als pdf-Datei - AGV Bau Saar
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scheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist<br />
getroffen und der antragstellende<br />
Arbeitgeber hierüber in<br />
Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung<br />
innerhalb der gesetzlichen<br />
Frist nicht getroffen wurde. Im letztgenannten<br />
Fall gilt die Zustimmung<br />
mit Ablauf der Frist <strong>als</strong> erteilt. Auch im<br />
Rahmen dieser gesetzlichen Fristen bedeutet<br />
unverzüglich „ohne schuldhaftes<br />
Zögern”. Schuldhaft ist das Zögern<br />
des Arbeitgebers dann, wenn das Zuwarten<br />
durch die Umstände des Einzelfalls<br />
nicht geboten ist. Da „unverzüglich“<br />
damit weder „sofort“ bedeutet<br />
noch an eine starre Zeitvorgabe<br />
geknüpft ist, kommt es auf eine verständige<br />
Abwägung der beiderseitigen<br />
Interessen an.<br />
Für den Fall und die betriebliche Praxis<br />
bedeutet dieses Urteil, dass ein Arbeitgeber<br />
mit dem Ausspruch der Kündigung<br />
bis zum Zugang einer Entscheidung<br />
des Integrationsamts abwarten<br />
kann, wenn diese Entscheidung innerhalb<br />
der Zwei-Wochen-Frist getroffen<br />
wurde und er lediglich die Information<br />
des Integrationsamt erhalten hat,<br />
dass sich eine Entscheidung auf dem<br />
Postweg befinde. Eine Fristversäumnis<br />
des Arbeitgebers war daher nicht gegeben.<br />
3. Urlaubsabgeltungsanspruch und<br />
Ausschlussfristen<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 19.06.2012<br />
Az.: 9 AZR 652/10<br />
Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs<br />
ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit<br />
des aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidenden Arbeitnehmers ein<br />
reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb<br />
nicht dem Fristenregime des<br />
Bundesurlaubsgesetzes. Dies bedeutet,<br />
dass auch die tarifvertraglichen<br />
Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch<br />
der Arbeitnehmer<br />
anzuwenden sind. Im <strong>Bau</strong>hauptgewerbe<br />
gelten allerdings Besonderheiten<br />
bei gewerblichen Arbeitnehmern (SO-<br />
KA BAU). Bei Angestellten im <strong>Bau</strong>hauptgewerbe<br />
oder gewerblichen Arbeitnehmern<br />
bzw. Angestellten im<br />
Dachdeckerhandwerk verfallen alle<br />
gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />
zwei Monate nach der<br />
Fälligkeit. Wenn <strong>als</strong>o ein Arbeitnehmer<br />
den Urlaubsabgeltungsanspruch<br />
nicht rechtzeitig geltend macht, ist<br />
dieser verfallen und kann vom Arbeitgeber<br />
nicht mehr eingefordert werden.<br />
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />
ist aus der betrieblichen Sicht<br />
sehr zu begrüßen. Insbesondere unter<br />
Berücksichtigung der Probleme für<br />
den Arbeitgeber aufgrund der neueren<br />
Rechtsprechung zum Thema „Urlaubsanspruch<br />
von langzeiterkrankten<br />
Arbeitnehmern“.<br />
4. Abmahnungserfordernis bei<br />
privater Internetnutzung<br />
durch leitenden Angestellten<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 19.04.2012<br />
Az.: 2 AZR 186/11<br />
Im vorliegenden Fall wurde einem Prokuristen<br />
einer <strong>Bau</strong>sparkasse das Arbeitsverhältnis<br />
fristlos und vorsorglich<br />
fristgemäß gekündigt. Dem Arbeitnehmer<br />
wurde vorgeworfen, dass er<br />
trotz eindeutigen privaten Internetverbots<br />
in erheblichem Maße pornographische<br />
Seiten im Internet besucht<br />
habe.<br />
Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer<br />
Kündigungsschutzklage.<br />
Er gab im Laufe des Verfahrens zu,<br />
Internetseiten mit erotischem Inhalt<br />
besucht zu haben, verwahrte sich<br />
allerdings gegen die Behauptung,<br />
Internetseiten mit pornographischem<br />
Inhalt angeschaut zu haben. Des Weiteren<br />
wurde von ihm ins Feld geführt,<br />
dass er nicht abgemahnt wurde. Der<br />
Arbeitgeber behauptete, dass es sich<br />
bei dem Prokuristen um einen leitenden<br />
Angestellten im Sinne des § 14<br />
Abs. 2 KSchG handele und daher das<br />
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung<br />
finde. Man könne <strong>als</strong>o auch<br />
ohne eine Abmahnung kündigen.<br />
Das BAG hat zum einen entschieden,<br />
dass auch ein nach seinem zeitlichen<br />
Umfang erheblicher Verstoß gegen<br />
ein ausdrückliches Verbot der privaten<br />
Internetnutzung des dienstlichen<br />
Internetanschlusses sowie das Herunterladen<br />
von pornographischem<br />
Bildmaterial keinen absoluten Kündigungsgrund<br />
schaffen. Das Bundesarbeitsgericht<br />
und die Vorinstanzen sind<br />
des Weiteren davon ausgegangen,<br />
dass es sich bei dem Kläger um einen<br />
leitenden Angestellten im Sinne des<br />
§ 14 Abs. 2 KSchG handelt, da er zur<br />
selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />
einer bedeutenden Anzahl<br />
von Arbeitnehmern oder eine gewisse<br />
Anzahl bedeutender Arbeitnehmer<br />
berechtigt war.<br />
Aber selbst diese Stellung <strong>als</strong> leitender<br />
Angestellter macht es notwendig, dass<br />
der Kläger aufgrund seines steuerbaren<br />
Verhaltens (private Internetznutzung)<br />
abgemahnt wird.<br />
<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />
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