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Übersicht Übersicht - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband eV

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Satzung 01.07.2009<br />

§ 37 (Ahndung unsportlichen und strafbaren Verhaltens)<br />

Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die<br />

Satzungen und Ordnungen des SHFV werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und<br />

Verfahrensordnung, die Ordnung „Melde- und Passwesen“, die Spielordnung, die Ordnung<br />

„Pokalbestimmungen“, die Jugendordnung, die Schiedsrichterordnung, die Finanzordnung<br />

und die Vorschriften über die Werbung auf der Spielkleidung. Das gilt auch für Verfahren, die<br />

nach den Ordnungen des DFB den Landesverbänden übertragen sind.<br />

§ 38 (Finanz- und Beitragswesen)<br />

1. Das Finanzwesen wird verantwortlich von dem Schatzmeister verwaltet.<br />

2. Das Nähere einschließlich der Verbandsabgaben regelt die vom Verbandstag erlassene<br />

Finanzordnung.<br />

§ 39 (Veröffentlichungen)<br />

Sämtliche Veröffentlichungen des SHFV und seiner Kreise erfolgen im amtlichen<br />

Mitteilungsblatt des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen Fußballverbandes e.V. bzw. auf der<br />

Homepage des Verbandes oder seiner Kreise. Der Veröffentlichung selbst kann auch<br />

dadurch entsprochen werden, indem per Mail auf die Einstellung etwaiger Informationen in<br />

entsprechende Bereiche der Homepage des Verbandes bzw. der Kreise hingewiesen wird.<br />

§ 39a (Kommunikation)<br />

1. Die Kommunikation zwischen Verband und seinen Vereinen, ehren- und hauptamtlichen<br />

Verbandsmitarbeitern erfolgt primär elektronisch, soweit die Satzung und Ordnungen des<br />

SHFV nicht ausdrücklich Schriftform vorsehen. Durch das Erstellen einen elektronischen<br />

Dokumentes und der Einstellung in das elektronische SHFV-Postfachsystem gilt die in<br />

verschiedenen Vorschriften der Satzung bzw. Ordnungen geforderte Zustellung,<br />

Übermittlung bzw. Information als erfolgt.<br />

2. Verband, Vereine, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter bedienen sich zur elektronischen<br />

Kommunikation ausschließlich des geschlossenen, elektronischen Postfachsystems des<br />

SHFV. Jeder Verein, ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiter erhält hierzu ein elektronisches<br />

Postfach (E-Postfach) und Zugang zum elektronischen Postfachsystem des SHFV.<br />

§ 40 (Auflösung des SHFV)<br />

3. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einen zum Zwecke der Auflösung einberufenen<br />

außerordentlichen Verbandstag erfolgen.<br />

4. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel aller<br />

gemäß § 12 Stimmberechtigten. Dies gilt auch für die Änderung des Verbandszwecks.<br />

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes<br />

fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />

geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land <strong>Schleswig</strong>-Holstein, das es unmittelbar<br />

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere für Zwecke sportlicher<br />

Jugendpflege - zu verwenden hat.<br />

§ 41 (Kreise)<br />

1. Die Organe der Kreise sind:<br />

a) der Kreistag,<br />

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