trafik a nten zeitung April/2012
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PErSPEKtiVEN<br />
28<br />
Nichtraucherschützer fordern<br />
Polizei-Strafmandate<br />
für Rauchsünder!<br />
Obwohl 74 Prozent der vom renommierten Markt-,<br />
Meinungs- und Mediaforschunginstituts market befragten<br />
Gäste und Gastronomen mit den geltenden Regeln und<br />
Maßnahmen zum Nichtraucherschutz Zufriedenheit<br />
signalisieren, wird das Gesetz medial immer wieder als gescheitert<br />
gegeißelt. Weil es ein Wirrwarr sei, mit dem weder Wirte, Raucher<br />
noch Nichtraucher zufrieden sein können“, so Robert Rockenbauer,<br />
der Verbandsleiter der Österreichischen Schutzgemeinschaft für<br />
Nichtraucher, der den Wirten vorwirft, dass das Gesetz von diesen<br />
weitestgehend ignoriert werde, weil der Hauptraum in Mehrraumlokalen<br />
noch immer vielfach die Raucherzone sei und die die Türen<br />
– soweit überhaupt vorhanden – zwischen diesem und dem Nichtraucherbereich<br />
fast immer offen stehen.<br />
„Von nichtraucherschutz kann keine Rede sein“,...<br />
...ärgert sich Rockenbauer, der als ersten Schritt fordert, dass<br />
der Gesetzgeber den Wirten genau vorschreiben sollte, wie ein<br />
Raucherraum auszusehen haben soll – „nämlich „mit Unterdruck,<br />
automatischen Türschließern und eigenen Belüftungs-<br />
systemen“. Der zweite Schritt in Richtung einer „gerechten Lösung“<br />
wäre ein totales Rauchverbot für alle Lokale. „Dieser konsequente<br />
Nichtraucherschutz könnte leichter kontrolliert werden,<br />
und zwar durch die Polizei, die eine Zuwiderhandlung sofort mit<br />
einem Bußgeld – wie beim Falschparken – ahnden soll“, fordert Rockenbauer,<br />
der auch dafür eintritt, dass die Kontrolle der Staat übernehmen<br />
müsse, anstatt sie „wie bisher” der Bevölkerung aufzubürden.<br />
Strafmandate nicht nur für Parksünder,...<br />
VeRWALtungSgeRiCHtSHOF: zl. 2011/11/0035<br />
Rauchverbot im gastraum kann nicht durch eine<br />
besondere Lüftungsanlage umgangen werden<br />
Eine Wirtin wurde wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft<br />
(€ 800,-), weil vier Gäste im Hauptraum des aus<br />
zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten<br />
geraucht haben.<br />
Die Wirtin wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem<br />
Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage<br />
den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne,<br />
als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches<br />
vom Raucherbereich möglich sei. Die Lüftungs-<br />
anlage garantiere im Raucherbereich des Hauptraumes einen<br />
ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den<br />
Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes)<br />
gänzlich ausgeschlossen sei. Eine bauliche Abtrennung des<br />
Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei gesetzlich nicht<br />
zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch<br />
andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage,<br />
sicher gestellt werden.<br />
Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz<br />
Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit<br />
Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich,<br />
dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder<br />
Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst<br />
sein muss. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich<br />
zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit<br />
mehr als einem Gastraum der (gesamte) Hauptraum dem<br />
Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur<br />
in den anderen (Neben)Gasträumen gestattet werden darf. Der<br />
Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliegt jedenfalls<br />
dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage<br />
nichts ändern kann.<br />
Die Beschwerde der Wirtin an den Verwaltungsgerichtshof<br />
blieb daher erfolglos, es bleibt bei der verhängten Strafe.<br />
VeRWALtungSgeRiCHtSHOF zl. 2011/11/0032<br />
Rauchverbot im Hauptraum eines gastbetriebes<br />
Ein Gastwirt wurde bestraft, weil im Hauptraum seines aus<br />
zwei Räumen bestehenden Betriebes kein Rauchverbot<br />
bestand und tatsächlich geraucht wurde. Der Gastbetrieb wird<br />
wie folgt beschrieben:<br />
In den zwei Räumen werden Speisen oder Getränke an Gäste<br />
verabreicht. Der vordere, 40 Quadratmeter große Gastraum<br />
ist als jener Raum bezeichnet, in dem das Rauchen gestattet<br />
ist; der dahinter gelegene 30 Quadratmeter große Gastraum<br />
ist mit Rauchverbot belegt. Im vorderen, größeren Gastraum<br />
<strong>trafik</strong> a <strong>nten</strong> <strong>zeitung</strong> <strong>April</strong>/<strong>2012</strong>