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PDF-Datei 107 k - Eberhard Paul

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<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />

Ilsenstraße 9<br />

15370 Petershagen<br />

eberhard@paul-aus-petershagen.de<br />

Tel 033439 82974<br />

Landtag Brandenburg<br />

Petitionsausschuss<br />

Postfach 60 10 64<br />

14410 Potsdam<br />

28.08.2006<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich bitte um eine Stellungnahme zu folgendem Problem gemäß Artikel 24 der Landesverfassung.<br />

Der Amtsarzt des Landkreises Märkisch-Oderland verlangt per Ordnungsverfügung mit Strafgeldandrohung eine Laboruntersuchung für<br />

das Wasser aus unserem Hausbrunnen. Nach meinen Recherchen ist er dazu jedoch nicht befugt. Zumal er mit der Ordnungsverfügung<br />

mit Strafgeldandrohung meine Auskunftsverweigerungsrechte des Infektionsschutzgesetze und der Trinkwasserverordnung unter<br />

Strafe stellt. Dabei handelt es sich um eine rechtssgrundlose Ordnungsverfügung, die laut VwVfG § 44 nichtig ist. Aber besonders<br />

schlimm empfinde ich die Dreistigkeit, mit der der Amtsarzt begriffliche Zusammenhänge, die das öffentliche Wasser betreffen, aus den<br />

Gesetzen unterschlägt und mich seiner bösartigen Willkür aussetzt.<br />

Amtsarzt Wegner verlangt unter Strafandrohung per Ordnungsverfügung von dem Hausbrunnen auf unserem Grundstück eine<br />

Laboruntersuchung für Trinkwasser, ohne gesetzliche Grundlage. Das Wasser aus unserem Brunnen dient ausschließlich der eigenen<br />

Versorgung und wird nicht öffentlich vertrieben.<br />

Nach seinem ersten Brief hatte ich ihm mitgeteilt, dass ich unser Wasser in eigener Verantwortung untersuchen lasse. Ich wies darauf<br />

hin, dass es sich um keine öffentliche Wasserversorgung handelt und ich zu keiner Auskunft verpflichtet bin. Ich habe den Amtsarzt<br />

eingeladen, Einsicht in die Untersuchungsergebnisse bei m ir zu nehem. Aufgrund der Antwort mit den Zitaten aus Gesetzestexten, in<br />

denen er wesentliche Tatsachen (Wasser für die Öffentlichkeit u.dgl.) aus den Gesetzen unterschlug, habe ich diese Einladung<br />

widerrufen.<br />

Von unserem Brunnenwasser geht keine Gefahr für die Allgemeinheit aus, so dass die Behauptung des Amtsarztes eines Erfordernisses<br />

des unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt nicht begründet ist.<br />

Diese Behauptung des Amtsarztes ist nicht glaubhaft. Wie will er in einem ausschließlich privaten Bereich die Trinkwasserverordnung<br />

durchsetzen? Wie will er sicherstellen, dass ausschließlich von ihm überwachtes Wasser getrunken wird? Hier überschreitet der<br />

Amtsarzt ganz klar seine Kompetenzen.<br />

Die Aufgabe des Gesundheitsamtes besteht darin, sicher zu stellen, dass der Verbraucher Trinkwasser in entsprechender Qualität<br />

geliefert bekommt. Jedoch hat er keinen Einfluß darauf, welches Wasser der Bürger trinkt, ob sog. Trinkwasser aus der Wasserleitung,<br />

Mineralwasser aus dem Getränkehandel, Wasser aus einer natürlichen Quelle, Brunnenwasser oder aus einem x-beliebigen Gewässer<br />

oder gar aus der Regentonne. Somit ist die Behauptung wenig glaubhaft darzustellen, dass ausschließlich privat genutztes<br />

Brunnenwasser seiner Überwachung unterliegt.<br />

Im Gegensatz zu unserem Brunnenwasser, welches unser Hund gern säuft, wurde von mir beanstandet, dass das Wasser des<br />

Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) von unserem Hund verweigert wird. Dabei handelt es sich um sog. Trinkwasser (WSE),<br />

welches der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Allgemein ist bekannt, dass bei Bedarf z.B. Chlor zur Entkeimung dem<br />

Trinkwasser zugesetzt wird. Das muß dann jedenfalls veröffentlicht werden. Chlor ist ein chemischer Stoff, der in Verbindung mit<br />

organischen Bestandteilen des Wassers krebserregend ist. Englische Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass Hunde sehr sensibel bei<br />

Krebserkrankungen reagieren, lange bevor eine Früherkennung im Labor anschlägt.<br />

Der Amtsarzt, der in meinem Brunnenwasser eine Gefahr für die Allgemeinheit sieht, welches in meiner Verantwortung (GG: Eigentum<br />

verpflichtet) von einem zugelassenen Labor untersucht und welches von meinem Hund akzeptiert wird, behauptet, dass das sog.<br />

Trinkwasser des WSE völlig rein ist, lediglich mit etwas Sauerstoff angereichert wird.<br />

Leider nehmen das viele Haustiere, Hunde und Katzen, ganz anders war (unser Hund ist die Regel und nicht die Ausnahme, wie<br />

Befragungen bei Haustierhaltern belegt haben). Und wenn mann ein Glas sauberes Trinkwasser trinkt und unmittelbar danach das sog.<br />

Trinkwasser des WSE trinkt, merkt man, dass das sog. Trinkwasser einen üblen Beigeschmack hat und mitunter sogar übel riecht.<br />

Also sauberes Wasser ist geruch- und geschmacklos. Und wenn es nicht geruch- und geschmacklos ist, möchte ich doch wissen, welche<br />

Stoffe das verursachen und warum Haustiere das Wassser verweigern. Diese Stoffe sind zu benennen, um eine gesundheitliche<br />

Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden. Den Verbraucher in Unkenntnis über Schadstoffe in Lebensmitteln (Trinkwasser) zu


lassen, ist nach Rechtslage Körperverletzung.<br />

Die Behauptung des Amtsarztes, dass es sich um reines mit Sauerstoff angereichertes Wasser handelt, ist nicht glaubhaft darzustellen.<br />

Der Einsatz von sensiblen Fischen zur Kontrolle der Wasserqualität ist ein übliches Mittel. Jedoch die Verweigerung von sog.<br />

Trinkwasser durch Haustiere scheint dem Amtsarzt keine Besorgnis zu machen. Wo steckt hier seine Verantwortung für das<br />

Allgemeinwohl?<br />

Jedenfalls war mein Hund und die Informationen englischer Wissenschaftler der Ausgangspunkt, unseren Brunnen instand setzen zu<br />

lassen und kein sog. Trinkwasser des WSE mehr zu benutzen.<br />

Anmerkung:<br />

Schließlich zwingt mich auch niemand Lebensmittel mit den Zusatzstoffen E-500 (Soda), E-507 (Salzsäure) und E-524 (Natronlauge) zu<br />

mir zu nehmen, die in dieser Verbindung die ätzende Wirkung der Salzsäure mindern, jedoch mit Gewürzen Chlorpropanole erzeugen,<br />

die als Rattengift eingesetzt werden. Oder nehmen wir auch solche Pestiziede wie E-230, E-233 oder E-242 und ganz zu schweigen von<br />

den vielen Krebs-, Asthma- oder Allergieauslösenden Stoffen.<br />

Und da ja "jeder" die E-Gruppen kennt, kann er sich frei entscheiden, ob er sie seiner Gesundheit antut oder nicht.<br />

Der Amtsarzt sieht jedenfalls ein Erforderniss des unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt in Form einer<br />

Zwangswasseruntersuchung für rein private Brunnen. Wie oben bereits dargelegt, kann er die Nutzung von ausschließlich überprüftem<br />

Trinkwasser nur umsetzen, wenn er neben jeden Bürger einen Aufpasser stellt. Dann kann aber nur die Hälfte der Bevölkerung Wasser<br />

trinken, weil die andere Hälfte aufpassen muß.<br />

Wo bleibt dabei die Verhälnismäßigkeit?<br />

Zusammenfassung:<br />

Diese Verordnung ist für mich nicht zutreffend, siehe folgendes Zitat:<br />

„Zur Klarstelung sei angefügt, daß sie (die Trinkwaserverordnung) ebenfalls nicht für diejenigen Anlagen gelten, aus denen keine<br />

Abgabe an Verbraucher statfindet, d. h. Anlagen, die der auschließlich privaten Nutzung im familiären Bereich dienen“<br />

§ 20 TrinkwV 2001<br />

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschlichen Gebrauch an<br />

andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher<br />

Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder<br />

durchführen zu lassen hat.<br />

Wasser für die Öffentlichkeit<br />

Diese These wird gestützt durch § 9, § 18, und § 19 der TrinkwV 2001:<br />

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen<br />

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b<br />

oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird ...<br />

§ 13 Anzeigepflichten<br />

...soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ...<br />

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen<br />

Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit,<br />

insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird ...<br />

... zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit ...<br />

§ 19 Umfang der Überwachung<br />

(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1<br />

bereitgestellt wird ...<br />

Ich kann Ihnen versichern, daß ich für die Öffentlichkeit aus meinem privaten Hausbrunnen kein Wasser bereitstelle, somit haben Sie<br />

mir keine Vorschriften zu machen! Ich mache aus persönlichem Interesse eine Wasserprobe wann ich will und bei wem ich will, das<br />

hat Sie nicht zu interessieren!<br />

Die Trinkwasserverordnung 2001 gilt somit in erster Linie für Wasserversorger (Stadtwerke, Zweckverbände u. dergleichen). Statt<br />

Bürger zu belästigen, sollten Sie sich lieber um Ihre wirkliche Aufgabe kümmern, nämlich dafür zu sorgen, daß ein Wasserversorger,<br />

der Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellt, auch „Trinkwaser“, das diesen Namen verdient, beim Verbraucher an der<br />

Übergabestelle zur Verfügung stellt! Siehe nachfolgend § 14:<br />

§ 14 Untersuchungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben<br />

folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass<br />

das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den<br />

Anforderungen dieser Verordnung entspricht.<br />

§ 24 Straftaten<br />

(1) ... soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ... Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur<br />

Verfügung stellt.<br />

TrinkwV 2001 Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen<br />

2. Periodische Untersuchungen<br />

... Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der<br />

Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. ...<br />

Öffentliche Trinkwasserqualität<br />

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal konkret darauf verweisen, dass viele Haustiere das sog. Trinkwasser verweigern.<br />

Mein Hund hatte erst nach einer aufwendigen Nachbehandlung das sog. Trinkwasser des WSE (Wasserverband Strausberg-Erkner)<br />

akzeptiert. Ich stelle Ihnen hier die Frage, welche Stoffe sind im Wasser enthalten, die mein Hund verweigert? Der WSE veröffentlicht<br />

z.B. auch nicht, wann er Zusätze zugibt und wieviel er zur Keimreduzierung dem Wasser zusetzt, wozu er verpflichtet ist. Da besteht<br />

Ihrerseits Handlungsbedarf.<br />

Infektionsschutz - Allgemeinwohl<br />

Desweiteren besteht die Aufgabe auch in der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Dokument habe ich ebenfalls einen<br />

Absatz gefunden, nachdem ich nicht verpflichtet werden kann, den Forderungen nachzukommen.<br />

IfSG § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und<br />

Badebeckenwasser, Überwachung<br />

(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken<br />

einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den<br />

Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.<br />

Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht<br />

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit<br />

eingeschränkt.<br />

IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde<br />

(2) ... Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren<br />

Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der<br />

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung<br />

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;<br />

Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.<br />

Mit dieser Ordnungsverfügung des Amtsarztes wird mein im Gesetz verankertes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß IfSG § 16<br />

(2) und TrinkwV § 18 (4) unter 500 Euro Strafe gestellt. Darin kommt die bösartige Willkür ganz klar zum Ausdruck, indem mir<br />

meine gesetzlichen Rechte verwehrt werden.<br />

Ein weiterer Sachverhalt ist der Tatbestand, dass die von mir befragten Brunnenbesitzer ohne Ausnahme keine derartigen<br />

Forderungen des Amtsarztes zu verzeichnen hatten. Es handelt sich folglich um einen reinen Willkürakt gegen unsere Familie.<br />

Hierbei handelt es sich um eine besonders bösartige Willkür (Terror, Schreckensherrschaft), da bereits im Vorfeld alle<br />

rechtlichen Fakten benannt wurden und der Amtsarzt in der Beantwortung jeweils die "öffentlichen" Begriffe unterschlagen<br />

hat. Das ist eine vorsätzliche Verfälschung der Rechtslage.<br />

<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong>

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