Schuch 2011
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1. Explosionsgeschützte Beleuchtung<br />
1. 1 Einleitung<br />
Die Beleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen unterscheidet sich wesentlich<br />
von der allgemeinen Beleuchtung. Dies ist bedingt durch das mögliche Vorhandensein<br />
einer explosionsfähigen Atmosphäre.<br />
Als Explosion bezeichnet man eine mit großer Reaktionsgeschwindigkeit ablaufende,<br />
Oxidations- oder Zerfallsreaktion, die eine Temperatur- (ca. 2000°C - 3000°C) oder<br />
Druckerhöhung (ca. 6 - 10 bar) oder beides gleichzeitig erzeugt. Es handelt sich um<br />
Reaktionen brennbarer Gase, Nebel und Dämpfe oder Stäube mit dem Sauerstoff der<br />
Luft.<br />
Mögliche Gefahrenbereiche sind zum Beispiel chemische Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken,<br />
Lackierereien, Reinigungsanlagen, Mühlen und Lager für Mahlprodukte, Tankund<br />
Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe.<br />
Leuchten dürfen nur dann in diese Bereiche gebracht werden, wenn sie keine Zündquelle<br />
für die explosionsfähige Atmosphäre darstellen.<br />
1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
Elektrische Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen unterliegen besonderen<br />
Richtlinien und Verordnungen.<br />
1.2.1 Richtlinie 94/9/EG<br />
Für das Gebiet der CENELEC (Länder der Europäischen Gemeinschaft sowie die Westeuropäischen<br />
Staaten der EFTA) hat die Richtlinie 94/9/EG (allgemein als ATEX 95, früher<br />
ATEX 100a bezeichnet) des europäischen Parlaments des Rates vom 23. März<br />
1994 grundlegende Bedeutung. ATEX bedeutet: Atmosphéres Explosibles, d. h. explosionsfähige<br />
Atmosphäre.<br />
Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an die Hersteller von explosionsgeschützten<br />
Betriebsmitteln. Sie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten<br />
der Europäischen Union für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie löste die auf europäischer Ebene<br />
bisher vorliegenden Richtlinien zum Explosionsschutz ab und muss deshalb seit dem<br />
01. Juli 2003 für sämtliche in Europa in den Verkehr gebrachten explosionsgeschützten<br />
Geräte angewandt werden. Bereits bestimmungsgemäß installierte<br />
Geräte dürfen weiter betrieben werden.<br />
Europäische Richtlinien dieser Art werden in Deutschland in Verordnungen umgesetzt.<br />
Die Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG in Deutschland wurde am 19. Dez. 1996 im<br />
Bundesgesetzblatt publiziert. Es ist die Neufassung der Verordnung über elektrische<br />
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: „Explosionsschutzverordnung - ExVO -<br />
(11 GSGV).“<br />
Die größtenteils harmonisierten Normen der Reihe EN 60079 ff beschreiben die unterschiedlichen<br />
Zündschutzarten. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der<br />
Richtlinie wird durch die EG-Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />
kann sowohl von einer deutschen Behörde, z. B. Physikalisch<br />
Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB, Kennung 0102) als auch von<br />
einer anderen benannten europäischen Prüfstelle ausgestellt werden.<br />
1.2.2 EG-Richtlinie 99/92/EG<br />
Die EG-Richtlinie 99/92/EG he ßt allgemein ATEX 137 (früher ATEX 118a) und richtet<br />
sich vor allem an den Betreiber von Anlagen mit explosionsfähiger Atmosphäre. In<br />
Deutschland wurde sie am 27. Sept. 2002 als „Verordnung zur Rechtsvereinfachung<br />
im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />
und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“<br />
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, 27. Sept. 2002 BGBI, I S. 3777) in nationales<br />
Gesetz umgesetzt.<br />
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