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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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Pflichten Pflichten und und Rechte Rechte Rechte der der Mitgliedsvereine<br />

Mitgliedsvereine<br />

Mitgliedsvereine<br />

(§§ (§§ 46 46 – 74)<br />

74)<br />

§ 46 (Amtsführung)<br />

Satzung 01.07.2009<br />

1. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen<br />

und Gewissen sowie mit möglichster Beschleunigung und Sorgfalt satzungsgemäß zu<br />

erledigen.<br />

2. Sie haben über alles, was ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, Stillschweigen zu bewahren,<br />

soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt.<br />

3. Mitglieder von Verbandsorganen sind zu verbindlichen Auskünften nur auf Grund von<br />

Beschlüssen berechtigt.<br />

§ 47 (Ordnungsgelder, Anordnungen)<br />

1. Die Verbandsorgane haben im Interesse einer geordneten Verwaltung und eines geregelten<br />

Spielbetriebs die Einhaltung der zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften der Satzung und<br />

Ordnungen zu überwachen. Sie haben das Recht, besondere Verwaltungsanordnungen zu<br />

erlassen.<br />

2. Die Verbandsorgane können Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen sowie gegen<br />

unanfechtbare Verwaltungsanordnungen mit Ordnungsgeldern belegen. Rechtfertigt das<br />

Verhalten eine besonders strafrechtliche Ahndung, so kann ein Strafverfahren eingeleitet<br />

werden.<br />

3. Die Ordnungsgelder werden durch Beschluss des Verbandsorgans festgesetzt. Der<br />

Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben, oder in Form eines<br />

entsprechenden elektronischen Dokumentes in das SHFV-Postfachsystem einzustellen. Die<br />

Höhe des Ordnungsgeldes kann bis zu 250,- Euro ab 01.01.2002 je Verstoß betragen.<br />

§ 48 (Zuwahl)<br />

1. Alle Verbandsorgane dürfen sich beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl<br />

selbständig ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes und gilt<br />

bis zum nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Verbands- oder Kreistag. Die Zuwahl<br />

ist zu veröffentlichen.<br />

2. Die zugewählten Amtsträger sind, sofern mit dem Amt die Mitgliedschaft im<br />

Verbandsbeirat verbunden ist, dort stimmberechtigt. Sie haben auch das Stimmrecht gem. §<br />

12 Ziffer 3.<br />

3. Wenn mehr als die Hälfte des jeweiligen Verbandsorgans gleichzeitig ausscheidet, ist die<br />

Zusatzwahl durch einen Verbandstag durchzuführen. Handelt es sich um ein Gericht, ist bis<br />

zum Verbandstag bei einem Kreisgericht das Sportgericht als erste Instanz zuständig.<br />

§ 49 (Ehrenamtliche Tätigkeit)<br />

1. Sämtliche Mitglieder von Verbandsorganen führen ihre Ämter ehrenamtlich.<br />

2. Auslagen sind ihnen zu ersetzen, Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Für<br />

notwendige Reisen sind ihnen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Reisekosten zu<br />

vergüten.<br />

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