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als pdf-Datei - AGV Bau Saar

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scheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist<br />

getroffen und der antragstellende<br />

Arbeitgeber hierüber in<br />

Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung<br />

innerhalb der gesetzlichen<br />

Frist nicht getroffen wurde. Im letztgenannten<br />

Fall gilt die Zustimmung<br />

mit Ablauf der Frist <strong>als</strong> erteilt. Auch im<br />

Rahmen dieser gesetzlichen Fristen bedeutet<br />

unverzüglich „ohne schuldhaftes<br />

Zögern”. Schuldhaft ist das Zögern<br />

des Arbeitgebers dann, wenn das Zuwarten<br />

durch die Umstände des Einzelfalls<br />

nicht geboten ist. Da „unverzüglich“<br />

damit weder „sofort“ bedeutet<br />

noch an eine starre Zeitvorgabe<br />

geknüpft ist, kommt es auf eine verständige<br />

Abwägung der beiderseitigen<br />

Interessen an.<br />

Für den Fall und die betriebliche Praxis<br />

bedeutet dieses Urteil, dass ein Arbeitgeber<br />

mit dem Ausspruch der Kündigung<br />

bis zum Zugang einer Entscheidung<br />

des Integrationsamts abwarten<br />

kann, wenn diese Entscheidung innerhalb<br />

der Zwei-Wochen-Frist getroffen<br />

wurde und er lediglich die Information<br />

des Integrationsamt erhalten hat,<br />

dass sich eine Entscheidung auf dem<br />

Postweg befinde. Eine Fristversäumnis<br />

des Arbeitgebers war daher nicht gegeben.<br />

3. Urlaubsabgeltungsanspruch und<br />

Ausschlussfristen<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 19.06.2012<br />

Az.: 9 AZR 652/10<br />

Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs<br />

ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit<br />

des aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheidenden Arbeitnehmers ein<br />

reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb<br />

nicht dem Fristenregime des<br />

Bundesurlaubsgesetzes. Dies bedeutet,<br />

dass auch die tarifvertraglichen<br />

Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

der Arbeitnehmer<br />

anzuwenden sind. Im <strong>Bau</strong>hauptgewerbe<br />

gelten allerdings Besonderheiten<br />

bei gewerblichen Arbeitnehmern (SO-<br />

KA BAU). Bei Angestellten im <strong>Bau</strong>hauptgewerbe<br />

oder gewerblichen Arbeitnehmern<br />

bzw. Angestellten im<br />

Dachdeckerhandwerk verfallen alle<br />

gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />

zwei Monate nach der<br />

Fälligkeit. Wenn <strong>als</strong>o ein Arbeitnehmer<br />

den Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

nicht rechtzeitig geltend macht, ist<br />

dieser verfallen und kann vom Arbeitgeber<br />

nicht mehr eingefordert werden.<br />

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

ist aus der betrieblichen Sicht<br />

sehr zu begrüßen. Insbesondere unter<br />

Berücksichtigung der Probleme für<br />

den Arbeitgeber aufgrund der neueren<br />

Rechtsprechung zum Thema „Urlaubsanspruch<br />

von langzeiterkrankten<br />

Arbeitnehmern“.<br />

4. Abmahnungserfordernis bei<br />

privater Internetnutzung<br />

durch leitenden Angestellten<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 19.04.2012<br />

Az.: 2 AZR 186/11<br />

Im vorliegenden Fall wurde einem Prokuristen<br />

einer <strong>Bau</strong>sparkasse das Arbeitsverhältnis<br />

fristlos und vorsorglich<br />

fristgemäß gekündigt. Dem Arbeitnehmer<br />

wurde vorgeworfen, dass er<br />

trotz eindeutigen privaten Internetverbots<br />

in erheblichem Maße pornographische<br />

Seiten im Internet besucht<br />

habe.<br />

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer<br />

Kündigungsschutzklage.<br />

Er gab im Laufe des Verfahrens zu,<br />

Internetseiten mit erotischem Inhalt<br />

besucht zu haben, verwahrte sich<br />

allerdings gegen die Behauptung,<br />

Internetseiten mit pornographischem<br />

Inhalt angeschaut zu haben. Des Weiteren<br />

wurde von ihm ins Feld geführt,<br />

dass er nicht abgemahnt wurde. Der<br />

Arbeitgeber behauptete, dass es sich<br />

bei dem Prokuristen um einen leitenden<br />

Angestellten im Sinne des § 14<br />

Abs. 2 KSchG handele und daher das<br />

Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung<br />

finde. Man könne <strong>als</strong>o auch<br />

ohne eine Abmahnung kündigen.<br />

Das BAG hat zum einen entschieden,<br />

dass auch ein nach seinem zeitlichen<br />

Umfang erheblicher Verstoß gegen<br />

ein ausdrückliches Verbot der privaten<br />

Internetnutzung des dienstlichen<br />

Internetanschlusses sowie das Herunterladen<br />

von pornographischem<br />

Bildmaterial keinen absoluten Kündigungsgrund<br />

schaffen. Das Bundesarbeitsgericht<br />

und die Vorinstanzen sind<br />

des Weiteren davon ausgegangen,<br />

dass es sich bei dem Kläger um einen<br />

leitenden Angestellten im Sinne des<br />

§ 14 Abs. 2 KSchG handelt, da er zur<br />

selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />

einer bedeutenden Anzahl<br />

von Arbeitnehmern oder eine gewisse<br />

Anzahl bedeutender Arbeitnehmer<br />

berechtigt war.<br />

Aber selbst diese Stellung <strong>als</strong> leitender<br />

Angestellter macht es notwendig, dass<br />

der Kläger aufgrund seines steuerbaren<br />

Verhaltens (private Internetznutzung)<br />

abgemahnt wird.<br />

<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />

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