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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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Satzung 01.07.2009<br />

Über die Zuständigkeit zwischen den Organen der Verbände und deren Gerichte entscheidet<br />

ausschließlich das Verbandsgericht.<br />

§ 57 (Teilnahme an Sitzungen)<br />

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der<br />

Verbandsorgane teilzunehmen.<br />

§ 58 (Gutachten der Gerichte des Verbandes)<br />

1. Alle Organe und alle Mitgliedsvereine des Verbandes sind berechtigt, die zuständigen<br />

Gerichte des Verbandes zur Erstellung eines Gutachtens anzurufen.<br />

2. Die Kosten können den zuständigen Instanzen des Verbandes oder den Mitgliedsvereinen<br />

auferlegt werden.<br />

§ 59 (Rechte der Mitgliedsvereine)<br />

Die Mitgliedsvereine des Verbandes haben folgende Rechte:<br />

§ 60 (Pflichten)<br />

1) Sie haben satzungsgemäß Antragsrecht und Stimmen bei den Tagungen des<br />

Verbandes.<br />

2) Sie haben das Recht, innerhalb des Verbandes für ihre sportliche Betätigung überall<br />

Berücksichtigung zu finden.<br />

3) Sie haben das Recht auf Auskunft bei den zuständigen Verbandsorganen,<br />

insbesondere bei den Geschäftsstellen des Verbandes und der Kreise in allen<br />

geschäftlichen Angelegenheiten<br />

Die Mitgliedsvereine haben folgende Pflichten:<br />

1) Einhaltung der Amateurbestimmungen und des Ligastatuts.<br />

2) Befolgung der im Interesse des Sports und einer geordneten Verwaltung erlassenen<br />

Anordnungen.<br />

3) Zahlung der satzungsgemäß festliegenden und ordnungsgemäß beschlossenen<br />

Abgaben, Beiträge, Umlagen, Gebühren und Strafen.<br />

4) Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen,<br />

Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für die Mitglieder des SHFV<br />

e.V. und deren Mitglieder verbindlich. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, in ihren<br />

Vereinssatzungen diese Verbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Der SHFV<br />

überlässt dem DFB seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedsvereinen<br />

überlassene Vereinsgewalt zur Ausübung, um dem DFB die Durchführung der von<br />

ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen und Entscheidungen<br />

auch im Einzelfall zu ermöglichen.<br />

§ 61 (aufgehoben)<br />

§ 62 ()<br />

Ein aus dem Verband ausscheidender Mitgliedsverein ist verpflichtet, alle noch offenen<br />

fälligen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

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