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Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim

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13<br />

3.10<br />

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-<br />

stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tra-<br />

gen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-<br />

terbrochen oder gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. GRABSTÄTTEN<br />

§ 14<br />

Arten der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Wahlgrabstätten<br />

c) Urnenwahlgrabstätten<br />

d) anonyme Grabstätten<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

f) Rasengrabstätten<br />

g) Aschestreufeld<br />

h) Urnenwände (Kolumbarien)<br />

i) Baumgräber (besondere Bestattungsform<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach<br />

bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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