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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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§19 (Abstimmung)<br />

Satzung 01.07.2009<br />

1. Nach Beratung sind die Anträge zur Abstimmung zu bringen. Über den weitest gehenden<br />

Antrag ist zuerst abzustimmen.<br />

2. Zur Annahme ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.<br />

3. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen. Ordnungen gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB; sie können mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden.<br />

§ 20 (Form der Abstimmung)<br />

1. Wenn nicht auf Antrag eines Delegierten geheim abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung<br />

durch Handheben.<br />

2. Auf Verlangen ist bei der Abstimmung die Gegenprobe zu machen.<br />

3. Stimmenthaltungen sind zulässig.<br />

§ 21 (Verfahren bei Wahlen)<br />

1. Jedem Delegierten sowie den Mitgliedern des Beirats steht das Vorschlagsrecht zu.<br />

2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die Wahl<br />

des Präsidenten bedarf der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Hat im ersten<br />

Wahlgang keiner der Vorschläge die erforderliche Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem<br />

zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im ersten<br />

Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten<br />

Wahlgang entscheidet das Los.<br />

3. § 20 gilt entsprechend.<br />

4. Die Wahl, Neuwahl oder Bestätigung für ein Amt im Präsidium, Vorstand, in den<br />

Rechtsorganen oder in den Ausschüssen soll nur bis zum vollendeten 70. Lebensjahr<br />

erfolgen. Ehrenpräsidenten oder Ehrenvorsitzende sind keine Amtsinhaber im Sinne dieser<br />

Vorschrift.<br />

§ 22 (Sitzungsprotokoll)<br />

Das Verbandstagsprotokoll fertigt der Protokollführer. Es ist von ihm und vom Tagungsleiter<br />

zu unterschreiben. Durch die Unterschriften werden gleichzeitig die Beschlüsse des<br />

Verbandstages beurkundet. Es muss spätestens einen Monat nach dem Verbandstag den<br />

Delegierten vorliegen.<br />

§ 23 (Das Präsidium)<br />

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:<br />

a) dem Präsidenten,<br />

b) dem Vizepräsidenten und<br />

c) dem Schatzmeister<br />

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.<br />

2. § 3 Nr. 2 findet keine Anwendung.<br />

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