Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV
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Satzung 01.07.2009<br />
Über die Zuständigkeit zwischen den Organen der Verbände und deren Gerichte entscheidet<br />
ausschließlich das Verbandsgericht.<br />
§ 57 (Teilnahme an Sitzungen)<br />
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der<br />
Verbandsorgane teilzunehmen.<br />
§ 58 (Gutachten der Gerichte des Verbandes)<br />
1. Alle Organe und alle Mitgliedsvereine des Verbandes sind berechtigt, die zuständigen<br />
Gerichte des Verbandes zur Erstellung eines Gutachtens anzurufen.<br />
2. Die Kosten können den zuständigen Instanzen des Verbandes oder den Mitgliedsvereinen<br />
auferlegt werden.<br />
§ 59 (Rechte der Mitgliedsvereine)<br />
Die Mitgliedsvereine des Verbandes haben folgende Rechte:<br />
§ 60 (Pflichten)<br />
1) Sie haben satzungsgemäß Antragsrecht und Stimmen bei den Tagungen des<br />
Verbandes.<br />
2) Sie haben das Recht, innerhalb des Verbandes für ihre sportliche Betätigung überall<br />
Berücksichtigung zu finden.<br />
3) Sie haben das Recht auf Auskunft bei den zuständigen Verbandsorganen,<br />
insbesondere bei den Geschäftsstellen des Verbandes und der Kreise in allen<br />
geschäftlichen Angelegenheiten<br />
Die Mitgliedsvereine haben folgende Pflichten:<br />
1) Einhaltung der Amateurbestimmungen und des Ligastatuts.<br />
2) Befolgung der im Interesse des Sports und einer geordneten Verwaltung erlassenen<br />
Anordnungen.<br />
3) Zahlung der satzungsgemäß festliegenden und ordnungsgemäß beschlossenen<br />
Abgaben, Beiträge, Umlagen, Gebühren und Strafen.<br />
4) Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen,<br />
Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für die Mitglieder des SHFV<br />
e.V. und deren Mitglieder verbindlich. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, in ihren<br />
Vereinssatzungen diese Verbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Der SHFV<br />
überlässt dem DFB seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedsvereinen<br />
überlassene Vereinsgewalt zur Ausübung, um dem DFB die Durchführung der von<br />
ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen und Entscheidungen<br />
auch im Einzelfall zu ermöglichen.<br />
§ 61 (aufgehoben)<br />
§ 62 ()<br />
Ein aus dem Verband ausscheidender Mitgliedsverein ist verpflichtet, alle noch offenen<br />
fälligen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
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