Zivilstandsnachrichten Zivilstandsnachrichten - Tenna
Zivilstandsnachrichten Zivilstandsnachrichten - Tenna
Zivilstandsnachrichten Zivilstandsnachrichten - Tenna
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nr. 39 März 2004<br />
Mitteilungsblatt für die Gemeinde <strong>Tenna</strong><br />
Erscheint in loser Folge, je nach Bedarf, für die Einwohnerinnen und Einwohner der<br />
Gemeinde <strong>Tenna</strong>. Herausgeber: Gemeindevorstand <strong>Tenna</strong><br />
<br />
Zum Abendessen sind wir bei Freunden eingeladen. Hungrig setze<br />
ich mich an den schön gedeckten Tisch. Der Gastgeber kommt mit<br />
einem Topf herrlich dampfender Suppe. Alle füllen ihre Teller.<br />
Doch was guckt dort aus meinem Teller? O Schreck – ein Haar. Der<br />
Blick löst sich nicht mehr von dem verflixten Haar. Die ganze Konzentration<br />
gilt nur noch dem Haar. Wie bringe ich es unauffällig<br />
weg? Wohin mit ihm? Bring ich es fertig eine Haarsuppe zu essen?<br />
Wie verhalte ich mich ohne aufzufallen? Das verflixte Haar! Sicher<br />
haben es die andern am Tisch auch schon gesehen.<br />
Hunger – herrlicher Duft – gute Stimmung – alles vergessen. Nur<br />
das Haar in der Suppe bleibt.<br />
Doch machen wir aus einer Mücke keinen Elefanten, dann leben wir<br />
auch mit einem Haar in der Suppe.<br />
- 1 -<br />
Richard Messmer
=<br />
Traktanden<br />
Gemeindeversammlung<br />
Donnerstag, 25. März 2004, 20.15 Uhr, Schulhaus <strong>Tenna</strong><br />
1. Wahl der Stimmenzähler<br />
2. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2003<br />
3. Gemeinderechnung 2003<br />
4. Meliorationsrechnung 2003<br />
5. Ergänzung Feuerwehr-Zusammenarbeitsvereinbarung Safien – <strong>Tenna</strong><br />
6. Taglohnanpassung<br />
7. Revision der Gemeindeverfassung<br />
8. Gütergant<br />
9. Varia<br />
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen in der Schalterhalle des Postbüros <strong>Tenna</strong><br />
zur Einsichtsnahme auf. Zudem wurde je ein Exemplar der Gemeinde- und der<br />
Meliorationsrechnung jedem Haushalt zugestellt.<br />
Zu einzelnen Traktanden:<br />
2. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2003<br />
Der Präsident Richard Messmer begrüsst die zur heutigen Versammlung erschienenen<br />
Stimmbürger und ganz besonders die drei Neuzuzüger Pia Foglia, Tino Meier<br />
und Karin Bommer.<br />
1. Als Stimmenzähler werden Edi Schaufelberger und Johann Joos gewählt.<br />
2. Das im Tenner Boten 37 abgedruckte Protokoll der Gemeindeversammlung<br />
vom 20. Juni 2003 wird von der Versammlung genehmigt.<br />
3. Präsident Richard Messmer legt kurz die Gründe für die vom Vorstand vorgeschlagene<br />
Senkung des Steuerfusses 2004 von derzeit 130% auf das Niveau<br />
der Kantonssteuer (105%). Ursulina Joos befürchtet, dass sich aufgrund der<br />
momentanen Sparanstrengungen bei Bund und Kanton die Finanzlage der Gemeinde<br />
bald wieder verschlechtern könnte. Auf Gunnel Seilers Frage, um welchen<br />
Betrag es sich hier handelt, antwortet Gemeindekassier Valentin Gartmann,<br />
bei den Steuerzahlen 2002 hätte dies Mindereinnahmen von rund Fr.<br />
22'000.- ausgemacht. Edi Schaufelberger teilt Ursulina Joos’ Bedenken, findet<br />
aber, eine allfällige Senkung um 25% müsste breit kommuniziert werden, damit<br />
allfällige Neuzuzüger gewonnen werden können. Doch sollten diese drauf<br />
zählen können, dass der Steuerfuss nicht in absehbarer Zeit wieder angehoben<br />
wird. Richard Messmer und Valentin Gartmann argumentieren für die Senkung:<br />
Noch sind die aufgrund der Sparmassnahmen auf die Gemeinde überwälzten<br />
Kosten nicht quantifizierbar. Mehr Gemeindeeinwohner bedeuteten auch mehr<br />
Steuereinnahmen. Und es sei schliesslich keine Schande, den Steuerfuss aufgrund<br />
geänderter Rahmenbedingungen allenfalls wieder etwas anheben zu<br />
- 2 -
=<br />
müssen. Ursulina Joos und Tino Meier machen auf die Schwierigkeiten aufmerksam,<br />
in <strong>Tenna</strong> Wohnraum für Interessenten zu finden. Nach einem ausführlichen<br />
Abwägen der Vorteile und Risiken setzt die Versammlung den Steuerfuss<br />
für das kommende Jahr mit 13 gegen 3 Stimmen auf 105% fest.<br />
4. Der Vorstand beantragt einen Kredit von Fr. 70'000.- für die Schadstoffsanierung<br />
des Scheibenstandes. Der Präsident macht kein Hehl daraus, dass dies<br />
sehr hohe Kosten sind, er plädiert aber für die Krediterteilung, da damit das<br />
Problem behoben und nicht einfach in die Zukunft verschoben wird. Edi Schaufelberger<br />
findet die Kosten für das Schiesswesen ebenfalls sehr hoch. Er fragt,<br />
ob nicht der Schützenverein als Verursacher, zum Beispiel mit Fronarbeit, zu<br />
deren Senkung beigezogen werden könnte. Ausserdem möchte er, dass die<br />
einheimischen Bauern die Möglichkeit erhalten, sich an den Arbeiten zu beteiligen.<br />
Richard Messmer bestätigt ihm, dass bei der Auftragsvergebung möglichst<br />
auch lokale Bewerber berücksichtig werden sollen. Vorgeschriebene Schadstoffmessungen<br />
bedingen aber, dass ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt<br />
wird. Wegen des Schiessobligatoriums wurde die Gemeinde seinerzeit<br />
verpflichtet, den Scheibenstand zu bauen. Nun schreibt das Gesetz ihr die Verantwortung<br />
für die Sanierung zu. Der Schützenverein sei willkommen, sich an<br />
den Arbeiten zu beteiligen. Interessenten an einer Mitarbeit können sich beim<br />
Präsidenten melden, der für den Kontakt zur Spezialfirma sorgen wird. Die Versammlung<br />
beschliesst darauf einstimmig, den beantragten Kredit zu gewähren.<br />
5. Jahresrechnung 2002 und Budget 2004 des Forstrevierverbandes sind<br />
zum Studium in der Post aufgelegen. Aus der Versammlung sind dazu keine<br />
Fragen. Peter Buchli orientiert noch kurz über den geplanten Forstwerkhof in<br />
Safien Platz. Nach Verlesen des Revisorenberichts genehmigt die Versammlung<br />
einstimmig die beiden Vorlagen.<br />
6. Varia<br />
− Aus Versehen wurde das Budget 2004 für den Schulverband nicht für die<br />
heutige Versammlung traktandiert. Folglich kann es nun nicht behandelt werden.<br />
Richard Messmer schlägt deshalb als Lösung vor: Die Unterlagen werden<br />
ab sofort bis Ende Jahr in der Post aufgelegt. Dies wird im Amtsblatt bekannt<br />
gegeben. Allfällige Anträge müssen bis 31.12.2003 schriftlich an den Gemeindevorstand<br />
eingereicht werden. Sollten keine eingehen, wird das Budget durch<br />
den Vorstand genehmigt, andernfalls muss eine Gemeindeversammlung im Januar<br />
2004 darüber befinden.<br />
− Peter Buchli teilt mit, dass an der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes<br />
Surselva entgegen dem Wunsch der Tenner neu statt der Kehrichtgebührenmarken<br />
gebührenbelastete Kehrichtsäcke eingeführt werden.<br />
− Reto Gartmann möchte, dass die öffentlichen Auflagen wieder im Windfang des<br />
Schulhauses gemacht werden, da das Postbüro nur beschränkt zugänglich ist.<br />
− Fritz Aeschbach wünscht, dass die Gemeindeversammlungen im Winter nicht<br />
immer am Freitag durchgeführt werden, da dies auch der Probenabend der Musikgesellschaft<br />
ist. Der Präsident will dies im Vorstand besprechen.<br />
- 3 -
=<br />
5. Um Unklarheiten bei den Investitionen zu beseitigen beschlossen die Gemeindevorstände<br />
von Safien und <strong>Tenna</strong> die Zusammenarbeitsvereinbarung im Feuerwehrwesen<br />
zwischen den beiden Gemeinden zu präzisieren. Neu wird unter Punkt<br />
1.2 Finanzen/Kostenaufteilung der folgende Satz hinzugefügt:<br />
− Bei Magazinen und Depotkästen gehen die Erstellungs- und Unterhaltskosten,<br />
ohne Inventar, zu Lasten der Standortgemeinde.<br />
6. Auch das nächste Traktandum Taglohnanpassung hat seinen Ursprung in der<br />
Feuerwehrzusammenarbeit. Damit keine Entschädigungsunterschiede für Feuerwehrangehörige<br />
der Gemeinden Safien und <strong>Tenna</strong> bestehen, beantragt der Gemeindevorstand<br />
die Tagesentschädigung von bisher Fr. 140.- auf neu Fr. 160.- anzuheben.<br />
Dies soll nicht nur für Feuerwehrkurse gelten, sondern für alle Gemeindefunktionäre.<br />
7. Aufgrund der an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2002 beschlossenen<br />
Schaffung einer Gemeindekanzlei ist eine Verfassungsrevision notwendig. Der<br />
Vorstand hat in seinem folgenden Vorschlag neben der Einführung der Kanzlei auch<br />
die Anpassung an die seit 1982 eingetretenen Änderungen aufgrund übergeordneter<br />
Gesetze vorgenommen.<br />
VERFASSUNG DER GEMEINDE TENNA<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Artikel 1<br />
Die Gemeinde Die Gemeinde <strong>Tenna</strong> ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft.<br />
Sie besteht aus den auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen<br />
und setzt sich aus folgenden Fraktionen zusammen: Mitti,<br />
Ausserberg, Innerberg, Acla, Egschi<br />
Artikel 2<br />
Autonomie Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons<br />
steht der Gemeinde das Recht der freien Selbstverwaltung zu.<br />
Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit<br />
die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen<br />
und Sachen aus.<br />
Artikel 3<br />
Aufgaben Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der<br />
Allgemeinheit stellen. Sie fördert die kulturelle Entwicklung sowie<br />
die soziale und wirtschaftliche Wohlfahrt und erlässt die notwendigen<br />
Gesetze und Verordnungen.<br />
- 4 -
=<br />
Artikel 4<br />
Gleichstellung der Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung<br />
Geschlechter beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn<br />
der Verfassung nichts anderes ergibt.<br />
Artikel 5<br />
Stimmfähigkeit Stimmfähig sind die Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr<br />
erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche<br />
entmündigt wurden.<br />
Artikel 6<br />
Stimm- Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der<br />
berechtigung Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger und die als<br />
Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaften Schweizerbürger.<br />
Das Stimmrecht beginnt am Tag der Abgabe des Heimatschei-<br />
nes.<br />
Artikel 7<br />
Eidgenössische Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen<br />
und kantonale gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des<br />
Wahlen und Kantons.<br />
Abstimmungen<br />
Artikel 8<br />
Wählbarkeit Jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt<br />
werden, sofern ihm die Übernahme öffentlicher Ämter nicht<br />
durch strafgerichtliches Urteil aberkannt ist.<br />
Artikel 9<br />
Amtsdauer Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt zwei Jahre.<br />
Artikel 10<br />
Zeitpunkt der Die Wahlen zur Bestellung der Gemeindebehörden finden jeweils<br />
Wahlen und Amts- im Monat November statt.<br />
antritt<br />
Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des folgenden Jahres. Der<br />
abtretende Amtsinhaber ist zu einer geordneten Amtsübergabe<br />
verpflichtet.<br />
- 5 -
=<br />
Der Gemeindepräsident ist verpflichtet, den abwesend Gewählten<br />
von der getroffenen Wahl sofort schriftlich in Kenntnis zu<br />
setzen.<br />
Artikel 11<br />
Ersatzwahlen Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgend<br />
einem Grunde aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl<br />
zu treffen. Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen<br />
wie bei den ordentlichen Wahlen.<br />
Artikel 12<br />
Ausschlussgründe Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten und<br />
Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde<br />
angehören.<br />
Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der<br />
Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes.<br />
Ein Gemeindebeamter oder ständiger Gemeindeangestellter darf<br />
der ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören.<br />
Artikel 13<br />
Ausstandspflicht Ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeversammlung<br />
hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine<br />
Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte<br />
oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu<br />
dem in Art. 12 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches<br />
Interesse hat.<br />
Artikel 14<br />
Petitionsrecht Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Gemeindeeinwohner<br />
kann Anträge, Begehren und Beschwerden dem Gemeindevorstand<br />
schriftlich einreichen. Dieser ist verpflichtet, dazu innert<br />
drei Monaten Stellung zu nehmen.<br />
Artikel 15<br />
Initiativrecht Zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können<br />
unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten<br />
Vorschlag verlangen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse,<br />
die Gemeindebehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />
- 6 -
=<br />
gefasst haben, oder geregelte Rechtsbeziehungen zwischen der<br />
Gemeinde und Dritten.<br />
Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung<br />
oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden.<br />
Sie ist mit den Unterschriften beim Gemeindevorstand einzureichen.<br />
Artikel 16<br />
Verfahren bei Ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren ist spätes-<br />
Initiativen tens innert sechs Monaten nach der Einreichung zu behandeln.<br />
Der Gemeindevorstand kann der Gemeindeversammlung auch<br />
Gegenvorschläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag<br />
vor, wird zunächst zwischen diesem und dem Initiativbegehren<br />
entschieden. Hierauf hat die Gemeindeversammlung durch definitive<br />
Abstimmung über Annahme oder Verwerfung jenes Vorschlages<br />
zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung hervorgegangen<br />
ist.<br />
Artikel 17<br />
Rückzug der Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis<br />
Initiative zur Abstimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es<br />
keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.<br />
Artikel 18<br />
Rechtswidrige Initiativbegehren rechtswidrigen Inhalts sind unzulässig und<br />
Initiative werden der Volksabstimmung nicht unterbreitet.<br />
Artikel 19<br />
Auskunft / Motion In der Gemeindeversammlung kann jeder Stimmberechtigte<br />
Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit<br />
verlangen. Die Erteilung der Auskunft kann verschoben<br />
werden, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder<br />
Dritter entgegenstehen. Der Stimmberechtigte hat zudem das<br />
Recht, in der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen, die einen<br />
nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand<br />
betreffen. Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, so hat der<br />
Gemeindevorstand darüber einer nächsten Gemeindeversammlung<br />
Bericht und Antrag zu unterbreiten.<br />
- 7 -
=<br />
Artikel 20<br />
Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane für Schaden, den sie<br />
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen, richtet sich nach<br />
dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden<br />
und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften.<br />
Artikel 21<br />
Rekursrecht Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane<br />
richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.<br />
Artikel 22<br />
Protokoll Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindevorstandes<br />
und der weiteren Gemeindebehörden oder<br />
Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.<br />
Diese sind bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung vorzulegen<br />
und nach erfolgter Genehmigung vom Präsidenten und vom<br />
Protokollführer zu unterzeichnen.<br />
Artikel 23<br />
Einsichtnahme in Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen jedem Stimm-<br />
die Protokolle berechtigten zur Einsicht offen.<br />
Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der<br />
übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige<br />
Interessen geltend gemacht werden können.<br />
Der Anspruch auf die Einsicht kann durch Aushändigung eines<br />
Protokollauszuges erfüllt werden.<br />
II. Gemeindeorganisation<br />
Artikel 24<br />
Organe der Die ordentliche Organe der Gemeinde sind:<br />
Gemeinde<br />
a) die Gemeindeversammlung<br />
b) der Gemeindevorstand<br />
c) die Geschäftsprüfungskommission<br />
- 8 -
=<br />
a) Die Gemeindeversammlung<br />
Artikel 25<br />
Gemeinde- Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemein-<br />
versammlung de, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in<br />
Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.<br />
Artikel 26<br />
Befugnisse Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:<br />
1. Die Vornahme der Wahlen:<br />
a) des Gemeindepräsidenten<br />
b) der weiteren Mitglieder des Vorstandes<br />
c) der Mitglieder des Schulrates<br />
d) der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission<br />
die übrigen Wahlen, sofern die Wahlen nicht ausdrücklich einer<br />
anderen Behörde überlassen sind;<br />
2. der Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der<br />
Gemeindegesetze und der allgemeinverbindlichen Verordnungen<br />
und Reglemente;<br />
3. die Genehmigung des Voranschlages und der Gemeinderechnung<br />
sowie die Festsetzung des Steuerfusses;<br />
4. die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die im<br />
Voranschlag nicht vorgesehen sind und die finanzielle Kompetenz<br />
anderer Organe übersteigen;<br />
5. die Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung<br />
von Grundeigentum, zur Einräumung von Grunddienstbarkeiten<br />
und Grundlasten. Für dingliche Verfügungen<br />
untergeordneter Natur und für Grenzbereinigungen sowie für<br />
Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik der<br />
Gemeinde ist der Gemeindevorstand im Rahmen seiner Finanzkompetenzen<br />
zuständig;<br />
6. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften;<br />
7. die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen<br />
und die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte;<br />
8. die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen<br />
Gemeinden, Korporationen und regionalen Institutionen;<br />
- 9 -
=<br />
9. die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz<br />
des Gemeindevorstandes übersteigt und nicht im Rahmen<br />
der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern<br />
durch die zuständige Behörde liegt.<br />
Artikel 27<br />
Einberufung, Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einbe-<br />
Traktanden rufen.<br />
Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst<br />
werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung<br />
bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet<br />
sind.<br />
Artikel 28<br />
Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist<br />
beschlussfähig.<br />
Artikel 29<br />
Versammlungs- Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten<br />
leitung geleitet.<br />
Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident oder ein anderes<br />
Mitglied des Gemeindevorstandes an seine Stelle.<br />
Artikel 30<br />
Vorberatung Die Gemeindeversammlung darf nur über Sachgeschäfte Beschlüsse<br />
fassen, die vom Gemeindevorstand vorberaten worden<br />
und auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung<br />
bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.<br />
Artikel 31<br />
Stimmenzähler Die Gemeindeversammlung bezeichnet die notwendigen Stimmenzähler.<br />
Artikel 32<br />
Abstimmungs- Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schrift-<br />
modus lich vorzunehmen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten<br />
dies verlangt.<br />
- 10 -
=<br />
Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr<br />
der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.<br />
Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel<br />
werden nicht gezählt. Stehen die Stimmen ein, ist die Vorlage<br />
abgelehnt.<br />
Artikel 33<br />
Wahlmodus Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Wenn kein Einspruch<br />
erhoben wird, können sie mit Ausnahme der Gemeindevorstandswahlen<br />
durch offenes Handmehr getroffen werden.<br />
Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht.<br />
Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen<br />
zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der<br />
freien Sitze geteilt; die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute<br />
Mehr.<br />
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei<br />
Gesamtwahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind,<br />
so findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei<br />
jene Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.<br />
Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.<br />
Artikel 34<br />
Wahlen in ver- Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegensei-<br />
schiedene Ämter tig ausschliessen, hat er sich ohne Verzug für das eine oder<br />
andere Amt zu entscheiden. Liegen Ausschlussgründe im Sinne<br />
von Art. 12 vor, ist die Wahl ungültig. Werden mehrere Personen<br />
gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie gemäss Art. 12<br />
nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige<br />
gültig, die bisher im Amte war oder bei gleichzeitiger Neuwahl<br />
mehr Stimmen auf sich vereinigt.<br />
Artikel 35<br />
Wiedererwägung Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann dieser jederzeit<br />
zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben<br />
Rechte Dritter.<br />
- 11 -
=<br />
Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses<br />
ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit<br />
Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.<br />
Artikel 36<br />
Abstimmungen Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und<br />
und Wahlen im Wahlen wird die Urne während einer vom Gemeindevorstand<br />
Kanton und Bund festgesetzten Zeit nach den Richtlinien von Bund und Kanton<br />
aufgestellt.<br />
Artikel 37<br />
Stimmmaterial, Die Stimmzettel und die übrigen Abstimmungsunterlagen bei<br />
Austeilung kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen müssen mindestens<br />
drei Wochen vor dem Abstimmungstage zugestellt werden.<br />
Bei Wahlen sind dem Stimmberechtigten die Stimmzettel mindestens<br />
10 Tage vor dem Abstimmungstage zuzustellen.<br />
b) Der Gemeindevorstand<br />
Artikel 38<br />
Zusammensetzung Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde<br />
der Gemeinde.<br />
Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und vier weiteren<br />
Mitgliedern und hat zwei Stellvertreter.<br />
Der Gemeindevorstand bezeichnet den Vizepräsidenten aus<br />
seiner Mitte.<br />
Artikel 39<br />
Sitzungen Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten<br />
oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, so<br />
oft es die Geschäfte erfordern.<br />
Auf Verlangen von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern ist der<br />
Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.<br />
- 12 -
=<br />
Artikel 40<br />
Beschlussfähigkeit Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei<br />
Mitglieder anwesend sind.<br />
Artikel 41<br />
Abstimmungen Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mit-<br />
und Wahlen glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei<br />
Wahlen das Los.<br />
Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten<br />
bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.<br />
Artikel 42<br />
Befugnisse Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht<br />
durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung<br />
oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen<br />
sind. Ihm obliegen insbesondere:<br />
1. die Handhabung des eidgenössischen und kantonalen Rechts<br />
sowie die Durchführung der Gemeindegesetze und Verordnungen<br />
und der Vollzug der Gemeindeversammlungsbeschlüsse;<br />
2. die Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung;<br />
3. die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Besorgung<br />
sämtlicher Verwaltungsfächer;<br />
4. die Erstellung der Jahresrechnung;<br />
5. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung<br />
mit Antragstellung;<br />
6. die Beschlussfassung über Ausgaben bis zum Betrag von<br />
Fr. 10.000.-- für den nämlichen Gegenstand und bis Fr.<br />
3.000.--, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben<br />
handelt;<br />
7. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren<br />
Erledigung in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt;<br />
8. der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen<br />
sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;<br />
9. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt<br />
und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren.<br />
- 13 -
=<br />
Artikel 43<br />
Vertretung der Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten<br />
Gemeinde nach und vor Gericht.<br />
aussen<br />
Der Gemeindepräsident führt zusammen mit einem weiteren<br />
Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche<br />
Unterschrift für die Gemeinde.<br />
Artikel 44<br />
Verwaltungs- Die Verwaltung der Gemeinde wird in Abteilungen aufgeteilt.<br />
abteilungen Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat die Führung einer<br />
Abteilung inne. Die Aufteilung nimmt der Gemeindevorstand vor.<br />
Sie ist in einer Geschäftsordnung festzuhalten und der Gemeinde<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
Artikel 45<br />
Geschäftsführung Die Gemeindevorstandsmitglieder haben die in ihren Verwaltungsbereich<br />
fallenden Geschäfte zu überwachen, die erforderlichen<br />
Amtshandlungen vorzunehmen und dem Gemeindevorstand<br />
Bericht zu erstatten.<br />
Die Beschlussfassung steht ausschliesslich dem Gemeindevorstand<br />
zu. Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung kann<br />
der Gemeindevorstand dem Abteilungsvorsteher zur selbständigen<br />
Erledigung überlassen.<br />
Artikel 46<br />
Gemeinde Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und<br />
Präsident präsidiert die Gemeindevorstandssitzungen.<br />
Der Gemeindepräsident bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes<br />
vor. Er sorgt unter Beizug der übrigen Mitglieder<br />
des Gemeindevorstandes für den Vollzug der gefassten<br />
Beschlüsse.<br />
In dringenden Fällen kann er vorsorglich die nötigen provisorischen<br />
Anordnungen treffen.<br />
c) Die Geschäftsprüfungskommission<br />
Artikel 47<br />
Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern<br />
und hat zwei Stellvertreter.<br />
- 14 -
=<br />
Artikel 48<br />
Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem<br />
Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung sämtlicher<br />
Gemeindeämter und allfälliger Sonderkassen. Sie hat der<br />
Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten und<br />
Antrag zu stellen.<br />
Mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung kann die Geschäftsprüfungskommission<br />
im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand<br />
überdies das kantonale Gemeindeinspektorat betrauen.<br />
Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die Geschäftsprüfungskommission<br />
dem Gemeindevorstand einen besonderen<br />
Bericht erstatten.<br />
Artikel 49<br />
Rechnungsablage Die Rechnungsablage findet jeweils spätestens Ende Mai statt.<br />
III. Verwaltungszweige<br />
1. Schulwesen<br />
Artikel 50<br />
Schulrat Der Schulrat besteht aus drei Mitgliedern und hat zwei Stellvertreter.<br />
Als Präsident amtet der Vizepräsident des Gemeindevorstandes,<br />
der zugleich Mitglied des Schulrates ist.<br />
Der Schulrat führt über seine Verhandlungen ein Protokoll.<br />
Artikel 51<br />
Aufgaben Der Schulrat ist besorgt für die Handhabung der Schulgesetzgebung<br />
von Bund, Kanton und Gemeinde. Er leitet und beaufsichtigt<br />
den Schulbetrieb der von der Gemeinde geführten Schulen.<br />
Artikel 52<br />
Kompetenzen Dem Schulrat steht neben den im kantonalen Schulgesetz genannten<br />
Kompetenzen im weiteren zu:<br />
1. als Wahlbehörde die Wahl und Entlassung der Lehrkräfte;<br />
2. die Vorbereitung der Schulordnung zuhanden der Gemeindeversammlung;<br />
- 15 -
=<br />
3. die Instandhaltung der Schullokalitäten und deren Ausstattung<br />
mit Lehrmitteln.<br />
Für die Anschaffung von Lehrmitteln und Schulmaterial verfügt<br />
der Schulrat über einen Jahreskredit von Fr. 2.000.--. Im übrigen<br />
stehen die Finanzkompetenzen auf dem Gebiete des Schulwesens<br />
den ordentlichen Organen der Gemeinde zu.<br />
Artikel 53<br />
Lehrerbesoldung Die Besoldung der Lehrkräfte ist im Rahmen der kantonalen<br />
Besoldungsverordnung vorzunehmen.<br />
2. Forstwesen<br />
Artikel 54<br />
Forstwesen Das Forstwesen wird vom Gemeindevorstand nach den geltenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten<br />
Waldordnung besorgt.<br />
3. Bau- und Strassenwesen<br />
Artikel 55<br />
Baukommission Das Bau- und Strassenwesen wird vom Gemeindevorstand überwacht.<br />
Die Aufgaben und Kompetenzen der Baukommission<br />
werden in der Baugesetzgebung umschrieben.<br />
4. Weidwesen<br />
Artikel 56<br />
Weidwesen Dem Gemeindevorstand obliegt die Handhabung der durch die<br />
Gemeindeversammlung zu erlassenden Weidordnung. Er übt die<br />
Aufsicht über das gesamte Weidwesen aus.<br />
5. Zivilschutz<br />
Artikel 57<br />
Zivilschutz Die Aufgaben und Pflichten des Zivilschutzes richten sich nach<br />
den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.<br />
- 16 -
=<br />
6. Feuerwehrwesen<br />
Artikel 58<br />
Feuerwehrwesen Das Feuerwehrwesen wird vom Gemeindevorstand und der Feuerwehrkommission<br />
nach der vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement<br />
genehmigten Feuerwehrordnung besorgt.<br />
7. Gemeindekanzlei<br />
Artikel 59<br />
Aufgaben Die Gemeindekanzlei ist dem Vorstand unterstellt. Sie besorgt<br />
das gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Gemeindevorstand<br />
übertragenen Funktionen aus. Insbesondere<br />
vollzieht die Kanzlei die Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes,<br />
soweit nicht Abteilungsleiter damit betraut<br />
sind.<br />
Artikel 60<br />
Gemeindekanzlist Der Gemeindekanzlist leitet die Gemeindekanzlei.<br />
Er führt das Protokoll in der Gemeindeversammlung und in den<br />
Sitzungen des Gemeindevorstandes und hat in diesen beratende<br />
Stimme.<br />
IV. Finanzen, Steuern und andere Abgaben<br />
Artikel 61<br />
Zusammensetzung Das Vermögen der Gemeinde besteht:<br />
des Vermögens<br />
a) aus den Sachen im Gemeingebrauch, wie Strassen, Plätzen,<br />
Gewässern und aus dem Boden, an dem kein Privateigentum<br />
nachgewiesen ist (Art. 664 ZGB und Art. 118 und 119 EG<br />
zum ZGB);<br />
b) aus dem Verwaltungsvermögen, nämlich den mit ihrer Substanz<br />
in den unmittelbaren Dienst der Verwaltung gestellten<br />
Fonds und Sachen. Dazu gehören vor allem das Gemeinde-<br />
und Schulhaus, die Werke zur Versorgung der Einwohner mit<br />
Wasser und Elektrizität, die Feuerlöscheinrichtungen, die<br />
Werkplätze, die Sportplätze usw.;<br />
c) aus dem Nutzungsvermögen, nämlich Allmende, Wald, Gemeinatzungsrecht,<br />
Beholzungs- und Weiderechten;<br />
- 17 -
=<br />
d) aus dem Finanzvermögen, wie Kapitalien, Barschaften, Forderungen,<br />
Grundstücken und Werken, die um ihres Vermögenswertes<br />
willen von der Gemeinde in ihrem Eigentum<br />
gehalten und in den Formen des privaten Rechts (Vermietung,<br />
Verpachtung, Verkauf der Erträgnisse) oder durch Einräumung<br />
von Sondernutzungsrechten nutzbar gemacht werden.<br />
Artikel 62<br />
Verwaltung Die Gemeinde sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens<br />
nach den anerkannten Finanzhaushaltungsgrundsätzen.<br />
Die Bestandesrechnung ist durch planmässige Abschreibungen<br />
auf eine gesunde Grundlage zu stellen.<br />
Artikel 63<br />
Nutzungstaxen Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde<br />
und Kostenbei- Nutzungstaxen gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz.<br />
träge; Nutzungs-<br />
zinsen Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von<br />
ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge<br />
erheben.<br />
Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen<br />
für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Gemeinde<br />
Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.<br />
Artikel 64<br />
Vorzugslasten Erstellt die Gemeinde Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte<br />
Personen einen besonderen Vorteil oder für bestimmte<br />
Vermögensobjekte eine Werterhöhung bewirken, so kann sie<br />
nach Massgabe von besonderen Gemeindegesetzen und Regulativen<br />
einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Kosten<br />
des Werkes erheben.<br />
Subsidiär gilt für die Verteilung der Kosten das kantonale Recht.<br />
Artikel 65<br />
Gebühren Die Gemeinde kann von den Benützern der von ihr erstellten und<br />
betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Benützungsgebühren<br />
erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen<br />
Gemeindeerlassen richtet.<br />
- 18 -
=<br />
Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung<br />
oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung<br />
(z.B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Gemeinde Verwaltungsgebühren<br />
erheben.<br />
Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass aus<br />
ihrem Ertrag mindestens die Kosten und der Aufwand der Gemeinde<br />
gedeckt werden können.<br />
Artikel 66<br />
Steuern Reichen die übrigen Einnahmen zur Bestreitung der ordentlichen<br />
Ausgaben sowie zur planmässigen Tilgung der Schulden und der<br />
ausserordentlichen Aufwendungen nicht aus, erhebt die Gemeinde<br />
Steuern gemäss Gemeindesteuergesetz. Dieser Erlass bedarf<br />
der Genehmigung durch die Regierung.<br />
Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung.<br />
Artikel 67<br />
Kurtaxe Die Gemeinde erhebt eine Kurtaxe, welche für die Förderung des<br />
Kurortes und für Kurortsveranstaltungen und –einrichtungen zu<br />
verwenden ist.<br />
Der Einzug der Kurtaxe kann einem Kur- und Verkehrsverein<br />
übertragen werden.<br />
V. Kirchwesen<br />
Artikel 68<br />
Kirchgemeinde Die Rechte der Kirchgemeinde bleiben im Sinne der Kantonsverfassung<br />
gewährleistet. Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig.<br />
VI. Schlussbestimmungen<br />
Artikel 69<br />
Revision Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise<br />
revidiert werden. Jede Revision tritt mit der Beschlussnahme in<br />
Kraft.<br />
Artikel 70<br />
Inkrafttreten Die vorliegende Verfassung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.<br />
- 19 -
=<br />
Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welche sie<br />
auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Dies gilt für jede nachträgliche<br />
Änderung oder Ergänzung der Verfassung.<br />
Artikel 71<br />
Aufhebung Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 21. Dezember 1982 .<br />
widersprechender Mit ihrem Inkrafttreten sind alle Beschlüsse der Gemeinde,<br />
Bestimmungen welche der neuen Verfassung widersprechen, aufgehoben.<br />
VII. Übergangsbestimmung<br />
Artikel 72<br />
Wahlen Amts- Die Wahlen für die Amtsperiode 2005/2006 werden nach der<br />
periode neuen Verfassung durchgeführt.<br />
2005/2006<br />
Also beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 25. März 2004.<br />
Der Gemeindepräsident: Der Aktuar:<br />
....................................... ....................................<br />
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom .......... .<br />
<br />
Kantonspolizei<br />
Die Gebietsaufteilung der Kantonspolizei wurde neu geregelt. Seit Januar 2004 ist<br />
der Polizeiposten Ilanz für <strong>Tenna</strong> zuständig.<br />
<br />
Z Z ivilstandsnachrichten<br />
ivilstandsnachrichten<br />
Wir gratulieren herzlich zum 80sten Geburtstag am 9. Mai 2004<br />
Elisabeth Juon-Gartmann!<br />
- 20 -