GUV 19.16
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1 Anwendungsbereich<br />
Diese Regeln finden Anwendung beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden<br />
Schulen einschließlich der gymnasialen Oberstufe sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen<br />
Schulen im dualen System.<br />
Diese Regeln gelten nicht für Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen<br />
und pharmazeutischen Berufe sowie vergleichbarer Berufsausbildungsgänge (z.B. Umwelttechniker).<br />
Weiterhin gelten diese Regeln nicht für Universitäts- und andere Hochschuleinrichtungen.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Gefahrstoffe<br />
Nach § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes (ChemG) sind Gefahrstoffe<br />
I. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind;<br />
II. gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sowie<br />
Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.<br />
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sind<br />
charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale<br />
1. explosionsgefährlich,<br />
2. brandfördernd,<br />
3. hochentzündlich,<br />
4. leichtentzündlich,<br />
5. entzündlich,<br />
6. sehr giftig,<br />
7. giftig,<br />
8. gesundheitsschädlich,<br />
9. ätzend,<br />
10. reizend,<br />
11. sensibilisierend,<br />
12. krebserzeugend,<br />
13. fortpflanzungsgefährdend,<br />
14. erbgutverändernd,<br />
15. umweltgefährlich.<br />
III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder<br />
Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder freigesetzt werden können;<br />
IV. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.<br />
2.2 Stoffe<br />
Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Stoffe chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie<br />
natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen<br />
Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme<br />
von Lösemitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung<br />
seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.<br />
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