Anhörungsrüge (PDF-Datei, 70 K) - Eberhard Paul
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<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />
Ilsenstraße 9<br />
153<strong>70</strong> Petershagen<br />
Tel: 033439 6054<br />
Fax: 033439 53349<br />
eberhard@paul-aus-petershagen.de<br />
www.paul-aus-petershagen.de<br />
Amtsgericht Strausberg<br />
Klosterstraße 13<br />
15344 Strausberg<br />
17.02.2008<br />
Az: 24 C 273/07<br />
<strong>Anhörungsrüge</strong><br />
gegen Richterin am Amtsgericht Heimann<br />
zum gerichtlichen Verfahren<br />
WSE Wasserverband Strausberg Erkner (WSE), Henner Haferkorn, vertreten durch<br />
Rechtsanwälte Hübscher & Warncke<br />
gegen<br />
<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />
Begründung:<br />
Das Urteil des Amtsgerichtes Strausberg durch Richterin Heimann verweigert mir<br />
das rechtliche Gehör indem meine im Grundgesetz verankerten Grundrechte<br />
versagt werden. Die in der Klageerwiderung belegten Argumente wurden von der<br />
Richterin nicht beachtet, somit wurde das rechtliche Gehör verweigert. Es fand keine<br />
Verhandlung statt. Eine mündliche Verhandlung erschien im Hinblick auf die Art des<br />
Sach- und Streitstandes nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Eine<br />
mündliche Verhandlung wurde mir verwehrt, weil das Urteil anscheinend bereits fest stand.<br />
Das Urteil wurde im Namen des Volkes ohne Verkündung geschrieben. Für ein
Urteil im Namen des Volkes liegt der Richterin Heiman keine Ermächtigung vor.<br />
Sie ist Richterin auf der Grundlage des Grundgesetzes. Das Grundgesetz ist ein<br />
vom Parlament entworfenes Gesetz und es wurde von den alliierten<br />
Besatzungsmächten mit Ausnahme der damaligen Sowjetunion bestätigt. Die von<br />
den alliierten Besatzungsmächten angestrebte Volksentscheidung fand nie statt.<br />
Somit besteht kein Mandat des im Namen des Volkes Recht zu sprechen. Das Urteil<br />
ist aufgrund dieser Falschbehauptung nicht rechtskräftig.<br />
Das Urteil wurde nicht verkündet und enthält keine Unterschrift gemäß § 315 der<br />
ZPO.<br />
Die Richterin bestätigt, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Leistungsbeziehung<br />
handelt. Der zivilrechtliche Vertrag kam mit der Entnahme von Wasser zu stande.<br />
Somit endet das Vertragsverhältnis durch Beendigung der Wasserentnahme.<br />
Gemäß Satzung des Klägers AVB Wasser V § 32 wurde der Vertrag<br />
satzungsgemäß gekündigt. Anmerkung: die AVB Wasser V ist ein<br />
Bundesgesetz und gleichzeitig Bestandteil der Satzung des Klägers. Gemäß<br />
§ 1 Abs. 1 ist der § 32 (Kündigung) Bestandteil des Versorgungsvertrages.<br />
Die Kündigungsklausel der Satzung und des Bundesgesetzes wurde im<br />
Zusammenhang mit der Parteinahme für den Kläger durch die Richterin<br />
Heimann unterschlagen. Mir, dem Beklagten, wurde das rechtliche Gehör<br />
verweigert.<br />
Aufgrund meiner Kündigung (Bestandteil des Versorgungsvertrages) besteht<br />
kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und mir, dem Beklagten. Hier<br />
verweigert die Richterin mir das rechtliche Gehör, indem sie Bundesrecht<br />
einem Anschluß- und Benutzungszwang auf Landesebene unterwirft. Die in<br />
der Gemeindeordnung festgelegten Bedingungen für einen Anschluß- und<br />
Benutzungszwang sind nicht erfüllt, was die rechtliche Anwendung des<br />
Anschluß- und Benutzungszwanges ausschließt.<br />
Damit setzt die Richterin Heimann die verfassungsmäßige Ordnung außer<br />
Kraft. Sie legt ausdrücklich fest, dass die Gemeindeordnung den Vorrang<br />
gegenüber Bundesrecht hat. GG Artikel 31 besagt: Bundesrecht bricht<br />
Ladesrecht.<br />
Die Richterin verfügt den Benutzungszwang für Trinkwasser des Klägers<br />
(Urteil Seite 3, 1. Abs.). Jeder Bürger kann sich sein Trinkwasser in jedem<br />
Getränkehandel oder Supermarkt nach eigener Wahl kaufen oder einer<br />
Quelle, einem Fluß oder andwerem Gewässer entnehmen. Das unterliegt<br />
seiner eigenen Verantwortung. Mir wird dieses Recht jedes anderen Bürgers<br />
verwehrt, was ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des<br />
Grundgesetzes und gegen Menschenrechte verstößt.<br />
Eine Benutzung der Wasserversorgung ist gemäß Sperrung der<br />
Wasserversorgung durch den Kläger seit dem 03.05.2005 – 8.00 Uhr,<br />
mitgeteilt im Schreiben des Klägers vom 26.04.2005, nicht mehr möglich.<br />
Der von der Richterin festgeschriebene Anschluß- und Benutzungszwang ist<br />
laut GO an ganz konkrete Bedingungen (Algemeinwohl, Gesundheit und
Umwelt) geknüpft. Hier wird er ausschließlich benutzt um dem Kläger einen<br />
wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser Anschluß- und<br />
Benutzungszwang verstößt auch gemäß Urteilsbegründung gegen den<br />
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, da ein Vertrag mit der<br />
Wasserentnahme zustande kommt. Das heißt das die Bürger, die seit je her<br />
kein Wasser entnehmen, nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang<br />
unterliegen. Der bedingungslose Anschluß- und Benutzungszwang der<br />
Satzung des Klägers unterliegt nicht dem in der Gemeindeordnung<br />
festgelegten Gründen, sondern der Willkür des Klägers.<br />
Die in der Gemeindeordnung im § 3 festgeschriebenen Aufgaben der<br />
Gemeinde als Begründung für einen Anschluß- und Benutzungszwang<br />
auszulegen ist völlig absurd. Der öffentliche Verkehr unterliegt auch keinem<br />
Anschluß- und Benutzungszwang obgleich der sogar der Umwelt dienen<br />
würde. Viele weitere Aufgaben, wie Verbesserung der Wohnungen der<br />
Einwohner, Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen,<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen, Entwicklung des kulturellen Lebens u.s.w.<br />
unterliegen ebenfalls nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang.<br />
Allein der Widerspruch zwischen dem bedingungsdlosen Anschluß- und<br />
Benutzungszwang in der Satzung und dem Bundesgesetz AVB Wasser V<br />
machen laut Bundesverfassungsgericht BVerfG, 2 BvR 1876/91 vom<br />
07.05.1998 die Satzung aufgrund ihrer Lenkungswirkung gegen<br />
Bundesgesetze nichtig. Dieser Grundsatzbeschluß sagt eindeutig aus, dass<br />
der Satzungsgeber aus dem Rechtsstaatsprinzip und der bundesstaatlichen<br />
Kompetenzordnung keine Regelungen mit Lenkungswirkung, die der<br />
Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen, treffen darf.<br />
Die von der Richterin aufgeführten Grundsatzurteile sind nach dem eigenem<br />
Zitat der Richterin so ausgelegt, dass “öffentlich-rechtliche oder<br />
privatrechtliche Verträge” zulässig sind. Es wird nicht von öffentlich-rechtlichen<br />
Privatverträgen ausgegangen. Eine private Öffentlichkeit ist in einer Demokratie<br />
nicht möglich. Das verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Ordnung.<br />
Die Auslegung der Richterin, dass entgegen dem Bundesgesetz und der Satzung<br />
(AVB Wasser V) ein zivilrechtlicher Vertrag an eine öffentlich rechtliche<br />
Zwangsmaßnahme den Bürger in einen Vertrag presst, ist nicht nachvollziehbar, da<br />
es sich einerseits um Zivilrecht (Amtsgericht) und zum anderen um<br />
Verwaltungsrecht (Verwaltungsgericht) handelt. Für Verwaltungsrecht liegt die<br />
Kompetenz jedoch nicht beim Amtsgericht. Die getrennte Gerichtsbarkeit von<br />
Verwaltungsrecht und Zivilrecht läßt das von der Richterin geurteilte Durcheinander<br />
nicht zu.<br />
Es wird mit einer Ironie auf die Sinne meines Hundes verwiesen, die jeder<br />
Beschreibung spottet. Hier handelt es sich nicht um den Geschmacksnerv meines<br />
Hundes, sondern um den Geschmacksnerv vieler Haustiere. Die Sensibilität von<br />
Tiersinnen sind wissenschaftlich unbestritten. Zumal in dem angebotenen<br />
Geschmacksvergleich eindeutig der unappetitliche Geschmack des Wasser des<br />
Klägers festzustellen ist. Dieser Geschmacksvergleich wurde von der Richterin völlig
übergangen. Die Behauptung, dass ich mittels Sachverständigen die Beweislast<br />
erbringen muß, ist für mich nicht nachvollziehbar, da Trinkwasser ein Lebensmittel<br />
ist, bei dem der Lieferant die Inhaltsstoffe offen legen muß. Der Kläger weigert sich<br />
entsprechende Angaben zu machen. Wenn man von der amtlichen Liste der<br />
zugelassenen Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser ausgeht, stellt sich die<br />
berechtigte Frage, was den negativen Geruch und Geschmack gegenüber<br />
sauberem Trinkwasser verursacht. Diese Aussage verweigert der Kläger wehement.<br />
Aufbereitungsstoffe für Trinkwasser (Umweltbundesamt: Stand November 2006)<br />
1. Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder Gase eingesetzt werden<br />
Aluminiumchlorid<br />
Aluminiumhydroxidchlorid<br />
Aluminiumhydroxid-chloridsulfat (monomer)<br />
Aluminiumsulfat<br />
anionische und nichtionische Polyacrylamide<br />
Calciumhydroxid (Weißkalkhydrat)<br />
Calciumoxid (Weißkalk)<br />
Dikaliummonohydrogenphosphat<br />
Dinatriumdihydrogendiphosphat<br />
Dinatriummonohydrogenphosphat<br />
Eisen(II)-sulfat<br />
Eisen(III)-chlorid<br />
Eisen(III)-chloridsulfat<br />
Eisen(III)-sulfat<br />
Essigsäure<br />
Ethanol<br />
Kaliumpermanganat<br />
Kaliumtripolyphosphat<br />
Kohlenstoffdioxid<br />
Monocalciumphosphat<br />
Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)<br />
Mononatriumdihydrogen-phosphat (Natriumorthophosphat)<br />
Natriumaluminat<br />
Natriumcarbonat<br />
Natriumchlorid<br />
Natriumchlorit<br />
Natriumdisulfit<br />
Natriumhydrogencarbonat<br />
Natriumhydrogensulfit<br />
Natriumhydroxid<br />
Natriumperoxodisulfat<br />
Natriumpolyphosphat<br />
Natriumsilikat<br />
Natriumsulfit<br />
Natriumthiosulfat<br />
Natriumtripolyphosphat<br />
Ozon<br />
Phosphorsäure<br />
Polyaluminiumchloridhydroxid<br />
Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat<br />
Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat<br />
Polyaluminiumhydroxidsilikatsulfat
Salzsäure<br />
Sauerstoff<br />
Schwefeldioxid<br />
Schwefelsäure<br />
Tetrakaliumdiphosphat<br />
Tetranatriumdiphosphat<br />
Trikaliumphosphat<br />
Trinatriumphosphat<br />
Wasserstoff<br />
Wasserstoffperoxid<br />
2. Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden<br />
Aktivkohle, granuliert<br />
Aktivkohle, pulverförmig<br />
Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes<br />
Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton)<br />
Anthrazit<br />
Bentonit<br />
Bims<br />
Calciumcarbonat, fest<br />
Dolomit, halbgebrannter<br />
Eisen(III)hydroxidoxid<br />
Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid<br />
Granatsand<br />
Kieselgur<br />
Magnesium, fest<br />
Mangandioxid<br />
Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)<br />
Mangandioxid beschichteter Kalkstein<br />
Perlit, pulverförmig<br />
Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid)<br />
Thermisch behandelte Kohleprodukte<br />
3. Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden<br />
Calciumhypochlorit<br />
Chlor<br />
Chlordioxid<br />
Natriumhypochlorit<br />
Ozon<br />
4. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung<br />
Aluminium<br />
Calciumchlorid<br />
Calciumsulfat<br />
Modifiziertes tert.-Amin-Acryl-Copolymer<br />
Natrium-Calcium-Polyphosphat (glasige Kristalle bzw. Kugeln)<br />
Phosphonsäure<br />
Silber Si<br />
Styren-Divinylben-zen-Copolymer mit Iminodiessigsäure-gruppen lberchlorid<br />
5. Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im<br />
Einzelfall<br />
Mangan (II) chlorid x 1 H2O<br />
Styren divinylbenzen Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen<br />
Natürliches basaltisches Zeolith<br />
Polycarbonsäuren
Die Aussage, dass vor der Hausanlage sauberes Wasser zur Verfügung steht, ist<br />
dermaßen absurd, weil nach der Trennung der Hausanlage vom Anschluß des<br />
Klägers alle negativen Eigenschaften wie Geruchs- und<br />
Geschmacksbeeinträchtigung ausblieben. Somit ist das Wasser nicht von unserer<br />
Hausinstallation beeinträchtigt worden, sondern es kam in dem schlechten Zustand<br />
aus den Leitungen des Klägers. Die Behauptung, dass der problematische<br />
Geschmack auch in der Hausinstallation liegen kann, ist damit auszuschließen und<br />
weiter nichts wie eine üble Nachrede. Schließlich habe ich eine Geschmacksprobe<br />
aus unserer Hausleitung angeboten um sauberes Wasser mit dem Wasser des<br />
Klägers zu vergleichen und das ginge nicht, wenn unsere Hausinstallation den<br />
schlechten Geschmack verursacht.<br />
Dieser Geschmacks- und Geruchstest läst sich übrigens auch an vielen anderen<br />
Wasserentnahmestellen des Klägers nachvollziehen. Bei meinen Proben hat bisher<br />
jeder, nach dem er ein Glas sauberes Wasser getrunken hat, den negativen<br />
Geschmack des Leitungswassers des Klägers schmecken können, auch ohne die<br />
sensiblen Sinne von Haustieren.<br />
Die Qualitätsprüfung des Klägers erfolgt in eigenen Labors bzw. im Labor der AKS<br />
Frankfurt (Oder), deren Gesellschafter Wasserverbände (auch der Kläger) sind.<br />
Dieses Labor steht also in direkter Abhängigkeit des Klägers. Somit ist eine<br />
unabhängige Bewertung des Wassers des Klägers nicht gewährleistet.<br />
Die Richterin verletzt Menschenrechte, indem sie mir mein Recht entsprechend den<br />
geltenden Gesetzen verwehrt, mich gegenüber allen anderen Bürgern zwingt das<br />
Wasser des Klägers zu benutzen (Gleichbehandlung vor dem Gesetz). Sie beseitigt<br />
die im Grundgesetz verankerten Grundrechte und begeht somit Hochverrat gegen<br />
den Bund (StGB § 81). Sie verstößt gegen Strafrecht, indem sie nicht nach<br />
geltenden Gesetzen Recht spricht. Im Strafrecht ist im § 92 die Bindung der<br />
Rechtsprechung an Gesetz als Verfassungsgrundsatz definiert. Hieraus ist<br />
zu schließen, dass die Richterin Heimann vorsätzlich den Straftatbestand der<br />
Rechtsbeugung begeht.<br />
<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong>