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Rechtsformen

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04.6.1.0 Europäische Wirtschaftliche<br />

Interessenvereinigung (EWIV)<br />

• Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates über die<br />

Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).<br />

• Anders als bei der oHG bestimmt sich nicht der tatsächliche Sitz der<br />

Vereinigung das für für die Registrierung maßgebliche Handelsregistergericht,<br />

sondern der im Gründungsvertrag bezeichnete Sitz (Selbherr/Manz, EWIV,<br />

Deutschland, § 2 EWIVAG Rn. 8).<br />

• Die EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern (aus öffentlichem oder aus<br />

dem Privatrecht) aus verschiedenen Mitgliedsstaaten bestehen.<br />

• Eine EWIV darf sich nicht öffentlich am Kapitalmarkt wenden. Ein Kapital ist<br />

nicht unbedingt erforderlich.<br />

• Die Eintragung erfolgt in Abteilung A des Handelsregisters.<br />

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