Ordnungsverfügung vom Amtsarzt Dr. Wegner (PDF ... - Eberhard Paul
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J--<br />
Landkreis Märkisch-Oderland<br />
Der Landrat<br />
j: ; :.ll\anlt - I)u:chkrnPlatz li<br />
l:-i(r 6 Seel0\\<br />
Fachberetch:<br />
II<br />
.{mt.<br />
Cesundheitsamt<br />
Herr<br />
Fachdienst.<br />
<strong>Amtsarzt</strong><br />
<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />
Dlenst0n:<br />
Seelou. Emst-Thälmann-Straße 19b<br />
Ilsenstraße 9<br />
.\u\kunli !'rteih<br />
Hen <strong>Dr</strong>. <strong>Wegner</strong><br />
Durchu ahl<br />
0-rl +6 - 85 06 26<br />
15370 Petershagen<br />
I elelär<br />
rl-r j -+6 85 06 +1<br />
Ir -\1 ar i:<br />
gesundhert:arnt@landkreisntol. de<br />
Ä1.<br />
i3. Juli 2006<br />
Ord nu ngsverfügung mit Zwangsgeldandrohung<br />
Trinkwasser-Kleinanlage<br />
15370 Petershagen, llsenstraße 9<br />
Sehr geehrter Herr <strong>Paul</strong>,<br />
selbst wenn es lhnen schwer fällt, müssen Sie die rechtlichen Tatsachen akzeptieren. Wie lhnen bereits<br />
ausführlich dargelegt, bin ich auch in lhrem Fall in der Pflicht, die Trinkwasserverordnung<br />
durchzusetzen.<br />
Sie betreiben eine Wasserversorgungsanlage nach S 3 Nr. 2 b) TrinkwV 2001 (Kleinanlage), wobei<br />
unerhebtich ist, ob Sie daraus wässer Jur aie Öffentlichkeit bereitstellen oder nicht. (weitere<br />
Interpretationen beraten Sie bitte mit lhrem Rechtsbeistand.)<br />
lch ordne an,<br />
Es ergeht deshalb folgende <strong>Ordnungsverfügung</strong>:<br />
dass Sie bis zum 01.09.2006 eine aktuelle Trinkwasseranalyse des Wassers aus lhrer Anlage in<br />
15370 petershagen, llsenstraße 9 mitdem im Schreibens <strong>vom</strong> 05.04.2006 geforderten Umfang<br />
beim Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland einzureichen haben.<br />
Diese Anordnung ist in dem Erfordernis unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt begründet.<br />
Grundlage ist g 39 (2) des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />
Menschän (tfSG) <strong>vom</strong> 25. Juli 2000 (BcBl. Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33).<br />
lm übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in den früheren Schreiben diesen Jahres,<br />
insbesondere das Schreiben <strong>vom</strong> 13. Juli2006.<br />
Für den Fall, dass Sie diese Anordnung nicht befolgen, wird lhnen ein Zwangsgeld in Höhe von<br />
500 € angedioht. Dieses Zwangsgeld kann, falls erforderlich, auch mehrfach angeordnet werden'<br />
Sprechzeiten. Dienstag<br />
Freitag<br />
von 09.00 bis 12.00 Uhr und 11.00 bis 18.00 Uhr<br />
von 0900 bis 12.00 Uhr<br />
Intemet: wwl'.maerkisch-oderland.de
2<br />
Das Erfordernis der Ahndung eventuell begangener Ordnungswidrigkeiten wird dezeit geprüft.<br />
Rechts behelfsbeleh ru ng<br />
Gegen diese <strong>Ordnungsverfügung</strong> ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe dieser <strong>Ordnungsverfügung</strong> schriftlich beim Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland in<br />
Seelow, Puschkinplatz<br />
'12 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />
Nach $ 80 (2) Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. März<br />
'1991 (BGBl. lSeite 686) entfällt die aufschiebende Wirkung lhres etwaigen Widerspruchs kraft<br />
Gesetzes tS 28 (2) lfSG in Verbindung mit $ 16 (B) lfscl.<br />
Sie haben also ungeachtet eines evt. Widerspruchs der <strong>Ordnungsverfügung</strong> nachzukommen.<br />
Sie können aber gemäß S 80 (5) der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt<br />
(Oder), Logenstraße 06, beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widerspruches ganz oder teilweise<br />
anzuordnen, sofern Sie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung fur rechtswidrig halten. Dieser<br />
Antrag rst schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.<br />
Zu den durch Sie noch aufgeworfenen Fragen:<br />
, Fur den Hinweis des von uns in der Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen versehentlich<br />
aufgeführten Institutes bedanke ich mich. Die Liste ist als Hilfestellung gedacht, ohne Anspruch<br />
auf Vollständigkeit und Aktualität. Sie wurde entsprechend überarbeitet.<br />
/ Erne Erklärung für das Verhalten lhrer Haustiere, bezogen auf das Wasser des WSE, habe ich<br />
nicht. Derartige Hinweise wurden mir bislang auch nicht bekannt, wohl nicht zule2t deshalb,<br />
weil ich für die Tiergesundheit fachlich nicht zuständig bin.<br />
routinemäßig nicht erforderlich ist und als Zusatzstoff lediglich Sauerstoff zum Einsatz kommt.<br />
Von einer Gesundheitsgefahr durch Zusatzstoffe im Wasser der Zentralen<br />
Wasserversorgungsanlage des WSE kann deshalb nicht die Rede sein.<br />
Unter besonderen Umständen könnte es nötig werden eine Entkeimung durchzuführen. Diese<br />
kann auch auf Anordnung des Gesundheitsamtes im Falle des Erfordernisses und mit Maßgabe<br />
des Schutzes des Volksgesundheit durchgeführt werden und erfolgt gemäß DVGW-Arbeitsblatt<br />
.W 291.. In diesem Falle besteht dann eine Pflicht zur Verbraucherinformation durch den<br />
Wasserverband.<br />
Ansonsten ergeben sich die Pflichten des Unternehmers nach $ 16 Abs. 4 und 5 TrinkwV 2001.<br />
lch hoffe lhre Fragen damit erschöpfend beantwortet zu haben. Für eventuell noch auftretende Fragen<br />
stehen lhnen meine Mitarbeiter gern zur Verfügung.<br />
Bezüglich der Pflicht des Gesundheitsamtes zur gebührenpflichtigen Kontrolle lhrer Anlage wird sich<br />
einer meiner Mitarbeiter wegen der Vereinbarung eines Termins mit lhnen in Verbindung setzen. Eine<br />
solche Vor-Ort-Besichtigung gem. $ 19 Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG), SS 18, 19 TrinkwV 2001 ist<br />
unabhängig von der Vorlage einer Trinkwasseranalyse erforderlich.<br />
Mit<br />
lm Auftrag<br />
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<strong>Dr</strong>. med. G.<br />
Amtsazt<br />
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