Rechtsformen
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04.2.2.0. Stille Gesellschaft<br />
• Nach § 230 I HGB handelt es sich um ein Gesellschaftsverhältnis, dass<br />
auf einer Vermögensbeteiligung an einem Handelsgewerbe eines<br />
anderen beruht und bei dem die Vermögensbeteiligung in das<br />
Vermögen des Handelsgeschäftsführers übergeht.<br />
• Keine Außenwirkung, bloße Innengesellschaft<br />
• Haftung des Gesellschafters nur mit der Einlage<br />
• Formen:<br />
– Typisch still<br />
– Atypisch still<br />
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