Strafanzeige gegen den Amtsarzt - Eberhard Paul
Strafanzeige gegen den Amtsarzt - Eberhard Paul
Strafanzeige gegen den Amtsarzt - Eberhard Paul
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<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />
Ilsenstraße 9<br />
15370 Petershagen<br />
eberhard@paul-aus-petershagen.de<br />
Tel/Fax 033439 82974<br />
Polizei Landeskriminalamt Bran<strong>den</strong>burg<br />
Dezernat Wirtschaftskriminalität<br />
Tramper Chaussee 1<br />
16225 Eberswalde<br />
25.08.2006<br />
Anzeige wegen Amtsmißbrauch, bösartiger Willkür (Terror)<br />
<strong>gegen</strong> Landkreis Märkisch-Oderland, <strong>den</strong> Landrat, Gesundheitsamt, <strong>Amtsarzt</strong> Dr. med. G. Wegner<br />
Begründung:<br />
<strong>Amtsarzt</strong> Wegner verlangt unter Strafandrohung per Ordnungsverfügung von dem Hausbrunnen auf unserem Grundstück eine<br />
Laboruntersuchung für Trinkwasser, ohne gesetzliche Grundlage. Das Wasser aus unserem Brunnen dient ausschließlich der eigenen<br />
Versorgung und wird nicht öffentlich vertrieben.<br />
Von unserem Brunnenwasser geht keine Gefahr für die Allgemeinheit aus, so dass die Behauptung des <strong>Amtsarzt</strong>es eines Erfordernisses<br />
des unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt nicht begründet ist.<br />
Diese Behauptung des <strong>Amtsarzt</strong>es ist nicht glaubhaft. Wie will er in einem ausschließlich privaten Bereich die Trinkwasserverordnung<br />
durchsetzen? Wie will er sicherstellen, dass ausschließlich von ihm überwachtes Wasser getrunken wird? Hier überschreitet der<br />
<strong>Amtsarzt</strong> ganz klar seine Kompetenzen.<br />
Die Aufgabe des Gesundheitsamtes besteht darin, sicher zu stellen, dass der Verbraucher Trinkwasser in entsprechender Qualität<br />
geliefert bekommt. Jedoch hat er keinen Einfluß darauf, welches Wasser der Bürger trinkt, ob sog. Trinkwasser aus der Wasserleitung,<br />
Mineralwasser aus dem Getränkehandel, Wasser aus einer natürlichen Quelle, Brunnenwasser oder aus einem x-beliebigen Gewässer<br />
oder gar aus der Regentonne. Somit ist die Behauptung wenig glaubhaft darzustellen, dass ausschließlich privat genutztes<br />
Brunnenwasser seiner Überwachung unterliegt.<br />
Im Gegensatz zu unserem Brunnenwasser, welches unser Hund gern säuft, wurde von mir beanstandet, dass das Wasser des<br />
Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) von unserem Hund verweigert wird. Dabei handelt es sich um sog. Trinkwasser (WSE),<br />
welches der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Allgemein ist bekannt, dass bei Bedarf z.B. Chlor zur Entkeimung dem<br />
Trinkwasser zugesetzt wird. Das muß dann je<strong>den</strong>falls veröffentlicht wer<strong>den</strong>. Chlor ist ein chemischer Stoff, der in Verbindung mit<br />
organischen Bestandteilen des Wassers krebserregend ist. Englische Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass Hunde sehr sensibel bei<br />
Krebserkrankungen reagieren, lange bevor eine Früherkennung im Labor anschlägt.<br />
Der <strong>Amtsarzt</strong>, der in meinem Brunnenwasser eine Gefahr für die Allgemeinheit sieht, welches in meiner Verantwortung (GG: Eigentum<br />
verpflichtet) von einem zugelassenen Labor untersucht und welches von meinem Hund akzeptiert wird, behauptet, dass das sog.<br />
Trinkwasser des WSE völlig rein ist, lediglich mit etwas Sauerstoff angereichert wird.<br />
Leider nehmen das viele Haustiere, Hunde und Katzen, ganz anders war (unser Hund ist die Regel und nicht die Ausnahme, wie<br />
Befragungen bei Haustierhaltern belegt haben). Und wenn mann ein Glas sauberes Trinkwasser trinkt und unmittelbar danach das sog.<br />
Trinkwasser des WSE trinkt, merkt man, dass das sog. Trinkwasser einen üblen Beigeschmack hat und mitunter sogar übel riecht.<br />
Also sauberes Wasser ist geruch- und geschmacklos. Und wenn es nicht geruch- und geschmacklos ist, möchte ich doch wissen, welche<br />
Stoffe das verursachen und warum Haustiere das Wassser verweigern. Diese Stoffe sind zu benennen, um eine gesundheitliche<br />
Gefährdung der Allgemeinheit zu vermei<strong>den</strong>. Den Verbraucher in Unkenntnis über Schadstoffe in Lebensmitteln (Trinkwasser) zu<br />
lassen, ist nach Rechtslage Körperverletzung.<br />
Die Behauptung des <strong>Amtsarzt</strong>es, dass es sich um reines mit Sauerstoff angereichertes Wasser handelt, ist nicht glaubhaft darzustellen.<br />
Der Einsatz von sensiblen Fischen zur Kontrolle der Wasserqualität ist ein übliches Mittel. Jedoch die Verweigerung von sog.<br />
Trinkwasser durch Haustiere scheint dem <strong>Amtsarzt</strong> keine Besorgnis zu machen. Wo steckt hier seine Verantwortung für das<br />
Allgemeinwohl?<br />
Je<strong>den</strong>falls war mein Hund und die Informationen englischer Wissenschaftler der Ausgangspunkt, unseren Brunnen instand setzen zu<br />
lassen und kein sog. Trinkwasser des WSE mehr zu benutzen.<br />
Anmerkung:<br />
Schließlich zwingt mich auch niemand Lebensmittel mit <strong>den</strong> Zusatzstoffen E-500 (Soda), E-507 (Salzsäure) und E-524 (Natronlauge) zu<br />
mir zu nehmen, die in dieser Verbindung die ätzende Wirkung der Salzsäure mindern, jedoch mit Gewürzen Chlorpropanole erzeugen,<br />
die als Rattengift eingesetzt wer<strong>den</strong>. Oder nehmen wir auch solche Pestiziede wie E-230, E-233 oder E-242 und ganz zu schweigen von<br />
<strong>den</strong> vielen Krebs-, Asthma oder Allergieauslösen<strong>den</strong> Stoffen.
Und da ja "jeder" die E-Gruppen kennt, kann er sich frei entschei<strong>den</strong>, ob er sie seiner Gesundheit antut oder nicht.<br />
Der <strong>Amtsarzt</strong> sieht je<strong>den</strong>falls ein Erforderniss des unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt in Form einer<br />
Zwangswasseruntersuchung für rein private Brunnen. Wie oben bereits dargelegt, kann er die Nutzung von ausschließlich überprüftem<br />
Trinkwasser nur umsetzen, wenn er neben je<strong>den</strong> Bürger einen Aufpasser stellt. Dann kann aber nur die Hälfte der Bevölkerung Wasser<br />
trinken, weil die andere Hälfte aufpassen muß.<br />
Wo bleibt dabei die Verhälnismäßigkeit?<br />
Zusammenfassung:<br />
Diese Verordnung ist für mich nicht zutreffend, siehe folgendes Zitat:<br />
„Zur Klarstelung sei angefügt, daß sie (die Trinkwaserverordnung) ebenfalls nicht für diejenigen Anlagen gelten, aus <strong>den</strong>en keine<br />
Abgabe an Verbraucher statfindet, d. h. Anlagen, die der auschließlich privaten Nutzung im familiären Bereich dienen“<br />
§ 20 TrinkwV 2001<br />
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für <strong>den</strong> menschlichen Gebrauch an<br />
andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher<br />
Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder<br />
durchführen zu lassen hat.<br />
Wasser für die Öffentlichkeit<br />
Diese These wird gestützt durch § 9, § 18, und § 19 der TrinkwV 2001:<br />
§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen<br />
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b<br />
oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird ...<br />
§ 13 Anzeigepflichten<br />
...soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ...<br />
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen<br />
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus <strong>den</strong>en Wasser für die Öffentlichkeit,<br />
insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird ...<br />
... zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit ...<br />
§ 19 Umfang der Überwachung<br />
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus <strong>den</strong>en Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1<br />
bereitgestellt wird ...<br />
Ich kann Ihnen versichern, daß ich für die Öffentlichkeit aus meinem privaten Hausbrunnen kein Wasser bereitstelle, somit haben Sie<br />
mir keine Vorschriften zu machen! Ich mache aus persönlichem Interesse eine Wasserprobe wann ich will und bei wem ich will, das<br />
hat Sie nicht zu interessieren!<br />
Die Trinkwasserverordnung 2001 gilt somit in erster Linie für Wasserversorger (Stadtwerke, Zweckverbände u. dergleichen). Statt<br />
Bürger zu belästigen, sollten Sie sich lieber um Ihre wirkliche Aufgabe kümmern, nämlich dafür zu sorgen, daß ein Wasserversorger,<br />
der Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellt, auch „Trinkwaser“, das diesen Namen verdient, beim Verbraucher an der<br />
Übergabestelle zur Verfügung stellt! Siehe nachfolgend § 14:<br />
§ 14 Untersuchungspflichten<br />
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben<br />
folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass<br />
das Wasser für <strong>den</strong> menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, <strong>den</strong><br />
Anforderungen dieser Verordnung entspricht.<br />
§ 24 Straftaten<br />
(1) ... soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ... Wasser als Wasser für <strong>den</strong> menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur<br />
Verfügung stellt.<br />
TrinkwV 2001 Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen<br />
2. Periodische Untersuchungen<br />
... Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der<br />
Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus <strong>den</strong>en Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. ...
Öffentliche Trinkwasserqualität<br />
In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal konkret darauf verweisen, dass viele Haustiere das sog. Trinkwasser verweigern.<br />
Mein Hund hatte erst nach einer aufwendigen Nachbehandlung das sog. Trinkwasser des WSE (Wasserverband Strausberg-Erkner)<br />
akzeptiert. Ich stelle Ihnen hier die Frage, welche Stoffe sind im Wasser enthalten, die mein Hund verweigert? Der WSE veröffentlicht<br />
z.B. auch nicht, wann er Zusätze zugibt und wieviel er zur Keimreduzierung dem Wasser zusetzt, wozu er verpflichtet ist. Da besteht<br />
Ihrerseits Handlungsbedarf.<br />
Infektionsschutz - Allgemeinwohl<br />
Desweiteren besteht die Aufgabe auch in der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Dokument habe ich ebenfalls einen<br />
Absatz gefun<strong>den</strong>, nachdem ich nicht verpflichtet wer<strong>den</strong> kann, <strong>den</strong> Forderungen nachzukommen.<br />
IfSG § 37 Beschaffenheit von Wasser für <strong>den</strong> menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und<br />
Badebeckenwasser, Überwachung<br />
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken<br />
einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in <strong>den</strong><br />
Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.<br />
Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht<br />
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit<br />
eingeschränkt.<br />
IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde<br />
(2) ... Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren<br />
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der<br />
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung<br />
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;<br />
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.<br />
Mit dieser Ordnungsverfügung des <strong>Amtsarzt</strong>es wird mein in Gesetz verankertes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß IfSG § 16<br />
(2) und TrinkwV § 18 (4) unter 500 Euro Strafe gestellt. Darin kommt die bösartige Willkür ganz klar zum Ausdruck, indem mir<br />
meine gesetzlichen Rechte verwehrt wer<strong>den</strong>.<br />
Ein weiterer Sachverhalt ist der Tatbestand, dass die von mir befragten Brunnenbesitzer ohne Ausnahme keine derartigen<br />
Forderungen des <strong>Amtsarzt</strong>es zu verzeichnen hatten. Es handelt sich folglich um einen reinen Willkürakt <strong>gegen</strong> unsere Familie.<br />
Hierbei handelt es sich um eine besonders bösartige Willkür (Terror, Schreckensherrschaft), da bereits im Vorfeld alle<br />
rechtlichen Fakten benannt wur<strong>den</strong> und der <strong>Amtsarzt</strong> in der Beantwortung jeweils die "öffentlichen" Begriffe unterschlagen<br />
hat. Das ist eine vorsätzliche Verfälschung der Rechtslage.<br />
<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong>