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Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim

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§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

5<br />

3.10<br />

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Polizei sind zu befolgen.<br />

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (inkl. Rollschuhen, Rollerblades, Skate-<br />

bords), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der<br />

Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-<br />

den zu befahren;<br />

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu<br />

werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

auszuführen;<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren;<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der<br />

Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-<br />

gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu<br />

betreten;<br />

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;<br />

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

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