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Friedhofssatzung - Stadt Meckenheim

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d) Friedhof, Kirchengemeinde St. Jakobus d.Ä.<br />

3<br />

3.10<br />

Für die Ortsteile Altendorf und Ersdorf steht der von der Kirchengemeinde St.<br />

Jakobus d.Ä. verwaltete Friedhof in den Ortsteilen Altendorf/Ersdorf zur Verfü-<br />

gung.<br />

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem<br />

sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn<br />

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof<br />

besteht,<br />

b) Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft auf einem anderen Friedhof bestattet sind,<br />

c) die Möglichkeit einer anonymen Bestattung oder die Bestattung in einem Ra-<br />

senwahlgrab, einer Urnenwand, einem Baumgrab oder das Ausstreuen von<br />

Aschen oder die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwanger-<br />

schaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte im zuständigen Bestattungsbezirk<br />

nicht möglich ist.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere<br />

Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-<br />

widmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />

Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /<br />

Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-<br />

zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-<br />

grabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Um-<br />

bettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

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