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14_1_Baugesetz 1995, Stand Jan 05.pdf - Tenna

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- 35 -<br />

GEMEINDE TENNA<br />

GEBÜHRENORDNUNG<br />

für das<br />

Baubewilligungsverfahren<br />

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 19. Sept. 1997<br />

<strong>Baugesetz</strong><br />

der Gemeinde <strong>Tenna</strong><br />

Art. 1<br />

Baugesuche um<br />

Baubewilligung:<br />

1 ‰ der Bausumme<br />

Minimaltaxe: Fr. 50.--<br />

Minimaltaxe bei Ausschreibung im Amtsblatt: Fr. 100.--<br />

Art. 2<br />

Untergeordnete Bauvorhaben (geringfügige Aus- und Umbauten, Aussenantennen,<br />

Zäune usw.) sind gebührenfrei.<br />

Art. 3<br />

Für Baukontrollen und Bauabnahme inkl. Feuerpolizei und Zivilschutz wird der Aufwand<br />

zum jeweiligen Gemeindestundenlohn dem Bauherrn verrechnet.<br />

Art. 4<br />

Für Mehrarbeit (Bauberatung sowie Einholen von Gutachten jeglicher Art) oder Mehraufwand<br />

wird der Bauherr belastet.<br />

Diese Gebührenordnung ersetzt die bisherige vom 20. Sept. 1996 und ist ab sofort<br />

gültig.<br />

<strong>1995</strong><br />

<strong>Tenna</strong>, den 19. Sept. 1997<br />

Der Präsident: Hansruedi Furler<br />

Die Aktuarin: Ursulina Joos


- 1 -<br />

- 34 -<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

I. ALLGEMEINES ................................................................................2<br />

II. PLANUNG........................................................................................4<br />

III. ZONENVORSCHRIFTEN ...................................................................6<br />

IV. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ......................................9<br />

V. BAU-, NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN ....................................7<br />

VI. ERSCHLIESSUNGSANLAGEN .........................................................19<br />

ALLGEMEINES ..............................................................................19<br />

AUSFÜHRUNG UND UNTERHALT ...................................................20<br />

FINANZIERUNG ...........................................................................21<br />

GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE ....................................................21<br />

ANSCHLUSSGEBÜHREN ................................................................22<br />

VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ..................................................24<br />

VIII. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................28<br />

IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNG ...........................................................29<br />

ANHANG ....................................................................................................30<br />

Abkürzungen ..............................................................................................30<br />

Hinweise zur Gestaltung und zur ortsüblichen Bauweise ............................31<br />

Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren..................................35


- 33 - - 2 -<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Art. 1 Zweck<br />

1.<br />

Das <strong>Baugesetz</strong> ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die bauliche<br />

Entwicklung der Gemeinde. Es fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung<br />

wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen<br />

und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />

Art. 2 Geltungsbereich<br />

1.<br />

Das vorliegende <strong>Baugesetz</strong> gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde <strong>Tenna</strong>. Es<br />

findet Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten<br />

und Anlagen.<br />

Art. 3 Baubehörde<br />

1.<br />

2.<br />

Der Vollzug des <strong>Baugesetz</strong>es obliegt dem Gemeindevorstand, der die Gemeinde<br />

auch bei den sich aus dem Vollzug ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten<br />

vertritt.<br />

Die Entscheide des Gemeindevorstandes können binnen 20 Tagen seit der Mitteilung<br />

an das Kantonale Verwaltungsgericht weiter gezogen werden. Sie sind<br />

mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />

Art. 4 Bauberater<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Die Gemeindeversammlung wählt an der ordentlichen Wahlversammlung einen<br />

nicht beamteten, ausgewiesenen Fachmann als Bauberater. Dieser darf nicht in<br />

der Gemeinde wohnhaft sein und daselbst während seiner Amtsdauer keine Projektierungs-<br />

und Bauaufträge übernehmen.<br />

Wo die Bauberatung vorgeschrieben ist, muss der Bauberater möglichst frühzeitig,<br />

spätestens aber vor Einreichung der Baueingabe beigezogen werden. Er hat<br />

innert der Auflagefrist zuhanden des Gemeindevorstandes zum Baugesuch Stellung<br />

zu nehmen.<br />

Die Kosten der obligatorischen Bauberatung trägt der Bauherr. Sie dürfen Fr.<br />

1'500.-- nicht übersteigen.<br />

Die Tätigkeit des Bauberaters wird von der Baubehörde in einem Pflichtenheft<br />

festgelegt.<br />

Art. 5 Ausnahmen<br />

1.<br />

Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.


- 3 -<br />

- 32 -<br />

2.<br />

3.<br />

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen. Diese sind nur zu<br />

gewähren, wenn die öffentlichen Interessen, insbesondere die typische Ortsbildgestaltung<br />

dadurch nicht verletzt werden.<br />

Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere davon abhängig<br />

gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer verpflichtet, auf Verlangen<br />

der Gemeindevorstandes unverzüglich den gesetzlichen Zustand herzustellen<br />

(Revers). Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.<br />

Art. 6 Reklamen<br />

1.<br />

2.<br />

Plakate, ausgenommen solche für lokale Veranstaltungen, dürfen nur an den<br />

von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden.<br />

Reklamen mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe und Baureklamen<br />

sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen<br />

Produkte und Dienstleistungen zulässig. Sie sind so zu gestalten, dass sie<br />

das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.<br />

Im Bereich von Kantonsstrassen ist zudem die Bewilligung der zuständigen<br />

kantonalen Behörde erforderlich.<br />

Art. 7 Hofstattrecht<br />

1.<br />

2.<br />

Bauten, die zerstört werden, dürfen binnen drei Jahren im bisherigen Umfang<br />

ohne Rücksicht auf Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstand wieder aufgebaut<br />

werden, wobei im Rahmen der Zonenbestimmungen auch eine Zweckänderung<br />

zulässig ist. Art. 48 bleibt vorbehalten.<br />

Es wird auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EGzZGB, insbesondere<br />

auf Art. 91, EGzZGB hingewiesen.


- 31 -<br />

- 4 -<br />

Hinweise zur Gestaltung und zur ortsüblichen Bauweise<br />

II. PLANUNG<br />

Zu den Charakteristiken der Bauweise:<br />

- Die Gwettbänder gliedern die Fassade entsprechend der Raumeinteilung im<br />

Innern.<br />

- Das Mauerwerk steht dem Strick vor.<br />

- Grössere, oft auch kleinere Öffnungen im Mauerwerk sind ohne massiven Sturz<br />

ausgeführt, die unterste Schwelle bildet den Sturz direkt.<br />

- Deshalb, und wegen der verschiedenen Höhe der Mauerteile, wirkt das Mauerwerk<br />

pfeiler- oder blockhaft.<br />

- Die bewegte Grenzlinie zwischen Mauerwerk und Strick.<br />

- Das Mauerwerk ist, auch bei Garten- und Stützmauern, verputzt und oft gekalkt.<br />

- m angeschobenen Stallteil (und Einzelställen) kommt der Vorschub vor: das<br />

Sockelgeschoss (Stall) springt gegenüber den oberen Geschossen etwas zurück.<br />

Art. 8 Grundordnung<br />

1.<br />

2.<br />

Die Grundordnung besteht aus dem <strong>Baugesetz</strong>, dem Zonenplan, dem Generellen<br />

Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan.<br />

Das <strong>Baugesetz</strong> und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich.<br />

Art. 9 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan<br />

1.<br />

2.<br />

Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan wird das Gemeindegebiet in folgende<br />

Zonen eingeteilt:<br />

- Dorfzone<br />

- Zone öffentlicher Bauten und Anlagen<br />

- Forstwirtschaftszone<br />

- Landwirtschaftszone<br />

- Freihaltezone<br />

- Materialablagerungszone<br />

- Wintersportzone<br />

- Landschaftsschutzzone<br />

- Ruhezone<br />

- Übriges Gemeindegebiet<br />

- Gefahrenzonen<br />

- Grund - und Quellwasserschutzzone<br />

Im Zonenplan werden die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für ihre Ausscheidung<br />

und Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.<br />

Art. 10 Genereller Erschliessungsplan<br />

1.<br />

2.<br />

Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung<br />

für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Erschliessungsetappen<br />

bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen<br />

erforderlichen Baulinien festlegen.<br />

Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte<br />

und für die Finanzierung der Erschliessung.


- 5 -<br />

- 30 -<br />

Art. 11 Verfahren<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Erlass und Änderung von <strong>Baugesetz</strong>, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen<br />

und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde.<br />

Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der<br />

Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt<br />

zu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften<br />

oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren.<br />

Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle<br />

der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen<br />

und Anträgen eingeräumt werden.<br />

Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich<br />

Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben<br />

und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung<br />

schriftlich bekannt.<br />

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des <strong>Baugesetz</strong>es sowie<br />

der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit<br />

bekannt zu geben.<br />

ANHANG<br />

Art. 12 Baureife<br />

1.<br />

Bauten dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. 2 Ein<br />

Grundstück gilt als erschlossen wenn:<br />

a)<br />

eine allenfalls durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden<br />

Gebiet nicht präjudiziert wird;<br />

b)<br />

alle Anlagen für den Verkehr, die Wasser- und Energieversorgung,<br />

sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder gleichzeitig nach<br />

den Plänen der Gemeinde erstellt werden.<br />

Art. 13 Planungszone (Bausperre)<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für<br />

die entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen.<br />

Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt sowie in der Gemeinde bekannt zu<br />

geben.<br />

Während der Planungszone dürfen keine Neubauten oder baulichen Veränderungen<br />

bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen<br />

oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten<br />

Eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des zuständigen kantonalen<br />

Departements bleibt vorbehalten.<br />

Abkürzungen:<br />

BAB : Bauten ausserhalb der Bauzonen<br />

BauG : <strong>Baugesetz</strong><br />

EGzZGB : Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch<br />

Gh : Geschosshöhe<br />

KRG : Kantonales Raumplanungsgesetz<br />

RPG : Bundesgesetz über die Raumplanung


IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNG<br />

Art. 77 Inkrafttreten<br />

1.<br />

2.<br />

- 29 -<br />

Dieses <strong>Baugesetz</strong> und die dazugehörigen Pläne (Ortsplanung) treten nach Annahme<br />

durch die Gemeindeversammlung mit Genehmigung durch die Regierung<br />

in Kraft. Das <strong>Baugesetz</strong> vom 16. Dezember 1976 sowie die dazugehörigen Pläne<br />

vom 16. Dezember 1976 und vom 10. Oktober 1985 werden aufgehoben.<br />

Das <strong>Baugesetz</strong> ist auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht bewilligten Baugesuche<br />

anwendbar.<br />

Das vorliegende <strong>Baugesetz</strong> ist an der Gemeindeversammlung vom 15. September<br />

<strong>1995</strong> angenommen worden.<br />

Der Präsident: sig. Hansruedi Furler<br />

Die Aktuarin: sig. U. Joos<br />

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 12. März 1996 Protokoll Nr.<br />

515<br />

Namens der Regierung<br />

Der Präsident: sig. J. Caluori<br />

Der Kanzleidirektor: sig. Dr. Riesen<br />

Art. 34, Abs. 8 wurde gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Juni 2000<br />

neu eingefügt und von der Regierung am 26. September 2000 genehmigt (Protokoll<br />

1554).<br />

Art. 53 wurde von der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2002 in der vorliegenden<br />

Fassung beschlossen und von der Regierung am 17. September 2002 genehmigt<br />

(Protokoll 1310).<br />

III. ZONENVORSCHRIFTEN<br />

Art. <strong>14</strong> Dorfzone<br />

1.<br />

2.<br />

- 6 -<br />

Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie<br />

Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.<br />

Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich<br />

Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende<br />

Siedlung einzufügen. Die Bauberatung ist obligatorisch.<br />

Art. 15 Zone öffentlicher Bauten und Anlagen<br />

1.<br />

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen<br />

Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt.<br />

Art. 16 Forstwirtschaftszone<br />

2.<br />

3.<br />

Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen,<br />

die für die Aufforstung bestimmt sind.<br />

Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen<br />

über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.<br />

Art. 17 Landwirtschaftszone<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung<br />

oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist.<br />

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen<br />

Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfähiger<br />

Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig.<br />

Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen.<br />

Für Neubauten ist die Bauberatung obligatorisch.<br />

Art. 18 Freihaltezone<br />

1.<br />

In der Freihaltezone ist die Errichtung von Neubauten aller Art untersagt.<br />

Art. 19 Materialablagerungszone<br />

1.<br />

2.<br />

In der Materialablagerungszone darf nur unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial<br />

aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden.<br />

Die Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss der Ablagerung oder einzelner<br />

Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und<br />

ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen<br />

im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung<br />

(zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche<br />

für den Abschluss der Materialablagerung erforderlich sind.


- 7 -<br />

- 28 -<br />

3.<br />

Für grössere Materialablagerungsvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen<br />

Gestaltungsplan.<br />

Art. 20 Wintersportzone<br />

1.<br />

2.<br />

Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche<br />

Gelände wie Skiliftanlagen, Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer,<br />

Langlaufloipen, Übungsgelände, Schlittelwege u.ä.<br />

In der Wintersportzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung des<br />

Wintersportes offen. Im Bereich des bestehenden Skiliftes sind Bauten und Anlagen,<br />

Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, welche die Ausübung<br />

des Wintersportes beeinträchtigen nicht zulässig. Einfriedungen sind vom<br />

Grundeigentümer in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. April zu entfernen.<br />

VIII. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 73 Verantwortlichkeit<br />

1.<br />

2.<br />

Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften, die Übereinstimmung mit<br />

den genehmigten Plänen und die Erfüllung der an eine Baubewilligung geknüpften<br />

Bedingungen sind Bauherr, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.<br />

Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen entlasten diese Personen<br />

nicht von ihrer Verantwortlichkeit.<br />

Art. 74 Strafbestimmungen<br />

Art. 21 Landschaftsschutzzone<br />

1.<br />

2.<br />

Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer<br />

Schönheit und Eigenart, wie Umgebung von Siedlungen, See- und<br />

Flussufer, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung.<br />

Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainveränderungen,<br />

Abbauvorhaben, Materialablagerungen, Deponien und andere bauliche Vorkehren,<br />

die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen<br />

und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes<br />

unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse<br />

nachgewiesen ist.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Zuwiderhandlungen gegen das <strong>Baugesetz</strong> oder die auf Grund desselben erlassenen<br />

Verfügungen werden vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 30'000.- geahndet.<br />

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Gemeindevorstand nicht<br />

an das Höchstmass der Busse gebunden.<br />

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen<br />

Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für<br />

einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar,<br />

die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für<br />

Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit<br />

solidarisch.<br />

Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Betroffenen. Dieser ist vor Ausfällung der Busse anzuhören.<br />

3.<br />

Bestehende Bauten dürfen erneuert und massvoll erweitert werden.<br />

Art. 75 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes<br />

Art. 22 Ruhezone<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und<br />

Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Wild, schutzwürdigen Tieren und<br />

Pflanzen.<br />

In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte<br />

Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen<br />

ist nicht gestattet.<br />

Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche<br />

Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in<br />

Notfällen ist gestattet.<br />

1.<br />

Bauherr und Grundeigentümer haben einen vorschriftswidrigen Zustand zu<br />

beseitigen, gleichgültig ob sie für dessen Herbeiführung bestraft werden oder<br />

nicht. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so kann<br />

die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte vornehmen<br />

lassen. Für diese Kosten steht ihr ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber<br />

dem Grundeigentümer zu.<br />

Art. 76 Rechtsmittel<br />

1.<br />

2.<br />

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des <strong>Baugesetz</strong>es, des<br />

Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes<br />

können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch<br />

Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.<br />

Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder<br />

der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs<br />

beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


Art. 70 Vorentscheid<br />

1.<br />

2.<br />

- 27 -<br />

Die Baubehörde kann vor Einreichung eines Baugesuches um ihre grundsätzliche<br />

Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des Bauvorhabens ersucht<br />

wer den.<br />

Der Vorentscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der<br />

Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen<br />

Baugesuches und allfälliger Einsprachen.<br />

Art. 71 Gebühren<br />

1.<br />

Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrollen und die Bauabnahmen<br />

erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche ihre Aufwendungen deckt. Die Gemeindeversammlung<br />

erlässt eine Gebührenordnung. Die Kosten offensichtlich<br />

unbegründeter Einsprachen können dem Einsprecher auferlegt werden.<br />

Art. 72 Baubescheid<br />

1.<br />

2.<br />

Nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen<br />

Bewilligungen, erlässt die Baubehörde den Baubescheid.<br />

Der Baubescheid ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich zu<br />

eröffnen. Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen.<br />

Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.<br />

Art. 23 Übriges Gemeindegebiet<br />

1.<br />

2.<br />

- 8 -<br />

Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen,<br />

für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.<br />

Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind<br />

nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben<br />

keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche<br />

Erschliessungsanlagen.<br />

Art. 24 Gefahrenzonen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag,<br />

Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete.<br />

In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine Bauten<br />

erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen.<br />

Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden.<br />

<strong>Stand</strong>ortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren<br />

dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig.<br />

In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone 11) bedürfen Bauvorhaben<br />

(Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) der<br />

Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese<br />

umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen als Bauauflagen.<br />

Art. 25 Grund- und Quellwasserschutzzone<br />

1.<br />

Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vorgesehene<br />

Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung.<br />

2.<br />

3.<br />

Der Gemeindevorstand erlässt für Quellfassungen der Trinkwasserversorgung<br />

einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen S1 (Fassungsbereich), S2<br />

(engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone) und mit dem zugehörigen<br />

Schutzzonenreglement. Diese Pläne werden durch die Regierung genehmigt. Die<br />

Zugehörigkeit einer Parzelle zu einer dieser Schutzzonen ist im Grundbuch anzumerken.<br />

Die in der Grundwasser- und Quellschutzzone geltenden Nutzungsbeschränkungen<br />

richten sich grundsätzlich nach den besonderen Schutzzonenplänen und den<br />

zugehörigen Reglementen. Bis zu ihrer Rechtsgültigkeit werden in den Grundwasser-<br />

und Quellschutzzonen weder Bauten und Anlagen noch Materialentnahmen,<br />

Materialablagerungen oder Deponien bewilligt. Entsprechend den örtlichen<br />

Verhältnissen ist in der unmittelbaren Umgebung von Quellfassungen der<br />

Weidgang verboten. Ausserdem sind nur Gründüngungen gestattet.


- 9 -<br />

IV. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN<br />

Art. 26 Gestaltungsgrundsätze<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Alle Bauten, Bauteile, Umbauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich<br />

dem Ortsbild und dem Charakter der Landschaft optimal einfügen.<br />

Die charakteristischen Eigenheiten und Schönheiten des Ortsbildes sind in ihrer<br />

baulichen Substanz zu erhalten und zu fördern.<br />

Für die Gestaltung massgeblich ist die Einheitlichkeit des Ortsbildes. Bauten und<br />

bauliche Anlagen haben sich daher in<br />

- Ausmass und Proportionen der Baukörper<br />

- Gestaltung baulicher Details (Fassadenöffnungen, Veranden usw.)<br />

an der ortsüblichen Bauweise und Siedlungsstruktur zu orientieren.<br />

Art. 27 Stellung, Abstände<br />

1.<br />

2.<br />

Die Firstlinie muss parallel zur örtlichen Falllinie verlaufen.<br />

Der Grenzabstand wird senkrecht zur Fassade gemessen und beträgt bergseits<br />

und talauswärts 2.50 m, talseits und taleinwärts 5 m.<br />

Art. 65 Baugespann<br />

1.<br />

2.<br />

- 26 -<br />

Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten, die nach aussen<br />

in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung und<br />

Höhe des Baues klar erkennen lässt. Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu<br />

markieren.<br />

Das Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, mindestens<br />

aber 30 Tage stehen zu lassen.<br />

Art. 66 Publikation und Einsprachen<br />

1.<br />

2.<br />

Die Baugesuche werden öffentlich aufgelegt. Binnen 20 Tagen seit der Publikation<br />

können beim Gemeindevorstand Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur eingereicht<br />

werden.<br />

Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.<br />

Art. 67 Vereinfachtes Verfahren<br />

3.<br />

4.<br />

Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die keine Wohn- oder Arbeitsräume<br />

enthalten, beträgt der Grenzabstand wenigstens 2.50 m.<br />

Die Vorschriften über den Grenzabstand dürfen durch nachträgliche Grenzänderungen<br />

nicht umgangen werden.<br />

1.<br />

Bei untergeordneten Bauvorhaben, die nach aussen nicht oder nur geringfügig<br />

in Erscheinung treten, kann auf die Profilierung und Publikation verzichtet werden.<br />

Art. 68 Geltungsdauer<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht binnen Jahresfrist seit ihrer<br />

rechtskräftigen Erteilung begonnen und ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende<br />

geführt wird.<br />

Wird ein begonnener Bau nicht binnen angemessener Frist beendet, so sind<br />

unvollendete Bauteile wieder zu entfernen, die Baugrube ist auszuplanieren und<br />

der Platz in Ordnung zu bringen.<br />

Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand diese Fristen auf schriftliches<br />

Gesuch hin verlängern.<br />

Art. 69 Baukontrolle und Bauabnahme<br />

1.<br />

2.<br />

Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baubehörde kontrolliert. Im<br />

Baubescheid wird dem Bauherrn mitgeteilt, in welchem Stadium er jeweils Anzeige<br />

zu erstatten hat, damit die Baukontrolle erfolgen kann.<br />

Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst<br />

zu erstellen, das von der Baubehörde kontrolliert wird. Den von der Baubehörde<br />

bezeichneten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrundstück und<br />

zur Baustelle jederzeit zu gestatten.


Art. 64 Baugesuch<br />

1.<br />

2.<br />

- 25 -<br />

Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben)<br />

ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in zweifacher (bei Bauten ausserhalb<br />

der Bauzonen in dreifacher) Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen.<br />

Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizulegen:<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

f)<br />

g)<br />

h)<br />

i)<br />

j)<br />

k)<br />

l)<br />

m)<br />

n)<br />

o)<br />

p)<br />

Situationsplan des Bauplatzes im Massstab 1: 500/1: 1000, inkl. Grenzverlauf<br />

und Grenzabstände, sowie Zufahrt und Anschlussleitungen;<br />

Grundrisse sämtlicher Stockwerke mit Einschluss des Kellers und Dachstockes<br />

im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit vollständigen Angaben über<br />

Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen und Zweckbestimmung<br />

der Räume;<br />

Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1 : 50 oder 1: 100 mit bestehenden<br />

und neuen Terrainlinien;<br />

Quer- und Längsschnitt durch das Gebäude, mit eingetragenen Stockwerkshöhen<br />

und Angaben über Strassen sowie bestehende und projektierte<br />

Terrainhöhen;<br />

Kanalisationsplan im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100;<br />

ein Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über Material und<br />

Farbe;<br />

Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss kantonalen Vorschriften;<br />

zusätzliche Unterlagen:<br />

Unterlagen für die Anlagen, die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht<br />

unterstellt sind.<br />

BAB-Formular des Kantons bei Bauten ausserhalb der Bauzonen<br />

bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation<br />

über das bestehende Gebäude;<br />

Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;<br />

Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone;<br />

bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung<br />

gemäss eidgenössischen Vorschriften;<br />

bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen,<br />

Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;<br />

allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende<br />

Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug<br />

in besondern Fällen;<br />

bei Bauvorhaben im Hofstattrecht Aufnahmepläne der bestehenden Baute,<br />

die das genaue Ausmass und die Nutzung aufzeigen.<br />

Bei Baugesuchen im Sinne von Art. 62 lit. b - s sind die zum Verständnis des<br />

Bauvorhabens erforderlichen Pläne einzureichen.<br />

5.<br />

6.<br />

- 10 -<br />

Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der<br />

jeweiligen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde<br />

kann geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Grenzabstände ungleich<br />

auf die beiden Grundstücke verteilt werden, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes<br />

durch Eintragung im Grundbuch gewährleistet ist.<br />

Art. 28 Dachform<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Es sind nur Satteldächer und angelehnte Pultdächer zulässig.<br />

Die Dachneigung ist symmetrisch und beträgt zwischen 35 % und 60 % (19°<br />

und 31°).<br />

Der Dachvorsprung wird horizontal gemessen und beträgt allseits mindestens<br />

60 cm. Bei An- und Nebenbauten kann die Baubehörde kleinere Dachvorsprünge<br />

gestatten.<br />

Giebellukarnen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Pro Dachfläche<br />

dürfen jedoch nur zwei Aufbauten erstellt werden. Deren Breite darf gesamthaft<br />

nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge und die<br />

Höhe maximal 1.50 m betragen.<br />

Art. 29 Baukörper<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Geschosszahl wird talseits ab fertigem Terrain gemessen (dabei ist insbesondere<br />

Art. 36 zu beachten) und beträgt maximal 31 /2. Geschosse. Das talseitige<br />

Erdgeschoss soll ebenerdig erscheinen. Die Geschosshöhe darf bei<br />

Wohnbauten 2.20 m i.L. nicht überschreiten. Die Höhe des Kniestocks beträgt<br />

höchstens 80 cm.<br />

Fassadeneinschnitte und Erker sind unzulässig.<br />

Die Länge der Giebelfassade im Bereich der Dachsymmetrie beträgt mindestens<br />

6 m, maximal 10 m.


- 11 -<br />

- 24 -<br />

4.<br />

5.<br />

Die Fassade kann unter einem in gleicher Neigung talauswärts abgeschleppten<br />

Dach bis zu einer Gesamtlänge max. 18 m verlängert werden.<br />

Die Länge der Trauffassaden beträgt min. 7 m, max. 18 m.<br />

Art. 30 Material- und Bauweise<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Für Wohnbauten ist nur die Holzbauweise (einschliesslich Blindstrick) zulässig.<br />

Grössere Holzpartien sind natur zu belassen. Verkleidungen sind in ortsüblicher<br />

Art und Anordnung zulässig.<br />

Mauerwerkspartien sind in ortsüblichem Ausmass, ortsüblicher Anordnung und<br />

Detailgestaltung zulässig. Sie sind zu verputzen. Fensterrahmen sind natur zu<br />

belassen oder unauffällig zu streichen.<br />

Als Bedachungsmaterial sind Ziegel, Blech, Faserzementschiefer und Schindeln<br />

zulässig. Sonnenkollektoren sind auf Hauptgebäuden ins Dach zu integrieren<br />

oder auf An- und Nebenbauten, Stützmauern etc. zu platzieren.<br />

VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN<br />

Art. 63 Bewilligungspflicht<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für folgende Arbeiten:<br />

a) Neubauten;<br />

b) An- und Aufbauten an bestehende Gebäude;<br />

c) Umbauten von Gebäuden wie z. B. Änderung von Fundamenten, Fassaden<br />

und Dächern;<br />

d) Änderung der Zweckbestimmung bestehender Räume und Bauten<br />

e) Abbruch bestehender Bauten;<br />

f) Heiz- und Feuerungsanlagen, sowie alle in der kantonalen Verordnung<br />

über die Feuerpolizei bezeichneten Anlagen;<br />

g) Wasserleitungen, Kanalisationen und Kläranlagen;<br />

h) Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und sonstige Kleinbauten;<br />

i) Erstellung oder wesentliche Abänderung von Einfriedungen, ausgenommen<br />

bewegliche Weidzäune;<br />

j) Anbringen von festen und beweglichen Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln,<br />

Schaukasten und Lichtreklamen;<br />

k) Aussenrenovationen;<br />

l) provisorische Bauten, ausgenommen Baubaracken;<br />

m) Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als drei Monate pro Jahr am<br />

gleichen Ort stationiert werden und als Ersatz für feste Bauten dienen;<br />

n) Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Materialablagerungen<br />

für Aushub- und Abräummaterial sowie ähnliche Anlagen;<br />

o) private Verkehrsanlagen mit Einschluss touristischer Beförderungsanlagen;<br />

p) Freileitungen aller Art mit Ausnahme von Telefonleitungen;<br />

q) Aussenantennen, Solaranlagen;<br />

r) Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern.<br />

Projektänderungen sind vor der Ausführung anzuzeigen. Der Gemeindevorstand<br />

entscheidet, ob eine neue Publikation zu erfolgen hat.<br />

Unterhaltsarbeiten, durch welche der allgemeine Bauzustand nicht verändert<br />

wird, sind nicht bewilligungspflichtig.<br />

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des<br />

zuständigen kantonalen Departements. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen<br />

sind nichtig.


- 23 -<br />

- 12 -<br />

3.<br />

Bei Gesamthandsverhältnissen sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentumsverhältnissen<br />

die einzelnen Mit- bzw. Stockwerkeigentümer, bei Baurechtsverhältnissen<br />

der Bauberechtigte beitragspflichtig.<br />

Art. 59 Erhebung, Fälligkeit<br />

Art. 31 Veranden<br />

1.<br />

Veranden sind in ortsüblicher Holzkonstruktion, Anordnung und Form zu erstellen.<br />

Sie dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.<br />

Sie dürfen höchstens die Hälfte der Fassade beanspruchen.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Anschlussgebühren für Neubauten oder nachträgliche bauliche Veränderungen<br />

werden bei Erteilung der Baubewilligung auf Grund der geschätzten Baukosten<br />

provisorisch in Rechnung gestellt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach<br />

Eingang der Neuwertschätzung.<br />

Die Anschlussgebühren für bestehende Bauten und die Feuerschutzgebühren<br />

werden dem Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses bzw. Gewährleistung des<br />

Feuerschutzes in Rechnung gestellt.<br />

Die Anschlussgebühren werden mit Zustellung der Rechnung zur Bezahlung<br />

fällig. Sie sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteten Zahlungen wird der<br />

in der Gemeinde <strong>Tenna</strong> übliche Verzugszins gemäss Gemeindesteuergesetz berechnet.<br />

Art. 60 Einsprache<br />

1.<br />

2.<br />

Einsprachen gegen die Anschlussgebühren sind innert 20 Tagen seit Zustellung<br />

der Rechnung schriftlich und begründet bei der Baubehörde einzureichen.<br />

Die Baubehörde prüft die Einsprache und teilt dem Einsprecher die Höhe der<br />

geschuldeten Gebühr in einer rekursfähigen Verfügung mit.<br />

Art. 61 Benützungsgebühren<br />

1.<br />

Die Benützungsgebühren für den Betrieb und Unterhalt der Gemeindewasserversorgung,<br />

der Abwasser- und Abfallbeseitigung werden entsprechend den jeweiligen<br />

Reglementen und Verordnungen der Gemeinde erhoben.<br />

Art. 62 Gesetzliches Pfandrecht<br />

1.<br />

2.<br />

Für sämtliche rechtskräftig festgesetzten Grundeigentümerbeiträge sowie Anschluss-<br />

und Benützungsgebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss<br />

Art. 162 130 EGzZGB.<br />

Die Beanspruchung des Pfandrechtes ist dem Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen<br />

in einer rekursfähigen Verfügung zu eröffnen.<br />

Art. 32 Fassadenöffnungen<br />

2.<br />

Die Gestaltung von Fassadenöffnungen hat sich an der ortsüblichen Bauweise zu<br />

orientieren, wobei auch energietechnische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.<br />

Art. 33 An- und Nebenbauten<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Als Anbauten gelten Bauteile, die nicht unter dem gleichen Dach erstellt werden.<br />

Sie dürfen das Hauptgebäude nicht überragen und sind mit einem Pultdach zu<br />

versehen.<br />

In der Regel sind Nebenbauten als Anbauten auszuführen oder sie sind so unter<br />

Terrain zu legen, dass nur eine einzige Fassade eingeschossig sichtbar ist. Von<br />

dieser Vorschrift sind Kleinviehställe, Holzschuppen und ähnliches ausgenommen.<br />

Flachdächer sind zulässig:<br />

1.<br />

2.<br />

Bei Anbauten, sofern es sich um begehbare Terrassen handelt.<br />

Bei Nebenbauten, wenn diese so unter Terrain gelegt werden, dass<br />

nur eine einzige Fassade eingeschossig sichtbar ist.


- 13 -<br />

- 22 -<br />

4.<br />

5.<br />

Der Beitragspflicht unterliegen sämtliche für das öffentliche Werk notwendigen<br />

Aufwendungen, insbesondere auch Projektierungs-, Landerwerbs- und Bauleitungskosten<br />

sowie Bauzinsen und die Aufwendungen für die Erstellung des Kostenverteilers.<br />

Bei Gesamthandsverhältnissen sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentumsverhältnissen<br />

die einzelnen Mit- bzw. Stockwerkeigentümer, bei Baurechtsverhältnissen<br />

der Bauberechtigte beitragspflichtig. Massgebend für die Beitragspflicht<br />

ist der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers.<br />

Art. 56 Kostenverteiler<br />

1.<br />

2.<br />

Der auf die Gesamtheit der Grundeigentümer entfallende Anteil an den Erschliessungskosten<br />

ist in einem Kostenverteiler auf die Grundeigentümer aufzuteilen.<br />

Massgebend sind die ihnen durch die Erschliessung erwachsenden Vorund<br />

Nachteile.<br />

Werden weitgehend unüberbaute Grundstücke in das Verfahren einbezogen,<br />

sind die Kosten im Verhältnis der Grundstücksflächen aufzuteilen.<br />

Art. 57 Verfahren, Fälligkeit<br />

Art. 34 Stallneubauten<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

Die Dachform richtet sich nach Art. 28.<br />

Die Firstlinie verläuft entweder parallel oder, bei längeren Bauten, senkrecht zur<br />

örtlichen Falllinie.<br />

Die max. Firsthöhe ab fertigem Terrain beträgt 12 m.<br />

Ohne Rücksicht auf die Firstrichtung beträgt die max. Länge 25 m und die max.<br />

Breite 18 m. Längere Bauten sind nur in angemessener Distanz vom Siedlungsgebiet<br />

zulässig.<br />

Als Bauweise zulässig sind nur Strickbau und vertikal mit Holz verschalte Ständer-<br />

bzw. Riegelkonstruktionen.<br />

Mauerwerk soll sich auf das Sockelgeschoss (Stall) beschränken, es darf nur<br />

über Teile der Fassaden hinaufgezogen werden.<br />

Betreffend Materialbehandlung ist sinngemäss Art. 30 anzuwenden.<br />

In landwirtschaftlich begründeten Fällen können die Maximalmasse gemäss Abs.<br />

3 und 4 überschritten werden, wobei ein Vorprojekt eingereicht werden muss.<br />

1.<br />

2.<br />

Die Einleitung des Verfahrens, die Aufstellung des Kostenverteilers und die<br />

Rechnungsstellung erfolgen gemäss der kantonalen Raumplanungsverordnung.<br />

Die Grundeigentümerbeiträge werden mit der Rechnungsstellung zur Bezahlung<br />

fällig. Die Baubehörde kann bei grösseren Anlagen oder lang dauernden Arbeiten<br />

Abschlagszahlungen bis zur Höhe der mutmasslichen Anteile festlegen. In<br />

Rechnung gestellte Beiträge sowie Abschlagszahlungen sind innert 60 Tagen seit<br />

Rechnungsstellung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird der in der Gemeinde<br />

<strong>Tenna</strong> übliche Verzugszins gemäss Gemeindesteuergesetz berechnet.<br />

Anschlussgebühren<br />

Art. 58 Gebührenpflicht<br />

1.<br />

2.<br />

Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Anlagen der Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung der Gemeinde angeschlossen werden,<br />

haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Für<br />

nicht angeschlossene Bauten, deren Feuerschutz gewährleistet wird, ist eine<br />

Feuerschutzgebühr zu entrichten.<br />

Die Höhe der Anschlussgebühren wird in Prozenten des Neuwertes gemäss amtlicher<br />

Schätzung in einem besonderen, durch die Gemeinde zu erlassenden Tarif,<br />

festgelegt. Im Weiteren gilt die «Verordnung der Wasserversorgung der Gemeinde<br />

<strong>Tenna</strong>».


- 21 -<br />

- <strong>14</strong> -<br />

Finanzierung<br />

Art. 54 Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache<br />

der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Bezahlung<br />

von Grundeigentümerbeiträgen, Anschluss- und Benützungsgebühren.<br />

Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für alle Verkehrsanlagen sowie für<br />

Versorgungsanlagen der Feinerschliessung (Wasserversorgung, Abwasser- und<br />

Abfallbeseitigung), soweit den Grundeigentümern aus der Erstellung, dem Ausbau<br />

oder der Abänderung solcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.<br />

Anschlussgebühren werden erhoben für den Anschluss an Versorgungsanlagen<br />

der Grund- und Groberschliessung (Wasser-, Elektrizitätsversorgung und Abwasserbeseitigung).<br />

Benützungsgebühren werden erhoben zur Deckung der laufenden Kosten der<br />

Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen für die Wasser-,<br />

Elektrizitätsversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung.<br />

Art. 35 Stallausbauten<br />

1.<br />

2.<br />

Bestehende Ställe in traditioneller Bauweise in der Dorfzone dürfen im Rahmen<br />

der allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu Wohn- oder anderen Zwecken ausgebaut<br />

werden.<br />

Isolationen sind innenliegend anzubringen. Für Verkleidungen gilt Art. 30 Abs.<br />

1.<br />

Art. 36 Einfriedungen, Terraingestaltung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Es sind nur massvolle Terrainveränderungen zulässig, die nicht störend in Erscheinung<br />

treten und in Form und Beschaffenheit natürlich erscheinen.<br />

Stützmauern sind in ihrem Ausmass auf das Notwendigste zu beschränken.<br />

Einfriedungen sind nur im ortsüblichen Ausmass und in ortsüblicher Ausführung<br />

gestattet.<br />

Pflanzen, Einfriedungen, Mauem und Böschungen längs Strassen sind so anzulegen,<br />

dass sie die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Stacheldrahtzäune<br />

sind verboten.<br />

Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen<br />

und Anlagen anordnen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.<br />

Grundeigentümerbeiträge<br />

Art. 37 Abstand von Strassen und Wäldern<br />

Art. 55 Anteile und Beitragspflicht<br />

1.<br />

Der Anteil an den Kosten der öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von Versorgungsanlagen<br />

der Feinerschliessung, welcher von der Gesamtheit der Grundeigentümer<br />

zu tragen ist, wird durch die Gemeindeversammlung festgelegt.<br />

Massgebend ist der Anteil der öffentlichen bzw. privaten Interessen an den Anlagen.<br />

Dabei gelten folgende Richtlinien:<br />

Gemeindeanteil<br />

Grundeigentümeranteil<br />

Verkehrsanlagen:<br />

- Groberschliessung 70 - 40 % 30 - 60 %<br />

- Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 %<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Wo Bau- oder Gestaltungslinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber<br />

dem Strassengebiet oder dem Wald nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien,<br />

so ist gegenüber dem Strassengebiet mindestens ein Abstand von 4 m einzuhalten.<br />

Gegenüber Wald beträgt der Gebäudeabstand 12 m. Der Waldabstand ist beim<br />

vermessenen Waldareal ab Waldgrenze, in anderen Fällen ab Stockgrenze zu<br />

messen.<br />

Gegenüber der Kantonsstrasse gelten die kantonalen Vorschriften.<br />

2.<br />

3.<br />

Versorgungsanlagen:<br />

- Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 %<br />

Dienen Erschliessungsanlagen ausschliesslich der Überbauung und Nutzung<br />

eines Gebietes durch die Grundeigentümer, sind ihnen die Erschliessungskosten<br />

ganz zu überbinden.<br />

Bei kleinen Erschliessungsanlagen kann auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen<br />

verzichtet werden, falls der damit verbundene Aufwand in keinem<br />

Verhältnis zu den zu erwartenden Beiträgen steht.


- 15 -<br />

- 20 -<br />

Art. 38 Parkierung, Garagen<br />

Ausführung und Unterhalt<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten wird der Bauherr<br />

verpflichtet, auf privatem Grund genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge<br />

der Benützer und Besucher der Anlage zu schaffen und ihrer Zweckbestimmung<br />

ganzjährig zu erhalten.<br />

Es ist ein Autoabstellplatz vorzusehen:<br />

- pro 150 m2 Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung - pro 30<br />

m2 Büro- oder Ladenfläche<br />

- pro 3 Betten in Hotels und Pensionen (Gäste und Personalbetten).<br />

Die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen können zur Schaffung<br />

von Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund verpflichtet<br />

werden, wenn die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisse ihrer Objekte dies<br />

erfordern.<br />

Art. 39 Zu- und Ausfahrten<br />

1.<br />

Zu- und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet<br />

ist.<br />

Art. 51 Öffentliche Erschliessungsanlagen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Ausführung und der Unterhalt der gemeindeeigenen Anlagen der Grundund<br />

Groberschliessung sind Sache der Gemeinde. Anlagen der Feinerschliessung<br />

werden von der Gemeinde erstellt und unterhalten, wenn diese einer grösseren<br />

Anzahl von Grundeigentümern dienen. Lehnt die Gemeinde die Durchführung<br />

der Feinerschliessung ab, sind die Grundeigentümer berechtigt, diese Anlagen<br />

nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.<br />

Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters offen gehalten,<br />

soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Gemeindeversammlung<br />

bezeichnet die jeweils zu räumenden Strassen, Wege und Plätze.<br />

Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster<br />

Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen<br />

zu lassen. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der<br />

Schneeschmelze von Splitt und Abfällen zu reinigen. Werden die betroffenen<br />

Grundstücke durch die Grundeigentümer selbst oder durch Dritte gereinigt,<br />

zahlt die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, die in einem von der<br />

Gemeindeversammlung zu erlassenden Reglement festgelegt wird.<br />

Art. 40 Emissionen<br />

Art. 52 Private Erschliessungsanlagen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften<br />

zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen<br />

Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen.<br />

Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Bauten und Anlagen<br />

unterschieden.<br />

1. Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in<br />

Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner<br />

Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe<br />

II zu erfüllen.<br />

2. Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im<br />

Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben<br />

und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken.<br />

Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu<br />

erfüllen.<br />

3. Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend.<br />

Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu<br />

erfüllen.<br />

Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen,<br />

unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die Ausführung und der Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen sind<br />

Sache der Grundeigentümer.<br />

Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeindevorstandes den Unterhalt<br />

anderer privater Erschliessungsanlagen, insbesondere die Schneeräumung auf<br />

Privatstrassen, vertraglich gegen Ersatz der Kosten übernehmen.<br />

Die Baubehörde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen,<br />

die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen,<br />

zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten<br />

werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen<br />

auf dem Enteignungsweg.<br />

Art. 53 Schneeräumung<br />

1.<br />

Zusätzlich zum Kanton übernimmt die Gemeinde im Dorfgebiet Innerberg bis<br />

Ausserberg, sowie nach Möglichkeit in den Fraktionen Acla und Egschi, die<br />

Schneeräumung auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche der Erschliessung<br />

ganzjährig bewohnter Häuser dienen.


- 19 -<br />

- 16 -<br />

VI. ERSCHLIESSUNGSANLAGEN<br />

Allgemeines<br />

Art. 49 Grund- und Groberschliessung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Die Anlagen der Grund- und Groberschliessung sind im Generellen Erschliessungsplan<br />

festgelegt und als solche unterschieden.<br />

Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, Wasserversorgungs-<br />

und Elektrizitätswerke, Abwasserreinigungs- sowie die Transportanlagen<br />

bis zu den Anlagen der Groberschliessung.<br />

Die Groberschliessung umfasst die Sammelstrassen sowie die Hauptleitungen<br />

und zugehörige Anlagen der Wasser-, Energieversorgung, und der Abwasserbeseitigung.<br />

Zu den Anlagen der Grund- oder der Groberschliessung zählen je nach Bedeutung<br />

die Land- und Forstwirtschaftswege, die Fuss- und Wanderwege sowie die<br />

touristischen Transportanlagen.<br />

Für die Ausgestaltung und Benützung der gemeindeeigenen Anlagen der Grundund<br />

der Groberschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen<br />

Erschliessungsreglemente und -verordnungen.<br />

Art. 50 Feinerschliessung<br />

1.<br />

2.<br />

Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen,<br />

sowie die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge<br />

der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen<br />

ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Energieversorgungsanlagen,<br />

Anlagen für die Bereitstellung von Kehricht und dgl.<br />

Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten<br />

die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente<br />

und -verordnungen.<br />

Art. 41 Dachwasser und Schneeräumung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Es ist verboten, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche<br />

Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.<br />

Dachwasser ist durch Dachrinnen in Fallrohre und diese direkt in das Entwässerungssystem<br />

einzuleiten oder versickern zu lassen.<br />

Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen<br />

dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Art. 42 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung des<br />

Gemeindevorstandes zulässig.<br />

Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an<br />

öffentlichem Grund bedarf einer Konzession der Gemeinde.<br />

Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Dachvorsprünge,<br />

Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die<br />

Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit<br />

gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.<br />

Art. 43 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke<br />

1.<br />

Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Wanderwegweiser,<br />

Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte<br />

sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf<br />

Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten<br />

Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.<br />

Art. 44 Unterhalt<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Gebäude und Garteneinfriedungen sind stets in gehörigem baulichem Zustand<br />

zu erhalten.<br />

Der Gemeindevorstand hat nötigenfalls die Wiederherstellung oder den Abbruch<br />

baufälliger Anlagen anzuordnen.<br />

Dem Gebäudeeigentümer sind dabei angemessene Fristen einzuräumen. Diese<br />

dürfen längstens drei Jahre betragen.


- 17 -<br />

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V. BAU-, NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN<br />

Art. 45 Bau- und Baugestaltungslinien<br />

Art. 47 Niveaulinien<br />

1.<br />

Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter<br />

Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge usw. sind an die Niveaulinien<br />

anzupassen.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Für öffentliche und private Strassen können Bau- und Niveaulinien erlassen<br />

werden. In besonderen Fällen können Baugestaltungslinien gezogen werden.<br />

Der mit einer Baulinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf jedoch<br />

nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer und Balkone dürfen<br />

höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen. Sie sind nur zulässig, wenn sie<br />

mindestens 4.50 m über dem Strassenniveau liegen.<br />

Wo Baugestaltungslinien bestehen, müssen Hauptbauten mit der Fassade auf<br />

diese Linie gestellt werden.<br />

Unterirdische Bauten und Bauteile jeder Art mit Einschluss von ÖI- und Benzintanks<br />

dürfen im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt werden.<br />

Art. 48 Verfahren<br />

2.<br />

3.<br />

Die Bau- und Niveaulinien werden öffentlich aufgelegt. Binnen 20 Tagen seit der<br />

Auflage können die betroffenen Grundeigentümer beim Gemeindevorstand<br />

schriftlich Einsprache erheben.<br />

Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand über die Genehmigung<br />

der Bau- und Niveaulinien. Er kann nötigenfalls ein Einigungsverfahren<br />

durchführen.<br />

Art. 46 Bestehende Gebäude<br />

1.<br />

2.<br />

Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz oder<br />

teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt<br />

werden.<br />

Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt<br />

hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entstandene<br />

Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht<br />

vergütet.

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