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Beschluss Jaromir Czernin - Kunstrestitution.at

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Rückstellungskommissionen) bei der Beurteilung der T<strong>at</strong>bestandsmäßigkeit nach dem<br />

Kunstrückgabegesetz differenziert zu betrachten ist (Empfehlung des Beir<strong>at</strong>es vom<br />

7. Dezember 2007, Franz und Helene Erlach, und Empfehlung des Beir<strong>at</strong>es vom<br />

20. November 2009, Hermann Eissler).<br />

Unbeschadet der T<strong>at</strong>sache, dass die hier vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen auf<br />

dem Zweiten bzw. Dritten Rückstellungsgesetz beruhen, während sich das nun zur<br />

Anwendung gelangende Kunstrückgabegesetz direkt auf das Nichtigkeitsgesetz bezieht, so<br />

ist jedenfalls nicht zu übersehen, dass den gerichtlichen Entscheidungen eindeutig die<br />

Annahme zu Grunde lag, dass <strong>Jaromir</strong> <strong>Czernin</strong> den Verkauf an Adolf Hitler aus freier<br />

Willensbildung und ohne Zwang oder Verfolgung abgeschlossen h<strong>at</strong>te.<br />

Der Beir<strong>at</strong> beschränkt sich indessen nicht auf den – formellen – Hinweis auf die genannten<br />

rechtskräftigen Entscheidungen, sondern setzt sich im Folgenden inhaltlich mit dem Fall<br />

auseinander.<br />

II.<br />

Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, dass das gegenständliche Gemälde von<br />

<strong>Jaromir</strong> <strong>Czernin</strong> aus dem Vermögen des (durch das deutsche Reichsgesetz über das<br />

Erlöschen der Familienfideikommisse) mit 1. Jänner 1939 erloschenen <strong>Czernin</strong>schen<br />

Fideikommisses durch die Annahme des von Hans Posse für Adolf Hitler gestellten<br />

Kaufantrages am 4. Oktober 1940 zum Preis von RM 1,65 Mio. verkauft und in der Folge an<br />

diesen übergeben wurde.<br />

Weiters ergibt sich, dass das gegenständliche Gemälde am 28. November 1945 von den<br />

US-amerikanischen Streitkräften der österreichischen Sta<strong>at</strong>sregierung übergeben wurde<br />

und durch <strong>Beschluss</strong> des Volksgerichts vom 31. März 1952 als Vermögen von Adolf Hitler<br />

dem Bund verfiel.<br />

Der Beir<strong>at</strong> h<strong>at</strong> über seine Empfehlung gemäß dem Kunstrückgabegesetz ;BGBl I 181/1998<br />

idF BGBl. I 117/2009, zu entscheiden. § 1 Abs. 1 Kunstrückgabegesetz lautet wie folgt:<br />

§ 1. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene<br />

Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen<br />

Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der<br />

Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum<br />

unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes<br />

wegen zu übereignen, welche<br />

1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren<br />

Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu<br />

restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem<br />

daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot<br />

der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller<br />

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