Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV
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Pflichten Pflichten und und Rechte Rechte Rechte der der Mitgliedsvereine<br />
Mitgliedsvereine<br />
Mitgliedsvereine<br />
(§§ (§§ 46 46 – 74)<br />
74)<br />
§ 46 (Amtsführung)<br />
Satzung 01.07.2009<br />
1. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen<br />
und Gewissen sowie mit möglichster Beschleunigung und Sorgfalt satzungsgemäß zu<br />
erledigen.<br />
2. Sie haben über alles, was ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, Stillschweigen zu bewahren,<br />
soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt.<br />
3. Mitglieder von Verbandsorganen sind zu verbindlichen Auskünften nur auf Grund von<br />
Beschlüssen berechtigt.<br />
§ 47 (Ordnungsgelder, Anordnungen)<br />
1. Die Verbandsorgane haben im Interesse einer geordneten Verwaltung und eines geregelten<br />
Spielbetriebs die Einhaltung der zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften der Satzung und<br />
Ordnungen zu überwachen. Sie haben das Recht, besondere Verwaltungsanordnungen zu<br />
erlassen.<br />
2. Die Verbandsorgane können Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen sowie gegen<br />
unanfechtbare Verwaltungsanordnungen mit Ordnungsgeldern belegen. Rechtfertigt das<br />
Verhalten eine besonders strafrechtliche Ahndung, so kann ein Strafverfahren eingeleitet<br />
werden.<br />
3. Die Ordnungsgelder werden durch Beschluss des Verbandsorgans festgesetzt. Der<br />
Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben, oder in Form eines<br />
entsprechenden elektronischen Dokumentes in das SHFV-Postfachsystem einzustellen. Die<br />
Höhe des Ordnungsgeldes kann bis zu 250,- Euro ab 01.01.2002 je Verstoß betragen.<br />
§ 48 (Zuwahl)<br />
1. Alle Verbandsorgane dürfen sich beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl<br />
selbständig ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes und gilt<br />
bis zum nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Verbands- oder Kreistag. Die Zuwahl<br />
ist zu veröffentlichen.<br />
2. Die zugewählten Amtsträger sind, sofern mit dem Amt die Mitgliedschaft im<br />
Verbandsbeirat verbunden ist, dort stimmberechtigt. Sie haben auch das Stimmrecht gem. §<br />
12 Ziffer 3.<br />
3. Wenn mehr als die Hälfte des jeweiligen Verbandsorgans gleichzeitig ausscheidet, ist die<br />
Zusatzwahl durch einen Verbandstag durchzuführen. Handelt es sich um ein Gericht, ist bis<br />
zum Verbandstag bei einem Kreisgericht das Sportgericht als erste Instanz zuständig.<br />
§ 49 (Ehrenamtliche Tätigkeit)<br />
1. Sämtliche Mitglieder von Verbandsorganen führen ihre Ämter ehrenamtlich.<br />
2. Auslagen sind ihnen zu ersetzen, Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Für<br />
notwendige Reisen sind ihnen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Reisekosten zu<br />
vergüten.<br />
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