Sitzungsvorlage - Gemeinde Lindlar
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 06.02.2008<br />
Feuerschutz,<br />
Friedhofswesen,<br />
Personenstandswesen<br />
<strong>Sitzungsvorlage</strong><br />
für die Sitzung des<br />
Ausschusses für Sicherheit und Ordnung<br />
am 21.02.2008<br />
- öffentliche Sitzung -<br />
TOP 10: Kostenersatz für Ölspurbeseitigungen durch kommunale Feuerwehren<br />
auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
hier: Änderung der Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze<br />
der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und zur Ausführung<br />
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung<br />
(FSHG) vom 19.12.2001<br />
Sachverhalt:<br />
Mit Urteil vom 16.02.2007 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster eine Ölspur als<br />
Unglücksfall im Sinne des § 1 Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) definiert, die Beseitigung<br />
der Ölspuren als originäre Aufgabe den kommunalen Feuerwehren zugeordnet und diese<br />
bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Straßenbaulastträgers zur Hilfeleistung verpflichtet.<br />
Eine der Konsequenzen aus diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster war,<br />
dass eine Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Ölspuren z. B. auf Land- und<br />
Kreisstraßen durch den zuständigen Straßenbaulastträger (in der Regel der Landesbetrieb<br />
NRW) nicht mehr möglich war, wenn ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte.<br />
Mit Schreiben vom 19.12.2007 teilte der Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bund Nordrhein Westfalen<br />
(s. Anlage I) mit, dass das Land Nordrhein Westfalen inzwischen eine Änderung des § 41<br />
Feuerschutzhilfegesetz beschlossen hat.<br />
Danach sind nunmehr den <strong>Gemeinde</strong>n die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger<br />
der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach §<br />
41 Abs. 1 Satz 1 Feuerschutzhilfegesetz (z. B. vom Verursacher oder Fahrzeughalter) nicht<br />
möglich ist. Dadurch wird der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger (z. B. Landesbetrieb<br />
NRW) kostenersatzpflichtig. Mithin können diese Kosten für diese Ölspureinsätze<br />
zukünftig wieder beim Straßenbaulastträger geltend gemacht werden.<br />
03. Sitzung SOA 21.02.2008 TOP 10 Kostenersatz für Ölspurbeseitigungen.doc