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Schuch 2011

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1. Explosionsgeschützte Beleuchtung<br />

1. 1 Einleitung<br />

Die Beleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen unterscheidet sich wesentlich<br />

von der allgemeinen Beleuchtung. Dies ist bedingt durch das mögliche Vorhandensein<br />

einer explosionsfähigen Atmosphäre.<br />

Als Explosion bezeichnet man eine mit großer Reaktionsgeschwindigkeit ablaufende,<br />

Oxidations- oder Zerfallsreaktion, die eine Temperatur- (ca. 2000°C - 3000°C) oder<br />

Druckerhöhung (ca. 6 - 10 bar) oder beides gleichzeitig erzeugt. Es handelt sich um<br />

Reaktionen brennbarer Gase, Nebel und Dämpfe oder Stäube mit dem Sauerstoff der<br />

Luft.<br />

Mögliche Gefahrenbereiche sind zum Beispiel chemische Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken,<br />

Lackierereien, Reinigungsanlagen, Mühlen und Lager für Mahlprodukte, Tankund<br />

Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe.<br />

Leuchten dürfen nur dann in diese Bereiche gebracht werden, wenn sie keine Zündquelle<br />

für die explosionsfähige Atmosphäre darstellen.<br />

1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Elektrische Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen unterliegen besonderen<br />

Richtlinien und Verordnungen.<br />

1.2.1 Richtlinie 94/9/EG<br />

Für das Gebiet der CENELEC (Länder der Europäischen Gemeinschaft sowie die Westeuropäischen<br />

Staaten der EFTA) hat die Richtlinie 94/9/EG (allgemein als ATEX 95, früher<br />

ATEX 100a bezeichnet) des europäischen Parlaments des Rates vom 23. März<br />

1994 grundlegende Bedeutung. ATEX bedeutet: Atmosphéres Explosibles, d. h. explosionsfähige<br />

Atmosphäre.<br />

Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an die Hersteller von explosionsgeschützten<br />

Betriebsmitteln. Sie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie löste die auf europäischer Ebene<br />

bisher vorliegenden Richtlinien zum Explosionsschutz ab und muss deshalb seit dem<br />

01. Juli 2003 für sämtliche in Europa in den Verkehr gebrachten explosionsgeschützten<br />

Geräte angewandt werden. Bereits bestimmungsgemäß installierte<br />

Geräte dürfen weiter betrieben werden.<br />

Europäische Richtlinien dieser Art werden in Deutschland in Verordnungen umgesetzt.<br />

Die Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG in Deutschland wurde am 19. Dez. 1996 im<br />

Bundesgesetzblatt publiziert. Es ist die Neufassung der Verordnung über elektrische<br />

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: „Explosionsschutzverordnung - ExVO -<br />

(11 GSGV).“<br />

Die größtenteils harmonisierten Normen der Reihe EN 60079 ff beschreiben die unterschiedlichen<br />

Zündschutzarten. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der<br />

Richtlinie wird durch die EG-Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />

kann sowohl von einer deutschen Behörde, z. B. Physikalisch<br />

Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB, Kennung 0102) als auch von<br />

einer anderen benannten europäischen Prüfstelle ausgestellt werden.<br />

1.2.2 EG-Richtlinie 99/92/EG<br />

Die EG-Richtlinie 99/92/EG he ßt allgemein ATEX 137 (früher ATEX 118a) und richtet<br />

sich vor allem an den Betreiber von Anlagen mit explosionsfähiger Atmosphäre. In<br />

Deutschland wurde sie am 27. Sept. 2002 als „Verordnung zur Rechtsvereinfachung<br />

im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />

und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“<br />

(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, 27. Sept. 2002 BGBI, I S. 3777) in nationales<br />

Gesetz umgesetzt.<br />

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