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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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Satzung 01.07.2009<br />

Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen, die die<br />

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Mit der<br />

Wahl der Delegierten kann eine gleich große Zahl von Vertretern gewählt werden. Die<br />

Delegierten müssen einem Verein angehören. Falls Sie auf dem Kreistag nicht anwesend<br />

sind, muss eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft der Annahme vorliegen.<br />

§ 43a (Kreisausschüsse, Kreisgerichte)<br />

Die Kreisausschüsse nach § 41 Nr. 1 Buchstabe c) bis e) bestehen aus dem Obmann und in<br />

der Regel aus vier Beisitzern. Die Beisitzer werden zur Hälfte alle zwei Jahre im Wechsel auf<br />

den Kreistagen für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

Die Kreisgerichte nach § 41 Nr. 1 Buchstabe f) bestehen aus dem Kreisgerichtsvorsitzenden<br />

und in der Regel aus vier Beisitzern, wobei ein Beisitzer ausschließlich als Kreisjugendrichter<br />

fungiert. Der Kreisjugendrichter hat beratende Stimme im Kreisjugendausschuss. Die<br />

Beisitzer werden zur Hälfte alle zwei Jahre im Wechsel auf den Kreistagen für die Dauer von<br />

vier Jahren gewählt.<br />

Solange kein Frauen- und Mädchenkreisausschuss besteht, gehört dem<br />

Kreisspielausschuss ferner eine Kreisfrauenreferentin an. Sie wird auf dem Kreistag für vier<br />

Jahre, jedoch längstens bis zur Einrichtung eines Frauen- und Mädchenkreisausschusses<br />

gewählt. Dem Kreisjugendausschuss gehört zusätzlich eine Kreismädchenreferentin an. Sie<br />

wird auf dem Kreisjugendtag für vier Jahre gewählt.<br />

§ 44 (Anträge von Mitgliedern für den Verbandstag)<br />

Anträge von Mitgliedsvereinen an den Verbandstag sind über den Kreisvorstand fristgemäß<br />

(siehe § 11) einzureichen.<br />

§ 45 (Tätigkeitsbeschränkungen)<br />

Mitglieder der Organe eines Kreises oder des Verbandes sollen möglichst nicht mehr als 2<br />

Funktionen in satzungsgemäßen Organen innerhalb des SHFV inne haben. Funktionen<br />

gleicher Art dürfen nicht ausgeübt werden.<br />

Mitglieder eines Rechtsorgans dürfen nur beratendes, jedoch nicht stimmberechtigtes<br />

Mitglied eines anderen Organs sein.<br />

§ 45a (Datenverarbeitung und Datenschutz)<br />

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 2, insbesondere der<br />

Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports,<br />

erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener<br />

Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.<br />

Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs<br />

einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit<br />

anderen Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten<br />

betrieben werden.<br />

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich der<br />

Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im<br />

Verband sowie im Verhältnis zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden, der Schaffung<br />

direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband sowie zum DFB<br />

und dessen Mitgliedsverbänden und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und<br />

Statistiken. Die Datenerfassung dient ebenfalls dazu, Betrugs- und Manipulationsversuche<br />

insbesondere im Bereich der Spielerlaubnisbeantragung bzw. Spielpassausstellung zu<br />

unterbinden und den Vereinswechsel – auch in ein anderes Bundesland – zu vereinfachen.<br />

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