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Anhörungsrüge (PDF-Datei, 70 K) - Eberhard Paul

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<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />

Ilsenstraße 9<br />

153<strong>70</strong> Petershagen<br />

Tel: 033439 6054<br />

Fax: 033439 53349<br />

eberhard@paul-aus-petershagen.de<br />

www.paul-aus-petershagen.de<br />

Amtsgericht Strausberg<br />

Klosterstraße 13<br />

15344 Strausberg<br />

17.02.2008<br />

Az: 24 C 273/07<br />

<strong>Anhörungsrüge</strong><br />

gegen Richterin am Amtsgericht Heimann<br />

zum gerichtlichen Verfahren<br />

WSE Wasserverband Strausberg Erkner (WSE), Henner Haferkorn, vertreten durch<br />

Rechtsanwälte Hübscher & Warncke<br />

gegen<br />

<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />

Begründung:<br />

Das Urteil des Amtsgerichtes Strausberg durch Richterin Heimann verweigert mir<br />

das rechtliche Gehör indem meine im Grundgesetz verankerten Grundrechte<br />

versagt werden. Die in der Klageerwiderung belegten Argumente wurden von der<br />

Richterin nicht beachtet, somit wurde das rechtliche Gehör verweigert. Es fand keine<br />

Verhandlung statt. Eine mündliche Verhandlung erschien im Hinblick auf die Art des<br />

Sach- und Streitstandes nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Eine<br />

mündliche Verhandlung wurde mir verwehrt, weil das Urteil anscheinend bereits fest stand.<br />

Das Urteil wurde im Namen des Volkes ohne Verkündung geschrieben. Für ein


Urteil im Namen des Volkes liegt der Richterin Heiman keine Ermächtigung vor.<br />

Sie ist Richterin auf der Grundlage des Grundgesetzes. Das Grundgesetz ist ein<br />

vom Parlament entworfenes Gesetz und es wurde von den alliierten<br />

Besatzungsmächten mit Ausnahme der damaligen Sowjetunion bestätigt. Die von<br />

den alliierten Besatzungsmächten angestrebte Volksentscheidung fand nie statt.<br />

Somit besteht kein Mandat des im Namen des Volkes Recht zu sprechen. Das Urteil<br />

ist aufgrund dieser Falschbehauptung nicht rechtskräftig.<br />

Das Urteil wurde nicht verkündet und enthält keine Unterschrift gemäß § 315 der<br />

ZPO.<br />

Die Richterin bestätigt, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Leistungsbeziehung<br />

handelt. Der zivilrechtliche Vertrag kam mit der Entnahme von Wasser zu stande.<br />

Somit endet das Vertragsverhältnis durch Beendigung der Wasserentnahme.<br />

Gemäß Satzung des Klägers AVB Wasser V § 32 wurde der Vertrag<br />

satzungsgemäß gekündigt. Anmerkung: die AVB Wasser V ist ein<br />

Bundesgesetz und gleichzeitig Bestandteil der Satzung des Klägers. Gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 ist der § 32 (Kündigung) Bestandteil des Versorgungsvertrages.<br />

Die Kündigungsklausel der Satzung und des Bundesgesetzes wurde im<br />

Zusammenhang mit der Parteinahme für den Kläger durch die Richterin<br />

Heimann unterschlagen. Mir, dem Beklagten, wurde das rechtliche Gehör<br />

verweigert.<br />

Aufgrund meiner Kündigung (Bestandteil des Versorgungsvertrages) besteht<br />

kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und mir, dem Beklagten. Hier<br />

verweigert die Richterin mir das rechtliche Gehör, indem sie Bundesrecht<br />

einem Anschluß- und Benutzungszwang auf Landesebene unterwirft. Die in<br />

der Gemeindeordnung festgelegten Bedingungen für einen Anschluß- und<br />

Benutzungszwang sind nicht erfüllt, was die rechtliche Anwendung des<br />

Anschluß- und Benutzungszwanges ausschließt.<br />

Damit setzt die Richterin Heimann die verfassungsmäßige Ordnung außer<br />

Kraft. Sie legt ausdrücklich fest, dass die Gemeindeordnung den Vorrang<br />

gegenüber Bundesrecht hat. GG Artikel 31 besagt: Bundesrecht bricht<br />

Ladesrecht.<br />

Die Richterin verfügt den Benutzungszwang für Trinkwasser des Klägers<br />

(Urteil Seite 3, 1. Abs.). Jeder Bürger kann sich sein Trinkwasser in jedem<br />

Getränkehandel oder Supermarkt nach eigener Wahl kaufen oder einer<br />

Quelle, einem Fluß oder andwerem Gewässer entnehmen. Das unterliegt<br />

seiner eigenen Verantwortung. Mir wird dieses Recht jedes anderen Bürgers<br />

verwehrt, was ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des<br />

Grundgesetzes und gegen Menschenrechte verstößt.<br />

Eine Benutzung der Wasserversorgung ist gemäß Sperrung der<br />

Wasserversorgung durch den Kläger seit dem 03.05.2005 – 8.00 Uhr,<br />

mitgeteilt im Schreiben des Klägers vom 26.04.2005, nicht mehr möglich.<br />

Der von der Richterin festgeschriebene Anschluß- und Benutzungszwang ist<br />

laut GO an ganz konkrete Bedingungen (Algemeinwohl, Gesundheit und


Umwelt) geknüpft. Hier wird er ausschließlich benutzt um dem Kläger einen<br />

wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser Anschluß- und<br />

Benutzungszwang verstößt auch gemäß Urteilsbegründung gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, da ein Vertrag mit der<br />

Wasserentnahme zustande kommt. Das heißt das die Bürger, die seit je her<br />

kein Wasser entnehmen, nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang<br />

unterliegen. Der bedingungslose Anschluß- und Benutzungszwang der<br />

Satzung des Klägers unterliegt nicht dem in der Gemeindeordnung<br />

festgelegten Gründen, sondern der Willkür des Klägers.<br />

Die in der Gemeindeordnung im § 3 festgeschriebenen Aufgaben der<br />

Gemeinde als Begründung für einen Anschluß- und Benutzungszwang<br />

auszulegen ist völlig absurd. Der öffentliche Verkehr unterliegt auch keinem<br />

Anschluß- und Benutzungszwang obgleich der sogar der Umwelt dienen<br />

würde. Viele weitere Aufgaben, wie Verbesserung der Wohnungen der<br />

Einwohner, Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen,<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen, Entwicklung des kulturellen Lebens u.s.w.<br />

unterliegen ebenfalls nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang.<br />

Allein der Widerspruch zwischen dem bedingungsdlosen Anschluß- und<br />

Benutzungszwang in der Satzung und dem Bundesgesetz AVB Wasser V<br />

machen laut Bundesverfassungsgericht BVerfG, 2 BvR 1876/91 vom<br />

07.05.1998 die Satzung aufgrund ihrer Lenkungswirkung gegen<br />

Bundesgesetze nichtig. Dieser Grundsatzbeschluß sagt eindeutig aus, dass<br />

der Satzungsgeber aus dem Rechtsstaatsprinzip und der bundesstaatlichen<br />

Kompetenzordnung keine Regelungen mit Lenkungswirkung, die der<br />

Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen, treffen darf.<br />

Die von der Richterin aufgeführten Grundsatzurteile sind nach dem eigenem<br />

Zitat der Richterin so ausgelegt, dass “öffentlich-rechtliche oder<br />

privatrechtliche Verträge” zulässig sind. Es wird nicht von öffentlich-rechtlichen<br />

Privatverträgen ausgegangen. Eine private Öffentlichkeit ist in einer Demokratie<br />

nicht möglich. Das verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Ordnung.<br />

Die Auslegung der Richterin, dass entgegen dem Bundesgesetz und der Satzung<br />

(AVB Wasser V) ein zivilrechtlicher Vertrag an eine öffentlich rechtliche<br />

Zwangsmaßnahme den Bürger in einen Vertrag presst, ist nicht nachvollziehbar, da<br />

es sich einerseits um Zivilrecht (Amtsgericht) und zum anderen um<br />

Verwaltungsrecht (Verwaltungsgericht) handelt. Für Verwaltungsrecht liegt die<br />

Kompetenz jedoch nicht beim Amtsgericht. Die getrennte Gerichtsbarkeit von<br />

Verwaltungsrecht und Zivilrecht läßt das von der Richterin geurteilte Durcheinander<br />

nicht zu.<br />

Es wird mit einer Ironie auf die Sinne meines Hundes verwiesen, die jeder<br />

Beschreibung spottet. Hier handelt es sich nicht um den Geschmacksnerv meines<br />

Hundes, sondern um den Geschmacksnerv vieler Haustiere. Die Sensibilität von<br />

Tiersinnen sind wissenschaftlich unbestritten. Zumal in dem angebotenen<br />

Geschmacksvergleich eindeutig der unappetitliche Geschmack des Wasser des<br />

Klägers festzustellen ist. Dieser Geschmacksvergleich wurde von der Richterin völlig


übergangen. Die Behauptung, dass ich mittels Sachverständigen die Beweislast<br />

erbringen muß, ist für mich nicht nachvollziehbar, da Trinkwasser ein Lebensmittel<br />

ist, bei dem der Lieferant die Inhaltsstoffe offen legen muß. Der Kläger weigert sich<br />

entsprechende Angaben zu machen. Wenn man von der amtlichen Liste der<br />

zugelassenen Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser ausgeht, stellt sich die<br />

berechtigte Frage, was den negativen Geruch und Geschmack gegenüber<br />

sauberem Trinkwasser verursacht. Diese Aussage verweigert der Kläger wehement.<br />

Aufbereitungsstoffe für Trinkwasser (Umweltbundesamt: Stand November 2006)<br />

1. Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder Gase eingesetzt werden<br />

Aluminiumchlorid<br />

Aluminiumhydroxidchlorid<br />

Aluminiumhydroxid-chloridsulfat (monomer)<br />

Aluminiumsulfat<br />

anionische und nichtionische Polyacrylamide<br />

Calciumhydroxid (Weißkalkhydrat)<br />

Calciumoxid (Weißkalk)<br />

Dikaliummonohydrogenphosphat<br />

Dinatriumdihydrogendiphosphat<br />

Dinatriummonohydrogenphosphat<br />

Eisen(II)-sulfat<br />

Eisen(III)-chlorid<br />

Eisen(III)-chloridsulfat<br />

Eisen(III)-sulfat<br />

Essigsäure<br />

Ethanol<br />

Kaliumpermanganat<br />

Kaliumtripolyphosphat<br />

Kohlenstoffdioxid<br />

Monocalciumphosphat<br />

Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)<br />

Mononatriumdihydrogen-phosphat (Natriumorthophosphat)<br />

Natriumaluminat<br />

Natriumcarbonat<br />

Natriumchlorid<br />

Natriumchlorit<br />

Natriumdisulfit<br />

Natriumhydrogencarbonat<br />

Natriumhydrogensulfit<br />

Natriumhydroxid<br />

Natriumperoxodisulfat<br />

Natriumpolyphosphat<br />

Natriumsilikat<br />

Natriumsulfit<br />

Natriumthiosulfat<br />

Natriumtripolyphosphat<br />

Ozon<br />

Phosphorsäure<br />

Polyaluminiumchloridhydroxid<br />

Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat<br />

Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat<br />

Polyaluminiumhydroxidsilikatsulfat


Salzsäure<br />

Sauerstoff<br />

Schwefeldioxid<br />

Schwefelsäure<br />

Tetrakaliumdiphosphat<br />

Tetranatriumdiphosphat<br />

Trikaliumphosphat<br />

Trinatriumphosphat<br />

Wasserstoff<br />

Wasserstoffperoxid<br />

2. Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden<br />

Aktivkohle, granuliert<br />

Aktivkohle, pulverförmig<br />

Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes<br />

Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton)<br />

Anthrazit<br />

Bentonit<br />

Bims<br />

Calciumcarbonat, fest<br />

Dolomit, halbgebrannter<br />

Eisen(III)hydroxidoxid<br />

Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid<br />

Granatsand<br />

Kieselgur<br />

Magnesium, fest<br />

Mangandioxid<br />

Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)<br />

Mangandioxid beschichteter Kalkstein<br />

Perlit, pulverförmig<br />

Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid)<br />

Thermisch behandelte Kohleprodukte<br />

3. Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden<br />

Calciumhypochlorit<br />

Chlor<br />

Chlordioxid<br />

Natriumhypochlorit<br />

Ozon<br />

4. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung<br />

Aluminium<br />

Calciumchlorid<br />

Calciumsulfat<br />

Modifiziertes tert.-Amin-Acryl-Copolymer<br />

Natrium-Calcium-Polyphosphat (glasige Kristalle bzw. Kugeln)<br />

Phosphonsäure<br />

Silber Si<br />

Styren-Divinylben-zen-Copolymer mit Iminodiessigsäure-gruppen lberchlorid<br />

5. Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im<br />

Einzelfall<br />

Mangan (II) chlorid x 1 H2O<br />

Styren divinylbenzen Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen<br />

Natürliches basaltisches Zeolith<br />

Polycarbonsäuren


Die Aussage, dass vor der Hausanlage sauberes Wasser zur Verfügung steht, ist<br />

dermaßen absurd, weil nach der Trennung der Hausanlage vom Anschluß des<br />

Klägers alle negativen Eigenschaften wie Geruchs- und<br />

Geschmacksbeeinträchtigung ausblieben. Somit ist das Wasser nicht von unserer<br />

Hausinstallation beeinträchtigt worden, sondern es kam in dem schlechten Zustand<br />

aus den Leitungen des Klägers. Die Behauptung, dass der problematische<br />

Geschmack auch in der Hausinstallation liegen kann, ist damit auszuschließen und<br />

weiter nichts wie eine üble Nachrede. Schließlich habe ich eine Geschmacksprobe<br />

aus unserer Hausleitung angeboten um sauberes Wasser mit dem Wasser des<br />

Klägers zu vergleichen und das ginge nicht, wenn unsere Hausinstallation den<br />

schlechten Geschmack verursacht.<br />

Dieser Geschmacks- und Geruchstest läst sich übrigens auch an vielen anderen<br />

Wasserentnahmestellen des Klägers nachvollziehen. Bei meinen Proben hat bisher<br />

jeder, nach dem er ein Glas sauberes Wasser getrunken hat, den negativen<br />

Geschmack des Leitungswassers des Klägers schmecken können, auch ohne die<br />

sensiblen Sinne von Haustieren.<br />

Die Qualitätsprüfung des Klägers erfolgt in eigenen Labors bzw. im Labor der AKS<br />

Frankfurt (Oder), deren Gesellschafter Wasserverbände (auch der Kläger) sind.<br />

Dieses Labor steht also in direkter Abhängigkeit des Klägers. Somit ist eine<br />

unabhängige Bewertung des Wassers des Klägers nicht gewährleistet.<br />

Die Richterin verletzt Menschenrechte, indem sie mir mein Recht entsprechend den<br />

geltenden Gesetzen verwehrt, mich gegenüber allen anderen Bürgern zwingt das<br />

Wasser des Klägers zu benutzen (Gleichbehandlung vor dem Gesetz). Sie beseitigt<br />

die im Grundgesetz verankerten Grundrechte und begeht somit Hochverrat gegen<br />

den Bund (StGB § 81). Sie verstößt gegen Strafrecht, indem sie nicht nach<br />

geltenden Gesetzen Recht spricht. Im Strafrecht ist im § 92 die Bindung der<br />

Rechtsprechung an Gesetz als Verfassungsgrundsatz definiert. Hieraus ist<br />

zu schließen, dass die Richterin Heimann vorsätzlich den Straftatbestand der<br />

Rechtsbeugung begeht.<br />

<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong>

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