Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim
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3.10<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten<br />
verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhefrist noch nicht abge-<br />
laufen ist, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nut-<br />
zungszeit noch nicht abgelaufen ist, die in anonymen Grabstätten Bestatteten, falls<br />
die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Meckenheim</strong> in<br />
andere Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsbe-<br />
rechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift-<br />
lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu<br />
ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-<br />
zeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei<br />
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Meckenheim</strong> auf ihre Kosten in ähnlicher<br />
Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Fried-<br />
höfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand<br />
des Nutzungsrechtes.<br />
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 5<br />
Besuchszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der folgenden Besuchszeiten betreten werden:<br />
Mai bis September 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr<br />
Oktober bis April 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedho-<br />
fes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.