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GUV 19.16

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6.6 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter<br />

6.6.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder<br />

Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet<br />

werden können, muß für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung<br />

beurteilen (§ 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />

Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />

Arbeitsplatz, die der Verantwortliche möglicherweise zu treffen hat, damit werdende oder stillende<br />

Mütter dieser Gefährdung nicht ausgesetzt sind.<br />

Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz siehe auch Anhang 6 dieser Regeln<br />

für Sicherheit und Gesundheitsschutz.<br />

6.6.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen<br />

oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden,<br />

wenn der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />

Arbeitsplatz).<br />

6.6.3 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die<br />

ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, beschäftigt werden, wenn sie<br />

den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />

6.6.4 Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden<br />

Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die<br />

werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind (§ 5<br />

Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />

Werdende Mütter dürfen an Demonstrationsexperimenten zusehen, sofern durch geeignete Schutzmaßnahmen<br />

eine Exposition ausgeschlossen ist (Abzug).<br />

6.6.5 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden<br />

Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird (§<br />

5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />

6.6.6 Gebärfähige Frauen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,<br />

wenn der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Verordnung zum Schutze der Mütter<br />

am Arbeitsplatz).<br />

Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen, also auch Bleiverbindungen.<br />

Als Grenzwerte in den Abschnitten 6.6.2, 6.6.5 und 6.6.6 sind Luftgrenzwerte und Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte<br />

heranzuziehen. Sie werden - sofern die nach Abschnitt 5 erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />

- im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten. In diesem Sinne dürfen werdende<br />

oder stillende Mütter bzw. gebärfähige Frauen in Schulen mit den in den Abschnitten 6.6.2,<br />

6.6.5 und 6.6.6 genannten Gefahrstoffen umgehen.<br />

6.7 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Nach § 28 Gefahrstoffverordnung werden Vorsorgeuntersuchungen gefordert, wenn beim Umgang<br />

mit Gefahrstoffen, die in Anhang VI der Gefahrstoffverordnung benannt sind, die Auslöseschwellen<br />

bzw. arbeitsmedizinisch begründete stoffspezifische Werte überschritten sind.<br />

Auf diese Vorsorgeuntersuchungen kann in Schulen verzichtet werden, da die Auslöseschwellen bzw.<br />

arbeitsmedizinisch begründete stoffspezifische Werte - sofern die nach Abschnitt 5 erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />

- im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten werden.<br />

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