09.03.2013 Aufrufe

GUV 19.16

GUV 19.16

GUV 19.16

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Regeln finden Anwendung beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden<br />

Schulen einschließlich der gymnasialen Oberstufe sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen<br />

Schulen im dualen System.<br />

Diese Regeln gelten nicht für Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen<br />

und pharmazeutischen Berufe sowie vergleichbarer Berufsausbildungsgänge (z.B. Umwelttechniker).<br />

Weiterhin gelten diese Regeln nicht für Universitäts- und andere Hochschuleinrichtungen.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

2.1 Gefahrstoffe<br />

Nach § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes (ChemG) sind Gefahrstoffe<br />

I. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind;<br />

II. gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sowie<br />

Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.<br />

Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sind<br />

charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale<br />

1. explosionsgefährlich,<br />

2. brandfördernd,<br />

3. hochentzündlich,<br />

4. leichtentzündlich,<br />

5. entzündlich,<br />

6. sehr giftig,<br />

7. giftig,<br />

8. gesundheitsschädlich,<br />

9. ätzend,<br />

10. reizend,<br />

11. sensibilisierend,<br />

12. krebserzeugend,<br />

13. fortpflanzungsgefährdend,<br />

14. erbgutverändernd,<br />

15. umweltgefährlich.<br />

III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder<br />

Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder freigesetzt werden können;<br />

IV. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.<br />

2.2 Stoffe<br />

Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Stoffe chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie<br />

natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen<br />

Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme<br />

von Lösemitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung<br />

seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.<br />

<strong>19.16</strong><br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!