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Spannungsfeld „Just Culture“ –<br />
Straf(prozess)recht<br />
Die Idee Just Culture<br />
Der Aufbau einer „Just Culture“ im Bereich der Flugsicherung<br />
ist ein seit Jahren heiß und kontrovers diskutiertes<br />
Thema.<br />
Sicherheitsrelevante Unfälle und Vorfälle sollen und<br />
müssen im Interesse einer Verbesserung der Luftverkehrssicherheit<br />
untersucht werden. Eine solche Untersuchung<br />
erfolgt allerdings nicht im Hinblick auf<br />
eine Schuldzuweisung oder Bestrafung eines Einzelnen.<br />
Ausschliessliches Ziel der Untersuchung im Sinne<br />
einer „Just Culture“ ist es, die technischen Ursachen<br />
eines Ereignisses festzustellen, um in der Zukunft alle<br />
erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung eines<br />
gleichen oder ähnlichen Vorfalles ergreifen zu können.<br />
Die im Interesse aller an sich zu begrüssende Idee der<br />
„Just Culture“ wird allerdings nur dann effektiv etabliert<br />
werden können, wenn alle an einem sicherheitsrelevanten<br />
Ereignis Beteiligten frei, offen und wahrheitsgemäß<br />
berichten. Dies wiederum setzt voraus, dass keine<br />
Zweckentfremdung der Informationen zu Ungunsten<br />
des Meldenden erfolgt und eine Vertraulichkeit der Daten<br />
und Informationen auch und gerade gegenüber den<br />
Strafverfolgungsbehörden gewährleistet wird.<br />
Das deutsche Straf(prozess)recht<br />
Das deutsche Strafrecht ist geprägt von seinem Ansatz,<br />
schuldhaft begangenes individuelles Unrecht,<br />
welches unter Strafe gestellt ist, zu sanktionieren.<br />
Maßgeblich gilt insoweit das sogenannte Legalitätsprinzip.<br />
Die Strafverfolgungsbehörden, <strong>als</strong>o Polizei<br />
sowie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Ermittlungen<br />
aufzunehmen, sobald der Verdacht besteht,<br />
dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde.<br />
Diese Entscheidung steht <strong>als</strong>o nicht zur Disposition<br />
der entsprechenden Behörden.<br />
Allgemeine Kenntniserlangung<br />
durch Strafverfolgungsbehörden<br />
Es gibt zahlreiche und im allgemeinen nicht beeinflussbare<br />
Möglichkeiten, wie die Strafverfolgungsbehörden<br />
von relevanten Sachverhalten Kenntnis erlangen<br />
können.<br />
Zum einen ist hier beispielsweise an Presseberichte<br />
oder Strafanzeigen Geschädigter oder Dritter, insbesondere<br />
von Fluggästen zu denken. Auf der Hand liegen<br />
dürften diese beiden genannten Möglichkeiten<br />
dann, wenn es zu einer Flugzeugkollision mit Personen-<br />
oder Sachschaden gekommen ist, oder aber<br />
ein Beinahe-Unfall aufgrund einer Staffelungsunterschreitung<br />
oder sonstigen Fehlerhaftigkeit stattgefunden<br />
hat.<br />
Nicht außer Acht zu lassen sind jedoch auch die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Meldeverpflichtungen. So<br />
ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />
gemäß § 7 Flugunfalluntersuchungsgesetz (FlUUG)<br />
verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten,<br />
wenn Tatsachen im Verlauf der Untersuchung<br />
zu der Annahme führen, dass eine strafbare Handlung<br />
vorliegt. § 5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) wiederum<br />
verpflichtet bestimmte Teilnehmer im Luftverkehr<br />
zur Anzeige von Flugunfällen und Störungen an die<br />
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung. In all diesen<br />
Fällen muß von der Einleitung eines strafrechtlichen<br />
Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.<br />
von<br />
RA Boris<br />
M. Schmitz<br />
13 der flugleiter 2009/03