Praxisübernahmevertrag
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PRAXISÜBERNAHMEVERTRAG<br />
zwischen ................................................................................................................Verkäufer<br />
und .............................................................................................................................. Käufer<br />
1. VERTRAGSGEGENSTAND<br />
1.1. Der Käufer übernimmt die bisher vom Verkäufer geführte Arztpraxis in<br />
..................................<br />
Die Praxis wird am ................... übergeben.<br />
1.2. Der Käufer bestätigt, eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu haben und<br />
die Bedingungen für die Zulassung als Leistungserbringer der Sozialversicherungen zu erfüllen.<br />
Er führt die Praxis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter.<br />
2. INVENTAR, MÄNGELHAFTUNG<br />
2.1. Die Parteien erstellen ein Inventar der zu übergebenden Einrichtung und Gegenstände<br />
(Verzeichnis in Anhang Nr. 1 zu diesem Vertrag). Diese gehen mit der Praxisübernahme<br />
und der vollständigen Zahlung des Übernahmepreises in das Eigentum des Käufers über.<br />
Der Käufer erwirbt ebenfalls die im Zeitpunkt der Übergabe bzw. einem anderen, von den<br />
Parteien vereinbarten Stichtag vorhandenen Medikamenten- und Verbrauchsmaterialvorräte<br />
zum Einstandspreis. Die Parteien erstellen auf diesen Zeitpunkt ein entsprechendes<br />
Verzeichnis (Anhang Nr. 2 zu diesem Vertrag).<br />
2.2. Der Verkäufer versichert, dass das zu übergebende Inventar sowie die Medikamenten- und<br />
Verbrauchsmaterialvorräte in seinem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten Dritter<br />
sind.<br />
[Variante:]<br />
2.2. An den nachstehend aufgeführten Gegenständen bestehen folgende Rechte Dritter:<br />
................................. . Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Gegenstände an den Käufer<br />
frei von diesen Rechten zu übertragen. Hierzu wird er die Drittrechte unter Verwendung<br />
des vom Käufer gezahlten Kaufpreises ablösen.<br />
2.3. Das Inventar wird wie besichtigt übergeben. Eine Haftung des Verkäufers für Sachmängel<br />
ist, vorbehältlich Ziffer 3.2, ausgeschlossen. Sofern dem Verkäufer noch Garantieansprüche<br />
gegen Dritte zustehen, tritt er diese per Übergabedatum an den Käufer ab. Der Verkäufer<br />
versichert im übrigen, dass ihm keine versteckten Mängel bekannt sind.<br />
Der Verkäufer bestätigt, dass Apparate und Instrumente einwandfrei gewartet wurden, und<br />
den gesetzlichen Anforderungen (namentlich Strahlenschutzverordnung, Medizinprodukteverordnung)<br />
genügen. Er legt dem Käufer die entsprechenden Belege vor, insbesondere<br />
das vollständig nachgeführte Anlagebuch der Röntgenanlage.<br />
3. NUTZEN UND GEFAHR<br />
3.1. Nutzen und Gefahr gehen im Zeitpunkt der Praxisübergabe an den Käufer über.<br />
3.2. Im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Praxisübernahme obliegt der übliche Unterhalt<br />
sowie Reparaturen weiterhin dem Verkäufer. Reparaturen und Ersatzanschaffungen,<br />
welche im Einzelfall weniger als 1000 Franken kosten, sind von ihm zu tragen; er kann da-