12.07.2015 Aufrufe

Beschluss

Beschluss

Beschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verkündet am26.03.2KulickeVerwaltungsgerichtsals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellelr-"r 2..{,-".,_fl i l'i i-' ,. i r:1, I i r-' r f.it* .-UL6 5. $iprii Z$üls K 1061/06VERWALTLINGS GEzuCHT FRANKFURT (ODER)BESCHLUSSIn dem ver:waltungsgerichtlichen Verfahrender Frau Barbara Plenzke, Chausseestraße 37 a, 15518 Rauen,Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weskamp, Kerner, Bellinghausen, Milastraße 2,10437 Berlin. Az.:B 12184.Rechtsanwalt Stefan Sarrach, Schloßstraß e 7 , 15517 Fürstenwalde,gegenden Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Fürstenwaldeund ljmland, Uferstraße 5 - 8, 15517 Fürstenwalde,Beklagten,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwä|te Zarzycki & Hornauf, Bachgasse 2, 15230 Frankfurt(Oder), Az.:Y 7040106 Ho/Schl,wegen Anschluß- unC Benutzungszwang für kommunale Einrichtungenhat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)am26.Mär22007durchden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kalmes,den Richter am Verwaltungsgericht Prenzlow,den Richter am Verwaltungsgericht Bölicke,die ehrenamtliche Richterin Frau Hemmerling undden ehrenamtlichen Richter Herrn Seifertfür Rechterkannt:


-2-Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckungdes Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderungabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand:Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des von dem Beklagtenvertretenen Zweckverbandes, der in seinem Gebiet u. a. die Aufgabe der Abwasserbeseitigungwahrnimmt. Sie betreibt auf dem Grundsttick in ländlicher Lage eine Kleinkläranlage, ftir diesie unter dem 19. März 1986 die nach damalieem Recht erforderliche staatliche Nutzunssgenehmigungerhielt.Im März 2000 stellte der Beklagte die öffentliche Abwasserleitung vor dem Grundstück derKlägerin her. Die Klägerin lehnte es ab, das Einbringen der Anschlussleitung und des Kontrollschachteszu dulden.Die Verbandsversammlung des vom Beklagten vertretenen Verbandes beschloss am 16. Juli2002 die Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und AbwasserentsorgungFürstenwalde und Umland, die im Arntsblatt für den Landkreis Oder-Spreevom 29. Juli 2002 veröffentlicht wurde und am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft trat.Nach deren $ 8 Abs. 1 ist jeder Grundstückseigentr.imer verpflichtet, sein Grundstück an dieAbuasserentsorgungsanlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Ablvasser aufDauer anftillt oder hierflir ein öffentliches Interesse besteht. Ein Anschlusszwang bestehtnicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Regelung wirddurch $ 8 Abs. 3 dahingehend konkretisiert, dass sich die Verpflichtung auf den Anschluss andie zentrale Abwasserentsorgungsaniage richtet, soweit die Kanalisationsanlagen für dasGrundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf einen Anschluss des Grundstücks an diedezentrale Abwasserentsorgungsanlage. Treten diese Voraussetzungenachträglich ein, erhältder Eigentümer gem2iß Absatz 4 des $ 8 eine entsprechende Mitteiiung mit der Aufforderungzurn Anschluss. Der Anschluss ist dann innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderungvorzunehmen. $ 9 ordnet an, dass der Grundstückseigentümer nach Hersteilung des-3-


-3-Anschlusses verpflichtet ist, grundsätzlich alles anfallende Schmutzwasser der Abwasserentsorgungsanlage zuzuführen.Mit Anschluss- und Ordnungsverfügung vom 23. September 2005 verpflichtete der Beklagtedie Klägerin nach vorheriger Anhörung, bis zum 26. Oktober 2005 für ihr Grundstück ,,denGrundstücksanschluss herstellen zu lassen und damit den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlagezu vollziehen". Ferner drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- €sowie die Ersatzvomahme an und setzte 50,-- € Verwaltungsgebühren und zu erstattende Auslagenfür die Zustellung der Verfügung in Höhe von 5,60 € fest.Die Klägerin ließ gegen die Anschluss- und Ordnungsverfügung unter dem 24. Oktober 2005durch Verfahrensbevollmächtigte Widerspruch einlegen, den sie umfangreich begnindete.Nach erneuter Anhörung der K1ägerin wies der Beklagle den Widerspruch mit Widerspruchsbescheidvom 27. Dezember 2005 zuruck, der den Verfahrensbevollmächtigten derKlägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2005 um 09.10 Uhr durchEinlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Er änderte denAusgangsbescheid dahingehend, dass er die Frist für die Vornahme des Anschlusses auf einenMonat nach Rechtskraft der Anschlussverfügung verlängerte. Ferner verpflichtete er die Klägerin,nach Abnahme des herzustellenden Anschlusses das auf dem Grundstück anfallendeAbwasser ausschließlich in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten,drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € an und setzte25,--€ Verwaltungsgebühren sowie 5,60 € Zustellauslagen fest. Hinsichtlich der Einzelheitender ausführlichen Begnindung wird auf die Gründe des bei dem Verwaltungsvorgang befindlichenWiderspruchsbescheides verwiesen.Mit Schreiben vom 29. Marz 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die aus seiner Sichtbestandskräftige Anschlussverfi.igung umzusetzen. Dieses Schreiben wurde mit Postzustellungsurkundeam 30. März 2006 der Klägerin persönlich zugestellt. Eine Kopie des Aufforderungsschreibensrichtete der Beklagte per einfachen Brief auch an die Verfahrensbevollmächtigtender Klägerin. Daraufhin meldeten sich diese mit Fax vom 18. April2006 und baten umÜbersendung des Widerspruchsbescheides, da dieser weder ihnen noch ihrer Mandantin vorläge.Dem entsprach der Beklagte durch Übersendung von Widerspruchsbescheid und Postzustellunssurkundeam 20. April 2006.-4-


-4-Die Klägerin hat am24. April 2006 Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigenStand beantragt. Sie begrtindete Antrag und Klage unter anderem damit, dass die Zustellungdes Widerspruchsbescheides am 28. Dezember 2005 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Dietatsächliche Zustellung habe vielmehr erst am20. April 2006 stattgefunden.Ihr Prozessbevollmächtigter hat eine undatierte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, derzufolgeer am Tag der beurkundeten Zustellung am Nachmittag des 28. Dezember 2005 in diebis dahin unbesetzte Kanzlei gekommen sei und den Briefkasten geleert habe. Bei der Durchsichtder Post achte er besonders auf Zustellungen, die üblicherweise in einem gelben Umschlagversandt würden.in der Zeit vom 2T.Dezember 2005 bis 30. Dezember 2005 sei keine Zustellung erfolgt. Auchnach intensiver Recherche in allen Akten der Klägerin, die in seiner Kanzlei geführt würden,sei der Widerspruchsbescheid nicht aufgefunden worden; eine fehlerhafte Einsortierung seiauszuschließen. In den zwei Jahren, die er dort sein Btiro habe, seien noch nie Beschwerdenüber abhanden gekommene Post vorgekommen. Die einzigen in Betracht kommenden Möglic|keitenseien, dass der Bescheid von dem Postboten entweder falsch eingeworfen wordensei, was leider schon öfter vorgekommen sei, oder dass der Zusteller den Brief oben auf denBriefkasten gelegt habe, was auch schon vorgekommen sei. Regelmäßig jeden Mitfwochwürden zudem in Berlin zwei kostenfreie Werbezeitungen gesteckt. Vielleicht sei der angeblichzugestellte Brief in eine dieser Zeitungen gerutscht und trotz der Kontrolle dieser Blätterdann mit entsorgt worden. Wegen dieser theoretischen Möglichkeit wtirden diese Werbezeitungenvon ihm auf losen Inhalt überprüft. Dabei seien aber bisher regelmäßig nur die Werbeeinlegeraufgefallen. Für ihn sei deshalb nicht erklärlich, was der Postbote mit dem Widerspruchsbescheidgemacht habe.Die Klägerin beantragt,die Anschluss- und Ordnungsverfügung vom 23. September 2005 in derGestalt des Widersoruchsbescheides v om 27 . Dezember 2005 aufzuheben.Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,die Klage abzuweisen.-5-


-5-Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig und der Wiedereinsetzung safirag abzulehnen,da die hierfür zur Verfi.igung stehende Notfrist bei Einreichung der Klage am 24. April 2006bereits abgelaufen gewesen sei. Denn das Aufforderungsschreiben vom 29. Marz 2006 seiausweislich der hierüber errichteten Postzustellungsurkunde am 30. Marz 2006 det Kiägerinpersönlich zugestellt worden. Spätestens seit diesem Tag habe sie demnach Kenntnis von demErlass des Widerspruchsbescheides gehabt. Im übrigen wäre die Klage aber auch in der Sacheabzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen aufden Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrensowie der Verwaltungsvorgänge,die - soweit wesentlich - Gegenstander mtindlichen Verhandlung, der Beratung und derEntscheiduns der Kammer waren.Entscheidungseründe:Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß $ 74 Abs. i der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) erhoben wurde. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklageinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.Das hat die Klägerin versäumt.Vorliegend begann die Klagefrist nämlich mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am28. Dezember 2005. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass diese Zustellung so erfolgtist, wie es die Postbedienstete in der hierüber ausgestellten Postzustellungsurkunde beurkundethat. Denn gemäß $ 41S Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO erbringt die Zustellungsurkundeauch nach der Privatisierung der deutschen Bundespost den vollen Beweis flir die von ihrbezeugten Tatsachen (vgl. BFH / NV 2004, 1532-1533), das heißt im vorliegenden Fall vorallem darüber, dass das zuzustellende Schriftstrick zu dem in der Zustellungsurkunde angegebenenZeitpunkt in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wurde'Zwar kann nach g 418 Abs. 2 ZPO die Klägerin den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundetenTatsachen anketen. Dieser Beweis ist von der Klägerin aber nicht gefirhrt worden.Dabei kann dahinstehen, ob die Führung des Gegenbeweises bereits daran scheitert, dass dieallein als Beweismittel vorgebrachteidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtig--6-t


-otender Kiägerin kein geeignetes Beweismittel darstellt und andere Beweismittel nicht benanntwurden (vgl. BFH, urteil vll R 36184 vom 02. Juni 1987, veröffentlicht in Juris)' Dennjedenfalls hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen versicherungkeinen Sachverhalt dargelegt, der eindeutig gegen die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachensprechen würde. Soweit die Klägerin vorträgt, das zuzusteilende Schriftstück sei ihren Prozessbevollmächtigtennicht zur Kenntnis gelangl, ist - den Wahrheitsgehalt dieser Behauptungzugunsten der Klägerin unterstellt - allein damit noch nicht die Unrichtigkeit der Postzustellr.urgsurkundeuld die Unwirksamkeit der Zustellung dargelegt. Denn das Schriftsttick giltgemäß g 1g0 Satz 2 ZpO in der arn 28. Dezember 2005 gültigen Fassung mit der Einlegung inden Briefkasten als zugestellt. Wenn es nach dem Einlegen in den Briefkasten unci vor derKenntnisnahme durch den Zustellungsempftinger abhanden kommt, stellt dies die Wirksamkeitder Zustellung nicht in Frage. Gerade einen solchen Geschehensablauf schließen aberauch die prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus, wenn sie in der mit der Klageschrifteingereichten eidesstattlichen Versicherung erklären, vielleicht sei der ,,angeblich zugestellteBrief,in eine Werbezeitung gerutscht, die am Tag der Zustellung (einem Mitfwoch) stets indie Briefkästen gesteckt würden, und dann ,,trotz der Kontrolle dieser Blätter" mit entsorgtworden. In diesem Fall wäre die Postzustellungsurkunde richtig und die Zustellung wirksam,obwohl die Vertreter der Klägerin keine Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erlangthätten. Hinzu kommt, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die ein Fehlverhaitender postbediensteten bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkundeals wahrscheinlich erscheinen lassen würden (vgl. zu diesem ErfordernisBVerwG, NJW i985,I17g,1180 m.w.N.). Die Prozessvertreter der Klägerin haben im Gegenteilin der bereits genannten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich dargelegt, dass esin den zwei Jahren, in denen sie das Büro in der Milastraße hätten, noch keine Beschwerdengegeben habe, wonach bestimmte Schreibe nicht angekommen seien.Der Klägerin kann auch keine wiedereinsetzung gewährt werden, wobei offen bleiben kann,ob davon ausgegangen werden könnte, dass der verlust des 'ividerspruchsbescheides vor derKenntnisnahme durch die prozessbevollmächtigten der Kiägerin als ,,unverschuldet"anzusehenwäre.Denn der Wiedereinsetzung steht jedenfallsdie Bestimmung des $ 60 Abs' 2 VwGO entgegen.Nach dieser Vorschrift ist binnen zwei Woche nach dem Wegfail des Hindernisses einAntrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechts--7-


-7 -handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antraggewährt werden.Die Klägerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag und die Klageschrift erst mehr als drei Wochennach dem Wegfall des Hindernisses und damit zu spät bei Gericht eingereicht. Im Fallder Klägerin bestand das Hindernis in ihrer Unkenntnis von dem Erlass des (ablehnenden)Widerspruchsbescheides, die die Erhebung einer Klage ausschloss. Dieses Hindemis fiel jedochspätestens am 30. März 2006 weg, denn an diesem Tag wurde ihr persönlich ausweislicheiner beim Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde das Schreiben des Beklagtenvom 29. März 2006 zugestellt, in dem ihr unter anderem mitgeteiit wurde, dass ihrWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27 . Dezember 2005 zurückgewiesen und weitereRechtsmittel nicht eingelegt worden seien, weshalb die Anschluss- und Ordnungsverfügungin Bestandskraft erwachsen sei. Damit erlangte sie Kenntnis von dem Erlass des Widerspruchsbescheidesund dessen - aus ihrer Sicht - negativen Folgen. ihre Prozessbevollmächtigtenerhieiten per einfachen Brief eine Abschrift des Schreibens zur Kenntnisnahme. DieKlägerin hatte jedenfalls ab diesem Tag allen Anlass, sich unverzüglich über den genauenInhalt des Bescheides zu infonnieren, um sich binnen der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfristvon zwei Wochen zu entscheiden, ob sie die bis dahin versäumte Klageerhebung nachholenwolle. Sie hat jedoch erst drei Wochen später durch ein Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom18. April 2006, das dem Beklagten erst am 20. April 2006 per Fax zuging, für diesen erkerurbarreagiert und erst am 24. April 2006 die versäumte Klageerhebung nachgeholt. Gnindedaflir, warum die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mär22006 bis zum 20. April2006 warteten, bis sie sich an den Beklagten wandten, lassen sich ihrem Vorlrag nicht entnehmen;sie sind auch sonst nicht ersichtlich.Die angegriffenen Verwaltungsakte waren vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt der Klageerhebungbereits bestandskräftig, das heißt, sie dürfen vom Gericht nur noch darauf überprüftwerden, ob sie so schwerwiegende Fehler aufweisen, dass sie als nichtig zu betrachten wärenund dies bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstlinde offenkundig ist ($ 44 Abs. 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes fi.ir das Land Brandenburg - VwVfG). Die AnschlussundOrdnungsverfügung sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid weisen in deskeinen der in g 44 Abs. 2 VwVfG abschließend aufgezählten Fehler auf. Sie leiden auch nichtan einem anderen besonder schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundigwäre ($ 44 ,\bs.1 VwVfG).-8-


-8-Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf $ 167 VwGO in Verbindungmit $$ 708 Nr. 11 , 771 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung gemäß$$ 124, l24a Abs.1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor'Rechtsmittelbelehrun g:Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgerichtzugelassen wird.Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zusteilung des vollständigenUrteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstraße6, 15230 Frankfurt (Oder), zu stellen. Er muss das' angefochtene Urteil bezeichnen.Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen,aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereitsmit dem Anhag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,Hardenbergstraße 3 I, 10623 B erlin, einzureichen.Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auchflir den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einenAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschuleim Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befühigung zum Richteramt als Bevollmächtigtenvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden könnensich auch durch Beamte oder Angestellte mit Beftihigung zum Richteramt sowie Diplomjuristenim höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mitBefühigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalenSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.KalmesPrenzlow(Richter am Verwaltungsgericht Prenzlowist aufgrund urlaubsbedingter Ortsabwesenheitan der Beibringung seiner Unterschriftgehindert)Bölicke

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!