Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV
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§19 (Abstimmung)<br />
Satzung 01.07.2009<br />
1. Nach Beratung sind die Anträge zur Abstimmung zu bringen. Über den weitest gehenden<br />
Antrag ist zuerst abzustimmen.<br />
2. Zur Annahme ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.<br />
3. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen. Ordnungen gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB; sie können mit<br />
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden.<br />
§ 20 (Form der Abstimmung)<br />
1. Wenn nicht auf Antrag eines Delegierten geheim abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung<br />
durch Handheben.<br />
2. Auf Verlangen ist bei der Abstimmung die Gegenprobe zu machen.<br />
3. Stimmenthaltungen sind zulässig.<br />
§ 21 (Verfahren bei Wahlen)<br />
1. Jedem Delegierten sowie den Mitgliedern des Beirats steht das Vorschlagsrecht zu.<br />
2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die Wahl<br />
des Präsidenten bedarf der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Hat im ersten<br />
Wahlgang keiner der Vorschläge die erforderliche Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem<br />
zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im ersten<br />
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten<br />
Wahlgang entscheidet das Los.<br />
3. § 20 gilt entsprechend.<br />
4. Die Wahl, Neuwahl oder Bestätigung für ein Amt im Präsidium, Vorstand, in den<br />
Rechtsorganen oder in den Ausschüssen soll nur bis zum vollendeten 70. Lebensjahr<br />
erfolgen. Ehrenpräsidenten oder Ehrenvorsitzende sind keine Amtsinhaber im Sinne dieser<br />
Vorschrift.<br />
§ 22 (Sitzungsprotokoll)<br />
Das Verbandstagsprotokoll fertigt der Protokollführer. Es ist von ihm und vom Tagungsleiter<br />
zu unterschreiben. Durch die Unterschriften werden gleichzeitig die Beschlüsse des<br />
Verbandstages beurkundet. Es muss spätestens einen Monat nach dem Verbandstag den<br />
Delegierten vorliegen.<br />
§ 23 (Das Präsidium)<br />
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:<br />
a) dem Präsidenten,<br />
b) dem Vizepräsidenten und<br />
c) dem Schatzmeister<br />
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.<br />
2. § 3 Nr. 2 findet keine Anwendung.<br />
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