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Sitzungsvorlage - Gemeinde Lindlar

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 06.02.2008<br />

Feuerschutz,<br />

Friedhofswesen,<br />

Personenstandswesen<br />

<strong>Sitzungsvorlage</strong><br />

für die Sitzung des<br />

Ausschusses für Sicherheit und Ordnung<br />

am 21.02.2008<br />

- öffentliche Sitzung -<br />

TOP 10: Kostenersatz für Ölspurbeseitigungen durch kommunale Feuerwehren<br />

auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

hier: Änderung der Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze<br />

der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und zur Ausführung<br />

des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung<br />

(FSHG) vom 19.12.2001<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Urteil vom 16.02.2007 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster eine Ölspur als<br />

Unglücksfall im Sinne des § 1 Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) definiert, die Beseitigung<br />

der Ölspuren als originäre Aufgabe den kommunalen Feuerwehren zugeordnet und diese<br />

bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Straßenbaulastträgers zur Hilfeleistung verpflichtet.<br />

Eine der Konsequenzen aus diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster war,<br />

dass eine Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Ölspuren z. B. auf Land- und<br />

Kreisstraßen durch den zuständigen Straßenbaulastträger (in der Regel der Landesbetrieb<br />

NRW) nicht mehr möglich war, wenn ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte.<br />

Mit Schreiben vom 19.12.2007 teilte der Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bund Nordrhein Westfalen<br />

(s. Anlage I) mit, dass das Land Nordrhein Westfalen inzwischen eine Änderung des § 41<br />

Feuerschutzhilfegesetz beschlossen hat.<br />

Danach sind nunmehr den <strong>Gemeinde</strong>n die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger<br />

der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach §<br />

41 Abs. 1 Satz 1 Feuerschutzhilfegesetz (z. B. vom Verursacher oder Fahrzeughalter) nicht<br />

möglich ist. Dadurch wird der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger (z. B. Landesbetrieb<br />

NRW) kostenersatzpflichtig. Mithin können diese Kosten für diese Ölspureinsätze<br />

zukünftig wieder beim Straßenbaulastträger geltend gemacht werden.<br />

03. Sitzung SOA 21.02.2008 TOP 10 Kostenersatz für Ölspurbeseitigungen.doc

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