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Zivilstandsnachrichten Zivilstandsnachrichten - Tenna

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Nr. 39 März 2004<br />

Mitteilungsblatt für die Gemeinde <strong>Tenna</strong><br />

Erscheint in loser Folge, je nach Bedarf, für die Einwohnerinnen und Einwohner der<br />

Gemeinde <strong>Tenna</strong>. Herausgeber: Gemeindevorstand <strong>Tenna</strong><br />

<br />

Zum Abendessen sind wir bei Freunden eingeladen. Hungrig setze<br />

ich mich an den schön gedeckten Tisch. Der Gastgeber kommt mit<br />

einem Topf herrlich dampfender Suppe. Alle füllen ihre Teller.<br />

Doch was guckt dort aus meinem Teller? O Schreck – ein Haar. Der<br />

Blick löst sich nicht mehr von dem verflixten Haar. Die ganze Konzentration<br />

gilt nur noch dem Haar. Wie bringe ich es unauffällig<br />

weg? Wohin mit ihm? Bring ich es fertig eine Haarsuppe zu essen?<br />

Wie verhalte ich mich ohne aufzufallen? Das verflixte Haar! Sicher<br />

haben es die andern am Tisch auch schon gesehen.<br />

Hunger – herrlicher Duft – gute Stimmung – alles vergessen. Nur<br />

das Haar in der Suppe bleibt.<br />

Doch machen wir aus einer Mücke keinen Elefanten, dann leben wir<br />

auch mit einem Haar in der Suppe.<br />

- 1 -<br />

Richard Messmer


=<br />

Traktanden<br />

Gemeindeversammlung<br />

Donnerstag, 25. März 2004, 20.15 Uhr, Schulhaus <strong>Tenna</strong><br />

1. Wahl der Stimmenzähler<br />

2. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2003<br />

3. Gemeinderechnung 2003<br />

4. Meliorationsrechnung 2003<br />

5. Ergänzung Feuerwehr-Zusammenarbeitsvereinbarung Safien – <strong>Tenna</strong><br />

6. Taglohnanpassung<br />

7. Revision der Gemeindeverfassung<br />

8. Gütergant<br />

9. Varia<br />

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen in der Schalterhalle des Postbüros <strong>Tenna</strong><br />

zur Einsichtsnahme auf. Zudem wurde je ein Exemplar der Gemeinde- und der<br />

Meliorationsrechnung jedem Haushalt zugestellt.<br />

Zu einzelnen Traktanden:<br />

2. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2003<br />

Der Präsident Richard Messmer begrüsst die zur heutigen Versammlung erschienenen<br />

Stimmbürger und ganz besonders die drei Neuzuzüger Pia Foglia, Tino Meier<br />

und Karin Bommer.<br />

1. Als Stimmenzähler werden Edi Schaufelberger und Johann Joos gewählt.<br />

2. Das im Tenner Boten 37 abgedruckte Protokoll der Gemeindeversammlung<br />

vom 20. Juni 2003 wird von der Versammlung genehmigt.<br />

3. Präsident Richard Messmer legt kurz die Gründe für die vom Vorstand vorgeschlagene<br />

Senkung des Steuerfusses 2004 von derzeit 130% auf das Niveau<br />

der Kantonssteuer (105%). Ursulina Joos befürchtet, dass sich aufgrund der<br />

momentanen Sparanstrengungen bei Bund und Kanton die Finanzlage der Gemeinde<br />

bald wieder verschlechtern könnte. Auf Gunnel Seilers Frage, um welchen<br />

Betrag es sich hier handelt, antwortet Gemeindekassier Valentin Gartmann,<br />

bei den Steuerzahlen 2002 hätte dies Mindereinnahmen von rund Fr.<br />

22'000.- ausgemacht. Edi Schaufelberger teilt Ursulina Joos’ Bedenken, findet<br />

aber, eine allfällige Senkung um 25% müsste breit kommuniziert werden, damit<br />

allfällige Neuzuzüger gewonnen werden können. Doch sollten diese drauf<br />

zählen können, dass der Steuerfuss nicht in absehbarer Zeit wieder angehoben<br />

wird. Richard Messmer und Valentin Gartmann argumentieren für die Senkung:<br />

Noch sind die aufgrund der Sparmassnahmen auf die Gemeinde überwälzten<br />

Kosten nicht quantifizierbar. Mehr Gemeindeeinwohner bedeuteten auch mehr<br />

Steuereinnahmen. Und es sei schliesslich keine Schande, den Steuerfuss aufgrund<br />

geänderter Rahmenbedingungen allenfalls wieder etwas anheben zu<br />

- 2 -


=<br />

müssen. Ursulina Joos und Tino Meier machen auf die Schwierigkeiten aufmerksam,<br />

in <strong>Tenna</strong> Wohnraum für Interessenten zu finden. Nach einem ausführlichen<br />

Abwägen der Vorteile und Risiken setzt die Versammlung den Steuerfuss<br />

für das kommende Jahr mit 13 gegen 3 Stimmen auf 105% fest.<br />

4. Der Vorstand beantragt einen Kredit von Fr. 70'000.- für die Schadstoffsanierung<br />

des Scheibenstandes. Der Präsident macht kein Hehl daraus, dass dies<br />

sehr hohe Kosten sind, er plädiert aber für die Krediterteilung, da damit das<br />

Problem behoben und nicht einfach in die Zukunft verschoben wird. Edi Schaufelberger<br />

findet die Kosten für das Schiesswesen ebenfalls sehr hoch. Er fragt,<br />

ob nicht der Schützenverein als Verursacher, zum Beispiel mit Fronarbeit, zu<br />

deren Senkung beigezogen werden könnte. Ausserdem möchte er, dass die<br />

einheimischen Bauern die Möglichkeit erhalten, sich an den Arbeiten zu beteiligen.<br />

Richard Messmer bestätigt ihm, dass bei der Auftragsvergebung möglichst<br />

auch lokale Bewerber berücksichtig werden sollen. Vorgeschriebene Schadstoffmessungen<br />

bedingen aber, dass ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt<br />

wird. Wegen des Schiessobligatoriums wurde die Gemeinde seinerzeit<br />

verpflichtet, den Scheibenstand zu bauen. Nun schreibt das Gesetz ihr die Verantwortung<br />

für die Sanierung zu. Der Schützenverein sei willkommen, sich an<br />

den Arbeiten zu beteiligen. Interessenten an einer Mitarbeit können sich beim<br />

Präsidenten melden, der für den Kontakt zur Spezialfirma sorgen wird. Die Versammlung<br />

beschliesst darauf einstimmig, den beantragten Kredit zu gewähren.<br />

5. Jahresrechnung 2002 und Budget 2004 des Forstrevierverbandes sind<br />

zum Studium in der Post aufgelegen. Aus der Versammlung sind dazu keine<br />

Fragen. Peter Buchli orientiert noch kurz über den geplanten Forstwerkhof in<br />

Safien Platz. Nach Verlesen des Revisorenberichts genehmigt die Versammlung<br />

einstimmig die beiden Vorlagen.<br />

6. Varia<br />

− Aus Versehen wurde das Budget 2004 für den Schulverband nicht für die<br />

heutige Versammlung traktandiert. Folglich kann es nun nicht behandelt werden.<br />

Richard Messmer schlägt deshalb als Lösung vor: Die Unterlagen werden<br />

ab sofort bis Ende Jahr in der Post aufgelegt. Dies wird im Amtsblatt bekannt<br />

gegeben. Allfällige Anträge müssen bis 31.12.2003 schriftlich an den Gemeindevorstand<br />

eingereicht werden. Sollten keine eingehen, wird das Budget durch<br />

den Vorstand genehmigt, andernfalls muss eine Gemeindeversammlung im Januar<br />

2004 darüber befinden.<br />

− Peter Buchli teilt mit, dass an der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes<br />

Surselva entgegen dem Wunsch der Tenner neu statt der Kehrichtgebührenmarken<br />

gebührenbelastete Kehrichtsäcke eingeführt werden.<br />

− Reto Gartmann möchte, dass die öffentlichen Auflagen wieder im Windfang des<br />

Schulhauses gemacht werden, da das Postbüro nur beschränkt zugänglich ist.<br />

− Fritz Aeschbach wünscht, dass die Gemeindeversammlungen im Winter nicht<br />

immer am Freitag durchgeführt werden, da dies auch der Probenabend der Musikgesellschaft<br />

ist. Der Präsident will dies im Vorstand besprechen.<br />

- 3 -


=<br />

5. Um Unklarheiten bei den Investitionen zu beseitigen beschlossen die Gemeindevorstände<br />

von Safien und <strong>Tenna</strong> die Zusammenarbeitsvereinbarung im Feuerwehrwesen<br />

zwischen den beiden Gemeinden zu präzisieren. Neu wird unter Punkt<br />

1.2 Finanzen/Kostenaufteilung der folgende Satz hinzugefügt:<br />

− Bei Magazinen und Depotkästen gehen die Erstellungs- und Unterhaltskosten,<br />

ohne Inventar, zu Lasten der Standortgemeinde.<br />

6. Auch das nächste Traktandum Taglohnanpassung hat seinen Ursprung in der<br />

Feuerwehrzusammenarbeit. Damit keine Entschädigungsunterschiede für Feuerwehrangehörige<br />

der Gemeinden Safien und <strong>Tenna</strong> bestehen, beantragt der Gemeindevorstand<br />

die Tagesentschädigung von bisher Fr. 140.- auf neu Fr. 160.- anzuheben.<br />

Dies soll nicht nur für Feuerwehrkurse gelten, sondern für alle Gemeindefunktionäre.<br />

7. Aufgrund der an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2002 beschlossenen<br />

Schaffung einer Gemeindekanzlei ist eine Verfassungsrevision notwendig. Der<br />

Vorstand hat in seinem folgenden Vorschlag neben der Einführung der Kanzlei auch<br />

die Anpassung an die seit 1982 eingetretenen Änderungen aufgrund übergeordneter<br />

Gesetze vorgenommen.<br />

VERFASSUNG DER GEMEINDE TENNA<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Die Gemeinde Die Gemeinde <strong>Tenna</strong> ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft.<br />

Sie besteht aus den auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen<br />

und setzt sich aus folgenden Fraktionen zusammen: Mitti,<br />

Ausserberg, Innerberg, Acla, Egschi<br />

Artikel 2<br />

Autonomie Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons<br />

steht der Gemeinde das Recht der freien Selbstverwaltung zu.<br />

Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit<br />

die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen<br />

und Sachen aus.<br />

Artikel 3<br />

Aufgaben Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der<br />

Allgemeinheit stellen. Sie fördert die kulturelle Entwicklung sowie<br />

die soziale und wirtschaftliche Wohlfahrt und erlässt die notwendigen<br />

Gesetze und Verordnungen.<br />

- 4 -


=<br />

Artikel 4<br />

Gleichstellung der Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung<br />

Geschlechter beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn<br />

der Verfassung nichts anderes ergibt.<br />

Artikel 5<br />

Stimmfähigkeit Stimmfähig sind die Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr<br />

erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche<br />

entmündigt wurden.<br />

Artikel 6<br />

Stimm- Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der<br />

berechtigung Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger und die als<br />

Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaften Schweizerbürger.<br />

Das Stimmrecht beginnt am Tag der Abgabe des Heimatschei-<br />

nes.<br />

Artikel 7<br />

Eidgenössische Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen<br />

und kantonale gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des<br />

Wahlen und Kantons.<br />

Abstimmungen<br />

Artikel 8<br />

Wählbarkeit Jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt<br />

werden, sofern ihm die Übernahme öffentlicher Ämter nicht<br />

durch strafgerichtliches Urteil aberkannt ist.<br />

Artikel 9<br />

Amtsdauer Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt zwei Jahre.<br />

Artikel 10<br />

Zeitpunkt der Die Wahlen zur Bestellung der Gemeindebehörden finden jeweils<br />

Wahlen und Amts- im Monat November statt.<br />

antritt<br />

Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des folgenden Jahres. Der<br />

abtretende Amtsinhaber ist zu einer geordneten Amtsübergabe<br />

verpflichtet.<br />

- 5 -


=<br />

Der Gemeindepräsident ist verpflichtet, den abwesend Gewählten<br />

von der getroffenen Wahl sofort schriftlich in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

Artikel 11<br />

Ersatzwahlen Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgend<br />

einem Grunde aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl<br />

zu treffen. Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen<br />

wie bei den ordentlichen Wahlen.<br />

Artikel 12<br />

Ausschlussgründe Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten und<br />

Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde<br />

angehören.<br />

Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der<br />

Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes.<br />

Ein Gemeindebeamter oder ständiger Gemeindeangestellter darf<br />

der ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören.<br />

Artikel 13<br />

Ausstandspflicht Ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeversammlung<br />

hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine<br />

Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte<br />

oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu<br />

dem in Art. 12 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches<br />

Interesse hat.<br />

Artikel 14<br />

Petitionsrecht Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Gemeindeeinwohner<br />

kann Anträge, Begehren und Beschwerden dem Gemeindevorstand<br />

schriftlich einreichen. Dieser ist verpflichtet, dazu innert<br />

drei Monaten Stellung zu nehmen.<br />

Artikel 15<br />

Initiativrecht Zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können<br />

unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten<br />

Vorschlag verlangen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse,<br />

die Gemeindebehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

- 6 -


=<br />

gefasst haben, oder geregelte Rechtsbeziehungen zwischen der<br />

Gemeinde und Dritten.<br />

Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung<br />

oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden.<br />

Sie ist mit den Unterschriften beim Gemeindevorstand einzureichen.<br />

Artikel 16<br />

Verfahren bei Ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren ist spätes-<br />

Initiativen tens innert sechs Monaten nach der Einreichung zu behandeln.<br />

Der Gemeindevorstand kann der Gemeindeversammlung auch<br />

Gegenvorschläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag<br />

vor, wird zunächst zwischen diesem und dem Initiativbegehren<br />

entschieden. Hierauf hat die Gemeindeversammlung durch definitive<br />

Abstimmung über Annahme oder Verwerfung jenes Vorschlages<br />

zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung hervorgegangen<br />

ist.<br />

Artikel 17<br />

Rückzug der Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis<br />

Initiative zur Abstimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es<br />

keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.<br />

Artikel 18<br />

Rechtswidrige Initiativbegehren rechtswidrigen Inhalts sind unzulässig und<br />

Initiative werden der Volksabstimmung nicht unterbreitet.<br />

Artikel 19<br />

Auskunft / Motion In der Gemeindeversammlung kann jeder Stimmberechtigte<br />

Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit<br />

verlangen. Die Erteilung der Auskunft kann verschoben<br />

werden, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder<br />

Dritter entgegenstehen. Der Stimmberechtigte hat zudem das<br />

Recht, in der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen, die einen<br />

nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand<br />

betreffen. Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, so hat der<br />

Gemeindevorstand darüber einer nächsten Gemeindeversammlung<br />

Bericht und Antrag zu unterbreiten.<br />

- 7 -


=<br />

Artikel 20<br />

Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane für Schaden, den sie<br />

in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen, richtet sich nach<br />

dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden<br />

und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften.<br />

Artikel 21<br />

Rekursrecht Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane<br />

richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.<br />

Artikel 22<br />

Protokoll Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindevorstandes<br />

und der weiteren Gemeindebehörden oder<br />

Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.<br />

Diese sind bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung vorzulegen<br />

und nach erfolgter Genehmigung vom Präsidenten und vom<br />

Protokollführer zu unterzeichnen.<br />

Artikel 23<br />

Einsichtnahme in Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen jedem Stimm-<br />

die Protokolle berechtigten zur Einsicht offen.<br />

Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der<br />

übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige<br />

Interessen geltend gemacht werden können.<br />

Der Anspruch auf die Einsicht kann durch Aushändigung eines<br />

Protokollauszuges erfüllt werden.<br />

II. Gemeindeorganisation<br />

Artikel 24<br />

Organe der Die ordentliche Organe der Gemeinde sind:<br />

Gemeinde<br />

a) die Gemeindeversammlung<br />

b) der Gemeindevorstand<br />

c) die Geschäftsprüfungskommission<br />

- 8 -


=<br />

a) Die Gemeindeversammlung<br />

Artikel 25<br />

Gemeinde- Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemein-<br />

versammlung de, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in<br />

Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.<br />

Artikel 26<br />

Befugnisse Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:<br />

1. Die Vornahme der Wahlen:<br />

a) des Gemeindepräsidenten<br />

b) der weiteren Mitglieder des Vorstandes<br />

c) der Mitglieder des Schulrates<br />

d) der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission<br />

die übrigen Wahlen, sofern die Wahlen nicht ausdrücklich einer<br />

anderen Behörde überlassen sind;<br />

2. der Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der<br />

Gemeindegesetze und der allgemeinverbindlichen Verordnungen<br />

und Reglemente;<br />

3. die Genehmigung des Voranschlages und der Gemeinderechnung<br />

sowie die Festsetzung des Steuerfusses;<br />

4. die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die im<br />

Voranschlag nicht vorgesehen sind und die finanzielle Kompetenz<br />

anderer Organe übersteigen;<br />

5. die Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung<br />

von Grundeigentum, zur Einräumung von Grunddienstbarkeiten<br />

und Grundlasten. Für dingliche Verfügungen<br />

untergeordneter Natur und für Grenzbereinigungen sowie für<br />

Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik der<br />

Gemeinde ist der Gemeindevorstand im Rahmen seiner Finanzkompetenzen<br />

zuständig;<br />

6. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften;<br />

7. die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen<br />

und die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte;<br />

8. die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen<br />

Gemeinden, Korporationen und regionalen Institutionen;<br />

- 9 -


=<br />

9. die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz<br />

des Gemeindevorstandes übersteigt und nicht im Rahmen<br />

der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern<br />

durch die zuständige Behörde liegt.<br />

Artikel 27<br />

Einberufung, Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einbe-<br />

Traktanden rufen.<br />

Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst<br />

werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung<br />

bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet<br />

sind.<br />

Artikel 28<br />

Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist<br />

beschlussfähig.<br />

Artikel 29<br />

Versammlungs- Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten<br />

leitung geleitet.<br />

Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident oder ein anderes<br />

Mitglied des Gemeindevorstandes an seine Stelle.<br />

Artikel 30<br />

Vorberatung Die Gemeindeversammlung darf nur über Sachgeschäfte Beschlüsse<br />

fassen, die vom Gemeindevorstand vorberaten worden<br />

und auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung<br />

bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.<br />

Artikel 31<br />

Stimmenzähler Die Gemeindeversammlung bezeichnet die notwendigen Stimmenzähler.<br />

Artikel 32<br />

Abstimmungs- Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schrift-<br />

modus lich vorzunehmen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten<br />

dies verlangt.<br />

- 10 -


=<br />

Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr<br />

der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.<br />

Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel<br />

werden nicht gezählt. Stehen die Stimmen ein, ist die Vorlage<br />

abgelehnt.<br />

Artikel 33<br />

Wahlmodus Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Wenn kein Einspruch<br />

erhoben wird, können sie mit Ausnahme der Gemeindevorstandswahlen<br />

durch offenes Handmehr getroffen werden.<br />

Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht.<br />

Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen<br />

zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der<br />

freien Sitze geteilt; die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute<br />

Mehr.<br />

Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei<br />

Gesamtwahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind,<br />

so findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei<br />

jene Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.<br />

Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.<br />

Artikel 34<br />

Wahlen in ver- Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegensei-<br />

schiedene Ämter tig ausschliessen, hat er sich ohne Verzug für das eine oder<br />

andere Amt zu entscheiden. Liegen Ausschlussgründe im Sinne<br />

von Art. 12 vor, ist die Wahl ungültig. Werden mehrere Personen<br />

gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie gemäss Art. 12<br />

nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige<br />

gültig, die bisher im Amte war oder bei gleichzeitiger Neuwahl<br />

mehr Stimmen auf sich vereinigt.<br />

Artikel 35<br />

Wiedererwägung Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann dieser jederzeit<br />

zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben<br />

Rechte Dritter.<br />

- 11 -


=<br />

Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses<br />

ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit<br />

Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.<br />

Artikel 36<br />

Abstimmungen Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und<br />

und Wahlen im Wahlen wird die Urne während einer vom Gemeindevorstand<br />

Kanton und Bund festgesetzten Zeit nach den Richtlinien von Bund und Kanton<br />

aufgestellt.<br />

Artikel 37<br />

Stimmmaterial, Die Stimmzettel und die übrigen Abstimmungsunterlagen bei<br />

Austeilung kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen müssen mindestens<br />

drei Wochen vor dem Abstimmungstage zugestellt werden.<br />

Bei Wahlen sind dem Stimmberechtigten die Stimmzettel mindestens<br />

10 Tage vor dem Abstimmungstage zuzustellen.<br />

b) Der Gemeindevorstand<br />

Artikel 38<br />

Zusammensetzung Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde<br />

der Gemeinde.<br />

Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und vier weiteren<br />

Mitgliedern und hat zwei Stellvertreter.<br />

Der Gemeindevorstand bezeichnet den Vizepräsidenten aus<br />

seiner Mitte.<br />

Artikel 39<br />

Sitzungen Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten<br />

oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, so<br />

oft es die Geschäfte erfordern.<br />

Auf Verlangen von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern ist der<br />

Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.<br />

- 12 -


=<br />

Artikel 40<br />

Beschlussfähigkeit Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei<br />

Mitglieder anwesend sind.<br />

Artikel 41<br />

Abstimmungen Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mit-<br />

und Wahlen glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei<br />

Wahlen das Los.<br />

Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten<br />

bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.<br />

Artikel 42<br />

Befugnisse Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht<br />

durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung<br />

oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen<br />

sind. Ihm obliegen insbesondere:<br />

1. die Handhabung des eidgenössischen und kantonalen Rechts<br />

sowie die Durchführung der Gemeindegesetze und Verordnungen<br />

und der Vollzug der Gemeindeversammlungsbeschlüsse;<br />

2. die Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung;<br />

3. die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Besorgung<br />

sämtlicher Verwaltungsfächer;<br />

4. die Erstellung der Jahresrechnung;<br />

5. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung<br />

mit Antragstellung;<br />

6. die Beschlussfassung über Ausgaben bis zum Betrag von<br />

Fr. 10.000.-- für den nämlichen Gegenstand und bis Fr.<br />

3.000.--, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben<br />

handelt;<br />

7. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren<br />

Erledigung in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt;<br />

8. der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen<br />

sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;<br />

9. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt<br />

und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren.<br />

- 13 -


=<br />

Artikel 43<br />

Vertretung der Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten<br />

Gemeinde nach und vor Gericht.<br />

aussen<br />

Der Gemeindepräsident führt zusammen mit einem weiteren<br />

Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche<br />

Unterschrift für die Gemeinde.<br />

Artikel 44<br />

Verwaltungs- Die Verwaltung der Gemeinde wird in Abteilungen aufgeteilt.<br />

abteilungen Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat die Führung einer<br />

Abteilung inne. Die Aufteilung nimmt der Gemeindevorstand vor.<br />

Sie ist in einer Geschäftsordnung festzuhalten und der Gemeinde<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Artikel 45<br />

Geschäftsführung Die Gemeindevorstandsmitglieder haben die in ihren Verwaltungsbereich<br />

fallenden Geschäfte zu überwachen, die erforderlichen<br />

Amtshandlungen vorzunehmen und dem Gemeindevorstand<br />

Bericht zu erstatten.<br />

Die Beschlussfassung steht ausschliesslich dem Gemeindevorstand<br />

zu. Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung kann<br />

der Gemeindevorstand dem Abteilungsvorsteher zur selbständigen<br />

Erledigung überlassen.<br />

Artikel 46<br />

Gemeinde Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und<br />

Präsident präsidiert die Gemeindevorstandssitzungen.<br />

Der Gemeindepräsident bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes<br />

vor. Er sorgt unter Beizug der übrigen Mitglieder<br />

des Gemeindevorstandes für den Vollzug der gefassten<br />

Beschlüsse.<br />

In dringenden Fällen kann er vorsorglich die nötigen provisorischen<br />

Anordnungen treffen.<br />

c) Die Geschäftsprüfungskommission<br />

Artikel 47<br />

Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern<br />

und hat zwei Stellvertreter.<br />

- 14 -


=<br />

Artikel 48<br />

Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem<br />

Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung sämtlicher<br />

Gemeindeämter und allfälliger Sonderkassen. Sie hat der<br />

Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten und<br />

Antrag zu stellen.<br />

Mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung kann die Geschäftsprüfungskommission<br />

im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand<br />

überdies das kantonale Gemeindeinspektorat betrauen.<br />

Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die Geschäftsprüfungskommission<br />

dem Gemeindevorstand einen besonderen<br />

Bericht erstatten.<br />

Artikel 49<br />

Rechnungsablage Die Rechnungsablage findet jeweils spätestens Ende Mai statt.<br />

III. Verwaltungszweige<br />

1. Schulwesen<br />

Artikel 50<br />

Schulrat Der Schulrat besteht aus drei Mitgliedern und hat zwei Stellvertreter.<br />

Als Präsident amtet der Vizepräsident des Gemeindevorstandes,<br />

der zugleich Mitglied des Schulrates ist.<br />

Der Schulrat führt über seine Verhandlungen ein Protokoll.<br />

Artikel 51<br />

Aufgaben Der Schulrat ist besorgt für die Handhabung der Schulgesetzgebung<br />

von Bund, Kanton und Gemeinde. Er leitet und beaufsichtigt<br />

den Schulbetrieb der von der Gemeinde geführten Schulen.<br />

Artikel 52<br />

Kompetenzen Dem Schulrat steht neben den im kantonalen Schulgesetz genannten<br />

Kompetenzen im weiteren zu:<br />

1. als Wahlbehörde die Wahl und Entlassung der Lehrkräfte;<br />

2. die Vorbereitung der Schulordnung zuhanden der Gemeindeversammlung;<br />

- 15 -


=<br />

3. die Instandhaltung der Schullokalitäten und deren Ausstattung<br />

mit Lehrmitteln.<br />

Für die Anschaffung von Lehrmitteln und Schulmaterial verfügt<br />

der Schulrat über einen Jahreskredit von Fr. 2.000.--. Im übrigen<br />

stehen die Finanzkompetenzen auf dem Gebiete des Schulwesens<br />

den ordentlichen Organen der Gemeinde zu.<br />

Artikel 53<br />

Lehrerbesoldung Die Besoldung der Lehrkräfte ist im Rahmen der kantonalen<br />

Besoldungsverordnung vorzunehmen.<br />

2. Forstwesen<br />

Artikel 54<br />

Forstwesen Das Forstwesen wird vom Gemeindevorstand nach den geltenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten<br />

Waldordnung besorgt.<br />

3. Bau- und Strassenwesen<br />

Artikel 55<br />

Baukommission Das Bau- und Strassenwesen wird vom Gemeindevorstand überwacht.<br />

Die Aufgaben und Kompetenzen der Baukommission<br />

werden in der Baugesetzgebung umschrieben.<br />

4. Weidwesen<br />

Artikel 56<br />

Weidwesen Dem Gemeindevorstand obliegt die Handhabung der durch die<br />

Gemeindeversammlung zu erlassenden Weidordnung. Er übt die<br />

Aufsicht über das gesamte Weidwesen aus.<br />

5. Zivilschutz<br />

Artikel 57<br />

Zivilschutz Die Aufgaben und Pflichten des Zivilschutzes richten sich nach<br />

den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.<br />

- 16 -


=<br />

6. Feuerwehrwesen<br />

Artikel 58<br />

Feuerwehrwesen Das Feuerwehrwesen wird vom Gemeindevorstand und der Feuerwehrkommission<br />

nach der vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement<br />

genehmigten Feuerwehrordnung besorgt.<br />

7. Gemeindekanzlei<br />

Artikel 59<br />

Aufgaben Die Gemeindekanzlei ist dem Vorstand unterstellt. Sie besorgt<br />

das gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Gemeindevorstand<br />

übertragenen Funktionen aus. Insbesondere<br />

vollzieht die Kanzlei die Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes,<br />

soweit nicht Abteilungsleiter damit betraut<br />

sind.<br />

Artikel 60<br />

Gemeindekanzlist Der Gemeindekanzlist leitet die Gemeindekanzlei.<br />

Er führt das Protokoll in der Gemeindeversammlung und in den<br />

Sitzungen des Gemeindevorstandes und hat in diesen beratende<br />

Stimme.<br />

IV. Finanzen, Steuern und andere Abgaben<br />

Artikel 61<br />

Zusammensetzung Das Vermögen der Gemeinde besteht:<br />

des Vermögens<br />

a) aus den Sachen im Gemeingebrauch, wie Strassen, Plätzen,<br />

Gewässern und aus dem Boden, an dem kein Privateigentum<br />

nachgewiesen ist (Art. 664 ZGB und Art. 118 und 119 EG<br />

zum ZGB);<br />

b) aus dem Verwaltungsvermögen, nämlich den mit ihrer Substanz<br />

in den unmittelbaren Dienst der Verwaltung gestellten<br />

Fonds und Sachen. Dazu gehören vor allem das Gemeinde-<br />

und Schulhaus, die Werke zur Versorgung der Einwohner mit<br />

Wasser und Elektrizität, die Feuerlöscheinrichtungen, die<br />

Werkplätze, die Sportplätze usw.;<br />

c) aus dem Nutzungsvermögen, nämlich Allmende, Wald, Gemeinatzungsrecht,<br />

Beholzungs- und Weiderechten;<br />

- 17 -


=<br />

d) aus dem Finanzvermögen, wie Kapitalien, Barschaften, Forderungen,<br />

Grundstücken und Werken, die um ihres Vermögenswertes<br />

willen von der Gemeinde in ihrem Eigentum<br />

gehalten und in den Formen des privaten Rechts (Vermietung,<br />

Verpachtung, Verkauf der Erträgnisse) oder durch Einräumung<br />

von Sondernutzungsrechten nutzbar gemacht werden.<br />

Artikel 62<br />

Verwaltung Die Gemeinde sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens<br />

nach den anerkannten Finanzhaushaltungsgrundsätzen.<br />

Die Bestandesrechnung ist durch planmässige Abschreibungen<br />

auf eine gesunde Grundlage zu stellen.<br />

Artikel 63<br />

Nutzungstaxen Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde<br />

und Kostenbei- Nutzungstaxen gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz.<br />

träge; Nutzungs-<br />

zinsen Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von<br />

ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge<br />

erheben.<br />

Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen<br />

für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Gemeinde<br />

Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.<br />

Artikel 64<br />

Vorzugslasten Erstellt die Gemeinde Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte<br />

Personen einen besonderen Vorteil oder für bestimmte<br />

Vermögensobjekte eine Werterhöhung bewirken, so kann sie<br />

nach Massgabe von besonderen Gemeindegesetzen und Regulativen<br />

einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Kosten<br />

des Werkes erheben.<br />

Subsidiär gilt für die Verteilung der Kosten das kantonale Recht.<br />

Artikel 65<br />

Gebühren Die Gemeinde kann von den Benützern der von ihr erstellten und<br />

betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Benützungsgebühren<br />

erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen<br />

Gemeindeerlassen richtet.<br />

- 18 -


=<br />

Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung<br />

oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung<br />

(z.B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Gemeinde Verwaltungsgebühren<br />

erheben.<br />

Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass aus<br />

ihrem Ertrag mindestens die Kosten und der Aufwand der Gemeinde<br />

gedeckt werden können.<br />

Artikel 66<br />

Steuern Reichen die übrigen Einnahmen zur Bestreitung der ordentlichen<br />

Ausgaben sowie zur planmässigen Tilgung der Schulden und der<br />

ausserordentlichen Aufwendungen nicht aus, erhebt die Gemeinde<br />

Steuern gemäss Gemeindesteuergesetz. Dieser Erlass bedarf<br />

der Genehmigung durch die Regierung.<br />

Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung.<br />

Artikel 67<br />

Kurtaxe Die Gemeinde erhebt eine Kurtaxe, welche für die Förderung des<br />

Kurortes und für Kurortsveranstaltungen und –einrichtungen zu<br />

verwenden ist.<br />

Der Einzug der Kurtaxe kann einem Kur- und Verkehrsverein<br />

übertragen werden.<br />

V. Kirchwesen<br />

Artikel 68<br />

Kirchgemeinde Die Rechte der Kirchgemeinde bleiben im Sinne der Kantonsverfassung<br />

gewährleistet. Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig.<br />

VI. Schlussbestimmungen<br />

Artikel 69<br />

Revision Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise<br />

revidiert werden. Jede Revision tritt mit der Beschlussnahme in<br />

Kraft.<br />

Artikel 70<br />

Inkrafttreten Die vorliegende Verfassung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

- 19 -


=<br />

Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welche sie<br />

auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Dies gilt für jede nachträgliche<br />

Änderung oder Ergänzung der Verfassung.<br />

Artikel 71<br />

Aufhebung Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 21. Dezember 1982 .<br />

widersprechender Mit ihrem Inkrafttreten sind alle Beschlüsse der Gemeinde,<br />

Bestimmungen welche der neuen Verfassung widersprechen, aufgehoben.<br />

VII. Übergangsbestimmung<br />

Artikel 72<br />

Wahlen Amts- Die Wahlen für die Amtsperiode 2005/2006 werden nach der<br />

periode neuen Verfassung durchgeführt.<br />

2005/2006<br />

Also beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 25. März 2004.<br />

Der Gemeindepräsident: Der Aktuar:<br />

....................................... ....................................<br />

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom .......... .<br />

<br />

Kantonspolizei<br />

Die Gebietsaufteilung der Kantonspolizei wurde neu geregelt. Seit Januar 2004 ist<br />

der Polizeiposten Ilanz für <strong>Tenna</strong> zuständig.<br />

<br />

Z Z ivilstandsnachrichten<br />

ivilstandsnachrichten<br />

Wir gratulieren herzlich zum 80sten Geburtstag am 9. Mai 2004<br />

Elisabeth Juon-Gartmann!<br />

- 20 -

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