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Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim

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f) entgegen § 9 Abs. 2 einen Sarg öffnet oder offen lässt;<br />

g) Aschen außerhalb der nach § 18 festgelegten Bereiche ausstreut;<br />

h) Entgegen § 18 Grabstätten gestaltet;<br />

30<br />

3.10<br />

i) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen §§ 23 und 26 nicht fachge-<br />

recht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrs-<br />

sicherem Zustand erhält;<br />

j) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 2 und 5 vorzeitig<br />

oder nach Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt oder trotz Versagung entfernt;<br />

k) Grabeinfassungen auf dem Waldfriedhof entgegen § 27 Abs. 4 mit chemischen<br />

Mitteln behandelt oder die Fugen zwischen den Granitsteinen auskratzt;<br />

l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 9<br />

verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall<br />

nicht vom Friedhof entfernt oder in den dafür speziell bereit gestellten Behäl-<br />

tern entsorgt;<br />

m) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt;<br />

n) Leichenhallen entgegen § 32 Abs. 1 betreten werden;<br />

o) Musikdarbietungen entgegen § 33 Abs. 3 erfolgen.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet<br />

werden.

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