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Fachzeitung des Landesinnungsverbandes des ...

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6 Technische Informationen 2/2011<br />

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg<br />

Postfach 10 34 51 • 70029 Stuttgart<br />

Lan<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong><br />

Schornsteinfegerhandwerks<br />

Baden-Württemberg<br />

Königstraße 94<br />

89077 Ulm 20. Dezember 2010<br />

Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen<br />

Ihr Schreiben vom 07. April 2010<br />

sowie unser Gespräch im Rahmen der Tagung der Technischen Innungswarte am 22. Juli 2010<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben, mit dem Sie auf die Problematik unterschiedlicher Abstandsregelungen<br />

für Verbindungsstücke zu brennbaren Bauteilen hinweisen.<br />

Starre Verbindungsstücke aus Metall für Feuerstätten für feste Brennstoffe werden seit einiger Zeit nach<br />

den Vorschriften <strong>des</strong> Bauproduktengesetzes in Verkehr gebracht und gehandelt. Die maßgebliche technische<br />

Regel, auf deren Grundlage diese Verbindungsstücke gefertigt werden, ist die europäisch harmonisierte<br />

Norm DIN EN 1856-2. Danach ist unter anderem der min<strong>des</strong>tens erforderliche Abstand zu brennbaren<br />

Baustoffen zu bestimmen und in der CE-Kennzeichnung anzugeben. Diese Abstände können ggf.<br />

größer sein als die nach Feuerungsverordnung geforderten Min<strong>des</strong>tabstände von Verbindungsstücken zu<br />

Schornsteinen (vgl. § 8 Abs. 3 FeuVO). Bei der Verwendung solcher Verbindungsstücke sind grundsätzlich<br />

sowohl die Anforderungen (Min<strong>des</strong>tabstände) aus der technischen Regel als auch aus der FeuVO zu<br />

berücksichtigen; es gilt die jeweils weitergehende Anforderung.<br />

Wie Sie in Ihrem Schreiben darlegen, können sich beim Austausch von Feuerstätten und Verbindungsstücken<br />

im Gebäudebestand Probleme dadurch ergeben, dass die nach DIN EN 1856-2 zu beachtenden<br />

Min<strong>des</strong>tabstände der Verbindungsstücke zu brennbaren Bauteilen ggf. nur mit unverhältnismäßig hohem<br />

Aufwand eingehalten werden können.<br />

Werden die in der CE-Kennzeichnung ausgewiesenen Min<strong>des</strong>tabstände nicht exakt eingehalten, sollte –<br />

unter Berücksichtigung der Umstände <strong>des</strong> jeweiligen Einzelfalls – zunächst geprüft werden, ob es sich bei<br />

der Unterschreitung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tabstands um eine wesentliche oder nicht wesentliche Abweichung von<br />

der zugrunde liegenden technischen Regel handelt.<br />

Für den Fall einer wesentlichen Abweichung kann die Verwendbarkeit nicht mehr aus der zugrunde liegenden<br />

technischen Regel abgeleitet werden und wäre dann z. B. über eine europäische technische Zulassung<br />

oder über eine Zustimmung im Einzelfall durch die Lan<strong>des</strong>stelle für Bautechnik nachzuweisen.<br />

Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg, der Verbund deutscher Kachelofen- und<br />

Luftheizungsbetriebe eG (HAGOS) und das Regierungspräsidium Tübingen – Lan<strong>des</strong>stelle für Bautechnik<br />

– erhalten eine Kopie dieses Schreibens.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Reutzsch<br />

Baden-Württemberg<br />

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM

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