14_1_Baugesetz 1995, Stand Jan 05.pdf - Tenna
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GEMEINDE TENNA<br />
GEBÜHRENORDNUNG<br />
für das<br />
Baubewilligungsverfahren<br />
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 19. Sept. 1997<br />
<strong>Baugesetz</strong><br />
der Gemeinde <strong>Tenna</strong><br />
Art. 1<br />
Baugesuche um<br />
Baubewilligung:<br />
1 ‰ der Bausumme<br />
Minimaltaxe: Fr. 50.--<br />
Minimaltaxe bei Ausschreibung im Amtsblatt: Fr. 100.--<br />
Art. 2<br />
Untergeordnete Bauvorhaben (geringfügige Aus- und Umbauten, Aussenantennen,<br />
Zäune usw.) sind gebührenfrei.<br />
Art. 3<br />
Für Baukontrollen und Bauabnahme inkl. Feuerpolizei und Zivilschutz wird der Aufwand<br />
zum jeweiligen Gemeindestundenlohn dem Bauherrn verrechnet.<br />
Art. 4<br />
Für Mehrarbeit (Bauberatung sowie Einholen von Gutachten jeglicher Art) oder Mehraufwand<br />
wird der Bauherr belastet.<br />
Diese Gebührenordnung ersetzt die bisherige vom 20. Sept. 1996 und ist ab sofort<br />
gültig.<br />
<strong>1995</strong><br />
<strong>Tenna</strong>, den 19. Sept. 1997<br />
Der Präsident: Hansruedi Furler<br />
Die Aktuarin: Ursulina Joos
- 1 -<br />
- 34 -<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
I. ALLGEMEINES ................................................................................2<br />
II. PLANUNG........................................................................................4<br />
III. ZONENVORSCHRIFTEN ...................................................................6<br />
IV. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ......................................9<br />
V. BAU-, NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN ....................................7<br />
VI. ERSCHLIESSUNGSANLAGEN .........................................................19<br />
ALLGEMEINES ..............................................................................19<br />
AUSFÜHRUNG UND UNTERHALT ...................................................20<br />
FINANZIERUNG ...........................................................................21<br />
GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE ....................................................21<br />
ANSCHLUSSGEBÜHREN ................................................................22<br />
VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ..................................................24<br />
VIII. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................28<br />
IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNG ...........................................................29<br />
ANHANG ....................................................................................................30<br />
Abkürzungen ..............................................................................................30<br />
Hinweise zur Gestaltung und zur ortsüblichen Bauweise ............................31<br />
Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren..................................35
- 33 - - 2 -<br />
I. ALLGEMEINES<br />
Art. 1 Zweck<br />
1.<br />
Das <strong>Baugesetz</strong> ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die bauliche<br />
Entwicklung der Gemeinde. Es fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung<br />
wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen<br />
und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />
Art. 2 Geltungsbereich<br />
1.<br />
Das vorliegende <strong>Baugesetz</strong> gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde <strong>Tenna</strong>. Es<br />
findet Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten<br />
und Anlagen.<br />
Art. 3 Baubehörde<br />
1.<br />
2.<br />
Der Vollzug des <strong>Baugesetz</strong>es obliegt dem Gemeindevorstand, der die Gemeinde<br />
auch bei den sich aus dem Vollzug ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten<br />
vertritt.<br />
Die Entscheide des Gemeindevorstandes können binnen 20 Tagen seit der Mitteilung<br />
an das Kantonale Verwaltungsgericht weiter gezogen werden. Sie sind<br />
mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />
Art. 4 Bauberater<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Die Gemeindeversammlung wählt an der ordentlichen Wahlversammlung einen<br />
nicht beamteten, ausgewiesenen Fachmann als Bauberater. Dieser darf nicht in<br />
der Gemeinde wohnhaft sein und daselbst während seiner Amtsdauer keine Projektierungs-<br />
und Bauaufträge übernehmen.<br />
Wo die Bauberatung vorgeschrieben ist, muss der Bauberater möglichst frühzeitig,<br />
spätestens aber vor Einreichung der Baueingabe beigezogen werden. Er hat<br />
innert der Auflagefrist zuhanden des Gemeindevorstandes zum Baugesuch Stellung<br />
zu nehmen.<br />
Die Kosten der obligatorischen Bauberatung trägt der Bauherr. Sie dürfen Fr.<br />
1'500.-- nicht übersteigen.<br />
Die Tätigkeit des Bauberaters wird von der Baubehörde in einem Pflichtenheft<br />
festgelegt.<br />
Art. 5 Ausnahmen<br />
1.<br />
Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes<br />
bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung<br />
der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.
- 3 -<br />
- 32 -<br />
2.<br />
3.<br />
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen. Diese sind nur zu<br />
gewähren, wenn die öffentlichen Interessen, insbesondere die typische Ortsbildgestaltung<br />
dadurch nicht verletzt werden.<br />
Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere davon abhängig<br />
gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer verpflichtet, auf Verlangen<br />
der Gemeindevorstandes unverzüglich den gesetzlichen Zustand herzustellen<br />
(Revers). Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.<br />
Art. 6 Reklamen<br />
1.<br />
2.<br />
Plakate, ausgenommen solche für lokale Veranstaltungen, dürfen nur an den<br />
von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden.<br />
Reklamen mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe und Baureklamen<br />
sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen<br />
Produkte und Dienstleistungen zulässig. Sie sind so zu gestalten, dass sie<br />
das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.<br />
Im Bereich von Kantonsstrassen ist zudem die Bewilligung der zuständigen<br />
kantonalen Behörde erforderlich.<br />
Art. 7 Hofstattrecht<br />
1.<br />
2.<br />
Bauten, die zerstört werden, dürfen binnen drei Jahren im bisherigen Umfang<br />
ohne Rücksicht auf Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstand wieder aufgebaut<br />
werden, wobei im Rahmen der Zonenbestimmungen auch eine Zweckänderung<br />
zulässig ist. Art. 48 bleibt vorbehalten.<br />
Es wird auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EGzZGB, insbesondere<br />
auf Art. 91, EGzZGB hingewiesen.
- 31 -<br />
- 4 -<br />
Hinweise zur Gestaltung und zur ortsüblichen Bauweise<br />
II. PLANUNG<br />
Zu den Charakteristiken der Bauweise:<br />
- Die Gwettbänder gliedern die Fassade entsprechend der Raumeinteilung im<br />
Innern.<br />
- Das Mauerwerk steht dem Strick vor.<br />
- Grössere, oft auch kleinere Öffnungen im Mauerwerk sind ohne massiven Sturz<br />
ausgeführt, die unterste Schwelle bildet den Sturz direkt.<br />
- Deshalb, und wegen der verschiedenen Höhe der Mauerteile, wirkt das Mauerwerk<br />
pfeiler- oder blockhaft.<br />
- Die bewegte Grenzlinie zwischen Mauerwerk und Strick.<br />
- Das Mauerwerk ist, auch bei Garten- und Stützmauern, verputzt und oft gekalkt.<br />
- m angeschobenen Stallteil (und Einzelställen) kommt der Vorschub vor: das<br />
Sockelgeschoss (Stall) springt gegenüber den oberen Geschossen etwas zurück.<br />
Art. 8 Grundordnung<br />
1.<br />
2.<br />
Die Grundordnung besteht aus dem <strong>Baugesetz</strong>, dem Zonenplan, dem Generellen<br />
Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan.<br />
Das <strong>Baugesetz</strong> und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.<br />
Art. 9 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan<br />
1.<br />
2.<br />
Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan wird das Gemeindegebiet in folgende<br />
Zonen eingeteilt:<br />
- Dorfzone<br />
- Zone öffentlicher Bauten und Anlagen<br />
- Forstwirtschaftszone<br />
- Landwirtschaftszone<br />
- Freihaltezone<br />
- Materialablagerungszone<br />
- Wintersportzone<br />
- Landschaftsschutzzone<br />
- Ruhezone<br />
- Übriges Gemeindegebiet<br />
- Gefahrenzonen<br />
- Grund - und Quellwasserschutzzone<br />
Im Zonenplan werden die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für ihre Ausscheidung<br />
und Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.<br />
Art. 10 Genereller Erschliessungsplan<br />
1.<br />
2.<br />
Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung<br />
für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Erschliessungsetappen<br />
bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen<br />
erforderlichen Baulinien festlegen.<br />
Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte<br />
und für die Finanzierung der Erschliessung.
- 5 -<br />
- 30 -<br />
Art. 11 Verfahren<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Erlass und Änderung von <strong>Baugesetz</strong>, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen<br />
und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde.<br />
Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der<br />
Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt<br />
zu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften<br />
oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren.<br />
Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle<br />
der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen<br />
und Anträgen eingeräumt werden.<br />
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich<br />
Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben<br />
und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung<br />
schriftlich bekannt.<br />
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des <strong>Baugesetz</strong>es sowie<br />
der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit<br />
bekannt zu geben.<br />
ANHANG<br />
Art. 12 Baureife<br />
1.<br />
Bauten dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. 2 Ein<br />
Grundstück gilt als erschlossen wenn:<br />
a)<br />
eine allenfalls durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden<br />
Gebiet nicht präjudiziert wird;<br />
b)<br />
alle Anlagen für den Verkehr, die Wasser- und Energieversorgung,<br />
sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder gleichzeitig nach<br />
den Plänen der Gemeinde erstellt werden.<br />
Art. 13 Planungszone (Bausperre)<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für<br />
die entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen.<br />
Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt sowie in der Gemeinde bekannt zu<br />
geben.<br />
Während der Planungszone dürfen keine Neubauten oder baulichen Veränderungen<br />
bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen<br />
oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten<br />
Eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des zuständigen kantonalen<br />
Departements bleibt vorbehalten.<br />
Abkürzungen:<br />
BAB : Bauten ausserhalb der Bauzonen<br />
BauG : <strong>Baugesetz</strong><br />
EGzZGB : Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch<br />
Gh : Geschosshöhe<br />
KRG : Kantonales Raumplanungsgesetz<br />
RPG : Bundesgesetz über die Raumplanung
IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNG<br />
Art. 77 Inkrafttreten<br />
1.<br />
2.<br />
- 29 -<br />
Dieses <strong>Baugesetz</strong> und die dazugehörigen Pläne (Ortsplanung) treten nach Annahme<br />
durch die Gemeindeversammlung mit Genehmigung durch die Regierung<br />
in Kraft. Das <strong>Baugesetz</strong> vom 16. Dezember 1976 sowie die dazugehörigen Pläne<br />
vom 16. Dezember 1976 und vom 10. Oktober 1985 werden aufgehoben.<br />
Das <strong>Baugesetz</strong> ist auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht bewilligten Baugesuche<br />
anwendbar.<br />
Das vorliegende <strong>Baugesetz</strong> ist an der Gemeindeversammlung vom 15. September<br />
<strong>1995</strong> angenommen worden.<br />
Der Präsident: sig. Hansruedi Furler<br />
Die Aktuarin: sig. U. Joos<br />
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 12. März 1996 Protokoll Nr.<br />
515<br />
Namens der Regierung<br />
Der Präsident: sig. J. Caluori<br />
Der Kanzleidirektor: sig. Dr. Riesen<br />
Art. 34, Abs. 8 wurde gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Juni 2000<br />
neu eingefügt und von der Regierung am 26. September 2000 genehmigt (Protokoll<br />
1554).<br />
Art. 53 wurde von der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2002 in der vorliegenden<br />
Fassung beschlossen und von der Regierung am 17. September 2002 genehmigt<br />
(Protokoll 1310).<br />
III. ZONENVORSCHRIFTEN<br />
Art. <strong>14</strong> Dorfzone<br />
1.<br />
2.<br />
- 6 -<br />
Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie<br />
Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.<br />
Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich<br />
Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende<br />
Siedlung einzufügen. Die Bauberatung ist obligatorisch.<br />
Art. 15 Zone öffentlicher Bauten und Anlagen<br />
1.<br />
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen<br />
Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt.<br />
Art. 16 Forstwirtschaftszone<br />
2.<br />
3.<br />
Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen,<br />
die für die Aufforstung bestimmt sind.<br />
Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen<br />
über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.<br />
Art. 17 Landwirtschaftszone<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung<br />
oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist.<br />
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche<br />
Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen<br />
Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfähiger<br />
Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig.<br />
Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen.<br />
Für Neubauten ist die Bauberatung obligatorisch.<br />
Art. 18 Freihaltezone<br />
1.<br />
In der Freihaltezone ist die Errichtung von Neubauten aller Art untersagt.<br />
Art. 19 Materialablagerungszone<br />
1.<br />
2.<br />
In der Materialablagerungszone darf nur unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial<br />
aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden.<br />
Die Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss der Ablagerung oder einzelner<br />
Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und<br />
ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen<br />
im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung<br />
(zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche<br />
für den Abschluss der Materialablagerung erforderlich sind.
- 7 -<br />
- 28 -<br />
3.<br />
Für grössere Materialablagerungsvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen<br />
Gestaltungsplan.<br />
Art. 20 Wintersportzone<br />
1.<br />
2.<br />
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche<br />
Gelände wie Skiliftanlagen, Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer,<br />
Langlaufloipen, Übungsgelände, Schlittelwege u.ä.<br />
In der Wintersportzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung des<br />
Wintersportes offen. Im Bereich des bestehenden Skiliftes sind Bauten und Anlagen,<br />
Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, welche die Ausübung<br />
des Wintersportes beeinträchtigen nicht zulässig. Einfriedungen sind vom<br />
Grundeigentümer in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. April zu entfernen.<br />
VIII. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 73 Verantwortlichkeit<br />
1.<br />
2.<br />
Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften, die Übereinstimmung mit<br />
den genehmigten Plänen und die Erfüllung der an eine Baubewilligung geknüpften<br />
Bedingungen sind Bauherr, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.<br />
Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen entlasten diese Personen<br />
nicht von ihrer Verantwortlichkeit.<br />
Art. 74 Strafbestimmungen<br />
Art. 21 Landschaftsschutzzone<br />
1.<br />
2.<br />
Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer<br />
Schönheit und Eigenart, wie Umgebung von Siedlungen, See- und<br />
Flussufer, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung.<br />
Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen,<br />
Abbauvorhaben, Materialablagerungen, Deponien und andere bauliche Vorkehren,<br />
die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen<br />
und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes<br />
unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse<br />
nachgewiesen ist.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Zuwiderhandlungen gegen das <strong>Baugesetz</strong> oder die auf Grund desselben erlassenen<br />
Verfügungen werden vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 30'000.- geahndet.<br />
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Gemeindevorstand nicht<br />
an das Höchstmass der Busse gebunden.<br />
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen<br />
Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für<br />
einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar,<br />
die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für<br />
Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit<br />
solidarisch.<br />
Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Betroffenen. Dieser ist vor Ausfällung der Busse anzuhören.<br />
3.<br />
Bestehende Bauten dürfen erneuert und massvoll erweitert werden.<br />
Art. 75 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes<br />
Art. 22 Ruhezone<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und<br />
Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Wild, schutzwürdigen Tieren und<br />
Pflanzen.<br />
In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte<br />
Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen<br />
ist nicht gestattet.<br />
Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche<br />
Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in<br />
Notfällen ist gestattet.<br />
1.<br />
Bauherr und Grundeigentümer haben einen vorschriftswidrigen Zustand zu<br />
beseitigen, gleichgültig ob sie für dessen Herbeiführung bestraft werden oder<br />
nicht. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so kann<br />
die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte vornehmen<br />
lassen. Für diese Kosten steht ihr ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber<br />
dem Grundeigentümer zu.<br />
Art. 76 Rechtsmittel<br />
1.<br />
2.<br />
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des <strong>Baugesetz</strong>es, des<br />
Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes<br />
können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch<br />
Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.<br />
Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder<br />
der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs<br />
beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 70 Vorentscheid<br />
1.<br />
2.<br />
- 27 -<br />
Die Baubehörde kann vor Einreichung eines Baugesuches um ihre grundsätzliche<br />
Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des Bauvorhabens ersucht<br />
wer den.<br />
Der Vorentscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der<br />
Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen<br />
Baugesuches und allfälliger Einsprachen.<br />
Art. 71 Gebühren<br />
1.<br />
Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrollen und die Bauabnahmen<br />
erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche ihre Aufwendungen deckt. Die Gemeindeversammlung<br />
erlässt eine Gebührenordnung. Die Kosten offensichtlich<br />
unbegründeter Einsprachen können dem Einsprecher auferlegt werden.<br />
Art. 72 Baubescheid<br />
1.<br />
2.<br />
Nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen<br />
Bewilligungen, erlässt die Baubehörde den Baubescheid.<br />
Der Baubescheid ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich zu<br />
eröffnen. Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen.<br />
Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.<br />
Art. 23 Übriges Gemeindegebiet<br />
1.<br />
2.<br />
- 8 -<br />
Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen,<br />
für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.<br />
Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind<br />
nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben<br />
keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche<br />
Erschliessungsanlagen.<br />
Art. 24 Gefahrenzonen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag,<br />
Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete.<br />
In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine Bauten<br />
erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen.<br />
Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden.<br />
<strong>Stand</strong>ortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren<br />
dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig.<br />
In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone 11) bedürfen Bauvorhaben<br />
(Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) der<br />
Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese<br />
umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen als Bauauflagen.<br />
Art. 25 Grund- und Quellwasserschutzzone<br />
1.<br />
Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vorgesehene<br />
Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung.<br />
2.<br />
3.<br />
Der Gemeindevorstand erlässt für Quellfassungen der Trinkwasserversorgung<br />
einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen S1 (Fassungsbereich), S2<br />
(engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone) und mit dem zugehörigen<br />
Schutzzonenreglement. Diese Pläne werden durch die Regierung genehmigt. Die<br />
Zugehörigkeit einer Parzelle zu einer dieser Schutzzonen ist im Grundbuch anzumerken.<br />
Die in der Grundwasser- und Quellschutzzone geltenden Nutzungsbeschränkungen<br />
richten sich grundsätzlich nach den besonderen Schutzzonenplänen und den<br />
zugehörigen Reglementen. Bis zu ihrer Rechtsgültigkeit werden in den Grundwasser-<br />
und Quellschutzzonen weder Bauten und Anlagen noch Materialentnahmen,<br />
Materialablagerungen oder Deponien bewilligt. Entsprechend den örtlichen<br />
Verhältnissen ist in der unmittelbaren Umgebung von Quellfassungen der<br />
Weidgang verboten. Ausserdem sind nur Gründüngungen gestattet.
- 9 -<br />
IV. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
Art. 26 Gestaltungsgrundsätze<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Alle Bauten, Bauteile, Umbauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich<br />
dem Ortsbild und dem Charakter der Landschaft optimal einfügen.<br />
Die charakteristischen Eigenheiten und Schönheiten des Ortsbildes sind in ihrer<br />
baulichen Substanz zu erhalten und zu fördern.<br />
Für die Gestaltung massgeblich ist die Einheitlichkeit des Ortsbildes. Bauten und<br />
bauliche Anlagen haben sich daher in<br />
- Ausmass und Proportionen der Baukörper<br />
- Gestaltung baulicher Details (Fassadenöffnungen, Veranden usw.)<br />
an der ortsüblichen Bauweise und Siedlungsstruktur zu orientieren.<br />
Art. 27 Stellung, Abstände<br />
1.<br />
2.<br />
Die Firstlinie muss parallel zur örtlichen Falllinie verlaufen.<br />
Der Grenzabstand wird senkrecht zur Fassade gemessen und beträgt bergseits<br />
und talauswärts 2.50 m, talseits und taleinwärts 5 m.<br />
Art. 65 Baugespann<br />
1.<br />
2.<br />
- 26 -<br />
Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten, die nach aussen<br />
in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung und<br />
Höhe des Baues klar erkennen lässt. Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu<br />
markieren.<br />
Das Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, mindestens<br />
aber 30 Tage stehen zu lassen.<br />
Art. 66 Publikation und Einsprachen<br />
1.<br />
2.<br />
Die Baugesuche werden öffentlich aufgelegt. Binnen 20 Tagen seit der Publikation<br />
können beim Gemeindevorstand Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur eingereicht<br />
werden.<br />
Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.<br />
Art. 67 Vereinfachtes Verfahren<br />
3.<br />
4.<br />
Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die keine Wohn- oder Arbeitsräume<br />
enthalten, beträgt der Grenzabstand wenigstens 2.50 m.<br />
Die Vorschriften über den Grenzabstand dürfen durch nachträgliche Grenzänderungen<br />
nicht umgangen werden.<br />
1.<br />
Bei untergeordneten Bauvorhaben, die nach aussen nicht oder nur geringfügig<br />
in Erscheinung treten, kann auf die Profilierung und Publikation verzichtet werden.<br />
Art. 68 Geltungsdauer<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht binnen Jahresfrist seit ihrer<br />
rechtskräftigen Erteilung begonnen und ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende<br />
geführt wird.<br />
Wird ein begonnener Bau nicht binnen angemessener Frist beendet, so sind<br />
unvollendete Bauteile wieder zu entfernen, die Baugrube ist auszuplanieren und<br />
der Platz in Ordnung zu bringen.<br />
Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand diese Fristen auf schriftliches<br />
Gesuch hin verlängern.<br />
Art. 69 Baukontrolle und Bauabnahme<br />
1.<br />
2.<br />
Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baubehörde kontrolliert. Im<br />
Baubescheid wird dem Bauherrn mitgeteilt, in welchem Stadium er jeweils Anzeige<br />
zu erstatten hat, damit die Baukontrolle erfolgen kann.<br />
Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst<br />
zu erstellen, das von der Baubehörde kontrolliert wird. Den von der Baubehörde<br />
bezeichneten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrundstück und<br />
zur Baustelle jederzeit zu gestatten.
Art. 64 Baugesuch<br />
1.<br />
2.<br />
- 25 -<br />
Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben)<br />
ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in zweifacher (bei Bauten ausserhalb<br />
der Bauzonen in dreifacher) Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen.<br />
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizulegen:<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
f)<br />
g)<br />
h)<br />
i)<br />
j)<br />
k)<br />
l)<br />
m)<br />
n)<br />
o)<br />
p)<br />
Situationsplan des Bauplatzes im Massstab 1: 500/1: 1000, inkl. Grenzverlauf<br />
und Grenzabstände, sowie Zufahrt und Anschlussleitungen;<br />
Grundrisse sämtlicher Stockwerke mit Einschluss des Kellers und Dachstockes<br />
im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit vollständigen Angaben über<br />
Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen und Zweckbestimmung<br />
der Räume;<br />
Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1 : 50 oder 1: 100 mit bestehenden<br />
und neuen Terrainlinien;<br />
Quer- und Längsschnitt durch das Gebäude, mit eingetragenen Stockwerkshöhen<br />
und Angaben über Strassen sowie bestehende und projektierte<br />
Terrainhöhen;<br />
Kanalisationsplan im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100;<br />
ein Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über Material und<br />
Farbe;<br />
Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss kantonalen Vorschriften;<br />
zusätzliche Unterlagen:<br />
Unterlagen für die Anlagen, die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht<br />
unterstellt sind.<br />
BAB-Formular des Kantons bei Bauten ausserhalb der Bauzonen<br />
bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation<br />
über das bestehende Gebäude;<br />
Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;<br />
Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone;<br />
bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung<br />
gemäss eidgenössischen Vorschriften;<br />
bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen,<br />
Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;<br />
allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende<br />
Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug<br />
in besondern Fällen;<br />
bei Bauvorhaben im Hofstattrecht Aufnahmepläne der bestehenden Baute,<br />
die das genaue Ausmass und die Nutzung aufzeigen.<br />
Bei Baugesuchen im Sinne von Art. 62 lit. b - s sind die zum Verständnis des<br />
Bauvorhabens erforderlichen Pläne einzureichen.<br />
5.<br />
6.<br />
- 10 -<br />
Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der<br />
jeweiligen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde<br />
kann geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Grenzabstände ungleich<br />
auf die beiden Grundstücke verteilt werden, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes<br />
durch Eintragung im Grundbuch gewährleistet ist.<br />
Art. 28 Dachform<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Es sind nur Satteldächer und angelehnte Pultdächer zulässig.<br />
Die Dachneigung ist symmetrisch und beträgt zwischen 35 % und 60 % (19°<br />
und 31°).<br />
Der Dachvorsprung wird horizontal gemessen und beträgt allseits mindestens<br />
60 cm. Bei An- und Nebenbauten kann die Baubehörde kleinere Dachvorsprünge<br />
gestatten.<br />
Giebellukarnen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Pro Dachfläche<br />
dürfen jedoch nur zwei Aufbauten erstellt werden. Deren Breite darf gesamthaft<br />
nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge und die<br />
Höhe maximal 1.50 m betragen.<br />
Art. 29 Baukörper<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Geschosszahl wird talseits ab fertigem Terrain gemessen (dabei ist insbesondere<br />
Art. 36 zu beachten) und beträgt maximal 31 /2. Geschosse. Das talseitige<br />
Erdgeschoss soll ebenerdig erscheinen. Die Geschosshöhe darf bei<br />
Wohnbauten 2.20 m i.L. nicht überschreiten. Die Höhe des Kniestocks beträgt<br />
höchstens 80 cm.<br />
Fassadeneinschnitte und Erker sind unzulässig.<br />
Die Länge der Giebelfassade im Bereich der Dachsymmetrie beträgt mindestens<br />
6 m, maximal 10 m.
- 11 -<br />
- 24 -<br />
4.<br />
5.<br />
Die Fassade kann unter einem in gleicher Neigung talauswärts abgeschleppten<br />
Dach bis zu einer Gesamtlänge max. 18 m verlängert werden.<br />
Die Länge der Trauffassaden beträgt min. 7 m, max. 18 m.<br />
Art. 30 Material- und Bauweise<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Für Wohnbauten ist nur die Holzbauweise (einschliesslich Blindstrick) zulässig.<br />
Grössere Holzpartien sind natur zu belassen. Verkleidungen sind in ortsüblicher<br />
Art und Anordnung zulässig.<br />
Mauerwerkspartien sind in ortsüblichem Ausmass, ortsüblicher Anordnung und<br />
Detailgestaltung zulässig. Sie sind zu verputzen. Fensterrahmen sind natur zu<br />
belassen oder unauffällig zu streichen.<br />
Als Bedachungsmaterial sind Ziegel, Blech, Faserzementschiefer und Schindeln<br />
zulässig. Sonnenkollektoren sind auf Hauptgebäuden ins Dach zu integrieren<br />
oder auf An- und Nebenbauten, Stützmauern etc. zu platzieren.<br />
VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN<br />
Art. 63 Bewilligungspflicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für folgende Arbeiten:<br />
a) Neubauten;<br />
b) An- und Aufbauten an bestehende Gebäude;<br />
c) Umbauten von Gebäuden wie z. B. Änderung von Fundamenten, Fassaden<br />
und Dächern;<br />
d) Änderung der Zweckbestimmung bestehender Räume und Bauten<br />
e) Abbruch bestehender Bauten;<br />
f) Heiz- und Feuerungsanlagen, sowie alle in der kantonalen Verordnung<br />
über die Feuerpolizei bezeichneten Anlagen;<br />
g) Wasserleitungen, Kanalisationen und Kläranlagen;<br />
h) Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und sonstige Kleinbauten;<br />
i) Erstellung oder wesentliche Abänderung von Einfriedungen, ausgenommen<br />
bewegliche Weidzäune;<br />
j) Anbringen von festen und beweglichen Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln,<br />
Schaukasten und Lichtreklamen;<br />
k) Aussenrenovationen;<br />
l) provisorische Bauten, ausgenommen Baubaracken;<br />
m) Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als drei Monate pro Jahr am<br />
gleichen Ort stationiert werden und als Ersatz für feste Bauten dienen;<br />
n) Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Materialablagerungen<br />
für Aushub- und Abräummaterial sowie ähnliche Anlagen;<br />
o) private Verkehrsanlagen mit Einschluss touristischer Beförderungsanlagen;<br />
p) Freileitungen aller Art mit Ausnahme von Telefonleitungen;<br />
q) Aussenantennen, Solaranlagen;<br />
r) Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern.<br />
Projektänderungen sind vor der Ausführung anzuzeigen. Der Gemeindevorstand<br />
entscheidet, ob eine neue Publikation zu erfolgen hat.<br />
Unterhaltsarbeiten, durch welche der allgemeine Bauzustand nicht verändert<br />
wird, sind nicht bewilligungspflichtig.<br />
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des<br />
zuständigen kantonalen Departements. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen<br />
sind nichtig.
- 23 -<br />
- 12 -<br />
3.<br />
Bei Gesamthandsverhältnissen sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentumsverhältnissen<br />
die einzelnen Mit- bzw. Stockwerkeigentümer, bei Baurechtsverhältnissen<br />
der Bauberechtigte beitragspflichtig.<br />
Art. 59 Erhebung, Fälligkeit<br />
Art. 31 Veranden<br />
1.<br />
Veranden sind in ortsüblicher Holzkonstruktion, Anordnung und Form zu erstellen.<br />
Sie dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.<br />
Sie dürfen höchstens die Hälfte der Fassade beanspruchen.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Anschlussgebühren für Neubauten oder nachträgliche bauliche Veränderungen<br />
werden bei Erteilung der Baubewilligung auf Grund der geschätzten Baukosten<br />
provisorisch in Rechnung gestellt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach<br />
Eingang der Neuwertschätzung.<br />
Die Anschlussgebühren für bestehende Bauten und die Feuerschutzgebühren<br />
werden dem Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses bzw. Gewährleistung des<br />
Feuerschutzes in Rechnung gestellt.<br />
Die Anschlussgebühren werden mit Zustellung der Rechnung zur Bezahlung<br />
fällig. Sie sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteten Zahlungen wird der<br />
in der Gemeinde <strong>Tenna</strong> übliche Verzugszins gemäss Gemeindesteuergesetz berechnet.<br />
Art. 60 Einsprache<br />
1.<br />
2.<br />
Einsprachen gegen die Anschlussgebühren sind innert 20 Tagen seit Zustellung<br />
der Rechnung schriftlich und begründet bei der Baubehörde einzureichen.<br />
Die Baubehörde prüft die Einsprache und teilt dem Einsprecher die Höhe der<br />
geschuldeten Gebühr in einer rekursfähigen Verfügung mit.<br />
Art. 61 Benützungsgebühren<br />
1.<br />
Die Benützungsgebühren für den Betrieb und Unterhalt der Gemeindewasserversorgung,<br />
der Abwasser- und Abfallbeseitigung werden entsprechend den jeweiligen<br />
Reglementen und Verordnungen der Gemeinde erhoben.<br />
Art. 62 Gesetzliches Pfandrecht<br />
1.<br />
2.<br />
Für sämtliche rechtskräftig festgesetzten Grundeigentümerbeiträge sowie Anschluss-<br />
und Benützungsgebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss<br />
Art. 162 130 EGzZGB.<br />
Die Beanspruchung des Pfandrechtes ist dem Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen<br />
in einer rekursfähigen Verfügung zu eröffnen.<br />
Art. 32 Fassadenöffnungen<br />
2.<br />
Die Gestaltung von Fassadenöffnungen hat sich an der ortsüblichen Bauweise zu<br />
orientieren, wobei auch energietechnische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.<br />
Art. 33 An- und Nebenbauten<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Als Anbauten gelten Bauteile, die nicht unter dem gleichen Dach erstellt werden.<br />
Sie dürfen das Hauptgebäude nicht überragen und sind mit einem Pultdach zu<br />
versehen.<br />
In der Regel sind Nebenbauten als Anbauten auszuführen oder sie sind so unter<br />
Terrain zu legen, dass nur eine einzige Fassade eingeschossig sichtbar ist. Von<br />
dieser Vorschrift sind Kleinviehställe, Holzschuppen und ähnliches ausgenommen.<br />
Flachdächer sind zulässig:<br />
1.<br />
2.<br />
Bei Anbauten, sofern es sich um begehbare Terrassen handelt.<br />
Bei Nebenbauten, wenn diese so unter Terrain gelegt werden, dass<br />
nur eine einzige Fassade eingeschossig sichtbar ist.
- 13 -<br />
- 22 -<br />
4.<br />
5.<br />
Der Beitragspflicht unterliegen sämtliche für das öffentliche Werk notwendigen<br />
Aufwendungen, insbesondere auch Projektierungs-, Landerwerbs- und Bauleitungskosten<br />
sowie Bauzinsen und die Aufwendungen für die Erstellung des Kostenverteilers.<br />
Bei Gesamthandsverhältnissen sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentumsverhältnissen<br />
die einzelnen Mit- bzw. Stockwerkeigentümer, bei Baurechtsverhältnissen<br />
der Bauberechtigte beitragspflichtig. Massgebend für die Beitragspflicht<br />
ist der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers.<br />
Art. 56 Kostenverteiler<br />
1.<br />
2.<br />
Der auf die Gesamtheit der Grundeigentümer entfallende Anteil an den Erschliessungskosten<br />
ist in einem Kostenverteiler auf die Grundeigentümer aufzuteilen.<br />
Massgebend sind die ihnen durch die Erschliessung erwachsenden Vorund<br />
Nachteile.<br />
Werden weitgehend unüberbaute Grundstücke in das Verfahren einbezogen,<br />
sind die Kosten im Verhältnis der Grundstücksflächen aufzuteilen.<br />
Art. 57 Verfahren, Fälligkeit<br />
Art. 34 Stallneubauten<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
Die Dachform richtet sich nach Art. 28.<br />
Die Firstlinie verläuft entweder parallel oder, bei längeren Bauten, senkrecht zur<br />
örtlichen Falllinie.<br />
Die max. Firsthöhe ab fertigem Terrain beträgt 12 m.<br />
Ohne Rücksicht auf die Firstrichtung beträgt die max. Länge 25 m und die max.<br />
Breite 18 m. Längere Bauten sind nur in angemessener Distanz vom Siedlungsgebiet<br />
zulässig.<br />
Als Bauweise zulässig sind nur Strickbau und vertikal mit Holz verschalte Ständer-<br />
bzw. Riegelkonstruktionen.<br />
Mauerwerk soll sich auf das Sockelgeschoss (Stall) beschränken, es darf nur<br />
über Teile der Fassaden hinaufgezogen werden.<br />
Betreffend Materialbehandlung ist sinngemäss Art. 30 anzuwenden.<br />
In landwirtschaftlich begründeten Fällen können die Maximalmasse gemäss Abs.<br />
3 und 4 überschritten werden, wobei ein Vorprojekt eingereicht werden muss.<br />
1.<br />
2.<br />
Die Einleitung des Verfahrens, die Aufstellung des Kostenverteilers und die<br />
Rechnungsstellung erfolgen gemäss der kantonalen Raumplanungsverordnung.<br />
Die Grundeigentümerbeiträge werden mit der Rechnungsstellung zur Bezahlung<br />
fällig. Die Baubehörde kann bei grösseren Anlagen oder lang dauernden Arbeiten<br />
Abschlagszahlungen bis zur Höhe der mutmasslichen Anteile festlegen. In<br />
Rechnung gestellte Beiträge sowie Abschlagszahlungen sind innert 60 Tagen seit<br />
Rechnungsstellung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird der in der Gemeinde<br />
<strong>Tenna</strong> übliche Verzugszins gemäss Gemeindesteuergesetz berechnet.<br />
Anschlussgebühren<br />
Art. 58 Gebührenpflicht<br />
1.<br />
2.<br />
Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Anlagen der Wasserversorgung<br />
und Abwasserbeseitigung der Gemeinde angeschlossen werden,<br />
haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Für<br />
nicht angeschlossene Bauten, deren Feuerschutz gewährleistet wird, ist eine<br />
Feuerschutzgebühr zu entrichten.<br />
Die Höhe der Anschlussgebühren wird in Prozenten des Neuwertes gemäss amtlicher<br />
Schätzung in einem besonderen, durch die Gemeinde zu erlassenden Tarif,<br />
festgelegt. Im Weiteren gilt die «Verordnung der Wasserversorgung der Gemeinde<br />
<strong>Tenna</strong>».
- 21 -<br />
- <strong>14</strong> -<br />
Finanzierung<br />
Art. 54 Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache<br />
der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Bezahlung<br />
von Grundeigentümerbeiträgen, Anschluss- und Benützungsgebühren.<br />
Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für alle Verkehrsanlagen sowie für<br />
Versorgungsanlagen der Feinerschliessung (Wasserversorgung, Abwasser- und<br />
Abfallbeseitigung), soweit den Grundeigentümern aus der Erstellung, dem Ausbau<br />
oder der Abänderung solcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.<br />
Anschlussgebühren werden erhoben für den Anschluss an Versorgungsanlagen<br />
der Grund- und Groberschliessung (Wasser-, Elektrizitätsversorgung und Abwasserbeseitigung).<br />
Benützungsgebühren werden erhoben zur Deckung der laufenden Kosten der<br />
Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen für die Wasser-,<br />
Elektrizitätsversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung.<br />
Art. 35 Stallausbauten<br />
1.<br />
2.<br />
Bestehende Ställe in traditioneller Bauweise in der Dorfzone dürfen im Rahmen<br />
der allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu Wohn- oder anderen Zwecken ausgebaut<br />
werden.<br />
Isolationen sind innenliegend anzubringen. Für Verkleidungen gilt Art. 30 Abs.<br />
1.<br />
Art. 36 Einfriedungen, Terraingestaltung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Es sind nur massvolle Terrainveränderungen zulässig, die nicht störend in Erscheinung<br />
treten und in Form und Beschaffenheit natürlich erscheinen.<br />
Stützmauern sind in ihrem Ausmass auf das Notwendigste zu beschränken.<br />
Einfriedungen sind nur im ortsüblichen Ausmass und in ortsüblicher Ausführung<br />
gestattet.<br />
Pflanzen, Einfriedungen, Mauem und Böschungen längs Strassen sind so anzulegen,<br />
dass sie die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Stacheldrahtzäune<br />
sind verboten.<br />
Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen<br />
und Anlagen anordnen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.<br />
Grundeigentümerbeiträge<br />
Art. 37 Abstand von Strassen und Wäldern<br />
Art. 55 Anteile und Beitragspflicht<br />
1.<br />
Der Anteil an den Kosten der öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von Versorgungsanlagen<br />
der Feinerschliessung, welcher von der Gesamtheit der Grundeigentümer<br />
zu tragen ist, wird durch die Gemeindeversammlung festgelegt.<br />
Massgebend ist der Anteil der öffentlichen bzw. privaten Interessen an den Anlagen.<br />
Dabei gelten folgende Richtlinien:<br />
Gemeindeanteil<br />
Grundeigentümeranteil<br />
Verkehrsanlagen:<br />
- Groberschliessung 70 - 40 % 30 - 60 %<br />
- Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 %<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Wo Bau- oder Gestaltungslinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber<br />
dem Strassengebiet oder dem Wald nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien,<br />
so ist gegenüber dem Strassengebiet mindestens ein Abstand von 4 m einzuhalten.<br />
Gegenüber Wald beträgt der Gebäudeabstand 12 m. Der Waldabstand ist beim<br />
vermessenen Waldareal ab Waldgrenze, in anderen Fällen ab Stockgrenze zu<br />
messen.<br />
Gegenüber der Kantonsstrasse gelten die kantonalen Vorschriften.<br />
2.<br />
3.<br />
Versorgungsanlagen:<br />
- Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 %<br />
Dienen Erschliessungsanlagen ausschliesslich der Überbauung und Nutzung<br />
eines Gebietes durch die Grundeigentümer, sind ihnen die Erschliessungskosten<br />
ganz zu überbinden.<br />
Bei kleinen Erschliessungsanlagen kann auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen<br />
verzichtet werden, falls der damit verbundene Aufwand in keinem<br />
Verhältnis zu den zu erwartenden Beiträgen steht.
- 15 -<br />
- 20 -<br />
Art. 38 Parkierung, Garagen<br />
Ausführung und Unterhalt<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten wird der Bauherr<br />
verpflichtet, auf privatem Grund genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge<br />
der Benützer und Besucher der Anlage zu schaffen und ihrer Zweckbestimmung<br />
ganzjährig zu erhalten.<br />
Es ist ein Autoabstellplatz vorzusehen:<br />
- pro 150 m2 Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung - pro 30<br />
m2 Büro- oder Ladenfläche<br />
- pro 3 Betten in Hotels und Pensionen (Gäste und Personalbetten).<br />
Die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen können zur Schaffung<br />
von Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund verpflichtet<br />
werden, wenn die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisse ihrer Objekte dies<br />
erfordern.<br />
Art. 39 Zu- und Ausfahrten<br />
1.<br />
Zu- und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet<br />
ist.<br />
Art. 51 Öffentliche Erschliessungsanlagen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Ausführung und der Unterhalt der gemeindeeigenen Anlagen der Grundund<br />
Groberschliessung sind Sache der Gemeinde. Anlagen der Feinerschliessung<br />
werden von der Gemeinde erstellt und unterhalten, wenn diese einer grösseren<br />
Anzahl von Grundeigentümern dienen. Lehnt die Gemeinde die Durchführung<br />
der Feinerschliessung ab, sind die Grundeigentümer berechtigt, diese Anlagen<br />
nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.<br />
Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters offen gehalten,<br />
soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Gemeindeversammlung<br />
bezeichnet die jeweils zu räumenden Strassen, Wege und Plätze.<br />
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster<br />
Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen<br />
zu lassen. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der<br />
Schneeschmelze von Splitt und Abfällen zu reinigen. Werden die betroffenen<br />
Grundstücke durch die Grundeigentümer selbst oder durch Dritte gereinigt,<br />
zahlt die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, die in einem von der<br />
Gemeindeversammlung zu erlassenden Reglement festgelegt wird.<br />
Art. 40 Emissionen<br />
Art. 52 Private Erschliessungsanlagen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften<br />
zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen<br />
Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen.<br />
Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Bauten und Anlagen<br />
unterschieden.<br />
1. Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in<br />
Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner<br />
Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe<br />
II zu erfüllen.<br />
2. Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im<br />
Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben<br />
und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken.<br />
Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu<br />
erfüllen.<br />
3. Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend.<br />
Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu<br />
erfüllen.<br />
Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen,<br />
unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Ausführung und der Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen sind<br />
Sache der Grundeigentümer.<br />
Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeindevorstandes den Unterhalt<br />
anderer privater Erschliessungsanlagen, insbesondere die Schneeräumung auf<br />
Privatstrassen, vertraglich gegen Ersatz der Kosten übernehmen.<br />
Die Baubehörde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen,<br />
die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen,<br />
zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten<br />
werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen<br />
auf dem Enteignungsweg.<br />
Art. 53 Schneeräumung<br />
1.<br />
Zusätzlich zum Kanton übernimmt die Gemeinde im Dorfgebiet Innerberg bis<br />
Ausserberg, sowie nach Möglichkeit in den Fraktionen Acla und Egschi, die<br />
Schneeräumung auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche der Erschliessung<br />
ganzjährig bewohnter Häuser dienen.
- 19 -<br />
- 16 -<br />
VI. ERSCHLIESSUNGSANLAGEN<br />
Allgemeines<br />
Art. 49 Grund- und Groberschliessung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Die Anlagen der Grund- und Groberschliessung sind im Generellen Erschliessungsplan<br />
festgelegt und als solche unterschieden.<br />
Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, Wasserversorgungs-<br />
und Elektrizitätswerke, Abwasserreinigungs- sowie die Transportanlagen<br />
bis zu den Anlagen der Groberschliessung.<br />
Die Groberschliessung umfasst die Sammelstrassen sowie die Hauptleitungen<br />
und zugehörige Anlagen der Wasser-, Energieversorgung, und der Abwasserbeseitigung.<br />
Zu den Anlagen der Grund- oder der Groberschliessung zählen je nach Bedeutung<br />
die Land- und Forstwirtschaftswege, die Fuss- und Wanderwege sowie die<br />
touristischen Transportanlagen.<br />
Für die Ausgestaltung und Benützung der gemeindeeigenen Anlagen der Grundund<br />
der Groberschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen<br />
Erschliessungsreglemente und -verordnungen.<br />
Art. 50 Feinerschliessung<br />
1.<br />
2.<br />
Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen,<br />
sowie die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge<br />
der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen<br />
ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Energieversorgungsanlagen,<br />
Anlagen für die Bereitstellung von Kehricht und dgl.<br />
Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten<br />
die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente<br />
und -verordnungen.<br />
Art. 41 Dachwasser und Schneeräumung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Es ist verboten, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche<br />
Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.<br />
Dachwasser ist durch Dachrinnen in Fallrohre und diese direkt in das Entwässerungssystem<br />
einzuleiten oder versickern zu lassen.<br />
Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen<br />
dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen<br />
sind.<br />
Art. 42 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung des<br />
Gemeindevorstandes zulässig.<br />
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an<br />
öffentlichem Grund bedarf einer Konzession der Gemeinde.<br />
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Dachvorsprünge,<br />
Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die<br />
Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit<br />
gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />
Art. 43 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke<br />
1.<br />
Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Wanderwegweiser,<br />
Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte<br />
sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf<br />
Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten<br />
Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.<br />
Art. 44 Unterhalt<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Gebäude und Garteneinfriedungen sind stets in gehörigem baulichem Zustand<br />
zu erhalten.<br />
Der Gemeindevorstand hat nötigenfalls die Wiederherstellung oder den Abbruch<br />
baufälliger Anlagen anzuordnen.<br />
Dem Gebäudeeigentümer sind dabei angemessene Fristen einzuräumen. Diese<br />
dürfen längstens drei Jahre betragen.
- 17 -<br />
- 18 -<br />
V. BAU-, NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN<br />
Art. 45 Bau- und Baugestaltungslinien<br />
Art. 47 Niveaulinien<br />
1.<br />
Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter<br />
Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge usw. sind an die Niveaulinien<br />
anzupassen.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Für öffentliche und private Strassen können Bau- und Niveaulinien erlassen<br />
werden. In besonderen Fällen können Baugestaltungslinien gezogen werden.<br />
Der mit einer Baulinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf jedoch<br />
nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer und Balkone dürfen<br />
höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen. Sie sind nur zulässig, wenn sie<br />
mindestens 4.50 m über dem Strassenniveau liegen.<br />
Wo Baugestaltungslinien bestehen, müssen Hauptbauten mit der Fassade auf<br />
diese Linie gestellt werden.<br />
Unterirdische Bauten und Bauteile jeder Art mit Einschluss von ÖI- und Benzintanks<br />
dürfen im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt werden.<br />
Art. 48 Verfahren<br />
2.<br />
3.<br />
Die Bau- und Niveaulinien werden öffentlich aufgelegt. Binnen 20 Tagen seit der<br />
Auflage können die betroffenen Grundeigentümer beim Gemeindevorstand<br />
schriftlich Einsprache erheben.<br />
Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand über die Genehmigung<br />
der Bau- und Niveaulinien. Er kann nötigenfalls ein Einigungsverfahren<br />
durchführen.<br />
Art. 46 Bestehende Gebäude<br />
1.<br />
2.<br />
Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz oder<br />
teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt<br />
werden.<br />
Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt<br />
hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entstandene<br />
Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht<br />
vergütet.