Fachzeitung des Landesinnungsverbandes des ...
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6 Technische Informationen 2/2011<br />
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg<br />
Postfach 10 34 51 • 70029 Stuttgart<br />
Lan<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong><br />
Schornsteinfegerhandwerks<br />
Baden-Württemberg<br />
Königstraße 94<br />
89077 Ulm 20. Dezember 2010<br />
Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen<br />
Ihr Schreiben vom 07. April 2010<br />
sowie unser Gespräch im Rahmen der Tagung der Technischen Innungswarte am 22. Juli 2010<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben, mit dem Sie auf die Problematik unterschiedlicher Abstandsregelungen<br />
für Verbindungsstücke zu brennbaren Bauteilen hinweisen.<br />
Starre Verbindungsstücke aus Metall für Feuerstätten für feste Brennstoffe werden seit einiger Zeit nach<br />
den Vorschriften <strong>des</strong> Bauproduktengesetzes in Verkehr gebracht und gehandelt. Die maßgebliche technische<br />
Regel, auf deren Grundlage diese Verbindungsstücke gefertigt werden, ist die europäisch harmonisierte<br />
Norm DIN EN 1856-2. Danach ist unter anderem der min<strong>des</strong>tens erforderliche Abstand zu brennbaren<br />
Baustoffen zu bestimmen und in der CE-Kennzeichnung anzugeben. Diese Abstände können ggf.<br />
größer sein als die nach Feuerungsverordnung geforderten Min<strong>des</strong>tabstände von Verbindungsstücken zu<br />
Schornsteinen (vgl. § 8 Abs. 3 FeuVO). Bei der Verwendung solcher Verbindungsstücke sind grundsätzlich<br />
sowohl die Anforderungen (Min<strong>des</strong>tabstände) aus der technischen Regel als auch aus der FeuVO zu<br />
berücksichtigen; es gilt die jeweils weitergehende Anforderung.<br />
Wie Sie in Ihrem Schreiben darlegen, können sich beim Austausch von Feuerstätten und Verbindungsstücken<br />
im Gebäudebestand Probleme dadurch ergeben, dass die nach DIN EN 1856-2 zu beachtenden<br />
Min<strong>des</strong>tabstände der Verbindungsstücke zu brennbaren Bauteilen ggf. nur mit unverhältnismäßig hohem<br />
Aufwand eingehalten werden können.<br />
Werden die in der CE-Kennzeichnung ausgewiesenen Min<strong>des</strong>tabstände nicht exakt eingehalten, sollte –<br />
unter Berücksichtigung der Umstände <strong>des</strong> jeweiligen Einzelfalls – zunächst geprüft werden, ob es sich bei<br />
der Unterschreitung <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tabstands um eine wesentliche oder nicht wesentliche Abweichung von<br />
der zugrunde liegenden technischen Regel handelt.<br />
Für den Fall einer wesentlichen Abweichung kann die Verwendbarkeit nicht mehr aus der zugrunde liegenden<br />
technischen Regel abgeleitet werden und wäre dann z. B. über eine europäische technische Zulassung<br />
oder über eine Zustimmung im Einzelfall durch die Lan<strong>des</strong>stelle für Bautechnik nachzuweisen.<br />
Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg, der Verbund deutscher Kachelofen- und<br />
Luftheizungsbetriebe eG (HAGOS) und das Regierungspräsidium Tübingen – Lan<strong>des</strong>stelle für Bautechnik<br />
– erhalten eine Kopie dieses Schreibens.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Reutzsch<br />
Baden-Württemberg<br />
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM