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Wohnriester_Fragen_und_Antworten_01082011.pdf

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Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Stand: 01.08.2011 Seite 1


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeine <strong>Fragen</strong> zum Thema Wohn-Riester ............................................................ 3<br />

2. <strong>Fragen</strong> zur Sparphase (Riester-Bausparvertrag) ........................................................ 8<br />

3. <strong>Fragen</strong> zur Finanzierungsphase (Riester-Baudarlehen) ........................................... 10<br />

4. <strong>Fragen</strong> zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn) ........................................................ 12<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 2


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

1. Allgemeine <strong>Fragen</strong> zum Thema Wohn-Riester<br />

Was ist Wohn-Riester?<br />

Wohn-Riester, auch „Eigenheimrente“ genannt, ist eine Form der privaten Altersvorsorge,<br />

deren Ziel das mietfreie Wohnen im Alter ist.<br />

Die staatliche Riester-Förderung besteht aus zwei Teilen: der jährlichen Zahlung einer Zulage,<br />

die sich aus einer Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> einer Kinderzulage zusammensetzt, <strong>und</strong> aus der Möglichkeit,<br />

die Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Im Fall<br />

des Wohn-Riester werden diese Förderungen sowohl für die Spar- als auch für die Tilgungsbeiträge<br />

eines Finanzproduktes gewährt, unter der Voraussetzung, dass das so gewonnene<br />

Kapital u.a. für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie eingesetzt<br />

wird. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen für diese Form der Riester-Förderung sind im sogenannten<br />

Eigenheimrenten-Gesetz festgelegt, rückwirkend gültig seit dem 01.01.2008.<br />

Was wird gefördert?<br />

1) Bau oder Kauf einer Immobilie<br />

2) Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften<br />

3) Erwerb eines Wohnrechts in einem Alten- oder Pflegeheim<br />

4) Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

Zu 1) Voraussetzung ist immer, dass die Immobilie<br />

- nach dem 31. Dezember 2007 gekauft bzw. gebaut wurde,<br />

- sich in Deutschland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR: alle EU-<br />

Staaten sowie Island, Liechtenstein <strong>und</strong> Norwegen) befindet <strong>und</strong><br />

- Hauptwohnsitz des Förderberechtigten ist, also selbst genutzt wird. Das schließt die Förderung des<br />

selbstgenutzten Teils eines Mehrfamilienhauses mit ein.<br />

Zu 4) Diese Option ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Immobilie.<br />

Was ist nicht förderfähig?<br />

1) Immobilien, die vor dem 31.Dezember 2007 gekauft oder gebaut wurden<br />

2) Immobilien, die sich nicht in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat befinden<br />

3) Immobilien, die vermietet, also nicht selbst genutzt werden, z.B. Einliegerwohnungen<br />

bzw. der nicht selbstgenutzte, vermietete Teil eines Mehrfamilienhauses<br />

4) Immobilien, die nicht ganzjährlich bewohnt werden, z.B. Ferienwohnungen<br />

5) Altersgerechte Umrüstung eines Hauses<br />

6) Modernisierungs- <strong>und</strong> Energiesparmaßnahmen<br />

Zu 1) Allerdings erlaubt es der Gesetzgeber, gefördertes Kapital mit Beginn der Auszahlungsphase auch für die<br />

Entschuldung von Immobilien zu verwenden, die vor dem 31. Dezember 2007 gekauft oder gebaut wurden!<br />

Wer erhält die Förderung?<br />

Anspruch auf diese Förderung haben alle, die in einem inländischen Altersvorsorgesystem<br />

abgesichert sind*, insbesondere:<br />

• Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

• Pflichtversicherte nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte<br />

• Pflichtversicherten gleichstehende Personen, z.B. Arbeitslose, die bei einer inländischen<br />

Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind<br />

• Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z.B. Hebammen,<br />

Künstler oder Publizisten, die Mitglieder der Künstlersozialkasse sind,<br />

• Empfänger von Besoldung <strong>und</strong> diesen gleichgestellte Personen, z.B. Eltern im Erziehungsurlaub,<br />

• Erwerbsunfähigkeitsrentner bzw. Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit<br />

• Ehepartner von Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

* Ursprünglich waren auch in Deutschland wohnhafte Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung förderberechtigt. Für diese gilt Bestandschutz für alle vor dem 01. Januar 2010 abgeschlossenen<br />

Riester-Verträge, d.h. der Anspruch auf Förderung bleibt hier bestehen.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 3


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Wann gilt man als unmittelbar, wann als mittelbar förderberechtigt?<br />

Als unmittelbar förderberechtigt gelten alle Personen, die Anspruch auf die Riester-<br />

Förderung haben.<br />

Als mittelbar förderberechtigt gelten Ehepartner, die selbst keinen Anspruch auf Riester-<br />

Förderung haben, aber mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet sind.<br />

Wer erhält keine Förderung?<br />

Kein Anspruch auf Förderung besteht für:<br />

• Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige <strong>und</strong> Studenten<br />

• Berufstätige in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftsprüfer oder Architekten<br />

• Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken<br />

• Altersrentner<br />

Dieser Personenkreis ist aber (mittelbar) förderberechtigt, wenn ein förderberechtigter Ehepartner<br />

existiert <strong>und</strong> beide Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.<br />

Aber: Verträge, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, also auch Verträge, die<br />

von Ehepartnern gemeinsam abgeschlossen werden, sind nicht förderberechtigt.<br />

Wie hoch ist die Förderung?<br />

Die (Wohn-)Riester-Förderung setzt sich zusammen aus:<br />

1) Zulagen:<br />

Jeder Förderberechtigte hat Anspruch auf eine jährliche Gr<strong>und</strong>zulage in Höhe von bis zu<br />

154 Euro. Ehepaare können eine Gr<strong>und</strong>zulage von bis zu 308 Euro beanspruchen, vorausgesetzt<br />

einer der beiden Ehepartner ist unmittelbar förderberechtigt <strong>und</strong> beide Ehepartner<br />

haben einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen*.<br />

Zudem gibt es eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 185 Euro. Für Kinder, die nach dem<br />

31.12.2007 geboren wurden, wird eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro gewährt.**<br />

Und: alle unter 25-Jährigen erhalten einen zusätzlichen Berufseinsteigerbonus von einmalig<br />

200 Euro.<br />

2) Steuerliche Vergünstigungen:<br />

Unmittelbar Förderberechtigte können die Beiträge in Riester-Produkte (Eigenbeiträge +<br />

Zulagen) in Höhe von bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend<br />

machen.*** Werden die Altersvorsorgebeträge in der Einkommensteuererklärung geltend<br />

gemacht, nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor. Zeigt sich dabei, dass die<br />

errechnete Steuerersparnis größer ist als die Summe der Zulagen, erstattet das Finanzamt<br />

die Differenz im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.<br />

* Unmittelbar Förderberechtigte können die Riester-Zulage auf mehrere Verträge (maximal zwei) verteilen, nicht<br />

aber mittelbar Förderberechtigte.<br />

**Bei Ehegatten wird die Kinderzulage gr<strong>und</strong>sätzlich der Mutter zugeordnet. Allerdings kann die Kinderzulage<br />

auch dem Vertrag des Vaters zugeteilt werden, Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Antrag, der jährlich<br />

neu gestellt werden muss.<br />

*** Achtung: Einzahlungen, die den Höchstbetrag von 2.100 Euro übersteigen, müssen voll versteuert werden.<br />

**** Für zusammenveranlagte Ehepartner gilt: Sonderausgabenabzüge sind nicht übertragbar, d.h. der unmittelbar<br />

förderberechtigte Ehepartner kann nur die Aufwendungen für seinen eigenen Altersvorsorgevertrag geltend<br />

machen.<br />

Wann erhält man die volle Förderung (die maximale Zulage)?<br />

Die Höhe der Zulagen hängt von der Höhe des Eigenbeitrags ab, den der Förderberechtigte<br />

auf den Altersvorsorgevertrag einzahlt:<br />

Unmittelbar förderberechtigte Riester-Sparer müssen 4% ihres rentenversicherungspflichtigen<br />

Einkommens vom Vorjahr, abzüglich der Zulage, in ihrem Riester-Vertrag anlegen, um<br />

die volle Förderung zu erhalten, mindestens aber 60 Euro im Jahr (also 5 Euro pro Monat).<br />

Erreichen die auf den Vertrag eingezahlten Beträge nicht die vorgeschriebene Mindesthöhe,<br />

erfolgt nur eine anteilige Zulagengewährung.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 4


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Mittelbar förderberechtigte Riester-Sparer mussten bisher zwar einen eigenen Riester-<br />

Vertrag abschließen, aber keinen Eigenbeitrag leisten, um Anspruch auf die volle Förderung<br />

zu haben. Ab 2012 müssen sie einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr leisten,<br />

wollen Sie die volle Förderung beanspruchen.<br />

Wie erhält man die Förderung?<br />

Die Riester-Zulage muss über den Anbieter des Riester-Produktes bei der Zentralen Zulagenstelle<br />

für Altersvermögen (ZfA) jährlich beantragt werden. Der Förderberechtigte kann<br />

aber auch den Anbieter bevollmächtigen, die Zulage jedes Jahr abzurufen (= Dauerzulagenantrag).<br />

Generell gilt: der Antrag auf Zulage muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf<br />

des jeweiligen Beitragsjahres bei der ZfA eingehen. Diese überweist die Zulage(n) direkt an<br />

den Anbieter des Riester-Produktes, der sie dem Vorsorgekonto des Förderberechtigten<br />

gutschreibt. Bei Vorliegen eines Dauerantrages ist zu beachten: Geburten oder Gehaltsänderungen<br />

sind dem Anbieter (<strong>und</strong> durch diesen der ZfA) zu melden, damit die daraus resultierenden<br />

Zuschüsse abgerufen bzw. die monatlich zu zahlenden Raten entsprechend angepasst<br />

werden können.<br />

Den Sonderausgabenabzug kann der Förderberechtigte jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung<br />

geltend machen.<br />

Wer erhält den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“?<br />

Den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 Euro erhalten alle Personen,<br />

die<br />

- förderberechtigt sind,<br />

- einen Riester-Vertrag abgeschlossen,<br />

- den für die Förderung erforderlichen Mindestbetrag* eingezahlt <strong>und</strong><br />

- zu Beginn des ersten Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird als Erhöhung der Gr<strong>und</strong>zulage einmalig für das erste<br />

Beitragsjahr gewährt.<br />

* In die Berechnung des Mindestbeitrages für das erste Vertragsjahr fließt der Berufseinsteiger-Bonus quasi wie<br />

eine zusätzliche Zulage ein. Wird der daraus resultierende Mindestbeitrag nicht gezahlt, wird die Zulage (inkl.<br />

Berufseinsteiger-Bonus) entsprechend gekürzt.<br />

Wird der einmalige „Berufseinsteiger-Bonus“ mit dem ermittelten Steuervorteil verrechnet?<br />

Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen<br />

der Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht.<br />

Was passiert, wenn vorübergehend kein Geld für Einzahlungen da ist?<br />

Die Besparung eines Riester-Produktes kann jederzeit verringert oder ganz ausgesetzt werden<br />

(= „beitragsfrei gestellt“)*.<br />

Betragen die Einzahlungen zzgl. der Zulagen insgesamt weniger als 4% des Vorjahreseinkommens,<br />

werden die Zulagen nicht in voller Höhe gezahlt. Bei kompletter Aussetzung der<br />

Besparung, besteht kein Anspruch auf Riester-Förderung (Zulagen & Steuervergünstigung).<br />

* Ausnahme: riestergeförderte Baudarlehen, bei denen im Darlehensvertrag ein zu leistender Tilgungsbeitrag vereinbart wurde.<br />

Was passiert, wenn während der Laufzeit des Riester-Produktes ein Studium begonnen<br />

wird?<br />

Während des Studiums besteht kein Anspruch auf Förderung. Allerdings genügt es, wenn<br />

der Studierende einen Tag pro Jahr sozialversicherungspflichtig arbeitet, um seinen<br />

Zulagenanspruch trotzdem zu erhalten.<br />

Entfällt der Förderanspruch automatisch bei einem Wechsel in die Selbständigkeit?<br />

Nicht zwangsläufig: bleibt der bisherige Arbeitnehmer auch als Selbständiger pflichtversichert,<br />

z.B. indem er Mitglied der Künstlersozialversicherung ist – wie Hebammen, Handwerker,<br />

Künstler oder Publizisten -, erhält er auch weiterhin die staatliche Förderung. Der För-<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 5


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

deranspruch entfällt erst dann, wenn der Arbeitnehmer zum freiwillig Versicherten wird, der<br />

sich - wie z.B. Anwälte <strong>und</strong> Ärzte - über ein Versorgungswerk versichern kann.<br />

Bleiben Riester-Zulagen beim Wegfall des Förderanspruchs erhalten?<br />

Wenn innerhalb der Laufzeit eines Riester-Produktes die Berechtigung zur Riester-<br />

Förderung entfällt, z.B. durch einen Berufswechsel, bleiben die erteilten Zulagen erhalten.<br />

Wann müssen die Zulagen zurückgezahlt werden?<br />

Staatliche Zulagen <strong>und</strong> Steuervorteile der Riester-Rente werden gewährt mit dem Ziel, die<br />

Altersvorsorge zu fördern. Wann immer das riestergeförderte Kapital zu einem anderen als<br />

diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung zurück. Zu den förderschädlichen<br />

Verwendungen zählen insbesondere: Kündigung des Vertrags (Ausnahme:<br />

Kündigung, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen)<br />

<strong>und</strong> Auszahlung einer Barleistung an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige<br />

Wegzug ins Ausland.<br />

Ist man bis zur Rente an den abgeschlossenen Riester-Vertrag geb<strong>und</strong>en?<br />

Nein, denn Förderberechtigte haben das Recht, jederzeit den Anbieter bzw. die Vertragsart<br />

zu wechseln. Allerdings müssen bei einem solchen Wechsel die geltenden Kündigungsfristen<br />

eingehalten <strong>und</strong> die anfallenden Wechselgebühren berücksichtigt werden.<br />

Welche Wohn-Riester-Produkte werden von den (Bau-)Sparkassen <strong>und</strong> Banken angeboten?<br />

Von Bausparkassen werden spezielle Riester-Bausparverträge angeboten, die sowohl in der<br />

Anspar- als auch in der Darlehensphase mit Riester-Zulagen gefördert werden, sowie Riester-Baudarlehen.<br />

Banken <strong>und</strong> Sparkassen haben sich ebenfalls Riester-Baudarlehen zertifizieren<br />

lassen.<br />

Kann die Wohn-Riester-Förderung <strong>und</strong> die Riester-Renten-Förderung gleichzeitig genutzt<br />

werden?<br />

Die Altersvorsorgezulage kann für maximal zwei verschiedene zertifizierte Verträge beantragt<br />

werden. Sie wird jedoch nicht doppelt gezahlt, sondern auf beide Verträge verteilt.<br />

Kann Geld aus einem bestehenden Riester-Vertrag für den Erwerb von Immobilien<br />

entnommen werden?<br />

Ja. Das in einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital kann bis zu 75% oder<br />

100% entnommen <strong>und</strong> für den Bau oder Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie verwendet<br />

werden. Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt<br />

werden.<br />

Kann Geld aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Entschuldung einer Immobilie<br />

verwendet werden?<br />

Ja, aber erst zu Beginn der Auszahlungsphase, also mit Renteneintritt.<br />

Aus welchem Riester-Vertrag kann Geld für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer<br />

Immobilie entnommen werden?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: aus jedem bereits bestehenden, kapitalbildenden Riester-Vertrag kann<br />

Geld für den Bau, den Kauf oder die Entschuldung einer Immobilie entnommen werden.<br />

Egal ob es sich um einen Riester-Bausparvertrag, eine Riester-Versicherung, einen Riester-<br />

Fonds- oder Riester-Banksparplan handelt.<br />

Wie erfolgt die Besteuerung der Wohn-Riester-Produkte?<br />

Bis zum Eintritt in den Ruhestand sind die steuerlich geförderten Spar- bzw. Tilgungsbeiträge<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich steuerfrei. Mit Rentenbeginn werden für die geförderten Spar- <strong>und</strong> Tilgungsbeiträge<br />

Steuern nachgelagert fällig. Dies ist jedoch oft günstiger, denn der persönli-<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 6


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

che Steuersatz im Ruhestand liegt meist deutlich unter dem Steuersatz zur Zeit der aktiven<br />

Berufstätigkeit.<br />

Was ist das Wohnförderkonto?<br />

Mit der Förderung im Rahme des Wohn-Riesters wird das mietfreie Wohnen in einer schuldenfreien<br />

Immobilie einer Rente gleichgesetzt. In dieser speziellen Form der Rente fließen<br />

die Zahlungen in Form der staatlichen Zulagen bzw. steuerlichen Vergünstigungen schon<br />

vor Renteneintritt an den Versicherten. Erst mit Rentenbeginn werden diese Zahlungen<br />

steuerpflichtig. Als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage für diese nachgelagerte Versteuerung dient das<br />

sogenannte Wohnförderkonto. Es ist ein fiktives Konto, das der Anbieter für jeden Wohn-<br />

Riester-Vertrag anlegt, sobald dieser für geförderte Wohnzwecke verwendet wird. Auf diesem<br />

Konto werden alle geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen<br />

inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, bis zum Rentenbeginn aufsummiert<br />

<strong>und</strong> mit 2% jährlich verzinst. Mit Rentenbeginn endet die Verzinsung des Wohnförderkontos<br />

<strong>und</strong> der Kontostand bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die nachgelagerte Besteuerung.<br />

Wie erhält der Vertragsinhaber Einblick in das Wohnförderkonto?<br />

Der Anbieter des Wohn-Riester-Produktes ist gesetzlich verpflichtet, dem Förderberechtigten<br />

einen jährlichen Bescheid über den Stand des Wohnförderkontos zuzusenden.<br />

Müssen die Zulagen <strong>und</strong> die Steuerermäßigung im Erbfall zurückgezahlt werden?<br />

Mit dem Tod des Förderberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben.<br />

Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von<br />

Zulagen <strong>und</strong>/oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto<br />

geführt wird, ist dieses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag fällt mit in die Erbmasse <strong>und</strong> ist<br />

im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Verstorbenen mit dem individuellen Steuersatz<br />

nachgelagert zu versteuern, sofern der Verstorbene die Steuerschuld nicht in einem<br />

Betrag bei Rentenbeginn beglichen hat.<br />

Für wen lohnt sich Wohn-Riester überhaupt?<br />

Wohn-Riester-Produkte sind aufgr<strong>und</strong> der Zulagen für Familien mit mehreren Kindern <strong>und</strong><br />

für Geringverdiener interessant; aufgr<strong>und</strong> der Steuervorteile aber auch insbesondere für<br />

Versicherte mit hohem Einkommen. Vorausgesetzt, die eigene Immobilie besteht bereits<br />

oder es soll auf jeden Fall gekauft bzw. gebaut werden.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 7


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

2. <strong>Fragen</strong> zur Sparphase (Riester-Bausparvertrag)<br />

Was unterscheidet Riester-Bausparverträge von ungeförderten Bausparverträgen,<br />

abgesehen von den Riester-Zulagen & Steuervergünstigungen?<br />

Riester-Bausparverträge unterscheiden sich in der Tarifkonstruktion kaum von ungeförderten<br />

Bausparverträgen, mit einer Ausnahme: der Vereinnahmung der Abschlussgebühr durch<br />

die Bausparkasse. Die Abschlussgebühr wird bei Riester-Bausparverträgen auf fünf Jahre<br />

verteilt. Wesentliche Unterschiede bestehen außerdem in der Frage der Verwendungsmöglichkeiten<br />

<strong>und</strong> der weiteren Förderungen.<br />

Wann empfiehlt sich die Bevorzugung eines Riester-Bausparvertrags gegenüber eines<br />

ungeförderten Bausparvertrags?<br />

Riester-Bausparverträge lohnen sich aufgr<strong>und</strong> der niedrigen Verzinsung nur, wenn tatsächlich<br />

Wohneigentum gebaut oder erworben werden soll <strong>und</strong> gewährleistet ist, dass das Bauspardarlehen<br />

entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vergeben werden kann (i.d.R.<br />

innerhalb von 80% des Beleihungswertes der Immobilie). Wenn die Entscheidung dafür<br />

noch nicht sicher ist bzw. der Förderberechtigte in der Wahl seines Finanzpartners frei bleiben<br />

möchte, empfiehlt sich eher ein anderes Riester-Produkt, z.B. eine Riester-Rente.<br />

Welcher (Ehe-)Partner sollte die Kinderzulage für seinen Riester-Bausparvertrag beantragen?<br />

Um sich einen möglichst hohen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zu sichern, sollte<br />

der (Ehe-)Partner die Kinderzulage beantragen, der den Vertrag mit der höheren Bausparsumme<br />

abschließt.<br />

Kann man nur einmal Kapital aus dem Riester-Bausparvertrag entnehmen?<br />

Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich.<br />

Jede Entnahme muss jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der wohnungswirtschaftlichen<br />

Verwendung stehen.<br />

Was ist unter der unmittelbaren Verwendung des entnommenen Betrags zu verstehen?<br />

Geld, das aus einem bestehenden Riester-Bausparvertrag entnommen wurde, gilt als unmittelbar<br />

verwendet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Auszahlung für den Erwerb bzw.<br />

Bau einer Immobilie eingesetzt wurde.<br />

Kann ein Riester-Bausparvertrag auch für eine Anschlussfinanzierung genutzt werden?<br />

Ja, wenn die zu finanzierende Immobilie nach dem 31.12.2007 gebaut oder gekauft wurde<br />

<strong>und</strong> wenn der Bausparvertrag im Rahmen eines zertifizierten Kombiproduktes als Unterlegung<br />

für ein Baudarlehen dient.<br />

Nein, wenn der Bausparvertrag direkt zur Ablösung eines Kredites verwendet werden soll.<br />

Das gilt als schädliche Verwendung.<br />

Unterliegen die Erträge aus dem geförderten Guthaben bei Riester-Bausparverträgen<br />

der Abgeltungssteuer?<br />

Nein, Erträge aus Riester-Bausparverträgen unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht der Abgeltungsteuer.<br />

Aber im Fall einer schädlichen Verwendung, d.h. einer Nutzung, die nicht dem Bau,<br />

Kauf oder der Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie dient, erfolgt eine nachträgliche<br />

Besteuerung.<br />

Kann für Riester-Bausparverträge auch die Wohnungsbauprämie beantragt werden?<br />

Nein, die Wohnungsbauprämie kann nur für die Sparbeträge beantragt werden, die nicht<br />

bereits durch Riester-Zulagen gefördert werden.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 8


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

Was passiert mit den Zulagen, wenn der Riester-Bausparvertrag in die Zuteilung<br />

kommt?<br />

Nach Zuteilung des Riester-Bausparvertrages <strong>und</strong> Abnahme des Bauspardarlehens werden<br />

die Riester-Zulagen auf die fälligen Tilgungsleistungen gewährt. Sie fließen als Sondertilgung<br />

in den Riester-Bausparvertrag <strong>und</strong> bewirken so eine schnellere Tilgung des Bauspardarlehens.<br />

Kann der K<strong>und</strong>e mit einem Riester- Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichten,<br />

z.B. weil der Eigenheimwunsch entfällt?<br />

Ja, doch um eine sogenannte Steuerschädlichkeit <strong>und</strong> damit einen Verlust der Zulagen zu<br />

vermeiden, muss<br />

a) der Riester-Bausparvertrag bis zum Rentenbeginn weitergeführt (das Kapital wird dann<br />

in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt) oder<br />

b) das Guthaben aus dem Riester-Bausparvertrag in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />

eingezahlt werden.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 9


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

3. <strong>Fragen</strong> zur Finanzierungsphase (Riester-Baudarlehen)<br />

Kann Guthaben aus anderen Riester-Verträgen für die Finanzierung einer Immobilie<br />

verwendet werden?<br />

Ja, das auf einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital kann vollständig für die<br />

Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden. Es wird von den Bausparkassen<br />

<strong>und</strong> Banken als Eigenkapital anerkannt.<br />

Wie werden Tilgungsleistungen gefördert?<br />

Tilgungsleistungen werden wie Sparzahlungen gefördert: Erfüllen der Darlehensnehmer <strong>und</strong><br />

das Darlehensprodukt alle gesetzlichen Voraussetzungen, werden Zulagen bezogen auf die<br />

Höhe der Tilgungsbeiträge gewährt. Stehen dem Darlehensnehmer steuerliche Vergünstigungen<br />

im Rahmen der Wohn-Riester-Förderung zu, so können auch diese – abhängig von<br />

der Gestaltung des Darlehensvertrags – als Sondertilgungsbeiträge einfließen.<br />

Ist das Riester-Darlehen attraktiver als ein nicht gefördertes Darlehen?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ja, denn<br />

• die staatlichen Zulagen führen zu einer schnelleren Rückzahlung des Darlehens <strong>und</strong><br />

damit zu einer deutlichen Zinsersparnis <strong>und</strong><br />

• zusätzlich sind jährliche Steuerersparnisse möglich.<br />

Allerdings gilt es, genau zu rechnen: Die Summe der möglichen Zins- <strong>und</strong> Steuerersparnisse<br />

muss dem möglichen Nachteil gegenübergestellt werden, der sich aus der nachgelagerten<br />

Besteuerung <strong>und</strong> einem möglicherweise höheren Zins des Riester-Baudarlehens ergibt.<br />

Was ist eine förder-optimale Darlehenssumme bei einem Riester-Darlehen?<br />

Die Darlehenssumme ist dann förder-optimal, wenn sie so gestaltet ist, dass der Vorteil aus<br />

der Förderung höher ist als die zu Rentenbeginn fällige Steuerlast auf das Wohnförderkonto.<br />

Bei niedrigem Einkommen eines Riester-Bauherren ist es z.B. sinnvoller, nur jenen Betrag<br />

als Anfangstilgung einzusetzen, den er zum Erhalt der vollen Zulage zahlen muss, <strong>und</strong> die<br />

Darlehenssumme entsprechend anzupassen. Denn: je niedriger die geförderten Tilgungsbeiträge<br />

sind, desto geringer ist die zu versteuernde Summe, die sich bis zu Rentenbeginn<br />

auf dem Wohnförderkonto ansammelt.<br />

Falls durch einen solchen förder-optimalen Riester-Darlehensvertrag nicht die gesamte Finanzierung<br />

abgesichert ist, kann dieser problemlos mit einem nicht geförderten Darlehensvertrag<br />

kombiniert werden.<br />

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Laufzeiten eines Riester-Darlehens?<br />

Ja, Riester-Darlehen müssen bis zum Rentenbeginn, spätestens bis zum 68. Lebensjahr<br />

komplett getilgt sein.<br />

Ist ein Riester-Darlehen mit einer langen Zinsbindung vorteilhafter?<br />

Ja, Riester-Darlehen mit einer Zinsbindung für 15 bis 20 Jahre sind vorteilhafter, da diese<br />

die Sicherheit für den Bauherren erhöhen: Durch eine lange Zinsbindung wird er unabhängig<br />

von weiteren Zinsverhandlungen mit dem Anbieter des Riester-Baudarlehens.<br />

Was passiert, wenn das Riester-Bauspardarlehen schon vor Rentenbeginn getilgt ist?<br />

Ist das an den Riester-Bausparvertrag geb<strong>und</strong>ene Darlehen schon vor Rentenbeginn getilgt,<br />

kann die bisherige Monatsrate z.B. zinsbringend in einen anderen Riester-Vertrag angelegt<br />

werden.<br />

Geht die Förderung verloren, wenn die geförderte Immobilie nicht bis zum 68. Lebensjahr<br />

schuldenfrei finanziert ist?<br />

Nein. Zwar muss der Darlehensvertrag eine Tilgung bis spätestens zum 68. Lebensjahr vorsehen,<br />

was aber nicht bedeutet, dass die geförderte Immobilie zu diesem Zeitpunkt schul-<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 10


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

denfrei sein muss. Es ist möglich, die Restschuld aus dem geförderten auf ein nicht gefördertes<br />

Darlehen umzuschulden, ohne die Förderung zu verlieren.<br />

Was passiert, wenn eine mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag gebaute oder gekaufte<br />

Immobilie weiter vermietet wird?<br />

Wird eine geförderte Immobilie vermietet, wird das Wohnförderkonto zur sofortigen Nachversteuerung<br />

freigestellt. Es sei denn, die Vermietung erfolgt zeitlich begrenzt, z.B. aufgr<strong>und</strong><br />

eines beruflich bedingten Umzugs, <strong>und</strong> die Immobilie wird spätestens vor Vollendung seines<br />

67. Lebensjahres wieder durch den Förderberechtigten selbst genutzt.<br />

Was passiert, wenn eine mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag gebaute oder gekaufte<br />

Immobilie verkauft wird?<br />

Wird eine geförderte Immobilie verkauft, wird das Wohnförderkonto zur sofortigen Nachversteuerung<br />

freigestellt. Es sei denn, die Fördersumme wird innerhalb eines Jahres in einen<br />

neuen Riester-Vertrag angelegt oder innerhalb von vier Jahren wieder in selbst genutztes<br />

Eigentum investiert.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 11


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

4. <strong>Fragen</strong> zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn)<br />

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann Geld aus dem Riester-Vertrag zur Entschuldung<br />

einer Immobilie entnommen werden – in welcher Form?<br />

Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 75% oder 100% des im Wohn-Riester-<br />

Vertrag angesparten Kapitals entnommen werden, um eine selbstgenutzte Immobilen zu<br />

entschulden, ohne dass das Kaufdatum eine Rolle spielt. Aber: das entnommene Kapital<br />

darf die bestehende Restschuld (maximal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten) nicht<br />

übersteigen.<br />

Was ist bei Wohn-Riester unter Auszahlungsphase zu verstehen?<br />

Unter Auszahlungsphase wird beim Wohn-Riester die Zeit der Auflösung <strong>und</strong> (nachgelagerten)<br />

Versteuerung des Wohnförderkontos verstanden. Sie beginnt mit dem Renteneintritt<br />

des Versicherten, d.h. frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem<br />

31.Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen mit Vollendung des 62. Lebensjahres) oder<br />

mit Beginn der Altersrente bzw. einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />

Regelungen.<br />

Wie funktioniert die (nachgelagerte) Besteuerung von Wohn-Riester-Produkten?<br />

Die staatlich geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen<br />

inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, werden in einem sogenannten Wohnförderkonto<br />

erfasst <strong>und</strong> bis zum Eintritt in den Ruhestand mit zwei Prozent jährlich verzinst.<br />

Mit dem Rentenbeginn (frühestens mit 60, bei nach dem 31.Dezember 2011 abgeschlossenen<br />

Verträgen frühestens mit 62, spätestens mit 68) muss der „Eigenheimrentner“ den bis<br />

dahin fiktiv angesparten Betrag des Wohnförderkontos (= Auslösungsbetrag) mit seinem<br />

individuellen Steuersatz versteuern. Dafür kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Alternativen<br />

wählen:<br />

1) Ratenzahlung, d.h. der Auslösungsbetrag wird gleichmäßig auf die gesamte Rentenphase<br />

verteilt (vom 60. bzw. 68. Lebensjahr bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) <strong>und</strong> ist<br />

jährlich zu besteuern<br />

2) Sofortige Zahlung der auf den Auslösungsbetrag fälligen Steuer in einer Summe zu Rentenbeginn.<br />

Für diese Wahl gewährt der Staat einen Rabatt in Höhe von 30%, d.h. nur<br />

70% des geförderten Betrags müssen versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings,<br />

dass die Immobilie die nächsten 20 Jahre selbst genutzt wird.<br />

Was passiert bei einem Verkauf der geförderten Immobilie in der Auszahlungsphase?<br />

Im Ruhestand gilt eine sogenannte „Haltefrist“ von 20 Jahren für das Eigenheim, d.h. nach<br />

dem 85. Lebensjahr ist der Verkauf der Immobilie steuerunschädlich. Wird die geförderte<br />

Immobilie vor Ablauf dieser 20 Jahresfrist verkauft, gilt dies nur als steuerunschädlich, wenn<br />

der Verkaufserlös<br />

a) innerhalb von einem Jahr in einen anderen Riester-Vertrag einfließt oder<br />

b) innerhalb von vier Jahren in den Erwerb<br />

- eines Folgeobjektes,<br />

- einer Genossenschaftswohnung oder<br />

- eines lebenslangen Wohnrechtes in einem Alters- oder Pflegeheim.<br />

Ansonsten gilt der Verkauf als steuerschädliche Verwendung <strong>und</strong> eine nachgelagerte Besteuerung<br />

ist in Abhängigkeit von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu<br />

Rentenbeginn notwendig:<br />

1) bei der Wahl einer Verteilung der Steuer auf die Rentenphase ist eine einmalige nachgelagerte<br />

Besteuerung des Restsaldos aus dem Wohnförderkonto notwendig.<br />

2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn muss der erhaltene Rabatt in Höhe<br />

von 30% nachgelagert in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen<br />

Steuersatz versteuert werden, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs:<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 12


Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

- 1 bis 10 Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase mit dem 1,5-fachen Wert (=45%),<br />

- 11 bis 20 Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase mit dem 1-fachen Wert.<br />

In beiden Fällen kann die nachgelagerte Besteuerung umgangen werden, in dem der noch<br />

nicht versteuerte Restbetrag – in 1) die Summe der noch ausstehenden Teilbeträge, in 2)<br />

30% des Auslösebetrags – in einem anderen Riestervertrag angelegt wird.<br />

Was passiert bei Tod des Förderberechtigten in der Auszahlungsphase?<br />

Dies ist abhängig von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu Rentenbeginn.<br />

1) bei der Wahl der Verteilung der Steuer auf die Rentenphase wird der Restbetrag des<br />

Wohnförderkontos (der sogenannte „Ablösungsbetrag“) der letzten Steuererklärung des<br />

Erblassers zugerechnet. Ausnahme: der überlebende Ehegatte führt die Selbstnutzung<br />

fort <strong>und</strong> übernimmt die weitere jährliche Versteuerung des Wohnförderkontos.<br />

2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn gibt es keine steuerlichen Auswir-<br />

kungen im Todesfall.<br />

Wenn die geförderte Immobilie vor dem Abschluss der Versteuerung durch den Tod<br />

des Eigentümers an seine Kinder vererbt wird, müssen diese dann dort einziehen, um<br />

eine Förderunschädlichkeit zu erwirken?<br />

Nein, es reicht, wenn die Steuerschuld übernommen wird.<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 13

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