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Spannungsfeld „Just Culture“ –<br />

Straf(prozess)recht<br />

Die Idee Just Culture<br />

Der Aufbau einer „Just Culture“ im Bereich der Flugsicherung<br />

ist ein seit Jahren heiß und kontrovers diskutiertes<br />

Thema.<br />

Sicherheitsrelevante Unfälle und Vorfälle sollen und<br />

müssen im Interesse einer Verbesserung der Luftverkehrssicherheit<br />

untersucht werden. Eine solche Untersuchung<br />

erfolgt allerdings nicht im Hinblick auf<br />

eine Schuldzuweisung oder Bestrafung eines Einzelnen.<br />

Ausschliessliches Ziel der Untersuchung im Sinne<br />

einer „Just Culture“ ist es, die technischen Ursachen<br />

eines Ereignisses festzustellen, um in der Zukunft alle<br />

erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung eines<br />

gleichen oder ähnlichen Vorfalles ergreifen zu können.<br />

Die im Interesse aller an sich zu begrüssende Idee der<br />

„Just Culture“ wird allerdings nur dann effektiv etabliert<br />

werden können, wenn alle an einem sicherheitsrelevanten<br />

Ereignis Beteiligten frei, offen und wahrheitsgemäß<br />

berichten. Dies wiederum setzt voraus, dass keine<br />

Zweckentfremdung der Informationen zu Ungunsten<br />

des Meldenden erfolgt und eine Vertraulichkeit der Daten<br />

und Informationen auch und gerade gegenüber den<br />

Strafverfolgungsbehörden gewährleistet wird.<br />

Das deutsche Straf(prozess)recht<br />

Das deutsche Strafrecht ist geprägt von seinem Ansatz,<br />

schuldhaft begangenes individuelles Unrecht,<br />

welches unter Strafe gestellt ist, zu sanktionieren.<br />

Maßgeblich gilt insoweit das sogenannte Legalitätsprinzip.<br />

Die Strafverfolgungsbehörden, <strong>als</strong>o Polizei<br />

sowie Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Ermittlungen<br />

aufzunehmen, sobald der Verdacht besteht,<br />

dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde.<br />

Diese Entscheidung steht <strong>als</strong>o nicht zur Disposition<br />

der entsprechenden Behörden.<br />

Allgemeine Kenntniserlangung<br />

durch Strafverfolgungsbehörden<br />

Es gibt zahlreiche und im allgemeinen nicht beeinflussbare<br />

Möglichkeiten, wie die Strafverfolgungsbehörden<br />

von relevanten Sachverhalten Kenntnis erlangen<br />

können.<br />

Zum einen ist hier beispielsweise an Presseberichte<br />

oder Strafanzeigen Geschädigter oder Dritter, insbesondere<br />

von Fluggästen zu denken. Auf der Hand liegen<br />

dürften diese beiden genannten Möglichkeiten<br />

dann, wenn es zu einer Flugzeugkollision mit Personen-<br />

oder Sachschaden gekommen ist, oder aber<br />

ein Beinahe-Unfall aufgrund einer Staffelungsunterschreitung<br />

oder sonstigen Fehlerhaftigkeit stattgefunden<br />

hat.<br />

Nicht außer Acht zu lassen sind jedoch auch die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Meldeverpflichtungen. So<br />

ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />

gemäß § 7 Flugunfalluntersuchungsgesetz (FlUUG)<br />

verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten,<br />

wenn Tatsachen im Verlauf der Untersuchung<br />

zu der Annahme führen, dass eine strafbare Handlung<br />

vorliegt. § 5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) wiederum<br />

verpflichtet bestimmte Teilnehmer im Luftverkehr<br />

zur Anzeige von Flugunfällen und Störungen an die<br />

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung. In all diesen<br />

Fällen muß von der Einleitung eines strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.<br />

von<br />

RA Boris<br />

M. Schmitz<br />

13 der flugleiter 2009/03

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