Rechtsformen
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04.6.1.0 Europäische Wirtschaftliche<br />
Interessenvereinigung (EWIV)<br />
• Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates über die<br />
Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).<br />
• Anders als bei der oHG bestimmt sich nicht der tatsächliche Sitz der<br />
Vereinigung das für für die Registrierung maßgebliche Handelsregistergericht,<br />
sondern der im Gründungsvertrag bezeichnete Sitz (Selbherr/Manz, EWIV,<br />
Deutschland, § 2 EWIVAG Rn. 8).<br />
• Die EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern (aus öffentlichem oder aus<br />
dem Privatrecht) aus verschiedenen Mitgliedsstaaten bestehen.<br />
• Eine EWIV darf sich nicht öffentlich am Kapitalmarkt wenden. Ein Kapital ist<br />
nicht unbedingt erforderlich.<br />
• Die Eintragung erfolgt in Abteilung A des Handelsregisters.<br />
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