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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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Satzung 01.07.2009<br />

5) Bericht der Kassenprüfer.<br />

6) Entlastung des Vorstandes.<br />

7) Bestätigung des Haushaltsvoranschlages.<br />

8) Neuwahlen.<br />

9) Anträge.<br />

10) Festsetzung des Tagungsortes des nächsten ordentlichen Verbandstages.<br />

11) Verschiedenes.<br />

2. Die Tagesordnung der Kreise muss außerdem folgenden Punkt umfassen: Wahl der<br />

Delegierten zum SHFV-Verbandstag.<br />

§ 11 (Anträge)<br />

1. Anträge können bis zu 4 Wochen vor dem Verbandstag von den Mitgliedsvereinen über die<br />

jeweiligen Kreisvorstände (siehe § 44 der Satzung), von den Organen des Verbandes über<br />

den zuständigen Vorstand gestellt werden.<br />

2. Anträge der Verbandsorgane sollen den Kreistagen vorliegen, andernfalls können sie auf<br />

dem Verbandstag des SHFV nur im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.<br />

3. Anträge der Kreistage müssen der Geschäftsstelle des SHFV spätestens 14 Tage vor dem<br />

Verbandstag zugegangen sein und mindestens 7 Tage vorher den Delegierten des<br />

Verbandstages vorliegen.<br />

§ 12 (Zusammensetzung und Stimmrecht)<br />

1. Ordentliche und außerordentlichen Verbandstage setzen sich zusammen aus:<br />

a) 100 Delegierten der Mitgliedsvereine ( § 4 )<br />

b) den Mitgliedern des Verbandsbeirates ( § 29 Ziff. 1)<br />

2. Die Zahl der aus den Kreisen zu entsendenden Delegierten wird anteilmäßig nach der Zahl<br />

der Mannschaften -ausgenommen Altherren und G-Jugend - bestimmt, die am<br />

vorangegangenen 01. Januar am Pflichtspielbetrieb teilgenommen haben.<br />

3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Ferner hat jedes im Verbandsbeirat (§ 29 Nr. 1)<br />

stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Vorsitzende eines Kreises, die zugleich Mitglied des<br />

Verbandsvorstandes sind, müssen sich bei der Abstimmung durch ein Mitglied des<br />

Kreisvorstandes vertreten lassen.<br />

Das Vertretungsrecht nach § 29, Nr. 4, erstreckt sich nicht auf das Stimmrecht zum<br />

Verbandstag.<br />

4. Stimmrechtsübertragung bzw. Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur die<br />

Vorsitzenden der Kreise können sich durch ein Mitglied ihres Kreisvorstandes vertreten<br />

lassen. Dies gilt auch bei Doppelfunktionen (§ 45).<br />

5. Das Mandat der Delegierten der Kreise beginnt mit der Eröffnung des Verbandstages und<br />

endet mit der Schließung. Findet vor dem nächsten Verbandstag ein außerordentlicher<br />

Verbandstag statt, lebt das Mandat wieder auf. Neu gewählten Mitgliedern des Vorstandes<br />

und neu ernannten Ehrenmitgliedern erwächst das Mandat mit der Wahl bzw. der<br />

Ernennung.<br />

6. Die Kosten für die Vereinsdelegierten tragen die Kreise, im Übrigen trägt der Verband die<br />

Kosten.<br />

7. Die Zusammensetzung der Kreistage ist in § 43 geregelt, das Stimmrecht und die<br />

Zusammensetzung des Jugendverbandstages regelt die Jugendordnung.<br />

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