster Linie werden dabei die Festsetzungen so<br />

getroffen, dass sie dem Klimaschutz dienlich sind. Zudem wird angestrebt, im<br />

südlichen Teil des Plangebietes ein Nahwärmenetz, gegebenenfalls auch über einzelne<br />

kleine Netze zu realisieren. Dabei kann auf Basis von Blockheizkraftwerktechnik<br />

(BHKW) sowohl Wärme aber auch Strom geliefert werden. Das<br />

BHKW sollte unter dem Gesichtspunkt energetischer Förderungen möglichst mit<br />

Biogas betrieben werden. Die Wärme gelangt dabei über ein Transportnetz zu den<br />

einzelnen angeschlossenen Wohnbaugrundstücken über einen sogenannten Wärmeaustauscher.<br />

Eine Verlegung eines üblichen zeitnahen Gasversorgungsleitungsnetzes<br />

ist in diesem Teil des Neubaugebietes für die einzelnen Häuser dann nicht<br />

vorgesehen, da hier eine gemeinschaftliche, verpflichtende Anschlussmöglichkeit<br />

an ein internes Nahwärmeversorgungsnetz geschaffen werden soll. Die Realisierung<br />

des Nahwärmenetzes hängt in erster Linie von der wirtschaftlichen Machbarkeit<br />

ab. Es gilt für das BHKW, insbesondere die Sommermonate so zu fahren,<br />

dass sich das Netz, über das gesamte Jahr betrachtet, rechnet. Auch ist diesbezüglich<br />

zu berücksichtigen, dass aufgrund neuer Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) der Energiebedarf weiter sinken wird.<br />

Wie oben bereits angeführt, besteht im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit,<br />

die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung<br />

von Energie unter umweltbezogenen Gesichtspunkten zu unterstützen. In Betracht<br />

38


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

kommt die Schaffung von bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlagen<br />

der erneuerbaren Energien. So wird im vorliegenden B-Plan Nr. 90 über die<br />

Anordnung der Erschließungsstraßen und die spätere Grundstücksaufteilung eine<br />

Bebauung unter Berücksichtigung einer Südausrichtung des geneigten Daches<br />

weitestgehend ermöglicht. Vor allem der südliche Teil des Plangebietes mit einer<br />

konsequenten Süd/West - Ausrichtung des Erschließungssystems, sorgt dafür,<br />

dass die Nutzung der Dächer für Photovoltaik aber auch die Nutzung der Sonneneinstrahlung<br />

als natürlicher Wärmelieferant eine positive Unterstützung erfährt.<br />

Die einzelnen Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften nehmen diesen Aspekt<br />

auf und finden in den einzelnen Vorschriften Berücksichtigung.<br />

Zudem werden die Festlegungen zu den überbaubaren Bereichen (insbesondere im<br />

Bereich der Einfamilienhausbebauungen) so konzipiert, dass eine gegenseitige<br />

Verschattung der späteren Bebauungen weitest gehend ausgeschlossen bzw. minimiert<br />

wird.<br />

Zudem werden verdichtete Bereiche im neuen Baugebiet festgesetzt. In der Regel<br />

weisen diese Wohngebietsstrukturen als Doppelhaus oder Hausgruppe bzw. als<br />

Geschosswohnungsbau eine bessere Energiebilanz auf als ein herkömmliches,<br />

freistehendes Einfamilienhaus.<br />

Ferner wird über die Festlegung der Verkehrsflächen (Breite) und insbesondere<br />

über die Wegeverbindungen innerhalb der Grünzonen die Nutzung des Fahrrades<br />

als Ressourcen schonendes Beförderungsmittel unterstützt. Hierzu zählt auch die<br />

möglichst gefahrlose Wegeverbindung für Fußgänger zur vorhandenen Bushaltestelle<br />

am Kessener Weg. Diesbezüglich werden innerhalb des Bebauungsplanes<br />

entsprechende Flächen gesichert. Letztendlich wird auch durch eine möglichst optimale<br />

Anbindung der neuen Erschließungsstraßen an den Bestand erreicht, dass<br />

unnötige Wege und Umwege der Kraftfahrzeuge weitestgehend vermieden werden.<br />

Auch dieser Aspekt hat unter Umweltgesichtspunkten bei der Entwicklung<br />

des neuen Baugebietes eine Rolle gespielt.<br />

Ganz entscheidend ist auch, über Information den Bauwilligen Möglichkeiten zur<br />

Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von<br />

Energie aufzuzeigen.<br />

Bewertung:<br />

Die Nutzung erneuerbarer Energien wurde bei Entwicklung des neuen Baugebietes<br />

ausreichend berücksichtigt, so dass eine Bebauung der Grundstücke unter<br />

energetischen Gesichtspunkten (Ressourcen schonende Energiequellen) ermöglicht<br />

wird. Darüber hinaus werden Möglichkeiten zum Aufbau und Realisierung<br />

eines Nahwärmeversorgungsnetzes einschl. BHKW (als Optionsfläche innerhalb<br />

des Neubaugebietes) geschaffen.<br />

2.1.8 Schutzgut Kultur und Sachgüter<br />

Im überwiegenden Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp „Plaggenesch“ vor.<br />

Beim Plaggenesch handelt es sich um einen kulturhistorisch wertvollen Boden.<br />

Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher<br />

Mächtigkeit. Erfahrungsgemäß sind darunter oft ältere archäologische<br />

Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages<br />

meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden.<br />

Das Spezialgesetz, hier das Nds. Denkmalschutzgesetz, begründet in § 13 eine<br />

Genehmigungspflicht für Erdarbeiten an einer Stelle, von der den Umständen nach<br />

39


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

angenommen werden muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden können. Diese<br />

Genehmigung, auszustellen von der 'Unteren Denkmalschutzbehörde', kann unter<br />

Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf dieser Ebene kann also<br />

gemäß Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege gefordert werden,<br />

dass im Vorfeld jeglicher Bau- bzw. Erschließungsarbeiten, einschließlich<br />

dem Abtrag des Mutterbodens, eine archäologische Überprüfung erfolgt.<br />

Bewertung:<br />

Vor der Erschließung bzw. im Rahmen der Erschließung sollte ein möglicher Untersuchungsumfang<br />

zur Sicherung von alten Bodenfunden festgelegt werden.<br />

Durch den nachrichtlichen Hinweis und den Ausführungen innerhalb der Begründung<br />

werden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ausreichend<br />

berücksichtigt.<br />

2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />

Durch die Versiegelung der Acker- und Grünlandflächen sowie die Beseitigung<br />

von Gehölzbeständen wird es zu erheblichen Wechselwirkungen zwischen den<br />

Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und<br />

Klima andererseits sowie Kultur und Sachgütern kommen.<br />

Die Versiegelung und Teilversiegelung von Boden führt zu einem Verlust von<br />

Bodenfunktionen.<br />

Die Speicherung von Niederschlagswasser wird verringert, der Oberflächenabfluss<br />

wird erhöht und die Versickerung wird eingeschränkt.<br />

Durch die Versiegelung wird dem Boden die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum<br />

für Tiere und Pflanzen entzogen.<br />

Durch die Beseitigung von Gehölzen sowie durch die geplante Bebauung und<br />

Versiegelung erfährt das Landschaftsbild eine negative Veränderung.<br />

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der nur geringen Versiegelung<br />

bzw. Teilversiegelung sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen<br />

als gering zu beurteilen.<br />

2.2 Entwicklungsprognose<br />

2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Mit der Umsetzung der Planung sind die unter Pkt. 2.1 beschriebenen Umweltauswirkungen<br />

verbunden. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />

wird ein Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild<br />

erreicht.<br />

2.2.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die jetzige intensive<br />

landwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt wird. Die Durchlässigkeit des Bodens<br />

und ihre Bedeutung für entsprechende Tier- und Pflanzenarten sowie das Kleinklima<br />

bleiben erhalten.<br />

40


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Um die erforderliche Wohnbauentwicklung umzusetzen, müsste an einer anderen<br />

Stelle innerhalb des Stadtgebietes ein Wohngebiet ausgewiesen werden. Falls dies<br />

kurzfristig nicht möglich wäre, müsste das Angebot an Wohnbaugrundstücken<br />

entsprechend zunächst zurückgehalten werden.<br />

2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />

Auswirkungen<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB mit der<br />

Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.<br />

Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

gem. § 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz<br />

die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante<br />

Eingriffe zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verringerung und zum<br />

Ausgleich zu entwickeln.<br />

2.3.1 Eingriffsbilanzierung<br />

Die Eingriffsbilanzierung wurde nach dem Kompensationsmodell des Landkreises<br />

Osnabrück durchgeführt. Nach diesem Modell ergibt sich für die Biotoptypen folgende<br />

Bewertung:<br />

Ermittlung des Bestandswertes<br />

Biotoptypen Fläche<br />

in qm<br />

Wertfaktor Werteinheiten<br />

Acker/Grasacker 111.621 0,7 78.135<br />

Grünland 15.300 1,0 15.300<br />

Hausgarten/Bebauung 15.103 0,5 7.552<br />

Siedlungsgehölz 1.457 1,5 2.185<br />

Ruderalflur 900 1,2 1.080<br />

Schotterstraße<br />

(Ritterspornstr.)<br />

929 0,3 279<br />

Obstbaumreihe, jung<br />

(Ritterspornstr.)<br />

247 1,2 296<br />

Baum-/Strauchhecke<br />

(Ritterspornstr.)<br />

270 1,3 351<br />

Bitu (Freesienstr.) 1.475 0,0 0,0<br />

Baumreihe/Baumhecke/Graben<br />

(Freesienstr.)<br />

1.127 1,3 1.465<br />

Rasen/Schotter (Freesienstr.) 1.127 0,6 676<br />

Baum-/Wallhecke 125 1,5 188<br />

Baumhecke 288 1,3 374<br />

149.969 107.881<br />

Ermittlung des Planungswertes<br />

Biotoptypen Fläche in<br />

qm<br />

41<br />

Wertfaktor <br />

Werteinheiten


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Max. Ver-<br />

Siegelung durch WA1 – WA<br />

4<br />

36.037 0,0 0,0<br />

Teilversiegelung 10.811 0,3 3.243<br />

Hausgarten 51.702 1,0 51.702<br />

Max. Versiegelung durch<br />

MI<br />

5.535 0,0 0,0<br />

Teilversiegelung 1.657 0,3 497<br />

Hausgarten 2.015 1,0 2.015<br />

Siedlungsgehölz<br />

dungsfl.)(Bin-<br />

1.457 1,5 2.185<br />

Private Grünfläche 1.194 1,0 1.194<br />

Versiegelung durch Straßen<br />

(80 % Verkehrsfläche)<br />

11.860 0,0 0,0<br />

Verkehrsgrün (20%) 2.966 1,0 2.966<br />

Verkehrsflächen<br />

Zweckbestimmung<br />

bes. 265 0,0 0,0<br />

MSPE Flächen 24.470 1,5 36.705<br />

149.969 100.507<br />

Bei der Gegenüberstellung des Bestands- und Planungswertes verbleibt ein Kompensationsdefizit<br />

von 7.374 Werteinheiten (107.881- 100.507), die außerhalb des<br />

Plangebietes auszugleichen sind.<br />

2.3.2 Eingriffsvermeidung und Verringerung<br />

- Der vorhandene schützenswerte Baum - / Strauchbestand wird teilweise<br />

im Bebauungsplan festgesetzt.<br />

- Der Ausbau der Verkehrsflächen wird auf ein notwendiges Maß reduziert.<br />

- Ein Teil des anfallenden Regenwassers wird durch eine Regenrückhaltung<br />

solange wie möglich in dem Gebiet gehalten. Es ist vorgesehen, Regenrückhaltebecken<br />

im südöstlichen und im mittleren Bereich des Plangebietes<br />

anzulegen.<br />

- Die zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird nach § 19 Abs. 4<br />

BauNVO auf 30 % festgelegt. Für die Überschreitung sind wasserdurchlässige<br />

Materialien zu verwenden.<br />

2.3.3 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />

Innerhalb des Plangebietes und am Rande sind „Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt, um<br />

die Eingriffe in den Naturhaushalt durch Bebauung und Versiegelung zu kompensieren.<br />

A. Innerhalb der Maßnahmenfläche wird im westlichen Bereich ein naturnahes<br />

Regenrückhaltebecken angelegt. Im östlichen Bereich parallel zur Kreisstraße<br />

42


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

soll ein Regenrückhaltegraben angelegt werden. Die Regenrückhaltebecken<br />

sollen ein Teil des anfallenden Regenwassers aus dem Plangebiet aufnehmen<br />

und zurückhalten.<br />

Bei der Anlage der Regenrückhaltebecken sollen die folgenden grundlegenden<br />

Elemente berücksichtigt werden.<br />

- Die Uferlinie sollte naturnah ausgeformt werden.<br />

- Die Böschungen sollten möglichst flach (1: 3 bis 1: 6) ausgebildet werden.<br />

- Die Regenrückhaltebecken sollten mit Flachwasserzonen und frostsicheren<br />

Tiefenbereichen ausgestaltet werden.<br />

B. Die Maßnahmenflächen sind bis auf die Flächen für die Regenrückhaltung<br />

(siehe Punkt A) mit heimischen Gehölzen auf ca. 40 % der Fläche zu bepflanzen<br />

und zu 60 % mit einer Landschaftsrasenmischung einzusäen. Der Landschaftsrasen<br />

wird 1 – 2 x im Jahr gemäht. Durch die Gehölzpflanzungen aus<br />

heimischen Bäumen und Sträuchern wird eine Einbindung der Regenrückhaltebecken<br />

in das Landschafts- bzw. Siedlungsbild erreicht. Die Anlage eines Rad-<br />

/Fußweges ist vorgesehen.<br />

Folgende Gehölze sind zu verwenden:<br />

Rotbuche, Stieleiche, Hainbuche, Vogelbeere, Feldahorn, Haselnuss, Sandbirke,<br />

Faulbaum, Weißdorn, Schlehe, Schwarzer Holunder, Hartriegel und Salweide.<br />

C. Die Maßnahmenfläche im südlichen Bereich des Plangebietes ist entlang der<br />

südlichen Grenze mit einer 3-reihigen Gehölzpflanzung aus heimischen Gehölzen<br />

zu bepflanzen, um eine Einbindung des Wohnbaugebietes in das Landschafts-<br />

bzw. Siedlungsbild zu erreichen. Es sind die unter Punkt B aufgeführten<br />

Gehölzen zu verwenden. Die restlichen Flächen sind mit einer Landschaftsrasenmischung<br />

einzusäen.<br />

D. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen soll je 300 qm Verkehrsfläche ein<br />

hochstämmiger Laubbaum gepflanzt werden.<br />

E. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes soll aus Gründen der<br />

optischen Eingliederung pro Grundstück ein hochstämmiger Laubbaum gepflanzt<br />

und dauerhaft erhalten werden.<br />

Folgende Bäume sollten vorrangig verwendet werden:<br />

Stieleiche, Rotbuche, Vogelbeere, Hainbuche, Feldahorn, Linde, Spitzahorn,<br />

Bergahorn und Feldulme.<br />

F. Für die Einfriedigung der Grundstücke zu den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen<br />

aus lebenden Hecken sind folgende Pflanzenarten zu verwenden:<br />

Rotbuche, Hainbuche, Feldahorn, Liguster, Weißdorn, Berberitze, Eiche,<br />

Stechpalme und Buchsbaum.<br />

2.3.4 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />

43


B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />

Da eine Kompensation der Werte und Funktionen des Naturhaushaltes, die mit<br />

dem Vollzug des Bebauungsplanes verbunden sind, im Plangebiet nicht erreicht<br />

wird, sind Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich.<br />

Der Ausgleich erfolgt innerhalb der Kompensationsmaßnahme „Anpflanzungen<br />

durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“. Durch eine vertragliche Vereinbarung<br />

wurden die Flächen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Ausgleichsflächen für<br />

Eingriffe in den Naturhaushalt übertragen. Die Bewertung der Kompensationsflächen<br />

in Stapelfeld / Nutteln wurde durch den Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, Amt für Naturschutz<br />

und Umweltschutz (Herrn Thie) vorgenommen. Die Flächen wurden seitens<br />

des Landkreises als Kompensationsflächen anerkannt.<br />

Es werden 7.374 Werteinheiten in der Kompensationsmaßnahme „Anpflanzungen<br />

durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“ ausgeglichen (siehe hierzu<br />

Übersicht in der Anlage 1 einschl. Karte).<br />

2.4 Planungsalternativen<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist weiterhin bemüht, über Wohnbauentwicklungsmaßnahmen<br />

der immer noch bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken<br />

nachzukommen.<br />

Exkurs:<br />

Die demographische Entwicklung stellt sich für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> - anders<br />

als in vielen Städten Niedersachsens aber auch bundesweit - positiv dar. Bezüglich<br />

der Geburtenrate nimmt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> auf Bundesebene eine Spitzenposition<br />

ein. Eine Bevölkerungsstruktur mit einem überdurchschnittlich hohen<br />

Anteil an junger Bevölkerung ist ein weiteres Merkmal <strong>Cloppenburg</strong>s. Jeder zweite<br />

<strong>Cloppenburg</strong>er Bürger ist unter 30 Jahre alt. Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird aufgrund<br />

dieser Strukturdaten auch als „jüngste Stadt Deutschlands“ bezeichnet.<br />

In einem aktuell erstellten Demografiebericht werden die Bevölkerungsstrukturdaten<br />

auf Ortsteilebene ermittelt. Zudem werden die Daten für das Prognosejahr<br />

2030 berechnet. Demnach wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> von derzeit 32.718 Einwohner<br />

(Stand 03/2012; Quelle: LSKN Hannover, internet) auf 34.475 für das<br />

Jahr 2030 steigen (Demografiebericht Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, Seite 10). Aufgrund<br />

dieser Bevölkerungsstruktur und der damit einhergehenden positiven Bevölkerungsentwicklung<br />

ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten 20 Jahren die<br />

Siedlungsentwicklung voranschreitet und die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken<br />

für Einfamilienhäuser als typische Wohnform in dieser Region weiter anhält.<br />

Wobei auch anzuführen ist, dass mit Wegfall der Eigenheimzulage die Nachfrage<br />

nach Wohnbaugrundstücken erheblich gesunken ist. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />

dass aufgrund der Zunahme der Wohnfläche pro Einwohner der Bedarf an Wohnbauland<br />

einen zusätzlichen Impuls erfährt. Dieser Zuwachs resultiert in erster<br />

Linie aufgrund der Zunahme von Ein – Personen – Haushalte. Auch in ländlich<br />

geprägten Regionen wie <strong>Cloppenburg</strong> ist festzustellen, dass aufgrund veränderter<br />

gesellschaftlicher Rahmenbedingungen die Personenzahl pro Haushalt sinkt und<br />

damit die Wohnfläche pro Einwohner steigt.<br />

Um dieser langfristig bestehenden Nachfrage nachkommen zu können, betreibt die<br />

Stadt <strong>Cloppenburg</strong> eine Bevorratung an Wohnbaugrundstücken, die sich an dieser<br />

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Nachfrage orientiert. Ziel ist dabei auch, über ein städtisches Angebot an Grundstücken<br />

möglichst vielen Bauwilligen eine Baumöglichkeit zu schaffen, da private<br />

Wohnbaugrundstücke in der Regel teurer angeboten werden.<br />

Diesbezüglich werden Grundstücksankäufe getätigt bzw. Verkaufsanfragen an Eigentümer<br />

von pot. Entwicklungsflächen gestellt. Ziel ist dabei, eine nachfrageorientierte<br />

und auf Stadtgebietsebene ausgeglichen verteilte, städtebauliche Entwicklung<br />

voranzutreiben.<br />

Aufgrund dieser Vorgaben, hat sich die Stadt entschieden, eine Wohnbaumaßnahme<br />

für den Planbereich vorzusehen. Andere, für den Wohnungsmarkt erforderliche<br />

Entwicklungsbereiche, stehen zurzeit nicht zur Verfügung. Dabei ist auch zu<br />

berücksichtigen, dass auch eine bestandsorientierte Planung gemäß der Leitlinie<br />

„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ im Rahmen der Wohnbauentwicklung<br />

einbezogen wird.<br />

3. Sonstige Angaben<br />

3.1. Methodik der Umweltprüfung<br />

Für die Beurteilung der Planung hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und<br />

Landschaft wurde eine Bitoptypenkartierung nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen<br />

in Niedersachsen von Olaf Drachenfels“ durchgeführt. Die Bewertung<br />

der Biotoptypen im Rahmen der Eingriffsbilanzierung erfolgte nach dem sog.<br />

„Osnabrücker Modell“ einem anerkannten und gängigen Verfahren im Rahmen<br />

des Umweltberichtes zum parallel durchgeführten Bebauungsplan.<br />

Sonstige technische Verfahren wurden im Rahmen der Bauleitplanung nicht angewandt.<br />

Die Fledermauserfassung wurde durch die Vergabe an ein Planungsbüro von<br />

Landschaftsökologen nach gängigen Methoden durchgeführt.<br />

Die Brutvogelbewertung erfolgte nach der Brutvogelerfassung zum „Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan“ (LBP) zur Südtangente (Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren).<br />

Das Untersuchungsgebiet zur Südtangente grenzt im südlichen<br />

Bereich direkt an das Plangebiet zur Flächennutzungsplanänderung an.<br />

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />

Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ist<br />

bereits durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln erfolgt. Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />

wird die Flächen, die durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln<br />

aufgepflanzt wurden, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes überprüfen,<br />

ob die Anpflanzungen noch Bestand haben. Eine weitere Überprüfung wird nach<br />

weiteren 2 Jahren erfolgen.<br />

Wegen der abschnittsweisen Erschließung des Baugebiets kann mit der Ausführung<br />

der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Baugebietes frühestens in drei<br />

Jahren nach Inkrafttreten begonnen werden. Im Anschluss daran erfolgt eine<br />

Überprüfung der Maßnahmen.<br />

3.3 Allgemeine verständliche Zusammenfassung<br />

Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ soll der Bereich nördlich und<br />

südlich der <strong>Freesienstraße</strong>, der zurzeit landwirtschaftlich als Acker und Grünland<br />

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intensiv genutzt wird, einer Bebauung zugeführt werden. Hier soll ein neues<br />

Wohnbaugebiet mit etwa 120 Wohnbaugrundstücken entstehen.<br />

Als voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, sind der Verlust von<br />

Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung, der damit verbundene erhöhte<br />

Oberflächenabfluss und die verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die<br />

Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen.<br />

Der Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Kompensationsmaßnahmen wurden<br />

nach dem sog. „Osnabrücker Modell“ bewertet.<br />

Durch die Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft wird der überwiegende Ausgleich der<br />

Eingriffe innerhalb des Plangebietes erreicht. Der nicht im Plangebiet zu kompensierende<br />

Ausgleich wird außerhalb des Plangebietes in der Kompensationsmaßnahme<br />

„Anpflanzungen durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“ ausgeglichen.<br />

IV. Bodenordnerische Maßnahmen<br />

Zur Realisierung der Planung sind keine Maßnahmen der Bodenordnung erforderlich.<br />

Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist bis auf den Wohnbestand Eigentümerin der Flächen<br />

und wird dann diese auf Grundlage einer genauen Parzellierung als Wohnbaugrundstücke<br />

weiterveräußern.<br />

V. Kosten der Durchführung<br />

Die Finanzierung des Kostenaufwandes soll durch den Verkauf voll erschlossener<br />

Grundstücke mit Deckung des entstandenen Kostenaufwandes durch die Stadt<br />

bzw. durch Hebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen vorgenommen werden.<br />

Die Mittel zur Finanzierung werden rechtzeitig im Haushalt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />

eingeplant.<br />

VI. Verfahrensvermerke<br />

Diese Begründung einschließlich Umweltbericht ist zusammen mit dem Entwurf<br />

des Bebauungsplanes Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ sowie den örtlichen Bauvorschriften<br />

über Gestaltung vom Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> am als Satzung beschlossen<br />

worden.<br />

<strong>Cloppenburg</strong>, den<br />

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Dr. Wiese<br />

Bürgermeister


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Anlagen:<br />

- Bestandsplan (Biotop- und Nutzungstypen)<br />

- Anlage 1 Übersicht Kompensationsanrechnung Maßnahme „Anpflanzungen Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln)<br />

- Anlage 2 Hinweise der E.ON zur 110 – KV Leitung<br />

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Anlage 1<br />

Kompensationskataster für naturschutzrechtliche Maßnahmen im Rahmen<br />

der städtischen Bauleitplanung<br />

Kompensationsfläche 3: Anpflanzungen durch die Wegegenossenschaft<br />

Stapelfeld/Nutteln<br />

Durch eine vertragliche Vereinbarung wurden die Flächen der Stadt Clopenburg als Ausgleichsflächen<br />

für Eingriffe in den Naturhaushalt übertragen.<br />

Die Bewertung der Kompensationsflächen in Stapelfeld/Nutteln (s. Karte) wurde durch den<br />

Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, Amt für Natur- und Umweltschutz, Herrn Thie, vorgenommen. Die<br />

Flächen werden seitens des Landkreises als Kompensationsflächen anerkannt.<br />

Flächen-Nr. Größe m 2 Aufwertungsfaktor Werteinheiten<br />

Siehe Karte<br />

1. 1.500 x 0,8 1.200<br />

2. 1.818 x 0,8 1.454<br />

3. 320 x 0,6 191<br />

4. 500 x 0,6 300<br />

5. 1.757 x 0,6 1.054<br />

6. 816 x 0,8 653<br />

7. 780 x 0,6 468<br />

8. 694 x 0,6 416<br />

9. 1.086 x 0,8 869<br />

10. 264 x 0,6 158<br />

11. 100 x 0,6 60<br />

12. 546 x 0,8 437<br />

13. 1.350 x 0,8 1.080<br />

14. 1.308 x 0,8 1.046<br />

15. 2.400 x 0,8 1.920<br />

16. 480 x 0,8 394<br />

17. 1.686 x 1,3 2.192<br />

18. 1.320 x 1,1 1.452<br />

19. 150 x 0,6 90<br />

20. 296 x 0,6 178<br />

21. 474 x 0,8 379<br />

22. 84 x 0,6 50<br />

23. 1.632 x 0,8 1.306<br />

24. 651 x 0,8 521<br />

22.012 17.869<br />

17869 Werteinheiten stehen als Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft zur Verfügung.<br />

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Karte Ausgleichflächen Wegegenossenschaft „Stapelfeld/Nutteln“<br />

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