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trafik a nten zeitung April/2012

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PErSPEKtiVEN<br />

28<br />

Nichtraucherschützer fordern<br />

Polizei-Strafmandate<br />

für Rauchsünder!<br />

Obwohl 74 Prozent der vom renommierten Markt-,<br />

Meinungs- und Mediaforschunginstituts market befragten<br />

Gäste und Gastronomen mit den geltenden Regeln und<br />

Maßnahmen zum Nichtraucherschutz Zufriedenheit<br />

signalisieren, wird das Gesetz medial immer wieder als gescheitert<br />

gegeißelt. Weil es ein Wirrwarr sei, mit dem weder Wirte, Raucher<br />

noch Nichtraucher zufrieden sein können“, so Robert Rockenbauer,<br />

der Verbandsleiter der Österreichischen Schutzgemeinschaft für<br />

Nichtraucher, der den Wirten vorwirft, dass das Gesetz von diesen<br />

weitestgehend ignoriert werde, weil der Hauptraum in Mehrraumlokalen<br />

noch immer vielfach die Raucherzone sei und die die Türen<br />

– soweit überhaupt vorhanden – zwischen diesem und dem Nichtraucherbereich<br />

fast immer offen stehen.<br />

„Von nichtraucherschutz kann keine Rede sein“,...<br />

...ärgert sich Rockenbauer, der als ersten Schritt fordert, dass<br />

der Gesetzgeber den Wirten genau vorschreiben sollte, wie ein<br />

Raucherraum auszusehen haben soll – „nämlich „mit Unterdruck,<br />

automatischen Türschließern und eigenen Belüftungs-<br />

systemen“. Der zweite Schritt in Richtung einer „gerechten Lösung“<br />

wäre ein totales Rauchverbot für alle Lokale. „Dieser konsequente<br />

Nichtraucherschutz könnte leichter kontrolliert werden,<br />

und zwar durch die Polizei, die eine Zuwiderhandlung sofort mit<br />

einem Bußgeld – wie beim Falschparken – ahnden soll“, fordert Rockenbauer,<br />

der auch dafür eintritt, dass die Kontrolle der Staat übernehmen<br />

müsse, anstatt sie „wie bisher” der Bevölkerung aufzubürden.<br />

Strafmandate nicht nur für Parksünder,...<br />

VeRWALtungSgeRiCHtSHOF: zl. 2011/11/0035<br />

Rauchverbot im gastraum kann nicht durch eine<br />

besondere Lüftungsanlage umgangen werden<br />

Eine Wirtin wurde wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft<br />

(€ 800,-), weil vier Gäste im Hauptraum des aus<br />

zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten<br />

geraucht haben.<br />

Die Wirtin wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem<br />

Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage<br />

den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne,<br />

als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches<br />

vom Raucherbereich möglich sei. Die Lüftungs-<br />

anlage garantiere im Raucherbereich des Hauptraumes einen<br />

ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den<br />

Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes)<br />

gänzlich ausgeschlossen sei. Eine bauliche Abtrennung des<br />

Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei gesetzlich nicht<br />

zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch<br />

andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage,<br />

sicher gestellt werden.<br />

Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz<br />

Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit<br />

Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich,<br />

dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder<br />

Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst<br />

sein muss. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich<br />

zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit<br />

mehr als einem Gastraum der (gesamte) Hauptraum dem<br />

Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur<br />

in den anderen (Neben)Gasträumen gestattet werden darf. Der<br />

Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliegt jedenfalls<br />

dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage<br />

nichts ändern kann.<br />

Die Beschwerde der Wirtin an den Verwaltungsgerichtshof<br />

blieb daher erfolglos, es bleibt bei der verhängten Strafe.<br />

VeRWALtungSgeRiCHtSHOF zl. 2011/11/0032<br />

Rauchverbot im Hauptraum eines gastbetriebes<br />

Ein Gastwirt wurde bestraft, weil im Hauptraum seines aus<br />

zwei Räumen bestehenden Betriebes kein Rauchverbot<br />

bestand und tatsächlich geraucht wurde. Der Gastbetrieb wird<br />

wie folgt beschrieben:<br />

In den zwei Räumen werden Speisen oder Getränke an Gäste<br />

verabreicht. Der vordere, 40 Quadratmeter große Gastraum<br />

ist als jener Raum bezeichnet, in dem das Rauchen gestattet<br />

ist; der dahinter gelegene 30 Quadratmeter große Gastraum<br />

ist mit Rauchverbot belegt. Im vorderen, größeren Gastraum<br />

<strong>trafik</strong> a <strong>nten</strong> <strong>zeitung</strong> <strong>April</strong>/<strong>2012</strong>

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