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Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim

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ei Kindern bis zu 5 Jahren 25 Jahre<br />

bei Personen über 5 Jahre 30 Jahre<br />

c) Friedhof, Kottenforststraße, Lüftelberg<br />

bei Kindern bis zu 5 Jahren 15 Jahre<br />

bei Personen über 5 Jahre 25 Jahre<br />

15<br />

3.10<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist<br />

nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.<br />

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder<br />

Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab kön-<br />

nen zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine<br />

weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht<br />

oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-<br />

erworben worden ist.<br />

(3 a) Auf dem Friedhof Lüftelberg ist keine Tieferlegung möglich.<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei<br />

Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />

zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für<br />

die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen.<br />

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit<br />

die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit<br />

bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.<br />

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines<br />

Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-<br />

zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag über-<br />

tragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das

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