Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV
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Satzung 01.07.2009<br />
§ 37 (Ahndung unsportlichen und strafbaren Verhaltens)<br />
Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die<br />
Satzungen und Ordnungen des SHFV werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und<br />
Verfahrensordnung, die Ordnung „Melde- und Passwesen“, die Spielordnung, die Ordnung<br />
„Pokalbestimmungen“, die Jugendordnung, die Schiedsrichterordnung, die Finanzordnung<br />
und die Vorschriften über die Werbung auf der Spielkleidung. Das gilt auch für Verfahren, die<br />
nach den Ordnungen des DFB den Landesverbänden übertragen sind.<br />
§ 38 (Finanz- und Beitragswesen)<br />
1. Das Finanzwesen wird verantwortlich von dem Schatzmeister verwaltet.<br />
2. Das Nähere einschließlich der Verbandsabgaben regelt die vom Verbandstag erlassene<br />
Finanzordnung.<br />
§ 39 (Veröffentlichungen)<br />
Sämtliche Veröffentlichungen des SHFV und seiner Kreise erfolgen im amtlichen<br />
Mitteilungsblatt des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen Fußballverbandes e.V. bzw. auf der<br />
Homepage des Verbandes oder seiner Kreise. Der Veröffentlichung selbst kann auch<br />
dadurch entsprochen werden, indem per Mail auf die Einstellung etwaiger Informationen in<br />
entsprechende Bereiche der Homepage des Verbandes bzw. der Kreise hingewiesen wird.<br />
§ 39a (Kommunikation)<br />
1. Die Kommunikation zwischen Verband und seinen Vereinen, ehren- und hauptamtlichen<br />
Verbandsmitarbeitern erfolgt primär elektronisch, soweit die Satzung und Ordnungen des<br />
SHFV nicht ausdrücklich Schriftform vorsehen. Durch das Erstellen einen elektronischen<br />
Dokumentes und der Einstellung in das elektronische SHFV-Postfachsystem gilt die in<br />
verschiedenen Vorschriften der Satzung bzw. Ordnungen geforderte Zustellung,<br />
Übermittlung bzw. Information als erfolgt.<br />
2. Verband, Vereine, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter bedienen sich zur elektronischen<br />
Kommunikation ausschließlich des geschlossenen, elektronischen Postfachsystems des<br />
SHFV. Jeder Verein, ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiter erhält hierzu ein elektronisches<br />
Postfach (E-Postfach) und Zugang zum elektronischen Postfachsystem des SHFV.<br />
§ 40 (Auflösung des SHFV)<br />
3. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einen zum Zwecke der Auflösung einberufenen<br />
außerordentlichen Verbandstag erfolgen.<br />
4. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel aller<br />
gemäß § 12 Stimmberechtigten. Dies gilt auch für die Änderung des Verbandszwecks.<br />
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes<br />
fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land <strong>Schleswig</strong>-Holstein, das es unmittelbar<br />
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere für Zwecke sportlicher<br />
Jugendpflege - zu verwenden hat.<br />
§ 41 (Kreise)<br />
1. Die Organe der Kreise sind:<br />
a) der Kreistag,<br />
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