GUV 19.16
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6.6 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter<br />
6.6.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder<br />
Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet<br />
werden können, muß für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung<br />
beurteilen (§ 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />
Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />
Arbeitsplatz, die der Verantwortliche möglicherweise zu treffen hat, damit werdende oder stillende<br />
Mütter dieser Gefährdung nicht ausgesetzt sind.<br />
Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz siehe auch Anhang 6 dieser Regeln<br />
für Sicherheit und Gesundheitsschutz.<br />
6.6.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen<br />
oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden,<br />
wenn der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />
Arbeitsplatz).<br />
6.6.3 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die<br />
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, beschäftigt werden, wenn sie<br />
den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />
6.6.4 Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden<br />
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die<br />
werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind (§ 5<br />
Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />
Werdende Mütter dürfen an Demonstrationsexperimenten zusehen, sofern durch geeignete Schutzmaßnahmen<br />
eine Exposition ausgeschlossen ist (Abzug).<br />
6.6.5 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden<br />
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird (§<br />
5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />
6.6.6 Gebärfähige Frauen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,<br />
wenn der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Verordnung zum Schutze der Mütter<br />
am Arbeitsplatz).<br />
Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen, also auch Bleiverbindungen.<br />
Als Grenzwerte in den Abschnitten 6.6.2, 6.6.5 und 6.6.6 sind Luftgrenzwerte und Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte<br />
heranzuziehen. Sie werden - sofern die nach Abschnitt 5 erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />
- im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten. In diesem Sinne dürfen werdende<br />
oder stillende Mütter bzw. gebärfähige Frauen in Schulen mit den in den Abschnitten 6.6.2,<br />
6.6.5 und 6.6.6 genannten Gefahrstoffen umgehen.<br />
6.7 Vorsorgeuntersuchungen<br />
Nach § 28 Gefahrstoffverordnung werden Vorsorgeuntersuchungen gefordert, wenn beim Umgang<br />
mit Gefahrstoffen, die in Anhang VI der Gefahrstoffverordnung benannt sind, die Auslöseschwellen<br />
bzw. arbeitsmedizinisch begründete stoffspezifische Werte überschritten sind.<br />
Auf diese Vorsorgeuntersuchungen kann in Schulen verzichtet werden, da die Auslöseschwellen bzw.<br />
arbeitsmedizinisch begründete stoffspezifische Werte - sofern die nach Abschnitt 5 erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen eingehalten werden und kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />
- im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht überschritten werden.<br />
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