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PDF-Datei 107 k - Eberhard Paul

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lassen, ist nach Rechtslage Körperverletzung.<br />

Die Behauptung des Amtsarztes, dass es sich um reines mit Sauerstoff angereichertes Wasser handelt, ist nicht glaubhaft darzustellen.<br />

Der Einsatz von sensiblen Fischen zur Kontrolle der Wasserqualität ist ein übliches Mittel. Jedoch die Verweigerung von sog.<br />

Trinkwasser durch Haustiere scheint dem Amtsarzt keine Besorgnis zu machen. Wo steckt hier seine Verantwortung für das<br />

Allgemeinwohl?<br />

Jedenfalls war mein Hund und die Informationen englischer Wissenschaftler der Ausgangspunkt, unseren Brunnen instand setzen zu<br />

lassen und kein sog. Trinkwasser des WSE mehr zu benutzen.<br />

Anmerkung:<br />

Schließlich zwingt mich auch niemand Lebensmittel mit den Zusatzstoffen E-500 (Soda), E-507 (Salzsäure) und E-524 (Natronlauge) zu<br />

mir zu nehmen, die in dieser Verbindung die ätzende Wirkung der Salzsäure mindern, jedoch mit Gewürzen Chlorpropanole erzeugen,<br />

die als Rattengift eingesetzt werden. Oder nehmen wir auch solche Pestiziede wie E-230, E-233 oder E-242 und ganz zu schweigen von<br />

den vielen Krebs-, Asthma- oder Allergieauslösenden Stoffen.<br />

Und da ja "jeder" die E-Gruppen kennt, kann er sich frei entscheiden, ob er sie seiner Gesundheit antut oder nicht.<br />

Der Amtsarzt sieht jedenfalls ein Erforderniss des unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt in Form einer<br />

Zwangswasseruntersuchung für rein private Brunnen. Wie oben bereits dargelegt, kann er die Nutzung von ausschließlich überprüftem<br />

Trinkwasser nur umsetzen, wenn er neben jeden Bürger einen Aufpasser stellt. Dann kann aber nur die Hälfte der Bevölkerung Wasser<br />

trinken, weil die andere Hälfte aufpassen muß.<br />

Wo bleibt dabei die Verhälnismäßigkeit?<br />

Zusammenfassung:<br />

Diese Verordnung ist für mich nicht zutreffend, siehe folgendes Zitat:<br />

„Zur Klarstelung sei angefügt, daß sie (die Trinkwaserverordnung) ebenfalls nicht für diejenigen Anlagen gelten, aus denen keine<br />

Abgabe an Verbraucher statfindet, d. h. Anlagen, die der auschließlich privaten Nutzung im familiären Bereich dienen“<br />

§ 20 TrinkwV 2001<br />

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschlichen Gebrauch an<br />

andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher<br />

Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder<br />

durchführen zu lassen hat.<br />

Wasser für die Öffentlichkeit<br />

Diese These wird gestützt durch § 9, § 18, und § 19 der TrinkwV 2001:<br />

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen<br />

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b<br />

oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird ...<br />

§ 13 Anzeigepflichten<br />

...soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ...<br />

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen<br />

Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit,<br />

insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird ...<br />

... zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit ...<br />

§ 19 Umfang der Überwachung<br />

(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1<br />

bereitgestellt wird ...<br />

Ich kann Ihnen versichern, daß ich für die Öffentlichkeit aus meinem privaten Hausbrunnen kein Wasser bereitstelle, somit haben Sie<br />

mir keine Vorschriften zu machen! Ich mache aus persönlichem Interesse eine Wasserprobe wann ich will und bei wem ich will, das<br />

hat Sie nicht zu interessieren!<br />

Die Trinkwasserverordnung 2001 gilt somit in erster Linie für Wasserversorger (Stadtwerke, Zweckverbände u. dergleichen). Statt<br />

Bürger zu belästigen, sollten Sie sich lieber um Ihre wirkliche Aufgabe kümmern, nämlich dafür zu sorgen, daß ein Wasserversorger,<br />

der Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellt, auch „Trinkwaser“, das diesen Namen verdient, beim Verbraucher an der<br />

Übergabestelle zur Verfügung stellt! Siehe nachfolgend § 14:<br />

§ 14 Untersuchungspflichten

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