Freesienstraße - Cloppenburg.name
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Bebauungsplan Nr. 90<br />
„<strong>Freesienstraße</strong>“<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Übersichtsplan<br />
24 30<br />
292 0<br />
281 0<br />
29 20<br />
292 0<br />
28 10<br />
2 81 0<br />
2 920<br />
2 92 0<br />
2 510<br />
25 10<br />
Ziegelhofstraße<br />
29 20<br />
29 20<br />
28 10<br />
2 81 0<br />
2 930<br />
2 92 0<br />
28 10<br />
2 81 0<br />
25 10<br />
2 810<br />
28 10<br />
3 18<br />
2 81 0<br />
18<br />
<strong>Freesienstraße</strong><br />
28 10<br />
STADT<br />
CLOPPENBURG<br />
2 810<br />
2 81 0<br />
110 KV<br />
3<br />
15<br />
20<br />
Fahrbahnkante<br />
Kessener Weg - K 172<br />
Kessener Weg<br />
Stand: öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom 04.10.2012 bis zum 05.11.2012<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
O<br />
28 10<br />
281 0<br />
Sevelter Straße 8<br />
49661 <strong>Cloppenburg</strong><br />
Kessener Weg - K 172<br />
Tel.: (04471) 185-0<br />
Fax: (04471) 185-311
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />
I. Planungsgrundlagen 3<br />
1. Anlass 3<br />
2. Planungsraum 3<br />
3. Planerische Vorgaben 4<br />
3.1 Bauleitplanung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> 4<br />
3.2 Raumordnung und Landesplanung 4<br />
3.3 Sonstige Planungen und Konzepte 5<br />
4. Ziel und Zweck 6<br />
II. Inhalt des Bebauungsplanes 9<br />
1. Art und Maß der baulichen Nutzung 9<br />
2. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung 16<br />
3. Verkehrsflächen 17<br />
4. Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen 21<br />
5. Grünflächen 23<br />
6. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise 27<br />
7. Flächenbilanzierung 29<br />
8. Ver- und Entsorgung 29<br />
9. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte 31<br />
10. Soziale Maßnahmen 31<br />
III. Umweltbericht 31<br />
IV. Bodenordnerische Maßnahmen 46<br />
V. Kosten der Durchführung 46<br />
VI. Verfahrensvermerke 46<br />
2
I. Planungsgrundlagen<br />
1. Anlass<br />
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
B e g r ü n d u n g<br />
zum<br />
Bebauungsplan Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“<br />
Der Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> hat mit Beschluss vom 12.12.2011<br />
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ beschlossen. Mit<br />
der Bebauungsplanung soll das neue Wohnbaugebiet im Stadtsüden nördlich und<br />
südlich der <strong>Freesienstraße</strong> verbindlich abgesichert werden.<br />
Planungsraum<br />
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ wird:<br />
- im Norden durch das Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“ (hier: südlicher<br />
Grenzverlauf)<br />
- im Süden bis zur südlichen Grenze der Flurstücke 52/1 und 53/5<br />
- im Westen durch Grenze zur Pferdezuchtanlage bzw. weiter Verlängerung in<br />
Richtung Anemonenstraße<br />
- im Osten durch den Kessener Weg (Kreisstraße K 172)<br />
begrenzt.<br />
Aus dem nachfolgenden Katasterplan wird der genaue Geltungsbereich ersichtlich.<br />
2 810<br />
29 20<br />
2 81 0<br />
28 10<br />
251 0<br />
2 51 0<br />
Ziegelhofstraße<br />
2 920<br />
28 10<br />
281 0<br />
29 30<br />
29 20<br />
28 10<br />
281 0<br />
251 0<br />
28 10<br />
281 0<br />
3 18<br />
18<br />
<strong>Freesienstraße</strong><br />
3<br />
2 810<br />
2 810<br />
281 0<br />
110 KV<br />
3<br />
15<br />
20<br />
Fahrbahnkante<br />
Kessener Weg - K 172<br />
Kessener Weg<br />
Abbildung 1 Ausschnitt Kataster mit Geltungsbereich<br />
28 10<br />
28 10<br />
28 10<br />
Kessener Weg - K 172
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Abbildung 2 Aktuelles Luftbild vom Plangebiet aus dem Jahr 2007<br />
3. Planerische Vorgaben<br />
3.1 Bauleitplanung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> aus dem Jahr<br />
1983 einschließlich der wirksamen Änderungen stellt den gesamten Bereich des<br />
Plangebietes als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.<br />
Ferner wird die 110 - KV Hochspannungsleitung (<strong>Cloppenburg</strong>/OST – Sögel), die<br />
das Plangebiet nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> quert, im wirksamen FNP dargestellt.<br />
Zudem wird eine kleine Teilfläche südlich der <strong>Freesienstraße</strong> als „Fläche für<br />
Wald“ gekennzeichnet.<br />
Sonstige Darstellungen, die für den Geltungsbereich gelten, sind aus dem wirksamen<br />
Flächennutzungsplan nicht abzuleiten.<br />
Parallel zur Bebauungsplanung wird die 1.07. Flächennutzungsplanänderung<br />
„<strong>Freesienstraße</strong>“ durchgeführt. Im Zuge dieser Änderungsplanung werden innerhalb<br />
des Planbereichs die Flächen für die Landwirtschaft durch die Darstellungen<br />
„Wohnbauflächen“, „Gemischte Bauflächen“ und für einen kleinen Teilbereich<br />
„Grünflächen“ ersetzt. Außerdem wird für das Flurstück der <strong>Freesienstraße</strong><br />
die Kennzeichnung „Verkehrsflächen“ vorgesehen.<br />
Eine verbindliche Bauleitplanung liegt für den Geltungsbereich nicht vor.<br />
3.2 Raumordnung und Landesplanung<br />
Die Ziele des Landesraumordnungsprogramms (LROP) und des neuen Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> (RROP) aus dem Jahr<br />
4
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
2005 sind gem. § 1 (4) Baugesetzbuch bei der vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigen<br />
und zu beachten (Anpassungspflicht).<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird laut LROP und RROP als Mittelzentrum eingestuft.<br />
Diese Funktionszuweisung ist mit einer positiven Siedlungsentwicklung eng verbunden,<br />
so das LROP. Innerhalb des RROP heißt es unter D 1.2 02:<br />
„Wohnbauflächen und gewerbliche Bauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend<br />
dem Bedarf im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
geschaffen werden“ (RROP Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, 2005, Seite 2).<br />
Das Plangebiet wird im zeichnerischen Teil des RROP dem Siedlungsbereich zugerechnet.<br />
Darüber hinaus wird die 110 KV - Leitung, die das Plangebiet durchquert,<br />
zeichnerisch erfasst. Ferner geht aus dem RROP hervor, dass dem Plangebiet<br />
zum Osten angrenzend - entlang des Kessener Weges - regional bedeutsame<br />
Wanderwege verlaufen. Schließlich geht aus dem zeichnerischen Teil des<br />
RROP hervor, dass sich das Plangebiet im Vorsorgegebiet für die Trinkwassergewinnung<br />
befindet. Unter D 1.7 02 heißt es hierzu:<br />
„An die Vorsorgegebiete ist somit keine strikte bzw. absolute Vereinbarungsforderung<br />
geknüpft; deshalb hat ihre besondere Funktionsbestimmung nicht den grundsätzlichen<br />
Ausschluss entgegenstehender Nutzungsarten zur Folge“ (ebenda, S.<br />
13).<br />
In der Gesamtbetrachtung stehen somit raumordnerische und landesplanerische<br />
Zielsetzungen mit der Siedlungsentwicklung in Einklang, zumal es sich hier um<br />
eine Entwicklungsplanung handelt, die unmittelbar an bestehende Wohnstrukturen<br />
angrenzt (hier: Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“) und diese erweitert. Zum<br />
anderen ist das Plangebiet noch dem innenstadtnahen Bereich zuzuordnen. Ein<br />
neuer Standort für eine Kindertagesstätte östlich Kessener Weg (Baugebiet „Alte<br />
Kämpe“), ein weiterer Kindergarten in ca. 1.100 m Entfernung sowie das Nahversorgungszentrum<br />
an der Warthestraße befinden sich in unmittelbarer Nähe.<br />
Unter Punkt 4 werden die Ziele und Zwecke dieser Siedlungserweiterung im Einzelnen<br />
formuliert. Dabei wird auf die Standortwahl und auf den Bedarf näher<br />
eingegangen.<br />
Weitere zu berücksichtigende raumordnerische und/oder landesplanerische Belange<br />
bestehen für das Plangebiet der Bebauungsplanung nicht.<br />
3.3 Sonstige Planungen und Konzepte<br />
Das Plangebiet wird von der städtebaulichen Entwicklungsplanung „<strong>Cloppenburg</strong>-<br />
West“ erfasst. Die Stadtentwicklungsplanung wurde mit Ratsbeschluss vom<br />
22.04.1996 beschlossen. Die städtebauliche Entwicklungsplanung sieht für das<br />
Plangebiet die Kennzeichnung „Wohnen“ vor. Ferner wird in der Entwicklungsplanung<br />
die Trasse der Südtangente dargestellt, die den Planbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 90 quert. Der Verlauf der Südtangente hat sich jedoch geändert.<br />
Die Trasse verläuft nun weit außerhalb des Plangebietes in ca. 370 m Entfernung<br />
südlich der Geltungsbereichsgrenze. Zurzeit wird für die Planung zur Südtangente<br />
das Planfeststellungsverfahren durchgeführt.<br />
5
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Sonstige Planungen und Konzepte, die den Geltungsbereich betreffen, liegen nicht<br />
vor.<br />
4. Ziel und Zweck<br />
In der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> besteht im Rahmen der gemeindlichen Entwicklung<br />
nach wie vor eine starke Nachfrage nach Wohnbauflächen, insbesondere nach<br />
Baugrundstücken für eine Einfamilienhausbebauung.<br />
Die Einwohnerentwicklung der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> zeigte in den vergangenen Jahren<br />
eine kontinuierliche Steigerung, die seit Anfang 1990 - in erster Linie bedingt<br />
durch den Zuzug von kinderreichen Aussiedlerfamilien - auch zukünftig weiter<br />
fortschreiten wird. Im Rahmen eines aktuellen Demografieberichtes für die Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> werden die Strukturdaten zur Bevölkerung im Detail dargelegt sowie<br />
bis zum Jahr 2030 prognostiziert. Laut Demografiebericht wird die Stadt<br />
<strong>Cloppenburg</strong> für das Jahr 2030 auf 34.475 Einwohner heranwachsen (Demografiebericht<br />
Punkt. 2.2, Seit 10ff). Gegenüber der heutigen Einwohnerzahl mit<br />
32.718 EW (Stand 31.03.2012, LSKN Hannover, internet) bedeutet dieses einen<br />
Zuwachs von ca. 1.800 Einwohnern.<br />
Zudem nimmt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> mit einer Fertilitätsrate (Geburtenrate) von<br />
knapp 1,9 einen bundesweiten Spitzenplatz ein. Laut aktueller Strukturdaten sind<br />
mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter 30 Jahre alt. Hinsichtlich dieser Bevölkerungsdaten<br />
wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> - demografisch betrachtet - auch als<br />
„jüngste Stadt der Bundesrepublik“ bezeichnet.<br />
Aufgrund dieser für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> positiven demografischen Strukturdaten<br />
und Prognosezahlen aber auch durch die Zunahme der Wohnflächengröße pro<br />
Person (Zunahme Ein-Personen-Haushalte), besteht auch für die nähere Zukunft<br />
ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen.<br />
Flächen für eine bedarfsgerechte Ausweisung von Wohnbauflächen stehen überwiegend<br />
nur noch im Stadtsüden <strong>Cloppenburg</strong>s zur Verfügung. Im Norden <strong>Cloppenburg</strong>s<br />
stellen die Umgehungsstraße B 213, im Westen die Soesteniederung und<br />
im Osten das bestehende Industriegebiet Barrieren für eine uneingeschränkte<br />
Siedlungsentwicklung dar. Für eine Siedlungsentwicklung kommt deshalb im Wesentlichen<br />
nur noch der <strong>Cloppenburg</strong>er Süden in Frage.<br />
Parallel hierzu forciert die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> auch weiterhin das planerische und<br />
ökologisch ausgerichtete Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.<br />
Die Stadt ist bestrebt, innenstadtnah gelegene Bestandsstrukturen weiter zu verdichten<br />
und entsprechendes Bauland zu schaffen. Ziel ist dabei, die Versiegelungsrate<br />
zu reduzieren und Flächen schonend neues Bauland anzubieten.<br />
Das neue Baugebiet grenzt dabei unmittelbar an das neue Baugebiet „Südlich Lupinenstraße“<br />
an und führt zum Teil hier bereits realisierte Erschließungsstraßen<br />
fort. Infrastrukturelle Einrichtungen wie Kindergarten bzw. Kindertagesstätten befinden<br />
sich in unmittelbarer Nähe. Hinzu kommt, dass sich in Nähe des neuen<br />
Baugebietes der Nahversorger an der Warthestraße mit zwei Discountern und einem<br />
sogenannten Vollsortimenter befindet.<br />
6
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Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 soll das neue Wohnbaugebiet nördlich und südlich<br />
der <strong>Freesienstraße</strong> planungsrechtlich abgesichert werden.<br />
Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle bis zum Flurstück 52/1 bzw. 53/5 (südliche<br />
Abgrenzung mit Baumreihe) ein neues Wohnbaugebiet mit typischer Einfamilienhausbebauung<br />
verbindlich abzusichern. Insgesamt sollen hier etwa 120<br />
Wohnbaugrundstücke entstehen. Dabei sollen überwiegend Einzelhäuser aber<br />
auch für Teilbereiche Doppelhäuser und Hausgruppen planerisch ermöglicht werden.<br />
Verdichtete Strukturen sollen zum Kessener Weg (K 172) orientiert aber<br />
auch südlich der <strong>Freesienstraße</strong> (eine Bauzeile) realisiert werden können. Das Angebot<br />
der neuen Wohnbaugrundstücken soll die Nachfrage für die kommenden<br />
drei Jahre abdecken.<br />
Zudem soll entlang des Kessener Weges südlich der <strong>Freesienstraße</strong> eine Mischgebietszone<br />
entwickelt werden. Hier sollen als verdichtete Strukturen mischgebietstypische<br />
Nutzungen ermöglicht werden. Hierzu zählen beispielsweise Dienstleister,<br />
Büros etc.. Für solche Nutzungen bzw. Grundstücke besteht zurzeit eine erhöhte<br />
Nachfrage, insbesondere in Lagen mit einer verkehrsgünstigen Anbindung.<br />
Das neue Baugebiet soll verträglich an die bestehenden Siedlungsstrukturen angebunden<br />
bzw. in den Bestand integriert werden. Dies gilt insbesondere für die verkehrliche<br />
Erschließung. Die Erschließung soll dabei den Bestand aufnehmen bzw.<br />
die bereits festgesetzten und umgesetzten Straßen des Neubaugebietes „Südlich<br />
Lupinenstraße“ fortführen. Ziel ist dabei, dass der anstehende, neue Verkehr verträglich<br />
abgeführt wird. Zusätzliche Verkehre (Durchgangs- und Schleichverkehre)<br />
sollen die bestehenden und auch die neuen Wohngebietsstrukturen nicht wesentlich<br />
beeinträchtigen. Dies gilt vor allem für die <strong>Freesienstraße</strong>, die inmitten<br />
des Neubaugebietes verläuft und zunehmend auch als Durchgangs- und Schleichverkehrs<br />
genutzt wird. Vor allem Bewohner des Baugebietes „Alte Kämpe“ nutzen<br />
diese Querverbindung, um über die Ziegelhofstraße zum Nahversorger an der<br />
Warthestraße zu gelangen. Durch verkehrsgestalterische Maßnahmen ist dafür<br />
Sorge zu tragen, dass die <strong>Freesienstraße</strong>, die sich zukünftig mehr als Wohnstraße<br />
darstellen wird, keine weiteren Beeinträchtigungen erfährt. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen<br />
und gestalterische Maßnahmen wie Aufpflasterungen etc. sollen<br />
diesbezüglich positiv einwirken und für die erforderliche Verkehrssicherheit<br />
sorgen. Es wird jedoch nicht gänzlich zu verhindern sein, dass die <strong>Freesienstraße</strong><br />
auch zukünftig als Durchgangsstraße genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wäre<br />
zu überlegen, einen abgetrennten Geh- und Radweg hier auszuführen, um für die<br />
sogenannten schwächeren Verkehrsteilnehmer größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.<br />
Ferner sollen die festgesetzten Grünstrukturen das neue Plangebiet gliedern und in<br />
die Umgebung einbinden sowie der Naherholung dienen. Eine wohnungsnahe, attraktive<br />
Versorgung für die Naherholung (u. a. auch für das Spielen und Verweilen)<br />
ist ein entscheidender Faktor für die Wohnqualität innerhalb eines Wohnbaugebietes.<br />
Zudem lassen sich durch das Angebot für die Naherholung vor Ort<br />
Fahrten mit dem KFZ für diese Zwecke reduzieren.<br />
Innerhalb der öffentlichen Grünzonen soll über eine naturnahe Regenrückhaltung<br />
ein Teil des anfallenden Oberflächenwassers aufgenommen werden und versickern.<br />
Wegeverbindungen sollen die Grünzone erschließen und das öffentliche<br />
Grün zugänglich machen sowie eine attraktive Verbindung der einzelnen Wohn-<br />
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gebietsbereiche herleiten. Die Wegebeziehungen sollen dabei auch an angrenzende<br />
Grünflächen anknüpfen, so dass in der Zielplanung ein attraktives Grün-Netz<br />
für die Naherholung entstehen kann.<br />
Für verlorengehende landwirtschaftliche Nutzungen soll seitens der Stadt Hilfestellung<br />
für die Beschaffung von Ersatzflächen geleistet werden. Dabei ist darauf<br />
hinzuweisen, dass hofnahe Flächen von dieser Entwicklungsmaßnahme nicht betroffen<br />
sind. Zudem handelt es sich ausschließlich um Pachtflächen.<br />
Ein weiteres Ziel ist es, den erforderlichen Lärmschutz im Zuge der Bebauungsplanung<br />
zu regeln und zu sichern. Von der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) gehen<br />
Lärmemissionen aus, die in den Planbereich hinwirken. Diesbezüglich sollen<br />
textliche Festsetzungen zum erforderlichen Lärmschutz getroffen werden. Dabei<br />
soll das bestehende und noch aktuelle Lärmgutachten für das unmittelbar angrenzende<br />
Neubaugebiet „Südlich Lupinenstraße“ (Bebauungsplan Nr. 80) als Grundlage<br />
herangezogen werden. Anzuführen ist diesbezüglich, dass aufgrund der höheren<br />
Orientierungswerte für Mischgebiete für die Mischgebietszone keine Lärmschutzregelungen<br />
erforderlich werden. Eine zusätzliche Absicherung bezüglich<br />
des Lärmschutzes erfährt dieser Bereich aufgrund der hier parallel zur Kreisstraße<br />
verlaufenden Grünzone mit einer Breite von bis zu 20 m.<br />
Sonstige zu berücksichtigende Lärmeinwirkungen liegen für das Plangebiet nicht<br />
vor.<br />
Die verkehrliche Hauptanbindung des Gebietes erfolgt in erster Linie über die<br />
Kreisstraße K 172. Der wesentliche Teil des neuen Verkehrs wird von der Kreisstraße<br />
über die <strong>Freesienstraße</strong> zufahren. Von Seiten der Straßenbehörde Lingen<br />
wurde im Vorverfahren die Notwendigkeit einer Linksabbiegerhilfe angezeigt. In<br />
diesem Zusammenhang wurde auch auf eine geplante Fahrbahnverbreitung im<br />
Verlauf der Kreisstraße hingewiesen. Entsprechend werden innerhalb des Bebauungsplanes<br />
Verkehrsflächen für eine mögliche Aufweitung vorgesehen. Diese Flächen<br />
sowie bei Bedarf darüber hinausgehende Flächen außerhalb des Plangebietes<br />
(öffentliche Grünflächen; rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 121 „Alte Kämpe“)<br />
ermöglichen die Anbindung des Neubaugebietes im Verlauf der K 172 über einen<br />
sogenannten Linksabbieger sowie die angestrebte Fahrbahnverbreitung der Kreisstraße.<br />
Schließlich ist ein weiteres wichtiges Ziel, klimaschutzrelevante Aspekte in die<br />
Planung zum Neubaugebiet einfließen zu lassen. Die Nutzung regenerativer Energien<br />
soll über die Bauleitplanung gefördert werden. Hierzu zählt zum einen die<br />
Ausrichtung des Erschließungssystems zwecks optimierter Nutzung der Sonneneinstrahlung.<br />
Hinzu kommen Regelungen zur Überbaubarkeit, die eine gegenseitige<br />
Verschattung der Gebäude weitestgehend ausschließen soll. Aber auch Festsetzungen<br />
zur Dachneigung (Nutzung von Photovoltaik) und Regelungen zur Versiegelung<br />
(Kleinklima) sollen dem Klimaschutz dienen.<br />
Zudem wird im südlichen Teil des Plangebietes eine optionale Fläche zur Nutzung<br />
eines zentralen Blockheizkraftwerkes (BHKW) gesichert. Für den südlichen<br />
Teil (südlich der <strong>Freesienstraße</strong> ab der 1. Bauzeile) wird die Umsetzung eines<br />
Nahwärmenetzes angestrebt. Das BHKW soll die entsprechenden Grundstücke<br />
mit Wärme versorgen und Strom produzieren. Für die entsprechenden Grundstücke<br />
wäre ein Anschluss- und Benutzungszwang zu regeln (in Form einer Sat-<br />
8
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zung). Ob das Nahwärmenetz realisiert werden kann, muss sich im weiteren Verfahren<br />
zeigen. Entscheidend werden hier wirtschaftliche Gründe sein.<br />
In der Gesamtbetrachtung sollen klimaschutzrelevante Festsetzungen innerhalb<br />
der Bauleitplanung die Gesamtklimasituation verbessern bzw. die CO2 Bilanz für<br />
ein typisches Neubaugebiet günstiger gestalten. Außerhalb der Bauleitplanung geregelte<br />
klimaschutzrelevante Aspekte würden den Klimaschutz zusätzlich fördern<br />
und eine klimagerechte Siedlungsentwicklung unterstützen (z. B. Anreize und<br />
Förderungen zur Nutzung regenerativer Energien).<br />
II. Inhalt des Bebauungsplanes<br />
1. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Innerhalb des Plangebietes werden als Art der baulichen Nutzung ausschließlich<br />
Allgemeine Wohnbaugebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO und Mischgebietsflächen<br />
als MI – Gebiete (MI) gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen. Die Baugebiete werden<br />
im Einzelnen über eine Feinsteuerung genauer reglementiert. Ziel ist dabei, die<br />
gewünschte Struktur als typisches Wohnbaugebiet sowie zum Rand des neuen<br />
Baugebietes als Mischgebietszone verträglich zueinander sowie unter Berücksichtigung<br />
der Bestandsstrukturen abzusichern.<br />
- Allgemeine Wohnbaugebiete (WA)<br />
Gemäß der Zielsetzung zur Umsetzung eines Neubaugebietes mit überwiegend<br />
Einfamilienhausbebauungen wird die Festsetzung „WA“ getroffen. Die Festsetzung<br />
ermöglicht neben der Errichtung von Wohngebäuden auch die Unterbringung<br />
einer dem Gebiet dienenden Infrastruktur gemäß § 4 Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO).<br />
In der textlichen Festsetzung Nr. 1 wird darüber hinaus geregelt, dass die Ausnahmen<br />
nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO nicht zulässig sind. Diese Nutzungen<br />
entsprechen nicht der Zielsetzung zur Schaffung eines homogenen Wohnbaugebietes<br />
mit einer hohen Wohnqualität. Für eine Unterbringung dieser Nutzungen<br />
stehen im Stadtgebiet an anderer Stelle ausreichende und adäquate Flächen zur<br />
Verfügung.<br />
Das Neubaugebiet ist in sog. Wohnquartiere WA1 – WA4 gegliedert. Diese Gliederung<br />
ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsintensität (Einfamilienhausbebauungen,<br />
verdichtete Bauweise z. B. als Doppelhaus oder Hausgruppen).<br />
Die einzelnen Quartiere werden über das Planzeichen "Abgrenzung unterschiedlicher<br />
Nutzungen" festgelegt.<br />
In der textlichen Festsetzung Nr. 5 wird für die Wohngebiete WA1 und WA2 die<br />
Zahl der Wohnungen geregelt. Demnach sind innerhalb der WA1 und WA2 - Gebiete<br />
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je Einzelhaus nicht mehr als 2 Wohnungen<br />
und je Doppelhaushälfte nicht mehr als 1 Wohnung zulässig. In den gekennzeichneten<br />
WA3 Gebieten (entlang der <strong>Freesienstraße</strong>, südlich) sind je Einzelhaus nur 2<br />
Wohnungen zulässig. Die Steuerung über die festgesetzte Zahl der Wohnungen<br />
soll die geplante Struktur des neuen Baugebietes zusätzlich absichern. Es sollen<br />
9
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
nur dort verdichtete Bereiche entstehen können, wo diese auch festgesetzt sind.<br />
Zudem soll hiermit auch eine verträgliche Heranführung zum Bestand einhergehen.<br />
Optionsfläche Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />
Innerhalb des Allgemeinen Wohnbaugebietes wird im südlichen Teil des Neubaugebietes<br />
eine Optionsfläche für die Errichtung eines BHKW gesichert. Diese ca.<br />
650 qm große Fläche dient zur Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes.<br />
Die Lage der Optionsfläche für ein BHKW ergibt sich aufgrund der<br />
Zentralität für das zu versorgende Plangebiet innerhalb des Neubaugebietes aber<br />
auch bezüglich einer evtl. Erweiterung des Versorgungsnetzes zum Süden hin<br />
(angrenzende pot. Entwicklungsflächen). Mit der Festlegung soll zudem den benachbarten<br />
Grundstücken Klarheit für die Entwicklung und für den Ausbau des<br />
Neubaugebietes an die Hand gegeben werden.<br />
An dieser Stelle soll ein BHKW (Kraft-Wärme-Kopplung) mit Spitzenheizkessel<br />
als Wärmezentrale für das Versorgungsnetz entstehen können. Die Fläche wird<br />
über das Kennzeichen „Abgrenzung zentrales Blockheizkraftwerk“ kenntlich gemacht<br />
und abgegrenzt. Für die Errichtung des BHKW wird ein Lärmgutachten zu<br />
erstellen sein. Es sind die anzuhaltenden Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten.<br />
Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen gegenüber<br />
der direkt angrenzenden Wohnbebauung sind zu berücksichtigen (Bauausführung,<br />
schwingisolierte Aufstellung, Abkapselung etc.). Erfahrungen mit<br />
BHKW in Wohngebieten zeigen, dass BHKW baulich einem kleineren Einfamilienhaus<br />
gleichen und Lärmimmissionen kaum bis gar nicht nach draußen gelangen.<br />
Die sonstigen Festsetzungen für ein WA1-Gebiet gelten auch für den Bereich des<br />
BHKW (siehe hierzu nachfolgende Begründung zu den einzelnen Festsetzungen).<br />
Ziel ist, dass sich das Gebäude für ein BHKW verträglich in die geplante Wohnbebauung<br />
einfügt und kein Fremdkörper darstellen soll bzw. in das Siedlungsbild<br />
negativ einwirkt.<br />
Hinweis: Falls das Nahwärmenetz nicht zur Umsetzung gelangt, wird das entsprechende<br />
Grundstück, das sich innerhalb des WA1 – Gebietes befindet, für Wohnbauzwecke<br />
veräußert. Die Entscheidung für ein Nahwärmenetz muss spätestens<br />
mit Ausbau und Erschließung des Bauabschnittes südlich der <strong>Freesienstraße</strong> erfolgen<br />
(Entscheidung für die Verlegung von Gasversorgungsleitungen oder Nahwärmetransportleitungen).<br />
- Mischgebiete (MI)<br />
Parallel zum Kessener Weg (Kreisstraße K 172) soll eine Mischgebietszone entstehen.<br />
Innerhalb dieser Bauzone sollen mischgebietstypische Nutzungen entwickelt<br />
werden. In diesem Bereich wird eine Mischung aus wohnverträglichen, gewerblichen<br />
Dienstleistungen und einer gleichberechtigten Wohnnutzung angestrebt.<br />
Innerhalb des Mischgebietes sind Gartenbaubetriebe im Sinne von § 6 Abs.<br />
2 Nr. 6 BauNVO, Tankstellen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO und Vergnügungsstätten<br />
im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO nicht zulässig<br />
(siehe hierzu textliche Festsetzung Nr. 2). Diese Nutzungen könnten die Struktur<br />
des Mischgebietes (und somit des gesamten Neubaugebietes) nachhaltig negativ<br />
beeinflussen und sich vor allem während der Nachtzeit städtebaulich und immis-<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
sionsmäßig als Problem darstellen. Von daher wird ein Ausschluss dieser Nutzungen<br />
innerhalb des Mischgebietes geregelt.<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan Nr. 90 differenziert festgelegt.<br />
Über die einzelnen Wohngebietsquartiere WA1 bis WA4 und des Mischgebietes<br />
MI soll das Maß der baulichen Nutzung gewährleisten, dass die geplanten<br />
verdichteten Gebiete mit der Einfamilienhausstruktur einen verträglichen (abgestuften)<br />
Verbund darstellen. Dabei wird das Maß der baulichen Nutzung in erster<br />
Linie über die Geschossflächenzahl (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ) sowie<br />
über die Geschossigkeit festgelegt.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung für das WA3* – Gebiet ist identisch mit dem<br />
WA3 Gebiet. Es liegt nur ein Unterschied zur Planung der zulässigen Anzahl der<br />
Wohnungen vor (textl. Festsetzung Nr. 5).<br />
GRZ und GFZ<br />
Die Bauflächen für die Errichtung von Einfamilienhäusern (WA1- Gebiete) werden<br />
mit einer GRZ von 0,35 und einer GFZ von 0,4 festgesetzt. Neben der Festlegung<br />
einer eingeschossigen Bauweise sind hier in offener Bauweise nur Einzelhäuser<br />
zulässig. In den WA2-Gebieten, in denen bei einer eingeschossigen festgesetzten<br />
Bauweise sowohl Einzelhäuser wie auch Doppelhäuser zulässig sind, ist<br />
die GRZ auf 0,4 und die GFZ auf 0,5 erhöht. Diese Erhöhung ergibt sich aufgrund<br />
der hier zulässigen Bebauung mit Doppelhäusern.<br />
In den verdichteten Strukturen der Wohngebiete WA3 und WA4 ist die GRZ und<br />
GFZ heraufgesetzt. Dabei werden innerhalb der WA3- und WA4 - Gebiete eine<br />
GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Diese Erhöhung der GFZ innerhalb<br />
der WA3- und WA4-Gebiete ergibt sich aufgrund der hier festgesetzten Zweigeschossigkeit<br />
als Höchstmaß. In den WA3-Gebieten wird darüber hinaus festgesetzt,<br />
dass hier sowohl Einzel- und Doppelhäuser wie auch Hausgruppen zulässig<br />
sind. Dabei soll das WA3 – Gebiet den Übergang von den verdichteten Strukturen<br />
zu den Einzelhausstrukturen (typische Einfamilienhausbebauung) verträglich gestalten.<br />
Innerhalb des Mischgebietes MI werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2<br />
bei einer festgesetzten Zweigeschossigkeit als Höchstmaß festgesetzt. Das Mischgebiet<br />
erfährt damit die höchste Nutzungsintensität innerhalb des neuen Baugebietes.<br />
Dies gilt insbesondere bezüglich der GFZ. Die erhöhte GFZ begründet sich<br />
aufgrund der geplanten und angestrebten Nutzungen vor allem auch ab dem 1.<br />
Obergeschoss und Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken.<br />
In der Gesamtbetrachtung soll über die Festsetzung der GRZ und GFZ sowie über<br />
die festgelegte Geschossigkeit gewährleistet werden, dass sich die geplanten<br />
Wohnbaustrukturen harmonisch zueinander einfügen und insgesamt ein homogenes<br />
städtebauliches Bild des neuen Baugebietes absichern. Auf der anderen Seite<br />
sollen die Festsetzungen über GRZ und GFZ den ökologischen Gedanken des<br />
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a (1) BauGB mit sich führen.<br />
Außerdem sollen die Mischgebietsnutzungen ein verträgliches Miteinander<br />
mit den Allgemeinen Wohngebieten gewährleisten.<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Darüber hinaus wird in der textlichen Festsetzung Nr. 3 geregelt, dass in den allgemeinen<br />
Wohngebieten WA1-WA4 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine<br />
Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz<br />
1 BauNVO bis zu 30 % zulässig ist. Für die Inanspruchnahme dieser Überschreitungsmöglichkeit<br />
wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden nichthochbaulichen<br />
Anlagen mit wasserdurchlässigen Materialien (mind. 25 % Fugenanteil) befestigt<br />
werden. Mit dieser Festsetzung soll den jeweiligen Grundstücken zusätzlicher<br />
Gestaltungsspielraum für die Umsetzung von Gebäuden und Anlagen nach § 19<br />
Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht werden; den ökologischen Gedanken (s. o.) jedoch<br />
mit berücksichtigend.<br />
Ferner wird in der textlichen Festsetzung Nr. 4 geregelt, dass bei der Ermittlung<br />
der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen<br />
in Dachgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume<br />
und Umfassungswände mitzurechnen sind. Über diese Festsetzung soll die<br />
Geschossflächenzahl eine zusätzliche Absicherung erfahren. Das oberste Ziel einer<br />
verträglichen Gestaltung von verdichteten Strukturen neben/im Verbund mit<br />
Einfamilienhausbebauungen erhält dadurch eine weiterführende Absicherung.<br />
In den unterschiedlichen Wohnquartieren WA1 bis WA4 und dem Mischgebiet MI<br />
werden über die genaue Festsetzung der Trauf - und Firsthöhen und Gebäudehöhen<br />
bei Flachdächern die max. zulässige Höhenentwicklung geregelt. Die festgesetzten<br />
Trauf - und Firsthöhen bzw. Gebäudehöhen (OK Flachdach) ermöglichen<br />
dabei einen ausreichenden architektonischen Gestaltungsspielraum für eine Bebauung<br />
der Grundstücke. Letztendlich soll mit diesen festgesetzten Höhen das<br />
städtebauliche Ziel eines homogenen und geordneten Gesamtbildes dieser geplanten<br />
Wohnbausiedlung einschließlich Mischgebietszone abgesichert werden.<br />
Dabei sind innerhalb des MI – Gebietes Flachdächer mit einer OK (Oberkante)<br />
von max. 7,00 m Höhe zulässig. In diesem Gebiet sollen auch moderne Gebäude<br />
als Flachdachkonstruktion möglich sein, die somit das Gebiet bewusst gliedern<br />
und prägen sollen, ohne dass diese von der Baumasse störend wirken.<br />
Über die textliche Festsetzung Nr. 6.1 und 6.2 werden die Bezugspunkte der Höhenbegrenzung<br />
genau definiert, so dass sich die Trauf- und Firsthöhen und OK<br />
Flachdächer eindeutig bemessen lassen.<br />
Die textliche Festsetzung Nr. 6.3 regelt die festgesetzte Traufhöhe bezogen auf die<br />
Gebäudelänge. Mit dieser Festsetzung soll ein zusätzlicher Gestaltungsspielraum<br />
unter Berücksichtigung der jeweils festgesetzten Traufhöhe ermöglicht werden.<br />
Interessante Dach- und Hauskonstruktionen sollen entstehen können und das Gesamtbild<br />
der Wohnbausiedlung positiv unterstützen.<br />
Des Weiteren wird in der textlichen Festsetzung Nr. 6.4 geregelt, dass die in der<br />
Planzeichnung festgesetzten Traufhöhen nicht für Dachgauben, sonstige Dacheinschnitte<br />
und Krüppelwalme gelten. Mit dieser Festsetzung sollen die festgelegten<br />
Traufhöhen i. S. der vorstehenden Gestaltungsabsicherung eindeutig definiert<br />
werden und später im Zuge des Bauantragsverfahrens klare Bezugspunkte vorgegeben<br />
werden.<br />
Schließlich wird unter Nr. 6.5 geregelt, dass die maximale Firsthöhe ausnahmsweise<br />
um bis zu 0,50 m durch den besonderen Dachaufbau bei Passivhäusern oder<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Solarenergieanlagen überschritten werden darf. Die Nutzung von regenerativen<br />
Energien soll hiermit eine Unterstützung erfahren.<br />
Die textliche Festsetzung Nr. 7 regelt die Sockelhöhen. Dort heißt es, dass innerhalb<br />
der allgemeinen Wohngebiete WA1 bis WA4 und innerhalb des Mischgebietes<br />
MI die Sockelhöhe (Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss = OKFF im<br />
EG) und insgesamt max. 60 % des Hauptgebäudes nicht mehr als 0,30 m über<br />
Oberkante der angrenzenden nächstliegenden Erschließungsstraße betragen darf.<br />
Diese Regelung zur Sockelhöhe ist entscheidend für die darauf abgestellte Höhenentwicklung<br />
der Gebäude und für die Wirkung der Gebäude „im Gelände“ bzw.<br />
zu den benachbarten Gebäuden in der Zusammenwirkung. Ein „Aufschütten“ einzelner<br />
Grundstücke und damit eine negative Beeinträchtigung des Gesamtbildes<br />
soll hierdurch vermieden werden. Zudem soll verhindert werden, dass zwischen<br />
der neuen, hergestellten Erschließungsstraße und dem jeweiligen Grundstück (Zufahrt)<br />
ein großer Höhenunterschied zum Vorschein kommt. In der Regel tritt dieser<br />
meist mit dem Endausbau der Straßen auf, da die Grundstücksbefestigungen<br />
(Zufahrten etc.) früher erstellt werden. Höhenunterschiede müssen dann auf dem<br />
jeweiligen Grundstück selbst ausgeglichen werden, was in der Vergangenheit z. T.<br />
zu negativen Lösungen und Problemen der Befahrbarkeit führte (Höhenversatz,<br />
Gefälle).<br />
Bauweise<br />
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 ist eine offene Bauweise<br />
(o) festgesetzt. Innerhalb der WA1 - Gebiete sind nur Einzelhäuser und in den<br />
WA2 – Gebieten neben Einzelhäuser auch Doppelhäuser zulässig. In den WA3 –<br />
Gebieten sind neben Einzel- und Doppelhäuser auch Hausgruppen zulässig. Innerhalb<br />
der WA4 – Gebiete und des MI – Gebietes wird die Bauweise nicht weiterführend<br />
geregelt. Aufgrund der hier festgesetzten Zweigeschossigkeit als Höchstmaß<br />
und der festgelegten Höhen als Höchstmaß regeln sich diese Bereiche innerhalb<br />
der WA4 – Gebiete und des MI – Gebietes von der Bauweise selbst. Mit<br />
diesen Festsetzungen soll die o. a. Siedlungsstruktur mit überwiegend Einzelhäusern<br />
abgesichert werden und ein verträglicher Übergang zu den verdichteten<br />
Strukturen geregelt werden.<br />
Baugrenzen, Überbaubarkeit<br />
Innerhalb des Geltungsbereichs werden ausschließlich Baugrenzen für die Bauflächenabgrenzung<br />
gewählt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen sollen den jeweiligen<br />
Grundstücken ausreichend Gestaltungsspielraum für die Bebauung ermöglichen<br />
sowie die städtebauliche Zielsetzung einer homogenen Siedlungsstruktur<br />
verfolgen. Dabei werden die sogenannten Bauteppiche auch so geregelt, dass<br />
sich die potentiellen Gebäude nicht gegenseitig verschatten können. Hierbei steht<br />
die Förderung regenerativer Energien im Vordergrund. Das Dach soll zwecks<br />
Nutzung von Photovoltaikanlagen optimale Bedingungen vorfinden. Eine gegenseitige<br />
Verschattung würde das Nutzungspotential der Sonneneinstrahlung erheblich<br />
schmälern.<br />
Die Festlegung der überbaubaren Flächen ist für die spätere Bebauung die Grundlage<br />
für das Erscheinungsbild der neuen Wohnbausiedlung.<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
In der Regel halten die Baugrenzen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen<br />
einen Abstand von 3,00 m bei einer Ost- bzw. Norderschließung und 5,00 m bei<br />
einer West- bzw. Süderschließung ein. Zu den öffentlichen Grünflächen wird<br />
grundsätzlich ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten. Der Abstand der<br />
Überbaubarkeit zu den Straßenverkehrsflächen soll gewährleisten, dass den<br />
Grundstücken zum einen ausreichender Gestaltungsspielraum eines Vorgartenbereiches<br />
ermöglicht wird und zum anderen die Gebäude nicht zu nah an den Verkehrsraum<br />
rücken (Verkehrssicherheit). Der Abstand soll zudem je nach Lage zur<br />
Erschließungsanlage eine größtmögliche Ausnutzung für eine Gartengestaltung<br />
(Außen-/Ruhebereich) eröffnen.<br />
Zu den öffentlichen Grünflächen wird in der Regel ein Abstand von 5,00 m eingehalten.<br />
Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Gebäude einen auch unter<br />
ökologischen Gesichtspunkten ausreichenden Abstand zu den Grünbereichen einhalten.<br />
Zudem soll damit das Bild einer großzügigen öffentlichen Grünachse Unterstützung<br />
finden.<br />
Zu den öffentlichen Fuß- und Radwegen wird ein verträgliches Abstandsmaß von<br />
3,00 m bzw. 5,00 m festgesetzt.<br />
In beengten Lagen wird von diesen grundsätzlichen Regelungen abgewichen und<br />
der Mindestabstand von 3 m zu den jeweiligen Grenzen/Nutzungen gewählt, um<br />
für die entsprechenden Grundstücke ausreichende Baumöglichkeiten zu gewährleisten<br />
(z. B. im Bereich kurzer Stichstraßen für eine zweite Reihe Bebauung aber<br />
auch entlang der breiten Ritterspornstraße).<br />
Über die textliche Festsetzung Nr. 11.2 wird zudem geregelt, dass die Nebenanlagen,<br />
Garagen- und Stellplätze von den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
(Rad-/Fußweg) einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten haben.<br />
Mit dieser Festsetzung soll zusätzlich abgesichert werden, dass Gebäude und<br />
Nebenanlagen, hier insbesondere auch Stellplätze, einen ausreichenden Abstand<br />
zu diesen Rad-/Fußwegen einnehmen und damit den Charakter einer öffentlichen<br />
Zuwegung erkennbar lassen. Negative Entwicklungen (schmale und dunkle Gassen)<br />
sollen mit dieser Festsetzung weitestgehend ausgeschlossen werden. Dies gilt<br />
vor allem vor dem Hintergrund der Öffnung der Grünachsen für die hier wohnende<br />
Bevölkerung (insbesondere für Kinder/Mütter mit Kindern).<br />
Die überbaubaren Flächen der jeweiligen Grundstücke (sogenannter Bauteppich)<br />
werden in der Regel mit einer Breite von 15m, 18 m, 20 m, 25 m und in Teilbereichen<br />
30 m festgelegt. Bei den tiefen Grundstücken (45 m) im Eingangsbereich<br />
zur <strong>Freesienstraße</strong> (nördlich) wird eine Bautiefe von 30 m festgesetzt. Grundsätzlich<br />
regelt sich die festgelegte Bautiefe nach den Tiefen der bestehenden Grundstücke<br />
bzw. nach den geplanten Grundstückstiefen und soll auf dieser Grundlage<br />
ein klares Muster, weitestgehend einheitlich, darstellen. In der Gesamtbetrachtung<br />
soll somit das Maß der Überbaubarkeit eine eindeutige Zuordnung vermitteln und<br />
eindeutige Vorgaben dem jeweiligen Grundstück für eine Überbauung an die<br />
Hand geben und eine homogene Gesamtstruktur des neuen Wohnbaugebietes absichern.<br />
Die festgesetzte Überbaubarkeit soll zudem eine klare Orientierung der<br />
Bebauung zu den jeweiligen Straßenseiten vorgeben, so dass sich das angestrebte<br />
städtebauliche Ziel eines homogenen Siedlungsbildes verwirklichen lässt.<br />
In bestimmten Bereichen ist von diesen Bautiefen abgewichen worden. Es handelt<br />
sich hierbei um Bereiche, in denen Bebauungen in der sogenannten zweiten Reihe<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
ermöglicht oder aufgrund von beengten Verhältnissen (Bereiche zwischen den<br />
Stichstraßen, Bauteppiche parallel zur Hochspannungsleitung) ausreichende Bebauungsmöglichkeiten<br />
gewährleistet werden sollen. Diesbezüglich soll eine flexible<br />
Bebauung gewährleistet und darüber hinaus ein verträgliches Nebeneinander<br />
zu den angrenzenden Bebauungsmöglichkeiten abgesichert werden.<br />
Eine Sondersituation stellt der Bereich nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> (HausNr. 22)<br />
dar. Dieser Bereich bis zur Hochspannungsleitung wird ausgehend vom Bestand<br />
als ein größerer zusammenhängender Bauteppich festgelegt. Aufgrund der besonderen<br />
Situation mit dem bestehenden Wohnhaus und zu berücksichtigenden Abständen<br />
wird keine kleinteilige Aufteilung vorgenommen, um auch für die weitere<br />
Verwertung flexibel zu sein.<br />
Zur Hochspannungsleitung (Mittelachse) wird zur nächstliegenden Baugrenze ein<br />
Abstand von 20 m eingehalten. Dieser Abstand soll gewährleisten, dass die Neubauten<br />
einen ausreichenden Abstand zur Hochspannungsleitung vor allem aus gesundheitlicher<br />
Sicht einhalten. In der Planzeichnung ist zudem der Schutzbereich<br />
der 110 KV – Leitung eingetragen. Für Freileitungen ist ein Schutzbereich (Ausschwingbereich)<br />
definiert, der parabolisch geformt zwischen zwei Masten die seitliche<br />
Ausschwingung der Seile unter Windbelastung und einen Sicherheitsabstand<br />
berücksichtigt. Innerhalb dieses Schutzbereiches dürfen Bauwerke nur bis zu einer<br />
bestimmten Höhe errichtet werden. Diese zulässige Bauhöhe ist abhängig von der<br />
Höhe der stromführenden Leiterseile über dem vorhandenen Geländeniveau abzüglich<br />
eines vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.<br />
Lediglich an wenigen Stellen erfasst der Schutzbereich auch Teile der überbaubaren<br />
Flächen. Es handelt sich dabei jedoch nur um max. 4 m in einer Länge von 40<br />
m (Bereich Sonnenhutweg). Die anderen tangierten Bereiche fallen hinsichtlich<br />
der Überlagerung mit dem Schutzbereich geringer aus. Bei Bebauungen in diesem<br />
Schutzbereich sind Absprachen mit dem Betreiber der 110 KV Leitung notwendig,<br />
um die zulässige Bauhöhe zu ermitteln bzw. abzustimmen.<br />
Mit der textlichen Festsetzung Nr. 11.1 wird geregelt, dass in den allgemeinen<br />
Wohngebieten und im Mischgebiet Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO<br />
und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO von der Straßenbegrenzungslinie einen<br />
Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten haben. Überdachte Stellplätze (Carports)<br />
haben einen Abstand von mind. 2,50 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.<br />
Somit bleibt ein großzügiger Vorgartenbereich möglich und eine entsprechende<br />
Vorgartengestaltung mit Grün ist wahrscheinlich. Zudem eröffnet diese<br />
Festsetzung eine weitest gehende Reduzierung des Versiegelungsgrades bezüglich<br />
der Zufahrtsbereiche (insbesondere hinsichtlich der Tiefe).<br />
Weiterhin wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 11.4 geregelt, dass Nebenanlagen<br />
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Größe von<br />
max. 24,00 m 2 zulässig sind. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein „wildes<br />
Nebeneinander“ von Nebenanlagen (Gartenhaus, Partyschuppen, etc.) auf den einzelnen<br />
Grundstücken aufgestellt werden kann und diesbezüglich den Gesamteindruck<br />
des Siedlungsbildes negativ beeinflusst. Hinzu kommt, dass entsprechende<br />
Beeinträchtigungen in Nachbarschaften vermieden werden sollen.<br />
Schließlich wird innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 11.5 geregelt, dass je<br />
Wohneinheit nur 1 Grundstückszufahrt mit max. 4,5 m Breite zulässig ist und da-<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
bei pro Grundstück max. 2 Zufahrten zulässig sind. Dabei darf eine Gesamtbreite<br />
von 7,00 m nicht überschritten werden. Außerdem gilt für gewerbliche Nutzungen<br />
innerhalb der MI – Gebiete, dass hier Zufahrten von 8,00 m zulässig sind. Mit dieser<br />
Festsetzung sollen die Zufahrten zu den jeweiligen Grundstücken klar geregelt<br />
und vorgegeben werden. Die Reduzierung des Versiegelungsgrades, die städtebauliche<br />
Ordnung und die Verkehrssicherheit stehen bei dieser Regelung im Vordergrund<br />
und sollen dabei eine positive Unterstützung erfahren.<br />
2. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung<br />
Der Bebauungsplan Nr. 90 enthält örtliche Bauvorschriften über Gestaltung gem.<br />
§ 56 NBauO. Hierin sind die wesentlichen gestalterischen Anforderungen an die<br />
Gebäude enthalten. Über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus sollen die<br />
örtlichen Bauvorschriften eine weiterführende und differenziertere Absicherung<br />
der Gestaltung des geplanten Baugebietes darstellen. Die einzelnen Inhalte der örtlichen<br />
Bauvorschriften sollen einer ortstypischen Bebauung entsprechen und einen<br />
proportionierten Siedlungstyp planungsrechtlich absichern.<br />
Die einzelnen Regelungen beziehen sich insbesondere auf die Dachausbildung,<br />
weil gerade diese eine besondere Wirkung auf das ortsgestalterische Bild einer<br />
Siedlung und durch ihre Fernwirkung auf das städtebauliche Gesamtgefüge hat.<br />
Die positiven Wirkungen einer einheitlich gestalteten Dachlandschaft durch ihre<br />
ruhige Ausstrahlung sollen hier zum Tragen kommen. Das geneigte Dach stellt<br />
dabei eine traditionelle Bauform dar, die auch in <strong>Cloppenburg</strong> und Umgebung historisch<br />
begründet ist und sich in das bestehende Ortsbild harmonisch einfügt.<br />
In der örtlichen Bauvorschrift § 2 heißt es hierzu, dass Sattel- und Krüppelwalmdächer<br />
mit Dachneigungen zwischen 32° und 48° zulässig sind. Darüber hinaus<br />
sind Walmdächer mit Dachneigungen zwischen 40° und 48° zulässig. Ausgenommen<br />
davon sind Doppelhäuser mit einer Dachneigung bis max. 52°. Ausnahmsweise<br />
können oberhalb des 2. Vollgeschosses Dachneigungen mit mindestens<br />
25° zugelassen werden. Giebel sind mit gleichen Dachneigungen symmetrisch<br />
zur Giebelachse auszubilden. Bei Pultdächern - als zulässige Sonderform des<br />
Satteldachs - darf der Höhenversatz der Giebelachse max. 1,50 m betragen. Ausnahmsweise<br />
darf bei Pultdächern von den gleichen Dachneigungen abgewichen<br />
werden, wenn diese eine Differenz von mind. 12° aufweisen.<br />
Die vorgenannten Regelungen des § 2 der örtlichen Bauvorschriften gelten nicht<br />
für Zwerchgiebel, Garagen, Carports, Nebenanlagen, Wintergärten und Grasdächer.<br />
Ausnahmsweise sind in den WA1 bis WA 4 – Gebieten Flachdächer zulässig, wenn<br />
im Mittel die vorgegebene Traufhöhe eingehalten wird und wenn das Flachdach<br />
für die Erzeugung regenerativer Energien (hier: Fotovoltaik) mindestens zu 2/3<br />
genutzt wird. Mit dieser Regelung sollen auch moderne Dachformen und Dachkonstruktionen<br />
ermöglicht werden. Diesbezüglich ist ein für diese Form der Architektur<br />
ablesbarer Trend auch für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erkennbar. Mit der<br />
Ausnahmeregelung soll dieser architektonischen Dachausbildung Rechnung getragen<br />
werden. Es werden mit der weiterführenden Regelung aber auch Bedingungen<br />
geknüpft, die die Förderung zur Nutzung von Fotovoltaik unterstützen bzw.<br />
zur Bedingung machen. Aber auch mit der Reglung zur Einhaltung der Traufhöhe<br />
die Gebäudehöhen ordnet.<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Es sollen mit diesen Vorschriften ortsbildfremde Dach- und Gebäudeformen vermieden<br />
werden, aber dennoch ausreichend gestalterischer Spielraum für die Gestaltung<br />
des Daches ermöglicht werden.<br />
Außerdem sollen die Dachneigungen die Möglichkeit zur Nutzung regenerativer<br />
Energien (Photovoltaik) unterstützen. Diesbezüglich wird geregelt, dass Anlagen<br />
zur Nutzung der Sonnenenergie zulässig sind. Solarkollektoren, Fotovoltaikanlagen<br />
und sonstige Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie sind dabei in das<br />
Dach zu integrieren oder in gleicher Neigung auf das Dach zu montieren. Diese<br />
Festsetzung gilt nicht für begrünte Flachdachgaragen, hier dürfen Solarkollektoren<br />
die OK Dach bis zu 1,50 m überschreiten. Auch hier steht die Förderung zur Nutzung<br />
von Solarenergieanlagen im Vordergrund. Gestalterische Aspekte sollen dabei<br />
auch einfließen und sicherstellen, dass entsprechende Anlagen sich nicht negativ<br />
auf die Wirkung des Hauses (Architektur) bzw. auf das Siedlungsbild insgesamt<br />
auswirken.<br />
Des Weiteren wird mit der örtlichen Bauvorschrift § 3 geregelt, dass Gauben und<br />
sonstige Dacheinschnitte nur bis zu einer Breite der Dachflächen von insgesamt ½<br />
und max. 5,00 m pro Gaube und Dacheinschnitt, gemessen auf Höhe des jeweiligen<br />
Eingriffs und dabei mit einer Neigung des Gaubendachs von mind. 15° zulässig<br />
sind. Sonstige Dacheinschnitte im Bereich der Ortgänge sind nur bis zu einer<br />
Breite der Dachflächen von insgesamt 1/6, gemessen auf Höhe des jeweiligen<br />
Eingriffs, zulässig.<br />
Diese Regelungen sollen zusätzlich dafür sorgen, dass interessante und aufgelockerte<br />
Dachlandschaften entstehen können und auf der anderen Seite das jeweilige<br />
Dach über Dacheinschnitte nicht negativ wirkt (z. B. zu großer Einschnitt mit<br />
Gauben unproportional zum Dach).<br />
In der örtlichen Bauvorschrift § 4 werden die Grundstückseinfriedigungen zu den<br />
öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen planungsrechtlich erfasst.<br />
Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass sich in Verbindung mit<br />
dem Hausgarten ein Grünbereich auch unter ökologischen Gesichtspunkten entwickeln<br />
kann und auf der anderen Seite über die Gestaltung und Kombination mit<br />
Grün und Holz ein harmonisches Siedlungsbild im Zusammenspiel mit der angestrebten<br />
Straßengestaltung entstehen kann. Es sind insbesondere die Einfriedigungen,<br />
die ein Siedlungsbild mitprägen. Von daher sind die Regelungen entsprechend<br />
zu gewichten und die Umsetzung zu überprüfen. Hinsichtlich der Einfriedigungen<br />
mit Grün werden innerhalb des Umweltberichts die zulässigen Pflanzenarten<br />
für Hecken angegeben.<br />
Die Bauwilligen sollen diesbezüglich im Vorfeld über Infoblätter entsprechend informiert<br />
und beraten werden.<br />
3. Verkehrsflächen<br />
Das neue Baugebiet wird über die <strong>Freesienstraße</strong>, die Ritterspornstraße sowie über<br />
die Glockenblumenstraße an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Kreisstraße<br />
K 172 (Kessener Weg) stellt dabei die wesentliche Verkehrsachse für die<br />
weitere Verteilung der anstehenden Verkehre dar.<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
- Neue Erschließungsstraßen im Neubaugebiet<br />
Innerhalb des Baugebietes werden die neuen Erschließungsstraßen über die Festsetzung<br />
„Verkehrsflächen“ gesichert. Die Breiten der jeweiligen Erschließungsstraßen<br />
weisen zum einen für die Erschließung des Wohnbaugebietes eine Breite<br />
von 6,5 m sowie für die „reinen“ Wohnstraßen (Stichstraßen) 5,5 m auf.<br />
Der nordwestliche Teilbereich wird von der Weiterführung der Maiglöckchenstraße<br />
erschlossen. Die Breite der Weiterführung orientiert sich an die Regelungen des<br />
benachbarten Bebauungsplanes Nr. 80. Dies gilt auch für die von der Weiterführung<br />
abgehende Stichstraße.<br />
Der von Norden anschließende Margeritenweg wird ebenfalls entsprechend den<br />
Festsetzungen des direkt angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80<br />
mit 4,5 m festgesetzt. Über diese Anbindung sollen max. 4 bis 5 Wohnbaugrundstücke<br />
angebunden werden. Aber auch die Stichstraßen westlich der Ritterspornstraße<br />
und im südlichen Baugebietsabschnitt (südlich <strong>Freesienstraße</strong>) werden mit<br />
einer Breite von 4,5 m festgesetzt. Die reduzierte Straßenbereite von 4,5 m wird<br />
für diese Erschließung als ausreichend angesehen, da hier nur wenige Grundstücke<br />
angebunden werden.<br />
Die Bebauungsmöglichkeiten in der sogenannten zweiten Reihe werden von kleinen<br />
Strichstraßen mit einer Breite von 4,0 m erschlossen. Es hat sich herausgestellt,<br />
dass diese hinteren Grundstücke über öffentliche Erschließungsstraßen erschlossen<br />
werden sollten, um klare Vorgaben für die späteren Grundstückseigentümer<br />
zu liefern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau (Entsorgungsleitungen,<br />
Pflasterung). Die Breite mit 4,0 m ermöglicht eine ausreichend bemessene Zufahrtsmöglickeit<br />
zu diesen Grundstücken.<br />
Hinweis:<br />
Die Zufahrten zu den anderen hinteren Bebauungsmöglichkeiten (Zufahrt für ein Grundstück)<br />
werden nicht geregelt z. B. über Leitungsrechte, da sich diese Flächen im Eigentum<br />
der Stadt befinden und insofern eine ordnungsgemäße Zufahrtsregelung städtebaulichen<br />
Kriterien entspricht. Diese Zufahrten werden in einer Breite von 3,0 m bemessen<br />
und als private Grundstücksfläche dem Grundstück in der 2. Reihe zugeschlagen.<br />
Die Weiterführung des Sonnenhutweges wird als Ringstraße mit einer Breite von<br />
6,5 m (gemäß angrenzendem Bebauungsplan) festgesetzt. Da an dieser Stelle verdichtete<br />
Strukturen festgelegt werden, ergibt sich das etwas erhöhte Maß hinsichtlich<br />
der Breite von 6,5 m.<br />
Die hintere Erschließung nördlich des Wohngrundstücks Hausnummer 22 an der<br />
<strong>Freesienstraße</strong> erfolgt östlich an der vorhandenen Grundstücksgrenze verlaufend<br />
über einen Stich mit einer Breite von 4,50 m. An dieser ca. 90 m langen Erschließungsstraße<br />
werden lediglich 4 bis 5 Grundstücke angebunden. Von daher wird<br />
auf eine Wendeanlage verzichtet, um diesen beengten Bereich möglichst optimiert<br />
zu nutzen und um Beeinträchtigungen/Störungen durch Wendemanöver des direkt<br />
hier angrenzenden Freibereichs der südlichen Bebauung auszuschließen. Zudem<br />
müsste eine Wendeanlage zwangsläufig in die Grünzone gelegt werden. Dies<br />
würde das Grundkonzept einer durchgängigen offenen Grünzone zuwider laufen.<br />
Im Einfahrtsbereich zu dieser Erschließungsstraße wird eine Fläche für das Abstellen<br />
von Mülltonnen gesichert, um ein geordnetes Abstellen der Müllbehälter<br />
zu gewährleisten. Hierfür ist im Bebauungsplan eine Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung "Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Mülltonnen“ gesi-<br />
18
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
chert. Eine Entsorgung der hier abgestellten Mülltonnen ist ohne ein Rangieren<br />
der Müllfahrzeuge sichergestellt. Da es sich hier um eine noch relativ kurze Stichstraße<br />
mit ca. 95 m Länge handelt, kann den Anwohnern zugemutet werden, ihre<br />
Mülltonne bzw. Müllsäcke zu dieser Abstellfläche zu bringen*. Zudem soll über<br />
die Festsetzung zur Abstellfläche für Mülltonnen den jeweiligen Grundstückseigentümern<br />
klar aufgezeigt werden, dass an dieser Stelle die Mülltonnen abzustellen<br />
sind. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist dabei Zielsetzung.<br />
(* Nach aktueller Rechtsprechung ist den Anliegern einer Stichstraße regelmäßig eine Transportstrecke<br />
zwecks Müllentsorgung und Abstellen von Mülltonnen von bis zu 100 m zumutbar; Niedersächsisches OVG<br />
9 ME 1/04.)<br />
Abstellflächen für Mülltonnen werden auch für die festgesetzten Stichstraßen<br />
westlich der Ritterspornstraße, Stichstraße hintere Baumöglichkeit <strong>Freesienstraße</strong><br />
(HausNr. 22) und im südlichen Teil westlich zur Grünachse festgelegt. Auch hier<br />
sollen diese Flächen eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen und den jeweiligen<br />
Bewohnern klare Vorgaben für das Abstellen der Müllbehälter an die<br />
Hand geben. Ein wahrloses Abstellen soll damit unterbunden werden.<br />
Die Ritterspornstraße und die <strong>Freesienstraße</strong> werden gemäß dem dazugehörigen<br />
Flurstück als „Verkehrsfläche“ festgelegt.<br />
Mit diesen Festsetzungen soll ausreichend Spielraum für eine adäquate aber auch<br />
attraktive Gestaltung dieser Straßen ermöglicht werden. Aspekte der Verkehrssicherheit<br />
spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle, zumal sich diese Breiten aus<br />
vorherigen Neubaugebieten bewährt haben. Auf der anderen Seite sind bei der<br />
Festsetzung dieser Breiten auch die Aspekte des § 1 a BauGB „sparsamer Umgang<br />
mit Grund und Boden“ eingeflossen.<br />
Dort, wo die Grünachse auf die <strong>Freesienstraße</strong> stößt, sollen verkehrsberuhigende<br />
Maßnahmen eingerichtet werden, um eine sichere Querung des hier ankommenden<br />
Fußgängers bzw. Radfahrers zu gewährleisten.<br />
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass geplant ist, im Zuge der Ausbauplanung (Materialwahl<br />
etc.) die Haupterschließung und die „reinen“ Wohnstraßen für die Verkehrsteilnehmer<br />
(für den Anwohner) klar erkennbar zu gestalten unter Berücksichtigung<br />
von verkehrsberuhigenden Maßnahmen. Aspekte zur Verkehrssicherheit<br />
und die weitestgehende Einschränkung von Durchgangs- und Schleichverkehre<br />
soll bei der Ausgestaltung der Straßen wesentliche Berücksichtigung finden. Wie<br />
eingangs erläutert, ist es nicht ausgeschlossen, dass vor allem Anwohner aus dem<br />
benachbarten Wohngebiet „Alte Kämpe“ die Erschließungsstraßen des neuen<br />
Baugebietes nutzen, um zum Nahversorger an der Warthestraße zu gelangen.<br />
Dies gilt insbesondere für die <strong>Freesienstraße</strong>. Über eine konsequente verkehrsberuhigende<br />
Gestaltung lässt sich dieser Verkehr weitestgehend vermeiden. Dabei<br />
wäre eventuell die Einrichtung eines abgetrennten Geh- und Radweges im Verlauf<br />
der <strong>Freesienstraße</strong> denkbar, um die schwächeren Verkehrsteilnehmer sicher zu<br />
führen.<br />
Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (hier: Rad- und Fußweg)<br />
sind mit einer Breite von 3 m festgelegt. Das festgesetzte Maß soll dabei die Funktion<br />
als öffentliche Zuwegung absichern und den Charakter einer erkennbaren und<br />
erlebbaren Öffnung der Grünzonen mit sich führen.<br />
19
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Innerhalb des neuen Baugebietes wird in den Kurvenbereichen der Einmündungs-<br />
/Kreuzungsbereiche, dort wo sich die neuen Erschließungsstraßen treffen, Bereiche<br />
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. In der Praxis zeigt sich immer häufiger,<br />
dass die Anlegung von Zu- und Abfahrten zu den Garagen oder Carports innerhalb<br />
der o. g. Bereiche trotz der Regelungen Tempo 30 und ‚Rechts vor Links’ zu<br />
Problemen führt (schlechte Einsehbarkeit, gefährliche Situationen beim Zurücksetzen,<br />
etc.). Die Vergünstigung für Garagen bis auf 3,00 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie<br />
unterstützt (negativ) die Anlegung der Zu-/Abfahrten im Einmündungs-/Kreuzungsbereich<br />
und soll deshalb entfallen, so dass Garagen generell<br />
einen Abstand von mind. 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten haben.<br />
Weiterhin sollen im Bebauungsplan Sichtfelder (Sichtdreiecke) bei der Vorfahrtsregel<br />
„Rechts vor Links“ festgesetzt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von<br />
30 km/h ist ein Sichtfeld von 3/30 m erforderlich. Für das Sichtfeld im Einmündungsbereich<br />
<strong>Freesienstraße</strong>/Kreisstraße sind andere Schenkellängen zu berücksichtigen.<br />
Hier ist ein Sichtdreieck mit Schenkellängen von 110 m auf der Kreisstraße<br />
(V = 70 km/h) und 13 m auf der <strong>Freesienstraße</strong> gemessen vom vorhandenen<br />
Fahrbahnrand der K 172 (10 m vom späteren Fahrbahnrand bei Herstellung eines<br />
Linksabbiegers) eingetragen. Innerhalb dieser Sichtfelder sind Nebenanlagen i. S.<br />
v. § 14 BauNVO und Garagen i. S. v. § 12 BauNVO sowie sichtbehindernder Bewuchs<br />
zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Oberkante der angrenzenden<br />
nächstliegenden Erschließungsstraße nicht zulässig (siehe textliche Festsetzung<br />
Nr. 12 sowie Planzeichnung). Diese Regelung dient in erster Linie der Verkehrssicherheit<br />
(Einsehbarkeit, Übersichtlichkeit). Zudem sollen bei Überprüfung und<br />
Kontrollen klare Vorgaben geliefert werden, um auch bei Verstößen entsprechend<br />
handeln zu können.<br />
Die Wendehammeranlagen der Stichstraßen sind mit einem Durchmesser von<br />
18,00 m festgesetzt. Bei den Wendeanlagen ist somit ein uneingeschränktes Befahren<br />
eines 3-achsigen Müllfahrzeuges gewährleistet. (Hinweis: die Berufsgenossenschaft<br />
für Fahrzeughaltungen in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 126 -<br />
Müllbeseitigung fordert eben diese 18,00 m.)<br />
Die Kurvenradien der einzelnen Einmündungsbereiche werden im Regelfall mit<br />
einem Radius von r= 9 m festgelegt. Lediglich für die kleineren Stichstraßen wird<br />
ein reduziertes Maß von r= 6 m herangezogen. Ein uneingeschränktes Befahren u.<br />
a. für Müllfahrzeuge/Feuerwehr etc. ist damit gewährleistet.<br />
- Anbindung an die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg)<br />
Die Hauptverkehrsachse für die Weiterleitung des anstehenden Verkehrs aus dem<br />
Neubaugebiet bildet die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg). Seitens der Straßenbehörde<br />
in Lingen wird die Notwendigkeit zur Anlage eines Linksabbiegers im<br />
Verlauf der Kreisstraße K 172 aufgezeigt (Anschreiben im Rahmen der frühzeitigen<br />
Behördenbeteiligung vom 03.01.2012). Aufgrund der Verkehrsbelastung auf<br />
der Kreisstraße in Verbindung mit einer aus den neuen Wohnbau- und Mischgebietsflächen<br />
resultierenden Erhöhung von Ein- und Abbiegevorgängen, ist nach<br />
den Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1<br />
der Anschluss des Plangebietes zur Kreisstraße 172 verkehrsgerecht u. a. mit einem<br />
Linksabbiegestreifen nach Form 2 (Linksabbiegestreifen ohne Verzögerungs-<br />
20
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
strecke) auf der Kreisstraße 172 auszustatten (ebenda). Die verkehrliche Erschließung<br />
des Plangebietes einschließlich der Planung für den auszubauenden Knotenpunkt<br />
ist durch entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan abzusichern<br />
(ebenda).<br />
Innerhalb des Bebauungsplanes werden für eine mögliche Linksabbiegespur zusätzliche<br />
Verkehrsflächen festgesetzt (siehe Planzeichnung). Diese Verkehrsflächen<br />
(ca. 50 m vor Einfahrt in die <strong>Freesienstraße</strong> stadteinwärts in einer Breite von<br />
3,5 m) ermöglichen die Einrichtung einer Linksabbiegespur. Zusätzlich wird der<br />
Einfahrtsbereich zur <strong>Freesienstraße</strong> aufgeweitet. Falls darüber hinaus Flächen benötigt<br />
werden z. B. auch unter dem Aspekt einer von Seiten des Landkreises<br />
<strong>Cloppenburg</strong> angestrebten Fahrbahnverbreiterung, liegen diese vor. So können bei<br />
Bedarf die Flächen aus dem Bebauungsplan „Alte Kämpe“ gegenüberliegend, und<br />
als öffentliche Grünfläche festgesetzt, eingebracht werden. Die genaue Ausgestaltung<br />
des Einmündungsbereichs zusammen mit einer Linksabbiegespur wird mit<br />
den Ausbauplänen zum Neubaugebiet von einem Fachbüro erstellt.<br />
Diesbezüglich macht die Straßenbehörde weiter darauf aufmerksam, dass für den<br />
Ausbau des Knotenpunktes K 172/ <strong>Freesienstraße</strong> zu rechtliche Regelungen<br />
rechtzeitig vor Baubeginn der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Stadt<br />
und dem Landkreis (über die Geschäftsstelle Lingen) erforderlich ist. Alleiniger<br />
Kostenträger für den Ausbau des Knotenpunktes ist die Stadt <strong>Cloppenburg</strong>. Für<br />
die Aufstellung des Vereinbarungsentwurfes sind mit dem Geschäftsbereich Lingen<br />
die erforderlichen Planunterlagen zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.<br />
Insbesondere hinsichtlich einer im betreffenden Abschnitt der K 172 durch den<br />
Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> mittelfristig beabsichtigte Fahrbahnverbreiterung (auf ca.<br />
6,00 bis 6,50 m) ist die Landesbehörde rechtzeitig zu beteiligen. Die Unterhaltung<br />
des Knotenpunktes richtet sich nach § 35 Abs. 1 NStrG i. V. m. § 1 der Straßenkreuzungsverordnung<br />
(ebenda).<br />
- Zu-und Abfahrtsverbot, Bauverbotszone entlang der Kreisstraße K 172<br />
Innerhalb der nachrichtlichen Übernahmen ist der Hinweis auf das Zu- und Abfahrtsverbot<br />
entlang der Kreisstraße K 172 berücksichtigt (siehe nachrichtliche<br />
Übernahmen, Planzeichnung). Mit der parallel zur K 172 festgesetzten öffentlichen<br />
Grünfläche wird sichergestellt, dass keine direkten Grundstückszufahrten<br />
zur Kreisstraße K 172 angelegt werden können und damit eine weitest gehende<br />
Verkehrssicherheit auf diesem Streckenabschnitt geboten ist. Lediglich für den<br />
Einmündungsbereich der <strong>Freesienstraße</strong> auf die Kreisstraße mit der zur Kreisstraße<br />
festgelegten privaten Grünzone wird ein Zu- und Abfahrtsverbot festgelegt,<br />
um für diesen Bereich die Verkehrssicherheit ebenfalls entsprechend zu gewährleisten.<br />
Entlang der Kreisstraße K 172 gilt die 20 m - Bauverbotszone gem. § 24 Abs. 1<br />
NStrG, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße.<br />
Die Bauverbotszone wird in den Bebauungsplan eingetragen und textlich mit „20<br />
m – Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG“ gekennzeichnet (siehe hierzu ausführlich<br />
Punkt II 6.).<br />
Aus der Planzeichnung wird ersichtlich, dass überbaubare Flächen von dieser 20<br />
m Bauverbotszone nicht erfasst werden.<br />
4. Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Die Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) stellt die einzige zu berücksichtigende<br />
Lärmquelle für das Plangebiet dar. Eine vorhandene und noch aktuelle Verkehrserhebung<br />
hat ergeben, dass die Kreisstraße für beide Richtungen zusammen 3.403<br />
KFZ/ 24 h aufweist (Zählung am 14.06.2007). Das Büro für Lärmschutz A. Jacobs,<br />
Papenburg, hat auf Grundlage dieser Daten eine Lärmbewertung für das<br />
Plangebiet erstellt unter Berücksichtigung einer Fortschreibung dieser Verkehrsdaten<br />
für ca. 10 Jahren (pauschale Zunahme von 6 %).<br />
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es in Teilbereichen des Geltungsbereiches<br />
des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 80 zu Überschreitungen der anzuhaltenden<br />
Orientierungswerte für die vorgesehene WA – Nutzung sowohl für<br />
die Tag- als auch für die Nachtwerte kommt. Die Ergebnisse des vorhandenen<br />
Gutachtens zum Bebauungsplan Nr. 80 „Südlich Lupinenstraße“ können<br />
aufgrund der Aktualität, gleicher Planungsvoraussetzungen und aufgrund<br />
der unmittelbaren Nähe (beide Bebauungspläne grenzen aneinander an) als<br />
Grundlage auch für den Bebauungsplan Nr. 90 herangezogen werden.<br />
In Anlehnung an die Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes<br />
wird ebenfalls die vorbelastete Zone (eine Bauzeile) gekennzeichnet (siehe Planzeichnung).<br />
Hier gelten die innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 geregelten<br />
Vorkehrungen bzw. Vorgaben bezüglich der Freibereiche sowie zu den Schlaf –<br />
und Ruheräumen.<br />
Dort heißt es, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 unter Vorbelastung<br />
infolge des Verkehrslärms auf der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg)<br />
liegt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - werden<br />
in Teilbereichen des Geltungsbereiches tags und nachts überschritten. Innerhalb<br />
der allgemeinen Wohngebiete (lärmvorbelasteter Bereich, siehe Planzeichnung)<br />
sind daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bauliche und sonstige technische<br />
Vorkehrungen gegen Lärmeinwirkungen von dem Straßenverkehr zu treffen:<br />
8.1 Freibereiche<br />
Innerhalb des vorbelasteten Bereichs sind ungeschützte Außenwohnbereiche, die<br />
dem vollen Schalleinfall der Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) unterliegen, ausgeschlossen.<br />
Sofern Außenwohnbereiche im Schallschatten liegen oder durch<br />
bauliche Maßnahmen (z. B. 1,80 m hohe Wand/Wall) geschützt werden, sind sie<br />
auch innerhalb dieses Bereichs zulässig. Dieser Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren<br />
zu führen.<br />
8.2 Schlaf- und Ruheräume<br />
a)<br />
Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen sind an der lärmabgewandten<br />
Gebäudeseite anzuordnen oder<br />
b)<br />
Öffnungen (Fenster und Türen) von Schlaf- und Ruheräumen, die nicht auf der<br />
lärmabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden, sind mit Fenstern der Schallschutzklasse<br />
2 (SSK 2) und mit Schalldämmlüftern auszustatten, die eine Mindestschalldämmung<br />
von 25 dB(A) ergeben.<br />
Hinweis:<br />
SSK 2 entspricht einer Isolierverglasung 4/12/4, besser 6/16/4 mm, die als Mindestverglasung<br />
durch die Wärmeschutzverordnung ohnehin vorgeschrieben wird.<br />
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B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
In der Gesamtbetrachtung wird über Abstand sowie über die Regelungen innerhalb<br />
der textlichen Festsetzung Nr. 8 der erforderliche Lärmschutz abgehandelt<br />
und sichergestellt.<br />
Innerhalb des weiter südlich gelegenen Mischgebietes werden unter Hinzuziehung<br />
des vorliegenden Gutachtens die anzuhaltenden erhöhten Orientierungswerte eingehalten,<br />
so dass in diesem Teilbereich parallel zur Kreisstraße keine Lärmschutzmaßnahmen<br />
über textliche Festsetzungen zu regeln sind. Hinzu kommt,<br />
dass innerhalb der Mischgebietszone parallel zur Kreisstraße eine Grünzone in einer<br />
Breite von 10 bis 20 m festgesetzt wird (die überbaubaren Bereiche z. T. einen<br />
Abstand von bis zu 45 m einnehmen zwischen Baugrenze und Fahrbahnmitte)<br />
und somit das Gebiet eine zusätzliche Absicherung über Abstandflächen hinsichtlich<br />
des Lärmschutzes erfährt.<br />
5. Grünflächen<br />
Die festgesetzten öffentlichen Grünzonen und Grünachsen sollen für das neue<br />
Wohngebiet eine hohe Wohnqualität mit sich führen und das neue Baugebiet gliedern.<br />
Für den südlichen Teilbereich haben die Grünflächen die Funktion, das<br />
Plangebiet als neuen Siedlungsbereich zu arrondieren und einen verträglichen<br />
Übergang zum angrenzenden Außenbereich herzuleiten. Wobei im Zuge einer<br />
Weiterentwicklung in Richtung Süden die Grünzonen erweitert werden sollen, so<br />
dass sich die Grünbereiche zu attraktiven Gliederungselementen mit einer hochwertigen<br />
Funktion auch für den Naturhaushalt z. B. als Biotop zusätzlich entwickeln<br />
können. Ferner soll innerhalb der festgesetzten Grünzonen ein Teil des anfallenden<br />
Oberflächenwassers naturnah versickern können. Schließlich soll über<br />
das festgesetzte Grün ein Ausgleich gem. Naturschutzgesetz erbracht werden.<br />
Regenrückhaltung<br />
Innerhalb der nördlich gelegenen, großen öffentlichen Grünzone sowie innerhalb<br />
der südöstlich (parallel zur Kreisstraße K 172) gelegenen, öffentlichen Grünfläche<br />
sollen Regerückhaltebecken (RRB) bzw. im Südosten als Regenrückhaltegraben<br />
dafür sorgen, dass ein wesentlicher Teil des im Plangebiet anfallenden Regenwassers<br />
naturnah versickern kann. Die erforderlichen Kapazitäten für eine Regenrückhaltung<br />
wurden vom städtischen Bauamt ermittelt. Beide Rückhaltevorrichtungen<br />
sollen dafür Sorge tragen, dass es aufgrund der neuen Versiegelungen<br />
zu keinen Entsorgungsengpässen des anfallenden Oberflächenwassers kommen<br />
kann. Dabei wurden die Rückhaltekapazitäten so bemessen, dass das nördlich gelegene<br />
RRB die Wohnbauentwicklung bis zur <strong>Freesienstraße</strong> einschl. einer Bauzeile<br />
südlich umfasst (hier verlaufende Wasserscheide) und das Grabensystem parallel<br />
zum Kessener Weg den anschließenden südlichen Teil bis zur südlichen<br />
Geltungsbereichsgrenze entsorgt.<br />
Der südliche Teil soll über ein Grabensystem zu einem neuen Regenrückhaltebecken<br />
weiter südlich abführen. Das neue Regenrückhaltebecken soll südlich oder<br />
nördlich des Herzog-Erich-Ringes außerhalb des Plangebietes entstehen.<br />
Variante A: Im Eckbereich Kessener Weg/ Herzog-Erich-Ring (Flurstück 282/38)<br />
auf stadteigener Fläche.<br />
Variante B: Südlich des Herzog-Erich-Ringes im Eckbereich Bahnlinie/Trasse zur<br />
Südtangente. Hier laufen derzeit Grundstücksankaufsgespräche für die Umsetzung<br />
dieser Variante.<br />
23
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Die Umsetzung des neuen Beckens soll rechtzeitig erfolgen, so daß die neu versiegelten<br />
Flächen (südlich der <strong>Freesienstraße</strong>) hierhin entsorgen können und es<br />
diesbezüglich zu keinen Engpässen kommen kann und eine ordnungsgemäße Entsorgung<br />
des anfallenden Oberflächenwassers gewährleistet ist.<br />
Die geplante naturnahe Gestaltung wird innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 9<br />
geregelt. Dort heißt es, dass das RRB über eine Umgestaltung zu einem leicht<br />
mäandrierenden Gewässer mit unterschiedlichen Tiefenbereichen und Aufweitungen<br />
in Form von Gräben, Mulden oder Gewässer zulässig ist.<br />
Die einzelnen Flächen werden über das Planzeichen „Umgrenzung von Flächen<br />
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft“ (MSPE) erfasst. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass<br />
sich die Bereiche naturnah entwickeln können (siehe hierzu auch den Umweltbericht).<br />
Mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird den öffentlichen Grünflächen eine<br />
klare Nutzungs- aber auch Gestaltungsvorgabe an die Hand gegeben.<br />
Dabei sollen die Grünzonen als Wegeverbindung für Radfahrer und Fußgänger innerhalb<br />
des Baugebietes und als Bindeglied zu den angrenzenden Wohngebietsstrukturen<br />
fungieren.<br />
Innerhalb dieser Grünzonen sollen Bereiche und Plätze zum Verweilen, für die<br />
Naherholung und zum Spielen entstehen. Die Spielbereiche sollen nicht eingezäunt<br />
werden, sondern Bestandteil des Grüns werden und damit den Charakter der<br />
Grünzone als Erholungsinsel harmonisch mittragen. Die textliche Festsetzung Nr.<br />
9 gibt hierfür den planungsrechtlichen Rahmen vor.<br />
Die innerhalb der Maßnahmenfläche (südliche Geltungsbereichsgrenze) festgesetzten<br />
Bäume sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind am etwa gleichen<br />
Standort nachzupflanzen. Mit diesen Regelungen gemäß textlicher Festsetzung<br />
Nr. 10.3 soll gewährleistet werden, dass der z. T. erhaltenswerte Bestand gesichert<br />
wird. Dabei ist anzumerken, dass die hier im südlichen Grenzbereich vorhandenen<br />
Bäume bis auf die festgesetzten Bäume z. t. erhebliche Schäden aufweisen.<br />
Diese Schäden liegen insbesondere im unteren Stamm bzw. Wurzelbereich<br />
vor (Aushöhlungen). Eine Standsicherheit dieser geschädigten Bäume ist nicht<br />
gewährleistet, so dass diese Bäume nicht festgesetzt werden. Es ist zu prüfen, welche<br />
Bäume zunächst stehen bleiben können oder welche Bäume auch aufgrund der<br />
Nutzung als öffentliche Grünzone bzw. aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung<br />
gefällt werden müssen. Aspekte der Verkehrssicherungspflicht stehen dabei<br />
im Vordergrund.<br />
Sonstige Grünflächen<br />
Entlang der Kreisstraße K 172 wird eine 10 m und im südlichen Teilbereich auf<br />
20 m erweiterte breite, öffentliche Grünfläche als sogenannte MSPE –Fläche<br />
festgesetzt. Die Grünzone dient als Pufferzone (Abstandsfläche) und Abschottung<br />
des neuen Baugebietes gegenüber der Kreisstraße K 172 und soll das neue Baugebiet<br />
eingrünen. Im südlichen Teilbereich fungiert die Grünzone wie oben bereits<br />
angeführt auch zu Zwecken der Oberflächenwasserentsorgung.<br />
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Darüber hinaus wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 10.2 geregelt, dass je 300<br />
qm Verkehrsfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen ist. Die Laubbäume<br />
sind als Hochstämme zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 12 bis<br />
14 cm in 1,00 m Höhe gemessen, aufweisen sollen.<br />
Innerhalb der Wendehammeranlagen mit 18,00 m Durchmesser sollen Einzelbäume<br />
gepflanzt werden. Diesbezüglich regelt die textliche Festsetzung Nr. 10.2 weiter,<br />
dass inmitten von Wendeanlagen mit einem Durchmesser von 18,00 m jeweils<br />
ein Laubbaum zu pflanzen ist (z. B. Linde). Die Einzelbäume sollen so platziert<br />
werden, dass Einschränkungen bezüglich der Befahrbarkeit des Wendehammers<br />
auszuschließen sind. Mit diesen Festsetzungen soll der großflächige Wendebereich<br />
über Grün eine aufgelockerte Gestaltung erfahren. Zudem erhält der jeweilige<br />
Bereich eine gewisse Identität, fördert die Wohnqualität und wirkt städtebaulich<br />
positiv.<br />
Weiterhin regelt die textliche Festsetzung Nr. 10.1, dass auf den jeweiligen Baugrundstücken<br />
im öffentlichkeitswirksamen Bereich ein hochstämmiger Laubbaum<br />
mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm in 1,00 m Höhe gemessen als sogenannter<br />
Hausbaum zu pflanzen ist. Die Bäume sollen dabei öffentlichkeitswirksam<br />
zur Straße hin gepflanzt werden, so dass die Bäume auch als Hausbaum erkennbar<br />
erscheinen. Zwecks Optimierung der solarenergetischen Nutzung sind<br />
dabei Verschattungen zu vermeiden. Hiermit soll die Nutzung von Solarenergieanlagen<br />
eine zusätzliche Unterstützung erfahren und eine Beeinträchtigung der<br />
Leitung durch Verschattungen vermieden werden.<br />
Ferner werden entlang der <strong>Freesienstraße</strong> Einzelbäume festgesetzt. Die im Verlauf<br />
der <strong>Freesienstraße</strong> südlich befindlichen Einzelbäume werden nicht festgesetzt, da<br />
diese im Zuge des Ausbaus kaum zu erhalten sind (neue Einmündungsbereiche,<br />
Setzen von Ver- und Entsorgungsleitungen etc.). Zum Schutz der zu erhaltenden<br />
festgesetzten Einzelbäume ist eine Fläche im Abstand von 2,00 m zum Baumstamm<br />
von jeglicher Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung und Abgrabung freizuhalten<br />
(s. textliche Festsetzung Nr. 10.4).<br />
Die Garagen und Stellplätze haben von den öffentlichen und privaten Grünflächen<br />
einen Abstand von mind. 3,00 m einzuhalten. Nebenanlagen sind an der Grenze<br />
zu den öffentlichen und privaten Grünflächen auf einer Länge von 5,00 m zulässig,<br />
sofern die grenzseitige Wand dauerhaft begrünt wird. Hiermit soll gewährleistet<br />
werden, dass Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen einen auch unter ökologischen<br />
Gesichtspunkten ausreichenden Abstand zu den schützenswerten (sich entwickelnden)<br />
Grünzonen einhalten. Zudem soll damit das Bild einer großzügigen<br />
öffentlichen Grünachse Unterstützung erhalten.<br />
Private Grünflächen<br />
Innerhalb des Bebauungsplanes werden private Grünflächen festgesetzt. Zum einen<br />
handelt es sich um eine Fläche südlich der <strong>Freesienstraße</strong>. Dort hat sich eine<br />
kleine Waldfläche mit z. T. erhaltenswertem altem Eichenbestand entwickelt. Der<br />
Eigentümer möchte diese Fläche als Waldfläche erhalten. Die darin befindlichen<br />
kleinen Stallungen sollen ebenfalls erhalten werden. Der Teil, der mit Wald bestanden<br />
ist, soll als „Fläche mit Bindungen der Bepflanzungen und für die Erhaltung<br />
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewäs-<br />
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sern“ gesichert werden. Damit wird zum einen der Erhalt des z. T. erhaltenswerten<br />
Baumbestandes als Ensemble gesichert und bei Abgang Ersatzpflanzung geregelt,<br />
so dass insgesamt der erhaltenswerte kleine Waldbereich eine adäquate Unterschutzstellung<br />
erfährt. Zumal sich hier vor allem aufgrund der dort befindlichen<br />
Stallungen ein Fledermausbestand entwickelt hat.<br />
Der dem Baumbestand angrenzende Grünbereich wird als private Grünfläche gesichert.<br />
Insofern dient dieser Kleinbereich als Puffer zum angrenzenden zukünftigen<br />
Wohnbauland.<br />
Eine zweite private Grünfläche markiert einen Bereich parallel zur Kreisstraße<br />
(nördlich Einmündung <strong>Freesienstraße</strong>). Diese zu einem privaten Grundstück gehörende<br />
Teilfläche soll die insgesamt festgesetzte Grünzone parallel zur Kreisstraße<br />
weiter führen und somit ein geschlossenes homogenes Bild des neuen Siedlungsbereichs<br />
auch im Zusammenspiel mit den umliegenden Siedlungsbereichen (Neubaugebiet<br />
„Südlich Lupinenstraße“ und „Alte Kämpe“) absichern. Zumal sich dieser<br />
Bereich als nicht bebaubar bezüglich der Baubeschränkungen (20 m Bauverbotszone)<br />
parallel zur Kreisstraße K 172 darstellt.<br />
Insgesamt sollen die vorstehenden Regelungen unter Punkt 5 den Grünbestand sichern<br />
und eine Durchgrünung mit heimischen und standortgerechten Gehölzen<br />
fördern. Ökologische Aspekte wie Biotopvernetzung, Kleinklima etc. sollen dabei<br />
eine Unterstützung erfahren.<br />
Die festgesetzten Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben des Umweltberichtes<br />
(Kap. III) durchzuführen.<br />
Spielplatzflächen<br />
Am 10. Dezember 2008 hat der niedersächsische Landtag das 35 Jahre alte Spielplatzgesetz<br />
ersatzlos aufgehoben. Gesetzliche Vorgaben zur Anlegung von Spielplätzen<br />
hinsichtlich Größe, Lage etc. liegen derzeit nicht vor.<br />
Exkurs:<br />
Das niedersächsische Spielplatzgesetz entsprach nicht mehr den Anforderungen der Zeit. Aufgabe<br />
dieses Gesetzes war es, die Berücksichtigung der Belange der Kinder in der Bauleitplanung sicherzustellen.<br />
So sollte zu jedem Baugebiet ein Kinderspielplatz in "fußläufiger" Erreichbarkeit ausgewiesen<br />
werden. Diese beträgt in der Regel maximal 350 bis 400 m. Der Gesetzgeber war seinerzeit<br />
davon ausgegangen, dass auf den Baugrundstücken geringerer Größe keine ausreichenden<br />
Spielmöglichkeiten für die Kinder vorhanden sind. Entstanden ist dieses Gesetz in den Zeiten erhöhten<br />
Wohnraum- und Bauflächenbedarfs nach der Grenzöffnung, vor dem Hintergrund der Migration<br />
junger Familien mit Kindern. Den Kommunen wird durch die Aussetzung dieses Gesetzes<br />
mehr Handlungsfreiraum übertragen. Spielflächen in den Baugebieten werden jetzt "bürgernah"<br />
ausgewiesen – und zwar bedarfsorientiert. Die Ausweisung der Spielflächen in den Bebauungsplänen<br />
erfolgt zukünftig durch Festsetzung der Nutzung im Bebauungsplan oder durch planungsrechtliche<br />
Instrumente, wie z.B. einen "städtebaulichen Vertrag". Dadurch ist den Kommunen die Möglichkeit<br />
gegeben, selbstbestimmt die Spielplätze einer sich verändernden Siedlungssituation anzupassen<br />
und diese Flächen in ihrer Nutzung zu verändern.<br />
Auf die Anlegung von Spielflächen soll bzw. darf dennoch nicht verzichtet werden.<br />
Vor allem in Neubaugebieten spielen Spielplatzflächen eine wichtige Rolle<br />
für Kinder vor allem auch hinsichtlich des Kennen Lernens und als Treffpunkt.<br />
Auch wenn in den typischen Neubeugebieten die z. T. großzügigen privaten Grünflächen<br />
(Gartenflächen) oftmals Spielgeräte aufweisen, werden diese von den<br />
Kindern kaum benutzt und sind in erster Linie Statussymbole. In der Vergangenheit<br />
wurden Spielplätze oft in Randlagen, schlecht einsehbaren Innenbereichen<br />
26
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
(Restflächen) gelegt. Als Folge wurden diese Plätzen weniger von Kindern und<br />
mehr als Treffpunkt Jugendlicher genutzt. In den letzten Baugebieten ist die Stadt<br />
übergegangen, Spielplatzflächen als Teil der Grünzonen zu planen und nicht mehr<br />
als eingezäunte Flächen um zu setzen. So entstanden in öffentlichen Grünzonen<br />
einsehbare, attraktive Spielbereiche (Stichwort soziale Kontrolle). Auch innerhalb<br />
des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 90 sollen Spielflächen grünbegleitend<br />
bzw. als Teil der Grünzone realisiert werden (siehe hierzu auch die textliche Festsetzung<br />
Nr. 9).<br />
Diese festgesetzten Spielplatzbereiche sollen innerhalb der Grünzone eingebunden<br />
werden und nicht als komplett eingezäunte Kinderspielplätze realisiert werden.<br />
Die einzelnen Spielgeräte und Spielflächen sollen ein weitest gehend gefahrloses<br />
Spielen gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der<br />
hier geplanten Regenrückhaltung. Von daher werden die Spielplätze so gelegt,<br />
dass sie im oberen bzw. im südlichen Bereich der Grünzone angeordnet werden<br />
können und ggfs. aus versicherungstechnischen Gründen eine Abschottung (Abzäunung)<br />
zu den Wasserflächen möglich ist.<br />
Unterhalb der Hochspannungsleitung werden aus Vorsorge zur Gesundheit keine<br />
Spielflächen festgesetzt (siehe hierzu auch Punkt 2.1.1 des Umweltberichts).<br />
Zudem kann der Straßenraum der Planstraßen (insbesondere Stichstraßen) als zusätzlicher<br />
Spielraum genutzt werden, da die neuen Straßen als Wohnstraßen gestaltet<br />
und mit einem KFZ - Tempolimit (30 km/h) eingerichtet werden sollen.<br />
Zudem sind über die Wegesysteme benachbarte Spielflächen innerhalb der<br />
Grünzone z. B. Spielbereiche des angrenzenden Neubaugebietes „Südlich Lupinenstraße“<br />
leicht und verkehrssicher erreichbar. Dies fördert Nachbarschaften und<br />
das Kennen lernen.<br />
Zuordnung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen<br />
Der Bebauungsplan Nr. 90 enthält auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 a BauGB eine<br />
Zuordnung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen (als Ausgleich) zu den<br />
Grundstücksflächen. Diese Regelung soll i. S. des Verursacherprinzips die zu erwartenden<br />
Eingriffe sowie die daraus notwendig werdenden Ausgleichsmaßnahmen<br />
einander zuordnen. Das Gesetz sieht vor, dass die Festsetzungen durch die<br />
Gemeinde bzw. Stadt anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer<br />
durchgeführt werden sollen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise<br />
gesichert werden kann.<br />
Den allgemeinen Wohngebieten, dem Mischgebiet sowie den öffentlichen Straßenverkehrsflächen<br />
werden die im Plangebiet festgesetzten Maßnahmenflächen<br />
zugeordnet. In der Planzeichnung ist das Verhältnis dieser Zuordnung aufgeführt.<br />
6. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise<br />
Nachrichtliche Übernahmen<br />
Als nachrichtliche Übernahme wird zum einen die im nördlichen Teilbereich des<br />
Plangebietes verlaufende 110 KV-Leitung übernommen (siehe hierzu auch den<br />
nachfolgenden Punkt 8).<br />
27
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Entlang der Kreisstraße K 172 gilt die 20 m - Bauverbotszone gem. § 24 Abs. 1<br />
NStrG, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Kreisstraße.<br />
Die Bauverbotszone wird in den Bebauungsplan eingetragen und textlich mit „20<br />
m – Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG“ gekennzeichnet. Dazu wird folgender<br />
Hinweis aufgenommen:<br />
„Innerhalb der 20 m- Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG dürfen Hochbauten<br />
jeder Art nicht errichtet werden. Das gilt auch für Werbeanlagen sowie für Garagen<br />
und überdachte Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen im<br />
Sinne von § 14 (1) BauNVO.“<br />
Ferner wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der neuen Zufahrtstraße zum neuen<br />
Baugebiet zur Kreisstraße K 172 (Kessener Weg) ein Zu -und Abfahrtsverbot)<br />
gilt. Mit den festgesetzten öffentlichen Grünflächen entlang der Kreisstraße, die<br />
eine Zu- bzw. Abfahrt ausschließen, und dem Ab- und Zufahrtsverbot im Einmündungsbereich<br />
der <strong>Freesienstraße</strong> (Bereich private Grünfläche) wird dieses<br />
Verbot zusätzlich abgesichert.<br />
Hinweise<br />
Laut Bodenübersichtskarte ist<br />
im gesamten Plangebiet ausschließlich<br />
der Bodentyp „Plaggenesch“<br />
vorzufinden. Beim<br />
Bodentyp „Plaggenesch“ handelt<br />
es sich um Auftragsböden<br />
aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher<br />
Mächtigkeit. Erfahrungsgemäß<br />
sind darunter oft<br />
ältere archäologische Fundstellen<br />
anzutreffen, die sich durch die<br />
konservierende Wirkung des Eschauftrages<br />
meistens in einem<br />
Abbildung 3 Ausschnitt Bodenkarte; Quelle geoportal<br />
Niedersachsen<br />
hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört werden<br />
würden. Derartige Fundstellen sind grundsätzlich Bodendenkmäler im Sinne des<br />
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetzes. Mit der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist vor Erschließung des Baugebietes ein möglicher<br />
Untersuchungsumfang zur Sicherung von alten Bodenfunden festzulegen. Das<br />
Spezialgesetz, hier das Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, begründet in §<br />
13 eine Genehmigungspflicht für Erdarbeiten an einer Stelle, von der man weiß<br />
oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale<br />
befinden. Diese Genehmigung, auszustellen von der 'Unteren Denkmalschutzbehörde',<br />
kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf<br />
dieser Ebene kann also gemäß Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege<br />
gefordert werden, dass im Vorfeld jeglicher Bau- bzw. Erschließungsarbeiten,<br />
einschließlich dem Abtrag des Mutterbodens, eine archäologische Überprüfung<br />
erfolgt.<br />
So ist in Absprache und nach den Maßgaben der Archäologischen Denkmalpflege<br />
der Abtrag des Mutterbodens bis auf den gelben Sand von einem Bagger mit zahnloser<br />
Schaufel vorzunehmen. Gemäß § 202 BauGB ist der anstehende Mutterboden<br />
im Baugebiet bei Bauarbeiten vor Vernichtung zu schützen.<br />
In der Planzeichnung wird folgender Hinweis angeführt:<br />
28
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde<br />
(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,<br />
Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch<br />
geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des<br />
Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren<br />
Denkmalschutzbehörde der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> sowie dem Niedersächsischen<br />
Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg,<br />
Ofener Straße 15 unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen<br />
sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige<br />
unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht<br />
die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.<br />
7. Flächenbilanzierung<br />
Gesamtfläche des Plangebietes: 149969.78<br />
Wohnbauflächen<br />
WA1 Brutto 67676.2<br />
WA2 Brutto 5485.29<br />
WA3 Brutto 19725.79<br />
WA4 Brutto 5663.28<br />
98550.56 98550.56<br />
Mischgebiet MI 9206.25 9206.25<br />
Grünflächen:<br />
MSPE - Flächen 14204.64<br />
919.55<br />
5130.43<br />
4007.02<br />
208.43<br />
Private Grünflächen 2161.96<br />
489.81<br />
Verkehrsflächen 1733.71<br />
199.55<br />
12893.08<br />
8. Ver- und Entsorgung<br />
29<br />
24470.07 24470.07<br />
2651.77 2651.77<br />
14826.34 14826.34<br />
Verkehrsflächen bes. Zweckb. 264.79 264.79
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Die Ver- und Entsorgung ist im Plangebiet gesichert.<br />
Die Versorgung mit Gas und Strom wird voraussichtlich durch die EWE <strong>Cloppenburg</strong><br />
erfolgen.<br />
Anmerkung: Bei einer Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes<br />
für den südlichen Teil des Plangebietes (südlich der <strong>Freesienstraße</strong> ab der<br />
hinteren Grenze der 1. Bauzeile) erfolgt dann für das Gebiet keine Versorgung<br />
mit Gas. Die Wärmelieferung erfolgt dann über das Nahwärmenetz. Zudem würde<br />
für diesen Teilbereich ein Anschluss- und Benutzungszwang gelten (Satzung der<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> erforderlich).<br />
Für die Wasserversorgung ist der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband<br />
(OOWV) zuständig. Erforderliche Wasserversorgungsleitungen können an das<br />
vorhandene Versorgungsnetz angebunden werden.<br />
Für die Müllabfuhr und Müllbeseitigung ist der Landkreis <strong>Cloppenburg</strong> zuständig.<br />
Zum Durchfahren des Gebietes mit Müllfahrzeugen sind ausreichend groß bemessene<br />
Straßenquerschnitte und Kurvenradien sowie Wendebereiche zu berücksichtigen.<br />
Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen. In diesem<br />
Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas-<br />
und Wasserfaches e.V. (DVGW) eine Löschwassermenge von:<br />
- 48 m³ pro Stunde (800 Liter pro Minute) bei Wohnbauflächen<br />
- 96 m³ pro Stunde (1.600 Liter pro Minute) bei gemischten Bauflächen<br />
über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich.<br />
Hierfür können die öffentlichen Trinkwasserversorgung, natürliche oder künstliche<br />
offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden.<br />
Die Löschwasserentnahmestellen sind in einem Umkreis von 300 m anzulegen.<br />
Ein Teil des anfallenden Regenwassers soll innerhalb der geplanten RRB versickern.<br />
Neben der Versickerung erfolgt eine gedrosselte Ableitung des anfallenden<br />
Oberflächenwassers ins weiterführende Entwässerungssystem. Dabei soll der<br />
nördliche Teil des Planbereichs zu dem neuen RRB (Bereich Hochspannungsleitung)<br />
ableiten und der südliche Teil über ein Regenrückhaltegraben zu einem neuen<br />
Regenrückhaltebecken außerhalb des Geltungsbereichs (siehe hierzu die Ausführungen<br />
unter II Punkt 5).<br />
Die fernmeldetechnische Versorgung des Bebauungsplangebietes wird voraussichtlich<br />
durch die Deutsche Telekom AG, Niederlassung Oldenburg, erfolgen.<br />
Im nördlichen Teil des Plangebietes überquert von West nach Ost eine 110 KV -<br />
Hochspannungsfreileitung den Geltungsbereich. Unterhalb dieser Freileitung ist<br />
eine 30 m breite Grünfläche (je 15 m zur Leitungsachse= 30 m) festgesetzt. Zudem<br />
sind hier die Baugrenzen zur Mittelachse der Freileitung in einem Abstand<br />
von 20 m festgesetzt. Zusätzlich ist der Schutzbereich (Ausschwingbereich) der<br />
Hochspannungsleitung in der Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme eingetragen.<br />
Es wird deutlich, dass dieser Schutzbereich fast an allen Stellen eingehalten<br />
wird. Lediglich im Bereich des Sonnenhutweges und der Ritterspornstraße<br />
30
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
liegen Überschreitungen von bis zu 4 m vor. Für Freileitungen ist ein Schutzbereich<br />
definiert, der parabolisch geformt zwischen zwei Masten die seitliche Ausschwingung<br />
der Seile unter Windbelastung und einen Sicherheitsabstand berücksichtigt.<br />
Innerhalb dieses Schutzbereiches dürfen Bauwerke nur bis zu einer bestimmten<br />
Höhe errichtet werden. Diese zulässige Bauhöhe ist abhängig von der<br />
Höhe der stromführenden Leiterseile über dem vorhandenen Geländeniveau abzüglich<br />
eines vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.<br />
Die festgesetzte öffentliche Grünfläche unterliegt aufgrund der Freileitung innerhalb<br />
des Schutzbereiches einer Bepflanzungsbeschränkung. Für die überbaubaren<br />
Bereiche, die vom Schutzbereich der 110 KV Leitung erfasst werden, gelten entsprechende<br />
Höhenbegrenzungen, die mit dem Betreiber (hier: eon) im Detail abzustimmen<br />
sind.<br />
Weitere Hinweise bezüglich der 110 KV – Leitung der E.ON siehe Anlage 2<br />
Mit diesen Regelungen soll die Problematik der evtl. vorhandenen Strahlung einer<br />
Hochspannungsfreileitung zusätzlich entkräftet werden. Vom Bundesamt für<br />
Strahlenschutz ist der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> mitgeteilt worden, dass aus heutiger<br />
Sicht keine gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung im Bereich der Hochspannungsfreileitung<br />
entstehen. Aus Sicht der Vorsorge sollte jedoch ein Abstand<br />
eingehalten werden. Genaue Angaben zu Abstandsgrößen sind aus der Fachliteratur<br />
bzw. aus anzuhaltenden Fachgesetzen nicht abzuleiten; zumal eine genaue<br />
Festsetzung von Abständen in Expertenkreisen umstritten ist. Wobei Konsens besteht,<br />
dass über die Baumaterialien die größte Abschirmung einhergeht. Ein geschlossenes<br />
und gut isoliertes Dach wirkt sich für den Strahlenschutz besser aus<br />
als ein Dach mit Öffnungen wie Gauben bei gleicher Entfernung zur Leitungsmitte<br />
(weiterführende Aussagen siehe Punkt 2.1.1.2 des Umweltberichts).<br />
9. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte<br />
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altablagerungen, Altlasten und Altstandorte,<br />
die nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben,<br />
unmittelbar bekannt.<br />
10. Soziale Maßnahmen<br />
III. Umweltbericht<br />
Soziale Maßnahmen werden aufgrund der Bebauungsplanung nicht ausgelöst.<br />
1. Einleitung<br />
1.1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes<br />
Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ soll das neue Wohnbaugebiet<br />
nördlich und südlich der <strong>Freesienstraße</strong> planungsrechtlich verbindlich abgesichert<br />
werden.<br />
Es ist planerisches Ziel, an dieser Stelle ein neues Wohnbaugebiet mit typischer<br />
Einfamilienhausbebauung abzusichern. Insgesamt sollen hier etwa 120 Wohnbaugrundstücke<br />
entstehen. Dabei sollen überwiegend Einzelhäuser aber auch<br />
Doppelhäuser ermöglicht werden. Verdichtete Strukturen sollen zum Kessener<br />
Weg orientiert realisiert werden können. Außerdem soll südlich der Freesienstra-<br />
31
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
ße und parallel zur Kreisstraße ein Mischgebiet entwickelt werden. das Mischgebiet<br />
soll in erster Linie Büronutzungen aus dem Dienstleistungssektor aufnehmen<br />
und auch Wohnnutzung beinhalten.<br />
Grünzonen sollen das neue Baugebiet gliedern und für die Naherholung genutzt<br />
werden. Außerdem soll innerhalb der Grünflächen die Regenrückhaltung untergebracht<br />
werden.<br />
Aufgrund der nachlassenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken sollen die<br />
städtischen Grundstücke die Nachfrage für die kommenden drei Jahre abdecken.<br />
Das neue Baugebiet soll auch dem Klimaschutz gerecht werden. Neben der Anordnung<br />
der Erschließungsstraßen sollen Festsetzungen die Nutzung regenerativer<br />
Energien fördern und unterstützen. Zudem wird im südlichen Teilgebiet die Option<br />
für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (Optionsfläche) ermöglicht. Angestrebtes<br />
Ziel ist dabei, ein Nahwärmenetz für den südlichen Teil des Plangebietes<br />
zu realisieren.<br />
1.2 Ziele des Umweltschutzes gem. Fachgesetzen und Fachplänen<br />
Für den Geltungsbereich sind keine schutzwürdigen oder sonstige geschützte Bereiche,<br />
die aus Fachgesetzen oder Fachplänen hervorgehen, festzustellen.<br />
Fachgesetze<br />
- BauGB § 1 a Abs. 2 (sparsamer Umgang mit Grund und Boden)<br />
- BauGB § 1 a Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(Eingriffsregelung)<br />
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimSchV)<br />
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) und die Technische Anleitung (TA)<br />
Lärm sowie die Norm DIN 18005 Schallschutz im Städtebau und DIN 4109<br />
Schallschutz im Hochbau<br />
- Nieders. Naturschutzgesetz<br />
Fachplanungen<br />
Im Landschaftsrahmenplan sind für den Planbereich keine schutzwürdigen Bereiche<br />
dargestellt.<br />
Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises <strong>Cloppenburg</strong> ist die<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Mittelzentrum mit der Bereitstellung der zentralen Einrichtungen<br />
zur Deckung des gehobenen Bedarfs festgelegt.<br />
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.<br />
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung<br />
2.1.1 Schutzgut Mensch<br />
2.1.1.1 Verkehrslärm<br />
Die einzige für das Plangebiet zu berücksichtigende Lärmquelle ist die Kreisstraße<br />
K 172 (Kessener Weg). Eine noch aktuelle Verkehrserhebung hat ergeben, dass<br />
die Kreisstraße für beide Richtungen 3.403 KFZ / 24 h aufweist (Zählung am<br />
14.06.2007). Das Büro für Lärmschutz A. Jacobs, Papenburg, hat auf Grundlage<br />
32
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
dieser Daten eine Lärmbewertung für das Plangebiet des benachbarten Neubaugebietes<br />
„Südlich Lupinenstraße“ erstellt. Die Ergebnisse des vorhandenen Gutachtens<br />
zum Bebauungsplan Nr. 80 „Südlich Lupinenstraße“ können aufgrund<br />
der Aktualität, der Nähe zum Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 90<br />
und gleicher Planungsvoraussetzungen als Grundlage herangezogen werden.<br />
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es in Teilbereichen parallel zur<br />
Kreisstraße zu Überschreitungen der Orientierungswerte für die WA – Nutzung<br />
tags und nachts kommt. Innerhalb des Gutachtens werden diese Bereiche farblich<br />
dargestellt. Da ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand an dieser Stelle<br />
nicht vorgesehen sei, so der Gutachter, werden bauliche Maßnahmen als passive<br />
Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen (Lärmgutachten zur Wohnbauentwicklung<br />
„Südlich Lupinenstraße“ der Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, Büro für Lärmschutz,<br />
28.06.2007, Seite11 ff).<br />
Die Lärmvorbelastung für das Allgemeine Wohnen verläuft dabei in einem Streifen<br />
parallel zur Kreisstraße (äußere Fahrbahnkante) in einer Breite von 15 bzw. 50<br />
m. Die Breiten differieren je Wert: Tag/Nachtwert und Lage des Immissionspunkt:<br />
Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss. Ohne Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand<br />
ist das Allgemeine Wohnen (WA) hier direkt der Kreisstraße angrenzend nicht zulässig.<br />
Analog zu den Ergebnissen des Lärmgutachtens wird der vorbelastete Bereich innerhalb<br />
des Bebauungsplanes Nr. 90 gekennzeichnet. Wie im benachbarten Bebauungsplan<br />
umfasst der vorbelastete Bereich eine Bauzeile, zumal aufgrund der<br />
Fortführung des Sonnenhutweges gleiche Abstände zur Kreisstraße vorliegen.<br />
Hier gelten die innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 geregelten Vorkehrungen<br />
bzw. Vorgaben bezüglich der Freibereiche sowie zu den Schlaf – und Ruheräumen.<br />
In der Gesamtbetrachtung wird der erforderliche Lärmschutz über Abstand sowie<br />
über die Regelungen innerhalb der textlichen Festsetzung Nr. 8 abgehandelt und<br />
sichergestellt. Anzuführen ist dabei, dass die anzuhaltenden Orientierungswerte<br />
für Mischgebiete innerhalb des MI- Gebietes südlich der <strong>Freesienstraße</strong> unter Zugrundelegung<br />
des vorhandenen Gutachtens eingehalten werden. Für das Mischgebiet<br />
werden somit keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Hinzu kommt, dass<br />
innerhalb der Mischgebietszone parallel zur Kreisstraße eine Grünzone in einer<br />
Breite von 10 bis 20 m festgesetzt wird (die überbaubaren Bereiche z. T. einen<br />
Abstand von bis zu 45 m einnehmen zwischen Baugrenze und Fahrbahnmitte)<br />
und somit das Gebiet eine zusätzliche Absicherung über Abstandflächen hinsichtlich<br />
des Lärmschutzes erfährt.<br />
2.1.1.2 Elektrosmog (110 KV - Hochspannungsfreileitung)<br />
Nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> verläuft eine 110- KV Hochspannungsfreileitung.<br />
Von dieser Leitung gehen Strahlungen als niederfrequente elektromagnetische<br />
Felder aus. Die maximal von einer Hochspannungsleitung zulässigen magnetischen<br />
Immissionen werden innerhalb der 26. BImSchV geregelt. Eine einheitliche<br />
Abstandsregelung zu Hochspannungsleitung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch ist<br />
man sich in Fachkreisen nicht einig, entsprechende Orientierungsmaße an die<br />
Hand zu geben. Ein Mindestabstand von 20 m zur Achse einer 110 KV Leitung<br />
zwecks Vorsorge wird z. B. im internet (www.enius.de) angegeben. In den Hinweisen<br />
zur Durchführung der 26. BImSchV ist ein Mindestabstand von 10 m von<br />
33
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
den äußeren Leitern der 110 KV Freileitung zu Gebäuden und Grundstücken, die<br />
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, vorgegeben. Experten<br />
raten ferner, unterhalb von Leitungen Wohnen nicht zuzulassen, um eine Dauerbelastung<br />
auszuschließen. Wobei darauf hingewiesen wird, dass die Belastung je<br />
nach KV und Leitungsart unterschiedlich ist. Die hier querende Freileitung weist<br />
insgesamt 6 Leitungsseile und ein Erdungskabel auf. Die einzelnen Leitungen<br />
werden über sogenannte Einebenmaste aufgenommen.<br />
Zusätzlich wäre die Abschirmung zu berücksichtigen. So wirkt sich ein geschlossenes<br />
Dach positiv auf die Abschirmung gegenüber Immissionen (Strahlung) der<br />
Freileitung aus. Dies sollte beim Bau von Gebäuden in Nähe einer Hochspannungsfreileitung<br />
beachtet werden.<br />
Auf der anderen Seite wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Hauptverursacher<br />
von Elektrosmog im Gebäude selbst befinden (Geräte der Telekommunikation,<br />
Computer etc.). Nach Expertenmeinung gehen hiervon weitaus größere Gefahren<br />
aus.<br />
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse werden die Abstände der überbaubaren Flächen<br />
in Nachbarschaft zu der hier verlaufenden Hochspannungsleitung innerhalb<br />
des Plangebietes geregelt. Dabei wird in der Regel ein Abstand von 20 m zur Leitungsachse<br />
eingehalten. Mit diesen Abständen wird aus Sicht der Stadt ausreichend<br />
Vorsorge betrieben, um die zukünftigen Bewohner vor eventuellen gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen durch Elektrosmog zu schützen.<br />
Zudem werden innerhalb der Grünzonen unterhalb der hier verlaufenden Leitung<br />
keine Spielplatzflächen für Kinder festgesetzt.<br />
2.1.1.3 Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />
Innerhalb des Allgemeinen Wohnbaugebietes (WA1) wird im südlichen Teil des<br />
Neubaugebietes eine Optionsfläche für die Errichtung eines BHKW gesichert.<br />
Diese ca. 650 qm große Fläche dient zur Realisierung des angestrebten Nahwärmeversorgungsnetzes.<br />
An dieser Stelle soll ein BHKW (Kraft-Wärme-Kopplung)<br />
mit Spitzenheizkessel als Wärmezentrale für das Versorgungsnetz entstehen können.<br />
Für die Errichtung des BHKW wird ein Lärmgutachten zu erstellen sein. Es<br />
sind die anzuhaltenden Orientierungswerte der DIN 18005 einzuhalten. Entsprechende<br />
Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen gegenüber der direkt<br />
angrenzenden Wohnbebauung sind zu berücksichtigen (Bauausführung, schwingisolierte<br />
Aufstellung, Schallschutzkappselung etc.). Dabei sind insbesondere die<br />
Nachwerte einzuhalten. Mit der Kennzeichnung als BHKW soll den benachbarten<br />
Grundstücken die angestrebte Nutzung für die Fläche deutlich gemacht werden.<br />
Bei einer evtl. Erweiterung des Nahwärmeversorgungsnetzes auch auf Entwicklungsflächen<br />
für angrenzende Flächen (südlich) wäre bei einer gleichzeitigen Aufstockung<br />
des BHKW das Lärmgutachten zu ergänzen.<br />
Sonstige mögliche Beeinträchtigungen z. B. Geruchsimmissionen etc. gehen von<br />
einem BHKW nicht aus.<br />
Hinweis: Falls das Nahwärmenetz nicht zur Umsetzung gelangt, wird das entsprechende<br />
Grundstück, das sich innerhalb des WA1 – Gebietes befindet, für Wohnbauzwecke<br />
veräußert.<br />
34
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
2.1.2 Schutzgut Pflanzen<br />
Für die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft wurde eine Bestandserfassung<br />
in Form einer Biotoptypenkartierung, die in Anlehnung an den „Kartierschlüssel<br />
für Biotoptypen in Niedersachsen“ erfolgte, durchgeführt. Die Kartierung<br />
erfolgte im Mai und im Juli 2012.<br />
Der Planbereich liegt im südwestlichen Teil des Stadtgebietes und wird im Norden<br />
durch die vorhandene Bebauung, im Westen durch landwirtschaftliche Nutzflächen,<br />
im Osten durch die Straße „Kessener Weg“ und im Süden durch Ackerflächen<br />
begrenzt.<br />
Der überwiegende Teil des Planbereiches wird durch intensiv genutzten Acker-<br />
und Grasackerflächen eingenommen.<br />
Westlich der Ritterspornstraße wird ein kleinflächiger Bereich von artenarmen<br />
Grünland eingenommen, das als Weide genutzt wird.<br />
Junge Obstgehölze begleiten die Ritterspornstraße im westlichen und eine Baum-<br />
und Strauchhecke im östlichen Teil.<br />
An der <strong>Freesienstraße</strong>, die fast mittig von Ost nach West durch den Planbereich<br />
verläuft, wachsen südlich abschnittsweise Einzelbäume (Ahorn) und eine Baumhecke<br />
(Buche, Hainbuche).<br />
Die Seitenstreifen der <strong>Freesienstraße</strong> sind teilweise mit Schotter befestigt, werden<br />
als Rasenfläche intensiv gepflegt oder stellen sich als Graskrautsaum dar.<br />
Nördlich der <strong>Freesienstraße</strong> sind einige Einzelhäuser entstanden, die überwiegend<br />
große Hausgärten aufweisen und eine intensive Pflege erfahren. Südlich der <strong>Freesienstraße</strong><br />
sind nur wenige Gebäude zu finden.<br />
Ein kleinflächiges Siedlungsgehölz, das sich überwiegend aus Eichen und Robinien<br />
zusammensetzt, wächst südlich der <strong>Freesienstraße</strong> am westlichen Rand des<br />
Planbereiches. Im östlichen Teil des Siedlungsgehölzes stehen 3 Gebäude, die<br />
nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (eine Partyhütte, kleine Stallgebäude).<br />
Einzelbäume wie Eiche, Linde und Birke stehen entlang der Straße „Kessener<br />
Weg“.<br />
An der südlichen Grenze wird der Planbereich im östlichen Abschnitt durch eine<br />
Baumwallhecke aus Eiche und im westlichen Abschnitt durch eine Baumreihe aus<br />
Eiche, Birke und Kirsche begrenzt. Der Baumbestand weist in beiden Abschnitten<br />
erhebliche Schäden im Stammbereich auf (Aushöhlungen). Ein großer Teil der<br />
Bäume steht außerhalb des Planbereiches. Aus verkehrssicherungspflichtigen<br />
Gründen muss jedoch ein erheblicher Teil der geschädigten Bäume gefällt werden,<br />
da die Wohnbebauung bzw. die öffentlichen Grünflächen einschl. Wegeverbindungen<br />
bis an die Bäume mit Umsetzung der Planung heranführen.<br />
Die Krautschicht im Bereich des Baumbestandes wird von Brennnesseln und<br />
Süßgräsern bestimmt. Vereinzelt wächst Holunder zwischen den Bäumen.<br />
Bewertung:<br />
Die Biotopfunktion der Ackerflächen und der intensiv genutzten Grünlandflächen<br />
wird durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark eingeschränkt. Aufgrund<br />
dieser Tatsache ist neben dem eingeschränkten Vorkommen an Pflanzenar-<br />
35
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
ten auch nur eine geringe Artenvielfalt von Tieren auf dem Acker bzw. Grünlandflächen<br />
zu erwarten.<br />
Durch die angrenzende Bebauung im nördlichen Bereich und die Bebauung entlang<br />
der <strong>Freesienstraße</strong> erfährt das Plangebiet eine Vorbelastung.<br />
Die Acker- und Grasackerflächen haben eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt.<br />
Die Einzelgehölze und die Gehölzbestände haben eine allgemeine bis besondere<br />
Bedeutung für den Naturhaushalt. Die Eingriffe in den Naturhaushalt können zu<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der Pflanzenwelt führen.<br />
2.1.3 Schutzgut Tiere<br />
− Fledermäuse<br />
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen zur Südtangente wurde im Zeitraum<br />
von Ende April bis Mitte September 2008 die Fledermausfauna untersucht.<br />
Die Erfassung der Fledermausfauna erfolgte an 8 Terminen zwischen Ende April<br />
und Anfang Oktober 2008.<br />
Insgesamt wurden 4 Arten bzw. Artengruppen im Bereich der <strong>Freesienstraße</strong> festgestellt.<br />
Es handelt sich um die Zwergfledermaus, die Breitflügelfedermaus, den Abendsegler<br />
und den Kleinabendsegler.<br />
Insgesamt wurde damit für einen Strukturkomplex aus Bebauung, Freiflächen und<br />
älteren Bäumen ein typisches Artenspektrum festgestellt.<br />
Bewertung:<br />
Dem Untersuchungsgebiet im Planbereich ist aufgrund der Artenausstattung insgesamt<br />
eine durchschnittliche Bedeutung als Fledermauslebensraum zuzuordnen.<br />
Anspruchsvollere Arten wie z. B. Fransenfledermaus, Langohren oder Bartfledermaus<br />
wurden nicht nachgewiesen.<br />
Auffällig ist die nahezu fehlende Bedeutung des Teilgebietes für Fledermäuse zurzeit<br />
des Herbstzuges.<br />
Es werden keine Wohn- und Fortpflanzungsstätten oder sonstige Quartiere von<br />
Fledermäusen innerhalb des Plangebietes zerstört werden.<br />
− Brutvögel<br />
Bei den im Plangebiet potentiell vorkommenden Brutvogelarten handelt es sich<br />
um euryöke/ubiquitäre Arten, die mehr oder weniger häufig verbreitet sind. Aufgrund<br />
ihres weiten Lebensraumspektrums sind diese Arten in der Lage, vergleichsweise<br />
einfach, andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen.<br />
Bewertung:<br />
Gefährdete Brutvogelarten der Roten Liste werden im Plangebiet nicht erwartet.<br />
Das Plangebiet hat eine lokale Bedeutung für Brutvögel.<br />
2.1.4 Schutzgut Boden<br />
Der Boden im Planbereich ist überwiegend dem Bodentyp „Plaggenesch“ zu zuordnen.<br />
Die Plaggenesche sind durch jahrhundertelangen Plaggenauftrag entstandene<br />
tiefhumose, lockere Böden. Es sind gut durchwurzelbare,in ihren Wasser-,<br />
Luft- und Nährstoffhaushalt deutlich verbesserte Ackerstandorte.<br />
36
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Ein kleinflächiger Bereich wird im südlichen Teil von Preudogleye-Braunerde<br />
eingenommen. Sande bis lehmige Sande herrschen in diesem Bodentyp vor.<br />
Bewertung:<br />
Die Flächeninanspruchnahme durch den Straßenausbau und durch die Bebauung<br />
führt zu einer Versiegelung von ca. 40 % des Bodens im Plangebiet.<br />
Durch die Versiegelung sind erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen<br />
als Lebensraum, im Nährstoff- und Wasserkreislauf, als Puffer- und Speichermedium<br />
sowie der Produktionsfunktion verbunden.<br />
2.1.5 Schutzgut Wasser<br />
Oberflächengewässer<br />
Bis auf einen kleinen Grabenabschnitt im südöstlichen Bereich der <strong>Freesienstraße</strong><br />
und einem Zierteich (nördlich <strong>Freesienstraße</strong>) kommen keine Oberflächengewässer<br />
im Plangebiet vor.<br />
Die Grundwasserneubildung ist abhängig von der Niederschlagsmenge, dem Porenvolumen<br />
des Bodens und der Versickerungsrate des Niederschlages bzw. Oberflächenwassers.<br />
Daneben wirken sich die Verdunstung, Wasseraufnahme bzw.<br />
Transpiration durch bestehende Vegetation sowie der Grundwasserstand selber auf<br />
die Grundwasserneubildung aus.<br />
Die Grundwasserneubildungsrate beträgt 200 – 350 mm/a.<br />
Die Grundwasserflurabstände betragen nach Angaben des Landschaftsplans der<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> (1983) zwischen 2 und 5 m bzw. teilweise darüber.<br />
Bewertung:<br />
Naturnahe bzw. schutzwürdige Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.<br />
Durch die Bodenversiegelung wird die Versickerung von Niederschlagswasser<br />
verringert, die Grundwasserneubildung vermindert und der Oberflächenabfluss<br />
von Niederschlagswasser erhöht.<br />
2.1.6 Schutzgut Landschaft<br />
Das Landschaftsbild des Plangebietes und seiner Umgebung ist geprägt durch seine<br />
Lage am südwestlichen Rand des Stadtgebietes. Nördlich, westlich und östlich<br />
des Planbereiches hat sich bereits Wohnbebauung entwickelt.<br />
Das Plangebiet selbst wird durch Acker- und Grünland bestimmt, die durch Gehölzbestände<br />
im Bereich der Wege- und Grundstücksgrenzen gegliedert sind.<br />
Bewertung:<br />
Der gesamte Bereich erfährt durch die vorhandene Bebauung im Bereich der <strong>Freesienstraße</strong><br />
sowie nördlich des Planbereiches eine Vorbelastung. Das Landschaftsbild<br />
erfährt durch die geplante Bebauung und Versiegelung der Acker- und Grünlandflächen<br />
sowie der teilweisen Beseitigung des Gehölzbestandes eine negative<br />
Veränderung.<br />
37
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
2.1.7 Schutzgut Klima/Luft<br />
<strong>Cloppenburg</strong> liegt in der maritimen-subkontinentalen Flachlandregion mit einem<br />
mittelfeuchten Klima. Die Jahresniederschläge mit 650 bis 700 mm sind mittel,<br />
ebenfalls die relative Luftfeuchte mit 81 % im Jahresdurchschnitt. Die vorherrschende<br />
Windrichtung ist Südwest, die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt ca.<br />
3 m/Sekunde.<br />
Bewertung:<br />
Durch die Bebauung im westlichen, nördlichen und östlichen Bereich ist der Geltungsbereich<br />
dem Stadtrandklima zuzuordnen. Hier finden sich Klimaelemente<br />
der freien Landschaft und der Einfluss des Siedlungsklimas mit verstärkter Erwärmung,<br />
erhöhten Temperaturschwankungen und verminderter Luftfeuchtigkeit.<br />
Erhebliche klimatische Beeinträchtigungen durch das Plangebiet aus Versiegelung,<br />
Überbauung sowie Verkehrsimmissionen sind aufgrund der Begrenzung der<br />
baulichen Verdichtung und der geplanten Grünzonen inmitten des Neubaugebietes<br />
nicht zu erwarten.<br />
2.1.7.1 Themenbereich „Erneuerbare Energie“<br />
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne Belange<br />
des Umweltschutzes, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die<br />
sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.<br />
Ein umfassendes und grundlegendes und schon ausbaufähiges Energiekonzept<br />
zum neuen Baugebiet liegt noch nicht abschließend vor. Es wird hinsichtlich seiner<br />
Realisierungsmöglichkeit parallel im weiteren Verfahren und mit der Erstellung<br />
der Ausbauplanung zu entwickeln sein.<br />
Mit der Bebauungsplanung zum neuen Baugebiet soll ein positiver Beitrag zum<br />
Klimaschutz geleistet werden. In erster Linie werden dabei die Festsetzungen so<br />
getroffen, dass sie dem Klimaschutz dienlich sind. Zudem wird angestrebt, im<br />
südlichen Teil des Plangebietes ein Nahwärmenetz, gegebenenfalls auch über einzelne<br />
kleine Netze zu realisieren. Dabei kann auf Basis von Blockheizkraftwerktechnik<br />
(BHKW) sowohl Wärme aber auch Strom geliefert werden. Das<br />
BHKW sollte unter dem Gesichtspunkt energetischer Förderungen möglichst mit<br />
Biogas betrieben werden. Die Wärme gelangt dabei über ein Transportnetz zu den<br />
einzelnen angeschlossenen Wohnbaugrundstücken über einen sogenannten Wärmeaustauscher.<br />
Eine Verlegung eines üblichen zeitnahen Gasversorgungsleitungsnetzes<br />
ist in diesem Teil des Neubaugebietes für die einzelnen Häuser dann nicht<br />
vorgesehen, da hier eine gemeinschaftliche, verpflichtende Anschlussmöglichkeit<br />
an ein internes Nahwärmeversorgungsnetz geschaffen werden soll. Die Realisierung<br />
des Nahwärmenetzes hängt in erster Linie von der wirtschaftlichen Machbarkeit<br />
ab. Es gilt für das BHKW, insbesondere die Sommermonate so zu fahren,<br />
dass sich das Netz, über das gesamte Jahr betrachtet, rechnet. Auch ist diesbezüglich<br />
zu berücksichtigen, dass aufgrund neuer Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) der Energiebedarf weiter sinken wird.<br />
Wie oben bereits angeführt, besteht im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit,<br />
die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung<br />
von Energie unter umweltbezogenen Gesichtspunkten zu unterstützen. In Betracht<br />
38
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
kommt die Schaffung von bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlagen<br />
der erneuerbaren Energien. So wird im vorliegenden B-Plan Nr. 90 über die<br />
Anordnung der Erschließungsstraßen und die spätere Grundstücksaufteilung eine<br />
Bebauung unter Berücksichtigung einer Südausrichtung des geneigten Daches<br />
weitestgehend ermöglicht. Vor allem der südliche Teil des Plangebietes mit einer<br />
konsequenten Süd/West - Ausrichtung des Erschließungssystems, sorgt dafür,<br />
dass die Nutzung der Dächer für Photovoltaik aber auch die Nutzung der Sonneneinstrahlung<br />
als natürlicher Wärmelieferant eine positive Unterstützung erfährt.<br />
Die einzelnen Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften nehmen diesen Aspekt<br />
auf und finden in den einzelnen Vorschriften Berücksichtigung.<br />
Zudem werden die Festlegungen zu den überbaubaren Bereichen (insbesondere im<br />
Bereich der Einfamilienhausbebauungen) so konzipiert, dass eine gegenseitige<br />
Verschattung der späteren Bebauungen weitest gehend ausgeschlossen bzw. minimiert<br />
wird.<br />
Zudem werden verdichtete Bereiche im neuen Baugebiet festgesetzt. In der Regel<br />
weisen diese Wohngebietsstrukturen als Doppelhaus oder Hausgruppe bzw. als<br />
Geschosswohnungsbau eine bessere Energiebilanz auf als ein herkömmliches,<br />
freistehendes Einfamilienhaus.<br />
Ferner wird über die Festlegung der Verkehrsflächen (Breite) und insbesondere<br />
über die Wegeverbindungen innerhalb der Grünzonen die Nutzung des Fahrrades<br />
als Ressourcen schonendes Beförderungsmittel unterstützt. Hierzu zählt auch die<br />
möglichst gefahrlose Wegeverbindung für Fußgänger zur vorhandenen Bushaltestelle<br />
am Kessener Weg. Diesbezüglich werden innerhalb des Bebauungsplanes<br />
entsprechende Flächen gesichert. Letztendlich wird auch durch eine möglichst optimale<br />
Anbindung der neuen Erschließungsstraßen an den Bestand erreicht, dass<br />
unnötige Wege und Umwege der Kraftfahrzeuge weitestgehend vermieden werden.<br />
Auch dieser Aspekt hat unter Umweltgesichtspunkten bei der Entwicklung<br />
des neuen Baugebietes eine Rolle gespielt.<br />
Ganz entscheidend ist auch, über Information den Bauwilligen Möglichkeiten zur<br />
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von<br />
Energie aufzuzeigen.<br />
Bewertung:<br />
Die Nutzung erneuerbarer Energien wurde bei Entwicklung des neuen Baugebietes<br />
ausreichend berücksichtigt, so dass eine Bebauung der Grundstücke unter<br />
energetischen Gesichtspunkten (Ressourcen schonende Energiequellen) ermöglicht<br />
wird. Darüber hinaus werden Möglichkeiten zum Aufbau und Realisierung<br />
eines Nahwärmeversorgungsnetzes einschl. BHKW (als Optionsfläche innerhalb<br />
des Neubaugebietes) geschaffen.<br />
2.1.8 Schutzgut Kultur und Sachgüter<br />
Im überwiegenden Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp „Plaggenesch“ vor.<br />
Beim Plaggenesch handelt es sich um einen kulturhistorisch wertvollen Boden.<br />
Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher<br />
Mächtigkeit. Erfahrungsgemäß sind darunter oft ältere archäologische<br />
Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages<br />
meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden.<br />
Das Spezialgesetz, hier das Nds. Denkmalschutzgesetz, begründet in § 13 eine<br />
Genehmigungspflicht für Erdarbeiten an einer Stelle, von der den Umständen nach<br />
39
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
angenommen werden muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden können. Diese<br />
Genehmigung, auszustellen von der 'Unteren Denkmalschutzbehörde', kann unter<br />
Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf dieser Ebene kann also<br />
gemäß Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege gefordert werden,<br />
dass im Vorfeld jeglicher Bau- bzw. Erschließungsarbeiten, einschließlich<br />
dem Abtrag des Mutterbodens, eine archäologische Überprüfung erfolgt.<br />
Bewertung:<br />
Vor der Erschließung bzw. im Rahmen der Erschließung sollte ein möglicher Untersuchungsumfang<br />
zur Sicherung von alten Bodenfunden festgelegt werden.<br />
Durch den nachrichtlichen Hinweis und den Ausführungen innerhalb der Begründung<br />
werden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ausreichend<br />
berücksichtigt.<br />
2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes<br />
Durch die Versiegelung der Acker- und Grünlandflächen sowie die Beseitigung<br />
von Gehölzbeständen wird es zu erheblichen Wechselwirkungen zwischen den<br />
Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und<br />
Klima andererseits sowie Kultur und Sachgütern kommen.<br />
Die Versiegelung und Teilversiegelung von Boden führt zu einem Verlust von<br />
Bodenfunktionen.<br />
Die Speicherung von Niederschlagswasser wird verringert, der Oberflächenabfluss<br />
wird erhöht und die Versickerung wird eingeschränkt.<br />
Durch die Versiegelung wird dem Boden die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum<br />
für Tiere und Pflanzen entzogen.<br />
Durch die Beseitigung von Gehölzen sowie durch die geplante Bebauung und<br />
Versiegelung erfährt das Landschaftsbild eine negative Veränderung.<br />
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der nur geringen Versiegelung<br />
bzw. Teilversiegelung sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen<br />
als gering zu beurteilen.<br />
2.2 Entwicklungsprognose<br />
2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />
Mit der Umsetzung der Planung sind die unter Pkt. 2.1 beschriebenen Umweltauswirkungen<br />
verbunden. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />
wird ein Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild<br />
erreicht.<br />
2.2.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die jetzige intensive<br />
landwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt wird. Die Durchlässigkeit des Bodens<br />
und ihre Bedeutung für entsprechende Tier- und Pflanzenarten sowie das Kleinklima<br />
bleiben erhalten.<br />
40
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Um die erforderliche Wohnbauentwicklung umzusetzen, müsste an einer anderen<br />
Stelle innerhalb des Stadtgebietes ein Wohngebiet ausgewiesen werden. Falls dies<br />
kurzfristig nicht möglich wäre, müsste das Angebot an Wohnbaugrundstücken<br />
entsprechend zunächst zurückgehalten werden.<br />
2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />
Auswirkungen<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB mit der<br />
Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.<br />
Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
gem. § 1 a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz<br />
die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante<br />
Eingriffe zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verringerung und zum<br />
Ausgleich zu entwickeln.<br />
2.3.1 Eingriffsbilanzierung<br />
Die Eingriffsbilanzierung wurde nach dem Kompensationsmodell des Landkreises<br />
Osnabrück durchgeführt. Nach diesem Modell ergibt sich für die Biotoptypen folgende<br />
Bewertung:<br />
Ermittlung des Bestandswertes<br />
Biotoptypen Fläche<br />
in qm<br />
Wertfaktor Werteinheiten<br />
Acker/Grasacker 111.621 0,7 78.135<br />
Grünland 15.300 1,0 15.300<br />
Hausgarten/Bebauung 15.103 0,5 7.552<br />
Siedlungsgehölz 1.457 1,5 2.185<br />
Ruderalflur 900 1,2 1.080<br />
Schotterstraße<br />
(Ritterspornstr.)<br />
929 0,3 279<br />
Obstbaumreihe, jung<br />
(Ritterspornstr.)<br />
247 1,2 296<br />
Baum-/Strauchhecke<br />
(Ritterspornstr.)<br />
270 1,3 351<br />
Bitu (Freesienstr.) 1.475 0,0 0,0<br />
Baumreihe/Baumhecke/Graben<br />
(Freesienstr.)<br />
1.127 1,3 1.465<br />
Rasen/Schotter (Freesienstr.) 1.127 0,6 676<br />
Baum-/Wallhecke 125 1,5 188<br />
Baumhecke 288 1,3 374<br />
149.969 107.881<br />
Ermittlung des Planungswertes<br />
Biotoptypen Fläche in<br />
qm<br />
41<br />
Wertfaktor <br />
Werteinheiten
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Max. Ver-<br />
Siegelung durch WA1 – WA<br />
4<br />
36.037 0,0 0,0<br />
Teilversiegelung 10.811 0,3 3.243<br />
Hausgarten 51.702 1,0 51.702<br />
Max. Versiegelung durch<br />
MI<br />
5.535 0,0 0,0<br />
Teilversiegelung 1.657 0,3 497<br />
Hausgarten 2.015 1,0 2.015<br />
Siedlungsgehölz<br />
dungsfl.)(Bin-<br />
1.457 1,5 2.185<br />
Private Grünfläche 1.194 1,0 1.194<br />
Versiegelung durch Straßen<br />
(80 % Verkehrsfläche)<br />
11.860 0,0 0,0<br />
Verkehrsgrün (20%) 2.966 1,0 2.966<br />
Verkehrsflächen<br />
Zweckbestimmung<br />
bes. 265 0,0 0,0<br />
MSPE Flächen 24.470 1,5 36.705<br />
149.969 100.507<br />
Bei der Gegenüberstellung des Bestands- und Planungswertes verbleibt ein Kompensationsdefizit<br />
von 7.374 Werteinheiten (107.881- 100.507), die außerhalb des<br />
Plangebietes auszugleichen sind.<br />
2.3.2 Eingriffsvermeidung und Verringerung<br />
- Der vorhandene schützenswerte Baum - / Strauchbestand wird teilweise<br />
im Bebauungsplan festgesetzt.<br />
- Der Ausbau der Verkehrsflächen wird auf ein notwendiges Maß reduziert.<br />
- Ein Teil des anfallenden Regenwassers wird durch eine Regenrückhaltung<br />
solange wie möglich in dem Gebiet gehalten. Es ist vorgesehen, Regenrückhaltebecken<br />
im südöstlichen und im mittleren Bereich des Plangebietes<br />
anzulegen.<br />
- Die zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl wird nach § 19 Abs. 4<br />
BauNVO auf 30 % festgelegt. Für die Überschreitung sind wasserdurchlässige<br />
Materialien zu verwenden.<br />
2.3.3 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />
Innerhalb des Plangebietes und am Rande sind „Flächen für Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt, um<br />
die Eingriffe in den Naturhaushalt durch Bebauung und Versiegelung zu kompensieren.<br />
A. Innerhalb der Maßnahmenfläche wird im westlichen Bereich ein naturnahes<br />
Regenrückhaltebecken angelegt. Im östlichen Bereich parallel zur Kreisstraße<br />
42
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
soll ein Regenrückhaltegraben angelegt werden. Die Regenrückhaltebecken<br />
sollen ein Teil des anfallenden Regenwassers aus dem Plangebiet aufnehmen<br />
und zurückhalten.<br />
Bei der Anlage der Regenrückhaltebecken sollen die folgenden grundlegenden<br />
Elemente berücksichtigt werden.<br />
- Die Uferlinie sollte naturnah ausgeformt werden.<br />
- Die Böschungen sollten möglichst flach (1: 3 bis 1: 6) ausgebildet werden.<br />
- Die Regenrückhaltebecken sollten mit Flachwasserzonen und frostsicheren<br />
Tiefenbereichen ausgestaltet werden.<br />
B. Die Maßnahmenflächen sind bis auf die Flächen für die Regenrückhaltung<br />
(siehe Punkt A) mit heimischen Gehölzen auf ca. 40 % der Fläche zu bepflanzen<br />
und zu 60 % mit einer Landschaftsrasenmischung einzusäen. Der Landschaftsrasen<br />
wird 1 – 2 x im Jahr gemäht. Durch die Gehölzpflanzungen aus<br />
heimischen Bäumen und Sträuchern wird eine Einbindung der Regenrückhaltebecken<br />
in das Landschafts- bzw. Siedlungsbild erreicht. Die Anlage eines Rad-<br />
/Fußweges ist vorgesehen.<br />
Folgende Gehölze sind zu verwenden:<br />
Rotbuche, Stieleiche, Hainbuche, Vogelbeere, Feldahorn, Haselnuss, Sandbirke,<br />
Faulbaum, Weißdorn, Schlehe, Schwarzer Holunder, Hartriegel und Salweide.<br />
C. Die Maßnahmenfläche im südlichen Bereich des Plangebietes ist entlang der<br />
südlichen Grenze mit einer 3-reihigen Gehölzpflanzung aus heimischen Gehölzen<br />
zu bepflanzen, um eine Einbindung des Wohnbaugebietes in das Landschafts-<br />
bzw. Siedlungsbild zu erreichen. Es sind die unter Punkt B aufgeführten<br />
Gehölzen zu verwenden. Die restlichen Flächen sind mit einer Landschaftsrasenmischung<br />
einzusäen.<br />
D. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen soll je 300 qm Verkehrsfläche ein<br />
hochstämmiger Laubbaum gepflanzt werden.<br />
E. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes soll aus Gründen der<br />
optischen Eingliederung pro Grundstück ein hochstämmiger Laubbaum gepflanzt<br />
und dauerhaft erhalten werden.<br />
Folgende Bäume sollten vorrangig verwendet werden:<br />
Stieleiche, Rotbuche, Vogelbeere, Hainbuche, Feldahorn, Linde, Spitzahorn,<br />
Bergahorn und Feldulme.<br />
F. Für die Einfriedigung der Grundstücke zu den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen<br />
aus lebenden Hecken sind folgende Pflanzenarten zu verwenden:<br />
Rotbuche, Hainbuche, Feldahorn, Liguster, Weißdorn, Berberitze, Eiche,<br />
Stechpalme und Buchsbaum.<br />
2.3.4 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />
43
B e g r ü n d u n g z u m B e b a u u n g s p l a n N r . 9 0 „ F r e e s i e n s t r a ß e “<br />
Da eine Kompensation der Werte und Funktionen des Naturhaushaltes, die mit<br />
dem Vollzug des Bebauungsplanes verbunden sind, im Plangebiet nicht erreicht<br />
wird, sind Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich.<br />
Der Ausgleich erfolgt innerhalb der Kompensationsmaßnahme „Anpflanzungen<br />
durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“. Durch eine vertragliche Vereinbarung<br />
wurden die Flächen der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> als Ausgleichsflächen für<br />
Eingriffe in den Naturhaushalt übertragen. Die Bewertung der Kompensationsflächen<br />
in Stapelfeld / Nutteln wurde durch den Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, Amt für Naturschutz<br />
und Umweltschutz (Herrn Thie) vorgenommen. Die Flächen wurden seitens<br />
des Landkreises als Kompensationsflächen anerkannt.<br />
Es werden 7.374 Werteinheiten in der Kompensationsmaßnahme „Anpflanzungen<br />
durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“ ausgeglichen (siehe hierzu<br />
Übersicht in der Anlage 1 einschl. Karte).<br />
2.4 Planungsalternativen<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist weiterhin bemüht, über Wohnbauentwicklungsmaßnahmen<br />
der immer noch bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken<br />
nachzukommen.<br />
Exkurs:<br />
Die demographische Entwicklung stellt sich für die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> - anders<br />
als in vielen Städten Niedersachsens aber auch bundesweit - positiv dar. Bezüglich<br />
der Geburtenrate nimmt die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> auf Bundesebene eine Spitzenposition<br />
ein. Eine Bevölkerungsstruktur mit einem überdurchschnittlich hohen<br />
Anteil an junger Bevölkerung ist ein weiteres Merkmal <strong>Cloppenburg</strong>s. Jeder zweite<br />
<strong>Cloppenburg</strong>er Bürger ist unter 30 Jahre alt. Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> wird aufgrund<br />
dieser Strukturdaten auch als „jüngste Stadt Deutschlands“ bezeichnet.<br />
In einem aktuell erstellten Demografiebericht werden die Bevölkerungsstrukturdaten<br />
auf Ortsteilebene ermittelt. Zudem werden die Daten für das Prognosejahr<br />
2030 berechnet. Demnach wird die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> von derzeit 32.718 Einwohner<br />
(Stand 03/2012; Quelle: LSKN Hannover, internet) auf 34.475 für das<br />
Jahr 2030 steigen (Demografiebericht Stadt <strong>Cloppenburg</strong>, Seite 10). Aufgrund<br />
dieser Bevölkerungsstruktur und der damit einhergehenden positiven Bevölkerungsentwicklung<br />
ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten 20 Jahren die<br />
Siedlungsentwicklung voranschreitet und die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken<br />
für Einfamilienhäuser als typische Wohnform in dieser Region weiter anhält.<br />
Wobei auch anzuführen ist, dass mit Wegfall der Eigenheimzulage die Nachfrage<br />
nach Wohnbaugrundstücken erheblich gesunken ist. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />
dass aufgrund der Zunahme der Wohnfläche pro Einwohner der Bedarf an Wohnbauland<br />
einen zusätzlichen Impuls erfährt. Dieser Zuwachs resultiert in erster<br />
Linie aufgrund der Zunahme von Ein – Personen – Haushalte. Auch in ländlich<br />
geprägten Regionen wie <strong>Cloppenburg</strong> ist festzustellen, dass aufgrund veränderter<br />
gesellschaftlicher Rahmenbedingungen die Personenzahl pro Haushalt sinkt und<br />
damit die Wohnfläche pro Einwohner steigt.<br />
Um dieser langfristig bestehenden Nachfrage nachkommen zu können, betreibt die<br />
Stadt <strong>Cloppenburg</strong> eine Bevorratung an Wohnbaugrundstücken, die sich an dieser<br />
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Nachfrage orientiert. Ziel ist dabei auch, über ein städtisches Angebot an Grundstücken<br />
möglichst vielen Bauwilligen eine Baumöglichkeit zu schaffen, da private<br />
Wohnbaugrundstücke in der Regel teurer angeboten werden.<br />
Diesbezüglich werden Grundstücksankäufe getätigt bzw. Verkaufsanfragen an Eigentümer<br />
von pot. Entwicklungsflächen gestellt. Ziel ist dabei, eine nachfrageorientierte<br />
und auf Stadtgebietsebene ausgeglichen verteilte, städtebauliche Entwicklung<br />
voranzutreiben.<br />
Aufgrund dieser Vorgaben, hat sich die Stadt entschieden, eine Wohnbaumaßnahme<br />
für den Planbereich vorzusehen. Andere, für den Wohnungsmarkt erforderliche<br />
Entwicklungsbereiche, stehen zurzeit nicht zur Verfügung. Dabei ist auch zu<br />
berücksichtigen, dass auch eine bestandsorientierte Planung gemäß der Leitlinie<br />
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ im Rahmen der Wohnbauentwicklung<br />
einbezogen wird.<br />
3. Sonstige Angaben<br />
3.1. Methodik der Umweltprüfung<br />
Für die Beurteilung der Planung hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und<br />
Landschaft wurde eine Bitoptypenkartierung nach dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen<br />
in Niedersachsen von Olaf Drachenfels“ durchgeführt. Die Bewertung<br />
der Biotoptypen im Rahmen der Eingriffsbilanzierung erfolgte nach dem sog.<br />
„Osnabrücker Modell“ einem anerkannten und gängigen Verfahren im Rahmen<br />
des Umweltberichtes zum parallel durchgeführten Bebauungsplan.<br />
Sonstige technische Verfahren wurden im Rahmen der Bauleitplanung nicht angewandt.<br />
Die Fledermauserfassung wurde durch die Vergabe an ein Planungsbüro von<br />
Landschaftsökologen nach gängigen Methoden durchgeführt.<br />
Die Brutvogelbewertung erfolgte nach der Brutvogelerfassung zum „Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan“ (LBP) zur Südtangente (Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren).<br />
Das Untersuchungsgebiet zur Südtangente grenzt im südlichen<br />
Bereich direkt an das Plangebiet zur Flächennutzungsplanänderung an.<br />
3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung<br />
Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ist<br />
bereits durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln erfolgt. Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
wird die Flächen, die durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln<br />
aufgepflanzt wurden, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes überprüfen,<br />
ob die Anpflanzungen noch Bestand haben. Eine weitere Überprüfung wird nach<br />
weiteren 2 Jahren erfolgen.<br />
Wegen der abschnittsweisen Erschließung des Baugebiets kann mit der Ausführung<br />
der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Baugebietes frühestens in drei<br />
Jahren nach Inkrafttreten begonnen werden. Im Anschluss daran erfolgt eine<br />
Überprüfung der Maßnahmen.<br />
3.3 Allgemeine verständliche Zusammenfassung<br />
Mit der Bebauungsplanung Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ soll der Bereich nördlich und<br />
südlich der <strong>Freesienstraße</strong>, der zurzeit landwirtschaftlich als Acker und Grünland<br />
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intensiv genutzt wird, einer Bebauung zugeführt werden. Hier soll ein neues<br />
Wohnbaugebiet mit etwa 120 Wohnbaugrundstücken entstehen.<br />
Als voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4<br />
BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, sind der Verlust von<br />
Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung, der damit verbundene erhöhte<br />
Oberflächenabfluss und die verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die<br />
Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen.<br />
Der Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Kompensationsmaßnahmen wurden<br />
nach dem sog. „Osnabrücker Modell“ bewertet.<br />
Durch die Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft wird der überwiegende Ausgleich der<br />
Eingriffe innerhalb des Plangebietes erreicht. Der nicht im Plangebiet zu kompensierende<br />
Ausgleich wird außerhalb des Plangebietes in der Kompensationsmaßnahme<br />
„Anpflanzungen durch die Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln“ ausgeglichen.<br />
IV. Bodenordnerische Maßnahmen<br />
Zur Realisierung der Planung sind keine Maßnahmen der Bodenordnung erforderlich.<br />
Die Stadt <strong>Cloppenburg</strong> ist bis auf den Wohnbestand Eigentümerin der Flächen<br />
und wird dann diese auf Grundlage einer genauen Parzellierung als Wohnbaugrundstücke<br />
weiterveräußern.<br />
V. Kosten der Durchführung<br />
Die Finanzierung des Kostenaufwandes soll durch den Verkauf voll erschlossener<br />
Grundstücke mit Deckung des entstandenen Kostenaufwandes durch die Stadt<br />
bzw. durch Hebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen vorgenommen werden.<br />
Die Mittel zur Finanzierung werden rechtzeitig im Haushalt der Stadt <strong>Cloppenburg</strong><br />
eingeplant.<br />
VI. Verfahrensvermerke<br />
Diese Begründung einschließlich Umweltbericht ist zusammen mit dem Entwurf<br />
des Bebauungsplanes Nr. 90 „<strong>Freesienstraße</strong>“ sowie den örtlichen Bauvorschriften<br />
über Gestaltung vom Rat der Stadt <strong>Cloppenburg</strong> am als Satzung beschlossen<br />
worden.<br />
<strong>Cloppenburg</strong>, den<br />
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Dr. Wiese<br />
Bürgermeister
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Anlagen:<br />
- Bestandsplan (Biotop- und Nutzungstypen)<br />
- Anlage 1 Übersicht Kompensationsanrechnung Maßnahme „Anpflanzungen Wegegenossenschaft Stapelfeld/Nutteln)<br />
- Anlage 2 Hinweise der E.ON zur 110 – KV Leitung<br />
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Anlage 1<br />
Kompensationskataster für naturschutzrechtliche Maßnahmen im Rahmen<br />
der städtischen Bauleitplanung<br />
Kompensationsfläche 3: Anpflanzungen durch die Wegegenossenschaft<br />
Stapelfeld/Nutteln<br />
Durch eine vertragliche Vereinbarung wurden die Flächen der Stadt Clopenburg als Ausgleichsflächen<br />
für Eingriffe in den Naturhaushalt übertragen.<br />
Die Bewertung der Kompensationsflächen in Stapelfeld/Nutteln (s. Karte) wurde durch den<br />
Landkreis <strong>Cloppenburg</strong>, Amt für Natur- und Umweltschutz, Herrn Thie, vorgenommen. Die<br />
Flächen werden seitens des Landkreises als Kompensationsflächen anerkannt.<br />
Flächen-Nr. Größe m 2 Aufwertungsfaktor Werteinheiten<br />
Siehe Karte<br />
1. 1.500 x 0,8 1.200<br />
2. 1.818 x 0,8 1.454<br />
3. 320 x 0,6 191<br />
4. 500 x 0,6 300<br />
5. 1.757 x 0,6 1.054<br />
6. 816 x 0,8 653<br />
7. 780 x 0,6 468<br />
8. 694 x 0,6 416<br />
9. 1.086 x 0,8 869<br />
10. 264 x 0,6 158<br />
11. 100 x 0,6 60<br />
12. 546 x 0,8 437<br />
13. 1.350 x 0,8 1.080<br />
14. 1.308 x 0,8 1.046<br />
15. 2.400 x 0,8 1.920<br />
16. 480 x 0,8 394<br />
17. 1.686 x 1,3 2.192<br />
18. 1.320 x 1,1 1.452<br />
19. 150 x 0,6 90<br />
20. 296 x 0,6 178<br />
21. 474 x 0,8 379<br />
22. 84 x 0,6 50<br />
23. 1.632 x 0,8 1.306<br />
24. 651 x 0,8 521<br />
22.012 17.869<br />
17869 Werteinheiten stehen als Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft zur Verfügung.<br />
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Karte Ausgleichflächen Wegegenossenschaft „Stapelfeld/Nutteln“<br />
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