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Ordnungsverfügung vom Amtsarzt Dr. Wegner (PDF ... - Eberhard Paul

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J--<br />

Landkreis Märkisch-Oderland<br />

Der Landrat<br />

j: ; :.ll\anlt - I)u:chkrnPlatz li<br />

l:-i(r 6 Seel0\\<br />

Fachberetch:<br />

II<br />

.{mt.<br />

Cesundheitsamt<br />

Herr<br />

Fachdienst.<br />

<strong>Amtsarzt</strong><br />

<strong>Eberhard</strong> <strong>Paul</strong><br />

Dlenst0n:<br />

Seelou. Emst-Thälmann-Straße 19b<br />

Ilsenstraße 9<br />

.\u\kunli !'rteih<br />

Hen <strong>Dr</strong>. <strong>Wegner</strong><br />

Durchu ahl<br />

0-rl +6 - 85 06 26<br />

15370 Petershagen<br />

I elelär<br />

rl-r j -+6 85 06 +1<br />

Ir -\1 ar i:<br />

gesundhert:arnt@landkreisntol. de<br />

Ä1.<br />

i3. Juli 2006<br />

Ord nu ngsverfügung mit Zwangsgeldandrohung<br />

Trinkwasser-Kleinanlage<br />

15370 Petershagen, llsenstraße 9<br />

Sehr geehrter Herr <strong>Paul</strong>,<br />

selbst wenn es lhnen schwer fällt, müssen Sie die rechtlichen Tatsachen akzeptieren. Wie lhnen bereits<br />

ausführlich dargelegt, bin ich auch in lhrem Fall in der Pflicht, die Trinkwasserverordnung<br />

durchzusetzen.<br />

Sie betreiben eine Wasserversorgungsanlage nach S 3 Nr. 2 b) TrinkwV 2001 (Kleinanlage), wobei<br />

unerhebtich ist, ob Sie daraus wässer Jur aie Öffentlichkeit bereitstellen oder nicht. (weitere<br />

Interpretationen beraten Sie bitte mit lhrem Rechtsbeistand.)<br />

lch ordne an,<br />

Es ergeht deshalb folgende <strong>Ordnungsverfügung</strong>:<br />

dass Sie bis zum 01.09.2006 eine aktuelle Trinkwasseranalyse des Wassers aus lhrer Anlage in<br />

15370 petershagen, llsenstraße 9 mitdem im Schreibens <strong>vom</strong> 05.04.2006 geforderten Umfang<br />

beim Gesundheitsamt des Landkreises Märkisch-Oderland einzureichen haben.<br />

Diese Anordnung ist in dem Erfordernis unverzüglichen Handelns durch das Gesundheitsamt begründet.<br />

Grundlage ist g 39 (2) des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />

Menschän (tfSG) <strong>vom</strong> 25. Juli 2000 (BcBl. Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33).<br />

lm übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in den früheren Schreiben diesen Jahres,<br />

insbesondere das Schreiben <strong>vom</strong> 13. Juli2006.<br />

Für den Fall, dass Sie diese Anordnung nicht befolgen, wird lhnen ein Zwangsgeld in Höhe von<br />

500 € angedioht. Dieses Zwangsgeld kann, falls erforderlich, auch mehrfach angeordnet werden'<br />

Sprechzeiten. Dienstag<br />

Freitag<br />

von 09.00 bis 12.00 Uhr und 11.00 bis 18.00 Uhr<br />

von 0900 bis 12.00 Uhr<br />

Intemet: wwl'.maerkisch-oderland.de


2<br />

Das Erfordernis der Ahndung eventuell begangener Ordnungswidrigkeiten wird dezeit geprüft.<br />

Rechts behelfsbeleh ru ng<br />

Gegen diese <strong>Ordnungsverfügung</strong> ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe dieser <strong>Ordnungsverfügung</strong> schriftlich beim Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland in<br />

Seelow, Puschkinplatz<br />

'12 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

Nach $ 80 (2) Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. März<br />

'1991 (BGBl. lSeite 686) entfällt die aufschiebende Wirkung lhres etwaigen Widerspruchs kraft<br />

Gesetzes tS 28 (2) lfSG in Verbindung mit $ 16 (B) lfscl.<br />

Sie haben also ungeachtet eines evt. Widerspruchs der <strong>Ordnungsverfügung</strong> nachzukommen.<br />

Sie können aber gemäß S 80 (5) der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt<br />

(Oder), Logenstraße 06, beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widerspruches ganz oder teilweise<br />

anzuordnen, sofern Sie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung fur rechtswidrig halten. Dieser<br />

Antrag rst schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.<br />

Zu den durch Sie noch aufgeworfenen Fragen:<br />

, Fur den Hinweis des von uns in der Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen versehentlich<br />

aufgeführten Institutes bedanke ich mich. Die Liste ist als Hilfestellung gedacht, ohne Anspruch<br />

auf Vollständigkeit und Aktualität. Sie wurde entsprechend überarbeitet.<br />

/ Erne Erklärung für das Verhalten lhrer Haustiere, bezogen auf das Wasser des WSE, habe ich<br />

nicht. Derartige Hinweise wurden mir bislang auch nicht bekannt, wohl nicht zule2t deshalb,<br />

weil ich für die Tiergesundheit fachlich nicht zuständig bin.<br />

routinemäßig nicht erforderlich ist und als Zusatzstoff lediglich Sauerstoff zum Einsatz kommt.<br />

Von einer Gesundheitsgefahr durch Zusatzstoffe im Wasser der Zentralen<br />

Wasserversorgungsanlage des WSE kann deshalb nicht die Rede sein.<br />

Unter besonderen Umständen könnte es nötig werden eine Entkeimung durchzuführen. Diese<br />

kann auch auf Anordnung des Gesundheitsamtes im Falle des Erfordernisses und mit Maßgabe<br />

des Schutzes des Volksgesundheit durchgeführt werden und erfolgt gemäß DVGW-Arbeitsblatt<br />

.W 291.. In diesem Falle besteht dann eine Pflicht zur Verbraucherinformation durch den<br />

Wasserverband.<br />

Ansonsten ergeben sich die Pflichten des Unternehmers nach $ 16 Abs. 4 und 5 TrinkwV 2001.<br />

lch hoffe lhre Fragen damit erschöpfend beantwortet zu haben. Für eventuell noch auftretende Fragen<br />

stehen lhnen meine Mitarbeiter gern zur Verfügung.<br />

Bezüglich der Pflicht des Gesundheitsamtes zur gebührenpflichtigen Kontrolle lhrer Anlage wird sich<br />

einer meiner Mitarbeiter wegen der Vereinbarung eines Termins mit lhnen in Verbindung setzen. Eine<br />

solche Vor-Ort-Besichtigung gem. $ 19 Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG), SS 18, 19 TrinkwV 2001 ist<br />

unabhängig von der Vorlage einer Trinkwasseranalyse erforderlich.<br />

Mit<br />

lm Auftrag<br />

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I v ,<br />

<strong>Dr</strong>. med. G.<br />

Amtsazt<br />

Grüßen 4


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