Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV
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Satzung 01.07.2009<br />
Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen, die die<br />
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Mit der<br />
Wahl der Delegierten kann eine gleich große Zahl von Vertretern gewählt werden. Die<br />
Delegierten müssen einem Verein angehören. Falls Sie auf dem Kreistag nicht anwesend<br />
sind, muss eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft der Annahme vorliegen.<br />
§ 43a (Kreisausschüsse, Kreisgerichte)<br />
Die Kreisausschüsse nach § 41 Nr. 1 Buchstabe c) bis e) bestehen aus dem Obmann und in<br />
der Regel aus vier Beisitzern. Die Beisitzer werden zur Hälfte alle zwei Jahre im Wechsel auf<br />
den Kreistagen für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
Die Kreisgerichte nach § 41 Nr. 1 Buchstabe f) bestehen aus dem Kreisgerichtsvorsitzenden<br />
und in der Regel aus vier Beisitzern, wobei ein Beisitzer ausschließlich als Kreisjugendrichter<br />
fungiert. Der Kreisjugendrichter hat beratende Stimme im Kreisjugendausschuss. Die<br />
Beisitzer werden zur Hälfte alle zwei Jahre im Wechsel auf den Kreistagen für die Dauer von<br />
vier Jahren gewählt.<br />
Solange kein Frauen- und Mädchenkreisausschuss besteht, gehört dem<br />
Kreisspielausschuss ferner eine Kreisfrauenreferentin an. Sie wird auf dem Kreistag für vier<br />
Jahre, jedoch längstens bis zur Einrichtung eines Frauen- und Mädchenkreisausschusses<br />
gewählt. Dem Kreisjugendausschuss gehört zusätzlich eine Kreismädchenreferentin an. Sie<br />
wird auf dem Kreisjugendtag für vier Jahre gewählt.<br />
§ 44 (Anträge von Mitgliedern für den Verbandstag)<br />
Anträge von Mitgliedsvereinen an den Verbandstag sind über den Kreisvorstand fristgemäß<br />
(siehe § 11) einzureichen.<br />
§ 45 (Tätigkeitsbeschränkungen)<br />
Mitglieder der Organe eines Kreises oder des Verbandes sollen möglichst nicht mehr als 2<br />
Funktionen in satzungsgemäßen Organen innerhalb des SHFV inne haben. Funktionen<br />
gleicher Art dürfen nicht ausgeübt werden.<br />
Mitglieder eines Rechtsorgans dürfen nur beratendes, jedoch nicht stimmberechtigtes<br />
Mitglied eines anderen Organs sein.<br />
§ 45a (Datenverarbeitung und Datenschutz)<br />
1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 2, insbesondere der<br />
Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports,<br />
erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener<br />
Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.<br />
Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs<br />
einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit<br />
anderen Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten<br />
betrieben werden.<br />
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich der<br />
Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im<br />
Verband sowie im Verhältnis zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden, der Schaffung<br />
direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband sowie zum DFB<br />
und dessen Mitgliedsverbänden und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und<br />
Statistiken. Die Datenerfassung dient ebenfalls dazu, Betrugs- und Manipulationsversuche<br />
insbesondere im Bereich der Spielerlaubnisbeantragung bzw. Spielpassausstellung zu<br />
unterbinden und den Vereinswechsel – auch in ein anderes Bundesland – zu vereinfachen.<br />
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