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Abgrenzungsrichtlinie Gebäude-/ Fahrhabeversicherung - GVZ

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4. Abgrenzungsbeispiele<br />

Nicht aufgeführte Einrichtungen sind anhand der vorstehenden Ausführungen<br />

zuzuordnen. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache.<br />

Legende: G = <strong>Gebäude</strong>versicherung<br />

F = <strong>Fahrhabeversicherung</strong> oder nicht versichert<br />

A<br />

Absauganlagen, zu betrieblichen Einrichtungen F<br />

Abwasserpumpen, nur im <strong>Gebäude</strong>innern für die Hauskanalisation G<br />

Abwasserreinigungsanlagen F<br />

Aktenlifte<br />

Alarmanlagen, zu betrieblichen Einrichtungen, Wertschutz,<br />

F<br />

Ein- und Ausbruch F<br />

Altäre G<br />

Anbindevorrichtungen F<br />

Andockanlagen F<br />

Anpassrampen F<br />

Anschlagkästen<br />

Antennenanlagen, nur für Radio und Fernsehempfang zum<br />

F<br />

Eigengebrauch, fest installiert G<br />

Aquarien F<br />

Archivanlagen<br />

Aufzüge, nur für Personentransport und nur für Warentransport<br />

F<br />

mit Personenbegleitung G<br />

Aussentreppen, nur mit dem <strong>Gebäude</strong> verbunden (auskragend) G<br />

Autohebeanlagen, wie Servicelifte F<br />

Autoparkier- und -verstellanlagen F<br />

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